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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Kommunalwahlordnung

Vollzitat: Kommunalwahlordnung vom 13. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 21), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. März 2001 (SächsGVBl. S. 136) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen
(Kommunalwahlordnung – KomWO)

Vom 13. Dezember 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 19. April 2001

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937) wird verordnet:

ERSTER ABSCHNITT
Wahlvorbereitung, Wahlorgane

Erster Unterabschnitt
Bekanntmachung der Wahl, Wahlkreise, Wahlbezirke

§ 1
Bekanntmachung der Wahl

(1) Die öffentliche Bekanntmachung der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl und der Bürgermeisterwahl erfolgt spätestens am 69. Tag vor der Wahl durch den Bürgermeister. Die öffentliche Bekanntmachung der Kreistagswahl und der Landratswahl erfolgt spätestens am 69. Tag vor der Wahl durch den Landrat.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl und der Kreistagswahl muß

1.
den Wahltag,
2.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
3.
die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise, sofern das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt ist,
4.
die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen,
5.
die Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge eingereicht werden können,
6.
den Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und Form von Wahlvorschlägen sowie die den Wahlvorschlägen beizufügenden Unterlagen und
7.
den Hinweis auf die Bestimmungen über erforderliche Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge unter Angabe, welche Wahlvorschläge Unterstützungsunterschriften benötigen, wieviele Unterstützungsunterschriften ein Wahlvorschlag benötigt sowie wo, ab wann, bis zu welchem Zeitpunkt und wie diese Unterschriften geleistet werden können,

enthalten.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl muß

1.
den Wahltag und den Tag einer etwaigen Neuwahl nach § 48 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) oder § 44 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577),
2.
die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen,
3.
die Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge für die erste Wahl und für eine etwaige Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO oder § 44 Abs. 2 SächsLKrO eingereicht werden können, verbunden mit dem Hinweis, daß Wahlvorschläge für die erste Wahl auch für eine etwaige Neuwahl gelten, sofern sie nicht innerhalb der Einreichungsfrist für die Neuwahl zurückgenommen werden,
4.
den Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und Form von Wahlvorschlägen sowie die den Wahlvorschlägen beizufügenden Unterlagen,
5.
den Hinweis darauf, daß jeder Bewerber eine schriftliche Erklärung gemäß § 41 Abs. 6 KomWG abzugeben hat und
6.
den Hinweis auf die Bestimmungen über erforderliche Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge unter Angabe, welche Wahlvorschläge Unterstützungsunterschriften benötigen, wieviele Unterstützungsunterschriften ein Wahlvorschlag benötigt sowie wo, ab wann, bis zu welchem Zeitpunkt und wie diese Unterschriften geleistet werden können,

enthalten. Bei der Bürgermeisterwahl muß die öffentliche Bekanntmachung darüber hinaus die Angabe enthalten, ob es sich um eine hauptamtliche oder ehrenamtliche Bürgermeisterstelle handelt.

(4) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen sollen öffentliche Bekanntmachungen nach Absatz 2 und 3 nach Möglichkeit gleichzeitig vorgenommen werden. 1

§ 2
Wahlkreise

Die Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und die Landräte teilen die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise unter Angabe der Einwohnerzahlen ihrer Rechtsaufsichtsbehörde mit. Die Landräte unterrichten die kreisangehörigen Gemeinden unverzüglich über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise.

§ 3
Allgemeine Wahlbezirke

(1) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so gebildet und abgegrenzt werden, daß allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

(2) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Übergangswohnheimen, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei oder ähnlichen Einrichtungen sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen (zum Beispiel Verteilung nach Buchstaben, Wohnblöcken) auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.

§ 4
Sonderwahlbezirke

(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll der Bürgermeister bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.

(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden.

(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 24 entsprechend.

Zweiter Unterabschnitt
Wählerverzeichnis

§ 5
Führung des Wählerverzeichnisses

(1) Der Bürgermeister legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. Kopien von Wählerverzeichnissen dürfen nur für die Wahldurchführung und zu Sicherungszwecken hergestellt werden.

(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden.

(3) Bei der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl und der Kreistagswahl muß das Wählerverzeichnis für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen je eine Spalte enthalten.

(4) Bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl muß das Wählerverzeichnis je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe bei der ersten Wahl und bei der etwaigen Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO oder § 44 Abs. 2 SächsLKrO enthalten; ferner muß das Wählerverzeichnis eine Spalte für Bemerkungen enthalten. Die erst für die etwaige Neuwahl Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis in der Spalte für Bemerkungen durch einen entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen.

(5) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen ist ein gemeinsames Wählerverzeichnis für alle Wahlen anzulegen. Das Wählerverzeichnis muß eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen enthalten, bei einer gleichzeitig durchzuführenden Bürgermeisterwahl oder Landratswahl ferner eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe bei einer etwaigen Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO und § 44 Abs. 2 SächsLKrO . Im Wählerverzeichnis sind die nur für Kreiswahlen und die nur für eine etwaige Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO und § 44 Abs. 2 SächsLKrO Wahlberechtigten in der Spalte für Bemerkungen durch entsprechende Vermerke zu kennzeichnen.

(6) Der Bürgermeister sorgt dafür, daß die Unterlagen, für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.

§ 5a
aufgehoben 2

§ 6
Benachrichtung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens  am Tag vor der Auslegung des Wählerverzeichnisses benachrichtigt der Bürgermeister schriftlich jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 1 . Wahlberechtigte, die  im Berichtigungsverfahren in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sind unverzüglich nach der Eintragung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung soll enthalten

1.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
2.
die Angabe des Wahlraumes,
3.
die Angabe des Wahltages und der Wahlzeit,
4.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepaß, bei ausländischen Unionsbürgern einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepaß, bereitzuhalten,
6.
die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
7.
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen unter Hinweis darauf,
 
a)
daß ein Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum des Wahlgebiets, bei der Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl und Kreistagswahl des Wahlkreises, oder durch Briefwahl wählen will,
 
b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird und
 
c)
daß der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

Die nur für eine etwaige Neuwahl des Bürgermeisters oder Landrats nach § 48 Abs. 2 SächsGemO und § 44 Abs. 2 SächsLKrO Wahlberechtigten sind in der Benachrichtigung darauf hinzuweisen, daß sie nur für die etwaige Neuwahl wahlberechtigt sind; dabei sind der Wahltag und die Wahlzeit der etwaigen Neuwahl anzugeben.

(2) Der Benachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen.

(3) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen ist für alle Wahlen eine gemeinsame Wahlbenachrichtigung auszustellen. In der Wahlbenachrichtigung ist zu vermerken, für welche Wahlen sie gilt. 3

§ 7
Auslegung des Wählerverzeichnisses

(1) Der Bürgermeister macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt,

1.
wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis ausliegt,
2.
daß Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, die Unkenntlichmachung des Tags der Geburt während der Auslegung des Wählerverzeichnisses verlangen können,
3.
daß beim Bürgermeister innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Berichtigungen beantragt werden können,
4.
daß Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
5.
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,
6.
wie durch Briefwahl gewählt wird.

(2) Der Bürgermeister legt das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung aus. Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Auslegung des Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, daß die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. Es ist sicherzustellen, daß Bemerkungen nach § 9 Abs. 3 im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.

(3) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag der Geburt unkenntlich zu machen.

(4) Innerhalb der Auslegungsfrist ist die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 8
Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Der Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister zu stellen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(2) Will der Bürgermeister einem gegen die Eintragung eines anderen gerichteten Antrag stattgeben, so hat er dem Betroffenen vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Bürgermeister hat unverzüglich über den Antrag zu entscheiden und die Entscheidung dem Antragsteller und dem Betroffenen mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Wird einem auf Eintragung gerichteten Antrag entsprochen, so genügt die Übersendung einer Wahlbenachrichtigung (§ 6).

§ 9
Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beginn der Auslegungsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Berichtigungsantrag zulässig. § 14 Abs. 6 bleibt unberührt.

(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann der Bürgermeister den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens sind. § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte für „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen.

(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 30 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.

§ 10
Abschluß des Wählerverzeichnisses

(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch den Bürgermeister abzuschließen. Er stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest und gibt an, bei wievielen Wahlberechtigten ein Wahlscheinvermerk eingetragen ist. Der Abschluß ist nach dem Muster der Anlage 3 zu beurkunden. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen ist die Zahl der Wahlberechtigten beim Abschluß des Wählerverzeichnisses für jede Wahl gesondert zu beurkunden.

Dritter Unterabschnitt
Wahlscheine

§ 11
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

1.
wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grund außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,
2.
wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen worden ist,
3.
wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

1.
er nachweist, daß er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen,
2.
sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Auslegungsfrist entstanden ist,
3.
sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Bürgermeisters gelangt ist. 4

§ 12
Zuständiger Bürgermeister, Gestaltung des Wahlscheins,
persönliche Stimmabgabe mit Wahlschein bei gleichzeitig
durchzuführenden Kommunalwahlen

(1) Der Wahlschein wird vom Bürgermeister der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. Beim Wechsel des Wohnorts bei Kreiswahlen ist der Bürgermeister des neuen Wohnorts zuständig.

