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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes vom 9. August 2004 (SächsGVBl. S. 374)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Vom 9. August 2004

Der Sächsische Landtag hat am 24. Juni 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 423), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:
 
„Erster Teil
Einleitende Bestimmungen
 
§     1
Sachlicher Geltungsbereich
 
§     2
Begriffsbestimmungen für die Gewässer
 
§     3
Grundsätze
 
§     4
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und Internationale Vereinbarungen
 

Zweiter Teil
Grundlagen der Bewirtschaftung und des Schutzes der Gewässer

 
§     5
Bewirtschaftung der Gewässer in Flussgebietseinheiten und Koordinierung der Bewirtschaftung
 
§     6
Aufstellung der Bewirtschaftungspläne
 
§     6a
Information und Anhörung der Öffentlichkeit
 
§     6b
Teilbewirtschaftungspläne für oberirdische Gewässer und Grundwasser
 
§     7
Aufstellung der Maßnahmenprogramme
 
§     7a
Zusätzliche Maßnahmen
 
§     7b
Fristen, Ausnahmen
 
§     8
Grundsätze der öffentlichen Wasserversorgung
 
§     9
Grundsätze der Abwasserbeseitigung
 
§   10
Gewässerkundliches Messnetz
 

Dritter Teil
Gewässerbenutzung

 

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

 
§   11
Benutzung
 
§   12
Auflagen und Benutzungsbedingungen
 
§   13
Erlaubnis
 
§   14
Bewilligung
 
§   15
Einwendungen im Bewilligungsverfahren
 
§   16
Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- und Bewilligungsanträge
 
§   17
Versagen und Beschränkung von Erlaubnis und Bewilligung
 
§   18
Widerruf der Bewilligung
 
§   19
Ausgleich von Rechten und Befugnissen
 
§   20
Verzicht
 
§   21
Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung
 
§   22
Vorübergehende Beschränkungen von Benutzungen
 
§   22a
Alte Rechte und alte Befugnisse
 
§   23
Abgabe für Wasserentnahme
 

2. Abschnitt
Bestimmungen über oberirdische Gewässer

 

1. Unterabschnitt
Einteilung der oberirdischen Gewässer, Eigentum

 
§   24
Einteilung der oberirdischen Gewässer
 
§   25
Eigentumsverhältnisse
 
§   26
Eigentumsgrenzen
 
§   27
Uferlinie
 
§   28
(aufgehoben)
 
§   29
(aufgehoben)
 
§   30
(aufgehoben)
 
§   31
(aufgehoben)
 
§   32
Neues Gewässerbett
 
§   33
Duldungspflichten
 

2. Unterabschnitt
Erlaubnisfreie Benutzung

 
§   34
Gemeingebrauch
 
§   35
Eigentümer- und Anliegergebrauch
 
§   36
Schiff- und Floßfahrt
 
§   37
Besondere Pflichten im Interesse der Schiff- und Floßfahrt
 
§   37a
Benutzung zu Zwecken der Fischerei
 

3. Unterabschnitt
Aufstauen und Absenken

 
§   38
Stauanlagen und Staumarken
 
§   39
(aufgehoben)
 
§   40
(aufgehoben)
 
§   41
Außerbetriebsetzen einer Stauanlage
 
§   42
Ablassen von Wasser
 
§   42a
Mindestwasserführung
 

3. Abschnitt
Bestimmungen für das Grundwasser

 
§   43
Grundsätze
 
§   44
Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung
 
§   45
Erdaufschlüsse
 
§   46
Heilquellen
 

4. Abschnitt
Sonstige Gewässerbenutzungen

 
§   46a
Sonstige Gewässerbenutzungen
 

5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für bestimmte Industrieanlagen

 
§   46b
Anwendungsbereich, Koordinierung und Verfahren
 
§   46c
Antragsunterlagen
 
§   46d
Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung
 
§   46e
Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung
 
§   46f
Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen
 
§   46g
Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
 
§   46h
Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen
 

Vierter Teil
Besondere Bestimmungen zum Schutz der Gewässer

 
§   47
Vorbeugender Gewässerschutz
 
§   48
Wasserschutzgebiete
 
§   49
(aufgehoben)
 
§   50
Uferbereiche, Gewässerrandstreifen
 
§   51
(aufgehoben)
 
§   52
Anlagen zum Befördern von und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
 
§   53
Anzeigepflicht für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
 
§   54
(aufgehoben)
 
§   55
Anzeigepflicht für Schadensfälle und Betriebsstörungen
 
§   56
Gewässerschutzbeauftragter
 

Fünfter Teil
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

 

1. Abschnitt
Wasserversorgung

 
§   57
Öffentliche Wasserversorgung
 
§   58
Sparsamer Umgang mit Wasser
 
§   59
Nutzung der Wasservorkommen
 
§   60
Schutz der Wasservorkommen, Eigenkontrolle
 
§   61
Unterrichtung
 

2. Abschnitt
Abwasserbeseitigung

 
§   62
Abwasser
 
§   63
Abwasserbeseitigungspflicht
 
§   64
Besondere Vorschriften zur Abwasserbeseitigung
 
§   65
Eigenkontrolle
 

3. Abschnitt
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen

 
§   66
Grundsatz
 
§   67
Wasserrechtliche Genehmigung, Planfeststellung
 

4. Abschnitt
Die am Bau Beteiligten

 
§   67a
Grundsatz
 
§   67b
Bauherr
 
§   67c
Entwurfsverfasser
 
§   67d
Unternehmer
 
§   67e
Bauleiter
 

Sechster Teil
Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Anlagen und wild abfließendes Wasser

 

1. Abschnitt
Gewässerunterhaltung

 
§   68
Unterhaltungslast
 
§   69
Umfang der Unterhaltung
 
§   70
Träger der Unterhaltungslast
 
§   71
Übertragung der Unterhaltungslast
 
§   72
Aufteilung der Unterhaltung
 
§   73
(aufgehoben)
 
§   74
Beseitigung rechts- und ordnungswidriger Zustände
 
§   75
Entscheidung in Streitfällen
 
§   76
Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand
 
§   77
Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
 

2. Abschnitt
Ausbau und Renaturierung

 
§   78
Grundsatz
 
§   79
Ausbaulast, Ausbaupflicht
 
§   80
Planfeststellung und Plangenehmigung
 
§   81
Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus
 
§   82
Vorteilsausgleich
 
§   83
Aufwendungsersatz
 

3. Abschnitt
Talsperren, Wasserspeicher und Rückhaltebecken

 
§   84
Begriffsbestimmung
 
§   85
Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung
 
§   86
Bau- und Unterhaltungslast
 
§   87
(aufgehoben)
 
§   87a
(aufgehoben)
 
§   88
(aufgehoben)
 
§   89
(aufgehoben)
 
§   90
(aufgehoben)
 
§   90a
(aufgehoben)
 

4. Abschnitt
Anlagen in, an, unter und über oberirdischenGewässern und sonstige
Benutzungen

 
§   91
Wasserrechtliche Genehmigung
 
§   91a
Wasserkraftanlagen
 
§   91b
Durchgängigkeit
 
§   92
Unterhaltung von Anlagen
 

5. Abschnitt
Wild abfließendes Wasser

 
§   93
Regelungen für den Wasserabfluss
 

Siebenter Teil
Gewässeraufsicht und Gefahrenabwehr

 
§   94
Gewässeraufsicht, Bauüberwachung und Bauabnahme
 
§   95
Besondere Pflichten und Befugnisse im Interesse der Gewässeraufsicht
 
§   96
Kosten der Gewässeraufsicht
 
§   97
Gewässerverunreinigung
 
§   98
Gewässerschau
 
§   98a
Messnetzbeobachter
 
§   98b
Wassergefährdende Vorfälle
 

Achter Teil
Besondere Bestimmungen für den Hochwasserschutz

 

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze

 
§   99
Hochwasserschutz
 
§   99a
Hochwasserschutz-Aktionsplan
 
§   99b
Hochwasserschutzkonzepte
 
§ 100
Überschwemmungsgebiete
 
§ 100a
Weitergehende Anforderungen an bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten
 
§ 100b
Hochwasserentstehungsgebiete
 

2. Abschnitt
Deiche und sonstige Hochwasserschutzanlagen

 
§ 100c
Grundsätze
 
§ 100d
Schutz der Deiche
 
§ 100e
Unterhaltungs- und Ausbaulast
 
§ 100f
Träger der Unterhaltungs- und Ausbaulast
 
§ 100g
Entscheidungen in Streitfällen
 
§ 100h
Sonstige Hochwasserschutzanlagen
 

3. Abschnitt
Hochwasserabwehr

 
§ 101
Wasser- und Eisgefahr, Deichverteidigung
 
§ 102
Wasserwehr
 
§ 103
(aufgehoben)
 
§ 104
Warn- und Alarmordnungen
 

Neunter Teil
Wasserbuch

 
§ 105
Eintragung in das Wasserbuch
 
§ 105a
Anmeldung alter Rechte und Befugnisse
 
§ 106
Einsicht
 

Zehnter Teil
Zwangsrechte, Enteignung und Entschädigung

 

1. Abschnitt
Zwangsrechte

 
§ 107
Duldung gewässerkundlicher Maßnahmen
 
§ 108
Verändern oberirdischer Gewässer
 
§ 109
Durchleiten von Wasser und Abwasser
 
§ 110
Mitbenutzung von Anlagen
 
§ 111
Einschränkende Vorschriften
 
§ 112
Duldung vorbereitender Maßnahmen
 
§ 113
Frist bei Inanspruchnahme
 
§ 114
Vorzeitige Besitzeinweisung
 

2. Abschnitt
Enteignung und Entschädigung

 
§ 115
Enteignung
 
§ 116
Entschädigungspflicht
 
§ 117
Besondere Entschädigungsansprüche
 

Elfter Teil
Zuständigkeit und Verfahren

 

1. Abschnitt
Zuständigkeit

 
§ 118
Wasserbehörden und technische Fachbehörden
 
§ 119
Zuständigkeit
 
§ 120
Sachverständige
 
§ 120a
Anerkennung von Sachverständigen und Prüflaboren
 

2. Abschnitt
Verfahren

 
§ 121
Nachträgliche Antragstellung
 
§ 122
Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen
 
§ 123
Wasserrechtliche Entscheidungen
 
§ 124
Sicherheitsleistung
 
§ 125
Vorläufige Anordnungen, Beweissicherung
 
§ 126
Erfassung und Schutz personen- und betriebsbezogener Daten, Datenaustausch
 
§ 127
Verfahrenskosten
 
§ 128
Verfahren für die Planfeststellung
 
§ 128a
Erleichterungen für auditierte Standorte
 
§ 129
Einhaltung baurechtlicher Vorschriften
 
§ 130
Verfahren zur Festsetzung von Schutzgebieten
 
§ 131
Entschädigungsverfahren, Enteignungsverfahren
 
§ 132
Ausgleichszahlung
 
§ 133
Vollstreckung
 
§ 134
Klage wegen Ausgleich oder Entschädigung
 

Zwölfter Teil
Bußgeldbestimmungen

 
§ 135
Ordnungswidrigkeiten
 

Dreizehnter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

 
§ 136
Alte wasserrechtliche Entscheidungen
 
§ 137
(aufgehoben)
 
§ 138
Anpassungspflichten
 
§ 139
Schutzgebiete, Schutzstreifen und Planungsgebiete
 
§ 139a
Landwirtschaftliche Brauchwasserspeicher
 
§ 140
Einschränkung von Grundrechten
 
§ 141
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
 
§ 142
(In-Kraft-Treten)
 
Anlage 1 (zu § 24 Abs. 1)
 
Anlage 2 (zu § 23 Abs. 5)
 
Anlage 3 (zu § 36 Abs. 2)
 
Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1)
 
Anlage 5 (zu § 6 Abs. 3)
 
Anlage 6 (zu § 99 Abs. 4 Satz 3)“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a erhält folgende Fassung:
„a) oberirdische Gewässer,“.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „12. November 1996 (BGBl. I S. 1695)“ durch die Angabe „19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
b)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Nr. 6 werden nach den Worten „Pflanzen und Tiere“ ein Komma und die Worte „ihre Vernetzungsfunktion“ eingefügt.
 
