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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2005/2006

Vollzitat: VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2005/2006 vom 27. April 2005 (MBl. SMK S. 95), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 19. Juli 2005 (MBl. SMK S. 199) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2005/2006
(VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2005/2006)

Az.: 23-6420.10/1980

Vom 27. April 2005

[Geändert durch VwV vom 19. Juli 2005 (MBl.SMK S. 199)
mit Wirkung vom 27. August 2005]

Auf Grund von § 58 Abs. 1 SchulG und den Schulordnungen der einzelnen Schularten trifft das Staatsministerium für Kultus nachstehende Festlegungen und Weisungen für das Schuljahr 2005/2006.

I.
Regelungen zur Klassen- und Gruppenbildung und zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung

1. Grundsätze

Diese Verwaltungsvorschrift trifft allgemeine Regelungen zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung und Regelungen zum Ablauf und zur Vorbereitung des Schuljahres 2005/2006 für Schulen gemäß § 4 und § 15 SchulG. Diese Verwaltungsvorschrift gilt entsprechend für medizinische Berufsfachschulen, soweit sie vom Geltungsbereich des Schulgesetzesesetzes erfasst werden.

Sofern im Teil I dieser Verwaltungsvorschrift für Schulen des zweiten Bildungsweges keine gesonderten Regelungen getroffen sind beziehungsweise sofern Regelungen nicht ausdrücklich auf Mittelschulen und Gymnasien ohne die Schulen des zweiten Bildungsweges beschränkt sind, gelten die Regelungen für Mittelschulen ebenfalls für Abendmittelschulen und die Regelungen für Gymnasien ebenfalls für Abendgymnasien und Kollegs.

2. Personalzuweisung

a)
Die Regelungen begründen keine Ansprüche auf eine bestimmte Unterrichtsorganisation oder Ressourcenzuweisung (Stellen und Mittel) weder der Form noch dem Umfang nach.
b)
Die Regionalschulämter haben bei ihren die Unterrichtsversorgung betreffenden Entscheidungen die Unterrichtsversorgung aller Schulen des gesamten Amtsbezirks zu berücksichtigen.
c)
Die Schulen und die Regionalschulämter sind verpflichtet, ihren angemeldeten Personalbedarf detailliert bei der für sie zuständigen Schulaufsichtsbehörde nachzuweisen.
d)
Zuweisung von Stellen für pädagogische Unterrichtshilfen
Um den speziellen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen für Blinde und Sehbehinderte, für geistig Behinderte, für Körperbehinderte und für Erziehungshilfe erfüllen zu können, sind pädagogische Unterrichtshilfen für die Funktion der Unterrichtsbegleitung einzusetzen. Im Rahmen der schulischen Förderung für geistig Behinderte sind die pädagogischen Unterrichtshilfen auch in der förderpädagogischen Ganztagsbetreuung einzusetzen.
Für die Berechnung des Bedarfs werden folgende Planungsvorgaben zugrunde gelegt:
0,20 Stellen pro Klasse für Blinde bei Schulen für Blinde und Sehbehinderte bzw. pro Klasse für Blinde an einer anderen allgemein bildenden Schule,
1,20 Stellen pro Klasse bei Schulen für geistig Behinderte bzw. pro Klasse für geistig Behinderte an einer anderen allgemein bildenden Schule,
0,75 Stellen pro Klasse bei Schulen für Körperbehinderte bzw. pro Klasse für Körperbehinderte an einer anderen allgemein bildenden Schule,
0,50 Stellen pro Klasse bei Schulen für Erziehungshilfe bzw. pro Klasse für Erziehungshilfe an einer anderen allgemein bildenden Schule.
Bei der Bedarfsberechnung ist nur die tatsächliche Zeit der förderpädagogischen Betreuung im Rahmen der schulischen Förderung zu berücksichtigen.
e)
Die Zuweisung für das technische Personal an Schulen in Landesträgerschaft richtet sich nach den im Haushaltsplan festgeschriebenen Ressourcen.
f)
Die Stellenzuweisung der Regionalschulämter an die Schulen erfolgt auf Grundlage der Kassenanschläge und umfasst folgende Teile:
 
aa)
Grundbereich
 
bb)
Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen
 
cc)
Bedarf für Integrationen nach Schulintegrationsverordnung
 
dd)
Ergänzungsbereich
 
ee)
Stundenpool in Verantwortung des Schulleiters
g)
Die Regionalschulämter gewährleisten, dass vorrangig der Grundbereich incl. Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen zugewiesen wird. Soweit es die Ressourcen zulassen, wird der Ergänzungsbereich gemäß Nummer 2, Buchst. i zugewiesen. Sofern der Grundbereich, Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen sowie der Ergänzungsbereich vollständig abgesichert werden können, weisen die Regionalschulämter in Abhängigkeit von den vorhandenen Ressourcen den Schulen zusätzlich zu den Zuweisungen des Grundbereichs, der Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen sowie des Ergänzungsbereichs einen Stundenpool in Verantwortung des Schulleiters zu.
h)
Der Grundbereich umfasst die sich aus den geltenden Stundentafeln ergebenden Lehrerwochenstunden. An Grundschulen werden zusätzlich die Lehrerwochenstunden für schulvorbereitende Projekte vom Grundbereich erfasst. An Gymnasien und Beruflichen Gymnasien ergibt sich in den Jahrgangsstufen 11 und 12 die Zahl der Lehrerwochenstunden für Grundkurse und Leistungskurse aus der Zahl der fiktiven Klassen (Schülerzahl geteilt durch 25) multipliziert mit dem Faktor 47. An berufsbildenden Schulen werden abweichend von Satz 1 die Lehrerwochenstunden für den Wahlbereich bzw. die Wahlfächer nicht vom Grundbereich erfasst.
i)
Die Lehrerwochenstunden des Ergänzungsbereichs stehen zur gezielten Zuweisung auf Anforderung durch die Schulen zur Deckung des örtlichen Bedarfs aufgrund besonderer pädagogischer Bedürfnisse zur Verfügung. Mit den Lehrerwochenstunden des Ergänzungsbereichs können zusätzliche Maßnahmen über den Grundbereich hinaus ermöglicht werden. Dazu gehören vorrangig:
  • Unterricht im Grundbereich für länger erkrankte Lehrer,
  • an berufsbildenden Schulen Unterricht im Wahlbereich bzw. in den Wahlfächern,
  • Fördermaßnahmen für Migranten,
  • Arbeitsgemeinschaften,
  • Fördermaßnahmen für die genehmigte Einzelintegration über die Stunden nach der Schulintegrationsverordnung hinaus.
Der Ergänzungsbereich berechnet sich nach folgenden Vorschriften:
Berechnung Ergänzungsbereich
leer Eine Lehrerwochenstunde
  Eine Lehrerwochenstunde
  für je ___ Schüler zusätzlich für je ___ Migranten
Grundschule 20 2,5
Mittelschule 15 2,5
allgemein bildende Förderschulen 18
 
Gymnasien Zwei Lehrerwochenstunden
  • je Klasse und
  • je fiktive Klasse in den Jahrgangsstufen 11 und 12 (Schülerzahl geteilt durch 25)
Zur Sprachförderung für Schüler, die ab Klassenstufe 7 von der Mittelschule an das Gymnasium wechseln
  • bei 4 bis 6 Schülern eine Lehrerwochenstunde
  • je weiterer 3 Schüler je eine Lehrerwochenstunde
 
Berufsbildende Schulen Zwei Lehrerwochenstunden
  • je Klasse in Vollzeit,
  • je 2,5 Klassen in Teilzeitunterricht und
  • je fiktive Klasse an den Beruflichen Gymnasien in den Jahrgangsstufen 12 und 13 (Schülerzahl geteilt durch 25)

3. Klassen- und Gruppenbildung, Unterrichtsversorgung

a)
Alle Schularten
 
aa)
Die Unterrichtsversorgung einschließlich Ergänzungsbereich sowie Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen kann grundsätzlich nur gewährleistet werden, wenn die Richtwerte der Klassen- und Gruppenbildung für die einzelnen Schularten im Landesdurchschnitt eingehalten werden.
 
bb)
Für die Klassen- und Gruppenbildung gelten die Regelungen des § 4a SchulG. Die Regelungen der Anlage zu § 2 Abs. 2 SchulnetzVO gelten entsprechend. Des Weiteren gelten die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift. In gesonderten Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Erlassen getroffene Regelungen zur Klassen- und Gruppenbildung bleiben unberührt.
 
cc)
Ausnahmegenehmigungen zur Klassen- und Gruppenbildung
 
 
aaa)
Auf Antrag des Schulleiters kann das Regionalschulamt nach pflichtgemäßer Prüfung des Einzelfalls unter Abwägung aller Tatsachen befristet, in der Regel für ein Schuljahr, die Unterschreitung der Mindestschülerzahl oder eine Veränderung der Klassen- und Gruppenobergrenze genehmigen.
 
 
bbb)
Der Antrag ist zu begründen. Er erfordert das Einvernehmen mit dem Schulträger.
 
 
ccc)
Ausnahmegenehmigungen sollen zu Beginn des Schuljahres erteilt werden. Sie bedürfen der Schriftform. Alle Aspekte der Entscheidungsfindung sind aktenkundig zu machen.
 
 
ddd)
Ausnahmegenehmigungen sollen in der Regel nur erteilt werden, wenn die volle Unterrichtsversorgung sichergestellt ist. Dabei ist auf die Vereinbarkeit mit den genehmigten Schulnetzplänen zu achten. Eine Ausnahmegenehmigung:
  • soll erteilt werden, wenn die Räume der Schule bzw. Teilbereiche (z. B. Fachkabinette, Werkstätten, Laborräume, Kursräume der gymnasialen Oberstufe, Sporthalle) die sicherheitstechnischen Anforderungen zur Verhütung von Unfällen nicht gewährleisten und deshalb die Unterschreitung der Klassen- oder Gruppenobergrenze erforderlich machen (Fallgruppe I),
  • kann erteilt werden, wenn das Schulnetz dies aufgrund regionaler wirtschaftlicher und siedlungsgeographischer Gegebenheiten notwendig macht und keine sinnvolle Alternative gemäß den Planungsvorgaben für die Planung und Einrichtung von Schulstandorten zulässt (Fallgruppe II),
  • soll erteilt werden, wenn gesonderte Regelungen in Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Erlassen dies bestimmen, insbesondere die Schulintegrationsverordnung, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl S. 307), der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus – Schulrechtliche und schulorganisatorische Regelungen für die Arbeit der „Sportbetonten Schulen“ im Freistaat Sachsen vom 13. Februar 2003 (MBl.SMK S. 94) (Fallgruppe III),
  • kann erteilt werden, wenn die Ausbildung in Landesfachklassen oder länderübergreifenden Fachklassen erfolgt (Fallgruppe IV).
Hinweis: Die Regelungen unter diesem Punkt gelten nicht für Abweichungen von § 4a Abs. 1 und 3 SchulG, die das öffentliche Bedürfnis für die Schule oder einen Teil von ihr in Frage stellen.
 
