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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Gutachten und Zeugnisse

Vollzitat: VwV Gutachten und Zeugnisse vom 30. April 1998 (SächsABl. S. 384), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 11. Juni 1999 (SächsABl. S. 578) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zu Gutachten und Zeugnissen der Gesundheitsämter
in Personalangelegenheiten des öffentlichen Dienstes
(VwV Gutachten und Zeugnisse)

Vom 30. April 1998

[Geändert durch VwV vom 11. Juni 1999 (SächsABl. S. 578)]

Inhaltsübersicht

1
Vorbemerkung
2
Beamte und Richter einschließlich Bewerber, Versorgungsempfänger
2.1
Notwendigkeit der Feststellung der gesundheitlichen Eignung
2.2
Gesundheitliche Eignung – Definition
2.3
Einmalige und mehrmalige Untersuchung auf gesundheitliche Eignung
2.4
Gutachten im Rahmen von Verfahren zur Versetzung von Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 52 SächsBG)
2.5
Arbeitsschutz für jugendliche Beamte
3
Angestellte und Arbeiter
3.1
Einstellungsuntersuchungen
3.2
Untersuchungen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
3.3
Untersuchungen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
4
In einem Ausbildungsverhältnis Beschäftigte
5
Schwerbehinderte
6
Örtliche Zuständigkeit
7
Anfordern des amtsärztlichen Gutachtens oder Zeugnisses
7.1
Schriftliche Anforderung
7.2
Einstellungsbewerber
8
Erstellen und Bekanntgabe des amtsärztlichen Gutachtens oder Zeugnisses
8.1
Verwendung von Formblättern
8.2
Umfang der ärztlichen Mitteilung
8.3
Aufbewahrung der Daten durch das Gesundheitsamt
8.4
Datenweitergabe
8.5
Zuziehung anderer Fachdienste des Gesundheitsamtes
8.6
Anforderung andernorts bereits vorhandener Unterlagen
8.7
Zusätzliche ambulante oder stationäre Untersuchungen
8.8
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
8.9
Anvertraute Geheimnisse
8.10
Auskunftspflicht gegenüber dem Begutachteten
8.11
Übersendung des Gutachtens oder Zeugnisses
9
Kosten (Gebühren und Auslagen)
9.1
Kostenpflicht
9.2
Kostenschuldner für Gutachten und Zeugnisse in Zusammenhang mit dem Eintritt in den öffentlichen Dienst
9.3
Kostenschuldner für Gutachten und Zeugnisse in Zusammenhang mit bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnissen
9.4
Kostenerstattung
9.5
Auslagen
9.6
Kosten für zusätzlich erforderliche fachärztliche Gutachten
10
Inkrafttreten

Zur amtsärztlichen Untersuchung und Begutachtung von Beamten und Richtern, von Angestellten, Arbeitern, in einem Ausbildungsverhältnis Beschäftigten und Versorgungsempfängern des öffentlichen Dienstes und von Bewerbern für den öffentlichen Dienst – ausgenommen amtsärztliche Untersuchungen im Zusammenhang mit Beihilfeangelegenheiten und Prüfungen – wird bestimmt:

1
Vorbemerkung
 
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Dienstaufgaben der Gesundheitsämter gemäß § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen ( SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413).
Die Vorschriften über die Amtshilfe nach den §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG ) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 1996 (S. 1354), in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 1994 (SächsGVBl S. 777) bleiben unberührt.
Amtsarzt im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist der beim Gesundheitsamt angestellte oder beamtete Arzt.
Vertrauensarzt im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist jeder Arzt, der das Vertrauen des Arbeitgebers/Dienstherrn besitzt.
Alle die Beamten betreffenden Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten auch für Richter, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2
Beamte und Richter einschließlich Bewerber, Versorgungsempfänger
2.1
Notwendigkeit der Feststellung der gesundheitlichen Eignung
 
Zur Eignung nach § 12 Abs. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353), bei Richtern in Verbindung mit § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 117), gehört auch die gesundheitliche Eignung. Zu deren Feststellung ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis eines arbeitsmedizinischen Dienstes oder eines anderen beamteten Arztes vorzulegen; dieses soll zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als sechs Monate sein.
Dies gilt auch für die Beurteilung mangelnder Eignung nach § 42 Nr. 2 und § 43 SächsBG sowie § 22 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ( DRiG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) und für die Feststellung der Dienstfähigkeit im Verfahren nach §§ 55 und 68 SächsBG in Verbindung mit § 3 SächsRiG .
2.2
Gesundheitliche Eignung – Definition
 
