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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung

Vollzitat: Förderrichtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung vom 13. November 2007 (SächsABl. S. 1694; 2008 S. 228), die zuletzt durch die Richtlinie vom 29. Juli 2014 (SächsABl. S. 974) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung von flächenbezogenen Agrarumweltmaßnahmen und der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – RL AuW/2007)

Vom 13. November 2007

[Berichtigt 2. Januar 2008 (SächsABl. S. 228)]

[zuletzt geändert durch RL vom 29. Juli 2014
(SächsABl. S. 974)
mit Wirkung vom 1. Januar 2014]

Teil A:
flächenbezogene Agrarumweltmaßnahmen (UM)

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck

Im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung sollen landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die auf die Erhaltung der Kulturlandschaft in ihrer Vielfalt und ihrem Erholungswert, auf die Erhaltung bedrohter, kulturhistorisch wertvoller Teiche sowie auf den Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ländlichen Lebensraumes ausgerichtet sind, durch Zuwendungen unterstützt werden. Außerdem werden spezielle Bewirtschaftungsweisen landwirtschaftlicher Nutzflächen gefördert, die den Erfordernissen des Naturschutzes, der Erhaltung der Landschaft und ihrer Merkmale gerecht werden. Sie tragen somit zur Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele der Agrar- und Umweltpolitik in der Europäischen Union bei.
Im Interesse dieser Zielsetzung werden die Fördersätze zum Zwecke der Anpassung im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen und die Umweltstandards jährlich geprüft.

1.2
Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

a)
§§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist,
b)
die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225, 257 und 300), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180),
c)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG ) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839), in der jeweils geltenden Fassung,
d)
Verordnung (EG) Nr.1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 384 S. 8), unter Berücksichtigung des von der Europäische Kommission am 5. September 2007 genehmigten Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Freistaat Sachsen 2007 bis 2013 (EPLR),
e)
Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 368 S. 15),
f)
Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 25, S. 8),
g)
Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 76 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 410/2011 vom 27. April 2011 (ABl. L 108, S. 24), in der jeweils geltenden Fassung,
h)
der Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 189 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).

Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Für Neubewilligungen besteht ein Zahlungsvorbehalt in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden EU-Mitteln sowie den dazu notwendigen Komplementärmitteln. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie, Teil A. Unabhängig davon sind die Verpflichtungen über den gesamten Verpflichtungszeitraum einzuhalten, um Rückforderungen zu vermeiden.

2
Gegenstand der Förderung

Folgende Maßnahmen sind förderfähig im Sinne dieser Richtlinie, Teil A:

S
Stoffeintragsminimierende Bewirtschaftung
S 1
Ansaat von Zwischenfrüchten
S 2
Ansaat von Untersaaten
S 3
Dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung/Direktsaat
 
a)
bei der Herbstbestellung
 
b)
bei der Frühjahrsbestellung
S 4
Biotechnische Maßnahmen
 
a)
im Obstbau
 
b)
im Weinbau
S 5
Anlage von Grünstreifen auf dem Ackerland
S 6
Anwendung bodenschonender Produktionsverfahren des Ackerfutterbaus
Ö
Ökologischer Landbau
Ö 1
Ökologischer Ackerbau
Ö 2
Ökologische Grünlandwirtschaft
Ö 3
Ökologischer Anbau von Gemüse
Ö 4
Ökologischer Anbau von Obst und Baumschulprodukten
Ö 5
Ökologischer Anbau von Wein

Kontrollkostenzuschuss

G
Extensive Grünlandwirtschaft und Naturschutzgerechte Grünlandbewirtschaftung und Pflege
G 1
Extensive Grünlandwirtschaft
 
a)
Weide
 
b)
Wiese
G 2
Naturschutzgerechte Wiesennutzung mit Düngungsverzicht vor erster Nutzung
G 3
Naturschutzgerechte Wiesennutzung mit Düngungsverzicht
 
a)
erste Nutzung ab 15. Juni 
 
b)
erste Nutzung ab 15. Juli 
G 4
Naturschutzgerechte Wiesennutzung mit Düngungsverzicht – Aushagerung
G 5
Naturschutzgerechte Wiesennutzung mit Düngungsverzicht – Nutzungspause
G 6
Naturschutzgerechte Beweidung mit später Erstnutzung
G 7
Naturschutzgerechte Beweidung – Hutung mit Schafen und Ziegen
 
