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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Gliederung und Gruppierung

Vollzitat: VwV Gliederung und Gruppierung vom 26. August 1994 (SächsABl. SDr. S. S 102), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 18. September 2002 (SächsABl. S. 1039) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden im Freistaat Sachsen
(VwV Gliederung und Gruppierung)

Vom 26. August 1994

[Geändert durch VwV vom 16. November 1997 (SächsABl. S. 1258), durch VwV vom 12. Februar 1999 (SächsABl. S. 198) und durch VwV 18. September 2002 (SächsABl. S. 1039)
mit Wirkung vom 13. August 2002]

Aufgrund von § 128 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), wird im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift bekanntgegeben:

1. Abschnitt
Verbindliche Muster

§ 1
Grundsätzliches

(1) Als verbindliche Muster für die kommunalen Haushalte werden bekanntgemacht:

  • Gliederung der kommunalen Haushalte nach Aufgabenbereichen (Gliederungsplan) – Anlage 1  –,
  • Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben in den kommunalen Haushalten nach Arten (Gruppierungsplan) – Anlage 2  –,
  • Haushaltssatzung – Anlage 3  –,
  • Nachtragssatzung – Anlage 4  –,
  • Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben – Anlage 5  –,
  • Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen – Anlage 6  –,
  • Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) – Anlage 7  –,
  • Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen – Anlage 8  –,
  • Haushaltsquerschnitt – Anlage 9  –,
  • Gruppierungsübersicht – Anlage 10  –,
  • Finanzierungsübersicht – Anlage 11  –,
  • Einzelpläne – Anlage 12  –,
  • Stellenplan – Anlage 13  –,
  • Kommunale Finanzplanung – Anlage 14  –,
  • Haushaltsrechnung – Anlage 15  –,
  • Feststellung und Aufgliederung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung – Anlage 16  –,
  • Anlagenachweis nach § 38 Abs. 1 GemHVO  – Anlage 17  –.

(2) Die Muster nach den Anlagen 3 bis 17 können bei Bedarf ergänzt werden. Von ihnen darf außerdem abgewichen werden, soweit die Verwendung technischer Hilfsmittel dies erfordert. Geänderte Formulare müssen jedoch mindestens die in den Mustern vorgeschriebenen Angaben enthalten.

2. Abschnitt
Anwendung des Gliederungs- und des Gruppierungsplanes

§ 2
Zuordnung, Unterteilung

(1) Im Haushaltsplan sind, wenn entsprechende Einnahmen und Ausgaben anfallen, mindestens die im Gliederungs- und im Gruppierungsplan (Anlage 1 und 2) aufgeführten Positionen, die nicht in Klammern gesetzt sind, auszuweisen. Bei der Bezeichnung einzelner Positionen kann vom Wortlaut des Gliederungs- und des Gruppierungsplans abgewichen werden, wenn dadurch der Inhalt treffender beschrieben wird.

(2) Für weitere Unterteilungen des Haushalts wird empfohlen, zunächst die eingeklammerten Unterabschnitte und Untergruppen zu verwenden, bevor weitere geschaffen werden. Die im Gliederungs- und Gruppierungsplan in der zweiten und dritten Stelle nicht belegten Nummern können für eine weitere Unterteilung der jeweils vorangegangenen Positionen verwendet werden. Im übrigen ist nach den Regeln des Dezimalsystems zu verfahren.

(3) Der Haushalt soll nur dort weiter unterteilt werden, wo dies der Haushaltsklarheit dient oder aus organisatorischen Gründen erforderlich ist und dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird. Die Konten des Sachbuchs und der Haushaltsrechnung können für Betriebsabrechnungen und Kostenrechnungen weiter als der Haushaltsplan unterteilt werden.

(4) Bezieht sich ein Vorgang auf mehrere Positionen, ist er in der Regel derjenigen zuzuordnen, zu der er überwiegend gehört. § 7 Abs. 4 Satz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung ( GemHVO) bleibt unberührt.

(5) Wird ein Abschnitt oder eine Gruppe im Gliederungs- und Gruppierungsplan (Anlage 1 und 2) durch Unterabschnitte oder Untergruppen weiter unterteilt, darf der zugehörige Abschnitt oder die Gruppe keine eigenständigen Haushaltsansätze enthalten. In diesen Fällen darf der Abschnitt oder die Gruppe nur die Summe der zugehörigen Unterabschnitte und Untergruppen ausweisen.

§ 3
Bereichsabgrenzung

(1) Bei den in Abschnitt II des Gruppierungsplanes mit * oder ** gekennzeichneten Einnahmen- und Ausgabengruppen sind, soweit sich dies nicht bereits aus den dortigen Bezeichnungen und Hinweisen ergibt und soweit entsprechende Einnahmen oder Ausgaben anfallen, für finanzstatistische Zwecke Untergruppen nach Abschnitt III des Gruppierungsplans (Bereichsabgrenzung nach Zahlungsströmen) zu bilden. Die bei den betreffenden Gruppen in Abschnitt II des Gruppierungsplans zur zusätzlichen Erläuterung aufgeführten Untergruppen sind gegebenenfalls um die weiteren Untergruppen nach Abschnitt III des Gruppierungsplans zu ergänzen.

(2) Die Ausgaben sind dem Bereich des Empfängers zuzuordnen, für den die Mittel bestimmt sind. Die Einnahmen sind dem Bereich der Stelle zuzuordnen, in deren Haushalt die entsprechende Ausgabe veranschlagt wurde. Wenn die Zahlungen als durchlaufende Gelder über weitere öffentliche Kassen oder andere Stellen führen, wird die Zuordnung zu den Bereichen hierdurch nicht berührt. Schlüsselzuweisungen des Landes nach dem Finanzausgleichsgesetz, die über die Kassen der Landkreise an die kreisangehörigen Gemeinden überwiesen werden, sind als Zuweisung vom Land auszuweisen.

(3) Beteiligen sich Bund und Land gemeinsam an der Finanzierung kommunaler Aufgaben (Mischfinanzierung), so fließen die Bundesmittel über den Landeshaushalt. Sie werden im Landeshaushalt vereinnahmt und als Zahlungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zusammen mit den Landesmitteln weitergeleitet. Im Gemeindehaushalt sind die Zuwendungen als Zahlungen vom Land nachzuweisen.

(4) Ausgaben, die im Rahmen eines Privatrechtsverhältnisses oder als marktübliches Entgelt zu leisten sind (Leistungsentgelte), fallen nicht unter die Bereichsabgrenzung; sie sind nach ihrem Entstehungsgrund oder Einzelzweck zuzuordnen.

§ 4
Nicht zu veranschlagende Beträge

(1) Durchlaufende Gelder im Sinne von § 13 Nr. 1 GemHVO sind über das Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge abzuwickeln. Zu den durchlaufenden Geldern gehören auch Mittel, die vorübergehend treuhänderisch für Dritte verwaltet werden.

(2) Zu den nach § 13 Nr. 2 GemHVO nicht zu veranschlagenden, im Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge abzuwickelnden oder zu den nach § 13 Nr. 3 GemHVO nicht zu veranschlagenden und nicht zu buchenden Vorgängen gehören insbesondere die Einnahmen und Ausgaben folgender Bereiche:

  • Ausbildungsförderung,
  • Häftlingshilfe,
  • erweiterter Katastrophenschutz,
  • Kriegsgefangenenentschädigung,
  • Lastenausgleich (mit Ausnahme von § 276 des Lastenausgleichsgesetzes),
  • Rückführung von Deutschen aus dem Ausland,
  • Unterhaltssicherung,
  • Unterhaltsvorschuß,
  • Verteidigungslasten,
  • Wohngeld.

(3) Bereiche, an deren Ausgaben die Gemeinde einen eigenen Anteil zu tragen hat, der über die Verwaltungskosten der Bewirtschaftung und der kassenmäßigen Abwicklung hinausgeht, sind dagegen in vollem Umfang über den Gemeindehaushalt abzuwickeln.

(4) Ist die Durchführung der den örtlichen oder überörtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden übertragen, so haben die Gemeinden die dabei entstehenden Einnahmen und Ausgaben über das Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge abzuwickeln, wenn die Einnahmen und Ausgaben nicht unmittelbar durch die Kasse des Trägers vollzogen werden. Dies gilt entsprechend für Einnahmen und Ausgaben des örtlichen Trägers infolge einer Übertragung von Aufgaben vom überörtlichen Träger sowie der kreisangehörigen Gemeinden infolge einer Übertragung von Aufgaben aus dem Bereich der Jugendhilfe. Die Träger der Sozial- bzw. Jugendhilfe haben die ihnen hierfür entstehenden Ausgaben den Gruppen 73 ff. zuzuordnen. Im übrigen fallen die im Sozialbereich für andere Träger zu erbringenden und von diesen zu erstattenden Leistungen nicht unter § 13 GemHVO; sie sind als Leistungsausgaben (Gruppen 73 ff.) – gegebenenfalls ergänzt um eigene Mittel – und Erstattungseinnahmen (Gruppe 16), vom erstattungspflichtigen Träger als Erstattungsausgaben (Gruppe 67) zu veranschlagen.

§ 5
(außer Kraft) 2

§ 6
Baumaßnahmen

(1) Es ist zu unterscheiden zwischen den Ausgaben für Investitionen (Herstellungsaufwand) und den Ausgaben für die Unterhaltung (Erhaltungsaufwand). Grenzfälle sind grundsätzlich nach den Regeln in Abschnitt 157 der Einkommenssteuer-Richtlinien zu behandeln. Die Ausgaben für Investitionen sind im Vermögenshaushalt bei den Gruppen 94, 95 und 96 nachzuweisen. Die Kosten für Entwurfsbearbeitung und Bauleitung sind dem Bauvorhaben zuzuordnen.

(2) Ausgaben für Investitionen (Herstellungsaufwand) liegen vor, wenn durch eine Baumaßnahme neues Sachvermögen geschaffen oder vorhandenes vermehrt wird. Nach der Fertigstellung eines Gebäudes ist Herstellungsaufwand anzunehmen, wenn etwas Neues, bisher nicht Vorhandenes geschaffen wird. Aufwendungen für die Erneuerung von bereits in den Herstellungskosten eines Gebäudes enthaltenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind nur dann als Herstellungskosten des Gebäudes zu behandeln, wenn sie so artverschieden sind, daß die Baumaßnahme nach der Verkehrsanschauung nicht mehr in erster Linie dazu dient, das Gebäude in seiner bestimmungsmäßigen Nutzungsmöglichkeit zu erhalten, sondern etwas Neues, bisher nicht Vorhandenes zu schaffen. Herstellungsaufwand liegt in diesen Fällen nur vor, wenn das Gebäude durch die Baumaßnahme wesentlich in seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen erheblich verändert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus deutlich verbessert wird. Eine deutliche Verbesserung ist nicht schon deswegen anzunehmen, weil mit notwendigen Erhaltungsmaßnahmen eine dem technischen Fortschritt entsprechende übliche Modernisierung verbunden ist. Fallen in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Herstellungsaufwand Ausgaben an, die sonst als Erhaltungsaufwand angesehen werden, so können diese, wenn sie unerheblich sind, wegen des wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs dem Herstellungsaufwand zugerechnet werden.

(3) Zum Herstellungsaufwand beim Straßenbau gehören die Ausgaben für Erneuerungs-, Um-, Aus- und Neubauvorhaben. Erneuerungsbauvorhaben dienen vorwiegend dem Deckenbau und verändern die bestehende Linienführung der Straße im Grund- und Aufriß nur unwesentlich, so daß eine Ausführung ohne ausführliche Entwurfsunterlagen möglich ist. Die Arbeiten müssen deutlich über das Ausmaß einer Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeit hinausgehen. Um-, Aus- und Neubauvorhaben setzen die Bearbeitung ausführlicher Bauentwürfe bezüglich Grund- und Aufrißgestaltung oder konstruktive Durchbildung voraus. Beispiele und Einzelheiten der Abgrenzung des Herstellungs- vom Erhaltungsaufwand beim Straßenbau sind in dem „Ausgabenblatt für Erneuerungsbauvorhaben“ der vorläufigen Buchungsanweisung für Bundesfernstraßen vom 2. Januar 1976 (VkBl. S. 136) enthalten. Bei anderen Tiefbaumaßnahmen ist die Abgrenzung entsprechend vorzunehmen.

§ 7
Erhaltungsaufwand

Ausgaben für die Unterhaltung (Erhaltungsaufwand) dienen unabhängig von ihrer Größenordnung dazu, Gegenstände (bewegliche und unbewegliche Sachen des Anlagevermögens, geringwertige Wirtschaftsgüter) in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten; sie sind im Verwaltungshaushalt bei den Gruppen 50, 51 und 52 nachzuweisen. Hauptmerkmal dieser Ausgaben ist, daß sie durch die gewöhnliche Nutzung des Gegenstands veranlaßt werden und (in gewissen Zeitabständen) regelmäßig wiederkehren.

§ 8
Zuweisungen und Zuschüsse, Erstattungen

(1) Zuweisungen sind finanzielle Leistungen zwischen Aufgabenträgern des öffentlichen Bereichs, soweit es sich nicht um Gegenleistungen, Erstattungen oder Darlehen handelt, Zuschüsse sind finanzielle Leistungen vom öffentlichen Bereich an den privaten Bereich und umgekehrt, soweit es sich nicht um Gegenleistungen, Erstattungen oder Darlehen handelt. Als Zuweisungen und Zuschüsse sind neben den allgemeinen Finanzzuweisungen nur solche Leistungen auszuweisen, mit denen sich der Dritte an der Erfüllung einer Aufgabe beteiligt.

(2) Erstattungen sind der Ersatz für Aufwendungen (Verwaltungs- und Betriebsausgaben), die eine Stelle für eine andere Stelle (auch innerhalb der Gemeinde) erbracht hat. Einer Erstattung liegt in der Regel ein auftragsähnliches Verhältnis zugrunde. Unerheblich ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Erstattungspflicht beruht, ob die Erstattung die Kosten der empfangenden Stelle voll oder nur teilweise deckt oder ob sie pauschalisiert ist.

(3) Kaufpreise, Mieten, Zinsen und andere Leistungsentgelte sind bei den dafür vorgesehenen Gruppen nachzuweisen und dürfen nicht als Zuweisungen, Zuschüsse oder Erstattungen behandelt werden.

§ 9
Umlagen

Für die allgemeinen Umlagen sind die Gruppen 07 und 83 vorgesehen. Umlagen für die Erfüllung bestimmter Aufgaben sind als Zuweisungen zu behandeln und je nachdem, ob mit der Umlage laufende Aufwendungen oder Investitionsausgaben gedeckt werden oder Eigenkapital eingezahlt wird, bei den Gruppen 17, 36, 71, 93 oder 98 auszuweisen.

§ 10
Einnahmen des Vermögenshaushalts

Die Einnahmen der Gruppen 32 bis 36 sind den Aufgabenbereichen zuzuordnen, denen sie nach ihrem Entstehungsgrund angehören. Die anderen Einnahmen des Vermögenshaushalts sind ausschließlich dem Einzelplan 9 zuzuordnen.

