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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Normerlass

Vollzitat: VwV Normerlass vom 25. Mai 1999 (SächsABl. S. 478), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2001 (SächsABl. S. 1154) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. März 2004 (SächsABl. SDr. S. S 222)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
über den Erlass von Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften
(VwV Normerlass)

Vom 25. Mai 1999

[Geändert durch VwV vom 14. November 2001 (SächsABl. S. 1154)] mit Wirkung vom 7. Dezember 2001

1.
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
 
a)
Rechtsnormen sind Gesetze und Rechtsverordnungen. Verwaltungsvorschriften sind alle abstrakt-generellen Regelungen, die keine Rechtsnormen sind.
 
b)
Die Nummern 2 bis 9 gelten für Entwürfe von Gesetzen und Rechtsverordnungen der Staatsregierung und der Ressorts (Staatskanzlei und Staatsministerien).
 
c)
Nummer 10 gilt für Entwürfe von Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung und der Ressorts.
 
d)
Nummer 11 gilt für Entwürfe von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften nachgeordneter Behörden. Sämtlichen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird eine entsprechende Anwendung empfohlen.
 
e)
Nummer 12 enthält ergänzende Bestimmungen für Entwürfe von Staatsverträgen und von Gesetzesanträgen im Bundesrat.
2.
Erforderlichkeitsprüfung
 
Vor dem Entwurf einer Rechtsnorm sind
 
a)
die Notwendigkeit, Wirksamkeit und Praktikabilität der geplanten Regelung,
 
b)
die Möglichkeit der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sowie
 
c)
bei der Aufgabenübertragung auf einen kommunalen Träger der Selbstverwaltung die Ausgleichspflicht nach Artikel 85 der Verfassung des Freistaates Sachsen
 
zu prüfen. Die ressortinterne Überprüfung erfolgt nach den in der Anlage 1 beigefügten Prüffragen.
3.
Erste Kabinettsbefassung
 
a)
Das Vorhaben der Erstellung eines Rechtsnormentwurfes wird von dem federführenden Ressort in einem schriftlichen Bericht dem Kabinett unterbreitet. Das Kabinett entscheidet frühestens in der übernächsten auf die Vorlage folgenden Sitzung über das Normsetzungsvorhaben.
 
b)
Der Bericht umfasst den wesentlichen Inhalt des Vorhabens und das Ergebnis der ressortinternen Prüfung nach Nummer 2. Soweit mit dem Normentwurf Aufgaben auf einen kommunalen Träger der Selbstverwaltung übertragen werden, ist das Ergebnis der Prüfung der Nummer 7 der Anlage 1 detailliert und nachvollziehbar darzustellen.
 
c)
Das federführende Ressort kann den Bericht vorab der Staatskanzlei zur Stellungnahme und den anderen Ressorts zur Mitzeichnung zuleiten. Nimmt der Chef der Staatskanzlei zu dem Bericht zustimmend Stellung und zeichnen die Amtschefs der anderen Ressorts den Bericht mit oder erfolgt binnen 14 Tagen nach Zuleitung keine Rückäußerung, kann das federführende Ressort auf eine Befassung des Kabinetts verzichten.
 
d)
Bei folgenden Rechtsnormentwürfen ist ein Bericht nicht erforderlich:
 
 
aa)
Entwurf des Haushaltsgesetzes, des Haushaltsbegleitgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes sowie des Gesetzes über die Festlegung der Finanzausgleichsmasse und der Verbundquoten künftiger Jahre,
 
 
bb)
Entwurf von Rechtsnormen, zu deren Erlass der Normgeber zur Umsetzung von Recht der Europäischen Union, Bundesrecht oder höherrangigem Landesrecht verpflichtet ist, soweit zwischen dem federführenden Ressort und dem Staatsministerium der Justiz Einvernehmen dahingehend besteht, dass sich der Rechtsnormentwurf auf die vorgeschriebene Umsetzung von Recht der Europäischen Union, Bundesrecht oder höherrangigem Landesrecht beschränkt.
4.
Erarbeitung des Normentwurfes
 
a)
Nach Billigung durch das Kabinett oder bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 3 Buchst. c oder d erarbeitet das zuständige Ressort den Entwurf der Rechtsnorm. Die Gestaltung der Rechtsnorm entspricht den Abschnitten 1 bis 3 der Anlage 2.
 
b)
Normentwürfen, mit denen neue Aufgaben auf kommunale Träger der Selbstverwaltung übertragen werden sollen, ist eine Begründung beizufügen, die detaillierte und nachvollziehbare Ausführungen zu den Fragen umfasst, die in Nummer 7 der Anlage 1 enthalten sind. Zu diesen Normentwürfen ist das Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen herzustellen.
5.
Befassung des Normprüfungsausschusses
 
Der Entwurf der Rechtsnorm wird durch das federführende Ressort dem Normprüfungsausschuß in vierfacher Ausfertigung zur Prüfung der Rechtsförmlichkeit zugeleitet. Der Normprüfungsausschuss kann binnen vier Wochen zu dem Entwurf Stellung nehmen.
6.
Zusammensetzung und Beschlussfassung des Normprüfungsausschusses
 
a)
Die Staatsministerien der Justiz und des Innern sowie die Staatskanzlei bilden als ständige Mitglieder den Normprüfungsausschuss. Das Staatsministerium der Justiz führt den Vorsitz und unterhält die Geschäftsstelle. Bei der Prüfung von Entwürfen von Rechtsnormen anderer als der in Satz 1 genannten Staatsministerien ist dieses Staatsministerium weiteres nichtständiges Mitglied des Normprüfungsausschusses. Zu diesem Zweck benennt jedes Ressort einen ständigen Ansprechpartner für Fragen der Normsetzung.
 
b)
Der Normprüfungsausschuss beschließt seine Stellungnahmen in regelmäßigen Sitzungen. Zur Vorbereitung legt das vom Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Normprüfungsausschusses bestellte Bericht erstattende Ressort spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung ein schriftliches Votum vor; abweichende oder ergänzende Vorschläge sollen ebenfalls schriftlich vorgelegt werden. Kommt eine Einigung über die Fassung des Normprüfungsberichts vor der Sitzung zustande, entfällt eine Beschlussfassung in der Sitzung. Der Normprüfungsausschuss beschließt einstimmig.
7.
Erstellung der redaktionellen Endfassung
 
Aufgrund des Berichts des Normprüfungsausschusses erstellt das federführende Ressort die redaktionelle Endfassung des Entwurfs der Rechtsnorm.
8.
Zweite Kabinettsbefassung, Normerlass
 
a)
Der Entwurf eines Gesetzes und der Entwurf einer Rechtsverordnung der Staatsregierung werden auf der Grundlage des Entwurfs und der gemäß Nummer 7 vom federführenden Ressort erstellten redaktionellen Endfassung dem Kabinett zur Beschlussfassung vorgelegt.
 
b)
Die Rechtsverordnung eines oder mehrerer Ressorts wird auf der Grundlage der nach Nummer 7 erstellten redaktionellen Endfassung von dem oder den zuständigen Ressorts erlassen.
9.
Verfahren bei Anhörungen
 
Ergibt sich nach der Anhörung zu einer beabsichtigten Rechtsnorm die Notwendigkeit von Änderungen, sind diese vom federführenden Ressort entsprechend Nummer 4 in den Entwurf einzuarbeiten. Sodann ist bei wesentlichen Änderungen das Verfahren gemäß den Nummern 5 bis 8 erneut durchzuführen. Die Frist nach Nummer 5 verkürzt sich in diesem Fall auf drei Wochen.
10.
Erlass von Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung und der Ressorts
 
Die Gestaltung von Verwaltungsvorschriften richtet sich nach dem Abschnitt 4 der Anlage 2.
11.
Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften nachgeordneter Behörden
 
Die nachgeordneten Behörden haben bei Erlass von Rechtsverordnungen die Abschnitte 1 bis 3 der Anlage 2, bei Erlass von Verwaltungsvorschriften den Abschnitt 4 der Anlage 2 zu beachten.
12.
Staatsverträge, Gesetzesanträge im Bundesrat
 
Das zuständige Ressort kann Entwürfe von Staatsverträgen und von Gesetzesanträgen des Freistaates Sachsen im Bundesrat dem Normprüfungsausschuss zur Prüfung vorlegen. Die Nummern 4 bis 6 gelten entsprechend.
13.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über den Erlaß von Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften (VwV Normerlaß) vom 17. Juli 1997 (SächsABl. S. 846) außer Kraft.