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei der Bewirtschaftung der Gewässer soll auf die nachhaltige Entwicklung sowie die sparsame Verwendung von Wasser auch durch ökonomisch wirkende Instrumente hingewirkt werden.“
5.
§ 5 erhält folgende Fassung:
 
„§ 5
Bewirtschaftung der Gewässer in Flussgebietseinheiten und Koordinierung der Bewirtschaftung
 
(1) Für die Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten nach § 1b WHG werden
 
1.
der Flussgebietseinheit Elbe die im Einzugsgebiet Elbe liegenden oberirdischen Gewässer im Freistaat Sachsen sowie das Grundwasser zugeordnet,
 
2.
der Flussgebietseinheit Oder die im Einzugsgebiet Oder liegenden oberirdischen Gewässer im Freistaat Sachsen sowie das Grundwasser zugeordnet.
 
Das Grundwasser kann durch Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 zugeordnet werden. Die im Freistaat Sachsen liegenden Teile der Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 4 in Kartenform dargestellt.
(2) Zur Koordinierung der Bewirtschaftung in den Flussgebietseinheiten und zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a bis 25d, 33a WHG werden für jede Flussgebietseinheit ein gemeinsamer Bewirtschaftungsplan nach § 36b WHG und ein gemeinsames Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG aufgestellt. Die Aufstellung ist mit den betroffenen Ländern und Staaten nach Maßgabe der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sowie der dazu abgeschlossenen Vereinbarungen nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen. Das erfolgt, soweit diese betroffen sind, im Benehmen mit den zuständigen Bundesbehörden und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes oder gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten berührt sind, im Einvernehmen mit diesen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den übrigen in der Flussgebietseinheit liegenden Ländern und, mit Zustimmung der Bundesregierung nach Artikel 32 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, mit den beteiligten Staaten die Einzelheiten des Aufstellungsverfahrens und der Koordinierung nach § 1b Abs. 2 WHG zu regeln.“
6.
§ 6 erhält folgende Fassung:
 
„§ 6
Aufstellung der Bewirtschaftungspläne
 
(1) Für die Erstellung des Entwurfes für den Bewirtschaftungsplan nach § 36b WHG erarbeiten die zuständigen technischen Fachbehörden unter Beteiligung der betroffenen Behörden Beiträge für den im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Teil der Flussgebietseinheit und stimmen diese mit den zuständigen Behörden der benachbarten in der Flussgebietseinheit liegenden Länder ab.
(2) Die oberste Wasserbehörde legt die Grundsätze für die Beiträge fest, koordiniert die Zusammenarbeit nach Absatz 1 und führt die Abstimmung des Bewirtschaftungsplans mit den an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern und Staaten herbei. Soweit die beteiligten Staaten nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bemüht sich die oberste Wasserbehörde, dass ein gemeinsamer internationaler Bewirtschaftungsplan erstellt wird.
(3) Der Bewirtschaftungsplan enthält die in Anlage 5 genannten Informationen und Angaben.
(4) Der von den betroffenen Ländern und Staaten beschlossene Bewirtschaftungsplan wird, soweit er sich auf die im Freistaat Sachsen liegenden Gebiete der Flussgebietseinheit bezieht, von der obersten Wasserbehörde für verbindlich erklärt und spätestens bis zum 22. Dezember 2009 im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. Der Bewirtschaftungsplan ist mit der Veröffentlichung für die Behörden verbindlich.
(5) Die Bewirtschaftungspläne sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 und anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
(6) Kann innerhalb der durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes vorgegebenen Fristen kein gemeinsamer Bewirtschaftungsplan nach Absatz 1 erstellt werden, erstellt die oberste Wasserbehörde aus den Beiträgen nach Absatz 1 Satz 1 einen vorläufigen Bewirtschaftungsplan für das sächsische Teileinzugsgebiet der Flussgebietseinheit. Die Vorschriften für den Bewirtschaftungsplan gelten entsprechend. Mit der Veröffentlichung des gemeinsamen Bewirtschaftungsplans nach Absatz 4 Satz 1 tritt der vorläufige Bewirtschaftungsplan außer Kraft.“
7.
Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt:
 
„§ 6a
Information und Anhörung der Öffentlichkeit
 
(1) Der Freistaat Sachsen fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne. Dazu sollen insbesondere die betroffenen Behörden, Träger öffentlicher Belange, Verbände und Körperschaften über die Vorarbeiten und die Entwürfe regelmäßig unterrichtet werden.
(2) Bei der Aufstellung eines Bewirtschaftungsplans werden zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit, einschließlich der Verbände, sowie der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange von der obersten Wasserbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle folgende Angaben veröffentlicht:
 
1.
spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, der Zeitplan und das Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Plans, einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen,
 
2.
spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, einen vorläufigen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen,
 
3.
spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, der Entwurf des Bewirtschaftungsplans.
 
Die Form sowie Ort und Zeit der Veröffentlichung werden von der obersten Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben. Auf Antrag wird von der jeweils zuständigen Behörde auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, gewährt; Kosten hierfür werden nicht erhoben.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den veröffentlichten Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde Stellung genommen werden.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne nach § 6 Abs. 5.
 
§ 6b
Teilbewirtschaftungspläne für oberirdische
Gewässer und Grundwasser
 
(1) Die oberste Wasserbehörde kann Teileinzugsgebiete, Gewässertypen, bestimmte Sektoren oder Aspekte der Gewässerbewirtschaftung festlegen, für die von der zuständigen Wasserbehörde ergänzend zu dem Bewirtschaftungsplan Teilbewirtschaftungspläne nach § 36b Abs. 4 WHG aufzustellen sind. Die oberste Wasserbehörde legt die Grundsätze für die Aufstellung fest.
(2) Bei der Aufstellung von Teilbewirtschaftungsplänen nach Absatz 1 sind diejenigen Träger öffentlicher Belange und Verbände zu hören, deren Aufgabenbereich oder Interessen von den Plänen berührt werden können.“
8.
§ 7 erhält folgende Fassung:
 
„§ 7
Aufstellung der Maßnahmenprogramme
 
(1) Für die Erstellung des Entwurfes des Maßnahmenprogramms nach § 36 WHG erarbeiten die zuständigen technischen Fachbehörden unter Beteiligung der betroffenen Behörden Beiträge für den im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Teil der Flussgebietseinheit und stimmen diese mit den zuständigen Behörden der benachbarten in der Flussgebietseinheit liegenden Länder ab. Die oberste Wasserbehörde legt die Grundsätze für die Beiträge fest, koordiniert diese Zusammenarbeit und führt die Abstimmung mit den an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern herbei.

(2) Die Maßnahmenprogramme sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Die Teile der von den betroffenen Ländern beschlossenen Maßnahmenprogramme, die den Freistaat Sachsen betreffen, werden von der obersten Wasserbehörde für die Behörden für verbindlich erklärt.
(3) Kann innerhalb der Frist nach Absatz 2 kein gemeinsames Maßnahmenprogramm nach Absatz 1 erstellt werden, erstellt die oberste Wasserbehörde aus den Beiträgen nach Absatz 1 ein vorläufiges Maßnahmenprogramm für das sächsische Teileinzugsgebiet der Flussgebietseinheit. Die Vorschriften über das Maßnahmenprogramm gelten entsprechend. Mit dem Beschluss der Länder über das gemeinsame Maßnahmenprogramm tritt das vorläufige Maßnahmenprogramm außer Kraft.
(4) Die in den Maßnahmenprogrammen aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Maßnahmenprogramms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie beschlossen wurden, umzusetzen.
(5) Die Maßnahmenprogramme sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 und anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.“

9.
Nach § 7 werden folgende §§ 7a und 7b eingefügt:
 
„§ 7a
Zusätzliche Maßnahmen
 
(1) Die oberste Wasserbehörde kann den sächsischen Teil des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms, soweit erforderlich, ganz oder in Teilen als Rechtsverordnung erlassen.

(2) Erfordert das Wohl der Allgemeinheit im Hinblick auf die Benutzung eines Gewässers oder den Schutz vor Hochwasser zusätzlich zu den Maßnahmenprogrammen nach § 7 weitere Maßnahmen, kann die oberste Wasserbehörde entsprechend den Regelungen des § 36 WHG Maßnahmen durch Rechtsverordnung festlegen, soweit diese dem jeweiligen Maßnahmenprogramm oder dem Bewirtschaftungsplan nicht widersprechen.

