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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Schutzimpfungen

Vollzitat: VwV Schutzimpfungen vom 24. Mai 2007 (SächsABl. S. 836), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über öffentlich empfohlene und zur unentgeltlichen Durchführung bestimmte Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
(VwV Schutzimpfungen)

Vom 24. Mai 2007

A
Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Aufgrund von § 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (InfektionsschutzgesetzIfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 57 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2413) geändert worden ist, werden für den Bereich des Freistaates Sachsen aktive Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe im Rahmen der Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission oder der sächsischen Herdbekämpfungsprogramme (Empfehlungen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten) öffentlich empfohlen. Die Maßnahmen sind dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend durchzuführen.

I.
Empfohlene Schutzimpfungen
1.
Standardimpfungen
 
Standardimpfungen werden gegen folgende übertragbare Krankheiten öffentlich empfohlen:
 
a)
Diphtherie,
 
b)
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
 
c)
Hepatitis A,
 
d)
Hepatitis B,
 
e)
Humane Papillomaviren-Infektionen,
 
f)
Influenza (Virusgrippe),
 
g)
Masern,
 
h)
Meningokokkeninfektionen,
 
i)
Mumps,
 
j)
Pertussis (Keuchhusten),
 
k)
Pneumokokkenkrankheiten,
 
l)
Poliomyelitis (übertragbare Kinderlähmung),
 
m)
Röteln,
 
n)
Tetanus (Wundstarrkrampf) und
 
o)
Varizellen (Windpocken).
2.
Indikationsimpfungen
 
Bei Vorliegen einer Indikation aus besonderem Anlass gemäß den zum Zeitpunkt der Impfung geltenden Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission werden außerdem aktive Schutzimpfungen gegen folgende übertragbare Krankheiten öffentlich empfohlen:
 
a)
Cholera,
 
b)
Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME),
 
c)
Gelbfieber,
 
d)
Influenza (Virusgrippe),
 
e)
Japanische Enzephalitis,
 
f)
Meningokokkeninfektionen,
 
g)
Pneumokokkenkrankheiten,
 
h)
Tollwut,
 
i)
Tuberkulose und
 
j)
Typhus.
3.
Verwendung von Mehrfachimpfstoffen
 
Die Schutzimpfungen gelten auch bei Verwendung von Mehrfachimpfstoffen als öffentlich empfohlen, sofern diese ausschließlich Einzelkomponenten öffentlich empfohlener Schutzimpfungen enthalten. Grundsätzlich dürfen nur Impfstoffe verwendet werden, die für die Bundesrepublik Deutschland zugelassen und deren Chargen freigegeben sind.
II.
Empfohlene andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
1.
Passive Immunprophylaxe
 
Die passive Immunprophylaxe durch Gabe von Immunglobulinen wird gegen die folgenden übertragbaren Krankheiten empfohlen:
 
a)
Diphtherie,
 
b)
Hepatitis A,
 
c)
Hepatitis B,
 
d)
Masern,
 
e)
Röteln,
 
f)
Tetanus,
 
g)
Tollwut und
 
h)
Varizellen (Windpocken).
2.
Chemoprophylaxe
 
Die Chemoprophylaxe durch Verabreichen von Antiinfektiva wird gegen die folgenden übertragbaren Krankheiten empfohlen:
 
a)
Diphtherie,
 
b)
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
 
c)
Influenza (Virusgrippe),
 
d)
Meningokokkeninfektionen,
 
e)
Pertussis (Keuchhusten),
 
f)
Tuberkulose und
 
g)
Varizellen (Windpocken).
B.
Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen und anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Aufgrund von § 20 Abs. 5 IfSG wird bestimmt, dass die Gesundheitsämter in öffentlichen Terminen unentgeltlich Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe im Rahmen der Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission oder der sächsischen Herdbekämpfungsprogramme durchführen.

I.
Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen
1.
Standardimpfungen
 
Im Rahmen der Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission werden Standardimpfungen gegen folgende übertragbare Krankheiten unentgeltlich angeboten:
 
a)
Diphtherie,
 
b)
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
 
c)
Hepatitis A,
 
d)
Hepatitis B,
 
e)
Influenza (Virusgrippe),
 
f)
Masern,
 
g)
Meningokokkeninfektionen,
 
h)
Mumps,
 
i)
Pertussis (Keuchhusten),
 
j)
Pneumokokkenkrankheiten,
 
k)
Poliomyelitis (übertragbare Kinderlähmung),
 
l)
Röteln,
 
m)
Tetanus (Wundstarrkrampf) und
 
n)
Varizellen (Windpocken).
2.
Indikationsimpfungen
 
Bei Vorliegen einer Indikation aus besonderem Anlass gemäß den zum Zeitpunkt der Impfung geltenden Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission bieten die Gesundheitsämter darüber hinaus unentgeltliche Schutzimpfungen gegen
 
a)
Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME),
 
b)
Hepatitis A,
 
c)
Hepatitis B,
 
d)
Influenza (Virusgrippe),
 
e)
Meningokokkeninfektionen,
 
f)
Pneumokokkenkrankheiten und
 
g)
Tollwut
 
an. Das gilt nicht für Reiseimpfungen oder wenn eine andere Stelle (zum Beispiel Arbeitgeber) aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Kostentragung verpflichtet ist.
II.
Durchführung unentgeltlicher anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
 
Im Rahmen der Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission oder der sächsischen Herdbekämpfungsprogramme können unentgeltlich andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe durchgeführt werden.
1.
Passive Immunprophylaxe
 
Die passive Immunprophylaxe durch Gabe von Immunglobulinen wird bei folgenden übertragbaren Krankheiten unentgeltlich angeboten:
 
a)
Diphtherie,
 
b)
Hepatitis A,
 
c)
Hepatitis B,
 
d)
Masern,
 
e)
Röteln,
 
f)
Tetanus,
 
g)
Tollwut und
 
h)
Varizellen (Windpocken).
2.
Chemoprophylaxe
 
Die Chemoprophylaxe durch Verabreichen von Antiinfektiva wird bei folgenden übertragbaren Krankheiten unentgeltlich angeboten:
 
a)
Diphtherie,
 
b)
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
 
c)
Influenza,
 
d)
Meningokokkeninfektionen,
 
e)
Pertussis (Keuchhusten),
 
f)
Tuberkulose und
 
g)
Varizellen (Windpocken).
C.
Rechtsfolgen bei Gesundheitsschäden durch Impfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Wer durch eine Impfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die nach dieser Verwaltungsvorschrift öffentlich empfohlen und in ihrem Geltungsbereich durchgeführt wurde, einen Gesundheitsschaden erleidet, erhält auf Antrag Versorgung gemäß §§ 60 ff. IfSG. Der Antrag auf Versorgung ist beim örtlich zuständigen Amt für Familie und Soziales zu stellen.

D.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über öffentlich empfohlene und zur unentgeltlichen Durchführung bestimmte Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (VwV Schutzimpfungen) vom 29. November 2004 (SächsABl. S. 1284), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 899), außer Kraft.

Dresden, den 24. Mai 2007

Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Dr. Albert Hauser
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 26, S. 836
    Fsn-Nr.: 250-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Juni 2007

    Fassung gültig bis: 3. Januar 2008