Verwaltungsvorschrift
des Regierungspräsidiums Chemnitz und
des Landesforstpräsidiums
über die Zahlung von Entschädigungen für Ausschusstätigkeiten und für Leistungen bei beruflichen Prüfungen in der Land- und Hauswirtschaft
(VwV Aufwandsentschädigung Land- und Hauswirtschaft)
Vom 1. Januar 2005
Das Regierungspräsidium Chemnitz und das Landesforstpräsidium erlassen als zuständige Stelle gemäß
- 1.
- § 37 Abs. 4 Satz 2, § 56 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2993) geändert worden ist, und
- 2.
- § 4 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700), die durch Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783) geändert worden ist,
folgende Entschädigungsregelung:
- I.
- Geltungsbereich
- 1.
- Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen erhalten deren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine Entschädigung
- a)
- für bare Auslagen nach Ziffer II und
- b)
- für Zeitversäumnis nach Ziffer III oder IV.
- 2.
- Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten eine Entschädigung nur, soweit ihnen die ehrenamtliche Tätigkeit nicht im Hauptamt übertragen werden kann oder wenn sie im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden können.
- 3.
- Entstehende Sachkosten und Entschädigungskosten für die Prüfungsabnahme sächsischer Teilnehmer außerhalb des Freistaates Sachsen durch gemeinsame länderübergreifende Prüfungsausschüsse werden auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen gewährt.
- II.
- Entschädigung für bare Auslagen der Ausschussmitglieder
- Als Entschädigung für bare Auslagen werden Reisekosten in entsprechender Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes ( SächsRKG ) erstattet.
- III.
- Entschädigung für die Tätigkeit in Prüfungsausschüssen
- Als Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Prüfungsausschüsse folgende Prüfungsentschädigungen:
Aufwandsentschädigungen Nummer Entschädigung je Betrag 1. Sitzungsentschädigung: pro Sitzung pauschal 6 EUR 2. Verdienstausfallentschädigung: pro Tag höchstens 100 EUR
- 3.
- Erarbeitung von Prüfungsaufgaben
- 3.1.
- Erstellung von schriftlichen Prüfungsaufgaben mit Lösungsvorschlag
- ein Grundbetrag von 40 EUR und ergänzend je Bearbeiterstunde (die den Prüfungsteilnehmer für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe zur Verfügung stehende Zeitstunde)
- a)
- für Zwischen- und Abschlussprüfungen
- 27 EUR
- b)
- für Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen und Prüfungen nach AEVO)
- 32 EUR
- 3.2.
- Begutachtung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe (Überprüfung des Entwurfs, der Musterlösung und des Bewertungsschemas auf inhaltliche und sachliche Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie Erarbeitung einer Empfehlung mit Hinweisen zur Klausurauswahl) je Bearbeiterstunde
- a)
- für Zwischen- und Abschlussprüfungen
- 8,50 EUR
- b)
- für Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen und Prüfungen nach AEVO)
- 12,50 EUR
- 3.3.
- Für die inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe einschließlich der Musterlösung und des Bewertungsschemas werden bis zu 50 von Hundert der Entschädigungssätze nach Nummern 3.1. und 3.5. gewährt.
- 3.4.
- Für die Erstellung, Überarbeitung, Begutachtung und Bewertung von Teilen einer Prüfungsaufgabe werden die Entschädigungssätze nach Nummern 3.1., 3.2., 3.3. und 3.5. anteilig gewährt.
- 3.5.
- Erstellen von Aufgaben für die praktische und mündliche Prüfungje Bearbeiterstunde
- a)
- für Zwischen- und Abschlussprüfungen
- 10 EUR
- b)
- für Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen und Prüfungen nach AEVO)
- 36 EUR
- 4.
- Bewertung von Prüfungsleistungen
- 4.1.
- Bewertung von schriftlichen Prüfungen als Erst- oder Zweitkorrektor (Maßstab je 50 % der Bearbeiterstunde und Klausur)
- a)
- in den Zwischen- und Abschlussprüfungen
- 4 EUR
- b)
- in den Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen und Prüfungen nach AEVO)
- 6 EUR
- 4.2.
- Bewertung von Berichtsheften und Hausarbeiten je Zeitstunde
- a)
- Berichtshefte (maximal 1 Zeitstunde/Berichtsheft)
- 4 EUR
- b)
- Hausarbeiten (maximal 3 Zeitstunden/Hausarbeit)
- 6 EUR
- 4.3.
- Abnahme von schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen je Zeitstunde
- a)
- in Zwischen- und Abschlussprüfungen
- 4 EUR
- b)
- in Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen und Prüfungen nach AEVO)
- 6 EUR
- 5.
- Herstellen der örtlichen und sachlichen Prüfungsvoraussetzungen einschl. Nachbereitung und Hilfstätigkeiten je Zeitstunde
- 4 EUR
- IV.
- Entschädigung für die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss
- Als Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufbildungsausschusses eine Sitzungs- und eine Verdienstausfallentschädigung nach Ziffer III Nr. 1 und 2.
- V.
- Antragsfrist
- Der Anspruch auf Entschädigung ist binnen eines Jahres nach Abschluss der Tätigkeit schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle geltend zu machen.
- VI.
- Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt
- a)
- Die nach dieser Verwaltungsvorschrift zu gewährende Entschädigung unterliegt nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Der Empfänger ist für die steuerliche Veranlagung eigenverantwortlich.
- b)
- Die zuständige Stelle erteilt auf Antrag eine Bescheinigung für Einkommenssteuerzwecke über Art und Höhe der gewährten Entschädigungen.
- VII.
- In-Kraft-Treten
- Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Chemnitz, den 1. Januar 2005
Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident
Graupa, den 1. Januar 2005
Landesforstpräsidium
Dr. Klein
Präsident