Dresden, den 25. Mai 1999

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Anlage 1
(zu Nummer 2)

Prüffragen zur Notwendigkeit, Wirksamkeit und Praktikabilität sowie zur Möglichkeit der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

1.
Gibt es ein zwingendes Bedürfnis gerade für diese Regelungen?
 
Dabei soll – soweit einschlägig – insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
 
a)
Was soll erreicht werden?
 
b)
Besteht eine rechtliche Verpflichtung zum Erlass einer Regelung (insbesondere auf Grund von EU-Recht oder Bundesrecht)?
 
c)
Welche (Rechts- oder Vollzugs-)Mängel wurden an der gegenwärtigen Rechtslage festgestellt?
 
d)
Was geschieht, wenn die Regelung nicht oder erst später getroffen wird?
 
e)
Kann die Regelung befristet werden?
2.
Gibt es andere Möglichkeiten, das Regelungsziel zu erreichen?
 
Dabei soll – soweit einschlägig – insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
 
a)
Unterliegt der zu regelnde Sachverhalt dem Vorbehalt des Gesetzes (unter Berücksichtigung der Wesentlichkeitstheorie) oder ist er aus anderen Gründen dem Parlament vorzubehalten?
 
b)
Wenn nicht: Muss die Regelung durch Rechtsverordnung getroffen werden? Warum genügt nicht eine Verwaltungsvorschrift oder gegebenenfalls die Satzung einer Körperschaft?>
3.
Werden die Möglichkeiten zur Rechtsvereinfachung und Rechtsbereinigung ausgeschöpft?
 
Dabei soll – soweit einschlägig – insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
 
a)
Ist eine Zusammenfassung mit bestehenden Vorschriften oder eine Aufhebung oder Vereinfachung bestehender Vorschriften möglich?
 
b)
Wird ein Sachverhalt einfacher als bisher geregelt?
 
c)
Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt absehbar?
Wenn ja, können nicht alle Änderungen in einem Vorhaben zusammengefasst werden?
 
d)
Welche weiteren Änderungen inhaltlicher oder redaktioneller Art könnten zur Rechtsvereinfachung oder Rechtsbereinigung beitragen?
4.
Gibt es Möglichkeiten der Verwaltungsvereinfachung?
 
Dabei soll – soweit einschlägig – insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
 
a)
Welche Behörden oder sonstigen Stellen sollen den Vollzug übernehmen?
 
b)
Kann die Regelung ganz oder teilweise außerhalb der (un-)mittelbaren Staatsverwaltung vollzogen werden?
 
c)
Schafft die Regelung verfahrensrechtliche Sonderregelungen, Sonderverwaltungen oder neue Kollegialorgane?
 
d)
Finden durch die Regelung Zuständigkeitsverlagerungen statt?
 
e)
Wird der Beurteilungsspielraum der betroffenen Behörden erweitert oder eingeengt?
 
f)
Sind alle Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung ausgeschöpft?
5.
Welche Folgewirkungen außerhalb der Verwaltung sind mit den Regelungen verbunden?
 
Dabei soll – soweit einschlägig – insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
 
a)
Wer ist außerhalb der Verwaltung von der Regelung im Einzelnen betroffen?
 
b)
Welche Möglichkeiten sind vorgesehen, das Verfahren bürgerfreundlich zu gestalten?
 
c)
Sind weitere Einschränkungen von Freiräumen oder weitere Mitwirkungspflichten (zum Beispiel durch Ge- und Verbote, Antrags-, Auskunfts- und Nachweispflichten, Geldbußen) vorgesehen?
Wenn ja: Warum sind diese erforderlich?
6.
Stehen Kosten und Nutzen der Regelungen in einem angemessenen Verhältnis?
 
Dabei soll – soweit einschlägig – insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
 
a)
Erfordert oder bindet die Regelung mehr als bisher Personal- und Sachmittel?
 
b)
Belastet die Regelung den Landeshaushalt?
 
c)
Belastet die Regelung die Haushalte der Träger der mittelbaren Staatsverwaltung (insbesondere der Kommunen)?
 
d)
Belastet die Regelung private Haushalte (Bürger und Wirtschaft)?
7.
Findet eine nach Artikel 85 der Verfassung des Freistaates Sachsen ausgleichspflichtige Aufgabenübertragung statt?
 
a)
Werden einem kommunalen Träger der Selbstverwaltung neue Aufgaben übertragen?
 
b)
wenn ja:
Werden durch die Aufgabenübertragung für den kommunalen Träger der Selbstverwaltung bei wirtschaftlicher Verwaltungstätigkeit notwendig anfallende Kosten (insbesondere Personal- und Sachausgaben sowie Zweckausgaben) verursacht? Auf welcher Grundlage wird die Prognose dieser im Zeitpunkt der Aufgabenübertragung absehbaren Kosten vorgenommen (beispielsweise durch Personalkostenschlüssel, Erfahrungen aus anderen Ländern)? Wie hoch sind nach der Prognose die zusätzlichen Kosten? Wie verteilen sich die Kosten auf die einzelnen Körperschaftsgruppen (Kreisfreie Städte, Landkreise, kreisangehörige Gemeinden) und innerhalb der jeweiligen Körperschaftsgruppe?
 
c)
Können die Kosten vollständig durch bestehende oder noch zu schaffende Regelungen über eigene aufgabenbezogene Einnahmen der kommunalen Träger der Selbstverwaltung, beispielsweise Gebühren, gedeckt werden? Wie verteilen sich die Einnahmen auf die einzelnen Körperschaftsgruppen (Kreisfreie Städte, Landkreise, kreisangehörige Gemeinden) und innerhalb der jeweiligen Körperschaftsgruppe?
 
d)
wenn nein:
Wie hoch ist eine eventuell entstehende Deckungslücke? Wie verteilt sich diese Mehrbelastung auf die einzelnen Körperschaftsgruppen (Kreisfreie Städte, Landkreise, kreisangehörige Gemeinden) und innerhalb der jeweiligen Körperschaftsgruppe? Wie erfolgt der Ausgleich? Nach welchem Maßstab soll die Verteilung der Ausgleichsmittel erfolgen? Wo sollen die Regelungen zum Mehrbelastungsausgleich getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz oder sonstiges Gesetz)?“
8.
Ist die Verwaltung des Sächsischen Landtags betroffen und demgemäß zu beteiligen?
9.
Nur bei Verordnungen auf Grund bundesrechtlicher Ermächtigung (Artikel 80 Abs. 4 GG): Muß die Staatsregierung den Landtag von der Absicht in Kenntnis setzen, eine Ermächtigung des Bundesrechts durch Verordnung auszufüllen?
 
Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
 
a)
Eröffnet die Ermächtigungsgrundlage einen Gestaltungsspielraum von Bedeutung? (nur in Ausnahmefällen zu bejahen)
 
b)
Wenn ja: Kommt demnach zur Ausfüllung des Gestaltungsspielraums ein durch den Landtag zu erlassendes, verordnungsvertretendes Gesetz in Betracht?