§ 11
Kredithilfen zur Förderung kostenrechnender Einrichtungen

Schuldendiensthilfen sind in dem Abschnitt des begünstigten Aufgabenbereichs in Einnahme (Gruppe 23) zu veranschlagen. Bei einem zinsverbilligten Kredit ist die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GemHVO anzusetzende Verzinsung des Anlagekapitals um die Zinsverbilligung zu vermindern, oder es ist die Zinsverbilligung in dem Abschnitt des begünstigten Aufgabenbereichs als Erstattungseinnahme (Untergruppe 169) und in Abschnitt 91 als Erstattungsausgabe (Untergruppe 679) zu veranschlagen.

§ 12
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch

(1) Werden die Maßnahmen von der Gemeinde in einer Sonderrechnung nach § 47 GemHVO abgewickelt, so sind alle Zahlungsvorgänge im Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge zu buchen. In diesem Fall sind nur die jährlich nicht anderweitig gedeckten Ausgaben der Gemeinde (Eigenanteil) im Vermögenshaushalt (Unterabschnitt 615) zu veranschlagen und im Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge als Einnahme zu buchen. Staatliche Zuwendungen können unmittelbar im Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge gebucht werden.

(2) Führt die Gemeinde die Maßnahme oder Sonderrechnung nach § 47 GemHVO durch, sind alle durch die jeweilige Maßnahme entstehenden Einnahmen und Ausgaben im Vermögenshaushalt in Unterabschnitt 615 als Gesamtvorhaben zu veranschlagen.

(3) Wickelt die Gemeinde die Maßnahme mit Hilfe eines Sanierungsträgers ab, sind der Eigenanteil der Gemeinde sowie die staatlichen Zuwendungen, die über die Gemeinden an den Sanierungsträger fließen, im Vermögenshaushalt bei Unterabschnitt 615 zuveranschlagen.

§ 13
Muster-Buchungsplan für den Einzelplan 4
– Soziale Angelegenheiten –

Im Einzelplan 4 zu veranschlagende Sozialleistungen sind in Haushaltsplan und Haushaltsrechnung nach dem von dem Sächsischen Landkreistag und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag herausgegebenen “Musterbuchungsplan für den Einzelplan 4 – soziale Angelegenheiten” in der jeweils geltenden Fassung abzuwickeln. Im Haushaltsplan soll eine Unterteilung nur bis zu den Unterabschnitten vorgesehen werden.

3. Abschnitt
Finanzplanung

§ 14
Finanzplan

Der Finanzplan (§ 80 Abs. 1 SächsGemO , § 24 Abs. 1 GemHVO) ist nach Anlage 14 aufzustellen. Wird die Finanzplanung weiter unterteilt, so müssen die für statistische Zwecke notwendigen Summen jeweils zusätzlich ausgewiesen werden. Bei der Darstellung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Aufgabenbereichen (Übersicht Nr. 2 in Anlage 14) sind in den Einnahmespalten lediglich die objektbezogenen Einnahmen nachzuweisen. Dazu rechnen die Einnahmen der Gruppen 35 (Beiträge) und 36 (Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen); Einnahmen der Gruppe 32 (Rückflüsse von Darlehen) sind nur insoweit aufzunehmen, als es sich dabei um Rückflüsse von objektbezogenen Darlehen handelt, die im betreffenden Einzelplan zu veranschlagen sind.

§ 15
Investitionsprogramm

Das dem Finanzplan zugrunde gelegte Investitionsprogramm (§ 80 SächsGemO , § 24 Abs. 2 GemHVO) ist entsprechend dem Vermögenshaushalt zu gliedern. Es muß für die einzelnen Maßnahmen die für den Finanzplan vorgeschriebenen Angaben der Spalten 4 bis 11 der Übersicht Nr. 2 in Anlage 14 enthalten.

§ 16
Finanzplanungsstatistik

Für die Finanzplanungsstatistik übermitteln die Gemeinden dem Statistischen Landesamt bis spätestens 1. Dezember des ersten Planungsjahres der Finanzplanung (laufendes Haushaltsjahr – (§ 80 Abs. 1 SächsGemO) –) den Erhebungsbogen des Statistischen Landesamts, der nach dem Schema in Anlage 14 aufgebaut ist, oder ihren Finanzplan entsprechend Anlage 14. Gemeinden, die ihren Finanzplan auf maschinenlesbaren Datenträgern übermitteln, können mit dem Statistischen Landesamt einen späteren Zeitpunkt vereinbaren.

4. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 17
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.

Dresden, den 26. August 1994

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Anlage 1

Gliederung
der kommunalen Haushalte nach Aufgabenbereichen
(Gliederungsplan)

I.
Übersicht über die Einzelpläne (E):
0
Allgemeine Verwaltung
1
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
2
Schulen
3
Wissenschaft, Forschung, Kulturpflege
4
Soziale Angelegenheiten
5
Gesundheit, Sport, Erholung
6
Bau- und Wohnungswesen, Verkehr
7
Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung
8
Wirtschaftliche Unternehmen, allgemeines Grund- und Sondervermögen
9
Allgemeine Finanzwirtschaft
II.
Unterteilung der Einzelpläne in Abschnitte (A) und Unterabschnitte (UA), denen jeweils insbesondere zuzuordnen sind.
II. Einzelpläne
E A UA Aufgabenbereiche Hinweise
E A UA Bezeichnung der Aufgabenbereiche, Hinweise
        Zuordnung  

0     Allgemeine Verwaltung
  00   Gemeindeorgane  
        Gemeinderat, Gemeindevertretung, Fraktionen, Ausschüsse, Ortschaftsrat, Bezirksbeirat, Bürgermeister, Beigeordneter, Ortsvorsteher
einschließlich
Aufwandsentschädigungen, Verfügungsmittel, Repräsentation, Ehrungen, Pflege partnerschaftlicher Beziehungen
 
  01   Rechnungsprüfung  
        örtliche Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt oder durch sonstige Prüfungseinrichtungen Gebühren für die überörtliche Prüfung bei Abschnitt 03
(Unterabschnitt 030)
  02   Hauptverwaltung  
    (020) Hauptamt  
        einschließlich Mitgliedschaft bei kommunalen Landes- und Spitzenverbänden, beim Gemeindeunfallversicherungsverband, bei sonstigen Verbänden, Vereinen und Organisationen Beiträge für bestimmte Aufgabenbereiche bei den entsprechenden Abschnitten
        Vorbereitung und Durchführung von Tagungen sowie von Ehrungen, soweit nicht bei Abschnitt 00 oder Unterabschnitt (022) Ausgaben für Tagungen einzelner Fachrichtungen bei den entsprechenden Abschnitten
    (021) Organisationsamt  
        einschließlich Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung, Organisations- und Geschäftsprüfungen, Arbeitsuntersuchungen, Vorschlagswesen  
    (022) Personalamt  
        einschließlich
Ausbildung (auch Anwärterbezüge und Ausbildungsvergütungen), Fortbildung
Ehrung sowie soziale Betreuung der Beamten, Angestellten und Arbeiter, Arbeitgeberdarlehen (auch zur Förderung des Wohnungsbaus)
Ausgleichsabgabe nach den Schwerbehindertengesetz
Die Personalverwaltung für einzelne Verwaltungszweige ist dort nachzuweisen. Eigene Aus- und Fortbildungseinrichtungen bei Abschnitt 08
    (023) Rechtsamt  
    (024) Öffentlichkeitsarbeit  
        Presse- und Informationsdienst, Bürgerversammlungen, Tage der offenen Tür unter anderem, Förderung gemeindlicher Interessen in Schrifttum, Rundfunk, Film und Bild
Herausgabe des amtlichen Mitteilungsblattes sowie sonstiger Zeitschriften
 
    (028) Angelegenheiten der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde  
        soweit nicht anderen Aufgabenbereichen zuzuordnen  
  03   Finanzverwaltung  
    (030) Kämmerei, Gemeindekasse Einschließlich der Gebühren für die überörtliche Prüfung
    (034) Steuerverwaltung Wenn die Gebühren und Beiträge bei einer anderen Dienststelle verwaltet, dann Nachweis dort, zum Beispiel Abschnitt 70
    (035) Liegenschaftsverwaltung Soweit das Vermögen nicht bei anderen Aufgabenbereichen bewirtschaftet wird oder den land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen (Abschnitt 85) zuzuordnen ist
  05   Besondere Dienststellen der allgemeinen Verwaltung  
    (050) Standesamt  
    (051) Statistik  
    (052) Wahlen  
  06   Einrichtungen für die gesamte Verwaltung  
        Elektronische Datenverarbeitungsanlage
Zentrale Textverarbeitungssekretariate
Zentrale Beschaffungsstelle
Hauptregistratur, Hauptarchiv
Buchbinderei, Hausdruckerei
Poststelle, Botenmeisterei
Fotokopiestellen
Fernsprech- und Fernschreibdienst
Fremdsprachendienst
 
  08   Einrichtungen für Verwaltungsangehörige  
        Betriebskrankenkasse
Eigene Zusatzversorgung
Arbeitssicherheitstechnischer Dienst
Betriebsärztlicher Dienst
Erholungsheime
Personalvertretung
Gemeinschaftsküchen
Betriebskindergarten
Betriebssport (einschließlich Sportstätten für Betriebsangehörige)
Eigene Aus- und Fortbildungseinrichtungen und ähnliches
 
1     Öffentliche Sicherheit und Ordnung  
  10   Polizei  
        Polizeiliche Vollzugsaufgaben  
  11   Öffentliche Ordnung  
        Aufgaben der Orts- und der Kreispolizeibehörde, sonstige Ordnungsaufgaben, Mitwirkung bei Aufgaben im Justizbereich,
insbesondere
Ausländerrecht
Feld- und Forstschutz
Fundsachen
Gesundheits- und Veterinärwesen
Gewerbe- und Gaststättenwesen, Sperrzeit
Immissionsschutz
Jagd- und Fischereiwesen
Lebensmittelüberwachung
Meldewesen
Natur- und Umweltschutz
 
        Obdachlosenangelegenheiten
Paß- und Ausweiswesen

Schöffenwahl
Sonn- und Feiertagsrecht
Staatsangehörigkeits- und Auswanderungswesen
Tierschutz
Verkehrsrecht, Kraftfahrzeugzulassungsstelle

Unterkünfte für Obdachlose bei Abschnitten 43 und 88
        Schülerlotsen
Vereins- und Versammlungswesen
Waffen- und Sprengstoffrecht
Erfassung der Wehrpflichtigen
Schülerverkehrsgarten, Schülerlotsen usw. als Einrichtungen der Schule bei Unterabschnitt 292
  13   Feuerschutz  
    (131) Feuerwehr und andere Aufgaben des Brandschutzes Vergleiche auch Abschnitt 61 (Unterabschnitt 613)
    (132) Zentrale Atemschutzwerkstätten  
    (133) Zentrale Schlauchwerkstätten  
    (134) Leitstellen Soweit nicht bei Unterabschnitt 541
  14   Katastrophenschutz  
        Aufgaben des erweiterten Katastrophenschutzes
Aufgaben nach den Sicherstellungsgesetzen
Behörden- und Betriebsselbstschutz
Beträge für Rechnung des Bundes sind nicht zu veranschlagen. Kosten nach § 27 Abs. 2 des Sächsischen Katastrophenschutzgesetzes sind bei A 17 nachzuweisen.
  15   Verteidigungslastenausgleich Beträge für Rechnung des Bundes sind nicht zu veranschlagen
2     Schulen Einschließlich Sporteinrichtungen im Zusammenhang mit Schulen
  20   Schulverwaltung  
        Allgemeine Schulangelegenheiten einschließlich Schulbeiräte, Gesamtelternbeiräte 1. Elternbeiräte, Schul- und Klassenpflegschaften der einzelnen Schulen sind in den Abschnitten 21 bis 28 nachzuweisen.

2. Sachkostenbeiträge vom Land vergleiche bei Unterabschnitt 295

  21   Grundschulen sowie allgemeine Schulkindergärten und Schulhorte  
    (210) Grundschulen  
    (214) Schulhorte  
    (215)      
    (217)      
    (218) Allgemeine Schulkindergärten  
  22   Mittelschulen  
  23   Gymnasien (ohne berufliche Gymnasien) Berufliche Gymnasien bei Abschnitt 24 (Unterabschnitt 245)
    (230) Gymnasien (einschließlich Progymnasien)  
  24   Berufsbildende Schulen  
        (ohne Fachschulen, Fachoberschulen)  
    (240) Berufsschulen, Berufsfachschulen  
        einschließlich des Berufsgrundbildungsjahres in Teilzeitunterricht, Berufskollegs in Teilzeitunterricht, Sonderberufsschulen, Telekollegschulen  
    (245) Berufliche Gymnasien (ohne Wirtschaftsgymnasien), Berufsfachschulen  
        einschließlich des Berufsgrundbildungsjahres in Vollzeitunterricht, Berufskollegs in Vollzeitunterricht, Sonderberufsfachschulen, Berufsoberschulen (Mittel- und Oberstufe) mit Ausnahme der Telekollegschulen Wirtschaftsgymnasien bei Abschnitt 23 (Unterabschnitt 238)
  (25)   Fachschulen, Fachoberschulen  
        Jugendmusikschulen bei Abschnitt 33 (Unterabschnitt 335)  
  (26)   Schulen des zweiten Bildungsweges  
    (261) Abendmittelschule  
    (262) Abendgymnasium  
    (263) Kolleg  
  27   Förderschulen (Sonderschulen)  
    (270) für Blinde und Sehschwache  
    (271) für Gehörlose und Schwerhörige  
    (272) für Geistigbehinderte  
    (273) für Körperbehinderte  
    (274) für Lernbehinderte  
    (275) für Sprachbehinderte (Sprachheilschulen)  
    (276) für Erziehungshilfe  
    (277) berufsbildende Schulen für Behinderte  
    (278) für Kranke in längerer Krankenhausbehandlung  
  28        
  29   Sonstiges  
    291 Schülerbeförderung  
    292 Übrige schulische Aufgaben  
        Schulbildstellen
Schullandheime
 
        Sonstige schulische Einrichtungen, zum Beispiel Schülerunfall- und Haftpflichtversicherung, Schülerlehrgarten, Schülerverkehrsgarten, Schülerlotsen Sonstige schulische Einrichtungen können auch bei der betreffenden Schulart veranschlagt werden
    293 Ganztagesbetreuung  
    295 Sachkostenbeiträge Die Sachkostenbeiträge des Landes können für alle Schularten zentral veranschlagt werden.
3     Wissenschaft, Forschung, Kulturpflege  
  30   Verwaltung kultureller Angelegenheiten  
        Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten der Wissenschaft, Forschung und Kulturpflege
Allgemeine Förderung und zentrale Werbung für kulturelle Veranstaltungen, Förderung kultureller Beziehungen
Allgemeine Pflege und Förderung künstlerischer und volksbildender Maßnahmen sowie Einrichtungen
 
