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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei zur Förderung der interregionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie des Europagedankens

Vollzitat: Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei zur Förderung der interregionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie des Europagedankens vom 23. August 2006 (SächsABl. S. 930), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 15. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2397)

Richtlinie
der Sächsischen Staatskanzlei
zur Förderung der interregionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie des Europagedankens

Vom 23. August 2006

Inhaltsübersicht:

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.
Verfahren
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Förderung der interregionalen Zusammenarbeit und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie des Europagedankens.
1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.
2.
Gegenstand der Förderung
 
Im Rahmen dieser Richtlinie sind folgende Schwerpunkte förderfähig:
2.1
Projekte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit,
die entsprechend Artikel 12 der Sächsischen Verfassung zum Ziel haben, Kontakte in den Euroregionen zwischen den Nachbargemeinden und Gebietskörperschaften im Grenzraum zur Republik Polen und der Tschechischen Republik zu pflegen und zu intensivieren;
2.2
Projekte zur Unterstützung der interregionalen Zusammenarbeit,
2.2.1
die der Ausgestaltung und Vertiefung der partnerschaftlichen Beziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und der Tschechischen Republik, Niederschlesien (Polen), der Slowakei, der Bretagne (Frankreich) und Alberta (Kanada) dienen. Dies gilt beim Abschluss weiterer Partnerschaftsvereinbarungen analog,
2.2.2
die im Interesse der Zusammenarbeit des Freistaates Sachsen mit anderen nicht unter Punkt 2.2.1 genannten Staaten Mittel- und Osteuropas, insbesondere Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn und der Ukraine liegen oder
2.2.3
die der bildungspolitischen Arbeit im Freistaat Sachsen dienen und das Ziel verfolgen, das Verständnis für die Situation und die Probleme der Staaten mit Entwicklungsrückstand in Afrika, Asien und Lateinamerika zu wecken,
2.3
soweit es sich bei den Projekten nach Punkt 2.1 und 2.2 um
  • Informationsveranstaltungen, zum Beispiel Konferenzen, Seminare, Symposien, Workshops,
  • Kultur- und Sportveranstaltungen,
  • Begegnungen von Kinder- und Jugendgruppen, Vereinen und Verbänden,
  • Erfahrungs- und Informationsaustausch von Kommunen und Bildungseinrichtungen oder
  • die Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial
handelt.
2.4
Projekte zur Verbreitung des Europagedankens durch
  • Informationsveranstaltungen, zum Beispiel Seminare, Konferenzen, Symposien, Workshops oder
  • Herstellung und Verbreitung von Informationsmaterial und Publikationen zur Unterstützung des Europagedankens mit dem Ziel, im Rahmen einer breit angelegten Öffentlichkeitsarbeit mit möglichst hoher multiplikatorischer Wirkung über die politischen Entscheidungsprozesse auf europäischer Ebene und deren Auswirkungen und Bedeutung für den Freistaat Sachsen zu informieren. Vorrangig unterstützt werden sollen dabei Veranstaltungen und Projekte, die im Rahmen der jährlich im Mai stattfindenden Europawoche durchgeführt werden.
3.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie können sein:
  • eingetragene Vereine und Verbände,
  • staatlich anerkannte freie Träger sowie
  • für eine Förderung der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit nach Punkt 2.1 und Punkt 2.2 darüber hinaus
    • sächsische Kommunalgemeinschaften der Euroregionen
    • Kommunen und
    • staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften
mit Sitz und Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen beziehungsweise bei der Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Punkt 2.1 in dem im Freistaat Sachsen liegenden Teil der jeweiligen Euroregion.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Förderfähig sind Einzelprojekte, die im Freistaat Sachsen oder in den in dieser Richtlinie genannten Ländern und Regionen durchgeführt werden.
4.2
Komplementär- und Doppelförderungen von mehreren staatlichen Stellen des Freistaates Sachsen sind unzulässig.
4.3
Projekte, die überwiegend anderen als den Zuwendungszwecken dienen, insbesondere einen vorrangig kommerziellen Charakter haben oder rein parteipolitisch orientiert sind, sind nicht förderfähig. Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, haben diese sich an den zuwendungsfähigen Ausgaben angemessen zu beteiligen.
4.4
Das zur Förderung beantragte Vorhaben ist vom Antragsteller in Höhe von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
4.5
