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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Beglaubigung und Legalisation von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Beglaubigung und Legalisation von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind vom 21. August 1992 (SächsABl. S. 1387), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. September 1994 (SächsABl. S. 1312) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Beglaubigung und Legalisation von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland
bestimmt sind

Vom 21. August 1992

[Geändert durch VwV vom 7. September 1994 (SächsABl. S. 1312)]

1
Allgemeines
1.1
Unter Beglaubigung ist die Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde über die Echtheit der Unterschrift und des Dienstsiegels auf einer inländischen öffentlichen Urkunde sowie über die Zuständigkeit des Ausstellers der Urkunde zur Vornahme der Amtshandlung zu verstehen.
1.2
Unter Legalisation ist die Bescheinigung einer ausländischen Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland über die Echtheit einer inländischen öffentlichen Urkunde zu verstehen.
Die Anschriften und Zuständigkeitsbereiche der ausländischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland und ihre Befugnis zur Legalisation ergeben sich aus dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Verzeichnis ”Konsularische Vertretungen und andere Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland” (Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH. Postfach 10 05 34, 50445 Köln). Änderungen werden vom Auswärtigen Amt im Gemeinsamen Ministerialblatt laufend bekanntgegeben.
1.3
Öffentliche Urkunden sind nach deutschem Recht Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind
(§ 415 Abs. 1 ZPO). Private Urkunden können nur mittelbar legalisiert werden, indem die Unterschrift des Ausstellers zum Beispiel durch einen Notar beglaubigt wird und sich dann die Legalisation anschließt. Legalisiert wird in diesen Fällen nicht die Echtheit der Urkunde, sondern nur der Beglaubigungsvermerk, der insoweit eine öffentliche Beurkundung darstellt.
1.4
Öffentliche Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen, müssen legalisiert werden,
1.4.1
wenn die Legalisation nach dem Recht des ausländischen Staates, in welchem die Urkunde verwendet werden soll, vorgeschrieben ist (Legalisationszwang) und besondere internationale Vereinbarungen, die den Legalisationszwang zwischen den beteiligten Staaten aufheben oder einschränken, nicht vorliegen, oder
1.4.2
wenn ein Legalisationszwang nach dem Recht des ausländischen Staates zwar nicht besteht, dessen Gerichte oder Behörden jedoch im Einzelfall die Legalisation verlangen.
2
Anwendungsbereich
Für die Beglaubigung öffentlicher Urkunden – soweit es sich nicht um gerichtliche Urkunden handelt – aus dem Freistaat Sachsen sind zuständig:
2.1
das Sächsische Staatsministerium des Innern für die von ihm, der Staatskanzlei oder den anderen Staatsministerien mit Ausnahme des Staatsministeriums der Justiz ausgestellten öffentlichen Urkunden;
2.2
die Regierungspräsidien für die in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für alle öffentlichen Urkunden nach Artikel 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden und nach Artikel 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation.
Urkunden, die zur Verwendung in:
  • China
  • Iran (Hochschulzeugnisse)
  • Irak (Hochschulzeugnisse)
  • Jordanien
  • Myanmar = vormals Birma
  • Nepal
  • Ruanda
  • Rumänien
  • Saudi-Arabien
  • Somalia
  • Syrien
  • Togo
bestimmt sind, müssen nach der Beglaubigung durch den zuständigen Regierungspräsidenten noch vom Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, überbeglaubigt werden. Das gleiche gilt für Urkunden, die in solchen Ländern verwendet werden sollen, zu denen die Bundesrepublik keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen unterhält oder die noch keine Vertretung in der Bundesrepublik eingerichtet haben. Das Auswärtige Amt beglaubigt nur noch die von den deutschen oder fremden diplomatischen oder konsularischen Vertretungen errichteten oder beglaubigten Urkunden.
3
Befreiung von der Legalisation aufgrund zweiseitiger Verträge
3.1
Belgien
Nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. Mai 1975 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Gesetz vom 25. Juni 1980, BGBl. II S. 813; Bek. vom 9. März 1981, BGBl. II S. 142) bedürfen öffentliche Urkunden, die mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, zum Gebrauch in Belgien keiner Legalisation, Apostille oder ähnlichen Förmlichkeit.
3.2
Dänemark
Nach dem Beglaubigungsabkommen vom 17. Juni 1936 (Bek. vom 23. Juni 1936, RGBl. II g 213, Bek. vom 30. Juni 1953, BGBl. II S. 186) bedürfen Urkunden, die von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft, einer obersten oder höheren Verwaltungsbehörde, einem Standesbeamten oder einem Notar aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel oder -stempel versehen sind, zum Gebrauch in Dänemark keiner Beglaubigung oder Legalisation.
3.3
Frankreich
Nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. September 1971 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Gesetz vom 30. Juli 1974, BGBl. II S. 1074; Bek.vom 6. März 1975, BGBl. II S, 353) bedürfen öffentliche Urkunden, die mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, zum Gebrauch in Frankreich keiner Legalisation, Apostille, Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit.
3.4
Griechenland
Nach Artikel 24 des Abkommens vom 11. Mai 1938 über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts (Bek. vom 28. Juni 1939; RGBI.II S. 848; Bek. vom 26. Juni 1952, BGBl. II S. 634) bedürfen Urkunden, die von einem Landgericht, einem Gericht höherer Ordnung, einer obersten Verwaltungsbehörde oder von einem obersten Verwaltungsgericht aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel oder -stempel versehen sind, zum Gebrauch in Griechenland keiner Beglaubigung oder Legalisation. Bezirksgerichte sind Gerichte höherer Ordnung im Sinne dieses Abkommens.
3.5
Italien
Nach Artikel 1 des Vertrages vom 7. Juni 1969 über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden (Gesetz vom 30. Juli 1974, BGBl. II S. 1069; Bek. vom 22. April 1975, BGBl.II S. 660) bedürfen öffentliche Urkunden, die mit einem Siegel oder Stempel versehen sind, keiner Legalisation oder Beglaubigung.
3.6
Luxemburg
Nach Artikel 1 des Abkommens vom 3. Juni 1982 über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Gesetz vom 11. November 1983, BGBl. II S. 698; Bek. vom 7. Februar 1984, BGBl. II S. 188) bedürfen Urkunden, die der Standesbeamte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen hat, zum Gebrauch in Luxemburg keiner Beglaubigung (Legalisation).
3.7
Österreich
3.7.1
Nach dem Beglaubigungsvertrag vom 21. Juni 1923 (Gesetz vom 6. März 1924, RGBl. II S. 55; Bek. vom 15. April 1924, RGBl. II 91 und vom 13. März 1952, BGBl. II S. 436) bedürfen Urkunden, die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Standesbeamten oder einem Notar ausgestellt und mit dem Dienstsiegel oder -stempel versehen sind, zum Gebrauch in Österreich keiner Beglaubigung oder Legalisation.
3.7.2
Nach Artikel 1 des Vertrages vom 18. November 1980 über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Gesetz vom 7. Dezember 1981, BGBl. II S. 1050; Bek. vom 18. Februar 1982,BGBl.II S. 207) bedürfen Urkunden, die der Standesbeamte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel oder dem Dienststempel versehen hat, zum Gebrauch in Österreich keiner Beglaubigung (Legalisation)
3.8
Schweiz
3.8.1
Nach Artikel 2 Abs. 1 des Vertrages über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vorn 14. Februar 1907 (Bek. vom 19. Juli 1907, RGBl. S. 411, 415) bedürfen Urkunden, die von bestimmten Verwaltungsbehörden aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel oder -stempel der Behörde versehen sind, zum Gebrauch in der Schweiz keiner Beglaubigung oder Legalisation. Zu diesen Behörden gehören im Freistaat Sachsen das Staatsministerium des Innern und die Regierungspräsidien.
3.8.2
Nach Artikel 1 des Abkommens über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 4. November 1985 (Gesetz vom 28. Januar 1988, BGBl. II S. 126; Bek. vom 22. April 1988, BGBl. II S. 467) bedürfen Urkunden, die der Standesbeamte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel/Amtsstempel versehen hat, zum Gebrauch in der Schweiz keiner Beglaubigung (Legalisation).
4
Befreiung von der Legalisation aufgrund mehrseitiger Verträge