 
§ 7b
Fristen, Ausnahmen
 
(1) Die Gewässer einer Flussgebietseinheit sind entsprechend dem jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG und dem Bewirtschaftungsplan nach § 36b WHG so zu bewirtschaften, dass nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 Satz 2 Nr. 1a zur Umsetzung der Anhänge II und V der Richtlinie 2000/60/EG bis zum 22. Dezember 2015
 
1.
bei oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand im Sinne von § 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG,
 
2.
bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand im Sinne von § 25b Abs. 1 Nr. 2 WHG,
 
3.
beim Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand im Sinne von § 33a Abs. 1 Nr. 3 und 4 WHG
 
erreicht wird. § 25d und § 33a Abs. 4 WHG bleiben unberührt.
(2) Die oberste Wasserbehörde kann
 
1.
Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 25d Abs. 1 und 33a Abs. 4 WHG zulassen sowie
 
2.
die in Absatz 1 festgelegte Frist unter den in § 25c Abs. 2 und 3 und § 33a Abs. 4 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängern; lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.“
10.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Pläne“ durch das Wort „Grundsätze“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
 
bb)
Die Worte „und hierzu einen Grundsatzplan aufstellen“ werden gestrichen.
 
c)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
11.
§ 9 erhält folgende Fassung:
 
„§ 9
Grundsätze der Abwasserbeseitigung
 
Die oberste Wasserbehörde kann Grundsätze für die Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten festlegen. Für die Errichtung und Inbetriebnahme der Abwasseranlagen können Termine festgelegt werden.“
12.
§ 10 Satz 2 wird gestrichen.
13.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
 
 
„3.
das Versickern, Verregnen und Verrieseln oder sonstige Aufbringen von Abwasser und anderen Stoffen, welche die Eigenschaften von Wasser nachteilig verändern können, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Düngung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, wenn dabei eine Beeinträchtigung der Gewässer nicht zu besorgen ist. Eine Beeinträchtigung ist in der Regel nicht zu besorgen, wenn die Düngung oder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft nach den Regeln der guten fachlichen Praxis erfolgt.“
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Erlaubnisse oder Bewilligungen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d und 33a WHG ausrichten und dürfen der fristgemäßen Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen. Sie müssen den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG gestellten Anforderungen entsprechen.“
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
14.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Auflagen und Benutzungsbedingungen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für die Gewässer, die Gesundheit der Bevölkerung, die gewerbliche Wirtschaft, den Bergbau, die Fischerei, die Land- und Forstwirtschaft, den Boden, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Verkehr und das Wohnungs- und Siedlungswesen zu verhüten, zu mindern oder auszugleichen und um Maßnahmen aus Maßnahmenprogrammen nach § 36 WHG umzusetzen. Sie sollen sicherstellen, dass die fristgemäße Erreichung der nach §§ 25a bis 25d und 33a WHG maßgebenden Bewirtschaftungsziele nicht gefährdet wird und die der Gewässerbenutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen mindestens nach den für sie geltenden Anforderungen gestaltet und betrieben werden.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach den Worten „Durch Auflagen“ werden die Worte „oder Benutzungsbedingungen“ eingefügt.
 
 
bb)
In Nummer 1 werden die Worte „Staatliche Umweltfachämter“ durch die Worte „höheren Wasserbehörden, soweit diese nicht zuständige Wasserbehörde sind“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Instandhaltung“ ein Komma und die Worte „einschließlich der Kontrolle und regelmäßigen Wartung,“ eingefügt.
 
 
dd)
In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
 
 
ee)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. Festlegung von einzuhaltenden Emissionswerten für bestimmte Stoffe.“
15.
Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die zuständige Wasserbehörde hat die erteilten Erlaubnisse nach Maßgabe der Maßnahmenprogramme regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls innerhalb angemessener Fristen anzupassen.“
16.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird nach der Angabe „Abs. 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
17.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „wer dadurch erhebliche Nachteile zu erwarten hat, daß die Benutzung insbesondere“ durch die Worte „wer erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten hat, dass die Benutzung“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 8 Abs. 3 WHG entsprechend; jedoch darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.“
18.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „1.“ gestrichen und nach dem Wort „entgegenstehen“ ein Punkt angefügt.
 
b)
Nummer 2 wird gestrichen.
19.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
 
„§ 22a
Alte Rechte und alte Befugnisse
 
Die Vorschriften über Erlaubnisse und Bewilligungen gelten entsprechend für alte Rechte und alte Befugnisse im Sinne von § 15 WHG.“
20.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach den Worten „gewässerökologischen Zustandes“ ein Komma und die Worte „dem Hochwasserschutz unter ökologischen Gesichtspunkten“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der durch den Vollzug der Absätze 1 bis 6 und 8 bis 11 sowie der aufgrund von Absatz 7 erlassenen Rechtsverordnung entstehende Verwaltungsaufwand wird aus dem Aufkommen der Abgabe für die Wasserentnahme gedeckt.“
 
b)
In Absatz 4 Nr. 8 werden nach den Worten „zur Gefahrenabwehr“ ein Komma und die Worte „für Übungen zur Gefahrenabwehr“ eingefügt.
 
c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 3 werden die Worte „bis zu vier gleichen“ gestrichen.
 
 
bb)
Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Die Ratenzahlung soll mit der Abgabe der Erklärung beantragt werden.“
 
d)
In Absatz 7 werden die Worte „zu regeln“ durch die Worte „sowie die Berechnung und Ermittlung des Verwaltungsaufwandes im Sinne von Absatz 2 Satz 2 zu regeln; der Verwaltungsaufwand darf auch pauschal und unter Zugrundelegung von Stichtagen ermittelt werden“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 8 werden nach den Worten „der Abgabenordnung“ die Worte „(AO 1977) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 844) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
 
f)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die Worte „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 5 wird die Angabe „Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370)“ durch die Angabe „Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2334) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
g)
Nach Absatz 10 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Falle der Erfüllung der Wasserversorgungspflicht nach § 57 Abs. 3 Satz 1 durch einen Dritten kann der Abgabepflichtige auch Aufwendungen des Dritten mit dessen Einwilligung für Maßnahmen im Sinne von Satz 1 verrechnen, soweit der Dritte diese Aufwendungen nicht selbst verrechnen kann.“
 
h)
Absatz 11 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die zuständige Wasserbehörde hat unbeschadet der Möglichkeit zur niedrigeren Festsetzung nach Absatz 8 in Verbindung mit § 163 der Abgabenordnung die Wasserentnahmeabgabe für den Veranlagungszeitraum auf Antrag um 75 Prozent zu ermäßigen, wenn bei Anwendung des Stands der Technik eine Verringerung der Wasserentnahme nicht erreicht werden kann.“
 
i)
Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Festsetzungs- und Erhebungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.“
21.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden nach den Worten „soweit sie nicht“ die Worte „künstliche Gewässer im Sinne von § 25b Abs. 4 Nr. 1 WHG oder“ eingefügt.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die künstlichen Gewässer im Sinne von § 25b Abs. 4 Nr. 1 WHG sowie künstlich angelegte Abzweigungen von natürlichen Gewässern gehören keiner Ordnung nach Absatz 1 an, soweit sie nicht in Anlage 1 einer Gewässerordnung zugeordnet sind.“
22.
§ 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Satz 1 gilt auch für Grundstücke, die in Überschwemmungsgebieten nach § 100 Abs. 1, 1a, 3 und 5 an Gewässern erster Ordnung oder an Bundeswasserstraßen oder die in Hochwasserentstehungsgebieten nach § 100b Abs. 1 liegen. Liegt nur ein Teil des Grundstücks in einem solchen Gebiet, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Ist die Restfläche für den Eigentümer wirtschaftlich nicht mehr in zumutbarer Weise verwertbar, kann er verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt.“
 
b)
In dem neuen Satz 5 werden die Worte „Dasselbe gilt“ durch die Worte „Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 gelten“ ersetzt.
 
c)
Der neue Satz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Baugesetzbuch“ wird die Angabe „(BauGB)“ eingefügt.
 
 
bb)
Die Angabe „(BGBl. I S. 2141)“ wird durch die Angabe „(BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
23.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Worte „besonderes Gewässerflurstück“ durch die Worte „selbstständiges Grundstück“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Lassen sich die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse am 26. Juni 1998 nicht feststellen, so sind die Regelungen des § 15 Abs. 4 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121), das durch Artikel 43 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.“
 
b)
Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Im Übrigen sind für das Verfahren die Regelungen des Sächsischen Vermessungsgesetzes über die Bestimmungen von Flurstückgrenzen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.“
24.
In § 32 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „ein neues Bett geschaffen“ die Worte „oder hat sich das Gewässerbett wesentlich aufgeweitet“ eingefügt.
25.
§ 34 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach den Worten „insbesondere zur Wasserversorgung,“ werden die Worte „zum Hochwasserschutz,“ eingefügt.
 
b)
Nach den Worten „des Schutzes der Natur“ werden ein Komma und die Worte „der Erreichung der Bewirtschaftungsziele“ eingefügt.
26.
In § 37 Satz 4 wird die Angabe „des Bundeswasserstraßengesetzes vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818)“ durch die Angabe „vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 238 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2334) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
27.
§ 37a wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Worte „nicht das Gewässer in seinen Eigenschaften oder Nutzungsmöglichkeiten nachteilig verändert oder“ werden durch die Worte „keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers und seiner Nutzungsmöglichkeiten zu erwarten sind und“ ersetzt.
 
b)
Nach dem Wort „Wasserabfluß“ wird das Wort „nicht“ eingefügt.
28.
§ 42 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das Ablassen ist nach § 39 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Fischereiberechtigten anzuzeigen.“
29.
In § 43 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „vom 16. Dezember 1992“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
30.
In § 46g Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3330) geändert worden ist,“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66)“ und die Angabe „11. Dezember 1991 SächsGVBl. S. 401), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350, 351)“ durch die Angabe „25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330)“ ersetzt.
31.
§ 47 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
32.
In § 48 Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe „Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 634),“ durch die Angabe „WHG“ ersetzt.
33.
§ 50 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach den Worten „Funktionen der Gewässer“ ein Komma und die Worte „der Wasserspeicherung“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Gewässerrandstreifen sollen vom Eigentümer oder Besitzer standortgerecht im Hinblick auf ihre Funktionen nach Satz 1 bewirtschaftet oder gepflegt werden.“
 
 
cc)
In dem neuen Satz 4 Nr. 1 werden die Worte „dem örtlich zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft oder Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau“ durch die Worte „der zuständigen Landwirtschaftsbehörde“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. die Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können.“
 
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die zuständige Wasserbehörde kann eine Befreiung von Verboten nach Absatz 3 zulassen, wenn
 
 
1.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern,
 
 
2.
das Verbot für den Betroffenen eine unbillige, offenbar nicht beabsichtigte Härte darstellen würde und die Befreiung mit dem Wohl der Allgemeinheit vereinbar ist, insbesondere die Funktion der Gewässerrandstreifen nur unwesentlich beeinträchtigt und die fristgemäße Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a bis 25d WHG dadurch nicht ausgeschlossen werden, oder
 
 
3.
die sofortige Durchführung der Vorschrift zu einer unzumutbaren Härte führen würde und für eine Übergangszeit die Befreiung eine signifikante nachteilige Auswirkung auf das Gewässer nicht erwarten lässt.
 