Anlage 2
(zu den Nummern 4, 10 und 11)

Gestaltung
von Rechtsnormen
und Verwaltungsvorschriften

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Entwürfe von Stammgesetzen

1.
Überschrift
2.
Eingangs- und Schlussformel
3.
Bekanntmachung der Neufassung
4.
Inhaltsübersicht
5.
Gliederungs- und Textgestaltung
6.
Rechtschreibung und Gesetzessprache
7.
Verwendung von Zahlen und Zeichen
8.
Angabe von Geldbeträgen
9.
Abkürzungen
10.
Zitierweisen
11.
Verweisungen
12.
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften
13.
Änderung von Gesetzen
14.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
15.
In-Kraft-Treten

Abschnitt 2
Besonderheiten bei Entwürfen von Änderungsgesetzen

16.
Allgemeines
17.
Überschrift
18.
Aufbau, Artikelüberschriften und Eingangssatz
19.
Fassung der Änderungsbestimmungen
20.
Aufhebung und Änderung von Rechtsverordnungen durch Gesetz

Abschnitt 3
Entwürfe von Rechtsverordnungen

21.
Allgemeines
22.
Überschrift
23.
Eingangsformel
24.
Bekanntmachung der Neufassung
25.
Erlass und Ausfertigung
26.
Polizeiverordnungen
27.
Änderungsverordnungen
28.
Subdelegation

Abschnitt 4
Entwürfe von Verwaltungsvorschriften

29.
Grundsatz
30.
Gestaltung von Verwaltungsvorschriften

Abschnitt 1
Entwürfe von Stammgesetzen

1.
Überschrift
 
a)
Die Überschrift besteht grundsätzlich aus der Bezeichnung, der amtlichen Kurzbezeichnung und der amtlichen Abkürzung des Gesetzes.
 
b)
Die Bezeichnung des Gesetzes soll erkennen lassen, dass es sich um ein Gesetz handelt. Das Wort „Ordnung“ ist in der Regel zu vermeiden. Die Bezeichnung des Gesetzes soll stichwortartig den wesentlichen Inhalt, jedenfalls aber den Schwerpunkt des Gesetzes wiedergeben. Sie soll kurz und einprägsam sein.
Beispiel:
 
 
„Gesetz
über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und
Landkreisen 1997 im Freistaat Sachsen“.
 
c)
Eine amtliche Kurzbezeichnung ist in die Gesetzesüberschrift in der Zeile zwischen der Gesetzesbezeichnung und der Datumszeile in Klammern aufzunehmen, wenn bei der Rechtsanwendung ein Bedürfnis für eine Kurzbezeichnung besteht. Kurzbezeichnungen sind so zu wählen, dass der wesentliche Gegenstand des Gesetzes auf den ersten Blick deutlich wird.
Beispiel:
 
 
„Gesetz
über die Anerkennung als Markscheider
(Markscheidergesetz)“.
 
d)
Eine amtliche Abkürzung ist in die Gesetzesüberschrift in der Zeile zwischen der Gesetzesbezeichnung und der Datumszeile in Klammern aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass einzelne Vorschriften des Gesetzes häufig zitiert werden.
Beispiel:
 
 
„Sächsisches Justizkostengesetz
(SächsJKG)“.
 
Amtliche Abkürzungen sollen auf bereits verwendete Bestandteile von Abkürzungen zurückgreifen: „G“ für „Gesetz“, „AG“ für „Ausführungsgesetz“, „VO“ für „Verordnung“, „Sächs“ für „Sächsisches“ oder „Sächsische“, „Vw“ für „Verwaltung“, „Vf“ für „Verfahren“. Für verschiedene Worte oder Wortteile soll nicht dieselbe Abkürzung gewählt werden.
 
e)
Sind amtliche Kurzbezeichnung und amtliche Abkürzung zugleich zweckmäßig, sind beide in der Zeile zwischen Gesetzesbezeichnung und Datumszeile in Klammern aufzunehmen.
Beispiel:
 
 
„Sächsisches Gesetz
über Naturschutz und Landschaftspflege
(Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG)“.
 
f)
Als Ausführungsgesetz soll ein Gesetz bezeichnet werden, das ein Bundesgesetz, nicht jedoch ein Rahmengesetz, ergänzt.
 
g)
Die Nummerierung von Gesetzen kann zweckmäßig sein, wenn mehrere Gesetze jeweils zum Teil einen Gesamtgegenstand regeln oder wenn ein Gesetz, das ein früheres Gesetz ergänzt, dieselbe Bezeichnung erhält.
Beispiel:
 
 
„Erstes Gesetz
zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes“.
 
h)
In der Zeile unterhalb der Überschrift ist eine Datumszeile „Vom“ einzufügen.
Beispiel:
 
 
„Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen
(Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG)
Vom ...“

 

2.
Eingangs- und Schlussformel
 
Die Eingangsformel, die Schlussformel und die Anfügung der Datumszeile sowie des Amtes und des Namens der Unterzeichnenden werden nicht bereits in den Gesetzentwurf aufgenommen, sondern nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Landtag eingefügt.

 

3.
Bekanntmachung der Neufassung
 
Wird die Erlaubnis zur Bekanntmachung des vollständigen Wortlauts eines Gesetzes (vergleiche Nummer 16) genutzt, ist der Neufassung eine Bekanntmachung voranzustellen. Der Bekanntmachungstext besteht aus der Überschrift, der Bekanntmachungsformel und einer Auflistung der bei der Neufassung berücksichtigten Änderungen des Stammgesetzes.
Beispiel:
 
„Bekanntmachung der Neufassung
des ...-gesetzes
Vom ...
 
Aufgrund des Artikels ... des Gesetzes zur Änderung des ...-gesetzes vom ... 1997 (SächsGVBl. ...) wird nachstehend der Wortlaut des ...-gesetzes ... in der seit ... 1997 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
 
1.
das am ... 1991 in Kraft getretene Gesetz vom ... 1991 (SächsGVBl. ...),
 
2.
den am ... 1993 in Kraft getretenen Artikel ... des Gesetzes vom ... 1993 (SächsGVBl. ...),
 
3.
das teils mit Wirkung vom 1. April 1996, teils mit Wirkung vom 1. August 1996, teils am 20. Dezember 1996 in Kraft getretene, teils an dem Tage, an dem die Bestimmungen des Beschlusses der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Februar 1996 (BGBl. II ...) nach seinem Artikel ... in Kraft treten, in Kraft tretende Gesetz vom ... November 1996 (BGBl. I ...),
 
4.
das teils am 1. Februar 1997 in Kraft getretene, teils am 1. Juni 1997 in Kraft tretende eingangs genannte Gesetz.
 
Dresden, den
 
Der Staatsminister …

(Name)“.
 
An die Bekanntmachung schließt sich unmittelbar der neu bekannt gemachte Text an.
Beispiel:
 
„Gesetz über …
(...gesetz – ...G)
...“.

 

4.
Inhaltsübersicht
 
Bei umfangreichen Entwürfen ist nach der Gesetzesüberschrift und der Datumszeile eine Inhaltsübersicht aufzunehmen. Sie ist mit dem Wort „Inhaltsübersicht“ zu bezeichnen. Die Inhaltsübersicht enthält die gesamte Gliederung des Gesetzes einschließlich Paragraphen; dabei sind alle Überschriften der Gliederungseinheiten aufzunehmen.
 
Beispiel:
„Inhaltsübersicht

Teil 1
Das Recht der Polizei

Abschnitt 1
Aufgaben der Polizei

§ 1    Allgemeines
§ 2    Tätigwerden für andere Stellen

Abschnitt 2
Befugnisse der Polizei

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 3    Polizeiliche Maßnahmen
...

Unterabschnitt 2
Polizeiverordnungen

§ 9    Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen
...

Teil 2
Die Organisation der Polizei

...“.