Was unter gesundheitlicher Eignung zu verstehen ist, ist abgesehen von den Richtlinien, die es für die Beschäftigung Schwerbehinderter im öffentlichen Dienst gibt (siehe dazu auch Nummer 5) nicht ausdrücklich geregelt. Nach von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestätigter Verwaltungsübung ist für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gesundheitlich geeignet, wer
 
a)
für die vorgesehene Verwendung zum Zeitpunkt der Untersuchung gesundheitlich geeignet ist und
 
b)
keinen krankheitsbedingten vorzeitigen Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit erwarten läßt
 
(sogenannte „doppelte Dienstfähigkeit“). Das heißt, die Prognose muß die volle Dienstfähigkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erwarten lassen. Eine solche Erwartung ist gerechtfertigt, wenn es wahrscheinlich ist – wenn also mehr dafür als dagegen spricht –, daß der Bewerber dienstfähig bleiben wird, bis er die Altersgrenze erreicht.
Zweifel an der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers sind auch dann angezeigt, wenn zu erwarten ist, daß er krankheitsbedingt häufig dem Dienst fernbleiben oder ihn nur eingeschränkt verrichten wird. Besondere Regelungen für bestimmte Gruppen von Beamten bleiben unberührt.
2.3
Einmalige und mehrmalige Untersuchung auf gesundheitliche Eignung
 
Die gesundheitliche Eignung für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wird vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe festgestellt. Vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf soll sie festgestellt werden, wenn die spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehen oder durch Rechtsvorschrift ausdrücklich vorgeschrieben ist. Das Gesundheitsamt untersucht Bewerber grundsätzlich nur einmal auf gesundheitliche Eignung. Eine erneute Untersuchung durch das Gesundheitsamt erfolgt nur dann, wenn
 
a)
das früher gefertigte Zeugnis keine Aussage über die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit enthält,
 
b)
das Gesundheitsamt bei der Erstuntersuchung eine Nachuntersuchung für erforderlich gehalten hat oder
 
c)
sich nach der früheren Untersuchung, zum Beispiel wegen Krankheit oder Unfalls, Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung ergeben haben oder aufgrund einer längeren Beurlaubung eine Beurteilung der gesundheitlichen Eignung wegen fehlender Datenlage nicht möglich ist.
2.4
Gutachten im Rahmen von Verfahren zur Versetzung von Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 52 ff. SächsBG , § 34 DRiG) oder zur Entlassung wegen Dienstunfähigkeit (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG , § 21 Abs. 2 Nr. 5 DRiG)
2.4.1
Beurteilung der Dienstunfähigkeit
Zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; entscheidend sind vielmehr die Auswirkungen seiner körperlichen Gebrechen oder der Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Es ist daher erforderlich, alle in Frage kommenden Faktoren individuell festzustellen und zu würdigen. Denn bestimmend ist nicht allein das Beschwerde- oder Krankheitsbild, das der Beamte bietet, sondern ebenso das Anforderungsprofil des funktionellen Amtes im abstrakten Sinn (zum Beispiel des Amtes eines Oberamtsrats bei einer bestimmten Behörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten).
2.4.2
Hinweispflicht der personalverwaltenden Stelle
Die personalverwaltende Stelle hat das Gesundheitsamt auf etwaige besondere physische oder psychische Belastungen, denen der Beamte bei seiner Tätigkeit ausgesetzt ist, hinzuweisen. Erfordert es die Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes, sind dem Gesundheitsamt die dafür wesentlichen Teile der Personalakte zu übermitteln. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen. Die Vorlage bedarf nicht der Einwilligung des betroffenen Beamten (§ 121 Abs. 1 Satz 3 SächsBG . Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken (§ 121 Abs. 3 SächsBG .
2.4.3
Umfang und Inhalte des Gutachtens
Die Feststellung, ob ein Beamter dienstunfähig ist, obliegt nicht dem ärztlichen Gutachter, sondern der die Versetzung in den Ruhestand verfügenden Behörde. Das ärztliche Gutachten im Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand muß der personalverwaltenden Stelle eine umfassende Grundlage für ihre Entscheidung darüber bieten, ob der Beamte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SächsBG). Legen psychische Auffälligkeiten den Verdacht auf Dienstunfähigkeit nahe, sind Berichte über das Verhalten des zu Begutachtenden für die Beurteilung notwendig und sollen dem Gutachter mit vorgelegt werden. Ist anzunehmen, daß die Dienstunfähigkeit auf besonderen Belastungen, vor allem solchen psychosozialer Art, im privaten oder beruflichen Umfeld beruht und der Beamte bei Wegfall dieser Belastungen wieder dienstfähig würde, ist im Gutachten näher darauf einzugehen. Das Gutachten muß auch eine Aussage darüber enthalten, ob die Versetzung in den Ruhestand durch eine Rehabilitationsmaßnahme, auch eine solche in Form einer psychotherapeutischen Behandlung, möglicherweise vermeidbar ist. Zur Frage der gesundheitlichen Eignung für eine andere Verwendung ist auch dann allgemein Stellung zu nehmen, wenn die personalverwaltende Stelle dieses nicht ausdrücklich gefordert hat. Mögliche oder bereits genutzte Erleichterungen aufgrund des Schwerbehindertenrechts sind anzugeben.
Es ist eine Aussage darüber zu treffen, ob und wann im Falle einer Ruhestandsversetzung eine Nachuntersuchung angezeigt ist. Durch diese soll festgestellt werden, inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des Beamten verbessert hat.
2.4.4
Form des Gutachtens
Das Gutachten ist unter Verwendung des Vordruckes nach Anlage 6 einzuholen.
2.5
Arbeitsschutz für jugendliche Beamte
Zu den Aufgaben der Gesundheitsämter im Rahmen des Arbeitsschutzes für Beamte wird auf die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Arbeitsschutz für jugendliche Beamte im Freistaat Sachsen (Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung – SächsJArbSchVO) vom 31. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 171) verwiesen.
3
Angestellte und Arbeiter
3.1
Einstellungsuntersuchungen
 
