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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Kostenerstattung

Vollzitat: VwV Kostenerstattung vom 18. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 55), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 486)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Erstattung der Kostenpauschale nach § 5 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes (SächsFlüAG)
(VwV Kostenerstattung)

Vom 18. Dezember 2006

Der Freistaat Sachsen erstattet den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Abgeltung aller durch die Aufnahme und Unterbringung der in § 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 357, 1630), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2003 (SächsGVBl. S. 29) genannten Personen entstehenden Kosten eine Pauschale nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 SächsFlüAG. Für die in § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLGDVO) vom 28. März 2001 (SächsGVBl. S. 135) genannten Personen gilt § 5 Abs. 1 SächsFlüAG entsprechend.

Diese Verwaltungsvorschrift regelt unbeschadet der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen das Abrechnungs- und Prüfverfahren für die Auszahlung nach § 5 Abs. 1 und 3 SächsFlüAG.

I.
Untergebrachte Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 SächsFlüAG

1.
Die Pauschale wird nach § 5 Abs. 1 SächsFlüAG für die unter § 1 Nr. 1 bis 4 und 6 SächsFlüAG und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AsylbLGDVO genannten Personen erstattet. Die Pauschale nach § 5 Abs. 3 SächsFlüAG wird für die in § 1 Nr. 5 SächsFlüAG genannten Personen erstattet.
2.
Als untergebracht zählen Personen, die einer unteren Unterbringungsbehörde zugewiesen wurden und in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnungen untergebracht sind, sowie Personen, die – auch in anderen Landkreisen oder Kreisfreien Städten – vorübergehend in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder entsprechenden Maßnahmen dienen, in Untersuchungshaft oder in Haft nach § 62 AufenthG untergebracht sind. Nicht berücksichtigt werden Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen.

II.
Abrechnungs- und Prüfverfahren in den unteren Unterbringungsbehörden

1.
Die unteren Unterbringungsbehörden erheben in einem selbst bestimmten geeigneten Verfahren, wie viele der zugewiesenen Personen jeweils zum Monatsende (Stichtag ist der letzte Arbeitstag) tatsächlich untergebracht sind. Der Erhebung muss zumindest eine personengenaue Erfassung der untergebrachten Personen zum Stichtag, die von den untergebrachten Personen durch Unterschrift zu bestätigen ist, zugrunde gelegt werden. Ist eine persönliche Unterschriftsleistung nicht möglich, ist dies seitens der unteren Unterbringungsbehörde überprüfbar schriftlich zu begründen. Gleiches gilt, wenn ein Nachtrag oder eine Korrektur erforderlich ist.
2.
Das Ergebnis der Erhebung ist entsprechend der Anlage 1 zu erfassen und zusammen mit den Erhebungsunterlagen und der Unterbringungsstatistik den mittleren Unterbringungsbehörden bis spätestens zum 15. des der Erhebung folgenden Monats zu melden.

III.
Prüfverfahren in den mittleren Unterbringungsbehörden

1.
Anhand der von den unteren Unterbringungsbehörden überstellten Erhebung berechnen die mittleren Unterbringungsbehörden die Erstattungspauschale unter Feststellung der sachlichen Richtigkeit nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und setzen den zu erstattenden Betrag fest. Auf Nummer 19.5 der VwV zu § 70 SäHO wird hingewiesen.
2.
Die Angaben der unteren Unterbringungsbehörden sind entsprechend der Anlage 2 zu erfassen und jeweils nach Ablauf eines Quartals dem Staatsministerium des Innern bis zum Ende des darauf folgenden Monats zu melden.
3.
Die mittleren Unterbringungsbehörden führen mindestens einmal im Kalenderjahr Stichprobenkontrollen bei jeder unteren Unterbringungsbehörde durch. Sie prüfen die Richtigkeit der Erhebungen in konkreten Einzelfällen und die Zuverlässigkeit des Erhebungsverfahrens. Der obersten Unterbringungsbehörde ist über das Prüfergebnis und die aufgrund des Ergebnisses getroffenen Maßnahmen zu berichten.

IV.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 18. Dezember 2006

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anlage 1

Anlage 2

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 3, S. 55
    Fsn-Nr.: 271-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 28. Februar 2008