 

5.
Gliederungs- und Textgestaltung
 
a)
Umfangreiche Gesetze sind in Teile, Abschnitte und, wenn nötig, in Unterabschnitte zu gliedern. Weniger umfangreiche Gesetze sind in Abschnitte und, wenn nötig, in Unterabschnitte zu gliedern. Kürzere Gesetze bedürfen keiner Gliederung.
 
b)
Für die Zählbezeichnung der Teile, Abschnitte und Unterabschnitte sollen arabische Zahlen verwendet werden; die Zählbezeichnung soll hinter der Bezeichnung der Gliederungseinheit stehen.
Beispiele:„Teil 1“, „Abschnitt 2“, „Unterabschnitt 3“.
 
c)
Teile, Abschnitte, Unterabschnitte und Paragraphen von Gesetzen sollen jeweils mit einer Überschrift versehen werden.
 
d)
Enthält ein Entwurf nur eine einzige Einheit, bedarf es keiner Kennzeichnung als „§ 1“; diese erhält dann auch keine Überschrift. Vielmehr schließt sich an die Überschrift des Entwurfs unmittelbar der Wortlaut an.
 
e)
Paragraphen sind, wenn nötig, in Absätze zu gliedern. Der Text eines jeden Absatzes ist ohne Tabulator oder Zeileneinzug an die Absatzbezeichnung anzuschließen und zusammenhängend ohne Zeilenumbruch zu schreiben. Innerhalb der Paragraphen und Absätze können Nummern gebildet werden; diese sind ohne Tabulator oder Zeileneinzug unter die jeweilige Absatzbezeichnung zu setzen. Zwischen jeder Nummer und dem dazugehörigen Text soll nur ein Leerzeichen gesetzt werden. Buchstaben sollen nur als Untergliederungen von Nummern verwendet werden. Gegebenenfalls ist eine weitere Untergliederung in Doppelbuchstaben vorzunehmen. Spiegelstriche und Punktmarkierungen sind nicht als Gliederungseinheiten zu verwenden.
 
f)
Der Abstand zwischen Überschrift und Datumszeile, zwischen Bezeichnungen und Überschriften von Teilen, Abschnitten, Unterabschnitten und Paragraphen sollte dem üblichen Zeilenabstand entsprechen. Der Abstand innerhalb von Paragraphen zwischen Absätzen und Aufzählungen sollte das Eineinhalbfache des üblichen Zeilenabstands nicht übersteigen. Der Abstand zwischen Paragraphen soll das Doppelte des üblichen Zeilenabstandes betragen.
 
g)
Der Bezug zu Anlagen ist durch einen Klammerzusatz oder im Wortlaut selbst herzustellen.
 
 
Beispiel:
 
 
„Für die Gestaltung des Wappens ist das Muster maßgebend, das diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.“
 
h)
Die Anlage ist als solche zu bezeichnen. Mehrere Anlagen sind zu nummerieren. In Klammern ist in der Zeile unter der Bezeichnung „Anlage“ diejenige Vorschrift des Gesetzes aufzuführen, in der auf die Anlage Bezug genommen wird.
 
 
Beispiel:
 
 
„Anlage 2
(zu § 7 Abs. 2)“.
 
 
Die Anlage soll eine Überschrift erhalten, die ihren Inhalt deutlich macht.

 

6.
Rechtschreibung und Gesetzessprache
 
a)
Bei der redaktionellen Erstellung von Gesetzentwürfen sowie bei der Neubekanntmachung des vollständigen Wortlauts eines Gesetzes ist die neue Rechtschreibung nach Maßgabe der Wiener Absichtserklärung vom 1. Juli 1996 anzuwenden.
 
b)
Für gleiche Begriffe sind dieselben Worte, für unterschiedliche Begriffe sind unterschiedliche Worte zu verwenden.
 
c)
Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist auch sprachlich zu berücksichtigen. Soweit es zweckmäßig ist, sollen männliche Begriffe durch geschlechtsneutrale Formulierungen ersetzt werden.
 
 
Beispiele:
 
 
Verwendung des Plurals statt des Singulars; Verwendung des Wortes „Vertrauensperson“ statt „Vertrauensmann“; Verwendung der Worte „wer wahlberechtigt ist“ anstelle der Worte „ein Wahlberechtigter“.
 
 
Allgemeine Hinweise darauf, dass von der männlichen Form eines Wortes sowohl weibliche als auch männliche Personen erfasst werden, erfolgen nicht. Die gleichzeitige Verwendung sowohl der weiblichen als auch der männlichen Form eines Wortes ist aus Gründen der Lesbarkeit des Textes in der Regel zu unterlassen.
 
d)
Auf das Wort „Sächsische“ sollte im Normtext in der Regel verzichtet werden. Dies gilt nicht bei der Gesetzesüberschrift und bei Zitaten.
 
 
Beispiel:
 
 
„im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen“.
 
e)
Fremdwörter sind grundsätzlich zu vermeiden. Auf ein Fremdwort ist jedoch dann zurückzugreifen, wenn das entsprechende deutsche Wort im allgemeinen Sprachgebrauch nicht üblich ist.
 
f)
Innerhalb eines Gesetzes ist auf gleichmäßige Schreibweise zu achten. Insbesondere sind die Genitive und Dative derselben Worte einheitlich zu bilden.
 
 
Beispiele:
 
 
„des Landtages“ oder „des Landtags“, „des Verfassungsgerichtshofes“ oder „des Verfassungsgerichtshofs", „im Jahre“ oder „im Jahr“.
 
g)
Unbestimmte Wendungen wie „bzw.“ oder „und/oder“ sind zu vermeiden; stattdessen sollten die Worte „und“ oder „oder“ verwendet werden.

 

7.
Verwendung von Zahlen und Zeichen
 
a)
Zahlen bis einschließlich zwölf sind, wenn sie als Grund- oder als Ordnungszahlen verwendet werden, als Zahlworte zu schreiben. Zahlen werden jedoch regelmäßig als Ziffern geschrieben bei Geldbeträgen, bei der Uhrzeit, bei Prozentzahlen, bei technischen Daten und bei schematischen Aufstellungen. Zahlen mit mehr als drei Stellen sind, vom Dezimalzeichen ausgehend, durch Zwischenräume in Gruppen zu je drei Ziffern getrennt aufzuführen. Punkte sind zur Gruppeneinteilung nicht zu verwenden.
 
b)
Bruchteile sind, wenn sie im laufenden Text verwendet werden, in Worten auszudrücken.
 
c)
Beim Datum sind einstellige Tageszahlen ohne vorangestellte Null zu schreiben. Der Monatsname ist auszuschreiben. Die Jahreszahl ist vierstellig.
Beispiel:    „4. Oktober 1996".
 
d)
Klammern dürfen nur verwendet werden zur Einführung von Kurzbezeichnungen, Abkürzungen und Definitionen, bei Textstellenbezeichnungen, bei Fundstellen, bei Hinweisen auf Anlagen sowie zur Kennzeichnung des Inhalts oder Gegenstands einer Vorschrift, auf die verwiesen wird. Gedankenstriche und Parenthesen sind im Normtext zu vermeiden.
 
e)
Bei Aufzählungen soll, soweit es die Rechtschreibregeln zulassen, die Zeichensetzung zwischen den einzelnen Nummern oder Buchstaben einheitlich sein, indem entweder Kommata oder gegebenenfalls Semikola verwendet werden.

 

8.
Angabe von Geldbeträgen
 
a)
Bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode (Herbst 1999) erfolgt die Angabe von Geldbeträgen in Deutscher Mark. Ab Beginn der nächsten Legislaturperiode soll die Angabe von Geldbeträgen in Euro erfolgen. Innerhalb eines Gesetzes sind Geldbeträge entweder in Deutscher Mark oder in Euro anzugeben. Für die Zeit ab dem Beginn der nächsten Legislaturperiode bis zum 31. Dezember 2001 sollen „spitz“ umgerechnete DM-Beträge für diese Zeit in Übergangsvorschriften als verbindlich festgesetzt werden.
 
b)
Bei Geldbeträgen, die auf volle Deutsche Mark oder Euro lauten, ist in der Regel von der Angabe leerer Dezimalstellen abzusehen. Anderenfalls ist zwischen dem Betrag und den Dezimalstellen ein Komma zu setzen. Die Währungseinheit „Deutsche Mark“ kann mit „DM“, die Währungseinheit „Euro“ mit „EUR“ abgekürzt werden. Die Währungseinheit ist dem Betrag nachzusetzen.

