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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Aufwandsentschädigung Land- und Hauswirtschaft

Vollzitat: VwV Aufwandsentschädigung Land- und Hauswirtschaft vom 1. Januar 2005 (SächsABl. S. 141)

Verwaltungsvorschrift
des Regierungspräsidiums Chemnitz und
des Landesforstpräsidiums
über die Zahlung von Entschädigungen für Ausschusstätigkeiten und für Leistungen bei beruflichen Prüfungen in der Land- und Hauswirtschaft
(VwV Aufwandsentschädigung Land- und Hauswirtschaft)

Vom 1. Januar 2005

Das Regierungspräsidium Chemnitz und das Landesforstpräsidium erlassen als zuständige Stelle gemäß

1.
§ 37 Abs. 4 Satz 2, § 56 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2993) geändert worden ist, und
2.
§ 4 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700), die durch Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783) geändert worden ist,

folgende Entschädigungsregelung:

I.
Geltungsbereich
 
1.
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen erhalten deren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine Entschädigung
 
 
a)
für bare Auslagen nach Ziffer II und
 
 
b)
für Zeitversäumnis nach Ziffer III oder IV.
 
2.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten eine Entschädigung nur, soweit ihnen die ehrenamtliche Tätigkeit nicht im Hauptamt übertragen werden kann oder wenn sie im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden können.
 
3.
Entstehende Sachkosten und Entschädigungskosten für die Prüfungsabnahme sächsischer Teilnehmer außerhalb des Freistaates Sachsen durch gemeinsame länderübergreifende Prüfungsausschüsse werden auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen gewährt.

 

II.
Entschädigung für bare Auslagen der Ausschussmitglieder
 
Als Entschädigung für bare Auslagen werden Reisekosten in entsprechender Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes ( SächsRKG ) erstattet.

 

III.
Entschädigung für die Tätigkeit in Prüfungsausschüssen
 
Als Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Prüfungsausschüsse folgende Prüfungsentschädigungen:
Aufwandsentschädigungen
Nummer Entschädigung je Betrag
1. Sitzungsentschädigung: pro Sitzung pauschal 6 EUR
2. Verdienstausfallentschädigung: pro Tag höchstens 100 EUR
Ein eingetretener Verdienstausfall ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
 
3.
Erarbeitung von Prüfungsaufgaben
 
3.1.
Erstellung von schriftlichen Prüfungsaufgaben mit Lösungsvorschlag
 
 
ein Grundbetrag von 40 EUR und ergänzend je Bearbeiterstunde (die den Prüfungsteilnehmer für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe zur Verfügung stehende Zeitstunde)
 
 
a)
für Zwischen- und Abschlussprüfungen
27 EUR
 
 
b)
für Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen und Prüfungen nach AEVO)
32 EUR
 
3.2.
Begutachtung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe (Überprüfung des Entwurfs, der Musterlösung und des Bewertungsschemas auf inhaltliche und sachliche Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie Erarbeitung einer Empfehlung mit Hinweisen zur Klausurauswahl) je Bearbeiterstunde
 
 
a)
für Zwischen- und Abschlussprüfungen
8,50 EUR
 
 
b)
für Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen und Prüfungen nach AEVO)
12,50 EUR
 
3.3.
Für die inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe einschließlich der Musterlösung und des Bewertungsschemas werden bis zu 50 von Hundert der Entschädigungssätze nach Nummern 3.1. und 3.5. gewährt.
 
3.4.
Für die Erstellung, Überarbeitung, Begutachtung und Bewertung von Teilen einer Prüfungsaufgabe werden die Entschädigungssätze nach Nummern 3.1., 3.2., 3.3. und 3.5. anteilig gewährt.
 
3.5.
Erstellen von Aufgaben für die praktische und mündliche Prüfungje Bearbeiterstunde
 
 
a)
für Zwischen- und Abschlussprüfungen
10 EUR
 
 
b)
für Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen und Prüfungen nach AEVO)
36 EUR
 
4.
Bewertung von Prüfungsleistungen
 
4.1.
Bewertung von schriftlichen Prüfungen als Erst- oder Zweitkorrektor (Maßstab je 50 % der Bearbeiterstunde und Klausur)
 
 
a)
in den Zwischen- und Abschlussprüfungen
4 EUR
 
 
b)
in den Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen und Prüfungen nach AEVO)
6 EUR
 
4.2.
Bewertung von Berichtsheften und Hausarbeiten je Zeitstunde
 
 
a)
Berichtshefte (maximal 1 Zeitstunde/Berichtsheft)
4 EUR
 
 
b)
Hausarbeiten (maximal 3 Zeitstunden/Hausarbeit)
6 EUR
 
4.3.
Abnahme von schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen je Zeitstunde
 
 
a)
in Zwischen- und Abschlussprüfungen
4 EUR
 
 
b)
in Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen und Prüfungen nach AEVO)
6 EUR
 
5.
Herstellen der örtlichen und sachlichen Prüfungsvoraussetzungen einschl. Nachbereitung und Hilfstätigkeiten je Zeitstunde
4 EUR

 

IV.
Entschädigung für die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss
 
Als Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufbildungsausschusses eine Sitzungs- und eine Verdienstausfallentschädigung nach Ziffer III Nr. 1 und 2.

 

V.
Antragsfrist
 
Der Anspruch auf Entschädigung ist binnen eines Jahres nach Abschluss der Tätigkeit schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle geltend zu machen.

 

VI.
Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt
 
a)
Die nach dieser Verwaltungsvorschrift zu gewährende Entschädigung unterliegt nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Der Empfänger ist für die steuerliche Veranlagung eigenverantwortlich.
 
b)
Die zuständige Stelle erteilt auf Antrag eine Bescheinigung für Einkommenssteuerzwecke über Art und Höhe der gewährten Entschädigungen.

 

VII.
In-Kraft-Treten
 
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.


Chemnitz, den 1. Januar 2005

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Graupa, den 1. Januar 2005

Landesforstpräsidium
Dr. Klein
Präsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 8, S. 141
    Fsn-Nr.: 712-V05.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 30. September 2011