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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Technologietransferförderung

Vollzitat: Technologietransferförderung vom 13. Februar 2007 (SächsABl. S. 320), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Zuwendungen für Technologietransfermaßnahmen im Freistaat Sachsen
(Technologietransferförderung)

Vom 13. Februar 2007

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Zweck der Förderichtlinie ist es, den Technologietransfer im Freistaat Sachsen zu aktivieren und zu intensivieren. Die Förderung soll dazu beitragen, den Technologiebedarf kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu decken, die Innovationskraft dieser Unternehmen zu stärken und das mit der Integration neuer Technologien in innerbetriebliche Prozesse verbundene, oftmals überdurchschnittlich hohe technische und finanzielle Risiko zu mindern und darüber hinaus die wirtschaftlichen Potenziale des im Freistaat Sachsen insgesamt vorhandenen technologischen Wissens besser auszuschöpfen.
1.2
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe
 
dieser Richtlinie,
 
der §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO ) in der jeweils geltenden Fassung,
 
des Operationellen Programms zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen 2007-2013,
 
der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG L 10/33 vom 13. Januar 2001), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 (ABl. EU L 368/85 vom 23. Dezember 2006).
1.3
Die Richtlinie findet keine Anwendung auf die Sektoren der Stahlindustrie, die Kohleindustrie, den Schiffbau sowie die Kunstfaserindustrie. Von der Förderung ausgeschlossen sind zudem unmittelbar exportbezogene Tätigkeiten, die Fischerei und Aquakultur betreffende Tätigkeiten, Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Herstellung und Vermarktung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen.
1.4
Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Technologietransfer im Sinne dieser Richtlinie ist die planvolle Übertragung technologischen Wissens von Technologiegebern zu Technologienehmern (KMU) zur Vorbereitung und Realisierung von Produkt- und Verfahrensinnovationen. Technologiegeber können Universitäten, Fachhochschulen, außeruniversitäre und außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen sein sowie Unternehmen, die zum Technologienehmer keine Lieferbeziehung haben oder hatten.
2.2
Förderfähig sind Projekte zur Unterstützung des Technologietransfers in KMU – vorrangig auf den Gebieten von Zukunftstechnologien. 2 Inhalt dieser Projekte ist die Übertragung bereits entwickelter Produkt- oder Verfahrensinnovationen unmittelbar vom Technologiegeber oder mit Unterstützung eines Technologiemittlers auf einen oder mehrere Technologienehmer (KMU).
2.3
Technologiemittler, die externe Beratungsleistungen für Technologienehmer erbringen, können Technologiezentren (Technologieagenturen, Technologietransferzentren, Technologiegründerzentren, Transferstellen der universitären und außeruniversitären Einrichtungen) sowie Beratungsunternehmen sein. Technologiemittler und Technologiegeber dürfen gesellschaftsrechtlich oder personell nicht mit den Technologienehmern verbunden sein.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind Technologienehmer (KMU), die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben. Ein Unternehmen gilt als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Förderentscheidung den Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung entspricht. 3
3.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die die Begriffsvoraussetzungen des „Unternehmens in Schwierigkeiten” nach den Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EG C 244/2 vom 1. Oktober 2004) erfüllen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Ausführung des Projekts im beantragten Umfang ohne die Zuwendung vorübergehend mit einem technischen und finanziellen Risiko behaftet ist, das die Durchführung gefährdet.
4.2
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden. Die Eigenbeteiligung an den zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen nach Ziffer 5.3, 1. Anstrich muss mindestens 25 % betragen.
4.3
Antragsteller gemäß Punkt 5.5, Satz 2 sollen den Zeitpunkt der Unternehmensgründung nachweisen und eine Prüfung des Geschäftskonzepts durch eine fachkundige Stelle oder durch externe Gutachter vorlegen.
4.4
Zuwendungen Dritter sind durch den Antragsteller mit ihrem Verwendungszweck auszuweisen.
4.5
Eine Förderung entfällt, soweit der Antragsteller für das Vorhaben öffentliche Mittel aus gleichgerichteten Programmen in Anspruch nimmt. Das gilt nicht für Kreditprogramme, sofern der nach dieser Richtlinie zulässige Gesamtsubventionswert nicht überschritten wird.
4.6
Die geförderten Investitionen müssen für mindestens fünf Jahre im Freistaat Sachsen verbleiben.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung und ist nicht rückzahlbar.
5.2
Als Förderhöchstgrenze gelten 200 000 EUR pro Jahr und Antragsteller.
5.3
Zuwendungsfähige Kosten können sein:
 
Kosten für immaterielle Investitionen (Technologieerwerb von Technologiegebern) sowie in besonderen Fällen auch Kosten für apparative Ausstattung (Abschreibungen 4 bei gewerblichen Unternehmen),
 
Kosten für die Inanspruchnahme externer Beratungsleistungen von Technologiemittlern im Freistaat Sachsen.
5.4
Immaterielle Investitionen und apparative Ausstattungen sind förderfähig bis zu 45 % der zuwendungsfähigen Kosten.
5.5
Externe Beratungsleistungen sind förderfähig bis zu 45 % der zuwendungsfähigen Kosten. Zur Unterstützung technologieorientierter Existenzgründungen sind bei KMU, deren Gründung bei der Antragstellung weniger als zwei Jahre 5 zurückliegt, bei erstmaliger Antragstellung nach dieser Richtlinie bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten für externe Beratungsleistungen förderfähig.
6.
Verfahren
6.1
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank –
Abteilung Technologieförderung
01054 Dresden
Hausadresse: Pirnaische Str. 9, 01069 Dresden
6.2.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.
Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 14. Februar 2007 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Dresden, den 13. Februar 2007

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

2
Materialwissenschaften, Physikalische und Chemische Technologien, Biologische Forschung und Technologie, Mikrosystemtechnik, Informationstechnik, Fertigungstechnik, Energietechnik, Umwelttechnik, Medizintechnik
3
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Regelung gilt die „Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen” (ABl. EG Nr. L 124 S. 42 vom 20. Mai 2003)
4
mit den Anteilen, die der Projektförderung zeitlich und der Höhe nach zuzurechnen sind; Grundlage ist die jeweils gültige AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministeriums der Finanzen
5
Datum der Unternehmensgründung laut Handelsregisterauszug

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 9, S. 320
    Fsn-Nr.: 552-V07.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Februar 2007

    Fassung gültig bis: 14. Januar 2009