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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung des Ausbaus von Ganztagsangeboten

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung des Ausbaus von Ganztagsangeboten vom 22. Mai 2007 (SächsABl. S. 752), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung des Ausbaus von Ganztagsangeboten
(FRL GTA)

Az.: 6503.10/117

Vom 22. Mai 2007

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für den Ausbau von Ganztagsangeboten (GTA) in der Schule. Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften .
1.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig sind Ganztagsangebote im Rahmen einer von der Schule erarbeiteten pädagogischen Gesamtkonzeption.
2.2
Die schulspezifische Gesamtkonzeption berücksichtigt das Kernelement der Rhythmisierung, das heißt die ausgewogene Gestaltung des gesamten Schultages und des Unterrichts, sowie Maßnahmen, Projekte und Arbeitsgemeinschaften, die den Zielen des jeweiligen Schulprogramms entsprechen.
Angebote der Schuljugendarbeit müssen gegebenenfalls dementsprechend erweitert werden.
2.3
Die Gesamtkonzeption beinhaltet Angebote in folgenden Modulen:
Modul 1: Angebote zur leistungsdifferenzierten Förderung und Forderung
Vielfältige zusätzliche Lernangebote richten sich an leistungsschwache und leistungsstarke Schüler. Sie werden sowohl inhaltlich als auch didaktisch-methodisch entsprechend der unterschiedlichen Lern- und Leistungsfähigkeit der Schüler gestaltet. Die Angebote bauen Defizite ab und zeigen Möglichkeiten und Potentiale für weitere Entwicklungswege auf. Die Unterstützung beruht auf diagnostischer Grundlage und ist individuell, partnerorientiert, gruppenbezogen oder themenorientiert ausgerichtet. Die Angebote sollen über die Hausaufgabenbetreuung und den Förderunterricht hinausgehen. Sie dienen auch dem Ziel, Schüler bei einem eventuellen Wechsel des Bildungsganges zu unterstützen.
Modul 2: Unterrichtsergänzende Projekte und Angebote
Unterrichtsergänzende Projekte und Angebote zeichnen sich durch Schülerorientiertheit und Aktualität aus. Sie verfolgen im Sinne des Projektlernens einen speziellen methodischen Ansatz, haben erkennbare Projektphasen, sind ergebnisorientiert und setzen sich intensiv und handlungsorientiert mit speziellen Problemlagen auseinander. Unterrichtsergänzende Projekte und Angebote werden zusätzlich, über die Maßgaben der Lehrpläne hinaus, angeboten. Modul 3: Freizeitpädagogische Angebote
Freizeitpädagogische Angebote sollen den vielfältigen Bedürfnissen und Interessen der Schüler entsprechen. Sie werden bedarfsorientiert angeboten und dienen vor allem der Strukturierung des Schultages und der Anleitung zu bewusstem Freizeitverhalten.
Modul 4: Angebote im Schulclub
Diese Angebote dienen der Betreuung, orientieren sich am Bedarf und den Schülerinteressen und zeichnen sich durch einen hohen Grad der Offenheit aus. Die Arbeit im Schulclub beruht auf einer konzeptionellen Grundlage.
2.4
Maßnahmen zur Berufs- und Studienorientierung werden über den Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert.
2.5
Die Kooperation mit außerschulischen Partnern ist bei der Umsetzung der Module anzustreben.
2.6
Eine Schule mit Ganztagsangeboten kann zum Aufbau und Erhalt notwendiger Arbeitsstrukturen und eines schulinternen Managements für Ganztagsangebote einen Ganztagskoordinator einsetzen. Zu seinen Aufgaben gehört die Leitung der Steuergruppe GTA an der Schule und die Koordination der gemeinsamen Vorhaben mit außerschulischen Partnern.
2.7
Ganztagsangebote für Schüler mit ungünstigen Lernvoraussetzungen oder in schwierigen Lernsituationen – insbesondere an Mittelschulen, Schulen für Erziehungshilfe und Schulen zur Lernförderung – können auf der Grundlage einer eigenständigen Förderkonzeption gestaltet werden.
2.8
Maßnahmen, die aufgrund anderer Richtlinien des Freistaates Sachsen gefördert werden, sowie Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, Maßnahmen zum Erhalt der IT-Infrastruktur sowie mobile Medienecken werden nach dieser Richtlinie nicht gefördert.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind Schulträger von Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen, Gymnasien (Sekundarstufe I und II) in öffentlicher oder privater Trägerschaft.
3.2
Der Schulträger kann einem Schulförderverein alle Rechte und Pflichten eines Zuwendungsempfängers übertragen.
3.3
Der Schulträger kann einem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe alle Rechte und Pflichten eines Zuwendungsempfängers übertragen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Es ist eine von der Schule erarbeitete pädagogische Gesamtkonzeption vorzulegen.
4.2
Bei Antragstellung durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe ist die Stellungnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe einzuholen. Bei Kooperationen mit Trägern der freien Jugendhilfe ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachrichtlich zu beteiligen.
4.3
Modul 4 steht Grundschulen aufgrund der bestehenden Betreuung im Hort nicht offen. Die Zusammenarbeit zwischen Grundschule und Hort basiert auf einer schriftlichen Vereinbarung.
4.4
Folgeanträge beinhalten fundierte Aussagen zur schulinternen Evaluation der Ganztagsangebote.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Anteilsfinanzierung gewährt.
5.2
Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen:
– im Modul 1: 12 000 EUR
– im Modul 2: 10 000 EUR
– im Modul 3: 8 000 EUR
– im Modul 4: 5 000 EUR.
Wenn über die Hälfte der Schüler einer Schule in das Ganztagsangebot einbezogen ist, kann die Gesamtsumme der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden:
– bei Schulen bis 500 Schüler um maximal 10 000 EUR,
– bei Schulen über 500 Schüler um maximal 20 000 EUR,
5.3
Grundsätzlich können bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
5.4
Eine Überschreitung der ansonsten geltenden Höchstfördersätze kann zugelassen werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben durch freiwillige unentgeltliche Leistungen und Nutzungen in angemessenem Umfang nachweislich vermindert werden. Eigenarbeitsleistungen können mit einem Höchstbetrag von 10 EUR/Stunde / Erwachsener eingebracht werden. Für Lehrkräfte der Schule ist dies nur möglich, wenn sie dafür keine anderweitigen Anrechnungen oder Vergütungen erhalten. Die Höhe der Eigenarbeitsleistungen darf 75 Prozent des Eigenanteils nicht überschreiten.
5.5
Zuwendungsfähige Ausgaben sind solche, die zur Umsetzung der Ganztagsangebote pro Schuljahr und Projektantrag zwingend notwendig und angemessen sind.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
 
