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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse

Vollzitat: Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse vom 18. September 2000 (SächsABl. S. 803)

Prüfungsordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
für die Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse
(POAE)

Vom 18. September 2000

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Mai 2000 erlässt das Regierungspräsidium Leipzig als zuständige Stelle gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft (Ausbilder-Eignungsverordnung) vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) in Verbindung mit § 41 Sätze 2 bis 4 und § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 606), die folgende Prüfungsordnung für die Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse:

Inhaltsübersicht:

Abschnitt 1
Errichtung, Aufgaben und Geschäftsgang der Prüfungsorgane

§   1
Geltungsbereich und Prüfungsorgane
§   2
Errichtung des verwaltenden Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsausschüsse
§   3
Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse
§   4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§   5
Aufgaben
§   6
Verschwiegenheit

Abschnitt 2
Vorbereitung der Prüfung

§   7
Prüfungstermine
§   8
Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
§   9
Anmeldung zur Prüfung
§ 10
Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung

Abschnitt 3
Durchführung der Prüfung

§ 11
Prüfungsgegenstand
§ 12
Gliederung der Prüfung
§ 13
Nachteilsausgleich
§ 14
Ausweispflicht und Belehrung
§ 15
Anonymitätsprinzip
§ 16
Aufsicht bei der schriftlichen und praktischen Prüfung
§ 17
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 18
Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 19
Niederschrift

Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20
Bewertung
§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 22
Prüfungszeugnis
§ 23
Nichtbestandene Prüfung

Abschnitt 5
Wiederholungsprüfung

§ 24
Wiederholung der Prüfung

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25
Rechtsbehelfe
§ 26
Prüfungsunterlagen
§ 27
Übergangsregelung
§ 28
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Genehmigung

Abschnitt 1
Errichtung, Aufgaben und Geschäftsgang der Prüfungsorgane

§ 1
Geltungsbereich und Prüfungsorgane

(1) Die Ausbildereignungsprüfung dient dem Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse im Sinne der Ausbilder-Eignungsverordnung.

(2) Die Durchführung der Prüfungen obliegt der zuständigen Stelle. 

(3) Die Prüfungsorgane sind

1.
der verwaltende Prüfungsausschuss,
2.
der Vorsitzende des verwaltenden Prüfungsausschusses,
3.
die durchführenden Prüfungsausschüsse und
4.
die zuständige Stelle.

§ 2
Errichtung des verwaltenden Prüfungsausschusses
und der durchführenden Prüfungsausschüsse

Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle einen verwaltenden Prüfungsausschuss. Zur Durchführung der praktischen Prüfung errichtet die zuständige Stelle durchführende Prüfungsausschüsse.

§ 3
Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse

(1) Der verwaltende Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).

(2) Dem verwaltenden Prüfungsausschuss gehören Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule an 1 . Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter (§ 37 Abs. 2 BBiG).

(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von der zuständigen Stelle für höchstens fünf Jahre berufen (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 6 BBiG). Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, ist für die verbleibende Amtszeit eine neue Berufung vorzunehmen.

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Freistaat Sachsen bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

(5) Die Lehrer an berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG).

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4).

(7) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Sätze 5 und 6 BBiG).

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern festgesetzt wird (§ 37 Abs. 4 BBiG).

(9) Von der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).

(10) Die durchführenden Prüfungsausschüsse bestehen regelmäßig aus drei, höchstens jedoch aus fünf Mitgliedern. Sie sind jeweils mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern in gleicher Zahl und einem Lehrer einer berufsbildenden Schule zu besetzen. Die Mitglieder können innerhalb ihrer Gruppe vertreten werden. Der Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3 bis 9 gelten entsprechend.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Die Prüfungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 38 Abs. 1 BBiG).

(2) Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 38 Abs. 2 BBiG).

(3) Kann ein Prüfungsausschuss wegen Befangenheit nicht ordnungsgemäß besetzt werden, so ist die Prüfung zu unterbrechen, bis die Beschlussfähigkeit wieder hergestellt ist.

(4) Der Vorsitzende des verwaltenden Prüfungsausschusses ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen; hiervon hat er den Prüfungsausschuss in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

(5) In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied fristgemäß widerspricht.