 

9.
Abkürzungen
 
a)
Stets auszuschreiben sind die Worte „Teil“, „Abschnitt“, „Unterabschnitt“, „Artikel“, „Satz“ sowie „Halbsatz“. Auszuschreiben sind die Worte „Absatz“, „Nummer“, „Buchstabe“ und „Doppelbuchstabe“ am Beginn eines Zitats oder einer sonstigen Textstellenbezeichnung; im Übrigen werden sie abgekürzt.
 
 
Beispiele:
 
 
„Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 und 2“, „Buchstabe c Doppelbuchst. aa“, „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“, „§ 3 Satz 2 Halbsatz 1 Buchst. b“, „Nummer 2 Buchst. a und b“.
 
b)
Bei Fundstellenangaben sind folgende Abkürzungen von Veröffentlichungs- und Amtsblättern zu verwenden: „BGBl. I“, „BGBl. II“, „SächsGVBl.“, „GBl. DDR I“ „SächsABl.“, „SächsABl. SDr.“, „ABl. EG“ „BAnz.“. Das Wort „Seite“ ist stets durch den Buchstaben „S.“ abzukürzen. Der Jahrgang des Veröffentlichungsblattes ist nur dann anzugeben, wenn Ausfertigung und Verkündung nicht im selben Jahr vorgenommen wurden.
 
 
Beispiele:
 
 
„Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG) vom 29. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 21)“, „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO) vom 13. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 21)“.
 
c)
Für Maße und Gewichte können die üblichen Abkürzungen verwendet werden.
 
d)
Andere Abkürzungen mit Ausnahme von Abkürzungen von Rechtsnormen und Währungseinheiten (Nummer 8) werden nicht verwendet. Beispielsweise sind auszuschreiben: „im Sinne von“, „in Verbindung mit“, „in der Fassung vom“, „vom Hundert“.

 

10.
Zitierweisen
 
a)
Rechtsnormen sind bei der ersten Anführung mit ihrer Bezeichnung, amtlichen Kurzbezeichnung und amtlichen Abkürzung, dem Datum der Ausfertigung und der Fundstelle der ursprünglichen Verkündung anzugeben. Ist die zu zitierende Rechtsnorm Teil eines Mantelgesetzes oder einer Mantelverordnung und beginnen die Verkündung des Mantels und der Text der zu zitierenden Rechtsnorm nicht auf derselben Seite, sind in der Fundstellenangabe beide Seitenzahlen anzugeben.
 
 
Beispiel:
 
 
„Gesetz über Seilbahnen und Schleppaufzüge im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz – LSeilbG) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97, 102)“.
 
 
Nach der Neubekanntmachung einer Rechtsnorm sind ausschließlich das Datum und die Fundstelle der Bekanntmachung der Neufassung anzugeben.
 
 
Beispiel:
 
 
„Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346)“.
 
 
Ist der letzte veröffentlichte amtliche Text berichtigt worden, muss die Berichtigung kenntlich gemacht werden, indem nach der Seitenzahl des Vollveröffentlichungstextes die Seitenzahl angefügt wird, auf der die Berichtigung zu finden ist.
 
 
Beispiel:
 
 
„Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Zweites Sächsisches Kostenverzeichnis – 2. SächsKVZ) vom 4. März 1997 (SächsGVBl. S. 133, 480)“, „Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106)“.
 
 
Ausnahmsweise kann die Bezeichnung einer Rechtsnorm beim Erstzitat weggelassen werden, wenn dies bei sehr langen Bezeichnungen der besseren Lesbarkeit des Gesetzes dient. In Kostenverzeichnissen kann auf die Bezeichnung verzichtet werden, wenn dies die Übersichtlichkeit des Verzeichnisses fördert und die rechtsstaatliche Bestimmtheit gewahrt bleibt.
 
b)
Bei geänderten Rechtsnormen sind zusätzlich das Datum der Ausfertigung und die Fundstelle der letzten Änderung anzugeben. Wurde die Rechtsnorm nach der letzten Volltextveröffentlichung erst einmal geändert, lautet die Änderungsangabe wie folgt: „..., geändert durch ...“. Bei mehrfacher Änderung der Rechtsnorm nach der letzten Volltextveröffentlichung wird die Änderungsangabe wie folgt gefasst: „..., zuletzt geändert durch ...“. In der Änderungsangabe wird das Änderungsgesetz nur als „Gesetz“, die Änderungsverordnung nur als „Verordnung“ bezeichnet. Ist die Änderung in einer Rechtsnorm enthalten, durch die mehrere Rechtsnormen geändert worden sind, oder handelt es sich um eine Änderung im Zusammenhang mit dem Erlass oder der Änderung einer anderen Rechtsnorm (Folgeänderungen), ist der ändernde Artikel oder Paragraph anzugeben. In der Fundstellenangabe ist dann zusätzlich die Seite anzugeben, auf welcher der Artikel oder Paragraph gedruckt ist.
 
 
Beispiel:
 
 
„Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205, 212)“.
 
c)
In Überschriften oder bei dem Adressatenkreis oder allgemein bekannten sowie bei leicht auffindbaren Rechtsnormen sollen das Datum der Ausfertigung oder Neubekanntmachung, die Fundstelle und Angaben über Änderungen unterbleiben.
 
d)
Wird eine Rechtsnorm abermals angeführt, ist im Zusammenhang mit dem Zitat einzelner Vorschriften einer Rechtsnorm stets die amtliche Abkürzung, in Ermangelung dieser die amtliche Kurzbezeichnung zu verwenden. Werden Rechtsnormen als solche insgesamt oder in Teilen in Bezug genommen, wird die amtliche Kurzbezeichnung verwendet. Hat die Rechtsnorm keine amtliche Kurzbezeichnung und keine amtliche Abkürzung, ist die volle Bezeichnung zu verwenden.
 
 
Beispiele:
 
 
„... nach den Bestimmungen des Sächsischen Rettungsdienstgesetzes“, „§ 14 Abs. 1 Satz 1 SächsRettDG“, „§ 3 SächsVwVfG“, „... nach dem Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen“.
 
e)
Bei Zitaten sind das Paragraphenzeichen, die Absatzbezeichnung und Nummernangabe zu wiederholen, wenn sie durch untergeordnete Gliederungseinheiten unterbrochen werden. Werden in einer Aufzählung mehrere Paragraphen ohne weitere Untergliederung aufgeführt, sind zwei Paragraphenzeichen zu setzen. Innerhalb eines Zitats werden die Begriffe „Absatz“, „Satz“, „Halbsatz“, „Nummer“, „Buchstabe“ und „Doppelbuchstabe“ stets im Singular verwendet. Stehen die Worte am Anfang des Zitats, werden sie ausgeschrieben und gegebenenfalls auch im Plural verwendet.
 
 
Beispiele:
 
 
„§ 17 Abs. 1“, „§ 18 Satz 2 und 3, §§ 19 bis 22“, „§ 3 Abs. 2 Nr. 2 und 4, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. bb“, „§§ 3, 7, 9, § 10 Abs. 2, § 13“, „Absätze 1 und 2“, „Nummern 3 bis 5“.

 

11.
Verweisungen
 
a)
Soll eine für einen anderen Bereich erlassene Regelung auf einen neuen Bereich ausgedehnt werden (echte Verweisung), kann dies durch Formulierungen wie „gilt ... entsprechend“ oder „ist ... entsprechend anzuwenden“ zum Ausdruck gebracht werden.
 