4.1
Übereinkommen vom 27. September 1956
Nach Artikel 5 des Übereinkommens vom 27. September 1956 über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern (Gesetz vom 1. August 1961, BGBl. II S. 1055, Bek. vom 8. Januar 1962, BGBl. II S. 42) bedürfen die von den Standesbeamten ausgestellten mehrsprachigen Auszüge aus den Personenstandsbüchern im Gebiet der anderen Vertragsstaaten keiner Legalisation. Das Übereinkommen gilt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und folgenden Staaten:
Belgien (BGBl. 1975 II S. 1414),
Frankreich (BGBl. 1962 II S. 42),
Italien (BGBl. 1969 II S. 107),
Jugoslawien (BGBl. 1967 II S. 2467),
Luxemburg (BGBl. 1962 II S. 42),
Niederlande (BGBl. 1962 II S. 42, 1987 II S. 200),
Österreich (BGBl. 1965 II S. 1953),
Portugal (BGBl. 1982 II S. 276),
Schweiz (BGBl. 1962 II S. 42),
Türkei (BGBl, 1962 II S. 42).
4.2
Übereinkommen vom 26. September 1957
Nach Artikel 4 des Übereinkommens vom 26. September 1957 über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation (Gesetz vom 1. August 1961, BGBl. II S. 1055; Bek. vom 8. Januar 1962, BGBl. II
S. 43) bedürfen die von den Standesbeamten im Rahmen dieses Übereinkommens ausgestellten Personenstandsurkunden in Gebieten der anderen Vertragsstaaten keiner Legalisation. Das Übereinkommen gilt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und folgenden Staaten:
Belgien (BGBl. 1966 II S. 613),
Frankreich (BGBl. 1962 II S. 43),
Italien (BGBl. 1969 II S. 107, 1977 II S. 210),
Luxemburg (BGBl. 1962 II S. 43),
Niederlande einschließlich Niederländische Antillen und Aruba (BGBl. 1962 II S. 43, 1987 II S. 255),
Österreich (BGBl. 1965 II S. 1953, 1977 II S. 210),
Portugal (BGBl. 1982 II S. 550),
Schweiz (BGBl. 1962 II S. 43),
Türkei (BGBl. 1963 II S. 314).
4.3
Übereinkommen vom 7. Juni 1968
Nach Artikel 2 und 3 des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation (Gesetz vom 19. Februar 1971, BGBl II S. 85; Bek. vom 27. Juli 1971, BGBl II S. 1023) sind die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet irgendeines Staates errichteten Urkunden von der Legalisation befreit. Das Übereinkommen gilt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und folgenden Staaten:
Frankreich (BGBl. 1971 II S. 1023),
Griechenland (BGBl. 1979 II S. 338),
Italien (BGBl. 1971 II S. 1313),
Liechtenstein (BGBl. 1973 II S. 1248),
Luxemburg (BGBl. 1979 II S. 938),
Niederlande einschließlich Niederländische Antillen (BGBl. 1971 II S. 1023),
Norwegen (BGBl. 1981 II S. 561),
Österreich (BGBl. 1973 II S, 746),
Portugal (BGBl. 1983 II S. 116),
Schweden (BGBl. 1973 II S. 1676),
Schweiz (BGBl. 1971 II S. 1023),
Spanien (BGBl. 1982 II S. 639),
Türkei (BGBl. 1987 II S. 427),
Vereinigtes Königreich Großbritannien sowie den Inseln Man, Guernsey, Jersey (BGBl. 1971 II S. 1923, 1972 II S. 48),
Zypern (BGBl. 1971 II S. 1023)
4.4
Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961
4.4.1
Nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Gesetz vom 21. Juni 1965, BGBl – II. 875; Bek. vom 12. Februar 1966, BGBl. II S. 106) sind öffentliche Urkunden im Rechtsverkehr mit den Vertragsstaaten von der Legalisation befreit. Ausgenommen hiervon sind jedoch Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet worden sind, und Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen. Das Übereinkommen gilt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und folgenden Staaten:
(Amerika: siehe Vereinigte Staaten)
Antigua und Barbuda (BGBl. 1986 II S. 542),
Argentinien (BGBl. 1988 II S. 235),
Bahamas (BGBl. 1977 II S. 20),
Belarus: siehe Weißrussland 2
Belgien (BGBl. 1976 II S. 199),
Belize (BGBl. 1993 II S. 1005)
Bosnien-Herzegowina (BGBl. 1992 II S. 1146, 1196, 1994 II S. 82)
Botsuana (BGBl. 1970 II S. 121),
Brunei Darussalam (BGBl, 1988 11 S. 154).
Fidschi (BGBl. 1971 II S. 1016),
Finnland (BGBl. 1985 II S. 1006),
Frankreich (BGBl. 1966 II S. 106),
Grenada (BGBl. 1975 II S. 366),
Griechenland (BGBl. 1985 II S. 1108),
(Großbritannien: siehe Vereinigtes Königreich)
Israel (BGBl. 1978 II S. 1198),
Italien (BGBl. 1978 II S. 153),
Japan (BGBl. 1970 II S. 752),
Jugoslawien (BGBl. 1966 II S. 106) 3 ,
Kroatien (BGBl. 1994 II S. 82)
Lesotho (BGBl. 1972 II S. 106)
Liechtenstein (BGBl. 1972 II S. 1466),
Luxemburg (BGBl. 1979 II S. 684),
