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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Kapazitätsverordnung

Vollzitat: Kapazitätsverordnung vom 29. März 1994 (SächsGVBl. S. 786), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 236) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen
(Kapazitätsverordnung – KapVO)

Vom 29. März 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Oktober 2003

Aufgrund von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462) in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 14 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 wird verordnet: 1

Erster Abschnitt 
Allgemeine Grundsätze und Verfahren

§ 1

(1) Zulassungszahlen sind so festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität von Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, ist zu gewährleisten.

(2) 1Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und bei Aus- oder Aufbau der Hochschulen abweichend von Absatz 1 festgesetzt werden. 2Dabei ist ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen zu gewährleisten. 3Absatz 1 2. Halbsatz bleibt unberührt.

(3) Die Zulassungszahlen werden gemäß §§ 2 und 5 SächsHZG festgesetzt.

§ 2

(1) Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang.

(2) 1Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. 2Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.

§ 3

(1) 1Der Festsetzung der Zulassungszahlen geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. 2Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt:

1.
Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts;
2.
Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts.

(2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben ausschließlich kapazitätsausgleichende Maßnahmen nach Artikel 10 Abs. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 (Staatsvertrag) unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.

§ 4

(1) 1Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 7 Abs. 4 des Staatsvertrages innerhalb einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zu bestimmenden Frist vor. 2Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 3, die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 13 Abs. 4) und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. 3Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts (§ 14) zu begründen.

(2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor, oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.

(3) 1Die Berichte der Hochschulen und/oder die Vorschläge des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Festsetzung der Zulassungszahlen werden zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und den Hochschulen gemeinsam erörtert. 2Weicht das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bei der Festsetzung der Zulassungszahlen von dem Vorschlag der Hochschule ab, wird die Hochschule darüber unterrichtet.

§ 5

(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).

(2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden.

(3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.

Zweiter Abschnitt 
Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung

§ 6

Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung wird nach Anlage 1 unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet.

§ 7

(1) 1Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. 2Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. 3Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefaßt werden.

(2) 1Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. 2Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen.

(3) 1Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), in der jeweils geltenden Fassung und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. 2Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. 3Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 11). 2

§ 8

(1) 1Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. 2Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, werden in den medizinischen Fächern den Lehreinheiten nach Anlage 3 zugeordnet.

(2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen.

(3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen.

§ 9

(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatsstunden.

(2) 1Soweit nach Landesrecht die Regellehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen. 2Dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Absatz 3 unberücksichtigt.

(3) 1Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatsberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. 2Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt:

1.
Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
 
a)
1Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. 2Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.
 
b)
Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.
 
c)
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 1 200 poliklinische Neuzugänge berücksichtigt; als Zahl der poliklinischen Neuzugänge gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbstzahler und der internen Überweisungen.
2.
Lehreinheit Tiermedizin
1Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin nach Anlage 1 wird die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 vom Hundert vermindert. 2Die Verminderung erfolgt entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen nach Satz 1 erbringt, sind vorrangig abzuziehen.
3.
Lehreinheit Zahnmedizin
 
a)
1Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. 2Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.
 
b)
Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.
 
c)
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl.

(4) Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studentinnen oder Studenten, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt.

(5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Lehrleistungen erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.

(6) Der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach §§ 54 und 57 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456, 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird wie folgt berücksichtigt:

1.
Ausbildung nach § 54 Abs. 1 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte:
Abzug einer Stelle je 96 Ausbildungsplätze;
2.
Ausbildung nach § 54 Abs. 2 und § 57 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte:
Abzug einer Stelle je 42 Ausbildungsplätze. 3

§ 10

1Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die die Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. 2Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. 3Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. 4Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatsstunden umzurechnen.

§ 11

(1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.

(2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.

§ 12

(1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.

(2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Vorgaben gemacht werden.

§ 13

(1) 1Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. 2Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden.

(2) Bei Studiengangkombinationen sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden.

(3) 1Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 nicht aufgeführt, wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert festgelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. 2Liegen Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen.

(4) 1Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). 2Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen. 3Hilfsweise gilt die bisherige Verteilung des Lehrangebotes unter Berücksichtigung der Studienordnung.

