Verwaltungsvorschrift
des Landesvermessungsamtes Sachsen
über die Entschädigung für Tätigkeiten im Berufsbildungsausschuss und in Prüfungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz
(VwV BBiG-Entschädigung)
Vom 22. Oktober 2004
Das Landesvermessungsamt als zuständige Stelle erlässt gemäß § 37 Abs. 4 Satz 2 und § 56 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2993) geändert worden ist, folgende Entschädigungsregelung:
- I.
- Geltungsbereich
- 1.
- Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen erhalten deren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine Entschädigung
- a)
- für bare Auslagen nach Ziffer II und
- b)
- für Zeitversäumnis nach Ziffer III oder IV.
- 2.
- Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten eine Entschädigung nur, soweit ihnen die ehrenamtliche Tätigkeit nicht im Hauptamt übertragen werden kann oder wenn sie im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden können.
- II.
- Entschädigung für bare Auslagen
Als Entschädigung für bare Auslagen werden Reisekosten in entsprechender Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes – SächsRKG erstattet.
- III.
- Entschädigung für die Tätigkeit in Prüfungsausschüssen
Als Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Prüfungsausschüsse folgende Prüfungsentschädigungen:
Gliederung | Grund der Entschädigung | Betrag in Euro | |
---|---|---|---|
1. | Sitzungsentschädigung | pro Sitzung pauschal | 6 EUR |
2. | Verdienstausfallentschädigung | pro Zeitstunde pauschal | 15 EUR |
pro Tag höchstens | 100 EUR | ||
Ein eingetretener Verdienstausfall ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. | |||
3. | Erstellung von Prüfungsaufgaben für die praktische oder schriftliche Prüfung mit Lösungsvorschlag ein Grundbetrag von | 40 EUR | |
und ergänzend je Bearbeiterstunde (die den Prüfungskandidaten für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe zur Verfügung stehende Zeitstunde) | 10 EUR | ||
4. | Begutachtung von Prüfungsaufgaben(Überprüfung des Entwurfs, der Musterlösung und des Bewertungsschemas auf inhaltliche und sachliche Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie Erarbeitung einer Empfehlung mit Hinweisen zur Klausurauswahl für den Prüfungsausschuss) je Bearbeiterstunde | 8,50 EUR | |
5. | Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit als Erst- oder Zweitkorrektor oder im Stichentscheid je Bearbeiterstunde | 1,40 EUR | |
6. | Abnahme von mündlichen Prüfungen je Prüfungskandidat und angefangene fünfzehn Minuten Prüfungsdauer | 1,90 EUR | |
7. | Abnahme von praktischen Prüfungen je Zeitstunde | 4 EUR | |
8. | Herstellung der örtlichen und sachlichen Prüfungsvoraussetzungen und Hilfstätigkeiten je Zeitstunde | 4 EUR | |
9. | Für die inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe einschließlich der Musterlösung und des Bewertungsschemas können bis zu 50 vom Hundert der Entschädigungssätze nach Nummer 3 gewährt werden. | ||
10. | Für die Erstellung, Begutachtung und Bewertung von Teilen einer Prüfungsaufgabe werden die Entschädigungssätze nach Nummern 3 bis 5 anteilig gewährt. Entsprechendes gilt bei Prüfungsaufgaben, deren Zeitdauer nur Bruchteile einer Bearbeiterstunde beträgt. |
- IV.
- Entschädigung für die Tätigkeit im Berufsbildungssausschuss
Als Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufbildungsausschusses eine Sitzungs- und gegebenenfalls eine Verdienstausfallentschädigung nach Ziffer III Nr. 1 und 2.
- V.
- Antragsfrist
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Abschluss der Tätigkeit schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle geltend gemacht wird.
- VI.
- Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt
- 1.
- Die nach dieser Verwaltungsvorschrift zu gewährende Entschädigung unterliegt nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn; sie wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 25 oder 46 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst.
- 2.
- Die zuständige Stelle erteilt auf Antrag jeweils zum Jahresbeginn eine Bescheinigung für Einkommensteuerzwecke über die Gesamthöhe der im vorangegangenen Jahr gewährten Entschädigungen.
- VII.
- In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Genehmigung
- 1.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. September 2004 in Kraft.
- 2.
- Gleichzeitig treten die Vergütungs- und Entschädigungsregelungen des Landesvermessungsamtes Sachsen vom 2. September 1992 und vom 1. Juli 1993 – Az.: 0376/1 – außer Kraft.
- 3.
- Das Staatsministerium des Innern als zuständige oberste Landesbehörde hat die Verwaltungsvorschrift mit Erlass vom 20. Oktober 2004 – Az.: 13-6040/3 – genehmigt.
Dresden, den 22. Oktober 2004
Landesvermessungsamt Sachsen
Dr. Haupt
Präsident