§ 5
Aufgaben

(1) Der verwaltende Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:

1.
Mitwirkung bei der Festsetzung der Prüfungstermine,
2.
Festlegung der Inhalte der Prüfungsaufgaben,
3.
Bestimmung der Ersteller der Prüfungsaufgaben,
4.
Bestimmung der Korrektoren für die Prüfungsarbeiten,
5.
Festlegung der Hilfsmittel,
6.
Entscheidung über die Zulassung zu den Prüfungen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2,
7.
Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen gemäß § 17, § 5 Abs. 2 Buchst. b,
8.
Entscheidung über den Nachweis eines wichtigen Grundes gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3,
9.
Feststellung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung sowie des Gesamtergebnisses der Prüfung.

Der verwaltende Prüfungsausschuss nimmt koordinierende Aufgaben für die durchführenden Prüfungsausschüsse wahr, insbesondere die Auswertung der Prüfungsergebnisse.

(2) Die durchführenden Prüfungsausschüsse haben folgende Aufgaben:

1.
Abnahme der praktischen Prüfung und Feststellung des Ergebnisses,
2.
Entscheidung über das Vorliegen eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung bei der Durchführung der praktischen Prüfung.

(3) Der Vorsitzende des jeweiligen durchführenden Prüfungsausschusses bestimmt einen Schriftführer und unterzeichnet die Prüfungsniederschrift.

(4) Im Übrigen werden die Aufgaben von der zuständigen Stelle wahrgenommen.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und andere am Prüfungsgeschehen beteiligte Personen haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle.

Abschnitt 2
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit dem verwaltenden Prüfungsausschuss die Termine des Prüfungsverfahrens; die Bekanntgabe dieser Termine einschließlich der Anmeldefrist soll mindestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn im Sächsischen Amtsblatt erfolgen.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer glaubhaft nachweist, dass er die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse im Sinne des § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung durch Teilnahme an Fortbildungslehrgängen oder auf andere Weise erworben hat.

§ 9
Anmeldung zur Prüfung

(1) Der Prüfungsbewerber hat sich innerhalb der Anmeldefrist unter Verwendung der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Anmeldeformulare bei dieser anzumelden.

(2) Der Anmeldung zur Prüfung sind beizufügen:

1.
Personalien des Prüfungsbewerbers (Anmeldeformular),
2.
eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem auf diese Prüfung hinführenden Kurs oder
3.
die Vorlage andererer geeigneter Nachweise, die glaubhaft dartun, dass der Bewerber die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 8 erworben hat,
4.
eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen hat,
5.
im Falle des § 13 eine amtliche Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung.

§ 10
Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der verwaltende Prüfungsausschuss (§ 39 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BBiG).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung soll dem Prüfungsbewerber spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn unter Angabe der Prüfungstage und der Prüfungsorte einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Entscheidungen über die Nichtzulassung sind zu begründen und dem Prüfungsbewerber schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Zulassung kann bis zum ersten Prüfungstag zurückgenommen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird.

Abschnitt 3
Durchführung der Prüfung

§ 11
Prüfungsgegenstand

Der Prüfungsteilnehmer hat den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in den in § 2 Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Handlungsfeldern nachzuweisen.

§ 12
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

(2) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.

(3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat der Prüfungsteilnehmer in dem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.

(4) Die praktische Prüfung ist begrenzt öffentlich. Vertreter des Staatsministeriums des Innern und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und Stellvertreter des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle Dritte als Zuhörer zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. Teilnehmer des gleichen Prüfungstermines können nicht zugelassen werden. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 13
Nachteilsausgleich

(1) Prüfungsteilnehmern, deren Grad der Behinderung mindestens 50 vom Hundert beträgt, kann die zuständige Stelle bei Nachweis einer konkreten Prüfungsbehinderung die Normalprüfungszeit um bis zu 50 vom Hundert verlängern. Andere, der körperlichen Behinderung angemessene Erleichterungen können neben oder anstelle der Prüfungszeitverlängerung gewährt werden.

