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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über das Verbot der Prostitution zum Schutze des öffentlichen Anstandes und der Jugend in der Landeshauptstadt Dresden

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über das Verbot der Prostitution zum Schutze des öffentlichen Anstandes und der Jugend in der Landeshauptstadt Dresden vom 1. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 453)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
über das Verbot der Prostitution zum Schutze des öffentlichen Anstandes und der Jugend in der Landeshauptstadt Dresden

Vom 1. Juli 1999

Aufgrund von Artikel 297 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160, 161), in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Regierungspräsidien im Freistaat Sachsen (SächsRPG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 661) und § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 351) erlässt das Regierungspräsidium Dresden folgende Verordnung:

§ 1

(1) Zum Schutz des öffentlichen Anstandes und der Jugend in der Landeshauptstadt Dresden ist die Ausübung der Prostitution, zu der auch die Anbahnung gehört, innerhalb der wie folgt begrenzten Gebiete (Sperrbezirke) verboten:

a)
Schlesischer Platz – Hansastraße – Lößnitzstraße – Dammweg – Stauffenbergallee – Radeberger Straße – Charlottenstraße – Heideparkstraße – Fischhausstraße – Bautzner Straße – Schillerstraße – Körnerplatz – Loschwitzer Brücke – Schillerplatz – Loschwitzer Straße – Königsheimplatz – Blasewitzer Straße – Fetscherstraße – Comeniusstraße – Falkensteinplatz – Zwinglistraße – Grunaer Weg – Rayskistraße – Reicker Straße – An der Christuskirche – Altstrehlen – Lannerstraße – Heinrich-Zille-Straße – Caspar-David-Friedrich-Straße – Räcknitzhöhe – Nöthnitzer Straße – Georg-Schumann-Straße – Münchner Platz – Hübnerstraße – Schnorrstraße – Bergstraße – Kaitzer Straße – Wielandstraße – Budapester Straße – Ammonstraße – Könneritzstraße – Schweriner Straße – Schäferstraße – Waltherstraße – Magdeburger Straße – Könneritzstraße – Marienbrücke – Schlesischer Platz,
b)
die Ortschaft Altfranken,
c)
die Ortschaft Cossebaude mit den Gemarkungen Cossebaude, Niederwartha, Niedergohlis und Obergohlis,
d)
die Ortschaft Gompitz mit den Gemarkungen Gompitz, Ockerwitz, Pennrich, Roitzsch, Steinbach, Unkersdorf und Zöllmen,
e)
die Ortschaft Langebrück,
f)
die Ortschaft Mobschatz mit den Gemarkungen Brabschütz, Leuteritz, Merbitz, Mobschatz, Podemus und Rennersdorf,
g)
die Ortschaft Oberwartha,
h)
die Ortschaft Schönborn,
i)
die Ortschaft Schönfeld-Weißig mit den Gemarkungen Borsberg, Cunnersdorf, Eschdorf, Gönnsdorf, Helfenberg mit Eichbusch und Rockau, Krieschendorf, Malschendorf, Pappritz, Reitzendorf, Rossendorf, Schönfeld, Schullwitz, Weißig und Zaschendorf,
j)
die Ortschaft Weixdorf mit den Gemarkungen Gomlitz, Lausa mit Friedersdorf, Marsdorf und Weixdorf.


(2) 1Die aufgeführten Straßen, Wege, Plätze oder Ortschaften einschließlich der jeweils zugehörigen Gemarkungen gehören zum Sperrbezirk. 2Das Gleiche gilt für außerhalb des Sperrbezirkes liegende Grundstücke, die an die aufgeführten Straßen, Wege oder Plätze angrenzen (Vorderlieger) oder über sie mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger). 3Grundstücke werden über diejenigen Straßen, Wege oder Plätze mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

(3) 1Die Grenzen des Sperrbezirkes nach Absatz 1 Nr. 1 sind schwarz in einem Stadtplan von Dresden im Maßstab 1 : 20 000 eingetragen. 2Der Stadtplan ist Bestandteil dieser Verordnung und ist beim Regierungspräsidium Dresden, Stauffenbergallee 2, und im Ordnungsamt der Landeshauptstadt Dresden, Hamburger Straße 19, niedergelegt. 3Er kann dort während der für den Parteiverkehr geöffneten Zeiten von jedermann eingesehen werden.

(4) Soweit die Darstellung des Sperrbezirks in dem Stadtplan von der wirklichen Grenzbeschreibung abweichen sollte, bleibt die wörtliche Grenzbeschreibung maßgebend.

§ 2

(1) Außerhalb des Sperrbezirkes (§ 1) ist die Ausübung der Prostitution, dazu gehört auch die Anbahnung, abgesehen von der in Absatz 2 getroffenen Ausnahme, an folgenden Orten verboten:

a)
auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in Bahnhöfen und öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an deren Haltestellen, in öffentlichen Parkanlagen einschließlich Bauwerken;
b)
in Gärten, Höfen und Hauseingängen, Bedürfnisanstalten, auf oder unter Brücken, in Ruinen, Durchgängen und Unterführungen, soweit diese Örtlichkeiten öffentlich sind oder von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen oder Anlagen eingesehen werden können. 2Dasselbe gilt in einem Bereich von 200 m um Orte, an welchen Kirchen, Kirchgemeindezentren, Kinder- und Freizeiteinrichtungen, Schulen, Krankenanstalten und Seniorenheime errichtet sind, wobei maßgebend für die Berechnung der Entfernung die jeweilige Grundstücksgrenze ist.


(2) Ausgenommen vom Verbot der Anbahnung nach Absatz 1 ist das nachfolgend beschriebene Gebiet (Anbahnungszone), beschränkt auf die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr:

Bremer Straße, ausgenommen die Umgebung des Neuen Katholischen Friedhofes und des Matthäus-Friedhofes in einer Mindestentfernung von 200 m von der jeweiligen Grundstücksgrenze.

(3) 1Das vorgenannte Gebiet ist ebenfalls in dem als Anlage zur Sperrbezirksverordnung beigefügten Kartenmaterial verdeutlicht. 2Bei Abweichungen der bildlichen Darstellung mit der verbalen Grenzbeschreibung bleibt die wörtliche Grenzbeschreibung maßgebend.

§ 3

(1) Nach § 120 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann mit Geldbuße belegt werden, wer der Prostitution an einem der nach §§ 1 und 2 verbotenen Orte oder zu einer nach § 2 Abs. 2 verbotenen Zeit nachgeht.

(2) Nach § 184a Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer den in §§ 1 und 2 ausgesprochenen Verboten, der Prostitution an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt.

(3) Andere Bußgeld- oder andere Strafvorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 4

1Diese Verordnung tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über das Verbot der Prostitution zum Schutze des öffentlichen Anstandes und der Jugend in der Landeshauptstadt Dresden vom 28. November 1994 (SächsGVBl. S. 1651) sowie die Erste Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Prostitution zum Schutze des öffentlichen Anstandes und der Jugend in der Landeshauptstadt Dresden vom 22. März 1995 (SächsGVBl. S. 137) außer Kraft.

Dresden, den 1. Juli 1999

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Weidelener
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 15, S. 453
    Fsn-Nr.: 34-2.5/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. August 1999

    Vorschrift außer Kraft seit:
    16. August 2019