  31   Wissenschaft und Forschung  
  32   Museen, Sammlungen, Ausstellungen  
        (soweit nicht Wissenschaft und Forschung)
Kunstgalerien, Zoologische und Botanische Gärten
Stadtarchiv
 
        Heimatmuseen und Heimatarchive, Kulturhistorische Sammlungen Soweit nicht bei Abschnitt 36
  33   Theater, Konzerte, Musikpflege  
        Eigene Opern-, Operetten- und Schauspielhäuser, Orchester usw.; Freilichtbühnen, Festspiele, Jugendbühnen, Konzertveranstaltungen und dergleichen
Förderung von Unternehmen und Einrichtungen Dritter
 
    (335) Jugendmusikschulen und sonstige Musikpflege Fachschulen bei Abschnitt 25
  34   Sonstige Kunstpflege  
        Förderung des Schrifttums, des Films, von Kunstvereinigungen, von Berufsverbänden bildender Künstler und dergleichen  
  35   Volksbildung  
    350 Volkshochschulen  
    352 Öffentliche Büchereien  
        Eigene und Förderung anderer öffentlicher Büchereien  
        Sonstige Maßnahmen des öffentlichen Büchereiwesens
(zum Beispiel Dichterlesungen)
 
    355 Sonstige Volksbildung  
        Einrichtungen und Förderung der Erwachsenenbildung Freizeitheime als Einrichtungen der Jugendhilfe bei Unterabschnitt 468
  36   Heimatpflege  
        Denkmalpflege, Bodenfunde
Frühgeschichtliche Sammlungen

Naturschutz- und Landschaftspflege
Historische Bauten (Burgen, Schlösser usw.)
Förderung von Heimatvereinen
Gemeinschaftsveranstaltungen, Feste

Soweit nicht bei Abschnitt 32
  37   Kirchen  
        Allgemeine Förderung von Religionsgemeinschaften, Erfüllung von Verpflichtungen (zum Beispiel zur Unterhaltung kirchlicher Bauten)  
4     Soziale Angelegenheiten  
  40   Verwaltung der sozialen Angelegenheiten  
    407 Verwaltung der Jugendhilfe ohne Verwaltung der eigenen Einrichtungen
  41   Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Hinweise gelten fort
    410 Hilfe zum Lebensunterhalt  
    411 Hilfe zur Pflege  
    412 Eingliederungshilfen für Behinderte  
    413 Krankenhilfen; Hilfe bei Schwangerschaft oder Sterilisation, Hilfe zur Familienplanung  
    414 Sonstige Hilfen in besonderen Lebenslagen  
  42   Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes  
  43   Soziale Einrichtungen (ohne Einrichtungen für die Jugend)
    431 Soziale Einrichtungen für Ältere (ohne Pflegeeinrichtungen)
    432 Soziale Einrichtungen für pflegebedürftige ältere Menschen  
    433 Soziale Einrichtungen für Behinderte  
    435 Soziale Einrichtungen für Wohnungslose  
    436 Soziale Einrichtungen für Aussiedler und Ausländer  
    439 Andere soziale Einrichtungen  
  44   Kriegsopferfürsorge und ähnliche Maßnahmen  
        Der besondere Muster-Buchungsplan für den Einzelplan 4 – Soziale Angelegenheiten – (§ 13 VwV Gliederung und Gruppierung) ist insoweit anzuwenden. Die Hinweise bei Abschnitt 41/42 gelten entsprechend.
  45   Jugendhilfe nach dem KJHG  
        Hilfen nach dem Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) an natürliche Personen; auch Zuschüsse an andere Träger für personenbezogene Einzelmaßnahmen Die Hinweise bei Abschnitt 41/42 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß Aufwendungen für eigenes Personal in Einrichtungen bei Abschnitt 46 nachzuweisen ist.
    451 Jugendarbeit  
    452 Jugendsozialarbeit, Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz  
    453 Förderung der Erziehung in der Familie  
    454 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege  
    455 Hilfe zur Erziehung  
    456 Hilfen für junge Volljährige  
    457 Adoptionsvermittlung, Beistandschaft, Amtspflegeschaft, Amtsvormundschaft, Gerichtshilfen  
    458 Übrige Hilfen  
  46   Einrichtungen der Jugendhilfe  
    460 Einrichtungen der Jugendarbeit  
    461 Jugendwohnheime, Schülerheime und ähnliches  
    462 Einrichtungen der Familienförderung  
    463 Einrichtungen für werdende Mütter und Mütter oder Väter mit Kindern  
    464 Tageseinrichtungen für Kinder  
    465 Erziehungs-, Jugend- und Familienberatungsstellen  
    466 Einrichtungen für Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige sowie für die Inobhutnahme  
    467 Einrichtungen der Mitarbeiterfortbildung  
    468 Sonstige Einrichtungen  
  47   Förderung von anderen Trägern der Wohlfahrtspflege und Jugendhilfe  
        Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und für Investitionen, Erstattungen, Schuldendiensthilfen und Darlehen an andere Träger Zuschüsse für personenbezogene Einzelmaßnahmen bei Abschnitten 41/42, 44 oder 45
    470 Förderung der Wohlfahrtspflege (ohne Altenarbeit)  
    472 Förderung der Altenarbeit  
    475 Förderung von Kinderkrippen  
    476 Förderung von Kindergärten einschließlich Kindergarten-Tagheimen  
    477 Förderung von Schülerhorten  
    478 sonstige Förderung der Jugendhilfe  
  48   Weitere soziale Bereiche  
  49   Sonstige soziale Angelegenheiten  
    (490-496)    
        Der besondere Muster-Buchungsplan für den Einzelplan 4 – Soziale Angelegenheiten – (§ 13 VwV Gliederung und Gruppierung) ist insoweit anzuwenden.  
    498 Sonstige soziale Angelegenheiten  
        Zum Beispiel freiwillige Hilfen, Spenden, Unterstützungen an Katastrophengeschädigte Katastrophenschutz bei Abschnitt 14
        rechtliche unselbständige Stiftungen im Sozialbereich Rechtlich unselbständige Stiftungen, die nach ihrem Stiftungszweck dem Einzelplan 4 zuzuordnen sind, zentral bei Unterabschnitt 498; vergleiche auch Abschnitt 89
    499 Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz  
5     Gesundheit, Sport, Erholung  
  50   Gesundheitsverwaltung  
        Verwaltungsaufgaben des Gesundheitsschutzes (zum Beispiel Seuchenabwehr, Impfwesen), der Gesundheitspflege (zum Beispiel schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst), der Gesundheitserziehung und der Gesundheitsberatung Sofern nicht einzelne Einrichtungen bei Abschnitt 54 nachgewiesen werden
  51   Krankenhäuser  
        Krankenhäuser, Entbindungs- und Wöchnerinnenheime
Kostenbeteiligung an Krankenhäusern
 
  54   Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen der Gesundheitspflege Allgemeine Verwaltungsaufgaben des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitspflege außerhalb von Einrichtungen bei Abschnitt 50
    541 Rettungsdienst  
        Rettungsleitstellen, Rettungswachen, Unfallmeldestellen Soweit nicht bei Abschnitt 13
(Unterabschnitt 134)
    542 Sozial- und Krankenpflegestationen  
        einschließlich Gemeindeschwestern, Dorfhelferinnen,Hebammen
Förderung anderer Träger
 
    (543) Gesundheits- und Mütterberatung  
    (544) Drogen- und Suchtberatung  
    (545) Bakteriologische und Chemische Untersuchungsanstalten  
    (546) Fleischbeschau Sofern nicht bei Abschnitt 74
(Unterabschnitt 742)
    547 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen der Gesundheitspflege  
  55   Förderung des Sports  
        Allgemeine Verwaltung der Angelegenheiten des Sports
Allgemeine Sportpflege, einschließlich Förderung des Baues von vereinseigenen Sportanlagen
 
  56   Eigene Sportstätten  
        einschließlich Berg- und Schutzhütten Sporteinrichtungen im Zusammenhang mit Schulen bei Einzelplan 2
    (561) Sporthallen  
    (562) Stadien und Sportplätze  
  57   Badeanstalten Als Teile eines Kurbetriebes bei Abschnitt 86
    (571) Freibäder  
    (572) Hallenbäder  
  58   Park- und Gartenanlagen  
        Gärtnereien, Baumschulen, Anpflanzungen und dergleichen  
          Friedhofsgärtnereien bei Abschnitt 75 (Unterabschnitt 756)
        Parkanlagen und öffentliche Grünflächen Soweit nicht bei Abschnitt 62
        Öffentliche Kinderspielplätze  
  59   Sonstige Erholungseinrichtungen  
        Sonstige Maßnahmen und Einrichtungen, die der Erholung und Freizeitgestaltung dienen, zum Beispiel Kleingärten, Campingplätze, Naherholungsgebiete, Naturparks, Freiwildgehege, Trimmpfade  
6     Bau- und Wohnungswesen, Verkehr  
  60   Bauverwaltung  
        Allgemeine Verwaltung der eigenen Hoch- und Tiefbauten und der Bauten im Auftrag Dritter 1. Verwaltungsaufgaben im Vollzug der Bauordnung usw. bei Abschnitt 61

2. Nicht mit der Verwaltung zusammenhängende Personal- und Sachausgaben sind dem betreffenden Unterabschnitt zuzuordnen.

    (600) Allgemeine Bauverwaltung  
        Allgemeine Bauverwaltungsangelegenheiten
Leitungs- und Koordinierungsaufgaben
 
    (601) Hochbauverwaltung  
        Planung, Entwurf und Bauleitung von Hochbauten
Organisatorische und technische Mitwirkung bei der Unterhaltung von Gebäuden
Ausgaben für fremde Kräfte sind als Baunebenkosten den betreffenden Bauausgaben zuzuordnen (vergleiche Hinweis Nr. 1 bei Hauptgruppe 4).
    (602) Tiefbauverwaltung  
        Planung, Entwurf und Bauleitung von Tiefbauten, insbesondere der Abschnitte 63 bis 67
Widmung und Entwidmung der Straßen, Wege und Plätze
Führung von Straßenbestandsverzeichnissen
 
    (603) Brückenbauverwaltung  
    (604) Wasserbauverwaltung  
        Planung, Entwurf und Bauleistung von Ausbaumaßnahmen an Gewässern
Widmung und Entwidmung von öffentlichen Wasserläufen
Angelegenheiten der Wasser- und Bodenverbände
 
  61   Städteplanung, Vermessung, Bauordnung  
    (610) Orts- und Regionalplanung  
        Allgemeine Aufgaben der Ortsplanung
Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne)
 
    (611) Katasterverwaltung  
        Allgemeine Katasterangelegenheiten  
    (612) Vermessung  
        Herstellung und Fortführung der Stadtpläne
Vermessungsaufgaben auf dem Gebiet der städtebaulichen Planung und der Bauordnung nach Landesrecht
Gutachterausschüsse
 
    (613) Bauordnung  
        Aufgaben der Bauordnung und Bauaufsicht
Wohnungsaufsicht
Überwachung der Feuer- und Betriebssicherheit in Lichtspieltheatern und dergleichen, der Lagerung von leicht brennbaren Flüssigkeiten, von Aufzügen
 
    (614) Umlegung von Grundstücken  
        Umlegungs- und Zusammenlegungsverfahren einschließlich der notwendigen Maßnahmen  
    615 Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch 1. Vergleiche § 12 VwV Gliederung und Gruppierung
Die Maßnahmen sind jeweils als Gesamtvorhaben zu veranschlagen.

2.  Andere städtebauliche Maßnahmen (zum Beispiel Dorfentwicklung, Wohnumfeldverbesserung) sind getrennt nach Einzelzwecken zu veranschlagen.

    (616) Verbesserung des Stadtbildes, Straßenraumgestaltung  
  62   Wohnungsbauförderung und Wohnungsfürsorge  
        Aufstellung und Durchführung von Wohnungsbau und Siedlungsprogrammen
Förderung des Wohnungsbaues, der Instandsetzung und Modernisierung nach dem ZweitenWohnungsbaugesetz
Aufgaben nach dem Reichsheimstättengesetz
Wohnraumüberwachung nach dem Wohnungsbindungsgesetz
Eigener Wohnungsbau bei Abschnitt 88; Förderung des Wohnungsbaus für eigenes Personal durch Arbeitgeberdarlehen bei Abschnitt 02 (Unterabschnitt 022)
  63/66   Straßen, Wege, Brücken  
        Aufgaben der Baulastträger nach den Straßengesetzen Einschließlich der Investitionsaufwendungen für Straßenbeleuchtung, Straßenreinigung und Winterdienst, soweit sie die Baulastträger zu tragen haben und soweit sie eindeutig abgrenzbar sind, sonst bei Abschnitt 67
  63   Gemeindestraßen  
        Straßen, Wege, Plätze und Brücken
Straßenkörper und Zubehör
Alle Verkehrssicherungsanlagen und dergleichen
 
        Nebenbetriebe, Hilfsbetriebe, die überwiegend dem Straßenbau dienen, zum Beispiel Schotterwerke Wenn überwiegend für andere Verwaltungszweige, bei Abschnitt 77; wenn überwiegend Verkauf an Dritte, bei Abschnitt 87
  65   Kreisstraßen  
        wie Abschnitt 63
Bei Gemeinden: Nur Ortsdurchfahrten und Ortsumgehungen bei entsprechender gesetzlicher oder vertraglicher Regelung
 
  66   Bundes- und Landesstraßen  
        wie Abschnitt 63
Ortsdurchfahrten und Ortsumgehungen
 
    660 Bundesstraßen  
    665 Landesstraßen  
  67   Straßenbeleuchtung und -reinigung  
        Soweit nicht bei Abschnitten 63 bis 66  
    670 Straßenbeleuchtung  
    675 Straßenreinigung  
        einschließlich
Aufstellung von Papierkörben und dergleichen
Winterdienst
 