(2) Prüfungsteilnehmern, die nicht Schwerbehinderte sind, aber wegen einer ärztlich festgestellten körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeit erheblich beeinträchtigt sind, kann bei Nachweis einer konkreten Prüfungsbehinderung durch die zuständige Stelle ebenfalls ein Nachteilsausgleich gewährt werden.

§ 14
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich über ihre Person durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises sowie des Zulassungsbescheides auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 15
Anonymitätsprinzip

(1) Die Prüfungsteilnehmer erhalten von der zuständigen Stelle mit der Zulassung eine Prüfungsteilnehmernummer. Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.

(2) Die Prüfungsteilnehmer dürfen auf die Prüfungsarbeit nicht ihren Namen, sondern nur ihre Prüfungsteilnehmernummer setzen.

(3) Die Anonymität der Prüfungsteilnehmer ist erst nach der endgültigen Bewertung sämtlicher Arbeiten aufzuheben.

§ 16
Aufsicht bei der schriftlichen und praktischen Prüfung

(1) Die Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die zuständige Stelle bestimmt die Aufsichtführenden. Die Bildungseinrichtungen können hierzu geeignete Personen vorschlagen.

(2) Die schriftlichen Aufgaben sind in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst im Prüfungsraum geöffnet, nachdem den Prüfungsteilnehmern Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Umschlages zu überzeugen. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Die angefertigten Arbeiten dürfen außer der Angabe der Prüfungsteilnehmernummer keinen Hinweis auf den Prüfungsteilnehmer enthalten. Die Aufgaben sind grundsätzlich handschriftlich zu bearbeiten. Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.

(3) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift nach Maßgabe des § 19. Die abgegebenen Arbeiten hat er in einem Umschlag zu verschließen und der zuständigen Stelle zuzuleiten.

(4) Nach Ablauf der Arbeitszeit ist die Prüfungsarbeit dem Prüfungsteilnehmer abzufordern. Wird die Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, wird sie mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

§ 17
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so soll die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden. In schweren Fällen kann die Prüfung insgesamt als nicht bestanden erklärt werden. Als versuchte Täuschung gilt bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben, sofern nicht der Prüfungsteilnehmer nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Stört ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, so kann ihn der Aufsichtführende von der Prüfung vorläufig ausschließen. Die vom Ausschluss betroffenen Prüfungsleistungen sollen mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden.

(3) Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so soll die betreffende Prüfungsleistung innerhalb eines Jahres nachträglich mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend berichtigt werden. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Zeugnis ist einzuziehen und ungültig zu machen.

§ 18
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach erfolgter Zulassung später als einen Tag vor Beginn der Prüfung zurück oder kommt er der Ladung zur Prüfung nicht nach, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Das gilt nicht, wenn der Prüfungsteilnehmer aus einem wichtigen Grund die Prüfung nicht ablegen kann.

(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er in einem Prüfungsbereich nicht teil, so werden die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Dies gilt nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; in diesem Fall gilt Folgendes:

1.
hat der Prüfungsteilnehmer noch keinen der in § 12 Abs. 1 genannten Prüfungsteile vollständig abgelegt, so gilt die Prüfung als insgesamt nicht abgelegt;
2.
hat der Prüfungsteilnehmer einen der in § 12 Abs. 1 genannten Prüfungsteile vollständig abgelegt, so gilt die Prüfung als abgelegt; der fehlende Prüfungsteil soll innerhalb eines Jahres nachgeholt werden.

(3) Der Nachweis eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen, im Falle der Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Attest verlangen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die zuständige Stelle, in Zweifelsfällen der verwaltende Prüfungsausschuss.

§ 19
Niederschrift

(1) Über den Verlauf der einzelnen Prüfungsabschnitte ist eine Niederschrift zu fertigen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.

(2) In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere festzustellen, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist von dem Aufsichtführenden, die Niederschrift über die praktische Prüfung ist von den Mitgliedern des jeweiligen durchführenden Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses

§ 20
Bewertung

(1) Die schriftliche Prüfungsarbeit ist gesondert von zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) selbstständig mit einer vollen Punktzahl zu bewerten. Weichen die Einzelbewertungen der Korrektoren der schriftlichen Arbeit schließlich um nicht mehr als 15 vom Hundert Punkten voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Endpunktzahl. Eine Rundung findet nicht statt. Bei größeren Abweichungen findet ein Stichentscheid durch einen dritten Prüfer statt. Die Bewertung des Stichentscheids muss innerhalb des durch die Bewertung des Erst- und Zweitprüfers bestimmten Punkterahmens liegen.