 
Beispiel:
 
 
„Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte des Freistaates Sachsen entsprechend.“
 
b)
Innerhalb eines Gesetzes ist, soweit nicht der unterschiedliche Sinn der Verweisung etwas anderes erfordert, auf einheitliche Formulierungen zu achten.
 
c)
Eine dynamische Verweisung liegt vor, wenn die in Bezug genommene Rechtsnorm oder einzelne Vorschrift einer Rechtsnorm ohne Datum der Ausfertigung oder Bekanntmachung, Fundstelle und letzte Änderung angegeben wird. Sind jedoch diese Angaben erforderlich, da die Rechtsnorm erstmalig zitiert wird und sie weder dem Adressatenkreis oder der Allgemeinheit bekannt noch leicht auffindbar ist, sind zur Verdeutlichung der dynamischen Verweisung an das Erstzitat die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ anzufügen.
 
 
Beispiele:
 
 
„Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S.459) in der jeweils geltenden Fassung“, „Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 665), in der jeweils geltenden Fassung“.
 
d)
Soll nicht auf die jeweilige Fassung (dynamische Verweisung), sondern auf eine bestimmte Fassung einer Rechtsnorm (statische Verweisung) verwiesen werden, ist dies im Wortlaut deutlich zum Ausdruck zu bringen.
 
 
Beispiel:
 
 
„... § 4 des Gesetzes ... ist in der am ... geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.“
 
 
Der Zusatz der Worte „in der Fassung vom ...“ ist nicht ausreichend, da diese Formulierung lediglich auf die Bekanntmachung einer Neufassung hinweist.
 
e)
Weiterverweisungen (gestufte Verweisungen) sollen vermieden werden.

 

12.
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften
 
Das Wort „Rechtsverordnung“ oder „Satzung“ soll ausdrücklich verwendet werden, wenn zum Erlass solcher Rechtsvorschriften ermächtigt wird. Im Zusammenhang mit Verwaltungsvorschriften sind die Worte „Ermächtigung“ oder „ermächtigen“ nicht zu verwenden, da es sich hierbei nicht um eine Ermächtigung im Sinne einer abgeleiteten Berechtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften handelt.

 

13.
Änderung von Gesetzen
 
Vorschriften über die Folgeänderung anderer Gesetze sind in den Schlussteil des Gesetzes, in der Regel vor oder im Zusammenhang mit Übergangs- und Schlussbestimmungen aufzunehmen. Die Folgeänderungen mehrerer Gesetze können in einer Vorschrift zusammengefasst werden.

 

14.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
 
a)
Alle entbehrlichen bisherigen Rechtsvorschriften sollen ausdrücklich aufgehoben werden. Dies gilt auch für Rechtsvorschriften, die durch Zeitablauf oder aus anderen Gründen gegenstandslos geworden, formell aber noch in Kraft sind, sowie für Rechtsvorschriften, die von Gerichten mit Gesetzeskraft oder mit allgemein verbindlicher Wirkung für nichtig erklärt worden sind. Neben einer konkreten Bezeichnung der außer Kraft tretenden Rechtsvorschriften kann auch eine Generalaufhebung in Betracht kommen, wenn diese mit dem Interesse der Rechtsklarheit vereinbar ist.
 
b)
Rechtsvorschriften werden in der Regel in einem besonderen Paragraphen, der dem Paragraphen über das In-Kraft-Treten vorangestellt ist, aufgehoben. Dabei soll folgende Fassung zugrunde gelegt werden:

„§ …
Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:
1. ... “
 
c)
Werden nur wenige oder weniger bedeutsame Rechtsvorschriften aufgehoben, kann dies in dem Paragraphen, der das In-Kraft-Treten regelt, geschehen. Dabei soll folgende Fassung zugrunde gelegt werden:

„§ …
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

... Gleichzeitig tritt die Verordnung ... außer Kraft.“
 
d)
Die aufzuhebenden Rechtsvorschriften sind in der Regel in zeitlicher Ordnung und, soweit zweckmäßig, auch nach dem Geltungsgebiet geordnet anzuführen. Dabei sind Rechtsvorschriften mit ihrer Bezeichnung, amtlichen Kurzbezeichnung, amtlichen Abkürzung, dem Datum der Ausfertigung oder Bekanntmachung, der Fundstelle und mit ihrer letzten Änderung anzugeben.
 
e)
Verwaltungsvorschriften sollen nicht durch Gesetze aufgehoben werden.

 

15.
In-Kraft-Treten
 
a)
Jedes Gesetz hat den Tag, an dem es in Kraft tritt, zu bestimmen. Soweit es zweckmäßig ist, soll dieser Tag konkret bezeichnet werden.
 
b)
Folgende Fassungen sollen zugrunde gelegt werden:
 
 
aa)
Bei rückwirkendem In-Kraft-Treten:
„Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom ... in Kraft.“
 
 
bb)
Bei In-Kraft-Treten nach dem Tage der Verkündung:
„Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.“
 
 
cc)
Bei In-Kraft-Treten zu einem späteren Zeitpunkt:
„Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.“ oder
„Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.“
 
 
dd)
Bei gestaffeltem In-Kraft-Treten:
„Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft, mit Ausnahme der §§ ..., die am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft treten.“ oder
„Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft. §§ ... treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.“ oder
„§§ ... dieses Gesetzes treten am ... in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.“ oder
„(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 7 tritt mit Wirkung vom ... in Kraft.
(3) § 8 tritt am ... in Kraft.“
 
c)
Erlaubnisse zur Bekanntmachung von Neufassungen und zum Erlass von Rechtsvorschriften sollen regelmäßig am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.

Abschnitt 2
Besonderheiten bei Entwürfen von Änderungsgesetzen

16.
Allgemeines
 
a)
Änderungsgesetze sind Gesetze, die ausschließlich oder überwiegend förmliche Änderungen eines oder mehrerer Gesetze enthalten.
 
b)
Sind umfangreiche Änderungen eines Gesetzes erforderlich, kann es zweckmäßig sein, in dem Entwurf anstelle der Änderung einen Neuerlass des gesamten Gesetzes vorzusehen. Wird davon abgesehen, sollte in den Entwurf eine Erlaubnis zur Neubekanntmachung aufgenommen werden. Die Bekanntmachungserlaubnis steht in den Schlussvorschriften des Änderungsgesetzes vor der Vorschrift über das In-Kraft-Treten. Sie wird, wenn Überschriften vorgesehen sind, mit „Neufassung des ... -gesetzes“ überschrieben.
 
 
Beispiel:
 
 
„Artikel …
Neufassung des ... -gesetzesDas Staatsministerium ... kann den Wortlaut des ... -gesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.“
 
 
Für den Text der Bekanntmachung wird auf Nummer 3 verwiesen.
 
c)
Sieht das Änderungsgesetz auch die Änderung einer Rechtsverordnung vor, muss durch die Aufnahme einer sogenannten Entsteinerungsklausel sichergestellt werden, dass der Verordnungsgeber auch die gesetzesrangigen Teile der Rechtsverordnung aufgrund der einschlägigen Verordnungsermächtigung ändern kann. Es wird empfohlen, die Entsteinerungsklausel wie folgt zu formulieren:
 
 
aa)
wenn nur eine Rechtsverordnung mitgeändert wird:
„Die auf Artikel ... beruhenden Teile der Rechtsverordnung können aufgrund der Ermächtigung des ...-gesetzes ... durch Rechtsverordnung geändert werden.“,
 
 
bb)
wenn mehrere Rechtsverordnungen mitgeändert werden:
„Die auf Artikel ... bis ... beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.“

 

17.
Überschrift
 
a)
Ein Änderungsgesetz wird regelmäßig als Gesetz zur Änderung des Gesetzes bezeichnet, das zu ändern ist.
 
 
Beispiel:

„Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Regelung des Kirchensteuerwesens“.