dd)
Die Regionalschulämter ermitteln für jeden Richtwert gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 2 SchulnetzVO sowie der Anlage zu Teil I dieser Verwaltungsvorschrift den auf den Amtsbezirk bezogenen Durchschnittswert. Unterschreitungen sind gegenüber dem Staatsministerium für Kultus zu begründen.
 
ee)
Die Regionalschulämter haben die Pflicht, die Klassen- und Gruppenbildung unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehrerressourcen zu kontrollieren und gegebenenfalls zu korrigieren.
 
ff)
Notwendige Anpassungen zu Beginn des Schuljahres sollen bis zu vier Wochen nach Unterrichtsbeginn, bei berufsbildenden Schulen unter Beachtung der regionalen Bedingungen entsprechend später, konsequent umgesetzt werden. Im weiteren Verlauf des Schuljahres sollen Anpassungen nur dann erfolgen, wenn die Schülerzahlveränderung erheblich ist und keine wesentlichen schulischen Nachteile für die betroffenen Schüler zu erwarten sind.
 
gg)
Bei der Klassen- und Gruppenbildung und bei der Einrichtung von Profilen und Kursen müssen benachbarte Schulen kooperieren. Die Regionalschulämter koordinieren und überprüfen die Kooperation der Schulen. Die Entscheidungen sind unter Beachtung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu treffen.
 
hh)
Im Fach Sport ist bei allen Schularten gemäß § 4 SchulG von Gruppengrößen in Klassenstärke auszugehen. Bei der Bildung der Sportgruppen ist der Bedarf auf Grund der Geschlechtertrennung im Grundbedarf zu berücksichtigen.
 
ii)
Im Rahmen der Integration von Schülern mit Migrationshintergrund ist die Sächsische Konzeption zur Integration von Migranten vom 1. August 2000 an den allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen konsequent umzusetzen. In Vorbereitungsklassen/-gruppen wird wie folgt unterrichtet:
  • Grundschule – 15 Wochenstunden (höchstens zwei Jahrgangsstufen können zusammengefasst werden),
  • Mittelschule/Gymnasium – 25 Wochenstunden (höchstens drei Jahrgangsstufen können zusammengefasst werden),
  • Berufliches Schulzentrum – 30 Wochenstunden.
 
jj)
Bei der Lehrauftragsverteilung ist auf den fachgerechten Einsatz der Lehrkräfte sowie auf den Einsatz nach Qualifikation im fachtheoretischen und fachpraktischen Bereich zu achten. Das Regionalschulamt überprüft die Lehrauftragsverteilung an den Schulen und kann Korrekturen anordnen.
 
kk)
Lehrkräfte mit Lehrbefähigung oder Lehrerlaubnis in Fächern, in denen bezogen auf den jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Regionalschulämter besonderer Bedarf besteht, sollen überwiegend in diesen Fächern eingesetzt werden. Die Schulen melden dem Regionalschulamt Überhänge oder einen Bedarf an Lehrkräften unverzüglich, wenn ein solcher sich abzeichnet. Die Regionalschulämter haben für eine ausgewogene Unterrichtsversorgung zu sorgen.
b)
Grundschulen
 
aa)
Im Fach Sachunterricht ist in der Regel von Gruppenstärken in Klassengröße auszugehen. Für das Lernen im Schulgartenunterricht kann in der Vegetationszeit eine Gruppenbildung vorgenommen werden.
 
bb)
Benötigt die Schule für die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bei der Begleitung von Schülern zum Schwimmunterricht Stunden, sind diese beim Regionalschulamt anzumelden. Durch das Regionalschulamt sind diese Stunden im erforderlichen Umfang einzuplanen.
c)
Mittelschulen
 
Die Schüler im Hauptschulbildungsgang werden in Gruppen oder Klassen unterrichtet. Abweichungen von den Planungsvorgaben zur Klassen- und Gruppenbildung sind aus pädagogischen Erwägungen möglich, wenn sich durch die Bildung von abschlussorientierten Klassen mit weniger als der Mindestschülerzahl kein Mehrbedarf an Lehrerwochenstunden gegenüber der Gruppenbildung ergibt.
d)
Gymnasien
 
aa)
Die Einrichtung oder Wiedereinrichtung von Profilen ist im Einvernehmen mit dem Schulträger möglich. Sie bedarf der Zustimmung des zuständigen Regionalschulamtes.
 
bb)
Im musischen Profil kann eine Klasse im Fach Darstellendes Spiel in zwei Gruppen aufgeteilt werden. Im mathematisch-naturwissenschaftlichen Profil kann eine Klasse während des Praktikums im Fach Physik in den Klassenstufen 9 und 10 in zwei Gruppen aufgeteilt werden.
 
cc)
Fremdsprachenunterricht ist als Wahlpflichtfach ausnahmsweise auch in Gruppen zulässig.
 
dd)
Schüler, die infolge des Wechsels nach Klasse 10 der Mittelschule erst in Klasse 10 des Gymnasiums eine zweite Pflichtfremdsprache erlernen, sind in Sprachengruppen zusammenzufassen und erhalten zusätzlich eine Wochenstunde Förderunterricht in der zweiten Pflichtfremdsprache für die Dauer eines Schuljahres.
 
ee)
Im Gymnasium kann in Abhängigkeit von vorhandenen personellen und technischen Ressourcen in den Klassenstufen 9 bis 10 Fachunterricht mit informatischen Bezügen auf der Grundlage eines Orientierungsrahmens angeboten werden.
e)
Allgemein bildende Förderschulen
 
aa)
In den Fächern Sachunterricht und Heimatkunde/Sachunterricht ist in der Regel von Gruppenstärken in Klassengröße auszugehen. Für das Lernen im Schulgartenunterricht kann in der Vegetationszeit eine Gruppenbildung vorgenommen werden.
 
bb)
Benötigt die Schule für die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bei der Begleitung von Schülern zum Schwimmunterricht Stunden, sind diese beim Regionalschulamt anzumelden. Durch das Regionalschulamt sind diese Stunden im erforderlichen Umfang einzuplanen.
 
cc)
Die Ausprägungsgrade mehrfachbehinderter Schüler oder schwerstmehrfachbehinderter Schüler sind durch das zuständige Regionalschulamt auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen und pädagogisch-psychologischen Gutachten zu bestätigen. Darüber hinaus legt das Regionalschulamt unter Berücksichtigung dieser Gutachten fest, in welchem Umfang dem zusätzlichen sonderpädagogischen Förderbedarf des mehrfach- bzw. schwerstmehrfachbehinderten Schülers zu entsprechen ist. Mehrfachbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Schüler nehmen bis zu zwei Plätze in Anspruch.
 
dd)
Eine Klinik- und Krankenhausschule kann mehrere Kliniken, Krankenhäuser bzw. Kureinrichtungen betreuen. In der Regel ist an diesen Einrichtungen der Unterricht jahrgangsübergreifend in Gruppen mit sechs Schülern je Gruppe zu organisieren. Die wöchentliche Beschulung soll in der Regel maximal 12 Unterrichtsstunden betragen. Unter Berücksichtigung der Behinderung kann Einzelunterricht durch das Regionalschulamt genehmigt werden.
 
ee)
Beratungsstellen
Die Einrichtung einer Beratungsstelle ist durch das Staatsministerium für Kultus zu genehmigen. Das Personal an Beratungsstellen ist auf der Grundlage der 40-Stunden-Woche zu planen. Zur Anrechnung der Anteilsstunden im Unterricht auf der Basis der Pflichtstundenzahl gilt der Umrechnungsfaktor 1,3 (1 Unterrichtsstunde entspricht 1,3 Beratungsstunden). Grundsätzlich sind die an den Beratungsstellen tätigen Lehrer mit 50 % der Pflichtstunden entsprechend ihrer sonderpädagogischen Ausbildung fachgerecht im Unterricht einzusetzen.
f)
Berufsbildende Schulen
 
aa)
Klassen können in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Plätzen in Werkstätten, Laborräumen, PC-Kabinetten und anderen Fachräumen in Gruppen geteilt werden. Im fachtheoretischen Unterricht des berufsbezogenen Bereichs der Berufsschule stehen in jeder Klassenstufe 25 % der Unterrichtsstunden zur Teilung der Klasse im anwendungsbezogenen gerätegestützten Unterricht zur Verfügung.
 
bb)
Fachklassenbildung und Blockunterricht
 
 
aaa)
Die Klassenbildung an den Berufsschulen erfolgt unter Berücksichtigung des Fachklassenprinzips. Für verwandte Berufe können zur Sicherung des Standortes Schüler in einer Klasse zusammengefasst und im berufsbezogenen Unterricht im erforderlichen Umfang in Gruppen unterrichtet werden. Das Staatsministerium für Kultus richtet regionale Fachklassen und, wenn die Schülerzahlen es erfordern, überregionale Fachklassen (Bezirksfachklassen, Landesfachklassen und länderübergreifende Fachklassen) ein und legt deren Einzugsbereiche fest. Die Einrichtung der regionalen Fachklassen und Bezirksfachklassen erfolgt auf Vorschlag durch die Regionalschulämter.
 
 
bbb)
Für überregionale Fachklassen ist grundsätzlich Blockunterricht vorzusehen. Der Blockunterricht umfasst 13 Wochen pro Schuljahr, wobei mindestens zwei Blöcke zu bilden sind. Eine Blockphase sollte in Bezirks- und Landesfachklassen mindestens zwei Wochen, in begründeten Ausnahmefällen eine Woche, in länderübergreifenden Fachklassen mindestens vier Wochen, umfassen. Auf begründeten Antrag des Schulleiters kann das Regionalschulamt in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Kultus für länderübergreifende Fachklassen Ausnahmen genehmigen.

