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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkassen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkassen im Freistaat Sachsen vom 5. Februar 2007 (SächsABl. S. 271), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkassen im Freistaat Sachsen

Vom 5. Februar 2007

I

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung nach § 14 Abs. 5 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 347) geändert worden ist, für die ehrenamtliche Wahrnehmung ihrer Tätigkeit im Verwaltungsrat.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Vorstand der Sparkasse sowie den Vertreter der Sachsen-Finanzgruppe bei Verbundsparkassen.

II

(1) Die Aufwandsentschädigung wird als jährliche Pauschalentschädigung bis zu nachfolgenden Höchstbeträgen und als Sitzungsgeld gezahlt:

Aufwandsentschädigungen für Mitglieder in Verwaltungrat oder Kreditausschuss abhängig von Bilanzsumme der Sparkasse
Sparkasse mit einer Bilanzsumme Pauschalentschädigung
Sparkasse mit einer
Bilanzsumme von
Pauschalentschädigung für die Mitgliedschaft im
Verwaltungsrat Kreditausschuss
bis 1 Mrd. EUR 1 500 EUR bis 1 700 EUR 1 500 EUR bis 1 700 EUR
bis 2 Mrd. EUR 1 800 EUR bis 2 000 EUR 1 800 EUR bis 2 000 EUR
2 bis 4 Mrd. EUR 2 100 EUR bis 2 400 EUR 2 100 EUR bis 2 400 EUR
über 4 Mrd. EUR 2 400 EUR bis 2 900 EUR 2 400 EUR bis 2 900 EUR

Das Sitzungsgeld beträgt unabhängig von der Größe der Sparkasse je Sitzung für die Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertreter 150 EUR bis maximal 300 EUR.

(2) Die Vorsitzenden des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses können eine um 100 Prozent erhöhte Pauschalentschädigung erhalten.

(3) Die Stellvertreter der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses erhalten maximal die gleiche Pauschalentschädigung wie die ordentlichen Mitglieder.

(4) Das Sitzungsgeld darf gewährt werden für Sitzungen des Verwaltungsrates, des Kreditausschusses, der anderen Ausschüsse des Verwaltungsrates sowie für Tätigkeiten, die einer Sitzungsteilnahme in Gremien der Sparkasse vergleichbar sind, wenn die Tätigkeiten zu den Aufgaben der Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse gehören; dies ist durch einen Beschluss des Verwaltungsrates sicherzustellen.

(5) Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

III

Für die Erstattung von Fahrtkosten mit privateigenen Kraftfahrzeugen werden die Regelungen der höchsten Reisekostenstufe des Landesreisekostengesetzes für anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge zugrunde gelegt.

IV

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkassen im Freistaat Sachsen vom 30. Juni 1995 (SächsABl. S. 915), enthalten in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 797), außer Kraft.

Dresden, den 5. Februar 2007

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 8, S. 271
    Fsn-Nr.: 62-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012