Nach § 7 Abs. 1 des 1. Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifrechtliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 in der Fassung des Änderungs-Tarifvertrages, Nr. 8 vom 17. Juli 1996 und entsprechenden Bestimmungen anderer Tarifverträge für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst müssen Angestellte und Arbeiter auf Verlangen des Arbeitgebers vor ihrer Einstellung ihre körperliche Eignung (Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachweisen.
Das Gesundheitsamt erstellt in Einstellungsverfahren ein Zeugnis nur dann, wenn ausnahmsweise das Zeugnis eines anderen (Vertrauens-)Arztes für die zu treffende Entscheidung nicht ausreicht, die personalverwaltende Stelle dies begründet und es sich um künftige Bedienstete des Freistaates Sachsen handelt.
Untersuchungen nach den Bestimmungen seuchenrechtlicher Vorschriften und andere Untersuchungen, die der Gefahrenabwehr dienen, sind keine Untersuchungen zur Eignung für den öffentlichen Dienst.
3.2
Untersuchungen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
3.2.1
Untersuchungen nach § 7 Abs. 2 BAT-O
Untersuchungen nach § 7 Abs. 2 BAT-O oder entsprechende Bestimmungen anderer Tarifverträge für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nimmt das Gesundheitsamt auf Verlangen der personalverwaltenden Stelle vor, wenn festgestellt werden soll
 
a)
ob der Arbeitnehmer dienstfähig ist und nach einer Untersuchung durch den Vertrauensarzt oder durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung gemäß § 275 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung ( SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 526), begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit fortbestehen oder
 
b)
ob der Arbeitnehmer auf Dauer dienstunfähig ist oder
 
c)
ob der Arbeitnehmer frei von ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten ist.
3.2.2
Untersuchungen aufgrund anderer tarifvertraglicher Festlegungen
Untersuchungen nach § 7 Abs. 3 BAT-O oder entsprechenden Bestimmungen anderer Tarifverträge für den öffentlichen Dienst, sind nicht Dienstaufgabe des Gesundheitsamtes.
3.3
Untersuchungen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
3.3.1
Erforderlichkeit eines Zeugnisses des Gesundheitsamtes
Ein Gutachten eines Amtsarztes im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 6 BAT-O ist Dienstaufgabe des Gesundheitsamtes, wenn die personalverwaltende Stelle begründet, daß ein Zeugnis des Gesundheitsamtes erforderlich ist.
3.3.2
Besondere Fälle
Ist in besonderen Fällen, wie nach den Nummern 2 der Sonderregelungen 2a, 2b und 2c BAT-O, eine ärztliche Untersuchung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich, gilt Nummer 3.2.1 entsprechend.
4
In einem Ausbildungsverhältnis Beschäftigte
 