4. Bedarfsnachweise und Berichterstattungen

a)
Die in diesem Punkt unter Buchstaben c bis l genannten Bedarfsnachweise und Berichterstattungen dienen ausschließlich der Darstellung der Unterrichtsversorgung und der Ermittlung von vorläufigen Schülerzahlen.
b)
Die Anmeldung eines Schülers an der aufnehmenden Schule ist u.a. für die Klassen- und Gruppenbildung bzw. statistische Erhebungen erst dann zu berücksichtigen, wenn die Abmeldebestätigung der abgebenden Schule bei der aufnehmenden Schule vorliegt. Die Anmeldung von Abiturienten an berufsbildenden Schulen kann sofort berücksichtigt werden.
c)
Soweit vom Staatsministerium für Kultus EDV-gestützte Erhebungen für einzelne Schularten vorgegeben werden, sind diese anzuwenden.
d)
Die Ermittlung des Lehrerbedarfes für die einzelnen Schularten erfolgt unter Verwendung der schulartspezifischen Formblätter gemäß der Anlagen zum Teil I.:
Ermittlung des Lehrerbedarfes
Strich Schulart Anlage
für Grundschulen gemäß Anlage 2,
für Mittelschulen gemäß Anlage 3,
für allgemein bildende Förderschulen gemäß Anlagen 4a bis 4f,
für Schulen des zweiten Bildungsweges gemäß Anlage 5,
für Abendgymnasien und Kollegs zusätzlich gemäß Anlage 6,
für Gymnasien gemäß Anlage 6,
für berufsbildende Schulen gemäß Anlage 7,
für Ausnahmegenehmigungen gemäß Anlage 8a,
für Ausnahmegenehmigungen an berufsbildenden Schulen gemäß Anlage 8b.
e)
Berichterstattungen zur Erhebung der Unterrichtsversorgung
 
aa)
Die Regionalschulämter berichten mit Stichtag 8. September 2005 bis zum 30. September 2005 (Posteingang) für Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemein bildende Förderschulen (einschl. Klinik- und Krankenhausschulen) und Schulen des zweiten Bildungsweges dem Staatsministerium für Kultus über:
  • Schülerzahlen, Klassenzahlen,
  • den für das Schuljahr 2005/2006 benötigten Lehrerbedarf sowie über das Lehrpersonal-Ist,
  • die Anzahl der Ausnahmegenehmigungen,
  • Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen,
  • die fächerspezifischen Bedarfsdefizite und Überhänge sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Bedarfsdefizite,
  • die Ausreichung des Ergänzungsbereichs und
  • die ausgereichten Stunden für den Stundenpool in Verantwortung des Schulleiters.
 
bb)
Für berufsbildende Schulen berichten die Regionalschulämter dem Staatsministerium für Kultus bis zum 17. November 2005 (Posteingang) mit Stichtag 7. November 2005 über die in Buchstabe aa) aufgeführten Anstriche.
 
cc)
Alle im Folgenden genannten Berichte enthalten die geforderten Angaben für jede einzelne Schule und eine Gesamtsumme jedes einzelnen Merkmals für das Regionalschulamt, soweit im Einzelfall keine anderen Regelungen getroffen sind.
Das betrifft im Einzelnen folgende Formblätter:
  • Anlagen 2 und 3, Ziffern 1, 2 (ohne personenbezogene Angaben), 3, 4, 5 und 8,
  • Anlagen 4a bis 4e, Ziffern 1, 2 (ohne personenbezogene Angaben), 3, 4, 5 und 8,
  • Anlage 5, Ziffern 1, 2 (ohne personenbezogene Angaben), 3, 4, 5 und 8,
  • Anlage 6 Vorderseite und Ziffern 1 bis 8 der Rückseite,
  • Anlage 7,
  • Anlagen 8a und 8b.
f)
Die Berichte der Regionalschulämter gemäß Nummer 3, Buchst. a, Doppelbuchst. dd erfolgen für die allgemein bildenden Schulen bis zum 30. September 2005 mit Stichtag 8. September 2005 und für die berufsbildenden Schulen bis zum 17. November 2005 mit Stichtag 7. November 2005.
g)
Mit Stichtag 1. Juli 2005 berichten die Regionalschulämter bis zum 22. Juli 2005 (Posteingang) dem Staatsministerium für Kultus über die in Vorbereitung des Schuljahres bereits vollzogenen Personalmaßnahmen.
Über die im Anschluss an die Berichterstattung vom 1. Juli 2005 weiterhin vollzogenen Personalmaßnahmen berichten die Regionalschulämter mit Stichtag 8. September 2005 bis zum 30. September 2005 (Posteingang).
h)
Bis zum 14. Oktober 2005 ist mit Stichtag 8. September 2005 für die Klassenstufen 5 und 7 der Mittelschulen und der Gymnasien, jeweils gesondert für die einzelnen Klassen- bzw. Jahrgangsstufen der Schulen des zweiten Bildungsweges (einschl. der an allgemein bildenden Schulen angegliederten Schulteile des zweiten Bildungsweges) sowie für die Klassenstufen 1, 5 und 7 der Schulen zur Lernförderung, der Schulen für Erziehungshilfe und der Sprachheilschulen sowie für die Unterstufe und die Oberstufe der Schulen für geistig Behinderte die Schülerzahl nach dem Wohnort der Schüler und der im vorhergehenden Schuljahr besuchten Schule darzustellen.
i)
Die Regionalschulämter berichten zum Stichtag 8. September 2005 für Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemein bildende Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges bis zum 14. Oktober 2005 über Klassenfrequenzen.
j)
Für berufsbildende Schulen ist zusätzlich jeweils zu den Stichtagen 31. August 2005, 30. September 2005 und 31. Dezember 2005 der Stand der Aufnahmen von Schülern und Klassen getrennt nach Schularten (Formblatt Anlage 7, Tabellenblatt „Teilzeit – Vollzeit“) zu erfassen und jeweils spätestens zehn Arbeitstage nach dem Stichtag an das Staatsministerium für Kultus zu übermitteln.
k)
Das Erheben des Unterrichtsausfalls an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien und an allgemein bildenden Förderschulen erfolgt in der Zeit vom 19. September bis zum 7. Oktober 2005 (Stichprobenerhebung) und an den berufsbildenden Schulen in der Zeit vom 14. November bis zum 3. Dezember 2005 (Stichprobenerhebung).
Hinweise zur Fortschreibung der Daten zur Erfassung des Unterrichtsausfalls erhalten die Regionalschulämter mit den Unterlagen zur Einleitung der o. g. Erhebung.
l)
Die Erhebung zum Schulsport an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemein bildenden Förderschulen und berufsbildenden Schulen erfolgt zum Stichtag 15. November 2005.
m)
Amtliche Schulstatistik
Die Stichtage für die amtliche Schulstatistik 2005/2006 sind für die Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien und allgemein bildenden Förderschulen (außer Klinik- und Krankenhausschulen) der 8. September 2005 und für die berufsbildenden Schulen, die Schulen des zweiten Bildungsweges und die Klinik- und Krankenhausschulen der 7. November 2005.
n)
Schuldatenbank
Schulen geben Änderungsmeldungen unverzüglich online (http://www-db.sn.schule.de) in die Schuldatenbank ein.
o)
Schulporträt
Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien und allgemein bildende Förderschulen erstellen nach verbindlichen Kriterien Schulporträts, die Teil schulischer Berichterstattung sind. Eine verbindliche Datenaktualisierung im Schulporträt ist durch die Mittelschulen und Gymnasien für das 1. Schulhalbjahr bis 31. Oktober 2005 und für das 2. Schulhalbjahr durch alle allgemein bildende Schulen bis 10. März 2006 zu erbringen.
Die Regionalschulämter berichten für das 1. Schulhalbjahr bis zum 18. November 2005 und für das 2. Schulhalbjahr bis zum 24. März 2006 dem Staatsministerium für Kultus über die Umsetzung des Berichtsauftrages der Schulen.
p)
Ausstattung und Nutzung elektronischer Medien im pädagogischen Bereich
Die Erfassung zur Ausstattung der Schulen mit elektronischen Medien im pädagogischen Bereich einschließlich deren Nutzung erfolgt durch die Schulen aller Schularten online über den Sächsischen Bildungsserver (http://www-db.sn.schule.de/mos). Bei Veränderungen der Ausstattung sind die Daten grundsätzlich zu aktualisieren. Eine verbindliche Datenaktualisierung bzw. die Bestätigung der bestehenden Eintragung ist für das Kalenderjahr 2006 im Zeitraum vom 15. Januar 2006 bis zum 4. März 2006 vorzunehmen. Die Regionalschulämter berichten dem Staatsministerium für Kultus bis zum 12. April 2006 über die Umsetzung und Vollständigkeit der Aktualisierung.

5. Anlagen zu I.

Anlage 1

PLANUNGSVORGABEN FÜR DIE KLASSEN- UND GRUPPENBILDUNG

PLANUNGSVORGABEN
Schulart Richtwerte
für die Klassen-/
Gruppen-
bildung
Klassen-/
Gruppen-
obergrenze
Mindest-
schüler-
zahl
Schulart Richtwerte
für die Klassen-/
Gruppenbildung
Klassen-/
Gruppen-
obergrenze
Mindest-
schülerzahl

Grundschule      
Gruppenbildung   16  
LRS-Klasse 12 16 12
Schwimmunterricht   16  
       
Mittelschule      
Gruppe mit Ziel HS-Abschluss/ RS-Abschluss     12
Profilgruppe     12
Gruppe im Pflichtbereich WTH   16  
Gruppe im Wahlpflichtbereich Neigungskurse    *  
Gruppe in Technik und Computer   16 12
Gruppe in Informatik     12
Schwimmunterricht   20  
sonstige Gruppenbildung   16  
       
Grundschule und Mittelschule      
Vorbereitungsklasse für Migranten 20 23 16
Vorbereitungsgruppe für Migranten     10
       
Gymnasium      
Profilgruppe am Gymnasium     16
Gruppe in Technik und Computer   16 12
Gruppe in Informatik     12
Schwimmunterricht   20  
       
Schule für Blinde Kl. 1 – 2   6   8   4
                          Kl. 3 – 10   6 10   5
Schule für Sehbehinderte   8 10   5
       
Schule für Hörgeschädigte   7   9   5
       
Schule für Körperbehinderte Kl. 1 – 4 10 12   8
                                         Kl. 5 – 10 12 14 10
Gruppenbildung an Schulen zur Lernförderung in den Fächern Nadelarbeit, Hauswirtschaft, Werkunterricht/
Arbeitslehre, Informatik
  9    
       
Schwimmunterricht an Förderschulen   **  
       
Berufsschule, Berufsfachschule, Berufliches Gymnasium, Fachschule, Fachoberschule, Berufsgrundbildungsjahr Gruppenbildung 13 16   8
       
Klassen im Berufsvorbereitungsjahr, Berufsschulklassen mit Jugendlichen ohne Ausbildungsvertrag, Vorbereitungsklassen mit berufspraktischen Aspekten, Klassen Berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit – allgemein 20 22 16
       
Klassen Berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit – rehaspezifisch 12 16   8

__________________

*
Die Anzahl der Gruppen im Wahlpflichtbereich Neigungskurse darf die Anzahl der Gruppen im Fach WTH nicht überschreiten.
**
In Umsetzung der Förderspezifik und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnislage

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4a

Anlage 4b

Anlage 4c

Anlage 4d

Anlage 4e

Anlage 4f

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8a

Anlage 8b

II.
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemein bildenden Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges

1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

a)
Der Teil II. gilt für Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemein bildende Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges.
b)
Eltern im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die Personensorgeberechtigten (gemäß § 45 Abs. 5 SchulG).