(2) Für die Gestaltung des Wahlscheins gilt das Muster der Anlage 4 .

(3) Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, so ist auf dem Wahlschein anzugeben, für welchen Wahlkreis er gilt.

(4) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen wird für diese nur ein gemeinsamer Wahlschein erteilt. Auf dem Wahlschein ist kenntlich zu machen, für welche Wahlen der Inhaber wahlberechtigt ist. Durch persönliche Stimmabgabe kann der Wahlberechtigte nur in den Wahlbezirken des jeweils kleinsten Wahlgebiets und, wenn dieses Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt ist, nur in den Wahlbezirken des für ihn zuständigen Wahlkreises dieses Wahlgebiets wählen. 5

§ 13
Wahlscheinanträge

(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie Genüge getan. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 33 gilt entsprechend.

(2) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 11 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Das gleiche gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat der Bürgermeister vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 30 Abs. 2 zu verfahren hat.

(3) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind mit einem Vermerk über den genauen Zeitpunkt ihres Eingangs zu versehen, mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren. 6

§ 14
Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von
Briefwahlunterlagen

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge (§ 21) erteilt werden.

(2) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden.

(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen

1.
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlgebiets, bei der Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl und Kreistagswahl des Wahlkreises, nach dem Muster der Anlagen 5 bis 11 ,
2.
ein amtlicher Wahlumschlag für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 12 ,
3.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 13 , auf dem die vollständige Anschrift des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, die Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk sowie der Wahlkreis, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt ist, angegeben sind, und
4.
ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlagen 14 und 15 .

Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15.00 Uhr, anfordern.

(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.

(5) Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, daß er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.

(6) Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der jeweiligen Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein“ oder „W“ eingetragen.

(7) Holt der Wahlberechtigte den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen beim Bürgermeister ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.

(8) Über die erteilten Wahlscheine führt der Bürgermeister ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 11 Abs. 1 und die des § 11 Abs. 2 getrennt gehalten werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung nach § 11 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Wahlscheinverzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen. Ist bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen ein Wahlscheininhaber nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so ist das im Wahlscheinverzeichnis zu vermerken.

(9) Ist das Wahlgebiet der Gemeinde in mehrere Wahlkreise unterteilt, so ist das allgemeine Wahlscheinverzeichnis nach Wahlkreisen getrennt anzulegen. Das besondere Wahlscheinverzeichnis ist in der Aufgliederung nach Wahlbezirken zu führen.

(10) Für die Neuwahl des Bürgermeisters nach § 48 Abs. 2 SächsGemO und für die Neuwahl des Landrats nach § 44 Abs. 2 SächsLKrO sind den Wahlberechtigten, die für die erste Wahl einen Wahlschein nach § 11 Abs. 2 erhalten haben, von Amts wegen wiederum Wahlscheine auszustellen.

(11) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ganz oder bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen für eine bestimmte Wahl gestrichen, so ist der Wahlschein insgesamt oder für die betroffene Wahl für ungültig zu erklären. Der Bürgermeister führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten, die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines und bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen die betroffene Wahl aufzunehmen ist; er hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Der Bürgermeister verständigt die Wahlvorstände der Wahlbezirke, für den der Wahlschein gültig war, über die Ungültigkeit des Wahlscheines. In den Fällen des § 18 Abs. 2 KomWG ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, daß die Stimmen eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind.

(12) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses übergibt der Bürgermeister dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses auf schnellstem Weg das Verzeichnis nach Absatz 11 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, daß Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, daß sie dort spätestens am Wahltag vormittags eingehen.

(13) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Absatz 11 Satz 1 bis 3 und Absatz 12 gelten entsprechend.

§ 15
Erteilung von Wahlscheinen
an bestimmte Personengruppen

(1) Der Bürgermeister fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen

1.
der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk (§ 4) gebildet worden ist,
2.
der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 24) vorgesehen ist,

ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. Der Bürgermeister erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.

(2) Der Bürgermeister veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Wahl, die anderen wahlberechtigten Personen zu verständigen, auf welche Weise sie ihr Wahlrecht ausüben können.

(3) Der Bürgermeister ersucht spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten zu verständigen, auf welche Weise sie ihr Wahlrecht ausüben können.

Vierter Unterabschnitt
Wahlvorschläge

§ 16
Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlagen 16 und 17 eingereicht werden. Er muß enthalten

1.
als Bezeichnung des Wahlvorschlags den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt,
2.
Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit,
3.
Wahlgebiet und Wahlkreis, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt ist.

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers für die Bürgermeisterwahl oder die Landratswahl muß dessen Familiennamen als Bezeichnung enthalten. Die Namen der Bewerber müssen in der durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählervereinigung (§ 7 KomWG) festgelegten Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein, für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein.

(2) Als Beruf des Bewerbers ist derjenige anzugeben, der zur Zeit als Hauptberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde. Die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig.

(3) Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den Unterzeichnern der Niederschrift nach § 7 Abs. 4 Satz 4 KomWG eigenhändig zu unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichner anzugeben. Wahlvorschläge von Einzelbewerbern für die Bürgermeisterwahl oder Landratswahl sind vom jeweiligen Bewerber eigenhändig zu unterzeichnen.

(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

1.
eine Erklärung jedes Bewerbers nach Muster der Anlage 18 , daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 6 Abs. 4 Satz 4, § 41 Abs. 4 Satz 4 KomWG) und daß er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,
2.
beim Wahlvorschlag für eine Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl oder Kreistagswahl für jeden Bewerber eine Bescheinigung des Bürgermeisters der zuständigen Gemeinde über seine Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 19 ,
3.
beim Wahlvorschlag für eine Bürgermeisterwahl oder Landratswahl eine Erklärung des Bewerbers nach § 41 Abs. 6 KomWG sowie die Angabe seiner Wohnanschriften seit dem 18. Lebensjahr,
4.
beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung eine Ausfertigung der nach § 7 Abs. 1 oder 3 KomWG anzufertigenden Niederschrift mit der erforderlichen Versicherung an Eides Statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlagen 20 und 21 gefertigt werden, die Versicherung an Eides Statt nach Muster der Anlage 22 ,
5.
im Falle der Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 3 oder § 36 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, daß die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,
6.
beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation eine gültige Satzung,
7.
beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags (Absatz 3 Satz 3) eine Bescheinigung des Bürgermeisters der zuständigen Gemeinde über sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 23,
8.
bei ausländischen Unionsbürgern eine Versicherung an Eides Statt nach § 6 Abs. 5a KomWG .

(5)    Die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 2) und die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4 Nr. 7) sind kostenlos zu erteilen. 7

§ 17
Unterstützungsunterschriften

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses legt für jeden Wahlvorschlag, der nach § 6 Abs. 4 Satz 1 oder § 41 Abs. 4 Satz 1 KomWG einer bestimmten Anzahl an Unterstützungsunterschriften bedarf, ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis in Form von Unterschriftsblättern an und legt dieses unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags bis zum Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge zur Unterschriftsleistung auf. Unterstützungsverzeichnisse für Wahlvorschläge zu Gemeindewahlen sind im Rathaus, Unterstützungsverzeichnisse für Wahlvorschläge zu Kreiswahlen sind im Landratsamt aufzulegen.

(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses erstellt das Unterstützungsverzeichnis nach dem Muster der Anlage 24 .

(3) Die Unterstützungsunterschrift muß vom Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt unter Angabe des Tags der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) vom Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat er sich über seine Person auszuweisen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat sicherzustellen, daß bei der Unterzeichnung die Namen der Vorunterzeichner nicht bekannt werden. Die Identität und die Wahlberechtigung des Unterzeichners sind vom Vorsitzenden des Wahlausschusses auf dem Unterschriftsblatt zu bescheinigen. Bei Kreiswahlen muß der Unterzeichner hierzu eine Bescheinigung des Bürgermeisters der zuständigen Gemeinde über sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 23 vorlegen; die Bescheinigung ist kostenlos zu erteilen. Wahlberechtigte können ihre Unterschrift während der allgemeinen Dienststunden der Verwaltung leisten; am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist die Unterzeichnung bis 18.00 Uhr zu ermöglichen.