Für die Begutachtung von in einem Ausbildungsverhältnis Beschäftigten gelten die Nummern 2 und 3 entsprechend.
5
Schwerbehinderte
 
Bei schwerbehinderten Bewerbern ist nur das für den vorgesehenen Dienstposten erforderliche Mindestmaß gesundheitlicher Eignung zu verlangen [vgl. § 10 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (SächsGVBl. S. 457)].
Die Eignung eines schwerbehinderten Bewerbers wird im allgemeinen auch dann noch als ausreichend angesehen werden können, wenn er lediglich für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geistig und körperlich geeignet ist und unter Berücksichtigung dessen mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß vor Ablauf von zehn Jahren voraussichtlich keine dauernde Dienstunfähigkeit eintreten wird.
Auf die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen vom 6. November 1997 (SächsABl. S. 1160) wird hingewiesen.
6
Örtliche Zuständigkeit
 
Örtlich zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bereich der zu Begutachtende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. In Einzelfällen kann das Gesundheitsamt, in dessen Bereich die Dienststelle liegt, bei der der zu Begutachtende tätig ist oder werden soll, die Begutachtung vornehmen.
7
Anfordern des amtsärztlichen Gutachtens oder Zeugnisses
7.1
Schriftliche Anforderung
 
Amtsärztliche Gutachten und Zeugnisse sind in der Regel nur auf schriftliche Anforderung der zuständigen personalverwaltenden Stelle auszustellen; diese kann die Anforderung bei den in Nummer 2 Genannten unmittelbar an das Gesundheitsamt oder an den zu Begutachtenden, bei den in Nummer 3 Genannten nur an den letzteren richten. Anzugeben sind
 
a)
der Untersuchungszweck,
 
b)
die vorgesehene berufliche Verwendung oder die Tätigkeit des zu Begutachtenden  und gegebenenfalls besondere Anforderungen an die künftige Tätigkeit,
 
c)
sonstige für das ärztliche Urteil erhebliche Umstände, wie längere Dienst- oder Arbeitsunfähigkeitszeiten und -gründe und
 
d)
die Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, aufgrund derer das Gutachten oder Zeugnis zu erstellen ist.
7.2
Einstellungsbewerber
 
Das Gesundheitsamt kann davon ausgehen, daß die personalverwaltenden Stellen von Einstellungsbewerbern die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses erst dann anfordern oder von den Bewerbern verlangen, wenn die Einstellung hinreichend wahrscheinlich ist.
8
Erstellen und Bekanntgabe des amtsärztlichen Gutachtens oder Zeugnisses
8.1
Verwendung von Formblättern
 
Übermittelt die personalverwaltende Stelle oder übergibt der zu Begutachtende keine speziellen Formblätter, bedient sich das Gesundheitsamt, um eine Beurteilungsgrundlage zu erarbeiten, der Formblätter nach den Anlagen 1 und 3. Beim Erheben der Vorgeschichte prüft der Arzt, ob es der jeweilige konkrete Gutachtenszweck erfordert, dem zu Begutachtenden alle in Anlage 1 genannten Fragen, vor allem auch die zur Familienvorgeschichte (Anlage 1 Nr. 3 und 4), zu stellen oder vorzulegen.
Statt der Anlagen 1 und 3 können andere Formen der Dokumentation genutzt werden, sofern sie mindestens den gleichen Dokumentationsumfang und -wert ermöglichen. Für das amtsärztliche Zeugnis dient in der Regel ein Formblatt nach den Anlagen 4, 5, 6 oder 7.
8.2
Umfang der ärztlichen Mitteilung
 
Der Arzt teilt dem Dienstvorgesetzten die für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit.
Einzelheiten aus Vorgeschichte und Befund werden der personalverwaltenden Stelle grundsätzlich nur mitgeteilt, wenn sie dies im Einzelfall ausdrücklich fordert oder wenn der begutachtende Arzt es für zwingend erforderlich hält. Für das Einverständnis des Begutachteten gelten die Nummern 8.4.1 und 8.4.2.
Angaben zur Familienvorgeschichte werden keinesfalls weitergegeben.
8.3
Aufbewahrung der Daten durch das Gesundheitsamt
 