a)
Hutung von Dauergrünlandflächen
 
b)
Hutung von Heideflächen
G 8
wird nicht angeboten
G 9
Anlage von Bracheflächen und Brachestreifen im Grünland
G 10
Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland
A
Naturschutzgerechte Bewirtschaftung und Gestaltung von Ackerflächen
A 1
Überwinternde Stoppel
A 2
Bearbeitungspause im Frühjahr
A 3
Anlage von Bracheflächen und Brachestreifen auf Ackerland
 
a)
Selbstbegrünung
 
b)
Einsaat kräuterreicher Ansaatmischungen
 
c)
Ansaatmischungen von Kulturarten in unterschiedlichen Mengenverhältnissen
 
d)
Selbstbegrünung mit Rotationsansatz
A 4
Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung mit Einschränkung von Pflanzenschutzmitteln und Vorgaben zu angebauten Kulturen
T
Teichpflege und Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung
T 1
Teichpflege
T 2
Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung mit Festlegung zur Bewirtschaftungsintensität
T 3
Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung mit Festlegung zur Bewirtschaftungsintensität und Schutzmaßnahmen für Arten/Lebensgemeinschaften der Teiche
T 4
Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung mit Schutzmaßnahmen für Arten/Lebensgemeinschaften der Teiche
T 5
Instandhaltung von Teichbiotopen ohne Nutzung
3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie, Teil A sind:

a)
bei Maßnahmen nach S und Ö:
Landwirtschaftliche Unternehmen aller Rechtsformen des Privatrechts im Haupt- oder Nebenerwerb, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. EU Nr. L 30 S.16) in der jeweils geltenden Fassung ausüben.
b)
bei Maßnahmen nach G und A:
 
aa)
Landwirtschaftliche Unternehmen aller Rechtsformen des Privatrechts im Haupt- oder Nebenerwerb, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ausüben.
 
bb)
Verbände und Vereine, die eigene Grundstücke oder als Nutzungsberechtigte Grundstücke im Auftrag der Eigentümer bewirtschaften oder pflegen.
 
cc)
Sonstige Eigentümer oder Nutzungsberechtigte.
c)
bei Maßnahme T 1:
Teichbewirtschafter im Haupt- und Nebenerwerb.
d)
bei Maßnahmen T 2 bis T 5:
 
aa)
Teichbewirtschafter im Haupt- und Nebenerwerb.
 
bb)
Verbände und Vereine, die eigene Grundstücke oder als Nutzungsberechtigte Grundstücke im Auftrag der Eigentümer bewirtschaften oder pflegen.
 
cc)
Sonstige Eigentümer oder Nutzungsberechtigte.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden nur Maßnahmen auf landwirtschaftlichen und teichwirtschaftlichen Flächen im Freistaat Sachsen. Die Maßnahmen sind schlagbezogen wählbar und auf einer bestimmten Fläche (Schlag) nicht kombinierbar. Ausnahmen sind unter Nummer 6.2.3 und 6.2.4 dieser Richtlinie, Teil A geregelt.

4.2
Führung schlagbezogener Aufzeichnungen (Schlagkarte/Teichbuch)

Alle Antragsteller, die Maßnahmen nach dieser Richtlinie, Teil A beantragen, sind verpflichtet, schlagbezogene Aufzeichnungen für die geförderten Flächen über den gesamten Verpflichtungszeitraum zu führen. Die Mindestanforderungen zur Dokumentation der ackerbaulichen, pflanzenbaulichen und teichbezogenen Bewirtschaftung sind in der Anlage A-1 zu dieser Richtlinie, Teil A festgelegt.