(4) Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Wahlausschusses spätestens am siebten Tag vor dem Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Offensichtlich unbegründete Anträge können zurückgewiesen werden; der ablehnende Bescheid ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. Der Beauftragte sucht den Wahlberechtigten in seiner Wohnung oder an dem von diesem bezeichneten anderen Aufenthaltsort, der innerhalb des Wahlgebiets liegen muß, auf und legt ihm ein Unterschriftsblatt zum Unterschreiben vor. Ist der Wahlberechtigte des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert, seine Unterschrift zu leisten, so hat der Beauftragte seine Erklärung zu Protokoll zu nehmen, indem er auf dem Unterschriftsblatt die geforderten Angaben einträgt und bestätigt, daß er die Eintragung aufgrund der Erklärung des Wahlberechtigten selbst vorgenommen hat.

(5) Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, so sind alle seine Unterschriften ungültig. Der Wahlberechtigte ist hierauf vom Vorsitzenden des Wahlausschusses hinzuweisen, bevor er seine Unterstützungsunterschrift leistet. Der Wahlberechtigte kann eine von ihm geleistete Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen.

(6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses schließt das Unterstützungsverzeichnis am Tag des Ablaufs der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge um 18.00 Uhr ab; gleichzeitig bescheinigt er mit seiner eigenhändigen Unterschrift auf dem Unterstützungsverzeichnis, wieviele Personen das Unterstützungsverzeichnis unterzeichnet haben.

(7) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat sicherzustellen, daß Unbefugte in das Unterstützungsverzeichnis nicht Einsicht nehmen können. 8

§ 18
Einreichung der Wahlvorschläge, Vorprüfung und
Beseitigung von Mängeln der Wahlvorschläge

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs.

(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses prüft unverzüglich, ob die eingereichten Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen oder der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen, des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauenspersonen und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(3) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können Mängel der Wahlvorschläge nicht mehr beseitigt werden.

§ 19
Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen

Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist kann ein Wahlvorschlag durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen zurückgenommen oder geändert werden; die Erklärung kann nicht widerrufen werden. Die Vorschriften über die Aufstellung der Bewerber, die Unterzeichnung des Wahlvorschlags und die Leistung von Unterstützungsunterschriften bleiben bei einer Änderung des Wahlvorschlags unberührt.

§ 20
Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.

(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses legt dem Wahlausschuß alle eingereichten Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Der Wahlausschuß prüft die eingereichten Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung gemäß § 6 Abs. 6 oder § 41 Abs. 7 KomWG . Vor einer Entscheidung ist den erschienenen Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Wahlausschuß stellt anschließend die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 16 Abs. 1 bezeichneten Angaben sowie ihre Reihenfolge fest; für die Feststellung der Reihenfolge gelten die Absätze 4 und 5.

(4) Bei der Gemeinderatswahl und Ortschaftsratswahl richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach der Stimmenzahl, die die Parteien und Wählervereinigungen bei der letzten regelmäßigen Gemeinderatswahl erreicht haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu ziehende Los. Bei der Kreistagswahl richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge der im Kreistag vertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach der Stimmenzahl, die die Parteien und Wählervereinigungen bei der letzten regelmäßigen Kreistagswahl erreicht haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses zu ziehende Los. Hat in der Gemeinde oder dem Landkreis noch keine regelmäßige Gemeinderatswahl oder Kreistagswahl stattgefunden, richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge der im Landtag vertretenen Parteien nach der Zahl ihrer Listenstimmen bei der letzten Landtagswahl. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge ihrer Bezeichnungen an. Haben sich Parteien oder Wählervereinigungen seit der für die Ermittlung der Reihenfolge maßgeblichen Wahl vereinigt, so werden für die Ermittlung der Reihenfolge nach den Sätzen 1 bis 3 ihre Stimmenzahlen zusammengezählt.

(5) Bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl steht der Wahlvorschlag des sich um seine Wiederwahl bewerbenden Amtsinhabers an erster Stelle der Reihenfolge. Danach folgen bei der Bürgermeisterwahl die Wahlvorschläge der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen entsprechend ihrer Stimmenzahl bei der letzten regelmäßigen Gemeinderatswahl, bei der Landratswahl die Wahlvorschläge der im Kreistag vertretenen Parteien und Wählervereinigungen entsprechend ihrer Stimmenzahl bei der letzten regelmäßigen Kreistagswahl. Im übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen oder deren Kurzbezeichnung oder die Familiennamen von Einzelbewerbern zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Wahlausschuß einem oder mehreren dieser Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Gibt das Kennwort einer Wählervereinigung Anlaß zu Verwechslungen mit dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer Partei oder Wählervereinigung oder dem Kennwort einer Wählervereinigung, deren Wahlvorschlag früher eingereicht worden ist, so erhält der Wahlvorschlag den Namen seines ersten Bewerbers als Kennwort.

(7) Der Vorsitzende gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin. Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder ein Bewerber gestrichen, so hat der Vorsitzende die Entscheidung den Vertrauenspersonen dieses Wahlvorschlags und den betroffenen Bewerbern unverzüglich mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(8) Über die Sitzung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlagen 25 und 26 zu fertigen; der Niederschrift sind die eingereichten Wahlvorschläge beizufügen.

§ 21
Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Die öffentliche Bekanntmachung (§ 6 Abs. 8 KomWG , § 41 Abs. 9 KomWG) der Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl, die Ortschaftsratswahl und die Bürgermeisterwahl erfolgt durch den Bürgermeister. Die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge für die Kreistagswahl und die Landratswahl erfolgt durch den Landrat.

(2) Mehrere zugelassene Wahlvorschläge sind in der öffentlichen Bekanntmachung in der nach § 20 Abs. 4 und 5 festgestellten Reihenfolge aufzuführen. In Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen und in Landkreisen sind die Wahlvorschläge der Gemeinderatswahl und der Kreistagswahl wahlkreisweise zusammenzufassen. Die Bekanntmachung muß für jeden Wahlvorschlag die in § 16 Abs. 1 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit enthalten; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben.

(3) Bei Zulassung nur eines oder keines Wahlvorschlags für die Gemeinderatswahl in einer Gemeinde mit einem Wahlkreis, die Ortschaftsratswahl, die Bürgermeisterwahl oder die Landratswahl ist in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, daß jede wählbare Person gewählt werden kann. Bei Zulassung nur eines oder keines Wahlvorschlags in einem oder mehreren Wahlkreisen für die Gemeinderatswahl in einer Gemeinde mit mehreren Wahlkreisen oder für die Kreistagswahl ist in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, daß in diesen Wahlkreisen jede wählbare Person gewählt werden kann.

(4) Die Bekanntmachung der Ortschaftsratswahlen in einer Gemeinde hat gemeinsam mit der Bekanntmachung der Gemeinderatswahl in der Gemeinde zu erfolgen, wenn diese Wahlen gleichzeitig durchzuführen sind. 9

Fünfter Unterabschnitt
Wahlorgane

§ 22
Wahlausschüsse

(1) Der Gemeindewahlausschuß und der Kreiswahlausschuß werden für jede Wahl, ausgenommen die Neuwahl des Bürgermeisters nach § 48 Abs. 2 SächsGemO und die Neuwahl des Landrats nach § 44 Abs. 2 SächsLKrO , neu gewählt. Die Wahlausschüsse bestehen nach der Wahl solange fort, bis alle Arbeiten abgewickelt sind.

(2) Die Vorsitzenden der Wahlausschüsse bestimmen Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen des Wahlausschusses, laden die Beisitzer, den Schriftführer und die Hilfskräfte zu den Sitzungen ein und geben Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis bekannt, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

(3) Der Vorsitzende des Wahlausschusses verpflichtet die Beisitzer und den Schriftführer des Wahlausschusses zu Beginn der ersten Sitzung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Später erscheinende Mitglieder sowie die Hilfskräfte werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses wird vom Bürgermeister verpflichtet, wenn dieser nicht der Vorsitzende ist; der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses wird vom Landrat verpflichtet, wenn dieser nicht der Vorsitzende ist.

(4) Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen; er übt während deren Dauer das Hausrecht aus.

(5) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den am Schluß der Sitzung anwesenden Beisitzern und vom Schriftführer eigenhändig zu unterzeichnen.

(6) Wenn das Los entscheidet, zieht der Vorsitzende in der Sitzung des Wahlausschusses das Los; die Lose werden von einem Beisitzer hergestellt. Der Losentscheid ist in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 23
Wahlvorstände

(1) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Mitglieder eines Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(2) Der Bürgermeister hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(3) Die Wahlvorstände werden vom Bürgermeister oder in seinem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen sind durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

(4) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.

(5) Der Bürgermeister bestimmt bei mehreren Wahlkreisen für jeden Wahlkreis den oder die Briefwahlvorstände oder den oder die Wahlvorstände des Wahlkreises, die das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen (§ 10 Abs. 3 KomWG). Bei der Bildung von Briefwahlvorständen darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand voraussichtlich entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.

§ 24
Bewegliche Wahlvorstände

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Der Bürgermeister kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

Sechster Unterabschnitt
Wahlräume, Stimmzettel, Wahlzeit

§ 25
Wahlräume, Wahlzellen, Wahlurnen

(1) Der Bürgermeister bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, sollen sich die Wahlräume in Gemeindegebäuden befinden.