Dritter Abschnitt 
Überprüfung des Berechnungsergebnisses

§ 14

(1) Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, daß sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.

(2) 1Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen (Nummern 1 bis 6 und 8), oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 8 Abs. 1) durch Studentinnen und Studenten höherer Semester erforderlich ist (Nummer 7).

2Verminderungsgründe sind:

1.
Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung;
2.
Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln;
3.
Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
4.
Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin;
5.
Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin;
6.
abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin;
7.
gegenüber dem nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts höhere Aufnahme von Studentinnen und Studenten erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren;
8.
besondere Leistungen in der Krankenversorgung, soweit diese nicht im Rahmen der pauschalierten Regelungen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 aufgefangen werden können.

(3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:

1.
besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
2.
besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln;
3.
Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studentinnen und Studenten in höheren Semestern (Schwundquote).

§ 15

(1) 1Ist in einer Lehreinheit ein Engpaß an Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, ist der Raumbedarf der Lehrveranstaltungsarten, für die der Engpaß vermutet wird, festzustellen. 2Diesem Raumbedarf wird das Angebot an Raumstunden nach Lehrveranstaltungsarten gegenübergestellt.

(2) Für die Ermittlung des Angebots an Raumstunden ist davon auszugehen, daß die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen.

(3) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche Lehrveranstaltungsbedarf und ist eine Bereitstellung von sonstigen Räumen nicht möglich, kann das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts ermittelte Berechnungsergebnis entsprechend dem größtmöglichen Angebot an Raumstunden vermindert werden.

§ 16

Die Studienanfängerzahl ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, daß wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

§ 17

(1) 1Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflußfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4) zu überprüfen. 2Dabei ist wie folgt vorzugehen:

1.
Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.
2.
1Liegt die Zahl nach Nummer 1 niedriger als das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3, erhöht sich je 1 000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. 2Die Zahl nach Nummer 1 wird jedoch höchstens um 50 vom Hundert erhöht.
3.
Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.

(2) Liegt das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 niedriger als das des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen; § 14 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt. 4

§ 18

(1) 1Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs, kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. 2Ist der klinische Teil des Studiengangs an einer Hochschule nicht vorhanden, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil nicht gewährleistet werden kann, ist die Differenz zwischen der nach Absatz 1 festgesetzten Zulassungszahl und dem nach dem Dritten Abschnitt überprüften Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs als gesonderte Zulassungszahl festzusetzen.

(3) Liegt das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das für den klinischen Teil des Studiengangs, wird die Zulassungszahl nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils festgesetzt.

§ 19

(1) 1Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. 2Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist 0,67 Klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studentin oder Student anzusetzen.

(2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach dem Zweiten Abschnitt unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 voneinander ab, so ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Werte zugrunde zu legen.

Vierter Abschnitt 
Ausnahmetatbestände

§ 20

Liegen die Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages vor, können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts festgesetzt werden.

§ 21

(1) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die im Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfallen, bleiben bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt.

(2) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die in einem späteren als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum entfallen, bleiben dann unberücksichtigt, wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren Studentenzahl aufgrund früherer höherer Zulassungen erforderlich sind.

(3) Die Stellen nach Absatz 1 und 2 sind zu kennzeichnen und der Zeitpunkt des Wegfalls festzulegen.

(4) 1Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 für den Berechnungszeitraum zur Verfügung gestellt werden. 2Im übrigen bleibt § 10 unberührt.

Fünfter Abschnitt 
Schlußbestimmungen

§ 22

(1) Diese Verordnung gilt entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist.

(2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.

§ 23

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Sie gilt erstmals für die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 1994/95.

Dresden, den 29. März 1994

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

Anlage 1
(zu § 6)

Verfahren zur Berechnung der
personellen Aufnahmekapazität aufgrund
des Zweiten Abschnitts der Verordnung

Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricularnormwerte (Anlage 2, § 13 Abs. 2 und 3) berechnet. Die Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, daß die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt.

