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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Abschluss- und Umschulungsprüfungsverordnung Land- und Hauswirtschaft

Vollzitat: Abschluss- und Umschulungsprüfungsverordnung Land- und Hauswirtschaft vom 16. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 519)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
über die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft
(Abschluss- und Umschulungsprüfungsverordnung Land- und Hauswirtschaft – AUPrVLH)

Vom 16. Mai 2003

Auf Grund von §§ 41, 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Bezeichnung, Sitz und Dienstbezirk nachgeordneter Behörden und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Ernährung (SMUL-Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten – SMULZuLaFoVO ) vom 26. Mai 2000 (SächsGVBl. S. 259), die durch Verordnung vom 14. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 436) geändert worden ist, erlässt das Regierungspräsidium Chemnitz als zuständige Stelle für die Berufe der Landwirtschaft und Hauswirtschaft entsprechend des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 16. Mai 2003 folgende Verordnung:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich, Geltung

(1) Diese Prüfungsordnung gilt für Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den nach § 25 Abs. 1 BBiG anerkannten oder nach § 44 BBiG geregelten Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft.

(2) Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten, soweit nicht Rechtsverordnungen über die Berufsbildung (§§ 25, 44 BBiG) etwas anderes bestimmen.

Zweiter Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 2
Errichtung, Zusammensetzung und Berufung

(1) Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 36 Satz 1 BBiG).

(2) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(3) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 36 Satz 2 BBiG).

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 37 BBiG.

§ 3
Ausschluss und Befangenheit

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die entsprechend § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) ausgeschlossen oder entsprechend § 21 dieses Gesetzes befangen sind.

(2) Ausbilder der Prüfungsteilnehmer sollen nicht mitwirken, soweit nicht besondere Umstände die Mitwirkung zulassen oder erfordern.

(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(5) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Tätigkeit im Prüfungsausschuss, Geschäftsführung

(1) Für die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, die Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses und die Beschlussfassung gelten die Vorschriften des § 38 BBiG.

(2) Die zuständige Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(3) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

Dritter Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 5
Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Termine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

(2) Die zuständige Stelle gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens drei Monate vorher bekannt.

(3) Wird die Prüfung landesweit mit denselben Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage anzusetzen.

§ 6
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die in § 39 Abs. 1 BBiG genannten Voraussetzungen erfüllt und an den vorgeschriebenen Maßnahmen der Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte teilgenommen hat.

(2) Für die Zulassung zur Umschulungsprüfung nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BBiG gelten die in § 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen entsprechend.

(3) Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sind zur Prüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht vorliegen.

(4) Eine Zulassung in besonderen Fällen erfolgt nach § 40 BBiG.

§ 7
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen zu erfolgen. Mit dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Stelle beginnt das Prüfungsverfahren.

(2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

1.
in den Fällen nach § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 47 Abs. 2 Satz 2 BBiG:
 
a)
die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung
 
b)
das vorgeschriebene Berichtsheft
 
c)
Nachweise über die Teilnahme an vorgeschriebenen Maßnahmen der Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
2.
in den Fällen nach § 40 Abs. 2 BBiG:
 
a)
Beruflicher Werdegang
 
b)
Nachweise über die praktische Tätigkeit im Beruf
 
c)
Nachweise über die Teilnahme an beruflichen Lehrgängen
 
d)
Zeugnisse über die Teilnahme an beruflichen Prüfungen
3.
in den Fällen nach § 40 Abs. 3 BBiG:
 
a)
das vorgeschriebene Berichtsheft
 
b)
die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung
 
c)
Nachweise über die Teilnahme am festgelegten Betriebspraktikum
4.
in den Fällen des § 6 Abs. 3 zusätzlich ein amtsärztliches Zeugnis oder eine amtliche Feststellung über die Behinderung (Bescheid, Gerichtsentscheid oder Ausweis).

§ 8
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstag, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird, widerrufen werden.

Vierter Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 9
Prüfungsgegenstand und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfungsgegenstände, die Gliederung der Prüfung sowie Art und Dauer der Prüfungsleistungen ergeben sich aus der Rechtsverordnung über die Berufsausbildung im jeweiligen Ausbildungsberuf der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft und der auf der Grundlage der jeweiligen Rechtsverordnung erlassenen Regularien.

(2) Die Prüfungen umfassen die in den Prüfungsanforderungen der jeweiligen Rechtsverordnung über die Berufsausbildung für die Abschlussprüfung und die auf der Grundlage der jeweiligen Rechtsverordnung erlassenen Regularien vorgesehenen Prüfungsinhalte.

(3) Die Prüfung, in der die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen nachzuweisen sind, die durch die berufliche Umschulung erworben wurden, muss den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen.

(4) Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange zu berücksichtigen.

§ 10
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der jeweiligen Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.

(2) Wird die schriftliche Prüfung beziehungsweise die Prüfung im Kenntnisteil landesweit mit denselben Prüfungsfragen durchgeführt, sind die Prüfungsfragen auf der Grundlage der jeweiligen Ausbildungsordnung von der zuständigen Stelle festzulegen und von den Prüfungsausschüssen zu übernehmen.