4.3
Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen

Der Antragsteller hat für die Dauer des festgelegten Verpflichtungszeitraums gemäß Nummer 7.2 und 7.3 dieser Richtlinie, Teil A folgende Zuwendungsvoraussetzungen zu erfüllen:

4.3.1
Maßnahme S 1 – Ansaat von Zwischenfrüchten:
a)
Darstellung der Lage der beantragten Schläge in digitaler Form.
b)
Als Zwischenfruchtanbau gilt der Anbau von Zwischenfrüchten, die nach Ernte der Hauptfrüchte zur Ansaat kommen und nicht vor dem 16. Februar des Folgejahres umgebrochen werden.
c)
In jedem Jahr muss eine Begrünung von mindestens 5 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gebietskulisse Wasserrahmenrichtlinie / Hochwasserschutz / Klimawandel des Freistaates Sachsen bestehenden Ackerfläche über Winter durch Ansaat von Zwischenfrüchten nach Ernte der Hauptfrucht erfolgen.
d)
Beweidungsverbot vom Zeitpunkt der Ansaat der Zwischenfrüchte bis zum 16. Februar des Folgejahres auf den nach dieser Maßnahme bewirtschafteten Flächen,ausgenommen Beweidung ausschließlich mit Schafen.
e)
Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vom Zeitpunkt der Ansaat der Zwischenfrüchte bis zum 16. Februar des Folgejahres auf den nach dieser Maßnahme bewirtschafteten Flächen.
f)
Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt darf außer in Fällen des Besitzerwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben nicht verringert werden.
4.3.2
Maßnahme S 2 – Ansaat von Untersaaten:
a)
Darstellung der Lage der beantragten Schläge in digitaler Form.
b)
Als Untersaatanbau gelten Untersaaten, die nach Ernte der Deckfrüchte nicht vor dem 16. Februar des Folgejahres umgebrochen werden.
c)
Als Untersaaten gelten außerdem Untersaaten in Mais, die vor Aussaat einer nachfolgenden Winterhauptfrucht umgebrochen werden können.
d)
Überjährige Futterkulturen und Grassamenvermehrungsbestände, die als Untersaaten angelegt werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
e)
In jedem Jahr muss eine Begrünung von mindestens 5 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gebietskulisse Wasserrahmenrichtlinie / Hochwasserschutz / Klimawandel des Freistaates Sachsen bestehenden Ackerfläche durch Ansaat von Untersaaten erfolgen.
f)
Beweidungsverbot vom Zeitpunkt der Ernte der Deckfrüchte bis zum 16. Februar des Folgejahres auf den nach dieser Maßnahme bewirtschafteten Flächen, ausgenommen Beweidung ausschließlich mit Schafen.
g)
Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vom Zeitpunkt der Ernte der Deckfrüchte bis zum 16. Februar des Folgejahres auf den nach dieser Maßnahme bewirtschafteten Flächen.
h)
Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt darf außer in Fällen des Besitzerwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben nicht verringert werden.
4.3.3
Maßnahme S 3 – Dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung/Direktsaat:
a)
Darstellung der Lage der beantragten Schläge in digitaler Form.
b)
(aufgehoben)
c)
(aufgehoben)
d)
Auf der im ersten Jahr beantragten Fläche, einschließlich möglicher Flächenerweiterungen gemäß Nummer 7.2 dieser Richtlinie, Teil A, ist über den gesamten Verpflichtungszeitraum die pfluglose konservierende Bodenbearbeitung beziehungsweise die Direktsaat in der Gebietskulisse Wasserrahmenrichtlinie / Hochwasserschutz / Klimawandel des Freistaates Sachsen durchzuführen.
e)
Überjährige Futterkulturen und Grassamenvermehrungsbestände, die mit dem Verfahren der dauerhaft konservierenden Bodenbearbeitung/Direktsaat angelegt werden, erhalten nur für das Verpflichtungsjahr, in dem die Ansaat erfolgt, eine Förderung.
f)
Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt darf außer in Fällen des Besitzerwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben nicht verringert werden.
 
aa)
bei der Herbstbestellung:
Verbot des Anbaus von fusariumanfälligen Winterweizensorten nach der Vorfrucht Mais.
 
bb)
bei der Frühjahrsbestellung:
 
 
aaa)
Verbot des Anbaus von fusariumanfälligen Sommerweizensorten nach der Vorfrucht Mais.
 
 
bbb)
Auf Flächen, auf denen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes Kartoffeln angebaut werden, wird im Jahr des Kartoffelanbaus keine Förderung gewährt.
4.3.4
Maßnahme S 4 – Biotechnische Maßnahmen im Obstbau, im Weinbau:
a)
Darstellung der Lage der beantragten Schläge in digitaler Form.
b)
Jährlicher Einsatz von speziellen biotechnischen Verfahren zur Verminderung tierischer Schaderreger.
 