 
 
Einzelne zu ändernde Gesetze werden dann nicht in die Bezeichnung eines Gesetzes aufgenommen, wenn ihre Änderung in einem neuen Gesetz als Folgeänderung erscheint. Das zu ändernde Gesetz wird in der Überschrift nur mit seiner Bezeichnung oder, wenn vorhanden, mit seiner amtlichen Kurzbezeichnung, nicht aber mit amtlicher Abkürzung, Datum und Fundstelle bezeichnet.
 
b)
Änderungsgesetze können eine ihren Regelungsschwerpunkt kennzeichnende Bezeichnung erhalten.
 
 
Beispiel:

„Gesetz
zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“.

 
c)
Bei wiederholter Änderung eines Gesetzes ist der Bezeichnung ein Zahlwort voranzustellen. Das Zahlwort „Erstes“ ist nur dann voranzustellen, wenn weitere Änderungsgesetze mit Sicherheit folgen werden.
 
 
Beispiel:

„Zweites Gesetz zur Änderung ...“.

Gezählt werden nicht alle Rechtssetzungsakte, durch die das betreffende Stammgesetz textlich geändert worden ist, sondern nur die Einzelnovellen. Die fortlaufende Zählung der Einzelnovellen wird nicht durch eine deklaratorische Bekanntmachung des Gesetzestextes unterbrochen.

 

18.
Aufbau, Artikelüberschriften und Eingangssatz
 
a)
Änderungsgesetze sind in Artikel einzuteilen. Eine übergeordnete Gliederung in Abschnitte oder Teile ist in der Regel nicht erforderlich. Die Artikel werden mit fortlaufenden arabischen Zahlen durchnummeriert und sind in Nummern und Buchstaben zu untergliedern.
 
b)
Artikel sollen Überschriften erhalten. Dies gilt nicht, wenn mit dem Änderungsgesetz lediglich ein einziges Gesetz geändert werden soll. Bei den Artikeln mit den Änderungsbestimmungen bringt die Überschrift zum Ausdruck, welche Rechtsvorschrift geändert wir.
Beispiel:

„Artikel …
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes".

 
c)
Wird das Stammgesetz in mehreren Vorschriften geändert, ist der Artikel mit den Änderungsbestimmungen wie folgt einzuleiten:
„Das Gesetz ... (...gesetz – ...G) ...  wird wie folgt geändert:“.
Auf die Bestimmungen über die Zitierweise von Rechtsnormen unter Nummer 10 wird verwiesen.
 
d)
Wird das Stammgesetz nur in einer einzigen Vorschrift geändert, ist der Artikel mit den Änderungsbestimmungen wie folgt einzuleiten:
„§ ... des Gesetzes ... (...gesetz – ...G) ... (SächsGVBl. S. ...), das zuletzt durch Gesetz vom ... (SächsGVBl. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“.
Die Änderungsangabe muss in diesem Fall in einem Relativsatz erfolgen, der sich auf das zu ändernde Stammgesetz bezieht. Andernfalls könnte der Änderungshinweis als letzte Änderung des zu ändernden Paragraphen missverstanden werden.

 

19.
Fassung der Änderungsbestimmungen
 
a)
Überschriften, Paragraphen, Absätze, Sätze, Halbsätze, Nummern, Buchstaben, Doppelbuchstaben sowie ganze Untergliederungen von Gesetzen werden neu gefasst.
 
 
Beispiel:
 
 
„§ 7 erhält folgende Fassung:“.
 
b)
Worte, Zahlen, Satzzeichen und aus diesen zusammengesetzte Angaben werden ersetzt.
 
 
Beispiele:
 
 
„In § 7 Abs. 3 wird das Wort ,...‘ durch die Worte ,...‘ ersetzt.“
„In § 9 wird die Angabe ,140 Tage‘ durch die Angabe ,20 Wochen‘ ersetzt.“
 
c)
Worte, Zahlen, Satzzeichen und aus diesen zusammengesetzte Angaben, Sätze, Halbsätze sowie Paragraphen, Absätze und Nummern mit bisher nicht vorhandener Nummerierung werden eingefügt.
 
 
Beispiel:
 
 
„In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort ,....‘ die Worte ,....‘ eingefügt.“
 
d)
Zusätzliche Bestimmungen am Ende von Untergliederungen werden angefügt. Eine Untergliederung endet mit dem Punkt des letzten Satzes.
 
 
Beispiele:
 
 
„Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,(4)...‘."
„Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,(4) ...‘.“
 
e)
Paragraphen, Absätze, Teile, Abschnitte, Unterabschnitte und Anlagen von Gesetzen werden aufgehoben. Sätze, Halbsätze, Nummern, Buchstaben, Doppelbuchstaben, Worte und Zahlen werden gestrichen.
 
 
Beispiele:
 
 
„§ 5 wird aufgehoben.“, „§ 5 Abs. 5 Satz 2 wird gestrichen.“

 

20.
Aufhebung und Änderung von Rechtsverordnungen durch Gesetz
 
Rechtsverordnungen können durch Gesetz aufgehoben werden. Die Änderung von Rechtsverordnungen durch Gesetz ist zu vermeiden; anderenfalls ist eine Entsteinerungsklausel in den Gesetzentwurf aufzunehmen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Nummer 16 Buchst. c verwiesen.

Abschnitt 3
Entwürfe von Rechtsverordnungen

21.
Allgemeines
 
Für die Fassung der Entwürfe von Rechtsverordnungen finden die Nummern 1 sowie 3 bis 19 entsprechende Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

 

22.
Überschrift
 
a)
Die Überschrift von Rechtsverordnungen ist mit den Worten „Verordnung der ...“ oder „Verordnung des ...“ unter Anführung der erlassenden Stelle einzuleiten. Das Wort „Rechtsverordnung“ wird in der Überschrift nicht verwendet. Ist vorgesehen, zu einer Materie oder zur Durchführung eines Gesetzes mehrere Rechtsverordnungen zu erlassen, sollen sie die gleiche Überschrift unter Beifügung einer Ordnungszahl erhalten.
Beispiel:

„Erste Verordnung
...“.

 
b)
In der Überschrift von Rechtsverordnungen sind vorhandene Kurzbezeichnungen von Gesetzen oder Rechtsverordnungen zu verwenden.

 

23.
Eingangsformel
 
a)
Ist nur eine Ermächtigungsvorschrift anzuführen, so hat die Eingangsformel folgenden Wortlaut:
„Aufgrund von § ... wird (im Einvernehmen mit, mit Zustimmung von, im Benehmen mit, nach Anhörung von ...) verordnet: ... “
Sofern die Rechtsverordnung der Umsetzung einer EG-Richtlinie dient, ist die Eingangsformel wie folgt zu formulieren:
„Aufgrund von § ... und zur Umsetzung der Richtlinie .../.../... des ... vom ... über ... (ABl. EG Nr. L S. ...) wird verordnet:“.
 
b)
Sind Ermächtigungsvorschriften verschiedener Rechtsnormen anzuführen, erhält die Eingangsformel folgende Fassung:
„Es wird verordnet aufgrund von
1.    § ... des Gesetzes ...,
2.    § ... des Gesetzes ...,
3.    § ... der Verordnung ... :“.
Dabei sollen jeweils die Ermächtigungsvorschriften einer Rechtsnorm, gegebenenfalls mit der dazu ergangenen Subdelegationsverordnung, in einer Nummer zusammengefasst werden. Sofern die Rechtsverordnung der Umsetzung einer EG-Richtlinie dient, ist die Eingangsformel wie folgt zu formulieren:
„Es wird verordnet aufgrund von
1.    § ... des Gesetzes ...,
2.    § ... des Gesetzes ...,
3.    § ... der Verordnung ...
und zur Umsetzung der Richtlinie .../.../... des ... vom ... über ... (ABl. EG Nr. L S. ...):“.
 
c)
Handelt es sich um eine Rechtsverordnung, die mehrere Verordnungsgeber aufgrund unterschiedlicher Ermächtigungsnormen erlassen, ist die Eingangsformel wie folgt zu untergliedern:
„Es wird verordnet
 
 
1.
durch die Staatsregierung aufgrund von
 
 
 
a)
§ ... des Gesetzes ...,
 
 
 
b)
§ ... des Gesetzes ...,
 
 
2.
durch das Staatsministerium ... aufgrund von
 
 
 
a)
§ ... des Gesetzes … im Einvernehmen mit dem Staatsministerium ...,
 
 
 
b)
§ ... des Gesetzes ... :“.
 
d)
Die Ermächtigungsvorschrift wird mit vollständiger Bezeichnung der Rechtsnorm einschließlich amtlicher Kurzbezeichnung und amtlicher Abkürzung sowie mit Datum, Fundstelle und letzter Änderung angeführt. Ausnahmsweise kann anstelle der Bezeichnung nur die amtliche Kurzbezeichnung, gegebenenfalls gemeinsam mit der amtlichen Abkürzung, verwendet werden, wenn dies der besseren Lesbarkeit dient. Auf die Bestimmungen über die Zitierweise von Rechtsnormen unter Nummer 10 wird verwiesen.