§ 11
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde und der mit dem Vollzug des Berufsbildungsgesetzes befassten Dienststellen sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen.

(2) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 12
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(3) Die Ausführung der praktischen Prüfungsarbeiten soll in der Regel von zwei nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses überwacht werden. Bei der mündlichen Prüfung müssen mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

(4) Über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Vertreter der zuständigen Stelle zu unterschreiben ist.

§ 13
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 14
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 15
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

Fünfter Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 16
Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Bewertung
Note = Leistung
sehr gut 
(1,00 bis 1,49 oder 100 bis 92 Punkte)
(1) = eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung
gut
(1,50 bis 2,49 unter 92 bis  81 Punkte)
(2) = eine den Anforderungen voll oder  entsprechende Leistung
befriedigend
(2,50 bis 3,49 oder unter 81 bis 67 Punkte)
(3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
ausreichend
(3,50 bis 4,49 oder unter 67 bis 50 Punkte)
(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft
(4,50 bis 5,49 oder unter 50 bis 30 Punkte)
(5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
ungenügend
(5,50 bis 6,00 oder unter 30 bis 0 Punkte)
(6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen.

(2) Bei der Bildung des arithmetischen Mittels sind die Noten auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.

(3) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nach Noten vorzunehmen.

§ 17
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Jede Prüfungsleistung ist von jedem eingeteilten Mitglied des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen, zu bewerten und zu einer ganzen Note zusammenzufassen.

(2) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen auf Vorschlag der bestimmten Prüfer sowie das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung fest.

(3) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ist aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Kenntnis- und Fertigkeitsprüfung beziehungsweise der entsprechenden Prüfungsteile zu bilden. Die Noten der Kenntnis- und Fertigkeitsprüfung beziehungsweise der entsprechenden Prüfungsteile ergeben sich aus dem Durchschnitt der Noten der dem Prüfungsteil zugehörigen selbständig zu bewertenden Prüfungsbestandteile (Prüfungsfächer, -aufgaben, -bereiche, -gebiete).

(4) Schriftliche, mündliche und praktische Prüfungsleistungen in einem selbständig zu bewertenden Prüfungsbestandteil sind zu einer ganzen Note zusammenzufassen.

(5) Die Prüfung ist insgesamt nicht bestanden, wenn in der Fertigkeitsprüfung oder in der Kenntnisprüfung oder in den entsprechenden Prüfungsteilen nicht jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. Die Prüfung ist außerdem nicht bestanden, wenn ein selbständig zu bewertender Prüfungsbestandteil mit „ungenügend“ oder zwei solche Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ bewertet worden sind.

(6) Die einzelnen Prüfungsergebnisse sind schriftlich zu dokumentieren; hierfür sind die von der zuständigen Stelle vorgegebenen Regularien einschließlich der Bewertungsprotokolle zu verwenden. Die Aufstellung der Prüfungsergebnisse auf dem Bewertungsprotokoll ist vom Prüfungsausschuss zu unterzeichnen.

(7) Dem Prüfungsteilnehmer ist nach der Feststellung des Prüfungsergebnisses mitzuteilen, ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Vertreter der zuständigen Stelle unterzeichnete vorläufige Bescheinigung auszuhändigen.

§ 18
Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 34 Abs. 2 BBiG).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

  • die Personalien des Prüfungsteilnehmers
  • den Ausbildungsberuf
  • das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die Ergebnisse in den Prüfungsteilen, Prüfungsbereichen, Prüfungsaufgaben, Prüfungsgebieten und Prüfungsfächern
  • Ort und Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses
  • die Unterschrift des Vertreters der zuständigen Stelle mit Dienstsiegel
  • die Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle ein Zeugnis und eine Urkunde.

Sechster Abschnitt
Wiederholung der Prüfung

§ 19
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden (vergleiche § 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

(2) Dem Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag die Wiederholung derjenigen selbständig zu bewertenden Prüfungsbestandteile zu erlassen, in denen er mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat, sofern er sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Beendigung der nicht bestandenen Abschlussprüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten amtlichen Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 7 und 8) gelten sinngemäß. Bei der Antragstellung sind Ergebnis, Ort und Zeit der vorangegangenen Prüfung anzugeben.

Siebenter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 20
Rechtsmittel

(1) Verwaltungsakte, mit Ausnahme der vorläufigen Bescheinigung nach § 17 Abs. 7, sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und Bewertungshilfen sind durch die Geschäftsführung der Prüfungsausschüsse zwei Jahre, die Bewertungsprotokolle und Zeugniskopien dreißig Jahre durch die zuständige Stelle aufzubewahren.

(3) Den Prüfungsteilnehmern ist auf Antrag innerhalb der Widerspruchsfrist Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gestatten.

§ 21
Übergangsvorschrift, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften durchgeführt werden.

(2) Diese Verordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Abschlußprüfung in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und Hauswirtschaft vom 24. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 473), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. November 2001 (SächsGVBl. 2000 S. 189) außer Kraft.

Chemnitz, den 16. Mai 2003

Regierungspräsidium Chemnitz
Wehner
Regierungsvizepräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 13, S. 519
    Fsn-Nr.: 712-6/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2003

    Fassung gültig bis: 5. Juni 2008