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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Kooperationsverbund-Fortbildung

Vollzitat: VwV Kooperationsverbund-Fortbildung vom 11. Juli 2006 (SächsABl. S. 939), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz,
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen,
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus,
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
über den Kooperationsverbund der Fortbildungseinrichtungen der Landesverwaltung
(VwV Kooperationsverbund-Fortbildung)

Vom 11. Juli 2006

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der ressortübergreifenden und fachspezifischen Fortbildung innerhalb der Landesverwaltung in einem Kooperationsverbund.

II.
Ziel des Kooperationsverbundes

Durch den Kooperationsverbund soll unter Wahrung der Eigenverantwortung der Ressorts für die Fortbildung die ressortübergreifende Zusammenarbeit in den Bereichen Ressourcenmanagement, Qualitätsmanagement und Konzeptentwicklung organisiert und verbessert werden. Der Kooperationsverbund beachtet das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen als Querschnittsauftrag bei seiner Tätigkeit.

III.
Mitglieder

Mitglieder des Kooperationsverbundes sind:

  1.
die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen (AVS),
  2.
das Aus- und Fortbildungsinstitut der sächsischen Polizei (AFI),
  3.
die Landesfeuerwehrschule Sachsen,
  4.
das Staatsministerium der Justiz,
  5.
das Staatsministerium der Finanzen,
  6.
die Oberfinanzdirektion Chemnitz,
  7.
das Staatsministerium für Kultus,
  8.
die Sächsische Akademie für Lehrerfortbildung (SALF),
  9.
das Bildungszentrum des Staatsministeriums für Soziales (BZ SMS),
10.
die Staatliche Fortbildungsstätte Reinhardtsgrimma,
11.
die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste (LPD ZD).

Die Mitglieder sind gleichberechtigt.

IV.
Aufgaben

Dem Kooperationsverbund obliegen folgende Schwerpunktaufgaben:

1.
Entwicklung und Abstimmung fachlicher und methodischer Konzepte,
2.
Erarbeitung von Konzepten zur Auslagerung von Aufgaben an externe Bildungsträger,
3.
Entwicklung und Testung von Instrumenten zum Qualitätsmanagement,
4.
Führung einer gemeinsamen Dozentendatei,
5.
Umsetzung eines gemeinsamen Ressourcenmanagements (Raumpool, Seminartechnik, gemeinsame Beschaffung, Bindung externer Raumkapazitäten/Tagungshotels) und
6.
Anwendung einheitlicher Methoden zum Lernen mit neuen Medien (Nutzung von Portalen, Umsetzung virtueller Konzepte, Schaffung von Grundlagen für ein Wissensmanagement).

Die Mitgliederversammlung (V.1.) kann weitere Aufgaben festlegen.

V.
Organisation

Der Kooperationsverbund hat eine Mitgliederversammlung und eine Geschäftsstelle.

1.
Mitgliederversammlung
 
a)
Die Mitgliederversammlung leitet den Kooperationsverbund. Entscheidungen werden im allseitigen Einvernehmen getroffen.
 
b)
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus jeweils einem Vertreter jedes Mitglieds des Kooperationsverbundes zusammen. Sie erlässt eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Grundsätze für ihre Tätigkeit festgelegt werden.
2.
Vorsitz
 
a)
Der Vorsitz der Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern nacheinander für jeweils ein Jahr wahrgenommen.
 
b)
Der Vorsitzende hat einen ständigen Vertreter. Nach Ablauf der Amtszeit des Vorsitzenden übernimmt der ständige Vertreter den Vorsitz. Gleichzeitig wird ein neuer ständiger Vertreter des Vorsitzenden bestellt; die Reihenfolge des Vorsitzenden und des Vertreters werden in der Geschäftsordnung bestimmt.
 
c)
Zum Ende seiner Amtszeit legt der Vorsitzende der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vor.
3.
Geschäftsstelle
 
a)
Der Kooperationsverbund handelt durch seine Geschäftsstelle. Sie ist der AVS angegliedert und hat ihren Sitz in den Räumen der AVS in Meißen. Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
 
b)
Die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste unterstützt die Geschäftsstelle durch die zentrale Beschaffung insbesondere von Tagungs- und Seminartechnik.
VI.
Finanzen
1.
Die finanziellen Mittel verbleiben bei den Ressorts.
2.
Die Kosten, die den Mitgliedern aus der unmittelbaren Tätigkeit in der Mitgliederversammlung entstehen (zum Beispiel Reisekosten) werden durch die jeweiligen Mitglieder selbst getragen. Dies gilt auch für die Kosten, die dem Vorsitzenden und seinem ständigen Vertreter bei der Ausübung dieser Funktionen entstehen. Die Kosten der Geschäftsstelle trägt die AVS.
3.
Kostenverursachende Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen eine Regelung zur Finanzierung beinhalten.
4.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
VII.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Kooperationsverbund der Fortbildungseinrichtungen der Landesverwaltung (VwV Kooperationsverbund-Fortbildung) vom 21. Januar 2003 (SächsABl. S. 117), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 758), außer Kraft.

Dresden, den 20. Juni 2006

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Albrecht Buttolo
Staatsminister

Dresden, den 31. Mai 2006

Sächsisches Staatsministerium der Justiz
Geert Mackenroth
Staatsminister

Dresden, den 11. Juli 2006

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Horst Metz
Staatsminister

Dresden, den 9. Juli 2006

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Steffen Flath
Staatsminister

Dresden, den 23. Juni 2006

Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Helma Orosz
Staatsministerin

Dresden, den 22. Juni 2006

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich
Staatsminister

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 43, S. 939
    Fsn-Nr.: 245-V06.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Oktober 2006

    Fassung gültig bis: 26. April 2012