  68   Einrichtungen für den ruhenden Verkehr  
        Öffentliche Parkplätze, Parkbauten, Parkuhren Parkeinrichtungen als wirtschaftliche Unternehmen bei Abschnitt 87
Die Kosten für die zu einzelnen Verwaltungsgebäuden und Einrichtungen erstellten Parkplätze und Einstellplätze sind bei den betreffenden Abschnitten nachzuweisen.
  69   Wasserläufe, Wasserbau  
        Ausbau und Unterhaltung von Gewässern einschließlich Dämmen, Schleusen, Rückhaltebecken, Talsperren, Häfen Wirtschaftliche Unternehmen bei Abschnitt 82
7     Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung  
  70   Abwasserbeseitigung  
    (701) Kläranlagen  
    (705) Kanalisation einschließlich Sonderbauwerke  
  72   Abfallbeseitigung  
    (721) Müllabfuhr, Fäkalienabfuhr  
        Einsammeln und Befördern  
    (722) Müllverwertungs- und Müllbeseitigungsanlagen  
    (723) Mülldeponien, Erddeponien  
  73   Märkte  
    (731) Jahr- und Wochenmärkte, Tiermärkte  
    (732) Weihnachtsmärkte  
    (735) Markthallen  
  74   Schlacht- und Viehhöfe  
    (741) Schlacht- und Viehhöfe  
    (742) Schlachttier- und Fleischbeschau, Freibank, Notschlachträume Soweit nicht bei Abschnitt 54
(Unterabschnitt 546)
  75   Bestattungswesen  
    (751) Friedhöfe, Leichenhäuser, Krematorien und dergleichen  
    (755) Aufgaben nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft Soweit nicht bei Unterabschnitt (751) enthalten
        einschließlich Ehrenfriedhöfe, Soldatengräber, Mahnmale  
    (756) Friedhofsgärtnereien sonstige Gärtnereien bei Abschnitt 58
  76   Sonstige öffentliche Einrichtungen  
    (761) Gemeinschaftsantennenanlagen, Kabelanlagen Einschließlich kommunaler Beteiligung, Zuschüsse für solche Anlagen bei Unterabschnitt 791
    (762) Glocken, Uhrenanlagen, öffentliche Waagen  
    (763) Anschlagsäulen, Plakattafeln und sonstige Werbeeinrichtungen  
    (765) Öffentliche Bedürfnisanstalten  
    (766) Tierkörperbeseitigung  
    (767) Dorfgemeinschaftshäuser, Stadthallen Soweit nicht bei Abschnitt 84
    (769) Sonstige öffentliche Gemeinschaftseinrichtungen  
  77   Hilfsbetriebe der Verwaltung Hilfsbetriebe, die überwiegend einem Verwaltungszweig dienen, sind dort nachzuweisen, zum Beispiel Friedhofsgärtnerei.
    (770) Fuhrpark  
        einschließlich Reparaturwerkstätten, Tankstellen für die eigene Verwaltung  
    (771) Bauhof  
        Bauhof für Hoch- und Tiefbau  
  78   Förderung der Land- und Forstwirtschaft Einschließlich der Einnahmen aus der Jagdverpachtung
        Wirtschaftswege, Flurbereinigung
Förderung des landwirtschaftlichen Siedlungswesens
Meliorationen, Bach- und Flußregulierungen zur Förderung der Landwirtschaft
Förderung der Viehzucht, Zuchttierhaltung, Jungviehweiden, künstliche Besamung, Viehversicherung
Förderung des Acker-, Obst- und Weinbaus
Schädlingsbekämpfung
 
  79   Fremdenverkehr, sonstige Förderung von Wirtschaft und Verkehr  
    (790) Fremdenverkehr  
        Fremdenverkehrsbüros
Förderung des Fremdenverkehrs, Werbedruckschriften
 
    (791) Sonstige Förderung von Wirtschaft und Verkehr  
        Förderung der Niederlassung von Industrie- und Gewerbebetrieben und dergleichen
Ausstellungs- und Messewesen, Förderung der Schiffahrt und des Luftverkehrs
 
    (797) Förderung des öffentlichen Nahverkehrs  
8     Wirtschaftliche Unternehmen, allgemeines Grund- und Sondervermögen  
  80   Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmen  
        Allgemeine Verwaltungs- und Organisationsangelegenheiten der wirtschaftlichen Unternehmen  
  81   Versorgungsunternehmen  
    810 Elektrizitätsversorgung  
    813 Gasversorgung  
    815 Wasserversorgung  
    816 Fernwärmeversorgung  
    817 Kombinierte Versorgungsunternehmen  
        Unternehmen, die mehrere Versorgungszweige umfassen  
  82   Verkehrsunternehmen  
        Straßenbahnen, Autobusse, Untergrundbahnen, Stadtschnellbahnen, Bergbahnen, Kleinbahnen, Sesselbahnen, Skilifte
Hafenanlagen
Flughafen, Schiffs- und Fährbetriebe
 
  83   Kombinierte Versorgungs- und Verkehrsunternehmen  
        Unternehmen, die mehrere Versorgungs- und Verkehrszweige umfassen  
  84   Unternehmen der Wirtschaftsförderung  
        Messehallen
Stadthallen
Gaststätten (Ratskeller, Theatergaststätten, Weinkeller und dergleichen)
Soweit nicht bei Abschnitt 76
(Unterabschnitt 767)
  85   Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen  
    850 Landwirtschaftliche Unternehmen  
        Gutshöfe, Gestüte, Molkereien, Wein-, Obst- und Gartenbaubetriebe, Brennereien, Fischereibetriebe Landwirtschaftliche Nebenbetriebe von Einrichtungen sind beim betreffenden Abschnitt nachzuweisen.
    855 Forstwirtschaftliche Unternehmen  
        Planmäßig bewirtschaftete Wälder  
  86   Kur- und Badebetriebe  
        Kurverwaltung, Anlagen und Einrichtungen des Kur- und Badebetriebes Badeanstalten, die nicht Teil eines Kurbetriebes sind, bei Abschnitt 57
  87   Sonstige wirtschaftliche Unternehmen  
        Beziehungen zur Sparkasse aus der Gewährträgerschaft
Steinbrüche, Kies- und Sandgruben, Torfstiche, Ziegeleien, Parkhäuser, Tankstellen
Soweit nicht als Hilfs- oder Nebenbetriebe bei anderen Verwaltungszweigen, vergleiche auch Abschnitt 68
  88   Allgemeines Grundvermögen  
        Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, soweit sie nicht anderen Aufgabenbereichen zuzuordnen sind
Eigener Wohnungsbau
 Liegenschaftsverwaltung bei Abschnitt 03 (Unterabschnitt 035)
        Obdachlosenunterkünfte (zum Beispiel Schlichtwohnungen, Notunterkünfte) Unterkünfte für Obdachlose mit Heimcharakter bei Abschnitt 43
  89   Allgemeines Sondervermögen  
        Rechtlich unselbständige Stiftungen, soweit sie nicht anderen Aufgabenbereichen zuzuordnen sind 1. Rechtlich unselbständige Stiftungen im Sozialbereich bei Unterabschnitt 498

2. Verwaltungsaufgaben bei Abschnitt 03

9     Allgemeine Finanzwirtschaft  
  90   Steuern, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen  
        Gemeindesteuern, Steueranteile, Steuerbeteiligungen und steuerähnliche Einnahmen sowie damit im Zusammenhang stehende Ausgaben
Allgemeine Zuweisungen
Allgemeine Umlagen (zum Beispiel Kreisumlage, Landeswohlfahrtsumlage und andere Umlagen)
 
  91   Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft  
        Allgemeine Rücklage
Sonderrücklagen
Kredite (einschließlich Schuldendienst)
 
        Von Dritten gewährte Schuldendiensthilfen (soweit nicht im jeweiligen Unterabschnitt) Vergleiche § 11 VwV Gliederung und Gruppierung
        Innere Dahrlehen, Deckungsreserve, Kalkulatorische Einnahmen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GemHVO)
Zuführungen an Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt
 
        Zinsen aus Geldanlagen Andere Zinseinnahmen der Gruppe 20 bei den einzelnen Abschnitten (zum Beispiel bei Abschnitt 41/42)
        Auflösung von (passivierten) Beiträgen, Zuweisungen und Zuschüssen  
  92   Abwicklung der Vorjahre  

Anlage 2

Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben in den
kommunalen Haushalten nach Arten
(Gruppierungsplan)

I
Übersicht übe die Hauptgruppen (HGr):
 
Einnahmen:
 
0
Steuern, allgemeine Zuweisungen
 
1
Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb
 
2
Sonstige Finanzeinnahmen
 
3
Einnahmen des Vermögenshaushalts
 
Ausgaben:
 
4
Personalausgaben
 
5/6
Sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand
 
7
Zuweisungen und Zuschüsse (nicht für Investitionen)
 
8
Sonstige Finanzausgaben
 
9
Ausgaben des Vermögenshaushalts
II.
Unterteilung der Hauptgruppen in Gruppen (Gr) und Untergruppen (UGr), denen jeweils insbesondere zuzuordnen sind:
Gruppierungsplan
HGr Gr UGr Einnahmearten Hinweise
HGr Gr UGr Bezeichnung der Einnahmearten Hinweise
        Zuordnung  

0     Steuern, allgemeine Zuweisungen Wegen Säumniszuschlägen, Verzugszinsen und dergleichen zu den in der Hauptgruppe 0 genannten Abgaben vergleiche Untergruppe 261
  00   Realsteuern  
    000 Grundsteuer A  
        land- und forstwirtschaftliche Betriebe  
    001 Grundsteuer B  
        sonstige Grundstücke  
    003 Gewerbesteuer  
  01   Gemeindeanteile an Gemeinschaftssteuern  
    010 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer  
    012 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer  
  02   Andere Steuern  
    020 Vergnügungssteuer  
    022 Hundesteuer  
    023 Getränkesteuer  
    024 Grunderwerbsteuer  
    025 Zweitwohnungssteuer  
    026 Jagdsteuer  
    027    
    028 Sonstige Steuern  
  03   Steuerähnliche Einnahmen  
        (soweit nicht zweckgebunden)  
    030 Fremdenverkehrsabgaben Kurtaxe bei Gruppe 12
        von Personen und Unternehmen, denen aus dem Fremdenverkehr oder aus dem Kurbetrieb Vorteile erwachsen  
    031 Abgaben von Spielbanken  
    032 Sonstige steuerähnliche Einnahmen  
        überlassene Nutzungserträge von Jagd- und Fischereigenossenschaften, Pferchgelder, Weidegelder Zweckgebundene Abgaben bei Gruppe 12
  04 3   Schlüsselzuweisungen  
    041 Land  
  05*   Bedarfszuweisungen Zuweisungen für laufende Zwecke eines bestimmten Aufgabenbereichs bei Untergruppe 171, Zuweisungen für Investitionen bei Untergruppe 361
    051 Land  
        Bedarfszuweisungen zur Milderung besonderer Belastungen oder zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts Auch rückzahlbare Bedarfszuweisungen (Überbrückungshilfen)
  06*   Sonstige allgemeine Zuweisungen  
        Zuweisungen ohne Zweckbindung, insbesondere Zuweisungen im Rahmen des Finanzausgleichs  
    060 Bund  
        Ausgleichsleistungen nach Artikel 106 Abs. 8 GG, soweit nicht bei Gruppe 17  
    061 Land  
        Den Landkreisen überlassene Gebühren und sonstige Einnahmen, die das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde festsetzt
Sonderleistungsausgleiche bei Untergruppe 171
Zuweisung des Aufkommens aus Grunderwerbsteuer
Zuweisungen für die Aufgaben der staatlichen unteren Verwaltungsbehörde
 
  07*   Allgemeine Umlagen Vergleiche dazu § 9 VwV Gliederung und Gruppierung
    072 Gemeinden und Gemeindeverbände  
        Kreisumlage  
        Umlagen der Zweckverbände mit mehreren Aufgaben und der Gemeindeverwaltungsverbände, soweit die Umlage unaufgeteilt der Deckung von Ausgaben für mehrere Aufgabenbereiche dient
Umlage des Landeswohlfahrtsverbandes
Kulturumlage
Soweit Umlagen einem bestimmten Verwaltungszweck zugerechnet werden können, bei Untergruppe 172
1     Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb  
  10   Verwaltungsgebühren  
        Öffentlich-rechtliche Entgelte für die Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen im engeren Sinn, zum Beispiel Paßgebühren, Genehmigungsgebühren, Gebühren für die Bauüberwachung usw. 1. Erstattungen für die Erhebung von Beiträgen unter anderem für andere bei Gruppe 16
        Vermessungs-(Abmarkungs-)gebühren 2. Wegen Säumniszuschlägen, Stundenzinsen und dergleichen vergleiche Untergruppe 261

3. Der besondere Ersatz von Auslagen kann mit den Verwaltungsgebühren zusammen ausgewiesen werden

  11   Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte  
        Entgelte für die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen und die Inanspruchnahme wirtschaftlicher Dienstleistungen, zum Beispiel Entgelte für die Lieferung von Strom, Gas, Wasser, einschließlich Grundgebühren, Zählermiete, für die Unterhaltung von Hausanschlüssen

Entgelte der Verkehrsunternehmen
Entgelte für die Abwasserbeseitigung
Müllabfuhr, Straßenreinigung, Bestattungen, Sondernutzung von Straßen
Entgelte für Alten- und Pflegeheime (auch Einkaufsgelder)

Wegen Säumniszuschlägen, Stundenzinsen und dergleichen vergleiche Untergruppe 261; vergleiche auch Gruppe 36
        Eintrittsgelder zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen Entgelte für Veranstaltungsprogramme und dergleichen können zusammen mit den Benutzungsgebühren oder ähnlichen Entgelten ausgewiesen werden
        Entgelte für Arbeiten zur Unterhaltung von Straßen, Anlagen, zur Pflege von Gräbern  
  12   Zweckgebundene Abgaben  
        Kurtaxe
Feuerwehrabgabe
1. Fremdenverkehrsabgabe bei Untergruppe 030

2. Wegen Säumniszuschlägen, Stundungszinsen und dergleichen Untergruppe 261

  13   Einnahmen aus Verkauf  
        Verkaufserlöse, zum Beispiel Einnahmen aus dem Verkauf beweglicher Sachen, die nicht zum Anlagevermögen gehören Entgelte für die Lieferung von Strom, Gas, Fernwärme, Wasser und ähnliches bei Gruppe 11; Einnahmen aus dem Verkauf beweglicher Sachen des Anlagevermögens bei Untergruppe 345
        Einnahmen aus dem Verkauf von Drucksachen Entgelte für Veranstaltungsprogramme und dergleichen können auch zusammen mit den anderen Entgelten für die Veranstaltung bei Gruppe 11 nachgewiesen werden
        Erlöse für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse, für Erzeugnisse und Leistungen von Werkstätten, für Abgabe von Gegenständen von Materialbeschaffungsstellen (Bauhof), auch Altmaterial und ähnliches, Abgabe von Verpflegung an Bedienstete und Gäste  
  14   Mieten und Pachten  
        Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Wohn- und Geschäftsräumen, von Betriebsanlagen, Garagen, Standplätzen an Märkten und Messen, Reklameflächen
Entgelte für die Überlassung von Inventar in vermieteten Räumen, besondere Ersätze für Nebenleistungen im Rahmen von Miet- und Pachtverträgen
Einnahmen aus Erbbaurecht und Erbpacht sowie aus der Verpachtung von Eigenjagden und eigenen Fischereirechten
 
  15   Sonstige Verwaltungs- und Betriebseinnahmen  
        Ersatzleistungen für Schadensfälle Ersatzleistungen für Sachschäden des Anlagevermögens bei Untergruppe 346
        Einnahmen aus Regreßansprüchen, Ablieferungen aus Nebentätigkeiten, Ersätze für die private Benutzung öffentlicher Fernsprecheinrichtungen, Anteile an den Liquidationseinnahmen der Krankenhausärzte und -belegärzte, Rückzahlungen
Vermischte Einnahmen
Rückzahlungen von sozialen Leistungen bei den Gruppen 24 und 25
    158 Verrechnungseinnahmen vom Vermögenshaushalt  
        für Ausgaben des Verwaltungshaushaltes, soweit sie einer Investitionsmaßnahme zuzurechnen und bei der Abrechnung einer solchen Maßnahme zu berücksichtigen sind 1. Hierzu gehören zum Beispiel die Kosten der Planung und Bauleitung für eigenes Personal sowie die Leistungen der Hilfsbetriebe (Bauhof, Fuhrpark usw.)