Die „Angaben zur Vorgeschichte“ (Anlage 1), die „Einverständniserklärung“ (Anlage 2), den „Untersuchungsbefund“ (Anlage 3) und einen Abdruck des Formblattes „Amtsärztliches Zeugnis“ (Anlagen 4, 5, 6 oder 7) behält das Gesundheitsamt. Sie dürfen nur dem Amtsärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes zugänglich sein und aus einem künftigen anderen Gutachtenanlaß nur verwendet werden, wenn der zu Begutachtende dem zugestimmt hat.
Die Dauer der Aufbewahrung beträgt 30 Jahre, längstens jedoch bis der Begutachtete das 65. Lebensjahr vollendet hat.
8.4
Datenweitergabe
8.4.1
Begutachtung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder entsprechender tarifvertraglicher Bestimmungen
Muß sich ein Bediensteter der Begutachtung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder entsprechender tarifvertraglicher Bestimmungen unterziehen, ist sein Einverständnis damit, daß diejenigen Einzelheiten aus Vorgeschichte und Befund übermittelt werden, die die personalverwaltende Stelle kennen muß, um ihre Personalentscheidung begründen zu können, nicht erforderlich. Dennoch soll das Gesundheitsamt den zu Begutachtenden schon vor der Untersuchung und bevor er die der Vorgeschichte folgende Erklärung (siehe Anlage 1) unterschreibt, auf Inhalt und Bedeutung dieser Erklärung ausdrücklich hinweisen. Bei denjenigen Untersuchungen, denen sich der zu Begutachtende aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen unterziehen muß, soll ihm insbesondere erläutert werden, daß die Weitergabe des Gutachtens oder Zeugnisses auch die zur Begründung der Beurteilung und der Personalentscheidung zwingend erforderlichen Einzelheiten aus Vorgeschichte und Befund einschließen kann. Gleiches gilt für ein amtsärztliches Zeugnis anläßlich der Ernennung eines bereits im öffentlichen Dienst beschäftigten Beamten. Sind der personalverwaltenden Stelle solche Einzelheiten mitzuteilen, soll das Gesund-heitsamt sie dem Begutachteten nennen und ihn auf sein Einsichtsrecht hinweisen.
8.4.2
Einstellungsuntersuchung
Ergeben sich bei einer Einstellungsuntersuchung aus ärztlicher Sicht Bedenken gegen die Einstellung, so ist es in der Regel erforderlich, der personalverwaltenden Stelle hierfür maßgebliche Erkenntnisse aus Vorgeschichte und Befund mitzuteilen.
Dies setzt jedoch das schriftlich erklärte Einverständnis des Begutachteten voraus (Nummer 4 der Erklärung auf Anlage 1). Verweigert er es, teilt das Gesundheitsamt je nach Lage des Einzelfalls der personalverwaltenden Stelle mit, der Betreffende wünsche kein ärztliches Gutachten oder Zeugnis mehr oder ein solches sei nicht erstellbar, da dessen Einverständnis fehle.
8.4.3
Versetzung eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn
Ist die Versetzung eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn beabsichtigt, so ist auf Anforderung der personalverwaltenden Stelle des neuen Dienstherrn ein amtsärztliches Attest zu erstellen, wenn sich seit der letzten amtsärztlichen Untersuchung Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung ergeben haben. Die Nummern 8.4.1 und 8.4.2 gelten entsprechend.
8.5
Zuziehung anderer Fachdienste des Gesundheitsamtes
 
Je nach Lage des Einzelfalls prüft der begutachtende Arzt, ob er, um das Zeugnis erstellen zu können, andere Fachdienste des Gesundheitsamtes, zum Beispiel einen Psychiater, zuziehen muß.
8.6
Anforderung andernorts bereits vorhandener Unterlagen
 
Bedarf der begutachtende Arzt, um das Zeugnis erstellen zu können, ergänzender Untersuchungsergebnisse, versucht er zunächst, sie aus Unterlagen zu gewinnen, die niedergelassene Ärzte oder Krankenhäuser über den zu Begutachtenden haben, und fordert sie gegebenenfalls an (siehe dazu Nummer 8.8).
8.7
Zusätzliche ambulante oder stationäre Untersuchungen
 