(2) In der praktischen Prüfung schlägt jeder Prüfer eine Einzelbewertung vor. Das Ergebnis der praktischen Prüfung ist die durch die Anzahl der Prüfer geteilte Summe der Einzelbewertungen. Die Bewertung ist auf zwei Dezimalstellen anzugeben; alle weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.

(3) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Bewertungsbogen
Punktebereich Leistungsbewertung
100 bis 87,50 Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (sehr gut)
87,49 bis 75,00 Punkte eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (gut)
74,99 bis 62,50 Punkte eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung (befriedigend)
62,49 bis 50,00 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (ausreichend)
49,99 bis 30,00 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (mangelhaft)
29,99 bis 0 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (ungenügend).

§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Bewertung der praktischen Prüfung wird durch den jeweiligen durchführenden Prüfungsausschuss festgestellt. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung sowie das Gesamtergebnis werden durch den verwaltenden Prüfungsausschuss festgestellt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und im praktischen Teil mindestens „ausreichende“ Leistungen (50 Punkte) erbracht worden sind.

§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle unverzüglich nach der Feststellung des Prüfungsergebnisses ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, dass er die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 Ausbilder-Eignungsverordnung nachgewiesen hat.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält außerdem:

1.
Name, Vorname, Geburtstag und Geburtsort des Prüfungsteilnehmers,
2.
das Datum des Bestehens der Prüfung,
3.
die Unterschriften des Vorsitzenden des verwaltenden Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle und
4.
das Siegel der zuständigen Stelle.

§ 23
Nichtbestandene Prüfung

Bei nichtbestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Prüfungsteile anzugeben, in denen er nicht mindestens „ausreichende“ Leistungen (50 Punkte) erreicht hat. Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

Abschnitt 5
Wiederholungsprüfung

§ 24
Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden, frühestens jedoch zum jeweils nächsten Prüfungstermin.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einem der beiden Prüfungsteile zu befreien, wenn seine Leistungen in diesem Teil bei einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.

(3) Bei freiwillig oder unfreiwillig zu wiederholenden einzelnen Prüfungsteilen werden früher erzielte Ergebnisse nicht mehr berücksichtigt.

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25
Rechtsbehelfe

Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die dem Prüfungsbewerber oder Prüfungsteilnehmer schriftlich mitzuteilen sind, sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen; dies gilt nicht für Prüfungszeugnisse.

§ 26
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer oder einem Bevollmächtigten innerhalb von zwei Jahren Einsichtnahme in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren. Die Prüfungsarbeiten sind bei der zuständigen Stelle fünf Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften zu den Prüfungen zehn Jahre aufzubewahren.

§ 27
Übergangsregelung

(1) Die bis zum 28. Februar 1999 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 28. Februar 1999 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. März 1999 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 28. Februar 1999 geltenden Vorschriften ablegen.

§ 28
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Genehmigung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2000 in Kraft. Vorbehaltlich der Übergangsregelung (§ 27) tritt gleichzeitig die Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse vom 27. Juni 1996 (SächsABl. S. 729) außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung wurde durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 13. September 2000 – Az.: 13-604/100 – genehmigt.

Leipzig, den 18. September 2000

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

 

1
Der Lehrer einer berufsbildenden Schule im Prüfungsausschuss braucht nicht Berufsschullehrer im engeren Sinne zu sein; vielmehr kommen alle Personen in Betracht, die als Lehrkräfte im beruflichen Schulwesen – insbesondere auch in Fachschulen, Hochschulen und Ähnlichen – tätig sind. Auch Lehrkräfte in eigens für die Ausbildung der Ausbilder durchgeführten Seminaren können berücksichtigt werden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 42, S. 803
    Fsn-Nr.: 245-V00.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2000

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2007