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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zwischen- und Abschlussprüfung und für die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste

Vollzitat: Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zwischen- und Abschlussprüfung und für die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste vom 7. Mai 2004 (SächsABl. S. 516)

Prüfungsordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
für die Zwischen- und Abschlussprüfung und für die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste
(POFAMI)

Vom 7. Mai 2004

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 16. März 2004 erlässt das Regierungspräsidium Leipzig als zuständige Stelle nach § 41 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2993) geändert worden ist, die folgende Prüfungsordnung für die Zwischen- und Abschlussprüfung und für die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste:

Abschnitt 1
Errichtung, Aufgaben und Geschäftsgang
der Prüfungsorgane

§ 1
Prüfungsorgane

(1) Die Durchführung der Prüfungen obliegt der zuständigen Stelle.

(2) Die Prüfungsorgane sind:

1.
der verwaltende Prüfungsausschuss,
2.
der Vorsitzende des verwaltenden Prüfungsausschusses,
3.
die durchführenden Prüfungsausschüsse und
4.
die zuständige Stelle.

§ 2
Errichtung der Prüfungsausschüsse

Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle einen verwaltenden Prüfungsausschuss. Zur Durchführung der praktischen Prüfung errichtet die zuständige Stelle durchführende Prüfungsausschüsse.

§ 3
Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse

(1) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus jeweils mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).

(2) Den Prüfungsausschüssen gehören als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule an. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter (§ 37 Abs. 2 BBiG).

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für mindestens drei Jahre berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 und 6 BBiG). Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, ist für die verbleibende Amtszeit eine neue Berufung vorzunehmen.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Freistaat Sachsen bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

(5) Die Lehrer an berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG).

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG).

(7) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 und 6 BBiG).

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern festgesetzt wird (§ 37 Abs. 4 BBiG).

(9) Von der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).

(10) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder jedes durchführenden Prüfungsausschusses können von der zuständigen Stelle auch in einem anderen durchführenden Prüfungsausschuss eingesetzt werden, wenn die bestellten Prüfungsausschussmitglieder verhindert sind.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Die Prüfungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 38 Abs. 1 BBiG).

(2) Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 38 Abs. 2 BBiG).

(3) Kann ein Prüfungsausschuss wegen Befangenheit nicht ordnungsgemäß besetzt werden, so ist die Prüfung zu unterbrechen, bis die Beschlussfähigkeit wieder hergestellt ist.

(4) Der Vorsitzende des verwaltenden Prüfungsausschusses ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen; hiervon hat er den Prüfungsausschuss in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

(5) In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein ordentliches Mitglied fristgemäß widerspricht.

§ 5
Aufgaben

(1) Der verwaltende Prüfungsausschuss ist zuständig für folgende Aufgaben:

1.
Mitwirkung bei der Festsetzung der Prüfungstermine,
2.
Zulassung der Arbeits- und Hilfsmittel,
3.
Beschluss der Prüfungsaufgaben,
4.
Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2,
5.
Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen gemäß Absatz 2 Nr. 2 und § 19,
6.
Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 20 Abs. 4 Satz 3,
7.
Abnahme der mündlichen Ergänzungsprüfung,
8.
Feststellung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie der Gesamtergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung.

(2) Die durchführenden Prüfungsausschüsse haben folgende Aufgaben:

1.
Abnahme der praktischen Prüfung und Feststellung des Ergebnisses,
2.
Entscheidung über das Vorliegen eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung bei der Durchführung der praktischen Prüfung.

(3) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses bestimmt einen Schriftführer.

(4) Im Übrigen werden die Aufgaben von der zuständigen Stelle wahrgenommen.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und andere am Prüfungsgeschehen beteiligte Personen haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle.

Abschnitt 2
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit dem verwaltenden Prüfungsausschuss die Termine des Prüfungsverfahrens. Die Bekanntgabe dieser Termine einschließlich der Anmeldefrist soll mindestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn im Sächsischen Amtsblatt erfolgen.

