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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des SMUL zur Sächsischen Beurteilungsverordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des SMUL zur Sächsischen Beurteilungsverordnung vom 13. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 49), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2568)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (Verwaltungsvorschrift des SMUL zur Sächsischen Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO-VwV-SMUL)

Vom 13. Dezember 2006

Aufgrund von § 115 Abs. 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist, wird zur Durchführung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO) vom 16. Februar 2006 (SächsGVBI. S. 26) für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft Folgendes bestimmt:

1.
Anwendungsbereich (zu § 1 SächsBeurtVO)
 
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamten des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.
Die in der Verwaltungsvorschrift verwendeten Bezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Beschäftigte.
2.
Zuständigkeit (zu § 8 SächsBeurtVO)
 
Die jeweiligen Behördenleiter sind die zuständigen Beurteiler in ihren Behörden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
 
a)
Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL)
  • Der Amtschef ist zuständig für die Beurteilung der Referatsleiter, aller Beamten des Ministerbüros und des Büros des Amtschefs.
  • Der jeweilige Abteilungsleiter ist zuständig für die Beurteilung der übrigen Beamten seiner Abteilung.
 
b)
Obere Staatsbehörden (Landesamt für Umwelt und Geologie, Landesanstalt für Landwirtschaft, Staatsbetrieb Sachsenforst, Staatliche Ämter für Ländliche Entwicklung) und Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung
  • Der fachaufsichtsführende Abteilungsleiter des SMUL ist zuständig für die Beurteilung der Leiter der Staatlichen Ämter für Ländliche Entwicklung.
  • Der Präsident des Landesamtes für Umwelt und Geologie, der Präsident der Landesanstalt für Landwirtschaft, der Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst sowie der Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung sind gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 SächsBeurtVO von einer Regelbeurteilung ausgenommen. Für Anlass- und Probezeitbeurteilungen ist der Amtschef des SMUL zuständig.
 
c)
Untere Staatsbehörden (Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Biosphärenreservatsverwaltung) und Einrichtungen (Fortbildungsstätte Reinhardtsgrimma, Staatsbetriebe Umweltbetriebsgesellschaft und Gestütsverwaltung)
  • Der jeweils fachaufsichtsführende Abteilungsleiter des SMUL ist zuständig für die Beurteilung der Leiter der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft, des Geschäftsführers der Gestütsverwaltung sowie des Leiters der Biosphärenreservatsverwaltung.
  • Der Abteilungsleiter 1 des SMUL ist zuständig für die Beurteilung des Leiters der Fortbildungsstätte Reinhardtsgrimma sowie des Geschäftsführers der Umweltbetriebsgesellschaft.
3.
Vergleichsgruppen (zu § 4 Abs. 1 SächsBeurtVO)
 
Der einheitliche Beurteilungsmaßstab ist an die Beurteilungen aller Beamten einer Vergleichsgruppe anzulegen. Die Vergleichsgruppen werden durch das Personalreferat gebildet. Dabei sollen die Vergleichsgruppen vorrangig aus Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahngruppe und möglichst derselben Laufbahn gebildet werden. Bei Leitern von Abteilungen, Referaten, Geschäftsbereichen, Fachbereichen und ggf. Sachgebieten ist hilfsweise auch die Bildung einer Vergleichsgruppe auf Funktionsebene zulässig.
Die Vergleichsgruppen sind aus mindestens 15 zu beurteilenden Beamten zu bilden. Es sind nur die Beamten in einer Vergleichsgruppe zu berücksichtigen, die an der Regelbeurteilung teilnehmen. Stehen weniger als 15 Beamte zur Verfügung, ist bei der Bildung der Gesamtnote eine Differenzierung anzustreben, die der Festlegung der Richtwerte möglichst entspricht.
4.
Beurteilungskommission (zu § 4 Abs. 2 SächsBeurtVO)
 
Die gemäß § 4 Abs. 2 SächsBeurtVO jeweils zu bildende Beurteilungskommission setzt sich wie folgt zusammen:
 
a)
Zusammensetzung im SMUL aus:
  • dem Amtschef als Vorsitzenden,
  • den Abteilungsleitern
  • sowie dem Leiter des Personalreferates.
 
b)
Zusammensetzung für den nachgeordneten Geschäftsbereich des SMUL für die Behördenleiter aus:
  • dem Abteilungsleiter 1 des SMUL als Vorsitzenden,
  • dem jeweiligen fachaufsichtsführenden Abteilungsleiter
  • sowie dem Leiter des Personalreferates des SMUL.
für die übrigen Beamten des höheren Dienstes aus:
  • dem Leiter des Personalreferates des SMUL als Vorsitzenden,
  • dem Leiter der Behörde als Beurteiler
  • sowie dem jeweiligen Abteilungs- oder Fachbereichsleiter.
Die Leiter der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen legen die Zusammensetzung der Beurteilungskommissionen bei Beurteilungen von Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes in eigener Zuständigkeit fest. Für den Leiter des Personalreferates des SMUL besteht ein Teilnahmerecht.
 
c)
Aufgaben der Beurteilungskommission
Die Beurteilungskommission wird vom Vorsitzenden einberufen. Sie legt den einheitlichen Beurteilungsmaßstab fest und überwacht dessen Einhaltung. Erzielt die Beurteilungskommission keine Einigung, entscheidet der Vorsitzende.
5.
Beurteilungsübersichten (zu § 3 Abs. 1 SächsBeurtVO)
 
Die zuständigen Beurteiler haben dem Personalreferat des SMUL spätestens 2 Wochen nach Ablauf des Beurteilungsstichtages Beurteilungsübersichten mit Vergleichsgruppen vorzulegen, aus denen sich die Beurteilten mit ihrem statusrechtlichen Amt und die Beurteilungsvorschläge (Gesamtbewertungen) ergeben.
6.
Beurteilungsentwürfe
 
Vor Erstellung einer Beurteilung soll vom unmittelbaren Vorgesetzten ein Beurteilungsentwurf eingeholt werden.
Bei einem Wechsel des unmittelbaren Vorgesetzten innerhalb des Beurteilungszeitraumes soll ein Beurteilungsentwurf zum Zeitpunkt des Wechsels eingeholt werden, wenn der Vorgesetzte innerhalb des Beurteilungszeitraumes mindestens ein Jahr für den Beamten zuständig war.
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (Verwaltungsvorschrift des SMUL zur Sächsischen Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO-VwV-SMUL) vom 22. Februar 1999 (SächsABI. S. 237), enthalten in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 29. November 2005 (SächsABl. S. 909), außer Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2006

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 2, S. 49
    Fsn-Nr.: 240-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010