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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Salmonellenmonitoring in Schweinezucht-, Ferkelproduktions- und spezialisierten Ferkelaufzuchtbetrieben sowie zur Reduzierung der Salmonellenbelastung in Schweine haltenden Betrieben

Vollzitat: Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Salmonellenmonitoring in Schweinezucht-, Ferkelproduktions- und spezialisierten Ferkelaufzuchtbetrieben sowie zur Reduzierung der Salmonellenbelastung in Schweine haltenden Betrieben vom 17. November 2006 (SächsABl. 2007 S. 733), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2553)

Programm
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zum Salmonellenmonitoring in Schweinezucht-, Ferkelproduktions- und spezialisierten Ferkelaufzuchtbetrieben sowie zur Reduzierung der Salmonellenbelastung in Schweine haltenden Betrieben

Vom 17. November 2006

1. Zielstellung

Die regelmäßige Salmonellenüberwachung gewährleistet einen Überblick über die Salmonellenbelastung in Schweinebeständen.

Sie dient der Schätzung der Salmonellenprävalenz in Schweinebeständen, der Früherkennung des Salmonelleneintrages in einen Schweinebestand und bildet die Grundlage von Bekämpfungsmaßnahmen. Die regelmäßige Salmonellenüberwachung schafft die Voraussetzungen, die Salmonellenanreicherung in Schweinebeständen, die Weiterverbreitung von Salmonellen innerhalb von Erzeugerketten und den Eintrag von Salmonellen in die Lebensmittelkette zu reduzieren.

Eine effektive Salmonellenbekämpfung ist nur durch abgestimmte Bekämpfungsmaßnahmen zwischen allen Produktionsstufen einer Erzeugerkette möglich. Mit dem Programm wird das mit der zu erwartenden bundeseinheitlichen Salmonellenverordnung und das im QS-Eigenkontrollsystem für Schweinemastbetriebe vorgegebene Salmonellenmonitoring auf einheitlicher methodischer Grundlage auf Schweinezucht-, Ferkelproduktions- und spezialisierte Ferkelaufzuchtbetriebe erweitert.

2. Begriffsbestimmung

Salmonellen überwachter Schweinebestand:
Ein Bestand gilt als „Salmonellen überwacht”, wenn durch den Tierbesitzer

a)
die Teilnahme am Programm schriftlich erklärt wurde und
b)
die Untersuchungen und Maßnahmen gemäß Programm durchgeführt werden.

3. Durchführung

Für Schweinezucht-, Ferkelproduktions- und spezialisierte Ferkelaufzuchtbetriebe ist die Teilnahme am Programm freiwillig. Schweinemastbetriebe, die am QS-Salmonellenmonitoring teilnehmen und in die Kategorie II oder III eingestuft wurden, können zur Abklärung von Salmonelleneintragsquellen und zur Verbesserung des Salmonellenstatus entsprechend Punkt 3.5 am Programm freiwillig teilnehmen.

Der Tierbesitzer erklärt schriftlich gegenüber der Tierseuchenkasse seinen Beitritt zum Programm (Anlage I).

Mit dem Beitritt verpflichtet sich der Tierbesitzer zur Einhaltung der vom Schweinegesundheitsdienst (SGD) vorgeschlagenen Untersuchungen und Maßnahmen.

3.1
Der SGD führt mindestens einmal pro Jahr eine klinische Bestandsvisite mit Beratung zur Salmonellensituation des Bestandes durch.
3.2
Durch den Tierhalter wird eigenverantwortlich die Entnahme und die Untersuchung der Proben entsprechend Punkt 4 und 5 veranlasst.
3.3
Die blutserologischen und bakteriologischen Untersuchungen werden an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) durchgeführt.
Auf dem Untersuchungsantrag ist „Untersuchung gemäß Salmonellenprogramm” zu vermerken. Die LUA teilt die Untersuchungsergebnisse dem Tierhalter, dem Tierarzt und dem SGD mit.
3.4
Die Einstufung der Bestände in die Kategorien I bis III entsprechend dem ermittelten Salmonellenantikörperstatus nach Punkt 6 erfolgt durch den SGD.
3.5
Zur Abklärung von Salmonelleneintragsquellen und zur Verbesserung des Salmonellenstatus werden durch den SGD zusätzliche Untersuchungen und bestandsspezifische Maßnahmen festgelegt.