§ 8
Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes führt die zuständige Stelle in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres eine Zwischenprüfung durch.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlagen 1 und 2 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1257, 2426), die durch Verordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle, in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1.
Beschaffung, formale Erfassung,
2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Auf die Durchführung der Zwischenprüfung und die Feststellung der Ergebnisse finden § 11 Abs. 1, §§ 12, 15 bis 19, 21, 23 und 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Eine Bescheinigung über die Ergebnisse der Zwischenprüfung wird von der zuständigen Stelle ausgefertigt.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 39 Abs. 1 BBiG):

1.
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen hat,
3.
wer das Berichtsheft geführt hat,
4.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das bei der zuständigen Stelle geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen (§ 48 Abs. 3 Nr. 2 BBiG). Der Nachweis der Behinderung ist rechtzeitig unter Vorlage eines ärztlichen Gutachtens oder einer entsprechenden Bescheinigung zu erbringen.

(3) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 kann abgesehen werden, wenn der Auszubildende die Zwischenprüfung aus einem wichtigen Grunde nicht ablegen konnte und wenn bis zum Beginn seiner Abschlussprüfung eine Zwischenprüfung nicht mehr stattfindet. Der Nachweis des wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen.

§ 10
Zulassungsvoraussetzungen
für die Abschlussprüfung in besonderen Fällen

(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen (§ 40 Abs. 1 BBiG).

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 40 Abs. 2 BBiG).

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf „Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste“ entspricht (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG).

(4) Des Weiteren ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer nachweist, dass er eine gelenkte und von der zuständigen Stelle bestätigte Umschulungsmaßnahme absolviert hat.

§ 11
Anmeldung zur Abschlussprüfung

(1) Der Ausbildende hat den Auszubildenden mit dessen Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist unter Verwendung der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Anmeldeformulare bei dieser anzumelden.

(2) In besonderen Fällen, insbesondere in den Fällen des § 10 Abs. 2 und 3 und – wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht – bei Wiederholungsprüfungen, kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.

(3) In den Fällen des § 30 erfolgt die Anmeldung zur Abschlussprüfung durch den Träger der Umschulungsmaßnahme mit Zustimmung des Umschülers oder durch den Umschüler selbst.

(4) Der Anmeldung zur Abschlussprüfung sind beizufügen:

1.
in den Fällen der §§ 9 und 10 Abs. 1:
 
a)
die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,
 
b)
die Bestätigung des Ausbildenden, dass das Berichtsheft geführt worden ist,
 
c)
im Falle des § 15 eine ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung sowie eine entsprechende ärztliche Empfehlung hinsichtlich der als notwendig erachteten Erleichterung,
2.
in den Fällen des § 10 Abs. 2 und 3:
 
a)
Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 2 BBiG oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 40 Abs. 3 BBiG,
 
b)
gegebenenfalls weitere Ausbildungs-, Tätigkeits- und Fortbildungsnachweise,
 
c)
eine kurze Darstellung des beruflichen Werdegangs, falls es für die Prüfungszulassung notwendig erscheint,
 
d)
im Falle des § 15 eine ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung sowie eine entsprechende ärztliche Empfehlung hinsichtlich der als notwendig erachteten Erleichterung,
3.
bei Wiederholungsprüfungen Bescheide nach § 26.

§ 12
Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der verwaltende Prüfungsausschuss (§ 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBiG).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung soll dem Prüfungsbewerber spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn unter Angabe der Prüfungstermine und des Prüfungsortes einschließlich der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Entscheidungen über die Nichtzulassung sind zu begründen sowie dem Prüfungsbewerber und dem Ausbildenden schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Zulassung kann bis zum ersten Prüfungstag zurückgenommen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.

Abschnitt 3
Durchführung der Abschlussprüfung

§ 13
Prüfungszweck

(1) Durch die Prüfung wird festgestellt, ob der Prüfungsteilnehmer für den Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste ist zugrunde zu legen (§ 35 BBiG).

(2) Die Abschlussprüfung wird fachrichtungsspezifisch durchgeführt.

§ 14
Gegenstand und Gliederung der Prüfung

(1) Gegenstand der Abschlussprüfung sind die während der gesamten Ausbildungszeit gemäß §§ 8 bis 12 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sowie der im Berufsschulunterricht vermittelte Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung gliedert sich in drei schriftliche Prüfungsbereiche (schriftliche Prüfung) und in den Prüfungsbereich Praktische Übungen (praktische Prüfung).

