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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bescheinigungsrichtlinie Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

Vollzitat: Bescheinigungsrichtlinie Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen vom 17. September 2003 (SächsABl. S. 986), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Erteilung einer Bescheinigung nach den §§ 7i, 10f, 10g und 11b des Einkommensteuergesetzes bei Vorhaben, die der Wiederherstellung oder Instandsetzung von Schäden nach außergewöhnlichen Ereignissen dienen
(Bescheinigungsrichtlinie Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen)

Vom 17. September 2003

I.
Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift findet Anwendung bei allen Vorhaben, die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307, 310) geändert worden ist, der Wiederherstellung oder Instandsetzung von Kulturdenkmalen dienen, die durch außergewöhnliche Ereignisse beschädigt worden sind.

II.
Bescheinigungsverfahren

1.
Die Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 10g und 11b Einkommensteuergesetz ( EStG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) geändert worden ist, darf abweichend von den Bestimmungen der Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes ( Bescheinigungsrichtlinien ) vom 30. November 1992 (SächsABl. 1993 S. 442), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 5. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 260), zuletzt verlängert durch Nummer 1.17 der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2002 (SächsABl. S. 1276, 1277), und den Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes ( Bescheinigungsrichtlinien) vom 30. November 1999 (SächsABl. S. 1097), geändert durch Richtlinie vom 14. Januar 2002 (SächsABl. S. 260), nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
 
a)
Vorliegen einer früher erteilten Genehmigung für die Baumaßnahme nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SächsDSchG oder einer die Genehmigung ersetzenden behördlichen Erlaubnis,
 
b)
Bestätigung der unteren Denkmalschutzbehörde über die Übereinstimmung des Bauvorhabens gemäß Anlage.
2.
Die Übereinstimmung zwischen der vor dem außergewöhnlichen Ereignis erteilten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung oder Erlaubnis im Sinne von Nummer 1 a) und dem wieder hergestellten Kulturdenkmal wird nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung bei der höheren Denkmalschutzbehörde auf deren Veranlassung durch die zuständige untere Denkmalschutzbehörde geprüft. Ist die Übereinstimmung nur teilweise gegeben, so sind nur die anteiligen Kosten für diese Baumaßnahmen in die Bestätigung aufzunehmen.
3.
Die vor dem außergewöhnlichen Ereignis erteilte denkmalschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 SächsDSchG beziehungsweise die die Genehmigung ersetzende Erlaubnis und die Bestätigung über die Übereinstimmung gelten als vorherige Abstimmung gemäß Nummer 1.3.1 der Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des EStG oder Nummer 4 der Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes ( Bescheinigungsrichtlinien).
4.
Im Übrigen finden die Regelungen der jeweiligen Bescheinigungsrichtlinien Anwendung. Bei der Bescheinigung nach §§ 7i, 10f und 11b EStG wird insbesondere auf die Nummern 2.5 und 2.6 der Bescheinigungsrichtlinien hingewiesen.

III.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 17. September 2003

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Albrecht Buttolo
Staatssekretär

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 41, S. 986
    Fsn-Nr.: 46-V03.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Oktober 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017