Malawi (BGBl. 1968 II S. 76),
Malta (BGBl. 1968 II S. 131),
Marshallinseln (BGBl. 1992 II S. 948)
Mauritius (BGBl. 1970 II S. 121),
Mazedonien **)
Niederlande – auch Niederländische Antillen und Aruba (BGBl. 1966 II S. 106, 1967 II S. 1811, 2082, 1987 II S. 255),
Norwegen (BGBl. 1983 II S.478),
Österreich (BGBl. 1968 II S. 76),
Panama (BGBl. 1991 II S. 998),
Portugal (BGBl. 1969 II S, 120, 1970 II S. 1211),
Russische Förderation (BGBl. 1992 II S. 948),
Schweiz (BGBl. 1973 II S. 176),
Seychellen (BGBl. 1979 II S. 417),
Slowenien (BGBl. 1993 II S. 1005),
Spanien (BGBl. 1978 II S. 1330),
Suriname (BGBl. 1977 II S. 593),
Swasiland (BGBl. 1979 II S. 417),
Tonga (BGBl. 1972 II S, 254),
Türkei (BGBl. 1985 II S. 1108),
Ungarn (BGBl. 1973 II S. 65),
Vereinigtes Königreich Großbritannien (BGBl. l966 II S. 106) zum Geltungsbereich siehe § 114 Abs. 1 DA,
Vereinigte Staaten (BGBl. 1981 II S. 903),
Weißrussland (BGBl. 1993 II S. 1005) *)
Zypern (BGBl. 1973 II S. 391).
4.4.2
Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat errichtet worden sind und in einem anderen Vertragsstaat verwendet werden sollen, müssen jedoch mit einer Echtheitsbescheinigung (Apostille nach dem Muster der Anlage 1) versehen sein, außer wenn bestehende Gebräuche oder anderweitige Vereinbarungen sie entbehrlich machen, sie vereinfachen oder die Urkunde von der Legalisation befreien. Hierzu wird auf die Nummern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 4.1, 4.2 und 4.3 hingewiesen. Öffentliche Urkunden im Sinne des Übereinkommens sind auch amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind (Artikel 1 Abs. 2 Buchst. d des Übereinkommens).
4.4.3
Die Apostille wird nur auf Antrag erteilt (Artikel 5 des Übereinkommens).
4.4.4
Zuständig für die Erteilung der Apostille für Urkunden sind gemäß § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung der Zuständigkeit nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 20. August 1992 (SächsGVBl. S. 416)
4.4.4.1
das Sächsische Staatsministerium der Justiz für die von ihm sowie die vom Verfassungsgerichtshof, dem Oberlandesgericht und der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht ausgestellten öffentlichen Urkunden;
4.4.4.2
die Präsidenten der Landgerichte für die von ihnen und ihren Gerichten sowie für die in ihrem Bezirk von den übrigen ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie von den Behörden, denen Aufgaben der ordentlichen Gerichte übertragen sind, den Notaren und den Ehrengerichten für Rechtsanwälte ausgestellten öffentlichen Urkunden;
4.4.4.3
das Sächsische Staatsministerium des Innern für die von ihm, der Staatskanzlei oder den anderen Staatsministerien mit Ausnahme des Staatsministeriums der Justiz ausgestellten öffentlichen Urkunden;
4.4.4.4
die Regierungspräsidien für die in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden aller übrigen Gerichte und Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
4.4.5
Da der Name des Bediensteten, der die Urkunde unterschrieben hat, und die Eigenschaft, in der er tätig geworden ist, in der Apostille aufgeführt sein müssen, sind bei der Vorlage von Urkunden, die in einem Vertragsstaat des Übereinkommens Verwendung finden sollen, die erforderlichen Angaben im Begleitschreiben zu machen und die Echtheit von Unterschrift und Dienstsiegel zu bestätigen. Die Bestätigung ist von einem Bediensteten vorzunehmen, dessen Unterschrift beim Staatsministerium des Innern oder dem zuständigen Regierungspräsidium hinterlegt ist. Ein Vorbeglaubigungsvermerk (Nummer 6.2) ist auf der Urkunde nicht anzubringen.
4.4.6
Das Staatsministerium des Innern und die Regierungspräsidien führen das in Artikel 7 des Übereinkommens vorgeschriebene Verzeichnis und tragen darin die Ausstellung der Apostillen ein; dabei sind zu vermerken:
  • die Geschäftsnummer und der Tag der Herstellung der Apostille,
  • der Name des Unterzeichners der öffentlichen Urkunde und die Eigenschaft, in der er gehandelt hat, oder bei Urkunden ohne Unterschrift die Behörde, die das Siegel oder den Stempel beigefügt hat. Aus den Verzeichnissen werden den Beteiligten auf Antrag Auskünfte erteilt.
5
Änderungen bei den unter den Nummern 3.1 bis 4.4 aufgeführten Verträgen und Vertragsstaaten gibt das Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

