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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Vergütung der Prüfer bei der Dolmetscher- und der Übersetzerprüfung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Vergütung der Prüfer bei der Dolmetscher- und der Übersetzerprüfung vom 10. Februar 1998 (MBl. SMK S. 45), die durch Ziffer XIII der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2001 (SächsABl. S. 1238) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Vergütung der Prüfer bei der Dolmetscher- und der Übersetzerprüfung

Vom 10. Februar 1998

[Geändert durch VwV vom 26. November 2001 (SächsABl. S. 1238)]

A.
Geltungsbereich
I.
Dolmetscherprüfungen und Übersetzerprüfungen werden auf der Grundlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Prüfung und die Anerkennung von Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer zum Nachweis der fachlichen Eignung (Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung – SächsDolmPrüfVO) vom 12. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 285) abgelegt.
II.
Für Aufgaben im Zusammenhang mit Dolmetscherprüfungen oder Übersetzerprüfungen werden Vergütungen nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährt. Eine Vergütung kann nur gewährt werden, wenn den vom Prüfungsamt im Oberschulamt Leipzig bestätigten Prüfern
 
1.
die Tätigkeit nicht im Rahmen der Dienstpflichten oder nicht im Hauptamt übertragen werden kann und
 
2.
für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt nicht eine angemessene Entlastung erfolgt.
III.
Diese Verwaltungsvorschrift wird sinngemäß auch auf nicht im öffentlichen Dienst stehende Prüfer angewandt.
B.
Schriftliche Prüfungen gemäß § 10 SächsDolmPrüfVO

Schriftliche Prüfungen
Laufende Nummer Aufgabe Betrag
I. Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer
1. Erstellen eines Themas für den landeskundlichen Aufsatz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 SächsDolmPrüfVO 5,11 EUR
2. Vorschlag eines Übersetzungstextes gemäß § 9 Abs. 1 SächsDolmPrüfVO einschließlich Musterübersetzung und Hinweisen zur Bewertung
a) Texte allgemeiner Art von etwa 25 Schreibmaschinenzeilen bei 60 Anschlägen pro Zeile gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SächsDolmPrüfVO 30,68 EUR
b) Fachtexte von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen bei 60 Anschlägen pro Zeile gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SächsDolmPrüfVO 38,35 EUR
3. Erstellen einer Aufgabe aus der Gerichts- und Behördenterminologie gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 SächsDolmPrüfVO einschließlich Musterlösung und Bewertungsvorschlag 30,68 EUR
II. Prüfungsaufsicht je Stunde Bearbeitungsdauer 5,11 EUR
III. Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten mit Ausnahme des Prüfungsteils Gerichts- und Behördenterminologie (jeweils für Erst- und Zweitbewertung) 10,23 EUR
IV. Korrektur und Bewertung der Aufgabe aus der Gerichts- und Behördenterminologie (jeweils für Erst- und Zweitbewertung) 2,56 EUR
V. Stellungnahme im Rahmen von Eingaben, Petitionen, Widerspruchsverfahren oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren 10,23 EUR
C.
Mündliche Prüfungen gemäß § 10 SächsDolmPrüfVO

Mündliche Prüfungen
Laufende Nummer Aufgabe Betrag
I. Erstellen von Texten für die Stegreifübersetzung einschließlich Übersetzungsvorschlag je 10,23 EUR
II. Erstellen von Vorlagen für das Verhandlungsdolmetschen je 10,23 EUR
III. Erstellen von Vorlagen für das Vortragsdolmetschen einschließlich Übersetzungsvorschlag je 10,23 EUR
IV. Mündliche Prüfung je Prüfungsteilnehmer
  1.   für die Übersetzerprüfung 30,68 EUR
  2.   für die Dolmetscherprüfung 43,46 EUR
D.
Weitere Vorschriften
I.
Das Führen des Protokolls wird nicht gesondert vergütet.
II.
Wird eine Prüfung vorzeitig beendet, können auch nicht abgeschlossene Prüferleistungen entsprechend ihrem Umfang vergütet werden.
III.
Neben der Prüfungsvergütung werden Reisekosten nach den für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Vorschriften gewährt. Darüber hinausgehende Auslagen sowie sonstige Aufwendungen werden grundsätzlich nicht ersetzt. Ausnahmen gelten für Portokosten für den Versand von Prüfungsarbeiten per Einschreiben.
IV.
Bei Beamten im Ruhestand sind Prüfungsvergütungen nicht als Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach § 53 Beamtenversorgungsgesetz anzusehen.
V.
Die Leistungen im Rahmen dieser Prüfungstätigkeiten sind unter den Voraussetzungen des nach § 4 Nr. 26 Buchst. a Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit.
VI.
Die Auszahlung der Vergütungen für die im Dienste des Freistaates Sachsen stehenden Bediensteten, mit Ausnahme der Reisekostenvergütungen, erfolgt nach entsprechender Mitteilung der festsetzenden Stelle (Prüfungsamt im Oberschulamt Leipzig) durch die zuständige Bezügestelle. Im übrigen werden die Vergütungen einschließlich der Reisekostenvergütung mittels Einzelanweisung durch die Landesoberkassen ausgezahlt.
E.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

Dresden, den 10. Februar 1998

Portune
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1998 Nr. 4, S. 45
    Fsn-Nr.: 304-V98.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2010