I
Berechnung des Angebots einer Lehreinheit
an Deputatsstunden

1.
Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatsstunden (S ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Abzuziehen sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2
(1)     Formel 1
2.
Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatsstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.
(2)     Formel 2
Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot
(3)    S b  = S – E

II
Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität

Unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil ermittelt:

 
(4)     Formel 4
Die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs beträgt demnach
(5)     Formel 5

III
Verzeichnis der benutzten Symbole

Symbole
benutztes Symbol Erläuterung
Ap Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs p
Aq Die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 11 Abs. 2)
CAp Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 13 Abs. 4)
CAq   Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 13 Abs. 4)
CA: Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge
E: Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge in Deputatsstunden je Semester (§ 11)
hj  : Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe, gemessen in Deputatsstunden je Semester (§ 9 Abs. 1)
lj  : Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der Stellengruppe j
L: Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatsstunden je Semester (§ 10)
rj  : Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in der Lehreinheit, gemessen in Deputatsstunden je Semester (§ 9 Abs. 2)
S: Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatsstunden je Semester (§ 9 Abs. 1)
Sb  : Um Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatsstunden je Semester
zp  : Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (Anteilquote, § 12)

Anlage 2 5
(zu § 13)

Curricularnormwerte (§ 13 Abs. 1)

1.    Curricularnormwerte für Studiengänge an Universitäten

Curricularnormwerte
Fächergruppe Studiengänge mit dem Abschluß Diplom, Magister, Promotion (als 1. Abschluß), Staatsexamen, (ohne Lehrämter) Curricularnormwert
Fächergruppe Studiengänge mit
dem Abschluß Diplom, Magister, Promotion
(als 1. Abschluß), Staatsexamen,
(ohne Lehrämter)
Curri-
cular-
normwert
Naturwissenschaften/
Mathematik und andere
Agrarbiologie 5,0
Agrarökonomie 2,4
Agrarwissenschaft 4,2
  Biochemie 6,4
  Biologie 6,4
  Chemie 5,3
  Ernährungswissenschaft 4,6
  Forstwissenschaft 5,6
  Geographie 3,0
  Geologie 5,9
  Geophysik 5,0
  Geoökologie 6,4
  Haushalts- und Ernährungswissenschaft
(naturwissenschaftliche
Richtung)
4,2
  Informatik 3,6
  Landschaftsarchitektur 4,8
  Lebensmittelchemie 5,3
  Mineralogie 4,9
  Umweltschutz- und
Raumordnung
4,2
  Mathematik 3,2
  Meteorologie 4,5
  Mineralogie 5,3
  Pharmazie 4,5
  Physik 4,5
Ingenieurwissenschaften Architektur 4,8
Bauingenieurwesen 4,2
Bergbau 4,2
  Chemietechnik/
Verfahrenstechnik/
Chemieingenieurwesen
4,2
  Datentechnik 4,2
  Elektrotechnik 4,2
  Lebensmitteltechnologie 4,6
  Maschinenbau 4,2
  Metallurgie 4,2
  Verfahrenstechnik 4,2
  Vermessungswesen 4,2
  Wirtschaftsingenieurwesen 3.4
Sprach-, Kultur- und
Sportwissenschaften
Anglistik 3,2
Dolmetschen 8,0
Germanistik 3,0
  Geschichte 3,0
  Journalistik 3,2
  Medienwissenschaft 3,2
  Philosophie 2,8
  Romanistik 3,4
  Slawistik 3,6
  Sportwissenschaft 5,8
  Theologie 3,0
  Übersetzen 4,6
  Völkerkunde/Ethnologie 2,7
Rechts-, Wirtschafts- und
Sozialwissenschaften
Betriebswirtschaft 1,9
Haushalts- und Ernährungswissenschaften
(ökonomische Richtung)
2,2
Ökonomie 1,9
  Politologie 2,0
  Rechtswissenschaften 2,2
  Soziologie 2,0
  Volkswirtschaft 1,9
  Wirtschaftspädagogik 1,9
  Wirtschaftsinformatik 3,6
Erziehungswissen-
schaften/Pädagogik
Pädagogik 2,0
Sozialpädagogik 3,2
Sonderpädagogik 3,4
  Berufspädagogik 4,2
Kunst/Kunstwissenschaften Kunstgeschichte 3,0
  Kunstwissenschaft 3,0
  Literaturwissenschaften 3,0
  Musikwissenschaft 3,0
  Theaterwissenschaften 3,0
Medizinische Studiengänge Medizin 1) 8,2
  Zahnmedizin 7,8
  Tiermedizin 7,6
Sonstige Psychologie 4,0