 
Die Befreiung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen oder, außer in Fällen des Absatzes 3 Nr. 4, ohne Entschädigung widerrufen werden.“
 
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und darin nach den Worten „hinausgehende Einschränkung“ die Worte „und kann keine Befreiung nach Absatz 4 erteilt werden“ eingefügt.
 
e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „Abs. 7“ wird durch die Angabe „Abs. 8 und 9“ ersetzt.
 
 
bb)
Der Satzpunkt wird durch ein Komma ersetzt und die Worte „sofern keine Befreiung nach Absatz 4 erteilt werden kann.“ werden angefügt.
34.
§ 52 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Mindestanforderungen“ die Worte „und Ausnahmen“ eingefügt.
 
b)
Nummer 5 wird gestrichen.
35.
§ 53 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anzeige ersetzt nicht den Antrag auf Eignungsfeststellung nach § 19h WHG.“
 
b)
In Absatz 2 werden die Worte „außerhalb von Schutzgebieten“ gestrichen.
36.
Dem § 57 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung haben auf Verlangen ihr Wasserversorgungskonzept der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.“
37.
§ 58 Abs. 3 wird aufgehoben.
38.
§ 59 erhält folgende Fassung:
 
„§ 59
Nutzung der Wasservorkommen
 
Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit können insbesondere sein, dass
 
1.
ortsnahe Wasservorkommen nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind oder aufgrund natürlicher Gegebenheiten, der gegenwärtigen Flächennutzung, verbindlicher Bauleitpläne oder hoher Kosten eine Nutzung in der Zukunft nicht mehr vertretbar ist oder ihre Nutzung den Natur- oder Wasserhaushalt über das vertretbare Maß beeinträchtigen könnte oder
 
2.
die Fernwasserversorgung Teil eines gebietsübergreifenden Verbundes ist oder werden soll, welcher eine sichere und wirtschaftliche öffentliche Wasserversorgung gewährleistet, ohne die ökologische Ausgeglichenheit zu beeinträchtigen.“
39.
In § 61 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Umweltstatistik in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 311), geändert durch Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2086)“ durch die Angabe „Umweltstatistiken (Umweltstatistikgesetz – UStatG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2530), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158, 3160), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
40.
§ 63 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Grubeninhalts“ die Worte „sowie die Überwachung der Eigenkontrolle und der Wartung dieser Anlagen“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kosten dieser Überwachung sind Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „anfällt“ ein Punkt gesetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 2 wird nach den Worten „Abwasserbeseitigungskonzept auf“ ein Punkt gesetzt und der Satzrest gestrichen.
 
 
cc)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Dabei sind die Grundsätze nach § 9, der Bewirtschaftungsplan nach § 36b WHG und das Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG, sonstige Planungsunterlagen, der Gewässerschutz und die Begrenzung der Kosten für die Abwassererzeuger zu berücksichtigen. Es enthält mindestens folgende Angaben:
  1. wesentliche vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung,
  2. die Bezeichnung der Teile des Entsorgungsgebiets, die über öffentliche Anlagen entsorgt werden sollen,
  3. die Bezeichnung der Teile des Entsorgungsgebiets, die über nichtöffentliche Anlagen, Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben entsorgt werden sollen, insoweit sind auch die Einrichtungen zur Aufnahme und Behandlung des Inhalts von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu bezeichnen,
  4. Angaben zur Beseitigung des Niederschlagswassers,
  5. den Umfang des angeordneten oder geplanten Anschluss- und Benutzungszwangs,
  6. den Zeitraum, in dem wesentliche Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung verwirklicht oder an die Anforderungen nach §§ 7a und 18b WHG angepasst werden sollen.“
 
c)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Bei“ werden die Worte „ganz oder teilweiser“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach dem Wort „Abwasserbeseitigungspflicht“ wird das Wort „insoweit“ eingefügt.
 
d)
In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „SächsGemO“ durch die Worte „der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
e)
Nach Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, haben das Betreten der Grundstücke durch die Bediensteten oder Beauftragten des Abwasserbeseitigungspflichtigen zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung von Satzungsbestimmungen des Abwasserbeseitigungspflichtigen zu dulden.“
 
f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 3 wird gestrichen.
 
 
bb)
In dem neuen Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort „Abwasserbeseitigungsplänen“ durch das Wort „Maßnahmenprogrammen“ ersetzt.
 
 
cc)
Nach dem neuen Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 verbleiben bei dem ursprünglich Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 2. Sofern keine Pflicht zur Überlassung des Abwassers besteht und das Abwasserbeseitigungskonzept den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht vorsieht, darf der Verpflichtete nach Satz 3 vor Ablauf von 15 Jahren, beginnend mit der Errichtung der Anlage nach dem Stand der Technik, nicht zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage oder zu deren Benutzung verpflichtet werden.“
41.
§ 64 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „oder an das nach allgemeinen Abwasserverwaltungsvorschriften, die nach Artikel 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1690, 1693) fortgelten, Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt werden“ gestrichen.
 
b)
Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
 
 
„1.
wenn durch die Behandlung in der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage die Schadstofffracht des Abwassers so vermindert wird, dass die Anforderungen der Abwasserverordnung nach § 7a WHG an das Abwasser vor Vermischung in gleichem Maße wie in einer Abwasserbehandlungsanlage beim Abwassereinleiter eingehalten werden oder
 
 
2.
wenn zur Verminderung der Schadstofffracht nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG eine abwassertechnische Einrichtung eingebaut, betrieben sowie regelmäßig gewartet und überprüft wird, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine europäische technische Zulassung nach den Vorschriften des Gesetzes über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und andere Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktengesetz – BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15), in der jeweils geltenden Fassung, oder sonstige Bauartzulassung nach § 67 Abs. 3 vorliegt, die die wasserrechtlichen Anforderungen berücksichtigt, und“.
 
c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „nicht bereits nach dem Gesetz über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitergesetz – IndEinlG) vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 233) genehmigt sind“ durch die Worte „erstmals der wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen“ ersetzt.
42.
§ 65 erhält folgende Fassung:
 
„§ 65
Eigenkontrolle
 
Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung
 
1.
Häufigkeit, Dauer sowie Art und Umfang der Probenahme,
 
2.
die Untersuchungsverfahren,
 
3.
die Aufzeichnung und Bekanntgabe der Untersuchungsergebnisse für die Eigenkontrolle der Gewässerbenutzung, Indirekteinleitung sowie der Anlagen,
 
4.
deren Wartung sowie
 
5.
die Durchführung der Überwachung der Eigenkontrolle und der Wartung, insbesondere durch Sichtkontrolle und Kontrolle der Aufzeichnungen, regeln.“
43.
§ 67 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a.    Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser,“.
 
 
bb)
In Nummer 7 wird die Angabe „vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Bau oder Stilllegung innerörtlicher Abwasserkanäle sind spätestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben zur Nennweite, Materialart, zum Trassen- und Gradientenverlauf und zur bemessenen Abwassermenge beizufügen. Mit der Ausführung des Vorhabens darf frühestens einen Monat nach dem von der zuständigen Wasserbehörde bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb dieser Frist. Der Eingang der vollständigen Anzeige gilt 14 Tage nach Zugang bei der zuständigen Wasserbehörde als bestätigt.“
 
c)
In Absatz 5 Nr. 3 wird das Wort „Abwasserbeseitigungsplan“ durch die Worte „Bewirtschaftungsplan, einem Maßnahmenprogramm, den Grundsätzen nach § 9“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498, 1500),“ gestrichen.
44.
Nach § 67e wird in der Überschrift „Sechster Teil“ das Wort „Deiche,“ gestrichen.
45.
§ 69 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1.  das Gewässerbett für den ordnungsgemäßen Wasserabfluss und für den guten Zustand des Gewässers zu erhalten, zu räumen und es zu reinigen,“.
 
 
bb)
Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „soweit dies nicht im Rahmen der Bewirtschaftung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 erfolgt,“ angefügt.
 
 
cc)
In Satz 1 Nr. 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
 
 
dd)
Nach Satz 1 Nr. 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:
„9. zur Umsetzung von Maßnahmen aus einem verbindlichen Maßnahmenprogramm.“
 
 
ee)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Unterhaltungsmaßnahmen sind auf das wasserwirtschaftlich Erforderliche zu beschränken, den Belangen des Naturhaushaltes ist Rechnung zu tragen. Maßnahmen der nachholenden Unterhaltung sind der zuständigen Wasserbehörde 4 Wochen vor Beginn der Maßnahmen anzuzeigen.“
 
 
ff)
Der bisherige Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Die zuständige Wasserbehörde kann die nach Absatz 1 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen anordnen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen.“
 
 
bb)
Im bisherigen Satz 1 werden die Worte „, soweit Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege betroffen sind, im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde“ gestrichen.
 
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wird die Unterhaltungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, haben die Gemeinden die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungslast auszuführen; dies gilt nicht, soweit der Bund, der Freistaat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der Unterhaltungslast ist. Die Pflicht zur Ersatzvornahme begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur Ersatzvornahme Verpflichteten. Die nach Satz 1 zu erstattenden Aufwendungen können durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.“
46.
§ 70 erhält folgende Fassung:
 
„§ 70
Träger der Unterhaltungslast
 
(1) Die Unterhaltung der Gewässer obliegt
 
1.
bei Gewässern erster Ordnung dem Freistaat Sachsen,
 
2.
bei Gewässern zweiter Ordnung den Gemeinden, soweit sie nicht zu den satzungsgemäßen Aufgaben eines Wasser- und Bodenverbandes im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), in der jeweils geltenden Fassung, gehört,
 
3.
bei Gewässern zweiter Ordnung, im Bereich, in dem sie die Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland bilden oder kreuzen (Grenzgewässer), dem Freistaat Sachsen,
 
4.
bei Hafengewässern dem Betreiber des Hafens,
 
5.
bei künstlichen Gewässern oder Gewässerteilen im Sinne von § 25b Abs. 4 Nr. 1 WHG und künstlich angelegten Abzweigungen wie Talsperren, Tagebaurestseen und Mühlgräben demjenigen, der dieses Gewässer angelegt hat. Diese Verpflichtung geht, soweit im Einzelfall nichts Anderes bestimmt ist, auf den Rechtsnachfolger über. Der Rechtsübergang ist der zuständigen Wasserbehörde spätestens drei Monate nach Rechtsübergang anzuzeigen.
 