Ausgaben für Honorare auf der Grundlage von Honorarverträgen, Kooperationsvereinbarungen oder gegebenenfalls Werkverträgen. Die Honorarhöhe richtet sich nach der Qualifikation der Honorarkraft und gegebenenfalls dem Vorbereitungsaufwand und -umfang. Zu Honoraren zählen auch Ausgaben für Fortbildner mit entsprechender Eignung für die konkret geplante Maßnahme im Rahmen von schulinternen Fortbildungen (SCHILFs) oder schulübergreifenden Fortbildungen für Beteiligte am Ganztagskonzept. Die Tätigkeit eines Ganztagskoordinators kann mit maximal 1 600 EUR pro Jahr honoriert werden, wenn bis zu 500 Schüler, und mit maximal 2 400 EUR pro Jahr, wenn über 500 Schüler in die Ganztagskonzeption einbezogen sind.
 
Sachausgaben einschließlich Ausgaben für Fahrkosten und für die Unterbringung bei Projektfahrten bis zu drei Tagen. In Ausnahmefällen können Ausgaben für die Anmietung von Räumen geltend gemacht werden, wenn ohne diese das Gelingen des Projektes gefährdet wäre. Das betrifft nicht die Anmietung von Räumen des Schulträgers oder des Zuwendungsempfängers.
5.6
Zusätzlich sind Personalausgaben für die Betreuung im Schulclub zuwendungsfähig. Personalausgaben sind mit einem maximalen Anteil von 50 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 EUR pro Jahr zuwendungsfähig. Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Höchstbetrag entsprechend. Personalausgaben sind grundsätzlich nur für pädagogische oder sozialpädagogische Fachkräfte beziehungsweise andere fachlich und persönlich geeignete Personen zuwendungsfähig.
6
Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist die Sächsische Bildungsagentur (SBA) mit der jeweils zuständigen Regionalstelle.
6.2
Die vollständigen Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde bis zum 1. April eines Jahres für das folgende Schuljahr einzureichen. Dazu ist das Standard-Antragsformular zu nutzen. Später eingehende Förderanträge können berücksichtigt werden, wenn entsprechende Haushaltsmittel vorhanden sind.
Für den Anschluss an auslaufende Anträge 2007 können bis zum 1. Oktober 2007 Anträge für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2008 eingereicht werden.
6.3
Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen einfachen Verwendungsnachweis vor. Er besteht aus
 
einem aussagekräftigen Sachbericht, der auf einer schulinternen Evaluation zu den Ganztagsangeboten basiert, und
 
einem zahlenmäßigen Nachweis, der auf der Grundlage des Ausgaben- und Finanzierungsplans zuzüglich Eigenarbeitsleistungen summarisch zu führen ist
6.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) zu § 44 SäHO vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), die durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 22. Mai 2007 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum Ausbau von Ganztagsangeboten (Förderrichtlinie GTA) vom 14. Juli 2005 (SächsABl. S. 762), enthalten in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums für Kultus vom 1. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 883, 889) außer Kraft. Die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus „Schuljugendarbeit als Bestandteil von Ganztagsangeboten” vom 2. September 2003 (SächsABl. S. 944), geändert durch Richtlinie vom 15. Juli 2005 (SächsABl. S. 772), enthalten in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums für Kultus vom 1. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 883, 892), tritt am 31. Juli 2007 außer Kraft.

Dresden, den 22. Mai 2007

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 24, S. 752
    Fsn-Nr.: 5572-V07.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Mai 2007

    Fassung gültig bis: 24. Februar 2011