2. Vorbereitung und Beginn des Schuljahres

a)
Die Woche vom 22. August bis 26. August 2005 wird zur Vorbereitung auf das neue Schuljahr genutzt.
b)
Der planmäßige Unterricht beginnt am 29. August 2005. Für Schulen des zweiten Bildungsweges beginnt der Unterricht in der Regel am 29. August 2005.
c)
Die Grundschulleiter und die Förderschulleiter gewährleisten, dass die Aufnahme der Schulanfänger am 27. August 2005 erfolgen kann.
d)
Der Tag des Schulsports findet in der zweiten Septemberhälfte statt. Ausnahmen werden in begründeten Fällen auf Antrag beim Regionalschulamt genehmigt.

3. Ferienregelung

a)
Für das Schuljahr 2005/2006 gilt folgende Ferienregelung für die Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien und allgemein bildenden Förderschulen:
Ferienregelung
Ferien von   bis
Herbstferien 17. Oktober 2005 28. Oktober 2005
Weihnachtsferien 23. Dezember 2005   2. Januar 2006
Winterferien 13. Februar 2006 25. Februar 2006
Osterferien 13. April 2006 21. April 2006
Sommerferien 24. Juli 2006   1. September 2006
unterrichtsfreier Tag: 26. Mai 2006  
 
Angegeben ist jeweils der erste und der letzte Ferientag. Ein frei beweglicher Ferientag wird terminlich von jeder Schule im Einvernehmen mit dem Regionalschulamt, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung festgelegt.
b)
Für Schulen des zweiten Bildungsweges gilt die Ferienregelung der allgemein bildenden Schulen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch das Staatsministerium für Kultus.

4. Ausgabe der Halbjahresinformationen, Schulberichte und Zeugnisse

Die Ausgabe der Halbjahresinformationen bzw. Halbjahreszeugnisse erfolgt am 10. Februar 2006. Das zweite Schulhalbjahr beginnt am 27. Februar 2006. Die Ausgabe der Zeugnisse der Kurshalbjahre 11/I und 12/I erfolgt am 13. Januar 2006. Die Kurshalbjahre 11/II und 12/II beginnen am 16. Januar 2006.
Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, erfolgt die Ausgabe der Schulberichte und Jahreszeugnisse sowie der Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/II am 21. Juli 2006.
Die Ausgabe der Abschlusszeugnisse für den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss und den Realschulabschluss bzw. der Abgangszeugnisse der Mittelschule und der Förderschule kann an der Mittelschule bzw. der Förderschule zum Schulentlassungstermin erfolgen. Die Ausgabe der Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/II sowie der Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife bzw. der Abgangszeugnisse von Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg ist in Nummer 6 Buchst. b Doppelbuchst. gg geregelt.

5. Termine – Mittelschule und allgemein bildende Förderschulen

Die folgenden Termine gelten auch für allgemein bildende Förderschulen, sofern in diesen Förderschulen Schüler nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet werden.

a)
Termine für die Abschlussprüfung und die besondere Leistungsfeststellung
 
aa)
Bis zum 12. Mai 2006 teilt jeder Teilnehmer an der Abschlussprüfung bzw. an der besonderen Leistungsfeststellung seinem Fachlehrer die gewählte Form der Prüfung bzw. des Leistungsnachweises (schriftlich oder mündlich) in der 1. Fremdsprache und bei der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses das gewählte naturwissenschaftliche Fach mit.
 
bb)
Die Fachlehrer übergeben dem Klassenlehrer für die Schüler der Klassenstufe 10 bis zum 15. Mai 2006 die Jahresnoten. Diese werden den Prüfungsteilnehmern am 19. Mai 2006 bekannt gegeben.
 
cc)
Jeder Teilnehmer an der Abschlussprüfung bzw. an der besonderen Leistungsfeststellung teilt seinem Fachlehrer bis zum 1. Juni 2006 mit, in welchen Fächern er eine mündliche Prüfung bzw. einen mündlichen Leistungsnachweis durchführen möchte.
b)
Schriftliche Prüfungen zum Erwerb des Realschulabschlusses und schriftliche Leistungsnachweise zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
Für die Durchführung der Prüfungen und der Leistungsnachweise wird Folgendes festgelegt:
 
aa)
Realschulabschluss
Realschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin

Deutsch und Sorbisch 22. Mai 2006 21. Juni 2006
Mathematik 24. Mai 2006 23. Juni 2006
Fremdsprache 29. Mai 2006 26. Juni 2006
Physik/Chemie/Biologie 31. Mai 2006 28. Juni 2006
 
bb)
Hauptschulabschluss und qualifizierender Hauptschulabschluss
Hauptschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin

Deutsch und Sorbisch 22. Mai 2006 21. Juni 2006
Mathematik 24. Mai 2006 23. Juni 2006
Fremdsprache 29. Mai 2006 26. Juni 2006
 
cc)
Die schriftlichen Prüfungen und Leistungsnachweise beginnen um 8.00 Uhr. Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung des Regionalschulamtes.
 
dd)
Die Tage zwischen den schriftlichen Prüfungen und zwischen den schriftlichen Leistungsnachweisen sind für die Teilnehmer unterrichtsfrei. Nach der letzten schriftlichen Prüfung bzw. nach dem letzten schriftlichen Leistungsnachweis wird der planmäßige Unterricht weitergeführt.
 
ee)
Den Teilnehmern an der Abschlussprüfung sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie die Fächer der mündlichen Prüfungen vor Beginn der Konsultationen mitzuteilen. Den Teilnehmern an der besonderen Leistungsfeststellung sind die Ergebnisse der schriftlichen Leistungsnachweise und die jeweiligen Jahresnoten vor Beginn der Konsultationen mitzuteilen.
 
ff)
Für Schüler, die aus wichtigem Grund im Sinne des § 37 Abs. 2 SOMIAP auch nicht am vorgesehenen Nachtermin teilnehmen konnten, regelt die Schule den Termin, wenn die Wiederholung des Schuljahres nicht zugemutet werden kann.
c)
Mündliche Prüfungen zum Erwerb des Realschulabschlusses und mündliche Leistungsnachweise zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
 
aa)
Die Schule bietet zur unmittelbaren Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen und Leistungsnachweise im Zeitraum vom 19. Juni bis 28. Juni 2006 Konsultationen an.
 
bb)
Die mündlichen Prüfungen und Leistungsnachweise sind im Zeitraum vom 29. Juni bis 13. Juli 2006 durchzuführen.
Der Prüfungsausschuss entscheidet, zu welchem Termin innerhalb des Prüfungszeitraumes die einzelnen Prüfungen und Leistungsnachweise stattfinden und gewährleistet, dass ein Teilnehmer an der Abschlussprüfung bzw. an der besonderen Leistungsfeststellung an einem Tag nur in einem Fach überprüft wird.
Bis zum 28. Juni 2006 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für die mündlichen Prüfungen und Leistungsnachweise und gibt diesen den Teilnehmern bekannt.
 
cc)
Die Konsultationstermine für Prüfungen und mündliche Leistungsnachweise zum Nachtermin und für zusätzliche mündliche Prüfungen regelt die Schule. Die Termine für mündliche Prüfungen und mündliche Leistungsnachweise zum Nachtermin und für zusätzliche mündliche Prüfungen regelt die Schule.
d)
Schulentlassung
Die Ausgabe der Zeugnisse findet im Zeitraum vom 14. Juli 2006 bis 21. Juli 2006 statt.
e)
Schulfremde Prüfungsteilnehmer an Mittelschulen
Schulfremde, die einen der Abschlüsse der Mittelschule erwerben wollen, müssen bis zum 7. April 2006 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des gewünschten Abschlusses beim zuständigen Regionalschulamt stellen.
Bis zum 11. Mai 2006 informiert das Regionalschulamt die schulfremden Prüfungsteilnehmer schriftlich, an welcher Mittelschule die Prüfung stattfindet.

6. Termine – Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg

a)
Allgemeine Termine für die gymnasiale Oberstufe
Der Bericht über die Wahl der Leistungskurskombinationen an den Gymnasien mit vertiefter Ausbildung gemäß § 4 Schulordnung Gymnasien ( SOGY) (Jahrgangsstufe  11) und am Landesgymnasium st. Afra erfolgt an das zuständige Regionalschulamt bis zum 26. September 2005.
b)
Termine im Zusammenhang mit der Abiturprüfung
 
aa)
Bis zum 4. Oktober 2005 werden die gewählten Prüfungsfächer (Jahrgangsstufe  12) dem zuständigen Regionalschulamt mitgeteilt.
 
bb)
Die Berufung der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse erfolgt durch das zuständige Regionalschulamt bis zum 10. März 2006.
 
cc)
Am 26. April 2006 wird den Prüfungsteilnehmern bekannt gegeben, wer zur Abiturprüfung zugelassen ist und wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden kann.
 
dd)
Schriftliche Prüfungen
Schriftliche Prüfungen
Prüfungsfach Termin Erstprüfung Termin Nachprüfung
  Erstprüfung Nachprüfung
Öffnen der Umschläge „Informationen für den Schulleiter“ 5. Mai 2006 24. Mai 2006
Schriftliche Prüfungen (Leistungskurs- und ggf. Grundkursfach):
praktischer Prüfungsteil im Leistungskursfach Englisch 8. Mai 2006 29. Mai 2006
praktischer Prüfungsteil in Leistungskursfächern der neuen Fremdsprachen außer Englisch 9. Mai 2006 29. Mai 2006
Geschichte 10. Mai 2006 30. Mai 2006
Kunsterziehung, Musik, Biologie, Chemie, Sport 11. Mai 2006 31. Mai 2006
Deutsch, Sorbisch 12. Mai 2006 1. Juni 2006
Physik 15. Mai 2006 2. Juni 2006
Englisch 16. Mai 2006 6. Juni 2006
Mathematik 17. Mai 2006 7. Juni 2006
Französisch, Evangelische Religion*, Katholische Religion* 18. Mai 2006 8. Juni 2006
Russisch, Spanisch, Polnisch, Tschechisch, Italienisch 19. Mai 2006 9. Juni 2006
Latein, Latinum 22. Mai 2006 12. Juni 2006
Griechisch, Graecum, Hebraicum 23. Mai 2006 13. Juni 2006
 