Kommt das Gesundheitsamt nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis, daß eine ambulante oder stationäre fachärztliche Untersuchung erforderlich ist, teilt es dies, vorausgesetzt der zu Begutachtende hat im Falle einer freiwilligen Untersuchung eingewilligt, der personalverwaltenden Stelle mit. Es nennt geeignete Ärzte oder Krankenhäuser und die für die erforderlich gehaltenen zusätzlichen Untersuchungen oder gutachtlichen Aussagen zu erwartenden Kosten. Hat die Stelle ausdrücklich zugestimmt, bittet das Gesundheitsamt in deren Auftrag um jene Untersuchungen oder Aussagen. Es bezeichnet sie möglichst genau, stellt gegebenenfalls konkrete Fragen zum Zusammenhang zwischen gesundheitlicher Situation und beruflicher Funktion sowie zur Prognose und bittet, die Rechnung unmittelbar an die personalverwaltende Stelle zu senden.
Die zusätzliche fachärztliche Untersuchung oder Begutachtung entbindet das Gesundheitsamt nicht von seiner Pflicht, ein abschließendes Gutachten oder Zeugnis zu erstellen.
Ist der zu Begutachtende nicht bereit, sich der vom Gesundheitsamt für erforderlich gehaltenen zusätzlichen (fach)ärztlichen Untersuchung oder Begutachtung zu unterziehen oder der Übersendung des Ergebnisses an das Gesundheitsamt zuzustimmen, teilt dieses dies der personalverwaltenden Stelle mit; es fügt das auf den eigenen Feststellungen beruhende Gutachten oder Zeugnis mit unvollständigen oder nicht ausreichend gesicherten Aussagen bei, sofern ein Aussagewert für die personalverwaltende Stelle gegeben ist. Steht der zu Begutachtende noch in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis (Einstellungsuntersuchung), setzt sowohl eine solche Mitteilung als auch die Übergabe der unzureichenden Unterlagen seine Zustimmung voraus.
8.8
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
 
Ein Arzt, der den zu Begutachtenden behandelt hat, darf Auskünfte über diesen nur geben, soweit dieser ihn von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat. Der zu Begutachtende soll dem Gesundheitsamt seine Einwilligung auf einem Formblatt nach Anlage 2 erklären. Die Erklärung erhält der um Auskunft gebetene Arzt; ein Abdruck bleibt im Gesundheitsamt. Ebenso verfährt das Gesundheitsamt, wenn es im Rahmen einer Begutachtung zur Feststellung von Dienstunfähigkeit zusätzliche ärztliche Auskünfte oder Gutachten einholt.
8.9
Anvertraute Geheimnisse
 
Ärzten und anderen nach § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichteten Angehörigen des Gesundheitsamtes werden im Rahmen der gesundheitlichen Aufklärung und Beratung oder im Zusammenhang mit Untersuchungen oder Begutachtungen, denen sich die Betroffenen freiwillig unterzogen haben, oder außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereichs häufig Geheimnisse anvertraut oder sonst bekannt. Betreffen solche Geheimnisse einen in einer Personalangelegenheit des öffentlichen Dienstes zu Begutachtenden, dürfen sowohl sie wie auch im Gesundheitsamt dazu vorhandene Unterlagen für Zwecke des amtsärztlichen Gutachtens oder Zeugnisses nur verwendet werden, wenn der Betroffene in die Verwertung oder sonstige Offenbarung ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat (§ 6 SächsGDG). Die Befugnis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SächsGDG bleibt unberührt, auch wenn die Erkenntnisse erst im Rahmen der Begutachtung gewonnen wurden.
8.10
Auskunftspflicht
 
Wünscht es der Begutachtete, so erhält er Auskunft über den Inhalt des Gutachtens oder Zeugnisses; die Auskunftspflicht umfaßt jedoch nicht den Inhalt von Aufzeichnungen, die nur für den begutachtenden Arzt bestimmt sind.
Während der Dauer des Verfahrens wendet das Gesundheitsamt die Regelungen des § 29 VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfG über die Akteneinsicht und § 17 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350) über die Auskunft bei einer Verarbeitung der Daten in Dateien an. Nach Abschluß des Verfahrens gilt für die Auskunft, unabhängig davon, ob die Daten in Akten oder in Dateien verarbeitet werden, § 17 SächsDSG .
8.11
Übersendung des Gutachtens oder Zeugnisses
 