(3) Im ersten und zweiten schriftlichen Prüfungsbereich soll der Prüfungsteilnehmer praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Die Prüfungszeit umfasst im ersten und zweiten Prüfungsbereich jeweils höchstens 120 Minuten.

(4) Im dritten schriftlichen Prüfungsbereich soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt beurteilen und darstellen kann. Die Prüfungszeit im dritten Prüfungsbereich umfasst höchstens 90 Minuten.

(5) Die schriftliche Prüfung gliedert sich gemäß §§ 8 bis 12 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste jeweils in folgende drei Prüfungsbereiche:

I.
Abschlussprüfung in der Fachrichtung Archiv
1.
Prüfungsbereich Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen:
 
a)
Beschaffen,
 
b)
Erfassen, Erschließen, Verzeichnen,
 
c)
Arbeitsorganisation;
2.
Prüfungsbereich Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen:
 
a)
Technische Bearbeitung,
 
b)
Aufbewahrung und Registratur,
 
c)
Benutzungsdienst;
3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
 
a)
Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
 
b)
Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft.
II.
Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bibliothek
1.
Prüfungsbereich Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen:
 
a)
Beschaffen,
 
b)
Erfassen, Erschließen, Verzeichnen,
 
c)
Arbeitsorganisation;
2.
Prüfungsbereich Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen:
 
a)
Aufstellung und Bestandspräsentation,
 
b)
Benutzungsdienst,
 
c)
Medien- und Informationsvermittlung;
3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
 
a)
Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
 
b)
Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft.
III.
Abschlussprüfung in der Fachrichtung Information und Dokumentation
1.
Prüfungsbereich Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen:
 
a)
Beschaffen,
 
b)
Erfassen, Erschließen, Verzeichnen,
 
c)
Arbeitsorganisation;
2.
Prüfungsbereich Informationsdienstleistungen:
 
a)
Einsetzen von Informations- und Kommunikationssystemen,
 
b)
Durchführen von Recherchen,
 
c)
Bearbeiten und Bereitstellen von Informationen;
3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
 
a)
Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
 
b)
Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft.
IV.
Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bildagentur
1.
Prüfungsbereich Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen:
 
a)
Beschaffen,
 
b)
Erfassen, Erschließen, Verzeichnen,
 
c)
Arbeitsorganisation;
2.
Prüfungsbereich Bereitstellen und Vermitteln von Bildern:
 
a)
Aufbewahren und Bearbeiten von Bildern,
 
b)
Durchführen von Recherchen,
 
c)
Vermitteln von Bildern;
3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
 
a)
Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
 
b)
Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft.
V.
Abschlussprüfung in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation
1.
Prüfungsbereich Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen:
 
a)
Beschaffen,
 
b)
Erfassen, Erschließen, Verzeichnen,
 
c)
Arbeitsorganisation;
2.
Prüfungsbereich Informationsdienstleistungen:
 
a)
Einsetzen von Informations- und Kommunikationssystemen,
 
b)
Statistische Auswertung,
 
c)
Ergebnisdarstellung;
3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
 
a)
Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
 
b)
Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft.

(6) Im Prüfungsbereich Praktische Übungen gibt es für alle fünf Fachrichtungen einheitliche Prüfungsvorgaben. Der Prüfungsteilnehmer soll eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet „Dienstleistungs- und Medienangebot“ bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Der Prüfungsteilnehmer soll dabei zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfungsteilnehmer höchstens 20 Minuten dauern.

(7) Zeitpunkt und Ort der praktischen Prüfung sollen den Prüfungsteilnehmern bis spätestens zehn Tage vor deren Beginn von der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.

(8) Die praktische Prüfung ist begrenzt öffentlich. Vertreter des Staatsministeriums des Innern und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle Dritte als Zuhörer zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. Teilnehmer des gleichen Prüfungstermins können nicht zugelassen werden. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 15
Nachteilsausgleich

(1) Prüfungsteilnehmern, deren Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt, kann die zuständige Stelle bei Nachweis einer konkreten Prüfungsbehinderung die Normalprüfungszeit um bis zu 50 Prozent verlängern. Andere, der körperlichen Behinderung angemessene Erleichterungen können neben oder anstelle der Prüfungszeitverlängerung gewährt werden.