 
_______________
*) nur an Gymnasien in kirchlicher Trägerschaft
 
 
Bis zum 23. Mai 2006 erfolgt der Bericht der notwendigen schriftlichen Nachprüfungen an das Regionalschulamt.
Für Teilnehmer an der Erstprüfung wird im Zeitraum vom 8. Juni bis zum 16. Juni 2006 und für die Teilnehmer an der Nachprüfung vom 14. Juni bis zum 16. Juni 2006 Unterricht nach gesondertem Plan erteilt.
Anträge auf Anerkennung eines außergewöhnlichen Härtefalles gemäß § 41 OAVO sind bis zum 15. Juni 2006 beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 20. Juni 2006. Die Termine für Erst-, Zweit- und gegebenenfalls Drittkorrektur werden rechtzeitig durch die Regionalschulämter bekannt gegeben.
Am 16. Juni 2006 wird den Prüfungsteilnehmern das Zeugnis für das Kurshalbjahr 12/II ausgehändigt.
 
ee)
Mündliche Prüfungen
Die mündlichen Prüfungen (P4) werden vom 29. Mai bis zum 7. Juni 2006 durchgeführt.
Die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung bzw. Ergänzungsprüfung, die Bekanntgabe der Zulassung bzw. Nichtzulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung sowie die Anordnung zusätzlicher mündlicher Prüfungen gemäß § 27 Abs. 8 Nr. 1 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung (OAVO) findet am 21. Juni 2006 statt.
Zusätzliche mündliche Prüfungen gemäß § 27 Abs. 8 Nr. 2 OAVO sind beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zum 23. Juni 2006 schriftlich zu beantragen. Die Anordnung dieser zusätzlichen mündlichen Prüfungen durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt am 26. Juni 2006.
Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 27 Abs. 8 Nr. 1 und 2 OAVO sowie die mündliche Ergänzungsprüfung (Latinum oder Graecum oder Hebraicum) werden vom 27. Juni bis zum 29. Juni 2006 durchgeführt.
Die Abschlussberatung des Prüfungsausschusses, die Bekanntgabe der Gesamtqualifikation und die Bekanntgabe der Entscheidung über Anträge auf Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles gemäß § 41 OAVO für die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung und der Nachprüfung finden am 29. Juni 2006 statt.
 
ff)
Besondere Lernleistung
Bis zum 6. Oktober 2005 berichtet jede Bildungseinrichtung dem zuständigen Regionalschulamt zusammen mit den gewählten Prüfungsfächern über die Anzahl derjenigen Schüler der Jahrgangsstufe  12, die eine besondere Lernleistung gemäß § 26a der OAVO in die Gesamtqualifikation einbringen werden.
Bis zum 13. Januar 2006 (Ersttermin) sind die erarbeiteten schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen, die jeweils um eine fachpraktische Komponente erweitert sein können, beim Schulleiter einzureichen. Für Prüfungsteilnehmer, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund, insbesondere wegen ärztlich attestierter Erkrankung, den Ersttermin nicht einhalten können, ist das Einreichen bis zum 3. Februar 2006 (Nachtermin) möglich.
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 22. Mai 2006.
Die Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse aller schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen findet bis zum 29. Mai 2006 statt.
Die Kolloquien zu besonderen Lernleistungen werden zeitnah zu den Abiturprüfungen durchgeführt.
 
gg)
Ausgabe der Zeugnisse
Die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife bzw. die Abgangszeugnisse von Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg werden an die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung und der Nachprüfung in der Zeit vom 30. Juni bis zum 7. Juli 2006 ausgehändigt. Für Schüler, die zum 1. Juli 2006 ihren Wehr- oder Ersatzdienst antreten, ist die Zeugnisausgabe am 30. Juni 2006 von der Schule durchzuführen.
 
hh)
Analyseergebnisse
Der Bericht über die Analyseergebnisse der Abiturprüfung erfolgt durch den Schulleiter an das zuständige Regionalschulamt bis zum 14. Juli 2006.
 
ii)
Abiturprüfung für Schulfremde
Schulfremde, die an der Abiturprüfung teilnehmen wollen, stellen bis zum 14. Oktober 2005 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung beim Staatsministerium für Kultus. Bis zum 18. November 2005 erfolgt durch das zuständige Regionalschulamt im Auftrag des Staatsministeriums für Kultus die schriftliche Mitteilung der Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls die Zulassung der Antragsteller zum schriftlichen Prüfungsteil; die betroffenen Gymnasien werden benannt und von der Zulassung informiert.
Der schriftliche Prüfungsteil findet in dem Zeitraum statt, der in Nummer 6 Buchst. b Doppelbuchst. dd geregelt ist. Die Bekanntgabe seiner Ergebnisse sowie der Zulassung bzw. Nichtzulassung zum mündlichen Prüfungsteil erfolgt am 20. Juni 2006. Der mündliche Prüfungsteil findet vom 26. Juni bis zum 29. Juni 2006 statt.

7. Wechsel an eine weiterführende Schule

a)
Bildungsempfehlung
Alle Schüler der Klassenstufe 4 der allgemein bildenden Schulen erhalten eine Bildungsempfehlung, sofern kein Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung festgestellt wurde. Grundsätzlich ist bis zur Bekanntgabe der Bildungsempfehlung die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für die Klassenstufe 5 der jeweiligen Schulart abzuschließen.
Die Eltern der Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule und der entsprechenden Förderschulteile, die das Gymnasium besuchen sollen, teilen dies dem jeweiligen Klassenlehrer bis zum 28. Februar 2006 mit. Diese Schüler erhalten ebenfalls eine Bildungsempfehlung.
Die Bildungsempfehlungen werden den Eltern am 6. März 2006 schriftlich bekannt gegeben. Sofern am Ende des Schuljahres eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt werden kann, ist diese am 10. Juli 2006 den Eltern schriftlich bekannt zu geben.
b)
Anmeldung und Aufnahme an der Mittelschule; abschlussbezogener Unterricht und Wahlpflichtbereich
 
aa)
Anmeldung und Aufnahme an einer Mittelschule
Eltern von Schülern der Klassenstufe 4 mit Bildungsempfehlung, deren Kinder die Mittelschule besuchen wollen, melden ihre Kinder bis zum 17. März 2006 bei einer Mittelschule ihrer Wahl an. Auch alle Schüler, die eine Aufnahmeprüfung für das Gymnasium anstreben, sind zunächst an einer Mittelschule anzumelden. Dies ist dem Schulleiter bei der Anmeldung mitzuteilen. Bei der Anmeldung soll zudem die Nennung alternativ gewünschter Mittelschulen erfolgen. Eine Entscheidung über die Anmeldung an der Mittelschule (antragsgemäß) erhalten die Eltern am 2. Juni 2006 vom zuständigen Schulleiter.
 
bb)
Abschlussbezogener Unterricht und Wahlpflichtbereich der Mittelschule
Die folgenden Regelungen gelten bei entsprechenden Bildungsgängen ebenfalls an allgemein bildenden Förderschulen.
Die Eltern der Schüler der Klassenstufe  6 teilen der Schule bis zum 1. März 2006 mit, mit welchem Abschlussziel und in welchem Wahlpflichtbereich ihre Kinder die Mittelschule besuchen sollen. Dies gilt auch für Eltern von Schülern, die ohne eine entsprechende Bildungsempfehlung an ein Gymnasium wechseln sollen.
Die Entscheidung nach § 3 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen ( SOMIAP) wird durch die Klassenkonferenz bis spätestens 10. März 2006 getroffen und den Eltern unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Eine Änderung dieser Entscheidung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 SOMIAP kann bis spätestens 30. Juni 2006 erfolgen und ist den Eltern unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
c)
Aufnahme von Schülern der Klassenstufe 4 der Grundschule und der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule an das Gymnasium
 
aa)
Anmeldung
Die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 17. März 2006 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
Die Eltern von Schülern, denen keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können nach bestandener Aufnahmeprüfung für den Besuch des Gymnasiums bis zum 11. Mai 2006 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Die Schüler sind in diesem Fall von den Eltern bei der Mittelschule abzumelden.
Die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden kann, können bis zum 19. Juli 2006 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
Bei der Anmeldung soll die Nennung alternativ gewünschter Gymnasien erfolgen.
 
bb)
Aufnahmeprüfung
 
 
aaa)
Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung
Eltern von Schülern, die eine Bildungsempfehlung für den Besuch der Mittelschule erhalten haben, die aber für ihre Kinder den Besuch des Gymnasiums wünschen, werden durch die Grundschule bzw. Mittelschule darauf hingewiesen, dass ein Besuch des Gymnasiums nur nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich ist oder gegebenenfalls nach einer so deutlichen Steigerung der Leistungen im 2. Schulhalbjahr, dass am Ende des Schuljahres eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium gemäß den Bedingungen der SOGY erteilt werden kann. Den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung stellen die Eltern bis zum 17. März 2006 für die Schüler der Klassenstufe 4 unter Angabe des Gymnasiums ihrer Wahl bei der Grundschule und für die Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule bei dem Gymnasium ihrer Wahl unter Nennung der Mittelschule, an der sie bisher angemeldet worden sind bzw. beschult werden.
 
 
bbb)
Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klassenstufe 4 der Grundschule
Die schriftlichen Aufnahmeprüfungen für Schüler ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium finden am 21. März 2006 (Deutsch) und am 22. März 2006 (Mathematik) an den vom Regionalschulamt bestimmten Grundschulen statt.
Die schriftlichen Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme ganz oder zum Teil verhindert waren, finden am 11. April 2006 (Deutsch) bzw. am 12. April 2006 (Mathematik) an den vom Regionalschulamt bestimmten Grundschulen statt.
 
 
ccc)
Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule
Die Aufnahmeprüfungen finden an den vom Regionalschulamt bestimmten Gymnasien statt.
Die schriftlichen Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule, die keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erhalten haben, finden am 21. März 2006 (Deutsch), am 22. März 2006 (Mathematik) und am 23. März 2006 (Englisch) statt.
Die schriftlichen Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme ganz oder zum Teil verhindert waren, finden am 10. April 2006 (Deutsch), am 11. April 2006 (Mathematik) und am 12. April 2006 (Englisch) an den vom Regionalschulamt bestimmten Gymnasien statt.
 
 
ddd)
Ergebnis der Aufnahmeprüfung
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Eltern der Schüler der Klassenstufe  4 durch die Grundschule bis zum 5. Mai 2006 schriftlich mitgeteilt.
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung der Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule wird den Eltern bis zum 5. Mai 2006 durch das Gymnasium, das die Aufnahmeprüfung durchgeführt hat, schriftlich mitgeteilt.
Gleichzeitig erhält das zuständige Regionalschulamt eine Ergebnisliste.
 