(2) Der Träger der Unterhaltungslast eines natürlichen Gewässers, von dem ein künstliches Gewässer oder eine künstlich angelegte Abzweigung im Sinne von § 24 Abs. 3 abzweigt, kann dieses durch Verwaltungsakt in seine Unterhaltungslast übernehmen. Darüber hinaus können Gemeinden die in ihrem Gemeindegebiet gelegenen künstlichen Gewässer oder künstlich angelegte Abzweigungen auch an Gewässern erster Ordnung durch Verwaltungsakt in ihre Unterhaltungslast übernehmen. Satz 2 Alternative 2 gilt nur, wenn der Freistaat Sachsen von seinem Recht nach Satz 1 keinen Gebrauch macht oder machen will.“
47.
§ 71 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach dem Wort „kann“ werden die Worte „auf Antrag oder von Amts wegen“ eingefügt.
 
b)
Nach dem Wort „wenn“ werden die Worte „und soweit“ eingefügt.
 
c)
Das Wort „allein“ wird gestrichen.
48.
Dem § 75 werden folgende Sätze angefügt:
„Kann die zuständige Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen nach § 70 Abs. 1 Nr. 5 nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln, so kann sie die Vornahme der notwendigen Arbeiten durch die Gemeinde nach § 69 Abs. 4 anordnen. § 69 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.“
49.
In § 77 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ufergrundstücken“ die Worte „und Gewässerrandstreifen“ eingefügt.
50.
§ 79 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach den Worten „notwendig ist“ werden die Worte „oder ein Maßnahmenprogramm bestimmte Ausbaumaßnahmen verbindlich vorschreibt“ eingefügt.
 
b)
Nach dem Wort „auszubauen“ wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
51.
§ 80 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach den Worten „die Unterhaltung des Gewässers“ werden die Worte „oder die sonstige Umsetzung von im Maßnahmenprogramm festgelegten Maßnahmen“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach den Worten „Plan nur festgestellt“ werden die Worte „oder genehmigt“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „festgestellt“ die Worte „oder genehmigt“ eingefügt.
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Mit der Planfeststellung für Flutungspolder nach § 100 Abs. 1a Satz 2 sind für Maßnahmen, die die Sozialbindung des Eigentums überschreiten, Regelungen für den Ausgleich im Falle der gezielten Flutung zu treffen.“
 
d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkung der Planfeststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung.“
52.
§ 84 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach den Worten „Gesetzes sind“ wird das Wort „die“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach der Angabe „mehr als 5 m beträgt“ werden das Komma gestrichen und das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
 
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorschriften über oberirdische Gewässer bleiben im Übrigen unberührt.“
53.
§ 85 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Talsperren“ wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Worte „oder Rückhaltebecken“ und „dem Hochwasserschutz,“ werden gestrichen.
 
 
cc)
Das Wort „Abflußregulierung“ wird durch die Worte „Niedrigwasseraufhöhung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit“ ersetzt.
 
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken mit Bedeutung für den Hochwasserschutz gilt § 99 Abs. 4 Satz 2 und 3.“
54.
In § 86 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 wird jeweils das Wort „Abflußregulierung“ durch die Worte „Niedrigwasseraufhöhung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit“ ersetzt.
55.
Nach § 86 wird die Überschrift „4. Abschnitt Deiche“ gestrichen.
56.
Der bisherige § 87 wird § 100c und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 87a bis 90“ durch die Angabe „§§ 100d bis 100g“ ersetzt.
 
b)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Schutzstreifen sind Bestandteil des Deiches. Die Breite der Schutzstreifen beträgt beidseitig fünf Meter, gemessen vom Deichfuß.“
57.
Der bisherige § 87a wird § 100d und wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Worte „und ihren Schutzstreifen“ gestrichen.
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Anlieger“ ein Komma und die Worte „Eigentümer und Besitzer“ eingefügt.
 
c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 77 gilt entsprechend.“
 
d)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Pflege der Deiche soll grundsätzlich durch das flächenbezogen verträgliche Hüten mit Schafen erfolgen.“
58.
Der bisherige § 88 wird § 100e und wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach dem Wort „Erhaltung“ werden ein Komma und die Worte „Erneuerung und Wiederherstellung“ eingefügt.
 
b)
Nach dem Wort „Maßnahmen“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
 
c)
Nach dem Wort „Schäden“ werden die Worte „und die Beseitigung auch langjährig stehender Bäume, Sträucher und Wurzelstöcke, die den Deich gefährden oder beeinträchtigen können“ angefügt.
59.
Der bisherige § 89 wird § 100f und wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 90“ durch die Angabe „§ 100g“ ersetzt.
60.
Die bisherigen §§ 90 und 90a werden §§ 100g und 100h.
61.
Der dem bisherigen § 90a folgende bisherige 5. Abschnitt wird neuer 4. Abschnitt.
62.
§ 91 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die wasserrechtliche Genehmigung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d und 33a WHG ausrichten und darf der fristgemäßen Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen. Sie muss den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG gestellten Anforderungen entsprechen.“
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
„§ 21 und § 91b Satz 2 bleiben unberührt.“
 
c)
Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:
„(9a) Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 sowie die Bauüberwachung und Bauabnahme nach § 94 Abs. 3 und 4 entfallen für Vorhaben, bei denen der Bund, der Freistaat Sachsen oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts, bei der der Bund, der Freistaat Sachsen oder beide gemeinsam Gewährträger sind, Träger ist, wenn
 
 
1.
der Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung der Wasserbaudienststelle des Freistaats übertragen hat und
 
 
2.
die Wasserbaudienststelle mit ingenieurtechnischen Mitarbeitern besetzt ist, die über die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung, des Wasserbaus und des öffentlichen Bau- und Wasserrechts verfügen.
 
 
Das gilt nicht, wenn für das Vorhaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Vorhaben, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen einer Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, sind der nach § 5 SächsUVPG zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Wasserbaudienststelle trägt die Verantwortung dafür, dass der Entwurf, die Errichtung, die wesentliche Änderung oder die Beseitigung der Anlage den wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen entspricht. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der zuständigen Wasserbehörde zur Eintragung in das Wasserbuch anzuzeigen. Die Wasserbaudienststelle kann Sachverständige in entsprechender Anwendung des § 67c Abs. 2 heranziehen. Die Verantwortung des Unternehmers nach § 67d und die Eingriffsmöglichkeiten der zuständigen Wasserbehörde nach § 94 Abs. 2 bleiben unberührt. Die zuständige Wasserbehörde ist rechtzeitig vor Baubeginn von dem Vorhaben zu informieren.“
63.
Nach § 91a wird folgender § 91b eingefügt:
 
„§ 91b
Durchgängigkeit
 
Wer eine Stauanlage oder sonstige Anlage im Gewässer errichtet oder wesentlich ändert, hat durch geeignete Einrichtungen oder Maßnahmen die Durchgängigkeit des Gewässers zu erhalten oder wieder herzustellen, wenn die Bewirtschaftungsziele der §§ 25a oder 25b WHG dies erfordern. Bei bestehenden Anlagen, die die ökologische Durchgängigkeit des Gewässers verhindern, können die erforderlichen Maßnahmen auch nachträglich angeordnet werden. Die Vorschriften des Sächsischen Fischereigesetzes bleiben unberührt.“
64.
§ 92 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Besitzern“ wird durch das Wort „Betreibern“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach den Worten „Unterhaltung des Gewässers“ werden die Worte „sowie der Hochwasserschutz“ eingefügt.
 
 
cc)
Nach dem Wort „beeinträchtigt“ werden die Worte „werden und die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a bis 25d WHG nicht gefährdet“ eingefügt.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der zur Unterhaltung oder Sicherung nach Absatz 1 Verpflichtete kann von demjenigen, der durch die Unterhaltung oder Sicherung einen unmittelbaren Vorteil hat, eine angemessene Beteiligung an den Kosten der Unterhaltungs- oder Sicherungsmaßnahmen verlangen mit Ausnahme der Aufwendungen aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit. Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Maß des Vorteils. Soweit sich der Vorteil aus einer rechtlich gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage ergibt, erfolgt die Vorteilsbemessung nach dem Umfang der möglichen Inanspruchnahme, nicht nach der tatsächlichen Nutzung. Ist für die Unterhaltung von Anlagen nach Absatz 1 der Freistaat Sachsen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig, können die nach Satz 1 umzulegenden Aufwendungen durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.“
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
 
d)
Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Wird die Sicherungs- oder Unterhaltungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann der Unterhaltungslastträger für das jeweilige Gewässer die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungslast nach Absatz 1 ausführen. Dies gilt nicht, soweit für die Anlage eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der Unterhaltungslast nach Absatz 1 ist. Ist der Unterhaltungslastträger nach Absatz 1 nicht feststellbar, hat der Gewässerunterhaltungspflichtige die notwendigen Arbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Die Pflicht zur Ersatzvornahme begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur Ersatzvornahme Verpflichteten.“
65.
Der auf § 92 folgende 6. Abschnitt wird neuer 5. Abschnitt.
66.
In § 94 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Gewässergefährdung“ die Worte „oder der Gefährdung einer technischen Hochwasserschutzanlage“ eingefügt.
67.
Dem § 95 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Zur Überwachung der Mindestwasserführung nach § 42a kann die zuständige Wasserbehörde die Einrichtung und den Betrieb von aufzeichnenden Messgeräten und die Übermittlung der Messergebnisse durch den Betreiber der Anlage anordnen. Die Kosten trägt der Betreiber der Anlage.“
68.
§ 97 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Worte „und Bodenbelastung“ gestrichen.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird gestrichen.
 
 
bb)
Der bisherige Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Mit der Sanierung ist sicherzustellen, dass dauerhaft Gefahren beseitigt werden.“
69.
§ 98 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Überschwemmungsgebiete,“ wird durch die Worte „Überschwemmungs- und Hochwasserentstehungsgebiete sowie der“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Worte „und Deichschutzstreifen“ werden gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden die Worte „des Staatlichen Umweltfachamtes, der zuständigen Behörden der Land- und Forstwirtschaftsverwaltung, der“ durch die Worte „der höheren Wasserbehörde, der zuständigen Landwirtschaftsbehörde, der zuständigen Forstbehörde, der zuständigen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Wasserschutzgebiete“ ein Komma und die Worte „Überschwemmungs- und Hochwasserentstehungsgebiete“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110),“ durch die Angabe „§ 56 SächsNatSchG“ ersetzt.
70.
Nach § 98 wird folgender § 98a eingefügt:
 
„§ 98a
Messnetzbeobachter
 
(1) Die zuständige technische Fachbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle kann geeignete Personen als ehrenamtliche Messnetzbeobachter auf unbestimmte Zeit bestellen. Bereits abgeschlossene Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit und stehen einer Bestellung nach Satz 1 gleich. Die Abberufung ist jederzeit möglich.
(2) Die Messnetzbeobachter stehen unter der Aufsicht der technischen Fachbehörde oder der beauftragten Stelle, die sie bestellt hat.
(3) Die Messnetzbeobachter haben die Aufgabe, die zuständige technische Fachbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle bei der Beobachtung der Gewässer nach § 10 zu unterstützen, insbesondere die Gewässerpegel zu bestimmten Zeiten abzulesen.
(4) Für ihre Tätigkeit erhalten die Messnetzbeobachter eine pauschale jährliche Aufwandsentschädigung und Ersatz der entstandenen Fahrtkosten. Die zuständige technische Fachbehörde regelt durch Rechtsverordnung deren Ausgestaltung.“
71.
Der bisherige § 103 wird § 98b.
72.
Nach dem neuen § 98b werden folgende Überschriften eingefügt:
 
„Achter Teil
Besondere Bestimmungen
für den Hochwasserschutz
 
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze“.
73.
Die bisherigen Achten bis Zwölften Teile werden neue Neunte bis Dreizehnte Teile.
74.
§ 99 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem bisherigen Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass so weit wie möglich Hochwasser in der Fläche zurückgehalten wird.“
 
b)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
 
c)
Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Jeder, der durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, im Rahmen der Gesetze geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminimierung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten durch Hochwasser anzupassen. Rechte Dritter oder der Allgemeinheit dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.“
 
d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Rückhaltebecken“ durch das Wort „Hochwasserrückhaltebecken“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Für die Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken mit überörtlicher Bedeutung für den Hochwasserschutz obliegen diese Aufgaben an Gewässern erster Ordnung dem Freistaat Sachsen. Satz 2 gilt entsprechend für die Anlagen an Gewässern zweiter Ordnung, die in Anlage 6 aufgeführt sind. § 86 gilt entsprechend. Im Übrigen obliegen die Aufgaben nach Satz 1 bei Gewässern zweiter Ordnung den Gemeinden.“
 
 
cc)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
 
 
dd)
Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „Sätzen 1 und 3“ durch die Angabe „Sätzen 1 und 5“ ersetzt.
 