 

6
Beglaubigung öffentlicher Urkunden, die der Legalisation bedürfen
6.1
Die Beglaubigung wird grundsätzlich nur auf Antrag vorgenommen. Vom Antragsteller ist anzugeben, in welchem Staat die Urkunde vorgelegt werden soll.
6.2
Sofern die Unterschrift des Beamten, der die Urkunde ausgestellt hat, nicht bei dem zuständigen Regierungspräsidium bekannt ist, ist die Urkunde zunächst vorzubeglaubigen. Zuständig hierfür sind die Landratsämter und die Kreisfreien Städte für die in ihrem Bezirk ausgestellten Urkunden. Soweit das Staatsministerium des Innern für die Beglaubigung von Urkunden zuständig ist und ihm keine Unterschriftsproben vorliegen, erfolgt eine Vorbeglaubigung durch die ausstellende oberste Landesbehörde.
6.3
Die Unterschriftsproben der bei den nachgeordneten Behörden für die Vorbeglaubigung zuständigen Beamten – jeweils mindestens zwei – sind den Regierungspräsidien unter Beifügung eines Abdrucks des Dienstsiegels nach dem Muster der Anlage 2 in einfacher Ausfertigung auf dem Dienstweg vorzulegen. Veränderungen (Ab- und Zugänge) sind unter Angabe des Zeitpunktes rechtzeitig mitzuteilen.
6.4
Zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Beglaubigung standesamtlicher Urkunden übersenden die Gemeinden dem zuständigen Regierungspräsidium die Unterschriftsproben und teilen die Veränderungen mit (vgl. Nummer 6.3).
6.5
Bei der Ausstellung von Urkunden, die für die Verwendung im Ausland der Beglaubigung bedürfen, ist darauf zu achten, daß genügend Platz für die erforderlichen Beglaubigungsvermerke vorhanden ist. Für Personenstandsurkunden soll das Format DIN A 4 verwendet werden.
6.6
Bei der Vorbeglaubigung ist auf die etwa erforderlichen weiteren Beglaubigungs- und Legalisationsvermerke Rücksicht zu nehmen. Der Beglaubigungsvermerk ist gedrängt zu schreiben. Ist infolge Platzmangels das Anheften eines Blattes nicht zu vermeiden, so muß für haltbare Befestigung gesorgt werden, die Verbindungsstelle ist zu siegeln. Das Anhängeblatt ist nach Möglichkeit so zu befestigen, daß die Beglaubigungsvermerke unterhalb der auf der Urkunde getätigten Unterschrift angebracht werden können.
6.7
Die für die Vorbeglaubigung zuständige Behörde hat die Echtheit der Unterschrift und des Dienstsiegels sowie die Befugnis zur Vornahme der Amtshandlung zu prüfen und etwa folgenden Beglaubigungsvermerk anzubringen: “Die Echtheit vorstehender Unterschrift des ...(Amtsbezeichnung, Name) und die Echtheit des beigedrückten Dienstsiegels/Dienststempels werden beglaubigt. Zugleich wird bescheinigt, daß der Vorgenannte zur Vornahme der Amtshandlung, nach den deutschen Gesetzen befugt ist.” Je nach den Bedürfnissen des Einzelfalles kann der Wortlaut des Beglaubigungsvermerks verändert werden.
6.8
Die Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk muß handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber vollzogen werden. Der Unterschrift ist das Dienstsiegel beizufügen. Der Name des beglaubigenden Beamten ist in Block- oder Maschinenschrift zu wiederholen. Ferner ist die Amtsbezeichnung, bei Standesbeamten die Dienstbezeichnung “Standesbeamter”, anzugeben.
7
Kosten
7.1
Für die Beglaubigung einer öffentlichen Urkunde und für die Erteilung einer Apostille wird eine Gebühr nach der laufenden Nummer 1 Tarifstelle 9 des Kostenverzeichnisses zum Sächsischen Verwaltungskostengesetz erhoben. Für die Vorbeglaubigung ist keine Gebühr zu erheben.
7.2
Die Urkunde wird nach der Beglaubigung regelmäßig dem Antragsteller mittels Nachnahme übersandt. Die etwa erforderliche Legalisation ist vom Antragsteller selbst einzuholen.
Soll die Urkunde in besonders eiligen Fällen nach der Beglaubigung unmittelbar der zuständigen ausländischen Vertretung zugeleitet werden, so ist ein an diese Vertretung gerichtetes Schreiben des Antragsstellers, worin er um Legalisation der Urkunde bittet und sich zur Zahlung der etwaigen Legalisationsgebühr bereit erklärt, dem Antrag beizufügen. Die Eilbedürftigkeit ist glaubhaft zu machen.
8
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 21. August 1992
Der Staatsminister des Innern