2. Ausgaben bei Untergruppe 932 oder Gruppen 94 bis 96

3. Innere Verrechnungen innerhalb des Verwaltungshaushalts bei Untergruppe 169

  16*   Erstattung für Ausgaben des Verwaltungshaushaltes 1. Zur Begriffsbestimmung vergleiche § 8 Abs. 2 VwV Gliederung und Gruppierung

2. Ausgaben bei Gruppe 67

3. Einnahmen aus Verkauf bei den Gruppen 13 und 34

4. Zuweisungen für laufende Zwecke bei Gruppe 17

5. Rückzahlungen von Ausgaben der Gruppe 67, sofern nicht im laufenden Jahr von der Ausgabe abgesetzt

    160 Bund  
        Erstattung von
Leistungen der Kriegsopferfürsorge und anderen sozialen Leistungen einschließlich der Kosten der Krankenversorgung nach § 276 LAG
Ausgaben des Zivilschutzes
Ausgaben für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes
Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz für eigene Beschäftigte
 
    161 Land  
        Erstattung von
Wahlkosten
Dienstbezüge und Versorgungslasten
 
        Meßgehilfen- und Steinsetzerkosten
sozialen Leistungen
Ausgaben für Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen in der Baulast des Landes
sächlichen Kosten des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde
Verwaltungskosten der Ämter für Verteidigungslasten und der Lastenausgleichsämter
 
    162 Gemeinden und Gemeindeverbände  
        Erstattung von
Kosten für gemeinsame Verwaltungseinrichtungen und bei gemeinsamer Aufgabenerfüllung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge
 
        sozialen Leistungen nach §§ 103 ff. BSHG von anderen kommunalen Trägern Vergleiche § 4 Abs. 4 VwV Gliederung und Gruppierung
        Kosten des Feuerwehreinsatzes
Erstattungen von kaufmännisch buchenden Krankenhäusern in eigener Trägerschaft sowie anderer kommunaler Träger
 
    163 Zweckverbände und dergleichen  
    164 Sonstiger öffentlicher Bereich  
        Verwaltungskostenerstattungen von Trägern der gesetzlichen
Sozialversicherung
 
        Erstattung sozialer Leistungen von Sozialversicherungsträgern Renten von Hilfeempfängern als Kosten- oder Aufwendungsersatz bei Gruppe 25, Kostenersätze zu Erholungsmaßnahmen bei den Gruppen 24 und 25
    165 Öffentliche wirtschaftliche Unternehmen  
        Erstattung von Verwaltungskosten von Eigenbetrieben oder Eigengesellschaften Erstattungen von kaufmännisch buchenden Krankenhäusern bei Untergruppe 162
    166 Private Unternehmen  
    167 Übrige Bereiche  
        zum Beispiel Erstattungen von
Brandversicherungsanstalten, Handels- und Handwerkskammern
sozialen Leistungen nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen
Eigenanteile von Schülern an den Schülerbeförderungskosten
 
    169 Innere Verrechnungen  
        zwischen Einzelplänen, Abschnitten und Unterabschnitten innerhalb des Verwaltungshaushalts 1. Hierzu gehören zum Beispiel Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten nach § 14 Abs. 4 GemHVO , die Kosten für Leistungen der Hilfs- und Regiebetriebe (Bauhof, Fuhrpark usw.)

2. Einnahmen müssen mit den Ausgaben bei Untergruppe 679 übereinstimmen

3. Die Nachweis von Leistungsentgelten (Gruppe 10 bis 15) anstelle innerer Verrechnungen ist unzulässig

4. Verrechnungseinnahmen vom Vermögenshaushalt bei Untergruppe 158

5. Erstattungen von kaufmännisch buchenden Krankenhäusern in eigener Trägerschaft bei Untergruppe 162

  17*   Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke 1. Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen bei Gruppe 36

2. Vergleiche auch § 8 Abs. 1 VwV Gliederung und Gruppierung

3. Rückzahlungen von Ausgaben der Gruppen 70 und 71, sofern nicht im laufenden Jahr von der Ausgabe abgesetzt

    170 Bund  
    171 Land  
        Zuweisungen
Allgemeiner Ausgleich von Sonderlasten zum Beispiel für die Schulen und Straßen, für den öffentlichen Personennahverkehr, für die Ausbildung zum gehobenen Verwaltungsdienst
Personalkostenzuschüsse, Betriebskostenzuschüsse
 
    172 Gemeinden und Gemeindeverbände  
        Verwaltungs- und Betriebskostenumlagen sowie Zinsumlagen der Zweckverbände und Gemeindeverwaltungsverbände Soweit nicht bei Untergruppe 072
    174 Sonstiger öffentlicher Bereich  
        Förderung von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit (§ 91 Arbeitsförderungsgesetz) Förderung aus Bundesmitteln (§ 96 Arbeitsförderungsgesetz) bei Untergruppe 170
    175      
    176 Private Unternehmen  
        Spenden Spenden für besondere Maßnahmen des Vermögenshaushalts bei Gruppe 36
    177 Übrige Bereiche  
        Zuschüsse
von Kirchen für Kindergärten
von Berufsorganisationen für Schulen
 
        Spenden, Schenkungen, Erbschaften, Erträge rechtlich selbständiger Stiftungen Der Hinweis bei Untergruppe 176 gilt entsprechend
2     Sonstige Finanzeinnahmen  
  20*   Zinseinnahmen  
        aus Darlehen (auch für soziale Leistungen, die als Darlehen gewährt wurden) und inneren Darlehen
aus Geldanlagen
aus Kaufpreis- und anderen Forderungen
Wegen Stundungs-, Verzugs- und Prozeßzinsen vergleiche Untergruppe 261
    209 Innere Darlehen Einnahmen müssen mit den Ausgaben bei Untergruppe 809 übereinstimmen
  21   Gewinnanteile von wirtschaftlichen Unternehmen und aus Beteiligungen  
        einschließlich Anteile am Bilanzgewinn der Sparkassen  
  22   Konzessionsabgaben  
  23*   Schuldendiensthilfen 1. Vergleiche § 11 VwV Gliederung und Gruppierung

2. Beihilfen zur Schuldentilgung, soweit abgrenzbar, bei Gruppe 36

  24/25 Ersatz von sozialen Leistungen  
        Alle Kostensätze, die in den Sozialleistungsgesetzen vorgesehen sind, einschließlich der Kostenersätze von Sozialleistungsträgern, die rechtlich dem Versicherten zustehen 1. Zahlungen von Sozialleistungsträgern in Fällen von vorläufiger Hilfe und von Überbrückungshilfe bei Untergruppe 164
        Rückzahlungen sozialer Leistungen, die als Darlehen gewährt wurden 2. Zinsen für soziale Leistungen, die als Darlehen gewährt wurden, bei Untergruppe 207

3. Kostenerstattung von anderen Trägern sozialer Leistungen (zum Beispiel §§ 103 ff. BSHG) bei Gruppe 16

4. Erstattungen nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bei Untergruppe 167

5. Vergleiche auch § 4 Abs. 4 VwV Gliederung und Gruppierung

  24   Ersatz von sozialen Leistungen außerhalb von Einrichtungen  
    241 Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz; Kostenersatz  
    243 Übergeleitete Unterhaltsansprüche gegen bürgerlich-rechtlich Unterhaltsverpflichtete  
    245 Leistungen von Sozialleistungsträgern  
    247 Sonstige Ersatzleistungen  
    249 Rückzahlung gewährter Hilfen (Tilgung und Zinsen von Darlehen)  
  25   Ersatz von sozialen Leistungen innerhalb von Einrichtungen  
    251 Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz, Kostenersatz  
    253 Übergeleitete Unterhaltsansprüche gegen bürgerlich-rechtlich Unterhaltsverpflichtete  
    255 Leistungen von Sozialleistungsträgern  
    257 Sonstige Ersatzleistungen  
    259 Rückzahlung gewährter Hilfen (Tilgung und Zinsen von Darlehen)  
  26   Weitere Finanzeinnahmen  
    260 Bußgelder  
        einschließlich Ordnungsstrafen, Zwangsgelder, Disziplinarverfahren  
    261 Säumniszuschläge  
        einschließlich Stundungs-, Verzugs- und Prozeßzinsen, Beitreibungsgebühren, soweit nicht mit der Hauptforderung gebucht, Nachzahlungszinsen (§ 233 AO)  
    262 Einnahmen aus der Inanspruchnahme von Bürgschaften und Gewährverträgen Soweit nicht im Vermögenshaushalt bei Untergruppe 328
    263 Sonstige Finanzeinnahmen  
        Konventionalstrafen  
        Abfindungen im Zusammenhang mit Gebietsänderungen (zum Beispiel für Steuerausfälle und ähnliches)
Endgültig vereinnahmte Kassenüberschüsse
Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz
Abfindungen für die Abtretung von Grundstücken bei Untergruppe 340
  27   Kalkulatorische Einnahmen Einnahmen der Untergruppen 270 bis 279 müssen jeweils mit den Ausgaben bei den entsprechenden Untergruppen 680 bis 689 übereinstimmen
    270 Abschreibungen  
        Wenn in der Vermögensrechnung die Abschreibungen für Grundstücke und bewegliche Sachen getrennt nachgewiesen werden, sind anstelle der Untergruppe 270 die folgenden beiden Untergruppen zu bilden:  
    271 Abschreibungen für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte  
    272 Abschreibungen für bewegliche Sachen  
    275 Verzinsung des Anlagekapitals  
    276 Auflösung von (passivierten) Beiträgen und ähnlichen Entgelten  
    277 Auflösung von Zuweisungen und Zuschüssen  
    279 Zuführung von Gebührenanteilen für später entstehende Kosten Sonderrücklage nach § 20 Abs. 4 Satz 2 GemHVO
  28   Zuführungen vom Vermögenshaushalt Einnahmen müssen mit den Ausgaben bei Gruppe 90 übereinstimmen
  29   Deckungen von Fehlbeträgen  
3     Einnahmen des Vermögenshaushalts  
  30   Zuführung vom Verwaltungshaushalt Einnahmen müssen mit den Ausgaben bei Gruppe 86 übereinstimmen
    300 Allgemeine Zuführung vom Verwaltungshaushalt  
    301 Zuführung zur Sonderrücklage § 20 Abs. 4 Satz 2 GemHVO
  31   Entnahmen aus Rücklagen  
  32*   Rückflüsse von Darlehen  
        (ohne Rückzahlungen von sozialen Leistungen, die als Darlehen gewährt wurden)
einschließlich Rückzahlungen von Kaufpreisforderungen
1. Rückzahlungen von sozialen Leistungen, die als Darlehen gewährt wurden, bei Gruppen 24/25

2. Rückzahlungen von Ausgaben der Gruppe 92, sofern nicht im laufenden Jahr von der Ausgabe abgesetzt

    328 Einnahmen aus der Inanspruchnahme von Bürgschaften und Gewährverträgen 1. Einnahmen der Untergruppe 328 unterliegen nicht der Bereichsabgrenzung

2. Soweit nicht im Verwaltungshaushalt bei Untergruppe 262

  33   Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen und Rückflüsse von Kapitaleinlagen Gewinnanteile bei Gruppe 21
        einschließlich Rückflüsse vom Eigenkapital von Sondervermögen mit Sonderrechnung  
  34   Einnahmen aus der Veräußerung von Sachen des Anlagevermögens  
        einschließlich Ersatzleistungen für Sachschäden des Anlagevermögens  
    340 Einnahmen aus Veräußerung von Grundstücken  
        einschließlich Abfindung für Abtretung eigener Grundstücke aus Anlaß von Gebietsänderungen Rückzahlungen von Kaufpreisforderungen bei Gruppe 32
Abfindung für Steuerausfälle und ähnliches bei Untergruppe 263
    345 Einnahmen aus der Veräußerung von beweglichen Sachen Vergleiche § 5 Abs. 1 VwV Gliederung und Gruppierung; Einnahmen aus dem Verkauf sonstiger beweglicher Sachen bei Gruppe 13
    346 Ersatzleistungen für Sachschäden des Anlagevermögens  
    347 Rückzahlungen überzahlter Bauausgaben  
    348 Rückzahlungen überzahlter Grunderwerbskosten  
    349 Rückzahlungen überzahlter Anschaffungskosten beweglicher Sachen  
  35   Beiträge und ähnliche Entgelte  
        zum Beispiel Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch, Beiträge für Investitionen nach dem Kommunalabgabengesetz und auf zivilrechtlicher Grundlage  
  36*   Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Dazu gehören auch Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz
        einschließlich Beihilfen zur Schuldentilgung
Investitionshilfen für
Schulen, Altenheime, Krankenhäuser, Abwasserbehandlungsanlagen, Straßen usw.
Leistungen des Bundes nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, Bundesfernstraßengesetz
Vorauszahlungen von Fördermitteln nach dem Baugesetzbuch
Spenden mit besonderer Zweckbestimmung für Maßnahmen des Vermögenshaushalts
 
    368 Rückzahlungen Dritter aus geleisteten Zuweisungen und Zuschüssen 1. Einnahmen der Untergruppe 368 unterliegen nicht der Bereichsabgrenzung

2. Rückzahlungen von Ausgaben der Gruppe 98, sofern nicht im laufenden Jahr von der Ausgabe abgesetzt

  37*   Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen einschließlich Umschuldungen  
    377 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt (ohne Umschuldungen)  
    378 Einnahmen vom Kreditmarkt für Umschuldungen  
    379 Innere Darlehen  
  39   Abschluß- und Übertragungsbuchungen  
        Rechnungstechnische Abwicklung von Fehlbeträgen  
4     Personalausgaben 1. Nicht zu den Personalausgaben zählen Ausgaben für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen aufgrund von Werkverträgen oder ähnlichen Vertragsformen. Ausgaben für Vertragsarchitekten, Vertragsingenieure usw. werden als Nebenkosten dem Unterhaltungsaufwand oder den Bauausgaben (Gruppen 50, 51, 94 bis 96) zugeordnet

2. Erstattungen von persönlichen Ausgaben (an andere Verwaltungen oder an eigene Verwaltungszweige) sind als sächliche Ausgaben bei Gruppe 67 oder bei Zurechnung zu einer Investitionsmaßnahme der Untergruppe 932 oder den Gruppen 94 bis 96 nachzuweisen

  40   Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit  
        an Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige, zum Beispiel Sitzungstagegelder, Reisekosten, Auslagenersätze, Ersätze für entgangene Arbeitsentgelte, Aufwandsentschädigungen, Mitwirkung bei Wahlen, statistische Erhebungen Aufwandsentschädigungen als besondere Zulage für eine Beamtenstelle sind bei Gruppe 41 nachzuweisen
        Versicherungsbeiträge (zum Beispiel Unfallversicherung für Mitglieder der Gemeindevertretung und Angehörige der freiwilligen Feuerwehr), Ehrensold, Zuwendungen, Beihilfen Entschädigungen an Mitglieder von Sachverständigenkommissionen bei Gruppe 65 (Untergruppe 655)
  41   Besoldung, Vergütungen, Löhne  
        einschließlich aller Zulagen und Zuschläge
Jubiläumszuwendungen, Leistungen zur Vermögensbildung der Arbeitnehmer
Abgeltung für Überstunden, Abfindungen
 