 
ee)
Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Aufgaben nach Absatz 4 sind eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, sie begründen keinen Rechtsanspruch Dritter.“
 
 
ff)
Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Zu den öffentlichen Hochwasserschutzanlagen im Sinne von Absatz 4 gehören auch dem Hochwasserschutz dienende Nebeneinrichtungen wie Schöpfwerke, Deichsiele und die nicht dem öffentlichen oder landwirtschaftlichen Verkehr gewidmeten Wege (Deichunterhaltungswege).“
75.
Nach § 99 werden folgende §§ 99a und 99b eingefügt:
 
„§ 99a
Hochwasserschutz-Aktionsplan
 
(1) Die oberste Wasserbehörde stellt einen landesweiten Hochwasserschutz-Aktionsplan für den Freistaat Sachsen auf der Grundlage der neuesten Erkenntnisse des Hochwasserschutzes auf und schreibt diesen bei Bedarf fort. Im Hochwasserschutz-Aktionsplan sind die Grundsätze und Ziele des landesweiten Hochwasserschutzes für den Freistaat Sachsen im Sinne eines fachübergreifenden nachhaltigen Gesamtkonzeptes darzustellen.
(2) Der Hochwasserschutz-Aktionsplan soll mindestens enthalten:
 
1.
die landesweiten Grundsätze und Ziele des Hochwasserschutzes,
 
2.
eine Bestandsaufnahme des landesweiten Hochwasserschutzes,
 
3.
eine Darstellung der Defizite im Hochwasserschutz,
 
4.
eine konkrete Maßnahmenplanung für landesweit bedeutsame Maßnahmen,
 
5.
eine Zusammenfassung der Ergebnisse vorliegender Hochwasserschutzkonzepte und Integration der darin vorgesehenen Maßnahmen,
 
6.
eine Karte mit den Überschwemmungsgebieten nach § 100.
 
(3) Bei der Ausarbeitung des Planentwurfes sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich davon berührt wird, zu beteiligen.
(4) Der Hochwasserschutz-Aktionsplan kann ganz oder in Teilen durch Rechtsverordnung der Staatsregierung für verbindlich erklärt werden. Bis zur Verbindlicherklärung hat er ausschließlich behördeninterne Bindungswirkung. Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung eines Hochwasserschutz-Aktionsplans besteht nicht.
 
§ 99b
Hochwasserschutzkonzepte
 
(1) Für jedes Gewässer erster Ordnung und für den im Freistaat Sachsen liegenden Teil der Bundeswasserstraße Elbe ist vom Träger der Unterhaltungslast nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 ein Hochwasserschutzkonzept auf Grundlage der neuesten Erkenntnisse des Hochwasserschutzes aufzustellen und bei Bedarf fortzuschreiben.
(2) Für Gewässer zweiter Ordnung und künstlich angelegte Gewässer soll durch den Träger der Unterhaltungslast ein Hochwasserschutzkonzept aufgestellt werden, soweit es aus Gründen des Hochwasserschutzes erforderlich ist. Ist die Aufstellung erforderlich, ist für das gesamte Flusseinzugsgebiet ein gemeinsames, unter den Unterhaltungslastträgern abgestimmtes Hochwasserschutzkonzept zu erstellen. Das Hochwasserschutzkonzept ist der zuständigen Wasserbehörde zur Bestätigung vorzulegen.
(3) Hochwasserschutzkonzepte sollen mindestens enthalten:
 
1.
eine Ereignisanalyse eines abgelaufenen Extremhochwassers wie des Hochwassers 2002,
 
2.
einen Vergleich mit weiteren historischen Hochwassern,
 
3.
hydrologische Untersuchungen und hydraulische Berechnungen,
 
4.
die Ermittlung des bestehenden Schutzgrades sowie des Gefährdungs- und Schadenspotentials,
 
5.
die Ableitung eines differenzierten Schutzniveaus aus Nummern 1 bis 4 unter Beachtung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der Schadenshöhe,
 
6.
einen Maßnahmenplan zur Erreichung des nach Nummer 5 definierten Schutzniveaus,
 
7.
Gefahrenkarten.
 
(4) § 99a Abs. 3 gilt entsprechend. Zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit wird der Entwurf für die Dauer von mindestens einem Monat bei den unteren Wasserbehörden, auf deren Gebiet sich das Hochwasserschutzkonzept bezieht, und bei dem Träger des Hochwasserschutzkonzeptes öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung werden vom Träger des Hochwasserschutzkonzeptes öffentlich bekannt gegeben. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann bei der zuständigen Wasserbehörde und dem Träger des Hochwasserschutzkonzeptes zu dem Entwurf schriftlich Stellung genommen werden.
(5) Die Hochwasserschutzkonzepte sind dem landesweiten Hochwasserschutz-Aktionsplan anzupassen.
(6) Bei grenzüberschreitenden Gewässern sollen die Hochwasserschutzkonzepte mit den Ober- und Unterliegern nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abgestimmt werden.
(7) Hochwasserschutzkonzepte haben ausschließlich behördeninterne Bindungswirkung. Darüber hinaus können Hochwasserschutzkonzepte für Gewässer zweiter Ordnung durch Satzung für verbindlich erklärt werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung eines Hochwasserschutzkonzeptes besteht nicht. Die aufgestellten Hochwasserschutzkonzepte sind bei den unteren Wasserbehörden, auf deren Gebiet sich das Hochwasserschutzkonzept bezieht, und dem Träger des Hochwasserschutzkonzeptes zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten bereitzuhalten. Darauf ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(8) Die Gefahrenkarten nach Absatz 3 Nr. 7 sind in den Gemeinden öffentlich bekannt zu machen und zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten bereitzuhalten. Die Gefahrenkarten sind zusätzlich an geeigneter Stelle öffentlich und auf Dauer auszuhängen.“
76.
§ 100 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 5 werden nach den Worten „von den Verboten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6“ die Worte „und bei Flutungspoldern im Sinne von Absatz 1a zusätzlich von den Verboten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 und 8“ eingefügt.
 
b)
Absatz 1a erhält folgende Fassung:
„(1a) Als Überschwemmungsgebiete gelten die Gelände zwischen Ufer und Deichen sowie Hochwasserschutzräume von Talsperren und Rückhaltebecken sowie Flutungspolder, ohne dass es einer Festsetzung nach Absatz 1 bedarf. Die Herstellung oder wesentliche Änderung eines Flutungspolders bedarf der Planfeststellung oder Plangenehmigung.“
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 wird die Angabe „des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852) geändert worden ist“ durch die Angabe „BauGB“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 7“ durch die Angabe „Abs. 8 und 9“ ersetzt.
 
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Als Überschwemmungsgebiete gelten kraft Gesetzes, ohne dass es einer Festsetzung nach Absatz 1 bedarf, auch Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist, überschwemmt werden, soweit diese Gebiete in Arbeitskarten der zuständigen Wasserbehörden oder technischen Fachbehörden dargestellt und nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WHG erforderlich sind.“
 
 
bb)
In Satz 2 werden das Komma und die Worte „soweit es zur Sicherung eines Überschwemmungsgebietes nach Absatz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 WHG erforderlich ist“ gestrichen.
 
e)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Gebiete im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG sind, auch wenn sie nicht als Überschwemmungsgebiet festgesetzt sind, für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten. Die natürliche Wasserrückhaltung ist zu sichern sowie erforderlichenfalls wiederherzustellen und zu verbessern.“
 
f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Rückhaltung“ wird durch das Wort „Hochwasserrückhaltung“ ersetzt.
 
 
bb)
Dem Absatz werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Befreiung kann widerrufen oder nachträglich mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden. Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung oder sonstige Zulassung ersetzt. Diese ist im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu erteilen und darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.“
 
g)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Überschwemmungsgebiete sind ab 1. Januar 2008 im Liegenschaftskataster auszuweisen.“
77.
Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:
 
„§ 100a
Weitergehende Anforderungen an bauliche
Anlagen in Überschwemmungsgebieten
 
(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten nach § 100 Abs. 1, 1a, 3 und 5 (Vorhaben) ist nur zulässig, wenn diese den Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigen. § 100 bleibt unberührt.
(2) Vorhaben, die nach anderen Rechtsvorschriften eine Genehmigung oder eine sonstige Zulassung benötigen, bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Ist für das Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben, so hat abweichend von Satz 1 die hierfür zuständige Behörde im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens über die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu entscheiden.
(3) Bei Vorhaben, die nach § 61 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 22. April 2004 (SächsGVBl. S. 200) verfahrensfrei gestellt sind, sowie bei Vorhaben, die nach § 62 SächsBO von der Genehmigung freigestellt sind, obliegt dem Bauherrn die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 1. Er kann sich dabei von der zuständigen technischen Fachbehörde beraten lassen.
(4) Die für die Planung der Vorhaben zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 erforderlichen Daten werden von den Wasserbehörden zur Verfügung gestellt.“
78.
Nach dem neuen § 100a wird im Abschnitt 1 folgender § 100b eingefügt:
 
„§ 100b
Hochwasserentstehungsgebiete
 
(1) Hochwasserentstehungsgebiete sind Gebiete, insbesondere in den Mittelgebirgs- und Hügellandschaften, in denen bei Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse eintreten können, die zu einer Hochwassergefahr in den Fließgewässern und damit zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können. Die höhere Wasserbehörde setzt die Hochwasserentstehungsgebiete durch Rechtsverordnung fest.
(2) In Hochwasserentstehungsgebieten ist das natürliche Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltevermögen zu erhalten und zu verbessern. Insbesondere sollen in Hochwasserentstehungsgebieten die Böden so weit wie möglich entsiegelt und geeignete Gebiete aufgeforstet werden.
(3) Im Hochwasserentstehungsgebiet bedürfen folgende Vorhaben der Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde:
 
1.
die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen einschließlich Nebenanlagen und sonstiger zu versiegelnder Flächen nach § 35 BauGB ab einer zu versiegelnden Gesamtfläche von 1 000 m²,
 
2.
der Bau neuer Straßen,
 
3.
die Umwandlung von Wald,
 
4.
die Umwandlung von Grün- in Ackerland.
 
