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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV BBiG-Entschädigung

Vollzitat: VwV BBiG-Entschädigung vom 22. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1165)

Verwaltungsvorschrift
des Landesvermessungsamtes Sachsen
über die Entschädigung für Tätigkeiten im Berufsbildungsausschuss und in Prüfungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz
(VwV BBiG-Entschädigung)

Vom 22. Oktober 2004

Das Landesvermessungsamt als zuständige Stelle erlässt gemäß § 37 Abs. 4 Satz 2 und § 56 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2993) geändert worden ist, folgende Entschädigungsregelung:

I.
Geltungsbereich
1.
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen erhalten deren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine Entschädigung
 
a)
für bare Auslagen nach Ziffer II und
 
b)
für Zeitversäumnis nach Ziffer III oder IV.
2.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten eine Entschädigung nur, soweit ihnen die ehrenamtliche Tätigkeit nicht im Hauptamt übertragen werden kann oder wenn sie im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden können.
II.
Entschädigung für bare Auslagen

Als Entschädigung für bare Auslagen werden Reisekosten in entsprechender Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes – SächsRKG erstattet.

III.
Entschädigung für die Tätigkeit in Prüfungsausschüssen

Als Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Prüfungsausschüsse folgende Prüfungsentschädigungen:

Prüfungsentschädigungen
Gliederung Grund der Entschädigung Betrag in Euro
1. Sitzungsentschädigung pro Sitzung pauschal 6 EUR
2. Verdienstausfallentschädigung pro Zeitstunde pauschal 15 EUR
pro Tag höchstens 100 EUR
Ein eingetretener Verdienstausfall ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
3. Erstellung von Prüfungsaufgaben für die praktische oder schriftliche Prüfung mit Lösungsvorschlag ein Grundbetrag von 40 EUR
und ergänzend je Bearbeiterstunde (die den Prüfungskandidaten für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe zur Verfügung stehende Zeitstunde) 10 EUR
4. Begutachtung von Prüfungsaufgaben(Überprüfung des Entwurfs, der Musterlösung und des Bewertungsschemas auf inhaltliche und sachliche Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie Erarbeitung einer Empfehlung mit Hinweisen zur Klausurauswahl für den Prüfungsausschuss) je Bearbeiterstunde 8,50 EUR
5. Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit als Erst- oder Zweitkorrektor oder im Stichentscheid je Bearbeiterstunde 1,40 EUR
6. Abnahme von mündlichen Prüfungen je Prüfungskandidat und angefangene fünfzehn Minuten Prüfungsdauer 1,90 EUR
7. Abnahme von praktischen Prüfungen je Zeitstunde 4 EUR
8. Herstellung der örtlichen und sachlichen Prüfungsvoraussetzungen und Hilfstätigkeiten je Zeitstunde 4 EUR
9. Für die inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe einschließlich der Musterlösung und des Bewertungsschemas können bis zu 50 vom Hundert der Entschädigungssätze nach Nummer 3 gewährt werden.
10. Für die Erstellung, Begutachtung und Bewertung von Teilen einer Prüfungsaufgabe werden die Entschädigungssätze nach Nummern 3 bis 5 anteilig gewährt. Entsprechendes gilt bei Prüfungsaufgaben, deren Zeitdauer nur Bruchteile einer Bearbeiterstunde beträgt.
IV.
Entschädigung für die Tätigkeit im Berufsbildungssausschuss

Als Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufbildungsausschusses eine Sitzungs- und gegebenenfalls eine Verdienstausfallentschädigung nach Ziffer III Nr. 1 und 2.

V.
Antragsfrist

Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Abschluss der Tätigkeit schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle geltend gemacht wird.

VI.
Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt
1.
Die nach dieser Verwaltungsvorschrift zu gewährende Entschädigung unterliegt nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn; sie wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 25 oder 46 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst.
2.
Die zuständige Stelle erteilt auf Antrag jeweils zum Jahresbeginn eine Bescheinigung für Einkommensteuerzwecke über die Gesamthöhe der im vorangegangenen Jahr gewährten Entschädigungen.
VII.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Genehmigung
1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. September 2004 in Kraft.
2.
Gleichzeitig treten die Vergütungs- und Entschädigungsregelungen des Landesvermessungsamtes Sachsen vom 2. September 1992 und vom 1. Juli 1993 – Az.: 0376/1 – außer Kraft.
3.
Das Staatsministerium des Innern als zuständige oberste Landesbehörde hat die Verwaltungsvorschrift mit Erlass vom 20. Oktober 2004 – Az.: 13-6040/3 – genehmigt.

 

Dresden, den 22. Oktober 2004

Landesvermessungsamt Sachsen
Dr. Haupt
Präsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 47, S. 1165
    Fsn-Nr.: 712-V04.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2004

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2009