(2) In jedem Wahlraum sind eine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit Tischen einzurichten, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Die Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.

(3) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen.

(4) Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

(5) Der Bürgermeister sorgt für die erforderlichen Wahlurnen. Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muß verschließbar sein.

(6) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 4), vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 24) und in den Fällen des § 49 Abs. 1 können kleinere Wahlurnen verwendet werden.

(7) Für den Briefwahlvorstand gelten diese Bestimmungen mit Ausnahme der Absätze 2, 3 und 6 entsprechend.

(8) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt der Bürgermeister, welcher Wahlvorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.

§ 26
Stimmzettel, Wahlumschläge

(1) Die Stimmzettel sind amtlich herzustellen.

(2) Bei der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl und der Kreistagswahl muß jeder Stimmzettel

1.
die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung,
2.
Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) ihrer Bewerber in der zugelassenen Reihenfolge

enthalten. Auf den Stimmzetteln für die Gemeinderatswahl und Ortschaftsratswahl kann die Angabe der Anschrift (Hauptwohnung) unterbleiben. Jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge richtet sich nach § 20 Abs. 4. In dieser Reihenfolge werden die Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern (Wahlvorschlagsnummern) aufgeführt. Die Wahlvorschlagsnummern gelten einheitlich im Wahlgebiet. Für den Stimmzettel eines Wahlkreises fallen die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Parteien und Wählervereinigungen aus, für die in diesem Wahlkreis ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder nicht zugelassen worden ist. Ist in einem Wahlkreis nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, muß der Stimmzettel auch drei freie Zeilen enthalten; ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, muß der Stimmzettel drei freie Zeilen enthalten. Im übrigen sind die Stimmzettel nach den Mustern der Anlagen 5 bis 8 herzustellen.

(3) Bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl muß jeder Stimmzettel Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 20 Abs. 5 festgestellten Reihenfolge sowie deren Bezeichnung enthalten. Jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, muß der Stimmzettel auch eine freie Zeile enthalten; ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, muß der Stimmzettel eine freie Zeile enthalten. Im übrigen bestimmen sich Form und Inhalt der Stimmzettel nach den Mustern der Anlagen 9 bis 11 .

(4) Die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen müssen mit dem Dienstsiegel versehen, undurchsichtig und innerhalb eines Wahlbezirks von einheitlichem Papier, gleicher Farbe und gleicher Größe sein; das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Die Wahlumschläge für die Briefwahl müssen undurchsichtig, in der Gemeinde von einheitlichem Papier, gleicher Farbe und gleicher Größe, kleiner als die Wahlbriefumschläge und durch Klebung verschließbar sein; sie sollen nach dem Muster der Anlage 12 beschriftet sein. Die Wahlbriefumschläge müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein; sie sollen etwa 12 cm x 17,6 cm groß und nach dem Muster der Anlage 13 beschriftet sein. 10

§ 27
Wahlzeit

Der Gemeinderat kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem Beginn vor 8.00 Uhr festsetzen.

§ 28
Wahlbekanntmachung

(1) Der Bürgermeister hat spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und Wahlräume sowie die Art und Weise der Stimmabgabe nach dem Muster der Anlagen 27 und 28 öffentlich bekanntzumachen; anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist der Bürgermeister darauf hin,

1.
daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
2.
wieviele Stimmen der Wähler hat,
3.
welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
4.
wer gewählt werden kann und wieviele Stimmen einer Person gegeben werden können,
5.
in welcher Weise mit Wahlschein und besonders durch Briefwahl gewählt werden kann,
6.
daß jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
7.
daß nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

(2) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen erfolgt die Wahlbekanntmachung nach Absatz 1 für alle Wahlen gemeinsam. Dabei weist der Bürgermeister ergänzend darauf hin,

1.
welche Wahlen gleichzeitig stattfinden,
2.
welche Farben die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen aufweisen.

(3) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Wahlbezirke nicht zu enthalten braucht, ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen; ein Stimmzettel als Muster ist beizufügen.

ZWEITER ABSCHNITT
Wahlhandlung

Erster Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 29
Ausstattung des Wahlvorstandes

Der Bürgermeister übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

1.
das Wählerverzeichnis,
2.
das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 14 Abs. 8 Satz 5),
3.
amtliche Stimmzettel und Wahlumschläge in genügender Zahl,
4.
Vordruck der Wahlniederschrift,
5.
Vordruck der Schnellmeldung,
6.
Abdrucke des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
7.
einen Abdruck der Wahlbekanntmachung oder einen Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Wahlbezirke nicht zu enthalten braucht,
8.
Verschlußmaterial für die Wahlurne,
9.
Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.

§ 30
Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, daß er die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Später erscheinende Beisitzer sowie die Hilfskräfte werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher gegebenenfalls das Wählerverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 14 Abs. 8 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahlschein“ oder „W“ einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt dies an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 31
Öffentlichkeit, Ordnung im Wahlraum

(1) Während der Wahlhandlung hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

(2) Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum; bei Andrang ordnet er den Zutritt zum Wahlraum. Der Wahlvorstand kann Personen, welche die Ruhe und Ordnung stören, nach erfolgloser Ermahnung aus dem Wahlraum und den Zugängen zum Wahlraum verweisen. Ist der Betroffene in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen oder hat er einen Wahlschein, so ist ihm zuvor Gelegenheit zur Ausübung des Wahlrechts zu geben.

§ 32
Stimmabgabe im Wahlraum

(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen Wahlumschlag. Der Wahlvorstand kann anordnen, daß der Wähler hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.

(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und legt ihn dort in den Wahlumschlag. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.

(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen. Bei der Bürgermeisterwahl nach § 48 Abs. 1 SächsGemO und bei der Landratswahl nach § 44 Abs. 1 SächsLKrO ist dem Wähler die Wahlbenachrichtigung zur Verwendung bei einer etwaigen Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO oder § 44 Abs. 2 SächsLKrO zurückzugeben.

(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den Wahlumschlag in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(5) Der Wähler ist verpflichtet, dem Wahlvorsteher auf Verlangen den Wahlumschlag zur Prüfung, ob Anlaß für eine Zurückweisung besteht, zu übergeben. Mit Zustimmung des Wählers kann der Wahlvorsteher den Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne legen.

(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

1.
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen gültigen Wahlschein besitzt,
2.
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 14 Abs. 6) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, daß er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
3.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, daß er noch nicht gewählt hat,
4.
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder in den Wahlumschlag gelegt hat oder
5.
den Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder in einem amtlichen Wahlumschlag abgeben will, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, daß er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Antrag auf Berichtigung gestellt hat, ist bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, daß er beim Bürgermeister bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.

(7) Hat der Wahlvorsteher Zweifel am Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 4 oder 5 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen.

(9) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen ist darauf zu achten, daß der Wähler nur die Stimmzettel für diejenigen Wahlen erhält, für die er wahlberechtigt ist (Absatz 1 Satz 1).

§ 33
Stimmabgabe behinderter Wähler

(1) Ein Wähler, der sich nach § 15 Abs. 4 KomWG der Hilfe einer anderen Person bedienen will, gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

(2) Die Hilfeleistung der Hilfsperson hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Sie ist hierauf vom Wahlvorsteher hinzuweisen.

§ 34
Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines

Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

§ 35
Schluß der Wahlhandlung

Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimmen abgegeben haben. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

Zweiter Unterabschnitt
Besondere Regelungen

§ 36
Wahl in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 4) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis, bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl für das Wahlgebiet gültigen Wahlschein hat.

(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.

(3) Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeinde richtet den Wahlraum her.

(4) Der Bürgermeister bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel und Wahlumschläge auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach § 34 und § 32 Abs. 4 bis 8. Dabei muß auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.

(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben.

(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 37
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren
Alten- oder Pflegeheimen und in Klöstern

(1) Der Bürgermeister soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses, eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes oder eines Klosters zulassen, daß dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis, bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl für das Wahlgebiet gültigen Wahlschein besitzen, in der Einrichtung vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 24) wählen.

(2) Der Bürgermeister vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeinde richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel und Wahlumschläge in die Einrichtung, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach § 34 und § 32 Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(4) § 36 Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 38
Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und
Justizvollzugsanstalten

(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll der Bürgermeister bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis, bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl für das Wahlgebiet gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 24) wählen.

(2) Der Bürgermeister vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. Die Gemeinde richtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, daß sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.

(3) § 37 Abs. 3 und § 36 Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 bis 9 gelten entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 39
Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt,

kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag für die Briefwahl und verschließt diesen,

unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und des Tages,

steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag für die Briefwahl und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,

verschließt den Wahlbriefumschlag und

übersendet den Wahlbrief durch die Post oder auf andere Weise rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen; § 32 Abs. 8 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 33 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 32 Abs. 8 gilt entsprechend.

