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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Einführung der Strafverfolgungsstatistik

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Einführung der Strafverfolgungsstatistik vom 20. Dezember 1991 (SächsABl. 1992 S. 35), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 13. September 1993 (SächsABl. S. 1129) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Einführung der Strafverfolgungsstatistik
(VwV StVerfSt)

4206-III-7/91

Vom 20. Dezember 1991

[geändert durch VwV vom 13. September 1993 (SächsJMBl. 1994 S. 10) und
durch VwV vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBl. S. 142)]

I.

1.
Mit Beginn des Jahres 1992 wird im Freistaat Sachsen die Strafverfolgungsstatistik eingeführt. Sie gibt einen Überblick über die Tätigkeit der Strafgerichte und die Entwicklung der Kriminalität. Sie dient damit als wichtige Erkenntnisquelle für Gesetzgebung und Verwaltung.
2.
Die Statistik erfaßt die abgeurteilten Personen. Sie wird auf Grund von Zählkarten erstellt. Für Personen, die nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt wurden, werden weiße Zählkarten (E/H) und für Personen, die nach Jugendstrafrecht abgeurteilt wurden, grüne Zählarten (J/H) verwendet.
3.
Die für die Ausfüllung dieser Zählkarten maßgebenden Regeln sind in der anliegenden Ausfüllanleitung des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen zusammengestellt. Die Ausfüllanleitung ist Teil dieser Anordnung.

II.

1.
Die Zählkarten sind auszufüllen
 
a)
von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht in Strafsachen, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat,
 
b)
von den Amtsgerichten, soweit der Jugendrichter für die Einleitung der Vollstreckung zuständig ist (vgl. Abschnitt II 4 der Richtlinien zu den §§ 82 bis 85 JGG),
 
c)
von den Staatsanwaltschaften in allen übrigen Fällen.
2.
Die Zählkarten werden von den Geschäftsstellen ausgefüllt.

III.

1.
Die in Abschnitt II bezeichneten Behörden übersenden die im abgelaufenen Monat angefallenen Zählkarten jeweils zum 15. des folgenden Monats unmittelbar an das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen. Im Begleitschreiben sind die Anzahl und die laufenden Nummern der Zählkarten getrennt für weiße und grüne Vordrucke anzugeben. Fehlanzeige ist erforderlich.
2.
Die Behördenvorstände stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, daß die Zählkarten vollständig, richtig und rechtzeitig ausgefüllt werden. Hierzu kann es sich empfehlen, daß der Richter für die Beantwortung schwieriger Fragen, insbesondere zu Frage 7.1, nähere Hinweise gibt. Rückfragen des Statistischen Landesamtes sind umgehend zu beantworten.

IV.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Dresden, den 20. Dezember 1991

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1992 Nr. 2, S. 35

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001