        Übergangsgelder (ohne Übergangsgelder nach dem Beamtenversorgungsgesetz) Übergangsgelder nach dem Beamtenversorgungsgesetz bei Gruppe 42
        Aufwandsentschädigungen als besondere Zulage für einen allgemeinen mit der Stelle zusammenhängenden Aufwand
Sachbezüge, die auf die Dienstbezüge angerechnet werden.
(zum Beispiel Holz, Dienstwohnung, Dienstgrundstücke)
Funktionsbedingte Aufwandsentschädigungen bei Gruppe 46
Der anrechenbare Gegenwert ist als Einnahme nachzuweisen (zum Beispiel bei Gruppe 13 oder 14)
    410 Beamte  
    414 Angestellte  
        einschließlich Krankenbezüge
Vergütungen an Diakonissen, Mutterhausschwestern, Ordensschwestern (auch wenn die Bezahlung über das Mutterhaus erfolgt)
 
    415 Arbeiter  
        einschließlich Krankenbezüge  
    416 Beschäftigungsentgelte und dergleichen  
        Entgelte für nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Personen, welche ihren Hauptberuf in einer anderen Verwaltung oder einem anderen Betrieb ausüben (zum Beispiel Kreisbildstellenleiter) Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit bei Gruppe 40
        Entgelte an Ruhestandsbeamte, die weiterbeschäftigt werden
Entgelte für Stellvertretung und Aushilfen, soweit nicht auf die Untergruppen 410 bis 415 aufteilbar
 
        Entgelte und Vergütungen an Praktikanten und Werkstudenten Kostenbeiträge für Zivildienstleistende bei Untergruppe 670
        Entgelte für Dozenten, Lehrer und Prüfungskräfte, (zum Beispiel Dozenten an Volksbildungswerken, Sportlehrer, Handwerksmeister in Prüfungsausschüssen, Kurslehrer an Berufsschulen), Honorare für freie Mitarbeiter und Sachverständige Soweit nicht den sächlichen Ausgaben in Gruppe 65 (Untergruppe 655) zuzuordnen
  42   Versorgungsbezüge und dergleichen  
        Ruhegehälter, Unterhaltsbeiträge, Hinterbliebenenversorgung, Bezüge bei Verschollenheit, Unfallfürsorge (ohne Erstattung von Sachschäden), Übergangsgelder nach dem Beamtenversorgungsgesetz, Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen Ersatz für Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, bei Gruppe 64
  43   Beiträge zu Versorgungskassen  
        Beiträge an Pensions- und Versorgungskassen sowie zu eigenen Pensions- und Versorgungskassen, für die eine Sonderrechnung geführt wird
Umlagen an Zusatzversorgungskassen
1. Zahlungen aus eigenen Pensions- und Versorgungskassen ohne Sonderrechnungen sind Versorgungsbezüge (Gruppe 42)

2. Zahlungen zur Ärzteversorgung (Zuschüsse zur befreienden Lebensversicherung anstelle der gesetzlichen Sozialversicherung) bei Gruppe 44

3. Umlagen für Beihilfen an Beschäftigte und Versorgungsempfänger bei Gruppe 45

    (430) Beamte  
    (434) Angestellte  
    (435) Arbeiter  
  44   Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung  
        Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung
versicherung (einschließlich Ersatzkassen), zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung
Nachversicherung der Beamten
Höherversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung
Ärzteversorgungskasse
Zuschüsse zur befreienden Lebensversicherung
Umlage zur gesetzlichen Unfallversicherung
Künstlersozialabgabe
 
    (440) Beamte  
    (444) Angestellte  
    (445) Arbeiter  
  45   Beihilfen, Unterstützungen und dergleichen  
        Beihilfen nach den Beihilfevorschriften an Beamte, Angestellte und Arbeiter, Versorgungsempfänger und Hinterbliebene einschließlich Umlagen und Beiträge, welche an Versorgungskassen und ähnliche Einrichtungen zur Gewährung von Beihilfen gezahlt werden
Unterstützungen an Beamte, Angestellte, Arbeiter, Versorgungsempfänger und Hinterbliebene
 
        Tuberkulosehilfe, Kosten für Untersuchungen (vor Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, Reihenuntersuchungen und dergleichen)
Mutterschaftsgeld und Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, Kosten der Schutzimpfungen und dergleichen)
Leistungen der Tuberkulosehilfe eines Trägers der Sozialhilfe im Auftrag eines Dienstherrn (§ 127 und § 62 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Nr. 3 BSHG) bei Abschnitt 49, Gruppe 78
  46   Personal-Nebenausgaben  
        Zuschüsse zur Gemeinschaftsverpflegung, zu Gemeinschaftsveranstaltungen, für soziale Einrichtungen, für Erholungsurlaub (Erholungswerk) und dergleichen 1. Aufwendungen für Dienst- und Schutzkleidung, persönliche Ausrüstung, Aus- und Fortbildung sowie Umschulung bei Gruppe 56
        Beschäftigungs- und Trennungsgelder 2. Ersatz von Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, bei Gruppe 64
        Umzugskostenvergütungen, Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
Funktionsbedingte Aufwandsentschädigungen (als pauschalierter Ersatz von Auslagen, zum Beispiel Kassenverlustentschädigungen)
Prämien im Vorschlagswesen, Vergütungen für Arbeitsnehmererfindungen.
 
  47   Deckungsreserve für Personalausgaben  
5/6     Sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand  
  50   Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen  
        Laufende Unterhaltung (einschließlich Materialausgaben) eigener, gemieteter und gepachteter Gebäude, Grundstücke und Anlagen einschließlich Ausgaben für die Beseitigung Unwetter-, Katastrophen-, Tumult-, Manöver- und Kriegsschäden, die nicht im Vermögenshaushalt nachzuweisen sind Zur Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand vergleiche §§ 6 und 7 VwV Gliederung und Gruppierung
  51   Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens  
        Laufende Unterhaltung (einschließlich Materialausgaben) insbesondere von
Straßen, Wegen, Brücken, Parkplätzen einschließlich Straßenbeleuchtung, Verkehrssicherungs- und Signalanlagen (Lichtzeichenanlagen),
Wasserstraßen, Flußbauten, Meliorationen, Ufermauern, Dämmen, Deichen, Hafenanlagen Tiefbauten der Entwässerung (Abwasserbeseitigung und -reinigung) und der Wasserversorgung
Sportanlagen, Spielplätzen, Freibädern, Spiel- und Liegewiesen
Wald-, Park- und Gartenanlagen, Friedhöfen, sonstigen öffentlichen Anlagen 
Einrichtungen der Löschwasserentnahme
sonstigen unbebauten Grundstücken
1. Zur Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand vergleiche §§ 6 und 7 VwV Gliederung und Gruppierung

2. Laufende Betriebsausgaben der Straßenbeleuchtung, Verkehrs- und signalanlagen bei den Gruppen 57 bis 63

3. Erstattung von Ausgaben für die Straßenunterhaltung an einen anderen Aufgabenträger bei Gruppe 67

  52   Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände  
        Laufende Unterhaltung sowie Anschaffung, Herstellung und Ersatzbeschaffung von Arbeitsgeräten und -maschinen aller Art, Büromaschinen, Fernsprech- und Fernschreibgeräten, Zimmerausstattungen für Dienstgebäude und Wohnungen
Schulausstattung (Mobiliar, Maschinen, Anlagen und Geräte, soweit nicht Lehrmittel)
Ärztliche Instrumente, Operations-, Untersuchungs-, Labor- und Meßgeräte
Geschirr, Bestecke, Wäsche und Kleidung in Anstalten
Werkzeuge, Waffen
Bewegliche Verkehrszeichen
Zu den sonstigen Gebrauchsgegenständen zählen auch Tiere (Zucht- und Zugtiere, Reitpferde, Hunde, sonstiges Nutzvieh, Tiere in zoologischen Gärten)
1. Anschaffungskosten soweit nicht im Vermögenshaushalt bei Untergruppe 935; zur Abgrenzung vergleiche § 5 VwV Gliederung und Gruppierung

2. Fest eingebaute Anlagen in Gebäuden und Grundstücken bei Gruppen 50 oder 51

3. Lehr- und Unterrichtsmittel bei Untergruppe 591

  53   Mieten und Pachten  
        für bewegliche Sachen und Grundstücke  
        einschließlich Erbbauzinsen, Erbpachtzinsen und laufenden Leistungen aufgrund von Leasing-Verträgen, wenn das Objekt nach Vertragsablauf nicht in das Eigentum der Gemeinde übergehen soll Soll das Objekt nach Vertragsab lauf in das Eigentum der Gemeinde übergehen, bei Untergruppen 933 bzw. 936
  54   Bewirtschaftung der Grundstücke, baulichen Anlagen usw.  
        Eigene, gemietete und gepachtete Grundstücke, Gebäude und einzelne Räume
Im einzelnen:
Grundsteuern
Hausgebühren einschließlich Abgaben und Entgelte für Abwasser- und für Müllbeseitigung, Straßenreinigung, Kaminreinigung
Heizung
Reinigung (soweit nicht bei Hausgebühren) einschließlich Reinigung von Bürowäsche, Vorhängen und ähnliches, Ungezieferbekämpfung
Schneeräumen und Streuen innerhalb der Grundstücke oder aufgrund von Anliegerverpflichtungen
Wasser- und Energieversorgung: Entgelte
(einschließlich Zählermiete) für Wasser-, Gas- und Strombezug (soweit nicht Heizung), Kosten von Glühlampen, Leuchtstäben usw.
Versicherungen, zum Beispiel Gebäudebrand- und Elementarschadensversicherung, Diebstahl-, Einbruch-, Haushaftpflicht-, Feuer-, Glasbruch-, Hausrat- und Leitungswasserversicherung
Sonstige Bewirtschaftskosten, zum Beispiel Bewachung
 
  55   Haltung von Fahrzeugen  
        Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten bei Pkw, Lkw, motorisierten Spezialfahrzeugen, anderen Fahrzeugen (zum Beispiel Fahrräder, Anhänger)
Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung einschließlich Nebenversicherungen (zum Beispiel Insassenunfall-, Gepäck-, Rechtsschutzversicherung)
Sonstige Kfz-Kosten (zum Beispiel Mitgliedsbeiträge)
1. Anschaffungskosten soweit nicht im Vermögenshaushalt bei Untergruppe 935, zur Abgrenzung vergleiche § 5 VwV Gliederung und Gruppierung

2. Garagenunterhaltung bei Gruppe 50, Garagenmiete bei Gruppe 53

3. Mitgliedsbeiträge, die nicht im Zusammenhang mit der Haltung von Kraftfahrzeugen stehen, bei Untergruppe 661

  56   Besondere Aufwendungen für Beschäftigte  
    (560) Dienst- und Schutzkleidung, persönliche Ausrüstungsgegenstände  
        Beschaffung, Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung von Dienst- und Schutzkleidung und persönlichen Ausrüstungsgegenständen, zum Beispiel für Angehörige der Feuerwehr, der gemeindlichen Vollzugsbeamten, Fahrer, Pförtner, Amtsboten, Heizer, Müllwerker, Bedienungspersonal von Maschinen, Arbeiter in Werkstätten, Bauhöfen, Fuhrparks, Wirtschaftspersonal und ähnliches
Hierher gehören auch Einkleidungsbeihilfen, Bekleidungszuschüsse, Kleidergeld und Abnutzungsentschädigungen
 
    (562) Aus- und Fortbildung, Umschulung  
        Kosten der Teilnahme von Bediensteten an Lehrgängen und Vorträgen zur Aus- und Fortbildung (einschließlich Reisekosten)
Aus- und Fortbildungsbeihilfen an Bedienstete
Honorare und Sachkosten für eigene Lehrgänge und Vorträge zur Fortbildung
Ständige eigene Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind mit allen Einnahmen und Ausgaben beim sachlich zuständigen Verwaltungszweig nachzuweisen, vergleiche auch Abschnitt 08
  57–63 Weitere Verwaltungs- und Betriebsausgaben  
        Zu den Gruppen 57 bis 63 gehören:
Verbrauchsmittel, insbesondere
Lebensmittel,
Futtermittel,
Arzeimittel, Verbandstoffe, sonstiges Sanitätsverbrauchsmaterial,
Laborbedarf, Versuchstiere,
Sonstiger Anstaltsbedarf,
Werkstättenbedarf, EDV-Material,
Baumaterial als Vorrat
Streugut für den Straßenwinterdienst,
Saat- und Pflanzgut, Düngemittel
 
        Erwerb und Unterhaltung von Kunst- und Sammlungsgegenständen
Bücher und Zeitschriften der Bibliotheken (einschließlich Einband- und Pflegekosten)
Anschaffungskosten soweit nicht im Vermögenshaushalt bei Untergruppe 935; zur Abgrenzung vergleiche § 5 VwV Gliederung und Gruppierung
    591 Lehr- und Unterrichtsmittel  
    592 Lernmittel  
    639 Kosten der Schülerbeförderung  
  64   Steuern, Versicherungen, Schadensfälle, Sonderabgaben 1. Soweit nicht bei den Gruppen 54 und 55
        Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Versicherungen gegen Haftpflicht,Vermögensschäden, Veruntreuung, Unfall
Rechtsschutzversicherung
Umlagen an Schadensausgleichskassen
Leistungen in nicht durch Versicherung gedeckten Schadensfällen
Ersatz für Sachschäden, die im Dienst entstanden sind
Ausgleichsabgabe nach den Schwerbehindertengesetz
2. Bauwesenversicherung als Baunebenkosten zu den Gruppen 94, 95, 96
  65   Geschäftsausgaben  
    (650) Bürobedarf  
    (651) Bücher und Zeitschriften  
    (652) Post- und Fernmeldegebühren  
    (653) Öffentliche Bekanntmachungen  
    (654) Dienstreisen  
        Reisekostenvergütungen, auch in Personalvertretungsangelegenheiten Reisekosten im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung bei Gruppe 56 (Untergruppe 562)
        Fahrkosten- und Auslagenersätze bei Dienstgängen
(Stadtfahrten)
Entschädigungen für die Benutzung anerkannter oder sonst zugelassener privateigener Kraftfahrzeuge
(auch soweit pauschaliert)
 
    (655) Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten  
        einschließlich
Gebühren für die überörtliche Prüfung, Organisationsprüfungen und ähnliches
Kosten von Fachbeiräten, Kommissionen und Ausschüssen, soweit diese außerhalb ehrenamtlicher Funktionen tätig werden Gerichts-, Anwalts-, Notar-, Gerichtsvollzieher- und ähnl. Kosten einschließlich Nebenkosten
Erstattung von Auslagen an Prozeß- und Vertragsgegner
1. Honorare als Beschäftigungsentgelte bei Untergruppe 416, Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit bei Gruppe 40