Das Gesundheitsamt übersendet das Gutachten oder Zeugnis in der Regel der personalverwaltenden Stelle unmittelbar. Die Versendung erfolgt in gesondertem, verschlossenem und versiegeltem Umschlag mit dem Aufdruck: „Amtsärztliches Gutachten – Nur von der Personalstelle zu öffnen“.
Hat die personalverwaltende Stelle den zu Begutachtenden – zum Beispiel zum Zwecke der Einstellungsuntersuchung – schriftlich aufgefordert, ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen, kann ihm dieses mit gleichem Aufdruck auf dem verschlossenen Umschlag zur Vorlage bei der personalverwaltenden Stelle mitgegeben werden.
9
Kosten (Gebühren und Auslagen)
9.1
Kostenpflicht
 
Gutachten und Zeugnisse des Gesundheitsamtes in Personalangelegenheiten des öffentlichen Dienstes sind kostenpflichtig.
9.2
Kostenschuldner für Gutachten und Zeugnisse in Zusammenhang mit dem Eintritt in den öffentlichen Dienst
 
Der Bewerber hat für die Einstellung in den öffentlichen Dienst die Pflicht zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung als persönlicher Einstellungsvoraussetzung. Er veranlaßt die Amtshandlung „Untersuchung und Zeugniserteilung“. Als Veranlasser/Antragsteller ist der zu begutachtende Bewerber Kostenschuldner nach § 2 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164).
9.3
Kostenschuldner für Gutachten und Zeugnisse in Zusammenhang mit bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnissen
9.3.1
Veranlassung durch die zu untersuchende Person
Beantragt eine nach den Nummern 2 bis 4 zu untersuchende Person die Erstellung eines Gutachtens beim Gesundheitsamt im eigenen Namen, ist diese Person gemäß § 3 Abs. 1 SächsVwKG Veranlasser und Kostenschuldner.
9.3.2
Veranlassung durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn
Beauftragt der Dienstherr oder Arbeitgeber das Gesundheitsamt direkt mit der Erstellung des Gutachtens, ist dieser gemäß § 2 Abs. 1 SächsVwKG Veranlasser und Kostenschuldner. Er ist gemäß § 4 Abs. 1 SächsVwKG von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit, wenn es sich um eine der dort aufgeführten juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt. Nach § 5 SächsVwKG sind Auslagen jedoch grundsätzlich zu erheben.
9.3.3
Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Gesundheitsamt
Wer die Kostenübernahme gegenüber dem Gesundheitsamt schriftlich erklärt hat, ist gemäß § 2 Abs. 2 SächsVwKG ebenfalls Kostenschuldner. Sind danach mehrere Kostenschuldner vorhanden, haften sie gemäß § 2 Abs. 4 SächsVwKG als Gesamtschuldner. Die Gebührenbefreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 SächsVwKG finden bei der Übernahme von Kosten gemäß § 2 Abs. 2 SächsVwKG keine Anwendung.
9.4
Kostenerstattung
 
Übernimmt der Dienstherr oder Arbeitgeber die Kosten für die amtsärztliche Untersuchung sowie Gutachten und Zeugnisse, soll der Gebührenbescheid des Gesundheitsamtes nicht an den Kostenschuldner (den zu Begutachtenden), sondern direkt an den Dienstherrn oder Arbeitgeber gerichtet werden. Für Zeugnisse und Gutachten nach den Nummern 2 bis 5 dieser Verwaltungsvorschrift übernimmt der Dienstherr die Kosten gemäß den Nummern 1.6.1, 4.3 oder 6.3 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses vom 11. August 1997 (SächsABl. S. 1060). Die entsprechenden Kosten für Arbeitnehmer übernimmt der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 4 BAT-O oder auf der Grundlage vergleichbarer Bestimmungen anderer Tarifverträge für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst.
9.5
Auslagen
 
Entstehen dem Gesundheitsamt Aufwendungen nach Nummer 8.6, können diese als Auslagen geltend gemacht werden.
9.6
Aufwendungen für zusätzlich erforderliche fachärztliche Gutachten
 
Aufwendungen für zusätzlich erforderliche ambulante oder stationäre fachärztliche Gutachten im Sinne von Nummer 8.7 sind der personalverwaltenden Stelle direkt in Rechnung zu stellen. Sofern für die Anforderung des Gutachtens/Zeugnisses Gebühren nach der Gebührenordnung der Ärzte ( GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) zu erheben sind, ist zur Vorlage beim Arzt oder im Krankenhaus eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 GOÄ auszufertigen.
10
Inkrafttreten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 30. April 1998

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Anlagen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 22, S. 384

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Juli 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2003