 

24.
Bekanntmachung der Neufassung
 
Bei der Bekanntmachung der Neufassung einer Rechtsverordnung ist nach der Auflistung der Stammverordnung und ihrer Änderungen anzugeben, auf welchen Ermächtigungen die bei der Neufassung berücksichtigten Rechtsverordnungen beruhen.
 
Beispiel:

„Bekanntmachung
der Neufassung der ... -verordnung
Vom ...

 
 
Aufgrund des Artikel 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der ... -verordnung vom ... 1996 (SächsGVBl. ...) wird nachstehend der Wortlaut der ... -verordnung in der seit ... 1997 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
 
 
1.
die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom ... 1992 (SächsGVBl. ...),
 
 
2.
die am ... 1994 in Kraft getretene Zweite Verordnung zur Änderung der ... -verordnung vom ... 1994 (SächsGVBl. ...),
 
 
3.
die am ... 1997 nach ihrem Artikel 3 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
 
 
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund
 
 
zu 2.
des § 52 Abs. 1 des ... -gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ... 1991 (SächsGVBl. ...), der durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom ... 1993 (SächsGVBl. ...) geändert worden ist,
 
 
zu 3.
des § 52 Abs. 1 und 2 des ... -gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ... 1996.
 
 

Dresden, den

Der Staatsminister …
(Name)

Verordnung ....
(...verordnung – ... VO)

 

25.
Erlass und Ausfertigung
 
a)
Nach der letzten Norm der Rechtsverordnung ist die Datumszeile der Ausfertigung „Dresden, den“ einzufügen.
 
b)
Bei Rechtsverordnungen der Staatsregierung werden vom federführenden Ressort am Ende der Rechtsverordnung nach der für das Ausfertigungsdatum vorgesehenen Zeile folgende Worte angefügt:

„Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister …

(Name)“.

 

26.
Polizeiverordnungen
 
Für Polizeiverordnungen gelten die besonderen Formerfordernisse nach § 11 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541), geändert durch § 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 661), in der jeweils geltenden Fassung.

 

27.
Änderungsverordnungen
 
Änderungsverordnungen sollen eine möglichst kurze Bezeichnung erhalten. Bei der Bezeichnung der zu ändernden Rechtsverordnung wird die ursprünglich erlassende Behörde nicht genannt. Amtliche Kurzbezeichnungen werden verwendet. Bei mehrmaliger Änderung derselben Rechtsverordnung werden von der zweiten Änderungsverordnung an Ordnungszahlen verwendet.
Beispiel:

„Fünfte Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Arbeitszeitverordnung“.

 

28.
Subdelegation
 
Soll von einer gesetzlichen Ermächtigung, die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen weiterzuübertragen (Subdelegation), Gebrauch gemacht werden, ist auf die korrekte Angabe der gesetzlichen Grundlage zu achten.
 
Beispiel:
 
„Die der Staatsregierung durch § ... des Gesetzes ... erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Staatsministerium der Justiz übertragen.“

Abschnitt 4
Entwürfe von Verwaltungsvorschriften

29.
Grundsatz
 
Verwaltungsvorschriften sollen sich auf rechtlich verbindliche Regelungen beschränken. Ausschließlich informatorische Textbestandteile oder Wiederholungen von Rechtsnormen sind zu vermeiden.

 

30.
Gestaltung von Verwaltungsvorschriften
 
a)
Für die Gestaltung von Verwaltungsvorschriften soll diese Verwaltungsvorschrift entsprechend angewendet werden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
 
b)
Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich als „Verwaltungsvorschrift“ zu bezeichnen. Die Abkürzung für das Wort „Verwaltungsvorschrift“ lautet „VwV“. Sie steht am Beginn der Kurzbezeichnung und der Abkürzung der Verwaltungsvorschrift. In der Überschrift sind das Wort „Verwaltungsvorschrift“ oder die Worte „Gemeinsame Verwaltungsvorschrift“ an den Beginn zu setzen. Bezeichnungen wie „Anordnung“, „Erlass“ oder „Richtlinie“ sind im Allgemeinen zu vermeiden. Die Bezeichnung „Bekanntmachung“ oder „Hinweise“ ist nur für Mitteilungen ohne regelnden Charakter zu verwenden.
 
c)
Verwaltungsvorschriften sollten in Großbuchstaben, römische Ziffern, Nummern und Kleinbuchstaben gegliedert werden. Sind wegen des Umfanges der Vorschrift weitere Gliederungsebenen erforderlich, kann das Gliederungssystem nach oben durch Teile und Abschnitte, nach unten durch Doppelkleinbuchstaben ausgedehnt werden. Eine Untergliederung in Paragraphen ist zu vermeiden.
 
d)
Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften können bei ihrer ersten Anführung nur mit ihrer amtlichen Abkürzung bezeichnet werden, wenn die betreffenden Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften dem Adressatenkreis der Verwaltungsvorschrift bekannt sind. Werden Verwaltungsvorschriften aus einem Sonderdruck des Sächsischen Amtsblatts erstmals zitiert, lautet die Fundstellenangabe: „(SächsABl. SDr. S. ...)“.
 
e)
Vor der Verlängerung von Verwaltungsvorschriften gemäß § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 des Sächsischen Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften (Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz – SächsVwVorG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 934) ist zu prüfen, ob weiterhin Regelungsbedarf besteht. Die Verlängerungen mehrerer Verwaltungsvorschriften eines Ressorts aus einem Kalenderjahr sollen zusammengefasst in einer Verlängerungsverwaltungsvorschrift angeordnet werden.
 
 
Beispiel:
 
 

„Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums …
zur Verlängerung der Geltungsdauer von
Verwaltungsvorschriften
des Sächsischen Staatsministeriums ... aus
dem Jahre …
Vom ...

I. Verlängerung von Verwaltungs-
vorschriften

Die Geltungsdauer der nachfolgend aufgeführten Verwaltungsvorschriften wird gemäß § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 des Sächsischen Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften (Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz – SächsVwVorG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 934) bis zum ... verlängert:

 
 
1.
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums ... über ... vom ... (SächsABl. S. ...), zuletzt geändert durch ...;
 
 
2.
Verwaltungsvorschrift ... .
 
 

II. In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am ... in Kraft.

Dresden, den

Der Staatsminister …

(Name)“.
 

 
f)
Werden verlängerte Verwaltungsvorschriften in anderen Vorschriften zitiert, ist im Vollzitat auch ihre Verlängerung kenntlich zu machen.
 
 
Beispiel:
 
 
„Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über ... vom ... (SächsJMBl. S. ...), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom ... (SächsJMBl. S. ...), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom ... (SächsJMBl. S. ...)“.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 23, S. 478

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Dezember 2001

    Fassung gültig bis: 1. Oktober 2004