2. Soweit Ausgaben dieser Art als Folge anderer Ausgaben anfallen, sind sie zusammen mit diesen nachzuweisen, zum Beispiel Beurkundungskosten beim Grunderwerb bei Untergruppe 932

    (658) Sonstige Geschäftsausgaben  
        zum Beispiel Transportkosten, soweit sie nicht als Nebenkosten von Unterhaltungs-, Anschaffungs- oder Herstellungskosten anfallen
Kranzspenden, Kosten für Nachrufe
Kontogebühren
 
  66   Weitere allgemeine sächliche Ausgaben  
    660 Verfügungsmittel  
    661 Mitgliedsbeiträge an Verbände, Vereine und dergleichen Zuschüsse bei den Gruppen 70, 71, 72 und 98; Mitgliedsbeiträge im Zusammenhang mit der Haltung von Kraftfahrzeugen bei Gruppe 55
    (668) Vermischte Ausgaben  
  67*   Erstattung von Verwaltung- und Betriebssaufwand  
        aufgrund gesetzlicher Vorschriften, öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger vertraglicher Verpflichtungen 1. Zur Begriffsbestimmung vergleiche § 8 Abs. 2 VwV Gliederung und Gruppierung

2. Einnahmen bei Gruppe 16

3. Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke bei Gruppen 70 oder 71

4. Rückzahlung von Einnahmen der Gruppe 16, sofern nicht im laufenden Jahr von der Einnahme abgesetzt

5. Schülerbeförderungskosten an Verkehrsunternehmen und Schüler bei Untergruppe 639

    670 Bund  
        zum Beispiel Kostenbeiträge für Zivildienstleistende, Gebührenanteil für Führungszeugnisse  
    671 Land  
        zum Beispiel Forstverwaltungskostenbeitrag  
    672 Gemeinden und Gemeindeverbände  
        Erstattung von
Kosten für gemeinsame Verwaltungseinrichtungen und bei gemeinsamer Aufgabenerfüllung,
 
        sozialen Leistungen nach §§ 103 ff. BSHG an andere kommunale Träger,
Erstattungen an kaufmännisch buchende Krankenhäuser in eigener Trägerschaft und anderer kommunaler Träger
vergleiche § 4 Abs. 4 VwV Gliederung und Gruppierung
    677 Übrige Bereiche  
    679 Innere Verrechnungen  
        zwischen Einzelplänen, Abschnitten und Unterabschnitten innerhalb des Verwaltungshaushalts 1. Hierzu gehören zum Beispiel Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten nach § 14 Abs. 4 GemHVO sowie die Kosten für Leistungen der Hilfs- und Regiebetriebe (Bauhof, Fuhrpark usw.)

2. Ausgaben müssen mit den Einnahmen bei Untergruppe 169 übereinstimmen

3. Der Nachweis von Leistungsentgelten (Gruppe 50 bis 66) anstelle innerer Verrechnungen ist unzulässig

4. Erstattungen an kaufmännisch buchende Krankenhäuser in eigener Trägerschaft bei Untergruppe 672

  68   Kalkulatorische Kosten Ausgaben der Untergruppen 680 bis 689 müssen jeweils mit den Einnahmen bei den entsprechenden Untergruppen 270 bis 279 übereinstimmen
    680 Abschreibungen  
        Wenn in der Vermögensrechnung die Abschreibungen für Grundstücke und bewegliche Sachen getrennt nachgewiesen werden, sind anstelle der Untergruppe 680 die folgenden beiden Untergruppen zu bilden:  
    681 Abschreibungen für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte  
    682 Abschreibungen für bewegliche Sachen  
    685 Verzinsung des Anlagekapitals  
    686 Auflösung von (passivierten) Beiträgen und ähnlichen Entgelten  
    687 Auflösung von Zuweisungen und Zuschüssen  
    689 Zuführung von Gebührenanteilen für später entstehende Kosten Sonderrücklage nach § 20 Abs. 4 Satz 2 GemHVO
7     Zuweisungen und Zuschüsse  
        (nicht für Investitionen) Begriffsbestimmung vergleiche § 8 Abs. 1 VwV Gliederung und Gruppierung
  70   Zuschüsse für laufende Zwecke an gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder ähnliche Einrichtungen  
  71*   Zuweisungen und sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke 1. Zuschüsse für laufende Zwecke an gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder ähnliche Einrichtungen bei Gruppe 70

2. Rückzahlungen von Einnahmen der Gruppe 17, sofern nicht im laufenden Jahr von der Einnahme abgesetzt

3. Allgemeine Zuweisungen bei Gruppe 82, allgemeine Umlagen bei Gruppe 83

    712 Gemeinden und Gemeindeverbände  
        zum Beispiel Zuweisungen des Landkreises für den Betrieb von Schulen, Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens
Zuweisungen an kaufmännisch buchende Krankenhäuser in eigener Trägerschaft (zum Beispiel zur Verlustabdeckung) und anderer kommunaler Träger
 
    713 Zweckverbände und dergleichen  
        zum Beispiel Verwaltungs- und Betriebskostenumlagen, Förderung von Einrichtungen an Zweckverbände 1. Soweit nicht bei Untergruppe 833

2. Kapitaleinlagen und Umlagen zur Vermögensfinanzierung bei Untergruppe 930

    714 Sonstige öffentlicher Bereich  
        Förderung von Einrichtungen der Sozialversicherungsträger  
    715 Öffentliche wirtschaftliche Unternehmen  
        Zuschüsse an Eigenbetriebe und an Eigengesellschaften (zum Beispiel zur Verlustabdeckung),
für Einrichtungen der Bundespost, Bundesbahn/Reichsbahn (zum Beispiel für Haltestellen, soweit nicht im Vermögenshaushalt)
 
    716 Private Unternehmen  
    717 Übrige Bereiche  
        Begabtenförderung
Zuschüsse für Dorf- und Stadtchroniken,
zur Gemeinschaftspflege,
für Heimatfeste,
für Denkmalpflege,
für Ortsverschönerungswettbewerbe
1. Soziale Leistungen an natürlichen Personen bei den Gruppen 73 bis 78

2. Mitgliedsbeiträge bei Untergruppe 661

  72*   Schuldendiensthilfen Beihilfen zur Schuldentilgung soweit abgrenzbar bei Gruppe 98
  73–78 Soziale Leistungen  
        einschließlich der sozialen Leistungen, die als Darlehen gewährt werden 1. Kostenerstattung an andere Träger sozialer Leistungen (zum Beispiel §§ 103 ff. BSHG) bei Gruppe 67

2. Ausgaben für eigene Beschäftigte sind mit Ausnahme des Kindergeldes (Gruppe 78) der Hauptgruppe 4 zuzuordnen

3. Vergleiche auch § 4 Abs. 4 VwV Gliederung und Gruppierung

  73   Leistungen der Sozialhilfe an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen  
  74   Leistungen der Sozialhilfe an natürliche Personen in Einrichtungen  
  75   Leistungen an Kriegsopfer und ähnliche Anspruchsberechtigte  
  76   Leistungen für Jugendhilfe außerhalb von Einrichtungen  
  77   Leistungen für Jugendhilfe in Einrichtungen  
  78   Sonstige soziale Leistungen  
        Leistungen nach § 276 LAG
Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz für eigene Beschäftigte
Leistungen der Tuberkulosehilfe nach § 127 BSHG
 
  79   Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz  
8     Sonstige Finanzausgaben  
  80 4   Zinsausgaben  
        Zinsen für die bei Gruppe 37 nachgewiesenen Kreditaufnahmen und ähnliche Rechtsgeschäfte
Zinsen für Kassenkredite
1. Verzugs-, Stundungszinsen und ähnliches bei Untergruppe 842

2. Zinsumlagen an Zweckverbände bei Untergruppe 833

    805 Zinsen für äußere Kassenkredite Ausgaben der Untergruppe 805 unterliegen nicht der Bereichsabgrenzung
    809 Innere Darlehen Ausgaben müssen mit den Einnahmen bei Untergruppe 209 übereinstimmen
  81   Steuerbeteiligungen  
    810 Gewerbesteuerumlage nach dem Gemeindefinanzreformgesetz  
  82*   Allgemeine Zuweisungen Zuweisungen und Umlagen für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe bei Gruppe 71
    821 Land  
        Rückzahlung von Bedarfszuweisungen (rückzahlbare Überbrückungshilfen)  
  83*   Allgemeine Umlagen vergleiche § 9 VwV Gliederung und Gruppierung
    831 Land  
        Finanzausgleichsumlage  
    832 Gemeinden und Gemeindeverbände  
        Umlagen an Gemeindeverbände zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs, Kreisumlage,  
    833 Zweckverbände und dergleichen  
        Zinsumlagen an Zweckverbände und Umlagen, die unaufgeteilt der Deckung von Ausgaben für mehrere Aufgabenbereiche dienen (zum Beispiel bei Zweckverbänden mit mehreren Aufgaben, Gemeindeverwaltungsverbänden) Soweit Umlagen einem bestimmten Verwaltungszweck zugerechnet werden können, bei Untergruppe 713, ausgenommen Zinsumlagen an Zweckverbände
    834 Kulturumlage (nach § 7 Abs. 2 Kulturräumegesetz)  
    835 Landeswohlfahrtsumlage  
  84   Weitere Finanzausgaben  
    841 Inanspruchnahme aus Bürgschaften und Gewährverträgen Soweit nicht im Vermögenshaushalt bei Untergruppe 928
    842 Sonstige Finanzausgaben  
        zum Beispiel Säumniszuschläge, Stundungs-, Verzugszinsen, Erstattungszinsen (§ 233 AO) Bei öffentlichen Abgaben können diese Ausgaben mit der Hauptschuld gebucht werden
        Zinsen für zurückzuzahlende Zuwendungen  
        Abfindungen im Zusammenhang mit Gebietsänderungen (zum Beispiel für Steuerausfälle und ähnliches)
Endgültig übernommene Kassenfehlbeträge
Abfindungen für die Abtretung von Grundstücken bei Untergruppe 932
  85   Deckungsreserve  
  86   Zuführung zum Vermögenshaushalt Ausgaben müssen mit den Einnahmen bei Gruppe 30 übereinstimmen
    860 Allgemeine Zuführung zum Vermögenshaushalt  
    861 Zuführung zur Sonderrücklage § 20 Abs. 4 Satz 2 GemHVO
9     Ausgaben des Vermögenshaushalts  
  90   Zuführungen zum Verwaltungshaushalt Ausgaben müssen mit den Einnahmen bei Gruppe 28 übereinstimmen
  91   Zuführungen an Rücklagen  
  92*   Gewährung von Darlehen  
        (ohne soziale Leistungen, die als Darlehen gewährt werden) in Erfüllung einer Aufgabe, zum Beispiel Wohnungsbau-, Arbeitgeber-, Personal- und sonstige Darlehen, Darlehen an Eigenbetriebe und Eigengesellschaften 1. Soziale Leistungen, die als Darlehen gewährt werden, die Gruppen 72 bis 78

2. Rückzahlung von Einnahmen der Gruppe 32, sofern nicht im laufenden Jahr von der Einnahme abgesetzt

    928 Inanspruchnahme aus Bürgschaften und Gewährverträgen 1. Ausgaben der Untergruppe 928 unterliegen nicht der Bereichsabgrenzung

2. Soweit nicht im Verwaltungshaushalt bei Untergruppe 841

  93   Vermögenserwerb  
    930 Erwerb von Beteiligungen, Kapitaleinlagen  
        Aktien, Geschäftsanteile, Bezugsrechte, Hingabe von Eigenkapital an Sondervermögen mit Sonderrechnung, Kapitaleinlagen und Umlagen zur Vermögensfinanzierung an Zweckverbände  
    932 Erwerb von Grundstücken  
        einschließlich grundstücksgleichen Rechten und Anlagen.  
        Zu den Grunderwerbskosten (Erwerbsaufwand) gehören auch Ausgaben für Vermessung, Grundstücksschätzungen, Notarkosten, Kosten für Grundbucheintragungen, Auflassung, Planung, Entschädigungen, auch Maklerentschädigungen, Provisionen, Abfindungen, Grunderwerbsteuer und dergleichen einschließlich der Leistungen eigener Ämter
Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch
Einnahmen bei Untergruppe 158
        Abfindungen für die Abtretung von Grundstücken im Zusammenhang mit Gebietsänderungen Abfindung für Steuerausfälle und ähnliches bei Untergruppe 842
    933 Leasing- und Leibrentenzahlungen im Zusammenhang mit Grunderwerben, Tilgung von Kaufpreisschulden 1. Soll das Objekt nach Vertragsablauf nicht in das Eigentum der Gemeinde übergehen, bei Gruppe 53

2. Soweit Zinsanteile abgrenzbar, bei Gruppe 80

    935 Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens Zur Abgrenzung vergleiche § 5 VwV Gliederung und Gruppierung
    936 Leasingzahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens Die Hinweise bei Untergruppe 933 gelten entsprechend
  94, 95, 96 Baumaßnahmen 1. Zur Abgrenzung vergleiche § 6 VwV Gliederung und Gruppierung

2. Grunderwerbskosten bei Untergruppe 932

        Hochbaumaßnahmen
Erweiterungs-, Neu-, Um- und Ausbauten einschließlich der mit diesen Baumaßnahmen im sachlichen und baulichen Zusammenhang stehenden Tiefbauten, Anlagen zum Beispiel Garagen, Versorgungs-, und Heizungsanlagen, Alarm- und Schutzeinrichtungen, Entwässerungsanlagen); Ausstattungen, die wesentliche Bestandteile der Bauten sind, Abbruchs- und Aufschließungskosten, wenn sie zur Durchführung von Hochbauten erforderlich sind
Tiefbaumaßnahmen und andere Baumaßnahmen
Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Unterführungen, Wasserstraßen, Wasserbauten, Hafenanlagen, Dämme, Deiche, Brunnen, Freibäder, Kanäle, Wasserversorgung, Entwässerung
Betriebsanlagen, sonstige technische Anlagen 
Gleisanlagen, Roll- und Fahrtreppen im Zusammenhang mit Außenbauten, nicht transportable Röntgen- und Kühlanlagen, Betriebsaufzüge, Großküchenanlagen, Verkehrsfernseh- und Polizeiruf- sowie sonstige Verkehrssicherungsanlagen, Trafostationen, Fernsprechzentralen, Versorgungsnetzerweiterungen, Gemeinschaftsantennen und dergleichen
Zu den Baumaßnahmen gehören auch Ausgaben für Planung, Wettbewerb, künstlerische Ausgestaltung, Entwurf, Bauleitung
 
        einschließlich den Leistungen eigener Ämter Einnahmen bei Untergruppe 158
  97** Tilgung von Krediten, Rückzahlung von inneren Darlehen einschließlich Umschuldung  
        Tilgung der bei Gruppe 37 nachzuweisenden Kreditaufnahmen und ähnlichen Rechtsgeschäften Tilgung von Kaufpreisschulden für Grunderwerb bei Untergruppe 933
    977 Kreditmarkt ordentliche Tilgung  
    978 Kreditmarkt außerordentliche Tilgung, Umschuldung  
    979 Innere Darlehen  
  98*   Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen  
        einschließlich Beihilfen zur Schuldentilgung 1. Vergleiche § 8 Abs. 1 VwV Gliederung und Gruppierung