4. Stichprobenumfang und Untersuchungsrhythmus zur Einschätzung der Salmonellenprävalenz in Schweinezucht- und Ferkelerzeugerbetrieben

In Schweinezucht- und Ferkelerzeugerbetrieben sind blutserologische Untersuchungen durchzuführen. Entsprechend der Bestandsgröße (Sauen ab erster Belegung) ist für die Blutprobenentnahme folgender Stichprobenschlüssel anzuwenden:

Stichprobenschlüssel
Anzahl Zeitraum
bis 100 Sauen halbjährlich 25 Proben
über 100 Sauen vierteljährlich 15 Proben

Die Blutproben sind mindestens zu zwei Dritteln von Ferkeln am Ende der Aufzucht (etwa 70. Lebenstag) und von Jungschweinen zwischen dem 160. bis 180. Lebenstag zu entnehmen.

5. Stichprobenumfang und Untersuchungsrhythmus zur Einschätzung der Salmonellenprävalenz in spezialisierten Ferkelaufzuchtbetrieben

In spezialisierten Ferkelaufzuchtbetrieben sind blutserologische Untersuchungen durchzuführen. Entsprechend der zu erwartenden Anzahl jährlich aufgezogener Ferkel ist folgender Stichprobenschlüssel für die Blutprobenentnahme anzuwenden:

Stichprobenschlüssel
Anzahl Zeitraum
bis 100 Aufzuchtferkel halbjährlich 25 Proben
über 100 Aufzuchtferkel vierteljährlich 15 Proben

Die Blutproben sind von Ferkeln am Ende der Aufzucht beziehungsweise vor dem Verkauf zu entnehmen.

6. Bewertung der Untersuchungsergebnisse

Die Bewertung der Ergebnisse und der festzulegende Salmonellenantikörperstatus richten sich nach dem Von-Hundert-Anteil der positiven Antikörperbefunde nach folgendem Bewertungsschlüssel:

Bewertung der Untersuchungsergebnisse
Status Kategorie Von-Hundert-Anteil
Salmonellenantikörperstatus Kategorie Positive Befunde
in der Stichprobe
in Von-Hundert
Niedriger Status I     0 bis 10
Mittlerer Status II > 10 bis 40
Hoher Status III > 40

Die erste Einstufung wird frühestens nach Ablauf von 12 Monaten nach der Erstuntersuchung vorgenommen. Danach erfolgt die Auswertung und Einstufung vierteljährlich für die letzten 12 Monate als gleitendes Jahresmittel.

7. Maßnahmen

7.1
Ergibt die Auswertung der Untersuchungen einen mittleren oder hohen Salmonellenantikörperstatus, sind durch den Tierbesitzer in Abstimmung mit dem SGD und dem betreuenden Tierarzt zusätzliche Untersuchungen zur Abklärung möglicher Salmonelleneintragsquellen und Maßnahmen zur Verbesserung des Salmonellenstatus durchzuführen.
7.2
Zur Ermittlung von Salmonelleneintragsquellen sind bakteriologische Untersuchungen durchzuführen. Zusätzlich können blutserologische Untersuchungen zur Bestimmung des Infektionszeitpunktes durchgeführt werden.
7.3
Die Maßnahmen zur Beseitigung von Eintragsquellen und zur Verbesserung des Salmonellenstatus sind bestandsspezifisch schriftlich festzulegen. Schwerpunkt bilden dabei das allgemeine Betriebsmanagement und die Produktionshygiene. Ergänzend können spezifische Impfstoffe und Antibiotika zum Einsatz kommen.

8. Bescheinigung der Teilnahme am Programm

Auf Antrag des Tierbesitzers wird nach Ablauf von 12 Monaten nach der Erstuntersuchung eine Bescheinigung nach Anlage II über die Programmteilnahme ausgestellt. Der einbezogene Schweinebestand wird als „Salmonellen überwacht” unter Mitteilung des Salmonellenantikörperstatus deklariert.

Die Bescheinigung ist jeweils für höchstens ein Jahr gültig. Die Verlängerung wird verweigert, wenn:

a)
der Tierbesitzer den Ausstieg aus dem Programm bekundet,
b)
keine Nachweise über durchgeführte Untersuchungen erbracht wurden,
c)
der festgelegte Stichprobenumfang unterschritten wurde,
d)
der festgelegte Untersuchungsrhythmus nicht eingehalten wurde,
e)
keine Maßnahmen gemäß Punkt 7 getroffen wurden.

9. Kostenträger

Die Kosten des Programms trägt der Tierhalter. Die Sächsische Tierseuchenkasse beteiligt sich an den Kosten in der jeweils gültigen Fassung ihrer Leistungssatzung.

10. Inkrafttreten

Dieses Programm tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 17. November 2006

Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Einbock
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Gelfert
Vorsitzender des Verwaltungsrates

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 23, S. 733
    Fsn-Nr.: 634-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009