In Vertretung
Hubert Wicker
Staatssekretär

Anlage 1

APOSTILLE

(Convention de la Haye du 5 octobre 1961)

Anlage 1
Laufende Nummer Gestaltung Gestaltung
1. Land: Bundesrepublik Deutschland  
Diese öffentliche Urkunde
2. ist unterschrieben von  
 
3. in seiner Eigenschaft als  
 
4. Sie ist versehen mit dem Siegel/Stempel des (der)  
 
 
 
Bestätigt
 
5. in  6.    am
 
7. durch  
 
     8.    unter Nr.:
 
9. Siegel/Stempel:  
 
    10.    Unterschrift

Anlage 2

2
Im amtlichen zwischenstaatlichen Schriftverkehr wird die Bezeichnung ”Republik Belarus”, im innerstaatlichen Schriftverkehr sowie bei der Beschriftung von Landkarten und dergleichen weiterhin die bisherige traditionelle Bezeichnung Weißrussland verwendet.
3
Bosnien-Herzegowina, Kroatien haben eine Rechtsnachfolgeerklärung für die von Jugoslawien abgeschlossenen Verträge abgegeben. Von den anderen Folgestaaten der ehemaligen jugoslawischen Förderation (Mazedonien, Montenegro, Serbien) ist nichts Gegenteiliges bekannt.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1992 Nr. 27, S. 1387
    Fsn-Nr.: 14-V92.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. September 1994

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2012