(4) Der Bürgermeister weist die Leitungen der Einrichtungen im Gebiet der Gemeinde spätestens am 13. Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 3 hin.

DRITTER ABSCHNITT
Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Erster Unterabschnitt
Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des
Wahlergebnisses im Wahlbezirk

§ 40
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
im Wahlbezirk

(1) Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist unmittelbar nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ohne Unterbrechung im Wahlraum oder in unmittelbar verbundenen Nebenräumen vorzunehmen und abzuschließen. Abweichungen sind nur aus besonderen Gründen und nur mit Zustimmung des Gemeindewahlausschusses zulässig. In einem solchen Fall hat der Wahlvorsteher für die Versiegelung und sichere Aufbewahrung der ungeöffneten Wahlurne, der ungeöffneten Wahlumschläge, der etwa bereits entnommenen Stimmzettel und entleerten Wahlumschläge und der Wahlniederschrift nebst ihren Anlagen zu sorgen. In der Wahlniederschrift sind die Unterbrechung der Sitzung und die Gründe der Unterbrechung anzugeben. Die Sitzung ist so bald wie möglich fortzusetzen; der Wahlvorsteher hat den Zeitpunkt des Wiederbeginns mündlich bekanntzugeben.

(2) Während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum und den Nebenräumen Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

(3) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel und Stimmen und über sonstige bei der Feststellung des Wahlergebnisses sich ergebende Fragen.

(4) Der Wahlvorstand stellt bei der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl und der Kreistagswahl als Wahlergebnis fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
4.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,
5.
die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
6.
bei Verhältniswahl die Zahlen der für die Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge zusammen abgegebenen gültigen Stimmen,
7.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber und andere Personen abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Der Wahlvorstand stellt bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl als Wahlergebnis fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
4.
die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber und andere Personen abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen wird das Wahlergebnis in der Reihenfolge Bürgermeisterwahl, Landratswahl, Gemeinderatswahl, Kreistagswahl und Ortschaftsratswahl für jede Wahl getrennt ermittelt und festgestellt. Mit den nächsten Ermittlungen darf erst begonnen werden, wenn die Wahlniederschrift über die vorangegangene Feststellung unterschrieben und die Unterlagen nach § 46 verpackt, versiegelt und beschriftet sind. Die Stimmzettel der Wahlen, deren Ergebnis noch nicht ermittelt wird, werden unter Verschluß genommen.

§ 41
Zählung der Wähler

(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Wahlumschläge und Stimmzettel vom Tisch des Wahlvorstandes entfernt. Sodann werden die Wahlumschläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Falle gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Wahlumschläge als Zahl der Wähler.

(2) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen sind die Zählung und ihr Ergebnis in der Wahlniederschrift der Wahl zu vermerken, deren Ergebnis als erstes festgestellt wird. Als Zahl der Wähler gilt für die einzelnen Wahlen jeweils die Zahl der für diese abgegebenen Stimmzettel.

§ 42
Zählung der Stimmzettel und der Stimmen

(1) Nach Zählung der Wahlumschläge, der Stimmabgabevermerke und der Wahlscheine werden die Wahlumschläge geöffnet und die Stimmzettel entnommen. Sodann werden die Stimmzettel und Stimmen auf ihre Gültigkeit geprüft und gezählt. Der Wahlvorsteher oder ein von ihm bestimmter Beisitzer liest aus jedem Stimmzettel vor, für wen die Stimmen abgegeben worden sind; ein Vorsortieren gleichartig gekennzeichneter Stimmzettel ist zulässig. Ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt werden

1.
Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken geben, samt den zugehörigen Stimmzetteln,
2.
leer abgegebene Wahlumschläge,
3.
Wahlumschläge, die mehr Stimmzettel als vorgesehen enthalten, samt den zugehörigen Stimmzetteln,
4.
Stimmzettel, die unverändert abgegeben worden sind oder die Anlaß zu Bedenken geben.

Die noch nicht ausgezählten Stimmzettel, die ausgesonderten Wahlumschläge und Stimmzettel sowie die ausgezählten gültigen Stimmzettel werden je gesondert gesammelt und unter Aufsicht behalten.

(2) Das Vorlesen der Stimmen und gegebenenfalls das Vorsortieren der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 3 sowie das Aussondern der Wahlumschläge und Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 4 wird durch einen vom Wahlvorsteher zu bestimmenden Beisitzer laufend kontrolliert.

(3) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der ausgesonderten Wahlumschläge und Stimmzettel und die Gültigkeit der auf diesen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob er für gültig oder für ungültig erklärt worden ist. Ist er für gültig erklärt worden, so vermerkt er ferner, für wen gültige Stimmen abgegeben worden sind. Die Wahlumschläge und Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen. Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen gilt ein leer abgegebener Wahlumschlag als ein ungültiger Stimmzettel für jede Wahl.

(4) Bei der Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl und Kreistagswahl werden zur Zählung der gültigen Stimmen und der ungültigen Stimmzettel Zähllisten geführt. Die Zählliste soll nach dem Muster der Anlage 29 angelegt sein. Der Listenführer verzeichnet jede aufgerufene gültige Stimme und jeden aufgerufenen ungültigen Stimmzettel in der betreffenden Spalte der Zählliste. Die Zähllisten werden vom Listenführer und vom Wahlvorsteher unterzeichnet.

(5) Prüf- und Zählvermerke dürfen auf den Stimmzetteln nur in der Weise angebracht werden, daß sie sich von der Kennzeichnung des Stimmzettels durch den Wähler eindeutig unterscheiden und diese uneingeschränkt erkennbar bleibt. Sonstige Änderungen des Stimmzettels sind unzulässig; Absatz 3 Satz 3 bis 5 bleibt unberührt.

(6) Ergeben sich bei der Stimmenzählung rechnerische Unstimmigkeiten, so ist der Zählvorgang ganz oder teilweise zu wiederholen. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung beantragt. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Organisation und Ablauf des Zählgeschäftes im einzelnen müssen so geregelt sein, daß die Öffentlichkeit, die Sicherheit und Nachprüfbarkeit der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, die Aufsicht des Wahlvorstehers und eine gegenseitige Kontrolle der Mitglieder und Hilfskräfte des Wahlvorstandes gewährleistet sind. Die Zählung kann durch Hilfskräfte vorbereitet werden. Zur Zählung können Zählgruppen gebildet werden, die im Falle des Absatzes 4 getrennte Zähllisten führen. Zur Zählung kann die automatisierte Datenverarbeitung eingesetzt werden, soweit der Gemeindewahlausschuß dem zugestimmt hat.

§ 43
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk im Anschluß an die Feststellungen mündlich bekannt.

§ 44
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es der Wahlvorsteher auf dem schnellsten Wege dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses; für diese Schnellmeldung gelten die Muster der Anlagen 30 und 31 . Bei gleichzeitig durchzuführenden Wahlen ist das Ergebnis jeder Wahl dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses sogleich nach der Feststellung mitzuteilen.

(2) Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses der kreisangehörigen Gemeinde ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis der Kreiswahl in der Gemeinde und teilt es auf dem schnellsten Wege nach dem Muster der Anlagen 30 und 31 dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses mit. Das vorläufige Ergebnis der Kreistagswahl ist nach Wahlkreisen zu gliedern, wenn Teile der Gemeinde zu verschiedenen Wahlkreisen für die Kreistagswahl gehören.

§ 45
Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, aus der alle wesentlichen Umstände hervorgehen müssen. Die Niederschrift ist von den am Schluß der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes, mindestens jedoch vom Wahlvorsteher und vom Schriftführer oder deren Stellvertretern sowie von einem Beisitzer zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken.

(2) Die Niederschrift muß insbesondere enthalten

1.
die Angabe des Wahlbezirkes,
2.
die Namen und Funktionen der Mitglieder einschließlich der nach § 10 Abs. 5 KomWG zugezogenen Personen und der Hilfskräfte sowie Angaben über ihre Verpflichtung,
3.
den Zeitpunkt der Eröffnung der Wahlhandlung,
4.
besondere Vorkommnisse während der Wahlhandlung und dazu gefaßte Beschlüsse,
5.
die Zeitpunkte der Feststellung des Endes der Wahlzeit und der Schließung der Wahlhandlung,
6.
den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses,
7.
Unterbrechungen der Sitzung unter Angabe des Zeitpunkts, der Gründe und der getroffenen Sicherungsmaßnahmen,
8.
die Art und Weise des Zählvorgangs und die Bildung von Zählgruppen,
9.
die Beschlüsse nach § 32 Abs. 7, § 34 Satz 3 und § 42 Abs. 3 sowie die Beschlüsse über Beanstandungen bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mit Begründung,
10.
das festgestellte Wahlergebnis,
11.
die Versicherung, daß bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses die Öffentlichkeit gewahrt worden ist,
12.
die Versicherung, daß bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung nach bestem Wissen eingehalten worden sind.