(2) Prüfungsteilnehmern, die nicht schwerbehindert sind, aber wegen einer ärztlich festgestellten körperlichen Behinderung bei der Prüfung erheblich beeinträchtigt sind, kann bei Nachweis einer konkreten Prüfungsbehinderung ebenfalls ein Nachteilsausgleich durch die zuständige Stelle gewährt werden.

§ 16
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich über ihre Person durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises sowie des Zulassungsbescheides auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 17
Anonymitätsprinzip

(1) Die Prüfungsteilnehmer erhalten von der zuständigen Stelle mit der Zulassung eine Prüfungsteilnehmernummer. Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.

(2) Die Prüfungsteilnehmer dürfen auf die Prüfungsarbeiten nicht ihren Namen, sondern nur ihre Prüfungsteilnehmernummer setzen. Die Prüfungsteilnehmernummer ist am Ende jeder schriftlichen Arbeit zum Zeichen des Abschlusses noch einmal anzugeben.

§ 18
Aufsicht bei der schriftlichen und praktischen Prüfung

(1) Die Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die zuständige Stelle bestimmt die Aufsichtführenden.

(2) Die schriftlichen Aufgaben sind in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst im Prüfungsraum geöffnet, nachdem den Prüfungsteilnehmern Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Umschlages zu überzeugen. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Die angefertigten Arbeiten dürfen außer der Angabe der Prüfungsteilnehmernummer keinen Hinweis auf den Prüfungsteilnehmer enthalten. Die Aufgaben sind grundsätzlich handschriftlich zu bearbeiten. Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.

(3) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift nach Maßgabe des § 21. Die abgegebenen Arbeiten hat er in einem Umschlag zu verschließen und der zuständigen Stelle zuzuleiten.

(4) Nach Ablauf der Prüfungszeit sind die Prüfungsarbeiten dem Prüfungsteilnehmer abzufordern. Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, wird sie mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

§ 19
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, soll die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden. In schweren Fällen kann die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden. Als versuchte Täuschung gilt bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Belehrung durch die Aufsichtführung, sofern nicht der Prüfungsteilnehmer nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Stört ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, so kann ihn der Aufsichtführende von der Prüfung vorläufig ausschließen. Die vom Ausschluss betroffenen Prüfungsleistungen sollen mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden.

(3) Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, so soll die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung entsprechend berichtigt werden. In schweren Fällen kann die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden. Ein bereits erteiltes Zeugnis ist einzuziehen und ungültig zu machen. Diese Entscheidung ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach erfolgter Zulassung später als einen Tag vor Beginn der Prüfung zurück oder kommt er der Ladung zur Prüfung nicht nach, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Das gilt nicht, wenn der Prüfungsteilnehmer aus einem wichtigen Grund die Prüfung nicht ablegen kann.

(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung (Aushändigen der ersten Prüfungsarbeit) zurück oder nimmt er an einzelnen Prüfungsleistungen nicht teil, so werden die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Dies gilt nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; in diesem Fall gilt Folgendes:

1.
hat der Prüfungsteilnehmer erst eine von insgesamt vier Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen angefertigt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt;
2.
hat der Prüfungsteilnehmer mindestens zwei der insgesamt vier Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen angefertigt, so gilt die Prüfung als abgelegt; die fehlenden Prüfungsleistungen sollen innerhalb eines Jahres nachgeholt werden. Die Anerkennung der abgelegten Prüfungsleistungen erlischt, wenn die fehlenden Prüfungsleistungen nicht innerhalb von höchstens zwei Jahren vollständig abgelegt werden.

(3) Der Nachweis eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen, im Falle der Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Attest verlangen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die zuständige Stelle, in Zweifelsfällen der verwaltende Prüfungsausschuss.

§ 21
Niederschrift

(1) Über den Verlauf der einzelnen Prüfungsleistungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.

(2) In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere festzustellen, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Prüfungszeiten gelöst wurden.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist vom Aufsichtführenden, die Niederschriften über die praktische Prüfung und die mündliche Ergänzungsprüfung (§ 22) sind vom jeweiligen Prüfungsausschuss zu unterzeichnen.