aa)
Biotechnische Maßnahme im Obstbau
 
 
aaa)
In jedem Jahr muss die förderfähige Fläche mindestens 5 Prozent der Obstbaufläche des Betriebes im Freistaat Sachsen betragen.
 
 
bbb)
Anwendung von Pheromonen/Granuloseviren zur Vermeidung tierischer Schaderreger.
 
 
ccc)
Vorlage von Rechnungsbelegen, Wareneingangsbelegen und/oder Lagerbeständen von Pheromonen oder Granuloseviren.
 
bb)
Biotechnische Maßnahmen im Weinbau
 
 
aaa)
In jedem Jahr muss die förderfähige Fläche mindestens 5 Prozent der Weinbaufläche des Betriebes im Freistaat Sachsen betragen.
 
 
bbb)
Anwendung von Pheromonen zur Verminderung tierischer Schaderreger.
 
 
ccc)
Vorlage von Rechnungsbelegen, Wareneingangsbelegen und/oder Lagerbeständen von Pheromonen.
4.3.5
Maßnahme S 5 – Anlage von Grünstreifen auf Ackerland:
a)
Darstellung der Lage der beantragten Schläge in digitaler Form,
b)
Anlage von Grünstreifen auf Ackerflächen des Betriebes mit einer Breite von mindestens 6 m und höchstens 50 m,
c)
Anlage und Pflege mit Ansaatmischungen folgender Kulturarten: Kleegras, Ackergras,
d)
Entstandene Bestandslücken sind durch Nachsaat zu schließen.
e)
Verzicht auf Dünger- und Pflanzenschutzmittel,
f)
Die geförderten Flächen sind mindestens einmal während der Vegetationsperiode zu mähen oder zu mulchen.
g)
Die Maßnahme ist nur bis zu einer Flächengröße von maximal 5 ha des Einzelschlages förderfähig.
h)
Der Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt darf außer in Fällen des Besitzerwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben nicht verringert werden.
4.3.6
Maßnahme S 6 – Anwendung bodenschonender Produktionsverfahren des Ackerfutterbaus:
a)
Darstellung der Lage der beantragten Schläge in digitaler Form,
b)
In jedem Jahr sind auf mindestens 10 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Ackerfläche des Betriebes, mindestens jedoch auf 2 ha, Ackerfutterpflanzen außer Silomais, Getreide oder Futterrüben als Hauptfrüchte anzubauen und zu ernten. Die Beantragung hat als Maßnahme S 6 zu erfolgen. Als Ernte gilt auch das Beweiden dieser Flächen ausschließlich mit Schafen.
c)
Auf der beantragten Fläche können Leguminosen nur im Gemisch mit Gräsern angebaut werden; bei kleinkörnigen Leguminosen (unter anderem Klee, Luzerne) ist Anbau auch in Reinsaat möglich.
d)
Das Ackerfutter darf nach der Ansaat nicht vor Ablauf eines Sommers und nicht vor dem 16. Februar umgebrochen werden.
e)
Der Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt darf außer in Fällen des Besitzerwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben nicht verringert werden.“
4.3.7
Maßnahmen nach Ö – Ökologischer Landbau:
a)
Darstellung der Lage der beantragten Schläge in digitaler Form.
b)
Erhalt des Umfanges der Dauergrünlandflächen im Betrieb insgesamt, außer in den Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder Erstaufforstung.
c)
Im Betrieb sind alle landwirtschaftlich genutzten Flächen mit dem jeweils zutreffenden Prämiensatz bei den Maßnahmen des ökologischen Landbaues förderfähig, wenn der Betrieb für die Dauer des Verpflichtungszeitraums von fünf Jahren nach Nummer 7.3.1 dieser Richtlinie, Teil A selbst bewirtschaftet wird.
d)
Die Verpflichtung „Ökologischer Landbau“ erstreckt sich auf alle landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes.
e)
Der höhere Prämiensatz für das erste und zweite Verpflichtungsjahr kann ausschließlich für Antragsteller gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in den drei vorausgegangenen Kalenderjahren nicht nach dem Programm „Umweltgerechte Landwirtschaft“ (UL), Ökologischer Landbau gefördert wurden.
f)