Bei Satz 1 Nr. 10 ist die Gesamtzahl der Wahlberechtigten nach Wahlberechtigten ohne und mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein) aufzugliedern und sind unter der Gesamtzahl der Wähler auch die Zahlen der Wähler mit Wahlschein und der Briefwähler anzuführen.

(3) Der Niederschrift sind beizufügen

1.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 34 Satz 3 besonders beschlossen hat,
2.
die Wahlumschläge und Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 42 Abs. 3 besonders beschlossen hat,
3.
die Zähllisten.

(4) Der Wahlvorsteher hat die Niederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu übergeben.

(5) Der Wahlvorsteher, die Vorsitzenden der mit der Niederschrift befaßten Wahlausschüsse und die mit der Niederschrift befaßten Behörden haben sicherzustellen, daß die Niederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(6) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen gilt folgendes:

1.
Für die einzelnen Wahlen sind getrennte Wahlniederschriften zu fertigen.
2.
Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 34 Satz 3 besonders beschlossen hat, sind der Wahlniederschrift für die Wahl anzuschließen, deren Ergebnis als erstes festgestellt wird.
3.
Wahlumschläge, über die der Wahlvorstand nach § 42 Abs. 3 besonders beschlossen hat, sind dem Stimmzettel für die Wahl anzuschließen, deren Ergebnis als erstes festgestellt wird. Die getroffene Entscheidung ist auf allen Stimmzetteln zu vermerken.

§ 46
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich

1.
die gültigen Stimmzettel,
2.
die eingenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie dem Bürgermeister. Bis zur Übergabe an den Bürgermeister hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Der Bürgermeister hat die Pakete bis zur Vernichtung der Wahlunterlagen (§ 62) zu verwahren. Er hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Der Wahlvorsteher übergibt dem Bürgermeister ferner die übrigen Wahlunterlagen, insbesondere die ihm nach § 29 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen.

(4) Der Bürgermeister hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Gemeindewahlausschuß, bei Kreiswahlen auch dem Kreiswahlausschuß, sowie der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht der Bürgermeister das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

(5) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen sind die Wahlunterlagen der einzelnen Wahlen getrennt zu verpacken, zu versiegeln und zu beschriften.

Zweiter Unterabschnitt
Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe
des Briefwahlergebnisses

§ 47
Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und
Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Er vermerkt auf jedem am Wahltag nach Ablauf der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Der Bürgermeister trifft durch nähere Vereinbarung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrungen dafür, daß alle am Wahltag bei dem Zustellpostamt der Gemeinde noch vor Ablauf der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe zur Abholung bereitgehalten und von einem Beauftragten des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses gegen Vorlage eines von diesem erteilten Ausweises am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit in Empfang genommen werden.

(3) Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses verteilt die nach Wahlkreisen geordneten Wahlbriefe am Wahltag rechtzeitig auf die für die Zulassung der Wahlbriefe jeweils zuständigen Wahlorgane und übergibt ihnen das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, daß keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind.

(4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und danach dem Bürgermeister übergeben, der es bis zur Vernichtung (§ 62) verwahrt. Bis zur Übergabe hat der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses, danach der Bürgermeister sicherzustellen, daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

§ 48
Zulassung der Wahlbriefe und Ermittlung und
Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Über die Zulassung der Wahlbriefe entscheidet der Briefwahlvorstand oder der Wahlvorstand, der das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt, sofern kein Fall des § 49 Abs. 1 oder 6 vorliegt.

(2) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.

(3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 KomWG vorliegt. Liegt bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen der Grund für die Zurückweisung eines Wahlbriefes nicht für alle diese Wahlen vor, so ist der Wahlbrief nur für die betreffenden Wahlen zurückzuweisen. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 18 Abs. 1 Satz 2 KomWG).

(4) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Briefwahlergebnis mit den in § 40 Abs. 4 unter den Nummern 2 bis 7 oder in § 40 Abs. 5 unter den Nummern 2 bis 5 bezeichneten Angaben nach den entsprechend anzuwendenden §§ 41 und 42 fest.

(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, aus der alle wesentlichen Umstände hervorgehen müssen. Für den Inhalt der Niederschrift gilt § 45 Abs. 2 entsprechend; sie muß außerdem enthalten

1.
die Zahl der insgesamt eingegangenen Wahlbriefe,
2.
die Zahl der beanstandeten Wahlbriefe,
3.
die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe unter Angabe der Zurückweisungsgründe,
4.
die Zahl der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen Wahlbriefe,
5.
die Zahl der insgesamt zugelassenen Wahlbriefe.

(6) Der Niederschrift sind beizufügen

1.
die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 42 Abs. 3 besonders beschlossen hat,
2.
die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
3.
die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden,
4.
die Zähllisten.

§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 45 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend. Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen sind zurückgewiesene Wahlbriefe der Wahlniederschrift für die Wahl anzuschließen, deren Ergebnis als erstes festgestellt wird.

(7) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen sowie §§ 43 und 44 entsprechend.

(8) Für einen Wahlvorstand, der das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt, gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend.

§ 49
Zulassung der Wahlbriefe und Ermittlung und
Feststellung des Briefwahlergebnisses in anderen Fällen

(1) Ist für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses ein Wahlvorstand zuständig, auf den weniger als 50 Wahlbriefe entfallen, so entscheidet über deren Zulassung der Gemeindewahlausschuß, sofern nicht ein vom Bürgermeister bestimmter anderer Wahlvorstand diese Aufgabe wahrnimmt. Der Gemeindewahlausschuß oder der andere Wahlvorstand verfahren entsprechend § 48 Abs. 2 und 3.

(2) Über die Zulassung der Wahlbriefe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, der beizufügen sind

1.
die Wahlbriefe, die der Gemeindewahlausschuß zurückgewiesen hat,
2.
die Wahlscheine, über die der Gemeindewahlausschuß beschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

Die eingenommenen Wahlscheine sind entsprechend § 46 zu verpacken und zu verwahren.

(3) Nachdem alle rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe nach Absatz 1 behandelt worden sind, übergeben zwei Mitglieder des Gemeindewahlausschusses dem für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses zuständigen Wahlvorstand die Wahlurne und eine vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnete Mitteilung über die Zahl der zugelassenen Wahlbriefe. Der Wahlvorsteher bescheinigt den Empfang schriftlich. Der Vorgang ist in der Niederschrift des Gemeindewahlausschusses und in der Niederschrift des Wahlvorstandes zu vermerken; die Mitteilung ist der Niederschrift des Wahlvorstandes beizufügen.

(4) Der Wahlvorstand zählt zunächst die Wähler im Wahlbezirk nach § 41; solange bleibt die vom Gemeindewahlausschuß übergebene Wahlurne verschlossen. Danach werden die Wahlumschläge dieser Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Ergibt sich eine Abweichung gegenüber der Mitteilung des Gemeindewahlausschusses, ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Anschließend werden die Stimmzettel aus den im Wahlbezirk und den durch Briefwahl abgegebenen Wahlumschlägen entnommen und in gefaltetem Zustand uneingesehen vermengt. Die Stimmzettel und Stimmen werden gemeinsam nach § 42 gezählt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein vom Bürgermeister aufgrund von Absatz 1 Satz 1 bestimmter Wahlvorstand über die Zulassung der Wahlbriefe entscheidet.

(6) Ermittelt der Gemeindewahlausschuß in den Fällen des § 10 Abs. 4 KomWG auch das Briefwahlergebnis, so entscheidet er auch über die Zulassung der Wahlbriefe; er verfährt dabei nach Absatz 2 sowie § 48 Abs. 2 und 3. Die Wahlumschläge aus zugelassenen Wahlbriefen werden in die Wahlurne des Wahlraumes gelegt. Die Wahlscheine werden getrennt nach Briefwählern und nach Wählern, die ihre Stimme im Wahlraum abgegeben haben, gesammelt. Die Wahlumschläge, Stimmzettel und Stimmen werden gemeinsam nach §§ 41 und 42 gezählt; Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Dritter Unterabschnitt
Ermittlung, Feststellung, Bekanntmachung und
statistische Auswertung der Wahlergebnisse bei
Gemeindewahlen

§ 50
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Gemeindewahlausschuß prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Ergeben sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt er sie so weit wie möglich auf. Er kann fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Wahlbriefe kann er nicht zulassen. Ungeklärte Bedenken vermerkt der Schriftführer in der Niederschrift.

(2) Der Gemeindewahlausschuß stellt die von den Wahlvorständen festgestellten Ergebnisse nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen zum Ergebnis der Wahl im Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlbezirken und Wahlkreisen einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse zusammen. Er ermittelt aus den Stimmenzahlen bei der Gemeinderatswahl und Ortschaftsratswahl die Verteilung der Sitze; bei der Zuteilung der Sitze bleiben Personen, die nicht wählbar sind, unberücksichtigt.