§ 22
Ergänzungsprüfung

(1) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des verwaltenden Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfungsteilnehmer zu bestimmen. § 14 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. § 23 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
der Prüfungsergebnisse

§ 23
Bewertung

(1) Jede der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist gesondert von zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) selbstständig mit einer vollen Punktzahl zu bewerten. Weichen die Einzelbewertungen der Prüfer um nicht mehr als 15 Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Endpunktzahl. Die Bewertung ist auf zwei Dezimalstellen anzugeben; alle weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Bei größeren Abweichungen findet ein Stichentscheid durch einen dritten Prüfer statt. Die Bewertung des Stichentscheids muss innerhalb des durch die Bewertung des Erst- und Zweitprüfers bestimmten Punkterahmens liegen.

(2) In der praktischen Prüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung schlägt jeder Prüfer eine Einzelbewertung vor. Das Ergebnis ist die durch die Anzahl der Prüfer geteilte Summe der Einzelbewertungen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Anonymität der Prüfungsteilnehmer ist erst nach der endgültigen Bewertung sämtlicher Aufgaben aufzuheben.

(4) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Prüfungsleistungen
Punkte Erläuterung
100     bis 87,50 Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (sehr gut),
 87,49 bis 75,00 Punkte eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (gut),
 74,99 bis 62,50 Punkte eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung (befriedigend),
 62,49 bis 50,00 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (ausreichend),
 49,99 bis 30,00 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (mangelhaft),
 29,99 bis 0 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (ungenügend).

§ 24
Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung

(1) Das Ergebnis der praktischen Prüfung wird von den durchführenden Prüfungsausschüssen festgestellt. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis werden vom verwaltenden Prüfungsausschuss festgestellt.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht. § 23 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens „ausreichende“ Leistungen (50,00 Punkte) erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 25
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Abschlussprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle unverzüglich nach der Feststellung des Gesamtergebnisses ein Zeugnis (§ 34 Abs. 2 BBiG).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes“,
2.
die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
3.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,
4.
das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nach Note und Punktzahl, die Durchschnittswerte der schriftlichen und praktischen Prüfung sowie die Einzelergebnisse der schriftlichen Prüfung nach Punktzahlen,
5.
das Datum der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses,
6.
die Unterschriften des Vorsitzenden des verwaltenden Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle,
7.
das Siegel der zuständigen Stelle.

§ 26
Nicht bestandene Prüfung

Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Der gesetzliche Vertreter erhält hiervon einen Abdruck. Die im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung erreichten Einzelpunktzahlen, die Durchschnittspunktzahlen und das Gesamtergebnis sind anzugeben. Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung gemäß § 27 ist hinzuweisen.

Abschnitt 5
Wiederholungsprüfung

§ 27
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG), frühestens jedoch zum jeweils nächsten Prüfungstermin.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag vom schriftlichen oder praktischen Prüfungsteil zu befreien, wenn seine Leistungen in diesem Prüfungsteil bei einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Prüfung mit mindestens „ausreichend“ (50,00 Punkte) bewertet wurden. Bei einer Wiederholung zur Notenverbesserung ist die gesamte Abschlussprüfung zu wiederholen.

(3) Bei freiwillig oder unfreiwillig zu wiederholenden Prüfungsteilen werden früher erzielte Ergebnisse nicht mehr berücksichtigt.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 28
Rechtsbehelfe

Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die dem Prüfungsbewerber oder Prüfungsteilnehmer schriftlich mitzuteilen sind, sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen; dies gilt nicht für Prüfungszeugnisse.

§ 29
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer oder einem Bevollmächtigten innerhalb von zwei Jahren Einsichtnahme in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren. Die Prüfungsarbeiten sind bei der zuständigen Stelle fünf Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften zu den Prüfungen zehn Jahre aufzubewahren.

§ 30
Umschulung

Die Regelungen dieser Prüfungsordnung sind mit Ausnahme des § 8 entsprechend auf Maßnahmen der beruflichen Umschulung nach § 47 BBiG anzuwenden.

§ 31
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Genehmigung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zwischen- und Abschlussprüfung und für die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste (POFAMI) vom 18. September 2000 (SächsABl. S. 808) außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung wurde durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 5. Mai 2004 – Az.: 13-6041.90/1 – genehmigt.

Leipzig, den 7. Mai 2004

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 24, S. 516
    Fsn-Nr.: 245-V04.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2004

    Fassung gültig bis: 28. Februar 2007