Antragsteller, die noch nicht am Programm UL, Ökologischer Landbau teilnahmen, jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung schon eine zweijährige Umstellungszeit auf den ökologischen Landbau nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. EU Nr. L 189 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung vollzogen haben, erhalten den niedrigeren Prämiensatz.
g)
Flächenzugänge gemäß Nummer 7.2 dieser Richtlinie, Teil A werden mit dem im Verpflichtungsjahr gültigen Prämiensatz für die jeweilige Maßnahme nach Ö 1 bis Ö 5 gefördert.
h)
Ab dem dritten Verpflichtungsjahr bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums wird ausschließlich der niedrigere Prämiensatz für die bisher geförderten Flächen sowie für Flächenzugänge bewilligt.
i)
Einhaltung der Bestimmungen zur ökologischen Bewirtschaftung im gesamten Betrieb nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einschließlich der Unterstellung unter das dazugehörige jeweils geltende Kontrollsystem.
j)
Einhaltung der Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung vom 30. März 2006, Buchstabe C, Nummer 5.2 zum Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“.
4.3.8
Maßnahmen G 1, G 2, G 3, G 4, G 5, G 6, G 7 und G 9 – Extensive Grünlandwirtschaft und Naturschutzgerechte Grünlandbewirtschaftung und Pflege und G 10 – Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland:
a)
Darstellung der Lage der beantragten Schläge in digitaler Form.
b)
Nutzung der geförderten Flächen ohne Grünlandumbruch.
c)
Keine Reliefmelioration.
d)
Keine Ablagerung von Materialien jeglicher Art, außer der zwischenzeitlichen Lagerung von Schnittgut einschließlich Silageballen und Heuballen auf den einbezogenen Flächen.
e)
Kein Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
f)
Verzicht auf die Neuanlage oder Wiederherstellung nicht funktionsfähiger Be- und Entwässerungssysteme, es sei denn, es liegt eine Gestattung nach Naturschutz- oder anderen Rechtsvorschriften vor.
g)
Vorlage der Naturschutzfachlichen Stellungnahme der zuständigen Naturschutzfachbehörde über die Förderwürdigkeit der beantragten Maßnahmen und Flächen (außer bei Maßnahme G 1 und G 10).
4.3.9
Maßnahme G 1 – Extensive Grünlandwirtschaft:
a)
(aufgehoben)
b)
Die Maßnahme kann auf dem gesamten Grünland des Betriebes durchgeführt werden.
c)
Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer N-Düngemittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
d)
Die Maßnahme kann nur gefördert werden, wenn die jährlich ausgebrachte Wirtschaftsdüngermenge in Höhe des Anfalls von 1,4 GVE/ha und der Viehbesatz von 1,4 RGV/ha Hauptfutterfläche des Betriebes nicht überschritten werden.
e)
Ordnungsgemäße Beräumung des Schnittgutes.
f)
Durchführung von Bestandsverbesserungsmaßnahmen auf dem Grünland im Freistaat Sachsen ohne Umbruch. Ausnahmen können vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) zugelassen werden.
g)
Bei Neu- und Nachsaaten Verwendung der Sächsischen Qualitätssaatmischungen nach den Empfehlungen des LfULG.
h)
Kein Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Abweichend davon kann das LfULG die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und der Neophyten: Riesenbärenklau, Drüsiges Springkraut, Japan-Knöterich, Sachalin-Knöterich mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln durch Einzelpflanzenbehandlung im Einzelfall zulassen.
 
aa)
Extensive Weide
 
 
aaa)
Mindestbesatzstärke von 0,3 RGV/ha auf der für diese Maßnahme beantragten Grünlandfläche.
 
 
bbb)
Nutzung der Fläche als Mähweide und Weide.
 
bb)
Extensive Wiese
 
 
aaa)
Nachweide ab 15. August möglich.
 