(3) Der Gemeindewahlausschuß stellt bei der Gemeinderatswahl und der Ortschaftsratswahl als Wahlergebnis fest

die Verteilung der Sitze auf die Parteien und Wählervereinigungen und auf ihre Wahlvorschläge in den Wahlkreisen,

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
4.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,
5.
die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
6.
bei Verhältniswahl in Gemeinden mit einem Wahlkreis und in Ortschaften
 
a)
die Zahlen der für die Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge zusammen abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtstimmenzahlen der Wahlvorschläge),
 
b)
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
 
c)
die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge,
 
d)
welche Bewerber gewählt sind,
 
e)
welche Bewerber in welcher Reihenfolge Ersatzpersonen sind,
 
f)
gegebenenfalls, daß Sitze nach § 21 Abs. 3 KomWG unbesetzt bleiben,
 
7.
bei Verhältniswahl in Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen
 
a)
die Gesamtstimmenzahl jeder Partei und Wählervereinigung im Wahlgebiet,
 
b)
die Gesamtstimmenzahlen der einzelnen Wahlvorschläge jeder Partei und Wählervereinigung in den Wahlkreisen,
 
c)
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen,
 
d)
 
e)
welche Bewerber gewählt sind,
 
f)
welche Bewerber in welcher Reihenfolge Ersatzpersonen sind,
 
g)
gegebenenfalls, daß Sitze nach § 22 Abs. 5 KomWG unbesetzt bleiben,
8.
bei Mehrheitswahl
 
a)
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber und andere Personen abgegebenen gültigen Stimmen,
 
b)
welche Bewerber und andere Personen gewählt sind,
 
d)
welche Bewerber und andere Personen in welcher Reihenfolge Ersatzpersonen sind.

(4) Der Gemeindewahlausschuß stellt bei der Bürgermeisterwahl als Wahlergebnis fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
4.
die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber und andere Personen abgegebenen gültigen Stimmen,
6.
wer gewählt ist oder daß eine Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO durchzuführen ist.

(5) Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung gibt der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses das Wahlergebnis mündlich bekannt.

(6) Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß insbesondere enthalten

1.
die Bezeichnung des Ausschusses,
2.
die Namen und Funktionen seiner Mitglieder, den Namen des Schriftführers und Angaben über deren Verpflichtung,
3.
Zeit und Ort der Sitzung,
4.
den Umfang und das Ergebnis der Nachprüfung der Feststellungen der Wahlvorstände und die dazu gefaßten Beschlüsse,
5.
die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe,
6.
bei Verhältniswahl die Berechnungsgrundlagen für die Sitzverteilung,
7.
das festgestellte Wahlergebnis,
8.
sonstige Beschlüsse,
9.
die Versicherung, daß bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses die Öffentlichkeit gewahrt worden ist,
10.
die Versicherung, daß bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung nach bestem Wissen eingehalten worden sind.

Bei Satz 1 Nr. 7 sind unter der Gesamtzahl der Wahlberechtigten auch die Zahl der Wahlscheininhaber, unter der Gesamtzahl der Wähler auch die Zahlen der Wähler mit Wahlschein und der Briefwähler anzuführen. Die Gewählten sind in der für die Sitzverteilung jeweils maßgeblichen Reihenfolge aufzuführen.

§ 51
Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
Benachrichtigung der Gewählten

(1) Bei der Gemeinderatswahl und Ortschaftsratswahl hat die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses die nach § 50 Abs. 3 als Wahlergebnis festgestellten Angaben zu enthalten. Die Gewählten und die Ersatzpersonen sind jeweils in der festgestellten Reihenfolge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

(2) Bei der Bürgermeisterwahl hat die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses die nach § 50 Abs. 4 festgestellten Angaben zu enthalten. Die Bewerber und anderen Personen sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

(3) In Gemeinden mit mehr als 3 000 Einwohnern müssen nur die Gewählten, die Bewerber sowie alle Personen, auf die mehr als fünf Stimmen entfallen sind, namentlich aufgeführt werden; Ersatzpersonen müssen jedoch mindestens in gleicher Zahl namentlich aufgeführt werden, als Gemeinderäte oder Ortschaftsräte gewählt worden sind. Stimmen, die auf Personen entfallen sind, welche nach Satz 1 nicht namentlich aufgeführt werden müssen, können in einer Summe aufgeführt werden.

(4) In der Bekanntmachung ist anzugeben, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist gegen die Wahl Einspruch erhoben werden kann, in welchen Fällen dem Einspruch weitere Wahlberechtigte beitreten müssen und wie hoch die erforderliche Zahl ist (§ 24 Abs. 2 Satz 2 KomWG).

(5) Der Bürgermeister benachrichtigt die Gewählten und die Ersatzpersonen nach der mündlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Bei der Gemeinderatswahl und Ortschaftsratswahl weist er die Gewählten auf die Vorschriften der §§ 18 und 32 SächsGemO hin und fordert sie auf, innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen oder etwaige Ablehnungs- oder Hinderungsgründe geltend machen. Bei der Bürgermeisterwahl fordert er den Gewählten auf, innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob er die Wahl annimmt.

§ 52
Statistische Auswertung der Wahlergebnisse

(1) Die Ergebnisse der Gemeindewahlen werden vom Statistischen Landesamt erfasst, ausgewertet und dokumentiert. Die Gemeinden übermitteln dem Statistischen Landesamt nach dessen näherer Bestimmung die hierfür erforderlichen Angaben über die zugelassenen Wahlvorschläge und die vorläufigen und amtlichen Gemeindewahlergebnisse. Soweit bei der Durchführung einzelner Wahlen eine landesweite Erfassung nicht erforderlich ist, kann das Statistische Landesamt bestimmen, dass eine Mitteilung über zugelassene Wahlvorschläge und vorläufige Wahlergebnisse an das Statistische Landesamt unterbleibt.

(2) Das Staatsministerium des Innern kann weitere statistische Auswertungen aufgrund der Wahlunterlagen vornehmen oder vornehmen lassen.

(3) Gemeinden mit einer eigenen Statistikstelle können im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen für geeignete Wahlbezirke auch nach Geschlecht und Altersgruppe gegliederte Statistiken der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge erstellen. Die Trennung der Wahl nach Geschlecht und Altersgruppen ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird. Auswertungen für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden. 11

Vierter Unterabschnitt
Ermittlung, Feststellung, Bekanntmachung und
statistische Auswertung der Wahlergebnisse bei Kreiswahlen

§ 53

(1) Der Gemeindewahlausschuß stellt die von den Wahlvorständen festgestellten Ergebnisse nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen zum Ergebnis der Kreiswahl in der Gemeinde zusammen. Das Ergebnis der Kreistagswahl ist nach Wahlkreisen zu gliedern, wenn Teile der Gemeinde zu verschiedenen Wahlkreisen für die Kreistagswahl gehören. § 50 Abs. 1, 5 und 6 gilt entsprechend. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses übergibt die Niederschrift samt den Wahlniederschriften der Wahlvorstände dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses.

(2) Der Kreiswahlausschuß stellt die von den Gemeindewahlausschüssen festgestellten Ergebnisse der Wahl in den Gemeinden zum Ergebnis der Wahl im Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlkreisen einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse zusammen. Er ermittelt aus den Stimmenzahlen bei der Kreistagswahl die Verteilung der Sitze; bei der Zuteilung der Sitze bleiben Personen, die nicht wählbar sind, unberücksichtigt. Er kann die Feststellungen der Gemeindewahlausschüsse und der Wahlvorstände nachprüfen und fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Wahlbriefe kann er nicht zulassen. Ungeklärte Bedenken vermerkt der Schriftführer in der Niederschrift. § 50 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Für die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses, die Benachrichtigung der Gewählten und der Ersatzpersonen durch den Landrat und die statistische Auswertung der Wahlergebnisse gelten die §§ 51 und 52 entsprechend.

VIERTER ABSCHNITT
Wahlanfechtung, Wahlprüfung

§ 54
Wahlanfechtung

In der Entscheidung über den Einspruch gegen die Wahl stellt die Rechtsaufsichtsbehörde fest, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen des Einsprechenden zu erstatten sind. Auf Antrag setzt die Rechtsaufsichtsbehörde den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.

§ 55
Wahlprüfung

(1) Zur Prüfung der Wahl legen bei Gemeindewahlen der Bürgermeister, bei Kreiswahlen der Landrat der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich vor

1.
Nachweise über alle öffentlichen Bekanntmachungen,
2.
alle Niederschriften der Wahlausschüsse mit Anlagen,
3.
alle Wahlniederschriften der Wahlvorstände mit Anlagen.