Ist für das Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben, so hat abweichend von Satz 1 die hierfür zuständige Behörde im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens über die Genehmigungsvoraussetzungen des Absatzes 4 im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu entscheiden.
(4) Die Genehmigung oder sonstige Zulassung nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 darf nur erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass das Wasserversickerungs- oder das Wasserrückhaltevermögen durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt oder die Beeinträchtigung im Zuge des Vorhabens durch Maßnahmen wie das Anlegen von Wald oder den Bau technischer Rückhalteeinrichtungen im von dem Vorhaben betroffenen Hochwasserentstehungsgebiet angemessen kompensiert wird.
(5) In Hochwasserentstehungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass das Wasserversickerungs- oder das Wasserrückhaltevermögen durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt oder die Beeinträchtigung im Zuge des Vorhabens durch Maßnahmen wie das Anlegen von Wald oder den Bau technischer Rückhalteeinrichtungen im von dem Vorhaben betroffenen Hochwasserentstehungsgebiet angemessen kompensiert wird.“
79.
Nach dem neuen § 100b wird folgende Überschrift eingefügt:
 
„2. Abschnitt
Deiche und sonstige Hochwasserschutzanlagen“.
80.
Nach dem neuen § 100h wird folgende Überschrift eingefügt:
 
„3. Abschnitt
Hochwasserabwehr“.
81.
§ 101 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Deichverteidigung“ angefügt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105)“ durch die Worte „die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 153) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „Absätzen 1 und 2“ die Worte „sowie nach § 102“ eingefügt.
82.
§ 102 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Abwehrmaßnahmen“ die Worte „oder Überwachungsmaßnahmen“ eingefügt.
 
b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die zuständige Wasserbehörde, die höhere Wasserbehörde, soweit diese nicht die zuständige Wasserbehörde ist, und die Landestalsperrenverwaltung unterstützen die Gemeinden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Beobachtung und Sicherung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und beraten sie bei der Abwehr von Wasser- und Eisgefahren.“
83.
§ 105 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe „§ 109“ wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Nach dem Wort „Gewässerrandstreifen“ werden die Worte „sowie Bestimmung von Hochwasserentstehungsgebieten“ eingefügt.
84.
§ 115 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und diesem folgender Satz angefügt:
„Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Soweit nach diesem Gesetz eine Enteignung zulässig ist, ist der Betroffene in entsprechender Anwendung des § 4 des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453), in der jeweils geltenden Fassung, zu entschädigen.“
85.
§ 116 erhält folgende Fassung:
 
„§ 116
Entschädigungspflicht
 
(1) Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz, aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder durch Maßnahmen aufgrund dieser Vorschriften ergeben, sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) grundsätzlich entschädigungslos zu dulden.
(2) Überschreiten die Einschränkungen ausnahmsweise das in Absatz 1 angeführte Maß und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt und ist keine Befreiung im Einzelfall möglich, hat der Betroffene Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die entstandenen Vermögensnachteile angemessen ausgleichen.
(3) Eine Entschädigung ist nach Maßgabe von Absatz 2 insbesondere dann zu gewähren, wenn und soweit aufgrund der Gebots- und Verbotsbestimmungen
 
1.
bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder erheblich eingeschränkt werden müssen,
 
2.
Aufwendungen erheblich an Wert verlieren, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass sie rechtmäßig bleiben,
 
3.
die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in überschaubarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können
 
und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt werden.
(4) Die Entschädigung wird durch die zuständige Behörde auf Antrag festgesetzt. Über den Entschädigungsanspruch entscheidet die zuständige Behörde zusammen mit der nutzungsbeschränkenden Maßnahme dem Grunde nach, wenn die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse auf einem Verwaltungsakt beruht. Eine nutzungsbeschränkende Maßnahme kann auch die Ablehnung eines Antrages auf Ausnahme oder Befreiung von Anforderungen dieses Gesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Vorschriften sein.
(5) Auf Verlangen ist Sicherheit zu leisten. Die Entschädigungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von demjenigen zu leisten, der durch die entschädigungspflichtigen Maßnahmen unmittelbar begünstigt ist.
(6) Die Entschädigung ist grundsätzlich in Geld zu leisten. Sie kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen; in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 soll die Entschädigung als Darlehen gewährt werden, soweit damit zu rechnen ist, dass die Fehlbeträge durch spätere Überschüsse ausgeglichen werden. Im Übrigen gilt § 20 WHG entsprechend.“
86.
§ 118 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Landesentwicklung“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Wasserbehörden“ die Worte „sowie der sonstigen Aufgabenträger, denen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes Aufgaben übertragen werden“ eingefügt.
 
 
bb)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Für die unteren Wasserbehörden sowie für die sonstigen Aufgabenträger nach Satz 1 sind technische Fachbehörden die höheren Wasserbehörden.“
 
 
cc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für den Bereich fischereiliche Zustandserfassung und -bewertung ist die technische Fachbehörde die zuständige Fischereibehörde.“
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Wasserbaudienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Landestalsperrenverwaltung.“
87.
§ 120a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Anerkennung ist zu befristen. Sie setzt bei Prüflaboren voraus, dass diese an wiederkehrenden Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung, insbesondere Vergleichsuntersuchungen, Ringversuchen oder Laborkontrollen, teilnehmen.“
88.
In § 123 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „und diesem Gesetz“ die Worte „oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Verordnungen“ eingefügt.
89.
§ 126 erhält folgende Fassung:
 
„§ 126
Erfassung und Schutz personen- und
betriebsbezogener Daten, Datenaustausch
 
(1) Zur Erfüllung der nach dem Wasserhaushaltsgesetz, nach diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Verordnungen übertragenen Aufgaben oder zur Durchführung der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften und zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserhaushaltes, insbesondere zur Erfüllung folgender Aufgaben:
 
1.
Durchführung der Gewässeraufsicht,
 
2.
Durchführung von Erlaubnis-, Bewilligungs-, Planfeststellungs-, Genehmigungs- und Anzeige- und Festsetzungsverfahren,
 
3.
Durchführung der wasserwirtschaftlichen Planungen und des gewässerkundlichen Messnetzes,
 
4.
Ausweisung von Heilquellenschutz-, Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten sowie Bestimmung von Hochwasserentstehungsgebieten,
 
5.
Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen sowie Erfassung und Bewertung des ökologischen und chemischen Zustandes von Gewässern,
 
6.
wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung,
 
7.
Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans,
 
8.
Erstellung von Hochwasserschutzkonzepten und des Hochwasserschutz-Aktionsplans
 
dürfen die Behörden nach § 118 von Dritten, soweit es zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist auch ohne Kenntnis des Betroffenen, die notwendigen personen- und betriebsbezogenen Daten erheben und verarbeiten sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen. Die zu einem in Satz 1 genannten Zweck erhobenen oder weiterverarbeiteten Daten dürfen zu jedem anderen in Satz 1 genannten Zweck weiterverarbeitet werden.
(2) Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere Träger von Hochwasserschutzmaßnahmen, der Abwasserbeseitigungspflicht und der öffentlichen Trinkwasserversorgung dürfen zur Erfüllung der nach dem Wasserhaushaltsgesetz, nach diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen übertragenen Aufgaben des Hochwasserschutzes, der Abwasserbeseitigung und der Trinkwasserversorgung vom Betroffenen die notwendigen personen- und betriebsbezogenen Daten erheben und verarbeiten sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen, insbesondere zur Erstellung von Hochwasserschutzkonzepten, Abwasserbeseitigungskonzepten und Trinkwasserversorgungskonzepten.
(3) Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind verpflichtet, der nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen wasserwirtschaftlichen oder für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Daten zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist.
(4) Die nach Absatz 1 erhobenen oder verarbeiteten Daten dürfen an Pflichtige für die Abwasserbeseitigung, die Wasserversorgung, die Gewässerunterhaltung sowie an die Träger von Gewässerausbaumaßnahmen und Hochwasserschutzmaßnahmen weitergegeben werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang, insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 5 Abs. 2, zulässig und erfolgt unentgeltlich.
(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Sächsischen Datenschutzgesetzes unberührt.“
90.
Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt:
 
„§ 128a
Erleichterungen für auditierte Standorte
 
Die oberste Wasserbehörde soll durch Rechtsverordnung zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen für Unternehmen vorsehen, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Freistaates Sachsen vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen zu
 
1.
Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
 
2.
Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
 
3.
Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,
 
4.
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
 
5.
der Häufigkeit der behördlichen Überwachung
 
vorgesehen werden.“
91.
§ 130 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Vor Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten, Wasserschutzgebieten, Gewässerrandstreifen, Überschwemmungsgebieten und von Hochwasserentstehungsgebieten sowie einer Rechtsverordnung zur Festsetzung der Schutzbestimmungen für diese Flächen im Sinne der § 46 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 und § 100 Abs. 1 ist der Verordnungsentwurf mit einer Übersichtskarte den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben oder Interessen berührt werden können, zur Stellungnahme zuzuleiten.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten „unteren Wasserbehörde“ ein Semikolon und die Worte „davon abweichend erfolgt bei den Hochwasserentstehungsgebieten die Auslegung bei der zuständigen höheren Wasserbehörde“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 4 werden die Worte „und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit“ gestrichen.
 
d)
In Absatz 5 werden nach der Angabe „Absatz 1 bis 4“ die Worte „bezüglich der Änderungen“ eingefügt.
 
e)
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Enthalten Rechtsverordnungen Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie für die Dauer von mindestens zwei Wochen nach Verkündung der Verordnung im Übrigen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden. Die Auslegung erfolgt bei der Stelle, die die Rechtsverordnung erlässt, und bei den Verwaltungen der Landkreise und Kreisfreien Städte, auf deren Gebiet sich der Geltungsbereich der Rechtsverordnung erstreckt. In der Rechtsverordnung ist der wesentliche Inhalt der zeichnerischen Darstellung zu umschreiben und auf die Möglichkeit und den Ort der Einsichtnahme hinzuweisen. Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung einschließlich der nach Satz 1 verkündeten Bestandteile bei der erlassenden Behörde zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niederzulegen. In der Rechtsverordnung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen.“
 
f)
Nach Absatz 8 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist im Falle von Trinkwasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten die Wasserbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Wasserfassungsanlage liegt oder liegen soll.“
 
g)
Nach Absatz 8 werden folgende Absätze 8a und 8b eingefügt:
„(8a) Die Rechtsverordnungen werden von der sie erlassenden Stelle ausgefertigt und sind in der für die Verkündung von Rechtsverordnungen der zuständigen Wasserbehörden bestimmten Form zu verkünden. Abweichend von Satz 1 werden Rechtsverordnungen im Falle des Absatzes 8 im Sächsischen Amtsblatt verkündet.
(8b) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der für den Erlass zuständigen Wasserbehörde geltend gemacht wird.“
 
h)
In Absatz 9 wird die Angabe „Absätze 1 bis 8“ durch die Angabe „Absätze 1 bis 8b“ ersetzt.
 