Der Antragsteller hat sich um Mittel von privaten und anderen öffentlichen Geldgebern zu bemühen. Die Gesamtfinanzierung muss gesichert und im Antrag dargestellt sein.
4.6
Arbeits- und Sachleistungen der Zuwendungsempfänger, außer Kommunen und Kommunalgemeinschaften, durch die die zuwendungsfähigen Ausgaben in nennenswertem Umfang vermindert werden, können rechnerisch durch eine Anhebung des Fördersatzes auf bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, die ohne die Arbeits- und Sachleistungen angefallen wären, berücksichtigt werden. Ihre Erbringung muss gesichert erscheinen und die Finanzierung des Vorhabens für den Antragsteller muss durch sie erleichtert oder ermöglicht werden. Sie werden als Arbeitsleistungen mit einer Stundenvergütung von 8,00 EUR und Sachleistungen mit ihrem tatsächlichen Wert anerkannt. Sie sind im Kosten- und Finanzierungsplan aufzuführen und im Zuwendungsbescheid für verbindlich zu erklären.
4.7
Der Bewilligungszeitraum ist auf die Dauer eines Haushaltsjahres begrenzt.
Eine Zuwendung erfolgt grundsätzlich nur, wenn noch nicht mit der Durchführung des Projektes begonnen wurde. In Ausnahmefällen ist eine Einwilligung zum förderunschädlichen Maßnahmebeginn schriftlich zu beantragen.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilsfinanzierung.
5.2
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss. In Einzelfällen kann statt der Gewährung einer Zuwendung die Finanzierung von Dienstleistungsvereinbarungen erfolgen, wenn der Zuschlag entsprechend der Vergabevorschriften für öffentliche Aufträge erteilt wurde.
5.3
Zuwendungshöhe
Die Zuwendung darf, abgesehen von den Fällen des Punktes 4.6 70 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen. Ausnahmen hiervon können mit Zustimmung der Sächsischen Staatskanzlei zugelassen werden.
Die maximale Höhe der Zuwendung beträgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel pro Projekt für eine Förderung
5.3.1
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Punkt 2.1 1 500 EUR,
5.3.2
der interregionalen Zusammenarbeit nach Punkt 2.2 5 000 EUR und
5.3.3
des Europagedankens nach Punkt 2.4 1 500 EUR.
Projekte, bei denen die förderfähigen Gesamtausgaben 500 EUR nicht übersteigen, werden grundsätzlich nicht berücksichtigt (Bagatellgrenze).
5.4
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die bei Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen.
5.5
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.5.1
Reisekosten (Fahrkosten beziehungsweise Wegstreckenentschädigung, Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen sowie Übernachtungskosten) für Veranstaltungsteilnehmer und Referenten werden entsprechend den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes sowie den damit im Zusammenhang stehenden Vorschriften, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.
5.5.2
Honorare für Referentinnen und Referenten sind mit 25 EUR pro Stunde zuwendungsfähig. Dabei darf ein Tagessatz von 150 EUR nicht überschritten werden. Ausgaben für Referentinnen und Referenten, die Beschäftigte und Bedienstete des Freistaates Sachsen sind, gelten als zuwendungsfähig, wenn diese ihre Aufgabe nicht in Wahrnehmung eines Dienstgeschäftes ausüben.
5.5.3
Notwendige projektbezogene Ausgaben für Mieten können in angemessenem Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden. Sofern kostenlos Räume zur Verfügung stehen, können die anfallenden Betriebskosten als zuwendungsfähig anerkannt werden.
5.5.4
Die Zuwendungsempfänger können bis zu 5 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als Ausgaben für die Verwaltung ohne Einzelnachweis geltend machen. Die Zuwendungsfähigkeit höherer Ausgaben von bis zu 15 Prozent ist von ihrem Nachweis und ihrer Angemessenheit abhängig.
5.5.5
Projektbezogene Ausgaben für Sachmittel können in angemessener Höhe anerkannt werden.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszweckes gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
7.
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag (siehe Hinweise Anlage 1) gewährt. Bestandteil des Antrages muss neben einem alle Einnahmen und Ausgaben umfassenden Kosten- und Finanzierungsplan auch eine Darstellung der Konzeption der Maßnahme sein. Der Kosten- und Finanzierungsplan muss in der Höhe der Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er vollständig und unter Beifügung der genannten Unterlagen für eine Förderung
7.1.1
der interregionalen Zusammenarbeit nach Punkt 2.1 bis zum 31. Dezember für das folgende Haushaltsjahr beim Regierungspräsidium Dresden
7.1.2
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Punkt 2.2 bis zum 28. Februar für das laufende Haushaltsjahr in den
7.1.2.1
Euroregionen Neisse und Elbe/Labe beim Regierungspräsidium Dresden
7.1.2.2
Euroregionen Erzgebirge und Egrensis beim Regierungspräsidium Chemnitz
7.1.3
des Europagedankens nach Punkt 2.3 bis zum 28. Februar für das laufende Haushaltsjahr beim Regierungspräsidium Leipzig
 