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann zum Zwecke der Wahlprüfung die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen; sie gibt die Unterlagen nach Abschluß der Wahlprüfung zurück.

(2) Die Prüfung der Gültigkeit der Wahl umfaßt die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und die Feststellung der Wählbarkeit der Gewählten sowie erforderlichenfalls die Vorbereitung der Wahl und die Wahlhandlung.

FÜNFTER ABSCHNITT
Neuwahl, Wiederholungswahl, Wahlabsage und Nachwahl

§ 56
Neuwahl

Wird die Neuwahl nur in einer Kreisfreien Stadt oder in einem Landkreis durchgeführt, gilt folgendes:

1.
Die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise darf nicht verändert werden,
2.
Wahlberechtigte, die bei der für teilweise ungültig erklärten Wahl in einem anderen Wahlkreis der Kreisfreien Stadt oder des Landkreises wahlberechtigt waren, sind nicht in die der Neuwahl zugrunde zu legenden Wählerverzeichnisse aufzunehmen.

§ 57
Wiederholungswahl

(1) Wird die Wahl im gesamten Wahlgebiet wiederholt, soll die Abgrenzung der Wahlbezirke gegenüber der für ungültig erklärten Wahl möglichst nicht verändert werden. Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlkreise und Wahlbezirke nicht verändert werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.

(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, denen für die für teilweise ungültig erklärte Wahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wiederholungswahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, in denen die Wahl wiederholt wird.

(3) Wird die Wahl nur in einem Teil des Wahlgebiets wiederholt, so erhalten Wahlberechtigte, die bei der für teilweise ungültig erklärten Wahl in einem zu diesem Gebietsteil gehörenden Wahlbezirk mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind und ihr Wahlrecht weiterhin besteht. Dies gilt auch für Wahlberechtigte, deren briefliche Stimmabgabe bei der für teilweise ungültig erklärten Wahl in das Wahlergebnis eines Wahlbezirks einbezogen worden ist, in dem die Wiederholungswahl stattfindet. Den nach Satz 2 maßgebenden Wahlbezirk macht der Bürgermeister öffentlich bekannt.

(4) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der rechtskräftigen Entscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben ist oder nicht mehr wählbar ist.

§ 58
Wahlabsage, Nachwahl

Ist eine Änderung der Stimmzettel für die Nachwahl nicht erforderlich, sind die für die abgesagte Wahl erteilten Wahlscheine auch für die Nachwahl gültig. Ist eine Änderung der Stimmzettel erforderlich, sind erteilte Wahlscheine nicht mehr gültig; sie werden von Amts wegen durch neue Wahlscheine ersetzt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die beim Vorsitzenden des zuständigen Gemeindewahlausschusses eingegangen sind, werden von diesem gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

SECHSTER ABSCHNITT
Sonstige Vorschriften

§ 59
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Bekanntgaben des Staatsministeriums des Innern zum Wahltag erfolgen im Sächsischen Amtsblatt.

(2) Die im Kommunalwahlgesetz und in dieser Verordnung vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen des Bürgermeisters und des Landrats werden in der für die Gemeinde oder den Landkreis bestimmten Form durchgeführt. Bei öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag und Hinweis hierauf gilt als Tag der Bekanntmachung der Tag des Hinweises; liegt der Tag des Hinweises vor dem Tag des Anschlags, gilt der Tag des Anschlags als Tag der Bekanntmachung. Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Wahlakten nachzuweisen.

(3) Für die ersten Kreiswahlen nach dieser Verordnung werden die im Kommunalwahlgesetz und in dieser Verordnung vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen des Landrats in der Weise vorgenommen, daß in jedem beteiligten Landkreis (§ 58 Abs. 3 Nr. 6 KomWG) die öffentliche Bekanntmachung durch den zuständigen Landrat (§ 58 Abs. 3 Nr. 3 KomWG) in der für diesen Landkreis bestimmten Form durchgeführt wird. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, für welche Gebietsteile des Landkreises die Bekanntmachung erfolgt.

§ 60
Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) Der Bürgermeister beschafft

1.
die Wahlscheinvordrucke (Anlage 4),
2.
die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen,
3.
die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 12),
4.
die Wahlbriefumschläge (Anlage 13),
5.
die Merkblätter für die Briefwahl (Anlagen 14 und 15),
6.
die Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen für Gemeindewahlen (Anlagen 16 und 17),
7.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der Wahlbewerber für Gemeindewahlen (Anlage 18),
8.
die Vordrucke für Wählbarkeitsbescheinigungen (Anlage 19),
9.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber für Gemeindewahlen (Anlagen 20 und 21) sowie für die Versicherung an Eides Statt (Anlage 22),
10.
die Vordrucke für Wahlrechtsbescheinigungen (Anlage 23),
11.
die Vordrucke für Unterschriftsverzeichnisse für Wahlvorschläge zu Gemeindewahlen (Anlage 24),
12.
die Stimmzettel für Gemeindewahlen (Anlagen 5 bis 11),
13.
die Vordrucke für die Wahlbekanntmachung (Anlagen 27 und 28),
14.
die Vordrucke für Zähllisten (Anlage 29),
15.
die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlagen 30 und 31).

Der Landrat kann für die zum Landkreis gehörenden Gemeinden auf deren Kosten die Beschaffung der Vordrucke übernehmen.

(2) Der Landrat beschafft

1.
die Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen für Kreiswahlen (Anlagen 16 und 17),
2.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der Wahlbewerber für Kreiswahlen (Anlage 18),
3.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber für Kreiswahlen (Anlagen 20 und 21),
4.
die Vordrucke für Unterschriftsverzeichnisse für Wahlvorschläge zu Kreiswahlen (Anlage 24),
5.
die Stimmzettel für Kreiswahlen (Anlagen 5 bis 11), die er an die Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden verteilt.

(3) Sonstige Vordrucke beschafft diejenige Stelle, die sie benötigt.

§ 61
Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Unterschriftenlisten mit Unterstützungsunterschriften und die Verzeichnisse nach § 14 Abs. 11 Satz 2 und § 15 Abs. 1 sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte und gegen jede unbefugte Benutzung geschützt sind.

(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 14 Abs. 11 Satz 2 und § 15 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungs- und Wahlanfechtungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung eines Wahlprüfungs- oder Wahlanfechtungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für andere Formen der Bekanntgabe sowie für jede Einsichtnahme und sonstige Nutzung.

§ 62
Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 14 Abs. 11 Satz 2 und § 15 Abs. 1, Unterschriftsverzeichnisse sowie verspätet eingegangene und zurückgewiesene Wahlbriefe sind nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu vernichten, wenn sie nicht für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) Die Niederschriften über Sitzungen der Wahlorgane mit den Anlagen können nach dem Ablauf der Amtszeit der Gewählten, die übrigen Wahlunterlagen nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl vernichtet werden, soweit sie nicht für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(4) Mit der Vernichtung von Unterlagen nach den Absätzen 1 bis 3 sind gleichzeitig die in diesem Zusammenhang in automatisierten Verfahren gespeicherten Daten zu vernichten.

§ 63
Sorbisches Siedlungsgebiet

(1) In den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes erfolgt

die Bekanntmachung der Wahl (§ 1),
die Bekanntmachung zur Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 7),
die Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 21),
die Wahlbekanntmachung (§ 28),
die Bekanntmachung des Wahlergebnisses und die Benachrichtigung der Gewählten (§ 51) sowie
die Kenntlichmachung der Wahllokale

auch in sorbischer Sprache.

(2) In den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes werden

die Benachrichtigung der Wahlberechtigten (§ 6 Abs. 1) nach dem Muster der Anlage 1a ,
der Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines (§ 6 Abs. 2) nach dem Muster der Anlage 2a sowie
der Wahlschein (§ 12) nach dem Muster der Anlage 4a

erstellt. Das Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlagen 14 und 15 ist dem Wahlschein in sorbischer Sprache beizufügen (§ 14), wenn es vom Wahlberechtigten durch Anlage 2a in sorbischer Sprache angefordert wird.

§ 64
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung zur Durchführung der Wahlen zu Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen am 6. Mai 1990 vom 9. März 1990 (GBl. DDR I S. 127) in der Fassung vom 5. April 1990 (GBl. DDR I S. 222) außer Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 1993

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Anlagen 12

Anlage 1

Anlage 1a

Anlage 2

Anlage 2a

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 4a

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Anlage 10

Anlage 11

Anlage 12

Anlage 13

Anlage 14

Anlage 15

Anlage 16

Anlage 17

Anlage 18

Anlage 19

Anlage 20

Anlage 21

Anlage 22

Anlage 23

Anlage 24

Anlage 25

Anlage 26

Anlage 27

Anlage 28

Anlage 29

Anlage 30

Anlage 31

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 2, S. 21

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. April 2001

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2003