cc)
Entscheidung über die Aufnahme
Die Gymnasien berichten am 17. Mai 2006 mit Stichtag 17. Mai 2006 über die Anzahl der Neuzugänge für die Klassenstufen 5, 6 und 7 und über freie Aufnahmekapazitäten an das zuständige Regionalschulamt.
Eine Entscheidung über die Anmeldung am Gymnasium (antragsgemäß) erhalten die Eltern am 1. Juni 2006 vom zuständigen Schulleiter. Für die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden konnte, erfolgt diese Entscheidung am 1. August 2006.
 
dd)
Aufnahme von Schülern der Klassenstufe 10 der Mittelschule an das Gymnasium
Die Eltern von Schülern, die nach der Klassenstufe 10 der Mittelschule zum Gymnasium wechseln wollen, müssen bis zum 6. März 2006 unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses einen Antrag auf Aufnahme bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
Die Eltern derjenigen Schüler der Klassenstufe 10 der Mittelschule, die zum 6. März 2006 die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 32 Abs. 2 SOGY nicht erfüllt haben, aber diese mit der bestandenen Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses erfüllen, stellen an das zuständige Regionalschulamt unter Vorlage einer beglaubigten Kopie des Abschlusszeugnisses der Mittelschule (Klassenstufe  10) einen Antrag auf Aufnahme in das Gymnasium bis zum 24. Juli 2006.
Die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium sowie die Bekanntgabe, welchem Gymnasium der Schüler zugewiesen wird, ist den Eltern am 1. August 2006 schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung durch das zuständige Regionalschulamt, wenn der Besuch des Unterrichts in der 2. Fremdsprache nicht nachgewiesen werden kann, und in allen anderen Fällen durch den zuständigen Schulleiter mitzuteilen.

8. Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung (§ 4 Abs. 2 SOGY)

a)
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 4 der Grundschule
 
aa)
Eltern von Schülern der Klassenstufe 4, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 10. März 2006 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.
 
bb)
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 14. März 2006 und am 15. März 2006 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen Bereich und die in Verantwortung der Landesfachverbände durchzuführenden sportlichen Eignungstests im sportlichen Bereich wird der Zeitrahmen entsprechend erweitert.
 
cc)
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 17. März 2006 mitgeteilt. Bei nichtbestandener Aufnahmeprüfung stellen die Eltern unverzüglich bei einer anderen Schule einen Antrag auf Aufnahme.
 
dd)
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, finden am 4. April 2006 und am 5. April 2006 statt. Ihre Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt.
 
ee)
Es ist von den Regionalschulämtern zu gewährleisten, dass alle Schüler, die die Aufnahmeprüfungen nicht bestanden haben, nachträglich in einem Gymnasium in nicht vertiefter Ausbildung aufgenommen werden.
 
ff)
Die Eltern eines Schülers der Klassenstufe 4 der Grundschule, der die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres 2005/2006 erworben oder die Aufnahmeprüfung gemäß Nummer 7 Buchst. c Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb bestanden hat, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, das das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung zu einem zeitnahen Termin durchführt.
b)
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 6
 
aa)
Eltern von Schülern der Klassenstufe 6 des Gymnasiums oder von Schülern der Klassenstufe 6 der Mittelschule mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium, deren Kinder die vertiefte Ausbildung beginnen wollen, können bis zum 10. März 2006 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung stellen.
 
bb)
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 20. März 2006 und am 21. März 2006 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen und sportlichen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden.
 
cc)
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 24. März 2006 mitgeteilt. Bei nichtbestandener Aufnahmeprüfung stellen die Eltern unverzüglich bei einem anderen Gymnasium einen Antrag auf Aufnahme.
 
dd)
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, finden am 11. April 2006 und am 12. April 2006 statt. Ihre Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt.
 
ee)
Die Eltern eines Schülers der Klassenstufe 6 der Mittelschule, der die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres 2005/2006 erworben oder die Aufnahmeprüfung gemäß Nummer 7 Buchst. c Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc bestanden hat, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, das das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung zu einem zeitnahen Termin durchführt.

9. Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase des Kollegs

Die Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase des Kollegs findet gemäß § 5 AGyKoVO statt.
Die Erstprüfung (Fächer: Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache) wird am 3. Juni 2006 durchgeführt, die entsprechende Nachprüfung für Bewerber, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, am 16. September 2006.
Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung wird den Teilnehmern an der Erstprüfung bis zum 21. Juni 2006 und den Teilnehmern an der Nachprüfung bis zum 29. September 2006 vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt.

10. Berufs- und Studienorientierung

a)
Für Zwecke der Studien- und Berufsberatung findet am 12. Januar 2006 ein „Tag der offenen Tür“ an den sächsischen Hochschulen für Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 statt (Schulveranstaltung).
b)
An den allgemein bildenden Förderschulen (außer Schulen für geistig Behinderte) werden für die Berufsberatung sowohl im Fach Gemeinschaftskunde/ Rechtserziehung als auch im Fach Arbeitslehre insgesamt 6 Stunden zur Verfügung gestellt.
c)
Mit der Zielsetzung, die Eltern, insbesondere von Schülern der Klassenstufe 4, rechtzeitig über die weiteren Bildungsmöglichkeiten ihrer Kinder zu informieren, sollen neben den Vertretern der allgemein bildenden Schulen auch Vertreter der Beruflichen Schulzentren an den Informationsveranstaltungen zur Schullaufbahnberatung beteiligt werden.
d)
Von den Beruflichen Schulzentren werden zu Beginn des Schuljahres 2005/2006 über die Regionalschulämter die Termine für den „Tag der offenen Tür“ bekannt gegeben.
e)
Der „Girls Day 2006“ wird bundesweit am 27. April 2006 durchgeführt. Zielstellung dieses Projektes ist eine Auffächerung des Berufswahlspektrums von Mädchen, insbesondere in technischen und techniknahen Berufen und Studienfächern.
f)
In der Schuljahresplanung der jeweiligen Schule sind die Maßnahmen der Berufsorientierung, wie Schülerbetriebspraktika, Termine für den Besuch der Berufsinformationszentren und spezielle Veranstaltungen der Berufsberatung der Arbeitsämter zu berücksichtigen.

11. Orientierungsarbeiten – Festlegungen und Termine

a)
Für Grundschulen, Mittelschulen und Gymnasien ist die Teilnahme an Orientierungsarbeiten obligatorisch.
Diese Festlegung gilt auch für allgemein bildende Förderschulen, sofern an diesen Förderschulen Schüler abschlussorientiert bzw. nach dem Lehrplan der Grundschule unterrichtet werden. Die Regelungen über Orientierungsarbeiten gelten an diesen Förderschulen und für Schüler an anderen allgemein bildenden Schulen, die nach Schulintegrationsverordnung lernzielgleich unterrichtet werden, mit folgender Maßgabe:
Entscheidungen über erforderliche Modifizierungen nach dem Umfang und der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs trifft der Schulleiter.
An Schulen für Hörgeschädigte mit umfassendem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören kann nach Einzelfallentscheidung des Schulleiters für ausgewählte Schüler die Teilnahme an der Orientierungsarbeit im Fach Englisch ausgesetzt werden.
b)
Jede Orientierungsarbeit wird nach dem vorgegebenen Maßstab benotet.
Nach Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz (an Grundschulen und Förderschulen der Gesamtlehrerkonferenz, sofern keine Fachkonferenz gebildet wurde) entscheidet der Schulleiter zu Beginn des Schuljahres, ob die erteilten Noten in die Bewertung des Faches eingehen. Eine Bewertung als Klassenarbeit ist möglich. In diesem Fall kann der verantwortliche Fachlehrer diese auf die vorgeschriebene Mindestzahl der verbindlichen Klassenarbeiten für das Fach anrechnen.
c)
Für den zeitlichen Umfang der Orientierungsarbeiten gilt:
zeitlicher Umfang der Orientierungsarbeiten
Klassenstufe Arbeitszeit
Klassenstufen 3 und 6: Arbeitszeit 45 Minuten
Klassenstufen 8 (Gymnasium): Arbeitszeit 90 Minuten
Klassenstufen 8 (Mittelschule):  
  Hauptschulbildungsgang:  
  – Englisch und Mathematik Arbeitszeit 75 Minuten
  – Deutsch Arbeitszeit 90 Minuten
  Realschulbildungsgang:  
  – Deutsch/Mathematik/Englisch Arbeitszeit 90 Minuten
d)
Die Orientierungsarbeiten werden über den sächsischen Bildungsserver zur Verfügung gestellt (www.sachsen-macht-schule.de/orientierungsarbeiten).
Die Veröffentlichung der Aufgabenstellungen erfolgt auf Grund der notwendigen Geheimhaltung im Zusammenhang mit der Bewertung der Orientierungsarbeiten im passwortgeschützten Teil des Schulporträts. Die mit der Vervielfältigung der Materialien Beauftragten sind auf eine entsprechende Verschwiegenheit hinzuweisen.
e)
Der Schulleiter ist für das Einhalten der Rahmenbedingungen verantwortlich.
Die Übergabe der Schülerarbeiten durch den Schulleiter an die Fachlehrer erfolgt erst am Tag des Schreibens der Arbeit.
Für die Durchführung der Orientierungsarbeiten werden folgende Termine festgelegt:
Grundschule:
Grundschule
Fach Termin der Veröffentlichung
im Schulporträt
Termin zum Schreiben der Arbeit Fertigstellung der EXCEL-Auswertung
an der Schule
Fach Termin der Veröffentlichung
im Schulporträt
Termin zum Schreiben der Arbeit Fertigstellung der EXCEL-Auswertung
an der Schule
Deutsch 28. September 2005 5. Oktober 2005 19. Oktober 2005
Mathematik 20. September 2005 27. September 2005 12. Oktober 2005
 

Mittelschule:
Mittelschule
Fach Termin der Veröffentlichung
im Schulporträt
Termin zum Schreiben der Arbeit Fertigstellung der EXCEL-Auswertung
an der Schule
Fach Termin der Veröffentlichung
im Schulporträt
Termin zum Schreiben der Arbeit Fertigstellung der EXCEL-Auswertung
an der Schule
Deutsch      
Klassenstufe 6 30. August 2005 6. September 2005 20. September 2005
Klassenstufe 8 31. August 2005 7. September 2005 21. September 2005
Mathematik      
Klassenstufe 6 7. September 2005 14. September 2005 28. September 2005
Klassenstufe 8 8. September 2005 15. September 2005 29. September 2005
Englisch      
Klassenstufe 6 15. September 2005 22. September 2005 6. Oktober 2005
Klassenstufe 8 13. September 2005 20. September 2005 4. Oktober 2005
 

Gymnasium:
Gymnasium
Fach Termin der Veröffentlichung
im Schulporträt
Termin zum Schreiben der Arbeit Fertigstellung der EXCEL-Auswertung
an der Schule
Fach Termin der Veröffentlichung
im Schulporträt
Termin zum Schreiben der Arbeit Fertigstellung der EXCEL-Auswertung
an der Schule
Deutsch      
Klassenstufe 6 30. August 2005 6. September 2005 20. September 2005
Klassenstufe 8 31. August 2005 7. September 2005 21. September 2005
Mathematik      
Klassenstufe 6 7. September 2005 14. September 2005 28. September 2005
Klassenstufe 8 8. September 2005 15. September 2005 29. September 2005
Englisch      
Klassenstufe 6 15. September 2005 22. September 2005 6. Oktober 2005
Klassenstufe 8 13. September 2005 20. September 2005 4. Oktober 2005

12. Pädagogische Tage

Jeder Schule stehen zwei Pädagogische Tage im Schuljahr zur Verfügung, die der inhaltlichen Entwicklung der Schule dienen. Pädagogische Tage finden in der Regel an unterrichtsfreien Tagen statt. Wenn die Teilnahme der Schüler an diesen Veranstaltungen vorgesehen ist, können sie auch an Unterrichtstagen stattfinden.