1)     Die Aufteilung des Curricularnormwertes auf Lehreinheiten obliegt dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

2.    Curricularnormwerte für Studiengänge an Fachhochschulen

Curricularnormwerte
Studiengang Curricularnormwert
Studiengang Curricularnormwert
Architektur 6,6
Betriebswirtschaft 5,4
Buchhandel/Verlagswirtschaft 5,9
Flächen-, Textil-, Bekleidungs-, Holzgestaltung 9,8
Kunsthandwerklicher Musikinstrumentenbau 9,8
Pflegemanagement 6,1
Produktdesign 9,8
Sozialarbeit/Sozialwesen/Sozialpädagogik 6,1
alle übrigen Studiengänge 6,4

Anlage 3
(zu § 8) 6

Stellenzuordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 2)

Stellenzuordnung
Lfd. Nr.  Fach

I.

Lehreinheit Vorklinische Medizin

Lfd. Nr.

Fach


 1

Anatomie

 2

Biochemie/Molekularbiologie

 3

Physiologie

 4

Medizinische Soziologie

kann als Dienstleistung erbracht werden, zum Beispiel durch

   

a)

Sozialmedizin

   

b)

Institute für Gerichts- und Sozialmedizin

 5

Medizinische Psychologie

kann als Dienstleistung erbracht werden, zum Beispiel durch

   

a)

Psychiatrie

   

b)

Klinische Psychiatrie

   

c)

Psychosomatik

 6

Biologie für Medizin

kann als Dienstleistung erbracht werden

 7

Chemie für Medizin

kann als Dienstleistung erbracht werden

 8

Physik für Medizin

kann als Dienstleistung erbracht werden

 

II.

Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin

Lfd. Nr.

Fach


 9

Innere Medizin

Wenn in der Klinischen Physiologie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.

10

Kinderheilkunde

11

Chirurgie

Wenn in der Experimentellen Chirurgie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.

12

Urologie

13

Dermatologie und Venerologie

14

Frauenheilkunde und Geburtshilfe

15

Orthopädie

16

Augenheilkunde

17

Hals-, Nasen-, Ohren-Heilkunde

18

Neurologie

19

Psychiatrie und Psychotherapie

20

Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

   

21

Anästhesiologie und Notfallmedizin

Wenn in der Experimentellen Anästhesie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.

22

Radiologie (therapeutische Radiologie)

Der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der über Betten verfügt.

23

Physikalische Medizin

 

24

Allgemeinmedizin

   
 

III.

Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin

 

Lfd. Nr.

Fach

   

25

Pathologie

   

26

Mikrobiologie und Virologie

   

27

Hygiene

   

28

Immunologie

   

29

Arbeitsmedizin

   

30

Rechtsmedizin

   

31

Sozialmedizin

   

32

Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik

Wenn die Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik mit einer Fachklinik zusammengefasst sind, werden die Stellen dort ausgegliedert und der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet.

33

Patho-Biochemie

kann als Dienstleistung erbracht werden, zum Beispiel durch

   

a)

Biochemie

   

b)

Klinische Chemie und Hämatologie

34

Patho-Physiologie

kann als Dienstleistung erbracht werden, zum Beispiel durch Physiologie, Innere Medizin

35

Radiologie (diagnostische Radiologie)

Der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der nicht über Betten verfügt.

36

Medizinische Biometrie/Informatik

   

37

Humangenetik

   

38

Pharmakologie/Toxikologie

   

39

Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin

   

40

Medizinische Terminologie

   

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 24, S. 786
    Fsn-Nr.: 711-7.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2003

    Fassung gültig bis: 26. Februar 2021