1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die dienstliche Beurteilung der Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die dienstliche Beurteilung der Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 13. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 51), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2568)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die dienstliche Beurteilung der Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft

Vom 13. Dezember 2006

1.
Anwendungsbereich
1.
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.
Die in der Verwaltungsvorschrift verwendeten Bezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Beschäftigte.
2.
Verhältnis zum TV-Ü und TV-L
 
Die tarifvertraglichen Vorschriften bleiben unberührt.
3.
Anwendbarkeit der für die Beamten geltenden Vorschriften über die dienstliche Beurteilung
 
Für die Beurteilung der Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft findet die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO) vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26) sowie die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (Verwaltungsvorschrift des SMUL zur Sächsischen Beurteilungsverordnung – Sächs-BeurtVO-VwV-SMUL) vom 13. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
4.
Regelbeurteilungen
 
Die Beurteilungen der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9 TV-L finden zeitgleich mit den Beurteilungen der Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes statt, deren Besoldungsgruppe der jeweiligen Entgeltgruppe der Arbeitnehmer entspricht.
Die Beurteilungen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Vergütungsgruppe sind mit den Regelbeurteilungen der Beamten in einer gemeinsamen Beurteilungskommission zu erörtern.
5.
Ausnahmen
 
Von der regelmäßigen Beurteilung werden ausgenommen:
 
a)
Arbeitnehmer, die in den Entgeltgruppen 1 bis 8 TV-L eingruppiert sind,
 
b)
Arbeitnehmer, die in einem auf maximal zwei Jahre befristeten Arbeitsverhältnis stehen und
 
c)
Arbeitnehmer während der Probezeit.
 
Einem Arbeitnehmer, der nach Entgeltgruppe 1 bis 8 TV-L vergütet wird, kann auf dessen Antrag hin eine Regelbeurteilung erstellt werden.
6.
Probezeitbeurteilungen
 
Die Arbeitnehmer sind spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen.
7.
Inkrafttreten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2006 in Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2006

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 2, S. 51
    Fsn-Nr.: 243-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010