2. Hierher gehört auch die Rückzahlung von Mitteln, die von übergeordneten Gebietskörperschaften zum Zwecke der Darlehensgewährung bereitgestellt waren

    982 Gemeinden und Gemeindeverbände  
        zum Beispiel Zuweisungen an kaufmännisch buchende Krankenhäuser in eigener Trägerschaft und anderer kommunaler Träger  
    988 Rückzahlung zuviel erhaltener Zuweisungen und Zuschüsse 1. Ausgaben der Untergruppe 988 unterliegen nicht der Bereichsabgrenzung

2. Rückzahlungen von Einnahmen der Gruppe 36, sofern nicht im laufenden Jahr von der Einnahme abgesetzt

  99   Sonstige Ausgaben des Vermögenshaushalts  
    990 Kreditbeschaffungskosten, zum Beispiel Disagio  
    991 Ablösung von Dauerlasten  
    992 Deckung von Fehlbeträgen  
    995 Abschluß- und Übertragungsbuchungen  
    997 Abführung an den Erblastentilgungsfonds nach dem Altschuldenhilfegesetz  
III.
Bereichsabgrenzung nach Zahlungsströmen
1.
Bei den in Abschnitt II mit * gekennzeichneten Einnahmen- und Ausgabengruppen sind, soweit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift erforderlich, folgende Untergruppen zu bilden, denen insbesondere zuzuordnen sind:
..0
Bund
Außer dem Bund auch Lastenausgleichsfonds (LAF) und ERP-Sondervermögen; dagegen die Deutsche Bundesbahn/Reichsbahn und die Deutsche Bundespost bei Untergruppe ..5.
..1
Land
Länder einschließlich den Hansestädten Hamburg und Bremen (mit Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven), Berlin und Landessozialhilfeverband Oldenburg.
..2
Gemeinden und Gemeindeverbände
Gemeinden, Landkreise, Bezirks- und Landschaftsverbände einschl. Ämtern, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Landeswohlfahrtsverbänden, kaufmännisch buchende Krankenhäuser in kommunaler (auch eigener) Trägerschaft.
..3
Zweckverbände und dergleichen
Zweckverbände und andere juristische Personen, die kommunale Aufgaben erfüllen und mindestens eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband zum Mitglied haben, – ohne Sparkassenverbände (vergleiche Untergruppe ..5) – einschließlich sogenannter Oberverbänden, in denen mehrere Verbände zusammengeschlossen sind, Gemeindeverwaltungsverbänden, Schulverbänden, Nachbarschaftsverbänden, Wasserwirtschaftlichen Verbänden, Regionalen Planungsverbänden, Planungsverbänden nach dem Bundesbaugesetz, Wasser- und Bodenverbänden mit ausschließlich öffentlichen Trägern.
..4
Sonstiger öffentlicher Bereich
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
 
 
Allgemeine Ortskrankenkassen, Landkrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, gesetzlich zugelassene Ersatzkassen, Seekrankenkassen, Knappschaftliche Krankenkassen (Bundesknappschaft);
 
Träger der Unfallversicherung
 
 
Gewerbliche Berufsgenossenschaften, Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbände, Feuerwehrunfallversicherungskassen;
 
Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
 
 
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Landesversicherungsanstalten, Seekasse, Knappschaften (Bundesknappschaft), Bundesbahnversicherungsanstalt ohne Zusatzrentenversicherung;
 
Träger der Altershilfe für Landwirte
 
 
Landwirtschaftliche Alterkassen;
 
Träger der Arbeitslosenversicherung
 
 
Bundesanstalt für Arbeit;
 
Träger der öffentlichen Zusatzversorgung
 
 
Landesverband Lippe
..5/6
Unternehmen
Zu den Unternehmen zählen alle wirtschaftlichen Institutionen, die vorwiegend Waren produzieren oder Dienstleistungen erbringen und diese gegen spezielles Entgelt, das in der Regel Überschüsse abwirft oder mindestens die Kosten deckt, verkaufen. Hierzu gehören unter anderem auch landwirtschaftliche Betriebe, Handwerksbetriebe, Ein- und Verkaufsvereinigungen (auch in genossenschaftlicher Form) sowie Arbeitsstätten der freien Berufe, Kreditinstitute und Privatversicherungen. Unter die Untergruppe 5/6 fallen nicht:
Eigene Regiebetriebe (Untergruppe ..9), Regiebetriebe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts (Untergruppen ..0, ..1 oder ..2) sowie kaufmännisch buchende Krankenhäuser in kommunaler Trägerschaft (Untergruppe ..2).
..5
Öffentliche wirtschaftliche Unternehmen
Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden (GV), für die Sonderrechnungen geführt werden, alle Betriebe des Bundes und der Länder, die nach § 26 BHO, LHO geführt werden. Sondervermögen des Bundes und der Länder mit unternehmerischer Aufgabenstellung und eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung (zum Beispiel Deutsche Bundesbahn/Reichsbahn, Deutsche Bundespost).
Unternehmen in der Sonderrechtsform des öffentlichen Rechts (öffentlich-rechtliche Kreditanstalten wie Landesanstalten für Aufbaufinanzierung, Landesbodenkreditanstalt, Sparkassen auch in Zweckverbandsform, Rundfunk- und Fernsehanstalten und ähnliches).
Unternehmen des privaten Rechts, wenn Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden überwiegend, das heißt mit mehr als 50 vom Hundert am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) unmittelbar beteiligt sind.
..6
Private Unternehmen
Alle Unternehmen, die nicht öffentliche wirtschaftliche Unternehmen der Untergruppe ..5 sind.
..7
Übrige Bereiche
Natürliche und juristische Personen, die nicht den Untergruppen ..0 bis ..6 zuzuordnen sind, insbesondere Organisationen ohne Erwerbscharakter (einschließlich deren Anstalten und Einrichtungen), soweit diese nicht als Unternehmer oder Teil eines Unternehmens zu betrachten sind.
Organisationen ohne Erwerbscharakter sind zum Beispiel:
 
 
Kirchen, Orden, religiöse und weltanschauliche Vereinigungen, Organisationen der freien Wohlfahrtspflege, Organisationen der Erziehung, Wissenschaft und Kultur, der Sport- und Jugendpflege, Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen, Wirtschaftsverbände und öffentlich-rechtliche Wirtschafts- und Berufsvertretungen,
Gewerkschaften, politische Parteien, Wasser- und Bodenverbände, an denen nicht ausschließlich öffentliche Träger beteiligt sind.
 
Weiter gehören hierher
 
 
natürliche und juristische Personen des Auslands, soweit sie nicht als Unternehmen anzusehen sind, internationale Organisationen, zum Beispiel europäischer Sozialfonds.
 
Folgende Besonderheiten sind bei der Untergruppe ..7 zu beachten:
 
a)
Leistungen an natürliche Personen im Bereich der sozialen Sicherung (Einzelplan 4) sind bei den Gruppen 73 bis 78,
 
b)
Zuschüsse für laufende Zwecke an gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder ähnliche Einrichtungen sind bei Gruppe 78
 
nachzuweisen.
..9
Innere Verrechnungen
Hierzu gehört zum Beispiel die Erstattung von Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten nach § 14 Abs. 4 GemHVO , von Kosten für Leistungen der Hilfs- und Regiebetriebe (Bauhof, Fuhrpark usw.) zwischen Einzelplänen, Abschnitten und Unterabschnitten innerhalb des Verwaltungshaushalts, sowie innere Darlehen von Sonderrücklagen und Sondervermögen ohne Sonderrechnung.
2.
Bei den in Abschnitt II mit ** gekennzeichneten Einnahmen- und Ausgabengruppen sind, soweit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift erforderlich, folgende Untergruppen zu bilden, bei denen sich die Zuordnung nach Nr. 1 richtet, wenn im folgenden nicht anderes geregelt ist:
..0
Bund
..1
Land
..2
Gemeinden und Gemeindeverbände
..3
Zweckverbände und dergleichen
..4
Sonstiger öffentlicher Bereich
..8
Kreditmarkt
Der Kreditmarkt umfaßt Kreditgeber, die zu den in Abschnitt 1 geregelten Bereichen 5 bis 7 gehören, insbesondere Banken, Sparkassen und sonstige Kreditinstitute. An Stelle der Untergruppe ..8 werden bei Gruppe 37 die Untergruppen ..7 Kreditmarkt (ohne Umschuldungen) und ..8 Kreditmarkt (Umschuldungen) sowie bei Gruppe 97 die Untergruppen ..7 Kreditmarkt ordentliche Tilgung und ..8 Kreditmarkt außerordentliche Tilgung, Umschuldung gebildet.
..9
Innere Darlehen
Zum Beispiel von Sonderrücklagen und von Sondervermögen ohne Sonderrechnung.

Anlage 3

Haushaltssatzung der Gemeinde/Stadt ...................................
           für das Haushaltsjahr ...............

Aufgrund von § 74 SächsGemO hat am ..................... der Gemeinde-/Stadtrat folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr ............. beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit

Haushaltsplan
Nummer  von was Betrag
1. den Einnahmen und Ausgaben  
  von je   ........................... DM
  davon im Verwaltungshaushalt ........................... DM
    im Vermögenshaushalt ........................... DM
2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung) von ........................... DM
3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von ........................... DM

§ 2

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt

Höchstbetrag der Kassenkredite
leer Kasse Betrag
für die Gemeindekasse auf ........................... DM
für die Sonderkasse auf ........................... DM

§ 3

Die Hebesätze werden festgesetzt

Hebesätze
Nummer  Buchstabe  für Betrag
1. für die Grundsteuer  
  a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)  
    auf ............... v. H.
  b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)  
    auf ............... v. H.
    der Steuermeßbeträge;  
2. für die Gewerbesteuer  
  auf ............... v. H.
  der Steuermeßbeträge.  

§ 4

(Für etwaige weitere Bestimmungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO)

Ort/Datum

___________________________________

Anmerkung:

Bei der Festsetzung für zwei Haushaltsjahre sind die einzelnen Jahresbeträge in §§ 1 und 3 gesondert nebeneinander oder untereinander anzugeben.

Anlage 4

Nachtragssatzung der Gemeinde/Stadt ...................................
           für das Haushaltsjahr ............

Aufgrund von § 74 SächsGemO hat am ..................... der Gemeinde-/Stadtrat folgende Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr ............. beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan wird wie folgt geändert:

Es erhöhen sich

Erhöhung
Nummer  Betrag
1. die Einnahmen und Ausgaben
  des Verwaltungshaushalts um ........................... DM
    auf ........................... DM
  des Vermögenshaushalts um ........................... DM
    auf ........................... DM;
2. der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen
  (Kreditermächtigung) um ........................... DM
    auf ........................... DM;
3. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
    um ........................... DM
    auf ........................... DM.

Es vermindern sich
(1. bis 3. wie in Satz 2)

§ 2

Verminderung
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite
wird auf ........................... DM
(bisher: ........................... DM
festgesetzt.

§ 3

(Festsetzung neuer Hebesätze)

Anmerkung:

Wird nur der Stellenplan geändert, ist § 1 wie folgt zu fassen: „Der Stellenplan wird in der Fassung der Anlage neu festgesetzt.“

Anlage 5
(Zu § 2 Abs. 2 Nr. GemHVO)

Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben – in 1 000 DM –

Übersicht
Verpflichtungsermächtigungen Ausgaben
Verpflichtungsermächtigungen
im Haushaltsplan des Jahres:1
Voraussichtlich fällige Ausgaben2,3
19     19     19     19     19    

1 2 3 4 5 6
  19………          
  19………          
  19………          
  19………          

Summe          

Nachrichtlich          
im Finanzplan vorgesehene Kreditaufnahmen          
1
In Spalte 1 sind das Haushaltsjahr und alle früheren Jahre aufzuführen, in denen Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt waren, aus deren Inanspruchnahme noch Ausgaben fällig werden.
2
In Spalte 2 sind das dem Haushaltsjahr folgende Jahr, in Spalte 3 bis 6 die sich anschließenden Jahre einzusetzen.
3
Werden Ausgaben aus Verpflichtungsermächtigungen in Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so sind weitere Kopfspalten in die Übersicht aufzunehmen und die voraussichtlichen Kreditaufnahmen in diesen Jahren aus der besonderen Darstellung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz GemHVO zu übernehmen.

Anlage 6
(Zu § 2 Abs. 2 Nr. 4 GemHVO)

Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen – in 1 000 DM –

Übersicht Rücklagen
Art Vorjahr Haushaltsjahr
Art Stand zu Beginn des Vorjahres Voraussichtlicher Stand zu Beginn des Haushaltsjahres1

1 Allgemeine Rücklage    

2 Sonderrücklagen    
2.1 ………    
2.2 ………    
2.3 ………    

2.9 Summe 2    

3 Summe 1 und 2    

Nachrichtlich    
Mindestbetrag der allgem. Rücklage (§ 20 Abs. 2 Satz 2 GemHVO)    
   
   
1
Die Zu- und Abgänge können in weiteren Spalten getrennt angegeben werden.

Anlage 7
(Zu § 2 Abs. 2 Nr. 4 GemHVO)

Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) – in 1 000 DM –

Schuldenübersicht
Art Vorjahr Haushaltsjahr
Art Stand zu Beginn des Vorjahres Voraussichtlicher Stand zu Beginn des Haushaltsjahres1

1 Schulden aus Krediten von/vom    
1.1 Bund    
1.2 Land    
1.3 Gemeinden und Gemeindeverbände    
1.4 Zweckverbände u. dgl.    
1.5 sonstigem öffentlichen Bereich    
1.6 Kreditmarkt    

1.9 Summe 1    

2 Innere Darlehen    
2.1 aus Sonderrücklagen    
2.2 von Sondervermögen ohne Sonderrechnung    

2.9 Summe 2    

3 Schulden aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen    

Nachrichtlich    
4 Schulden der Sondervermögen mit Sonderrechnung2    
4.1 aus Krediten    
4.2 aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen    
1
Die Zu- und Abgänge können in weiteren Spalten getrennt angegeben werden.
2
Für die einzelnen Sondervermögen getrennte Angaben.

Anlagen 8 bis 17

2
§ 5 außer Kraft durch VwV vom 8. Januar 2002 (SächsABl. SDr. S. S 166) mit Wirkung ab 1. Januar 2002
3
Zur Bereichsabgrenzung nach Zahlungsströmen sind nach § 3 VwV Gliederung und Gruppierung Untergruppen nach Abschnitt III Nr. 1 zu bilden.
4
Zur Bereichsbegrenzung nach Zahlungsströmen sind nach § 3 VwV Gliederung und Gruppierung Untergruppen nach Abschnitt III Nr. 2 zu bilden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1994 Nr. 5, S. 102

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. August 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002