i)
Absatz 10 erhält folgende Fassung:
„(10) Soweit für den Erlass einer Rechtsverordnung im Sinne von Absatz 1 die unteren Wasserbehörden zuständig sind, sind § 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsLKrO und § 53 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsGemO nicht anzuwenden.“
92.
Dem § 131 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Über die Entschädigungsansprüche ist zugleich mit dem belastenden Verwaltungsakt zu entscheiden; diese Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden.“
93.
§ 135 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 5 und 6“ durch die Angabe „Abs. 4 und 5“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 8 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“ gestrichen.
 
c)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
 
 
„9a.
den Vorschriften des § 50 Abs. 3 zuwiderhandelt,“.
 
d)
Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:
 
 
„13a.
eine genehmigungsbedürftige Indirekteinleitung entgegen § 64 ohne wasserrechtliche Genehmigung oder unter Nichtbefolgen einer Auflage vornimmt,“.
 
e)
In Nummer 14 werden nach den Worten „Rechtsverordnungen nicht“ ein Komma eingefügt und die Worte „oder nicht ordnungsgemäß“ durch die Worte „nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig“ ersetzt.
 
f)
Nummer 15 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach den Worten „wesentlich verändert“ werden ein Komma und das Wort „beseitigt“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach der Angabe „§ 67 Abs. 4“ wird die Angabe „oder 4a“ eingefügt.
 
g)
Nummer 17 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „§ 87a“ wird durch die Angabe „§ 100d“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Worte „oder ihren Schutzstreifen“ werden gestrichen.
 
h)
In Nummer 20 wird nach der Angabe „§ 95 Abs. 4“ die Angabe „oder 5“ eingefügt.
 
i)
Nummer 21 erhält folgende Fassung:
 
 
„21.
entgegen § 100 Abs. 2 in einem Überschwemmungsgebiet Handlungen ohne eine wasserbehördliche Befreiung vornimmt,“.
94.
§ 136 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen aufgrund eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis im Sinne von § 15 WHG, zu deren Ausübung am 1. Juli 1990 rechtmäßige und funktionsfähige Anlagen vorhanden waren.“
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
95.
§ 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden nach den Worten „dieses Gesetzes“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Wasserhaushaltsgesetzes“ die Worte „oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Verordnungen“ eingefügt.
 
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die zuständige Wasserbehörde kann entsprechende Anordnungen treffen und Fristen bestimmen.“
 
c)
In dem neuen Satz 3 wird nach der Angabe „§ 7a Abs. 1 WHG“ die Angabe „und nach § 66“ eingefügt.
96.
§ 139 erhält folgende Fassung:
 
„§ 139
Schutzgebiete,
Schutzstreifen und Planungsgebiete
 
Die auf der Grundlage des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren (Wassergesetz) vom 17. April 1963 (GBl. DDR I S. 77) und des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) getroffenen oder aufrecht erhaltenen Beschlüsse über Trinkwasserschutzgebiete nach § 29 Wassergesetz für die öffentliche Trinkwasserversorgung und Hochwassergebiete nach § 36 Wassergesetz gelten bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes weiter, soweit das Wasserhaushaltsgesetz und dieses Gesetz nicht entgegenstehen.“
97.
In § 139a werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2538, 2550)“ ein Komma und die Angabe „das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2450) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
98.
§ 140 erhält folgende Fassung:
 
„§ 140
Einschränkung von Grundrechten
 
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.“
99.
§ 141 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) § 100 Abs. 4 tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft.“
100.
In Anlage 2 wird folgende Nummer 14a eingefügt:
 
„14a
dauerhafte Wasserhaltung 0,015 EUR/m³ “.
101.
In Anlage 3 Spalte 5 werden in der Angabe zur Talsperre Kriebstein und in der Angabe zur Talsperre Pöhl jeweils nach dem Wort „nichtmotorangetriebener“ die Worte „und elektromotorangetriebener“ eingefügt.
102.
Nach Anlage 3 werden folgende Anlagen 4, 5 und 6 angefügt:

Anlage 4

Anlage 5
(zu § 6 Abs. 3)

In Umsetzung des § 36b Abs. 2 und 3 WHG enthalten die Bewirtschaftungspläne für die Flussgebietseinheiten folgende Angaben:

1.
Eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit. Dies schließt Folgendes ein:
 
a)
Bei oberirdischen Gewässern:
 
 
aa)
die Kartierung der Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper,
 
 
bb)
die Kartierung der Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet und
 
 
cc)
die Ermittlung von Bezugsbedingungen für die Oberflächenwasserkörpertypen.
 
b)
Bei Grundwasser die Kartierung der Lage und Grenzen der Grundwasserkörper.
2.
Eine Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von oberirdischen Gewässern und Grundwasser, einschließlich
 
a)
der Einschätzung der Verschmutzung durch Punktquellen,
 
b)
der Einschätzung der Verschmutzung durch diffuse Quellen, einschließlich einer zusammenfassenden Darstellung der Landnutzung,
 
c)
der Einschätzung der Belastung für den mengenmäßigen Zustand des Gewässers, einschließlich Entnahmen, und
 
d)
der Analyse sonstiger anthropogener Einwirkungen auf den Zustand der Gewässer.
3.
Die Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete gemäß Artikel 6 und Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG.
4.
Eine Karte der Überwachungsnetze und Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsprogramme gemäß § 7 der Rechtsverordnung nach § 4 Satz 2 Nr. 1a zur Umsetzung der Anhänge II und V der Richtlinie 2000/60/EG in Form einer Karte für den Zustand:
 
a)
der Oberflächengewässer (ökologisch und chemisch),
 
b)
des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig) und
 
c)
der Schutzgebiete.
5.
Eine Liste der Bewirtschaftungsziele gemäß §§ 25a und 25b WHG für oberirdische Gewässer, gemäß § 33a WHG für Grundwasser und für Schutzgebiete, insbesondere einschließlich der Ermittlung der Fälle, in denen die Fristen nach § 25c Abs. 2 und 3 WHG verlängert und Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach § 25d WHG festgelegt wurden, sowie Angaben zu den Gründen für die Fristverlängerungen und die Ausnahmen.
6.
Eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs gemäß Artikel 5 und Anhang III der Richtlinie 2000/60/EG.
7.
Eine Zusammenfassung der Maßnahmenprogramme gemäß § 36 WHG, einschließlich Angaben dazu, wie die Ziele gemäß §§ 25a, 25b und 33a WHG durch sie zu erreichen sind, sowie
 
a)
eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften,
 
b)
einen Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wassernutzung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG,
 
c)
eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfüllung der besonderen Anforderungen an den Schutz von Gewässern, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen nach Artikel 7 der Richtlinie 2000/60/EG,
 
d)
eine Zusammenfassung der Begrenzungen in Bezug auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern und Grundwasser und den Aufstau von oberirdischen Gewässern einschließlich der Bezugnahme auf das Wasserbuch und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen von diesen Begrenzungen gemacht worden sind,
 
e)
eine Zusammenfassung der Begrenzungen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand des Grundwassers,
 
f)
eine Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser genehmigt worden sind,
 
g)
eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die im Hinblick auf prioritäre Stoffe im Sinne von § 25a Abs. 3 Satz 2 WHG ergriffen worden sind,
 
h)
eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter Verschmutzungen oder Gewässerverunreinigungen,
 
i)
eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 11 Abs. 5 der Richtlinie 2000/60/EG ergriffenen Maßnahmen für Wasserkörper, die die festgelegten Ziele nach §§ 25a, 25b und 33a WHG voraussichtlich nicht erreichen werden,
 
j)
Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festgelegten Bewirtschaftungsziele zu erreichen, und
 
k)
Einzelheiten der Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeresgewässer gemäß Artikel 11 Abs. 6 der Richtlinie 2000/60/EG.
8.
Ein Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Bewirtschaftungspläne für Flussgebietseinheiten nach §§ 6b und 7a, in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Problembereiche oder Gewässertypen behandelt werden, sowie eine Zusammenfassung ihrer Inhalte.
9.
Eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit nach § 6a, deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans.
10.
Eine Liste der zuständigen Behörden gemäß Anhang I der Richtlinie 2000/60/EG (aller zuständigen Behörden mit Name und Anschrift, Namen der wichtigsten Gewässer in der Flussgebietseinheit einschließlich exakter Beschreibung der Grenzlinien, dem rechtlichen Status, der Beschreibung der Zuständigkeit, einer Liste anderer Behörden, wenn für diese bei der Bewirtschaftung der Flussgebietseinheiten Tätigkeiten koordiniert werden einschließlich einer Zusammenfassung der im Rahmen dieser Koordination aufgenommenen institutionellen Beziehungen und einer Darstellung der internationalen Beziehungen).
11.
Die Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen gemäß § 6a, insbesondere Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 3 und der aktuellen Überwachungsdaten, die gemäß § 7 der Rechtsverordnung nach § 4 Satz 2 Nr. 1a zur Umsetzung der Anhänge II und V der Richtlinie 2000/60/EG erhoben worden sind.
Alle nach § 6 Abs. 5 aktualisierten Bewirtschaftungspläne enthalten zusätzlich folgende Angaben:
12.
Eine Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der vorangegangenen Fassung des Bewirtschaftungsplans einschließlich einer Zusammenfassung der Überprüfungen der Fristverlängerungen nach § 25c Abs. 2 und 3 WHG und Festlegungen von Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach § 25d WHG.
13.
Eine Bewertung der Fortschritte zur Erfüllung der Bewirtschaftungsziele, einschließlich einer Darstellung der Überwachungsergebnisse für den Zeitraum des vorangegangenen Plans in Kartenform, und eine Begründung für das Nichterreichen eines Bewirtschaftungsziels.
14.
Eine Zusammenfassung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Bewirtschaftungsplans vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden.
15.
Eine Zusammenfassung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen gemäß Artikel 11 Abs. 5 der Richtlinie 2000/60/EG, die seit Veröffentlichung der vorherigen Fassung des Bewirtschaftungsplans für Wasserkörper verabschiedet wurden, die die festgelegten Ziele nach §§ 25a, 25b und 33a WHG voraussichtlich nicht erreichen werden.

Anlage 6

Artikel 2

Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Sächsischen Wassergesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, mit Ausnahme von:

1.
Artikel 1 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. bb, der am 1. Januar 2005 in Kraft tritt,
2.
Artikel 1 Nr. 20 Buchst. a bis h, die am 1. Januar 2005 in Kraft treten,
3.
Artikel 1 Nr. 40 Buchst. a, der am 1. Januar 2007 in Kraft tritt,
4.
Artikel 1 Nr. 69 Buchst. b Doppelbuchst. aa, der am 1. Januar 2005 in Kraft tritt,
5.
Artikel 1 Nr. 77, der am 1. Oktober 2004 in Kraft tritt,
6.
Artikel 1 Nr. 82 Buchst. b, der am 1. Januar 2005 in Kraft tritt und
7.
Artikel 1 Nr. 86 Buchst. b, der am 1. Januar 2005 in Kraft tritt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 9. August 2004

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
In Vertretung
Helma Orosz
Staatsministerin

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 11, S. 374
    Fsn-Nr.: 612

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2004

    Fassung gültig bis: 7. August 2013