als zuständige Bewilligungsbehörden eingegangen ist. Die Adressen der Bewilligungsbehörden sind der Anlage 1 zu entnehmen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bei der Förderung werden aus den eingereichten Anträgen förderwürdige und förderfähige Anträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausgewählt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.
Bei Anträgen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Punkt 2.1 entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Anhörung der Geschäftsstellen der entsprechenden Euroregionen.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird grundsätzlich erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausbezahlt. Ausnahmen hiervon können von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden.
Die Abrechnung richtet sich nach den Auflagen im Zuwendungsbescheid und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( AN-Best.-P) und für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften ( AN-Best.-K).
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Es ist der einfache Verwendungsnachweis zugelassen. Die Bewilligungsbehörde prüft den Verwendungsnachweis insbesondere dahingehend, ob der Zuwendungszweck erreicht, die Mittel für den bei der Bewilligung bestimmten Zweck verwendet und der Finanzierungsplan eingehalten wurden.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Richtlinien des Sächsischen Staatsministers für Bundes- und Europaangelegenheiten für die Förderung der interregionalen Zusammenarbeit vom 3. Dezember 2001 (SächsABl. S. 1281, 2002 S. 99), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2005 (SächsABl. SDr. S. S 756) sowie zur Förderung von Veranstaltungen und Projekten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Regionenarbeit) und zur Förderung des Europagedankens (Europagedanke) vom 3. Dezember 2001 (SächsABl. S. 1276, 2002 S. 100), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2005 (SächsABl. SDr. S. S 756), außer Kraft.

Dresden, den 23. August 2006

Sächsische Staatskanzlei
Hermann Winkler
Der Staatsminister und
Chef der Sächsischen Staatskanzlei

Anlage 1
(zu Punkt 7.1)

Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung/Bewilligungsbehörden

Regierungspräsidium Chemnitz
Referat 26
Altchemnitzer Straße 41
09105 Chemnitz
Tel.:    0371/532-1264
Fax:    0371/532-271264

Regierungspräsidium Dresden
Referat 26
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
Tel.:    0351/825-2621
Fax:    0351/825-9201

Regierungspräsidium Leipzig
Referat Gleichstellung
Braustraße 2
04107 Leipzig
Tel.:    0341/977-1021/22
Fax:    0341/977-1199

Hinweise:

Das für den schriftlichen Antrag (siehe Punkt 7.1 in Verbindung mit Punkt 3 der Richtlinie) erforderliche Formblatt erhalten Sie direkt beim für die Bewilligung zuständigen Regierungspräsidium oder online unter der Adresse: www.amt24.sachsen.de

Klicken Sie bitte Formulare-/Online-Dienste und anschließend den Buchstaben A an. Dort finden Sie das jeweilige Formblatt unter

  • Antrag auf Förderung der interregionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Euroregionen Neisse und Elbe/Labe) – Regierungspräsidium Dresden
  • Antrag auf Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Euroregionen Erzgebirge und Egrensis) – Regierungspräsidium Chemnitz
  • Antrag auf Förderung des Europagedankens – Regierungspräsidium Leipzig.

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 42, S. 930
    Fsn-Nr.: 5501-V06.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010