13. Besondere Leistungsfeststellung

a)
Für Schüler der Klassenstufe 10 des allgemein bildenden Gymnasiums, die noch keinen Realschulabschluss erworben haben, ist die Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung nach § 23 SOGY obligatorisch.
b)
Die Materialien für die Schüler sowie die Bewertungshinweise für die Fachlehrer werden über den sächsischen Bildungsserver zur Verfügung gestellt (www.sachsen-macht-schule.de/blf). Die Materialien sind nach dem Herunterladen in der notwendigen Anzahl zu kopieren. Die Veröffentlichung der Aufgabenstellungen erfolgt aufgrund der notwendigen Geheimhaltung im passwortgeschützten Teil des Schulporträts. Die mit der Vervielfältigung der Materialien Beauftragten sind auf eine entsprechende Verschwiegenheit hinzuweisen.
c)
Der Bericht über die Analyseergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung erfolgt durch den Schulleiter an das zuständige Regionalschulamt bis zum 21. Juli 2006.
d)
Termine – Ersttermin
Termine – Ersttermin
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit

Deutsch 15. Juni 2006 19. Juni 2006
Englisch 19. Juni 2006 21. Juni 2006
Mathematik 21. Juni 2006 23. Juni 2006
 
Termine – Nachtermin
Termine – Nachtermin
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit

Deutsch 29. Juni 2006   3. Juli 2006
Englisch   3. Juli 2006   5. Juli 2006
Mathematik   5. Juli 2006   7. Juli 2006

III.
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung
des Schuljahres an berufsbildenden Schulen

1. Geltungsbereich

Der Teil III. gilt für Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufliche Gymnasien und für entsprechende berufsbildende Förderschulen.
Er gilt nicht für Landwirtschaftliche Fachschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 der Schulordnung Fachschule (FSO).

2. Vorbereitung des Schuljahres, Beginn und Ende des Unterrichts

a)
Die Woche vom 22. August bis 26. August 2005 wird zur Vorbereitung auf das neue Schuljahr genutzt.
b)
Der planmäßige Unterricht beginnt für alle berufsbildenden Schulen grundsätzlich am 29. August 2005. Das erste Schulhalbjahr endet am 10. Februar 2006, bei Teilzeitausbildungen erst am 11. Februar 2006. Das zweite Schulhalbjahr beginnt am 27. Februar 2006.
c)
Für einzelne Schultypen gelten folgende Sonderregelungen:
 
aa)
Berufsfachschule für Krankenpflege, Berufsfachschule für Hebammen:
Der Unterricht kann am 1. September 2005 oder am 1. März 2006 beginnen. Diese Schulen melden den gewählten Termin für den Unterrichtsbeginn mindestens zwei Monate vorher an die Regionalschulämter.
 
bb)
Berufsfachschule für Altenpflege:
Mit Genehmigung des Regionalschulamtes kann der Bildungsgang für Umschüler auch zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres begonnen werden.
 
cc)
Fachschule Fachbereich Sozialwesen:
Mit Genehmigung des Regionalschulamtes können Bildungsgänge auch zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres begonnen werden.
 
dd)
Berufliches Gymnasium:
Die Kurshalbjahre 12/I und 13/I enden am 13. Januar 2006. Die Kurshalbjahre 12/II und 13/II beginnen am 16. Januar 2006.

3. Ferienregelung

a)
Grundsätzliche Regelung
Für das Schuljahr 2005/2006 gilt folgende Ferienregelung:
Ferienregelung
Ferien Beginn Ende
Herbstferien 17. Oktober 2005 28. Oktober 2005
Weihnachts-
ferien
23. Dezember 2005   2. Januar 2006
Winterferien 13. Februar 2006 25. Februar 2006
Osterferien 13. April 2006 21. April 2006
Sommer-
ferien
24. Juli 2006   1. September 2006
unterrichts-
freier Tag:
26. Mai 2006    
 
Angegeben ist jeweils der erste und der letzte Ferientag. Ein frei beweglicher Ferientag wird terminlich von jeder Schule im Einvernehmen mit dem Regionalschulamt, dem Schulträger und gegebenenfalls dem Träger der Schülerbeförderung festgelegt.
b)
Ausnahmen an einzelnen Schularten
 
aa)
Berufsschule:
Die Herbstferien können unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere in Abstimmung mit benachbarten Schulen, mit den Ausbildungsbetrieben oder mit überbetrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, ganz oder teilweise verlegt werden.
 
bb)
Vollzeitschulische Bildungsgänge:
Für Betriebspraktika oder die berufspraktische Ausbildung, die außerhalb schulischer Einrichtungen durchgeführt werden, kann in begründeten Fällen von der Ferienregelung abgewichen werden, ohne jedoch die Anzahl der Ferientage zu ändern.
 
cc)
Abweichende Ferienregelungen für die einzelnen Schulen sind zu Beginn des Schuljahres festzulegen und bis zum 30. September 2005 dem Regionalschulamt mitzuteilen.
 
dd)
Weitere Abweichungen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich und bedürfen der Genehmigung durch das Regionalschulamt.
c)
Sonderregelungen
Für Schüler der Fachschulen – Fachbereich Sozialwesen gilt die Ferienregelung nach Nummer 3 Buchst. a während der berufspraktischen Ausbildung nur insoweit, als die Praktikantenstelle nichts anderes vorsieht.

4. Prüfungszeiträume und -termine

a)
Soweit keine zentralen Prüfungen durchgeführt werden oder zentrale Prüfungstermine nicht vorgegeben sind, legt das Berufliche Schulzentrum die Prüfungstermine in Abstimmung mit dem Regionalschulamt fest. Für alle Prüfungen sind die in der Anlage ausgewiesenen Prüfungszeiträume verbindlich, soweit nicht Ausnahmen nach den Buchstaben b oder c zugelassen sind.
b)
Für medizinische Berufsfachschulen, für Berufsfachschulen für Podologen und für Berufsfachschulen für Pharmazeutisch-technische Assistenten setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Schulleiter die Prüfungstermine fest.
c)
An der Fachschule – Fachbereich Sozialwesen finden die schriftlichen Prüfungen in den Fachrichtungen Familienpflege und Heilpädagogik im Zeitraum vom 16. Januar bis 20. Januar 2006 statt, wenn sich die berufspraktische Ausbildung an die schulische Ausbildung anschließt.
Sofern das Regionalschulamt im Bereich der Fachschule Fachbereich Sozialwesen andere Prüfungszeiträume für angezeigt hält, entscheidet darüber das Staatsministerium für Kultus.
d)
Für die zentralen Abschlussprüfungen an den berufsbildenden Schulen, für die Abiturprüfungen an den Beruflichen Gymnasien und für die Prüfung zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung werden folgende Termine festgelegt:
 
aa)
Berufsfachschule für Wirtschaft
 
 
aaa)
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung
Wirtschaftsassitent Informationsverarbeitung
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
IT-Anwendungen/
IT-Systeme
(Komplexprüfung)
ab 12. Juni 2006 ab 11. September 2006
Einzel- und gesamtwirtschaftliche Leistungsprozesse/
Rechnungswesen und Controlling (Komplexprüfung)
20. Juni 2006 18. September 2006
Fachenglisch 22. Juni 2006 20. September 2006
 
 
 
Die mündliche Prüfung in Fachenglisch kann frühestens am 15. Mai 2006 stattfinden.
 
 
bbb)
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Fremdsprachen
Wirtschaftsassistent Fremdsprachen
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Büromanagement und
Kommunikation
ab 12. Juni 2006 ab 11. September 2006
Einzel- und gesamtwirtschaftliche Leistungsprozesse 16. Juni 2006 18. September 2006
Englisch 21. Juni 2006 20. September 2006
Zweite Fremdsprache 23. Juni 2006 22. September 2006
 
 
 
Die Zweiten Fremdsprachen, in denen eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, sind von den Schulen zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus bis zum 14. September 2005 mitzuteilen.
Die mündlichen Prüfungen in dem Wahlpflichtfach, in Englisch und in der Zweiten Fremdsprache können frühestens am 15. Mai 2006 stattfinden.
 
 
ccc)
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Umweltschutz
Wirtschaftsassitent Umweltschutz
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Umweltberatung und Öffentlichkeitsarbeit ab 6. Juni 2006 ab 11. September 2006
Umweltorientierte Betriebswirtschaft,
Rechnungswesen und Controlling (Komplexprüfung)
20. Juni 2006 13. September 2006
Umwelttechnologien und Umweltrecht 22. Juni 2006 18. September 2006
 
 
ddd)
Fremdsprachenkorrespondent
Fremdsprachenkorrespondent
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin*
Managementassistenz und interkulturelle
Kommunikation
ab 19. Juni 2006 ab 11. September 2006
Zweite Fremdsprache 26. Juni 2006 18. September 2006
Das Unternehmen am Binnenmarkt und in der Außenwirtschaft 28. Juni 2006 20. September 2006
Wirtschaftsenglisch 30. Juni 2006 22. September 2006
 
 
 
______________
 
 
 
* Änderungen vorbehalten (in Abhängigkeit von der terminlichen Gestaltung des Auslandspraktikums)
 
 
 
Die Zweiten Fremdsprachen, in denen eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, sind von den Schulen zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus bis zum 14. September 2005 mitzuteilen.
Die mündlichen Prüfungen in Wirtschaftsenglisch, in der Zweiten und Dritten Fremdsprache können frühestens am 15. Mai 2006 stattfinden.
 
 
eee)
Internationaler Touristikassistent
Touristikassistent
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
  • Reisen organisieren und verkaufen oder
  • Touristische Leistungen am Markt beschaffen
ab 19. Juni 2006 ab 11. September 2006
Englisch 23. Juni 2006 18. September 2006
Märkte analysieren und Marketingprozesse gestalten 26. Juni 2006 20. September 2006
Zweite Fremdsprache 28. Juni 2006 22. September 2006
Dritte Fremdsprache 30. Juni 2006 25. September 2006
 
 
 
Die Zweiten Fremdsprachen bzw. Dritten Fremdsprachen, in denen eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, sind von den Schulen zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus bis zum 14. September 2005 mitzuteilen.
Die mündlichen Prüfungen in Englisch, in der Zweiten Fremdsprache bzw. Dritten Fremdsprache können frühestens am 15. Mai 2006 stattfinden.
 
 
fff)
Assistent für Hotelmanagement
Hotelmanagement
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin*
  • Technologische Prozesse in der Gastronomie gestalten
oder
  • Gastgewerbliche Prozesse gestalten
ab 19. Juni 2006 ab 11. September 2006
Märkte analysieren und Marketingprozesse gestalten 26. Juni 2006 20. September 2006
Englisch 28. Juni 2006 22. September 2006
Französisch 30. Juni 2006 25. September 2006
 
 
 
______________
 
 
 
* Änderungen vorbehalten (in Abhängigkeit von der terminlichen Gestaltung des Auslandspraktikums)
 
 
 
Die mündlichen Prüfungen in Englisch und Französisch können frühestens am 15. Mai 2006 stattfinden.
 
bb)
Fachoberschule (einschließlich Schulversuch DOBA) sowie Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen
Fachoberschule
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Deutsch   9. Juni 2006 15. September 2006
fachrichtungsbezogenes Fach/ praktische Prüfung im Fach Darstellung (nur Fachoberschule, DOBA) 12. Juni 2006 18. September 2006
Mathematik 14. Juni 2006 20. September 2006
Englisch/Russisch 16. Juni 2006 22. September 2006
 
 
Die mündliche Prüfung in Englisch bzw. Russisch kann frühestens am 29. Mai 2006 stattfinden.
 
cc)
Berufliches Gymnasium
Schriftliche Abiturprüfung
Beruflichhes Gymnasium
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach
(G = Grundkurs,
L = Leistungskurs)
Termin Nachtermin
Deutsch (G/L) 12. Mai 2006 12. Juni 2006
Englisch (L) 15. Mai 2006 13. Juni 2006
Französisch (L) 15. Mai 2006 13. Juni 2006
Russisch (L) 15. Mai 2006 13. Juni 2006
Mathematik (G/L) 17. Mai 2006 14. Juni 2006
Agrartechnik mit Biologie (L) 19. Mai 2006 15. Juni 2006
Biotechnologie (L) 19. Mai 2006 15. Juni 2006
Ernährungslehre mit Chemie (L) 19. Mai 2006 15. Juni 2006
Gesundheit und Soziales (L) 19. Mai 2006 15. Juni 2006
Informatiksysteme (L) 19. Mai 2006 15. Juni 2006
Technik/Bautechnik (L) 19. Mai 2006 15. Juni 2006
Technik/Datenverarbeitungstechnik (L) 19. Mai 2006 15. Juni 2006
Technik/Elektrotechnik (L) 19. Mai 2006 15. Juni 2006
Technik/Maschinenbautechnik (L) 19. Mai 2006 15. Juni 2006
Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Wirtschaftlichem Rechnungswesen (L) 19. Mai 2006 15. Juni 2006
Geschichte/Gemeinschaftskunde (G) 22. Mai 2006 16. Juni 2006
Englisch (G) 22. Mai 2006 16. Juni 2006
Französisch (G) 22. Mai 2006 16. Juni 2006
Russisch (G) 22. Mai 2006 16. Juni 2006
Spanisch (G) 22. Mai 2006 16. Juni 2006
Biologie (G) 24. Mai 2006 19. Juni 2006
Chemie (G) 24. Mai 2006 19. Juni 2006
Physik (G) 24. Mai 2006 19. Juni 2006
 
 
Im Prüfungszeitraum vom 12. Mai bis 1. Juni 2006 findet für die Jahrgangsstufe  13 kein Unterricht statt.
Die mündliche Prüfung im vierten Prüfungsfach findet im Zeitraum vom 29. Mai bis 1. Juni 2006 statt. Schüler, die an schriftlichen Prüfungen zum Nachtermin teilgenommen haben, werden am 21. Juni 2006 im vierten Prüfungsfach mündlich geprüft. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen finden für alle Schüler in der Zeit vom 27. Juni bis 30. Juni 2006 statt.
 
dd)
Prüfungen zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung
Zertifizierung Fremdsprachen
Fach Berufsbereich Ni-
veau-
stufe
mündliche
Prüfung
(frühestens)
schriftliche
Prüfung
Fach Berufsbereich Ni-
veau-
stufe
mündliche
Prüfung
(frühestens)
schriftliche
Prüfung
Englisch IT-Berufe II 27. Februar 2006 22. Juni 2006
Englisch kaufmännisch-verwaltende Berufe, gastgewerbliche Berufe, gewerblich-technische Berufe,Berufe im Gesundheits- und Pflegebereich II 27. Februar 2006   3. Juli 2006
Englisch kaufmännisch-verwaltende Berufe III 27. Februar 2006 21. Juni 2006
Englisch Touristikberufe III 27. Februar 2006 23. Juni 2006
Englisch gastgewerbliche Berufe III 27. Februar 2006 28. Juni 2006
Englisch Bankkaufleute III 27. Februar 2006   3. Juli 2006
Französisch kaufmännisch-verwaltende Berufe II 27. Februar 2006 23. Juni 2006
Französisch gastgewerbliche Berufe II 27. Februar 2006 30. Juni 2006
Französisch kaufmännisch-verwaltende Berufe III 27. Februar 2006 26. Juni 2006
Französisch Touristikberufe III 27. Februar 2006 28. Juni 2006
Russisch kaufmännisch-verwaltende Berufe II 27. Februar 2006 23. Juni 2006
Russisch kaufmännisch-verwaltende Berufe III 27. Februar 2006 26. Juni 2006
Russisch Touristikberufe III 27. Februar 2006 28. Juni 2006
Spanisch kaufmännisch-verwaltende Berufe II 27. Februar 2006 23. Juni 2006

5. Weitere Termine

a)
Fachoberschule
Die Aufnahmeprüfung der Fachoberschule, Fachrichtung Gestaltung ist am 8. April 2006 durchzuführen.
b)
Prüfung zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung
Die Anmeldung durch die Schüler bei der Schulleitung ist bis 2. Dezember 2005 möglich. Die Schulleitung meldet die Teilnehmer bis zum 9. Dezember 2005 an das Regionalschulamt.
c)
Berufliches Gymnasium
 
aa)
Im Zusammenhang mit der Abiturprüfung
Weitere Termine Abiturprüfung
Information Termin
Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Abiturprüfung 12. April 2006
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Haupttermin) 16. Juni 2006
Bekanntgabe der Ergebnisse der zusätzlichen Klausuren gemäß § 15 Abs. 5 bis 7 BGySO (Haupttermin) 16. Juni 2006
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Nachtermin) 22. Juni 2006
Bekanntgabe der Ergebnisse der zusätzlichen Klausuren gemäß § 15 Abs. 5 bis 7 BGySO (Nachtermin) 22. Juni 2006
 
bb)
Termine zur Besonderen Lernleistung (BELL):
Weitere Termine BELL
Information Termin
Abgabe der korrigierten und bewerteten BELL beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 19. Mai 2006
Bekanntgabe der Bewertung der Dokumentation 6. Juni 2006
Öffentliches Kolloquium 7. bis 14. Juni 2006

6. Zeugnisausgabe

a)
Zeugnisse der Fachhochschulreife und Abgangszeugnisse der Fachoberschulen werden in der Zeit vom 7. Juli bis 14. Juli 2006 ausgegeben.
b)
Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife und Abgangszeugnisse der Beruflichen Gymnasien werden in der Zeit vom 1. Juli bis 9. Juli 2006 ausgegeben.

 

7. Pädagogische Tage

Jedem Beruflichen Schulzentrum stehen zwei Pädagogische Tage im Schuljahr zur Verfügung, die der inhaltlichen Entwicklung des Beruflichen Schulzentrums dienen. Pädagogische Tage finden in der Regel an unterrichtsfreien Tagen statt. Wenn die Teilnahme der Schüler an diesen Veranstaltungen vorgesehen ist, können sie auch an Unterrichtstagen stattfinden.

8. Berufs- und Studienorientierung

a)
Zur Studien- und Berufsberatung findet am 12. Januar 2006 ein „Tag der offenen Tür“ an sächsischen Hochschulen statt. Die Schulleiter können die Teilnahme an dieser Veranstaltung als Schulveranstaltung für verbindlich erklären.
b)
Zur Berufsberatung der Agenturen für Arbeit finden für Schüler des Berufsvorbereitungsjahres, des Berufsgrundbildungsjahres und der berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit spezielle Veranstaltungen der Berufsinformationszentren statt. Die Schulleiter können die Teilnahme an diesen Veranstaltungen als Schulveranstaltung für verbindlich erklären.
c)
Zur Berufsberatung kann an Beruflichen Schulzentren ein „Tag der offenen Tür“ durchgeführt werden. Die Beruflichen Schulzentren geben den Termin dieser Veranstaltung am Beginn des Schuljahres über die Regionalschulämter bekannt.
d)
Zur Schullaufbahnberatung finden an Grundschulen und an Mittelschulen Informationsveranstaltungen statt. An diesen Veranstaltungen sollen auch Vertreter der Beruflichen Schulzentren teilnehmen.

9. Anlage zu III.

Anlage

IV.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Unterrichtsorganisation vom 17. April 1996 (ABl.SMK S. 165) und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2003/2004 vom 5. März 2003 (MBl.SMK S. 50) treten mit in Kraft treten dieser Verwaltungsvorschrift außer Kraft.

Dresden, den 27. April 2005

Hansjörg König
Staatssekretär

 

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2005 Nr. 6, S. 95
    Fsn-Nr.: 710-V05.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. August 2005

    Fassung gültig bis: 3. Mai 2007