 
bbb)
Futterwirtschaftliche oder energetische Nutzung des Aufwuchses einschließlich Kompostierung.
4.3.10
Maßnahme G 2 – Naturschutzgerechte Wiesennutzung mit Düngungsverzicht vor erster Nutzung:
a)
Mindestens eine Mähnutzung pro Jahr.
b)
Ordnungsgemäße Beräumung des Mähgutes.
c)
Keine N-Düngung vor der ersten Nutzung.
d)
Erste Nutzung frühestens ab 15. Juni.
e)
Abschluss der ersten Nutzung einschließlich ordnungsgemäßer Beräumung des Mähgutes bis spätestens 31. Juli.
f)
Nach- und Übersaaten nur nach fachlicher Bewertung der zuständigen Naturschutzfachbehörde und Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
g)
Beweidung nur in Form einer Nachbeweidung ab frühestens 1. August.
4.3.11
Maßnahme G 3 – Naturschutzgerechte Wiesennutzung mit Düngungsverzicht:
a)
Mindestens zwei Mähnutzungen pro Jahr bei Nachbeweidung frühestens ab 1. August nach Buchstabe f Doppelbuchst. aa und mindestens eine Mähnutzung pro Jahr bei Nachbeweidung frühestens ab 1. September nach Buchstabe f Doppelbuchst. bb.
b)
Ordnungsgemäße Beräumung des Mähgutes.
c)
Keine N-Düngung.
d)
Einhaltung des Zeitraumes für die erste Nutzung:
 
aa)
Erste Nutzung frühestens ab 15. Juni. Abschluss der ersten Nutzung einschließlich ordnungsgemäßer Beräumung des Mähgutes bis 31. Juli.
 
bb)
Erste Nutzung frühestens ab 15. Juli. Abschluss der ersten Nutzung einschließlich ordnungsgemäßer Beräumung des Mähgutes bis spätestens 31. Oktober.
e)
Nach- und Übersaaten nur nach fachlicher Bewertung der zuständigen Naturschutzfachbehörde und Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
f)
Beweidung nur in Form einer Nachbeweidung:
 
aa)
Bei erster Nutzung frühestens ab 15. Juni , Nachbeweidung frühestens ab 1. August.
 
bb)
Bei erster Nutzung frühestens ab 15. Juli , Nachbeweidung frühestens ab 1. September.
4.3.12
Maßnahme G 4 – Naturschutzgerechte Wiesennutzung mit Düngungsverzicht – Aushagerung:
a)
Dreimalige Schnittnutzung pro Jahr mit jeweiliger ordnungsgemäßer Beräumung des Mähgutes.
b)
Keine N-Düngung.
c)
Erste Nutzung im ersten, dritten, fünften und siebenten Verpflichtungsjahr, frühestens ab dem 1. Juni.
d)
Abschluss der ersten Nutzung einschließlich ordnungsgemäßer Beräumung des Mähgutes in diesen Jahren bis spätestens 1. Juli.
e)
Nach- und Übersaaten nur nach fachlicher Bewertung der zuständigen Naturschutzfachbehörde und Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
f)
Beweidung nur in Form einer Nachbeweidung ab frühestens 1. September.
4.3.13
Maßnahme G 5 – Naturschutzgerechte Wiesennutzung mit Düngungsverzicht – Nutzungspause:
a)
Mindestens zwei Mähnutzungen pro Jahr.
b)
Ordnungsgemäße Beräumung des Mähgutes.
c)
Keine N-Düngung.
d)
Abschluss der ersten Nutzung (Mähnutzung) einschließlich ordnungsgemäßer Beräumung des Mähgutes bis spätestens 10. Juni.
e)
Zweite Nutzung frühestens ab 15. September.
f)
Kein Eggen. Walzen und Abschleppen nur nach Zustimmung der zuständigen Naturschutzfachbehörde.
g)
Nach- und Übersaaten nur nach fachlicher Bewertung der zuständigen Naturschutzfachbehörde und Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
4.3.14
Maßnahme G 6 – Naturschutzgerechte Beweidung mit später Erstnutzung:
a)
Mindestens eine Weidenutzung pro Jahr.
b)
Keine zusätzliche N-Düngung.
c)
Keine Zufütterung auf der Förderfläche (ausgenommen Mineralstoffe).
d)
Nach- und Übersaaten nur nach fachlicher Bewertung der zuständigen Naturschutzfachbehörde und Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
e)
Einhaltung eines durchschnittlichen Viehbesatzes von mindestens 0,3 RGV/ha des geförderten Weideschlages für die definierte Weideperiode.
f)
Erste Nutzung frühestens ab 1. Juni.
g)
Vorlage und Einhaltung eines jährlichen Weideplanes (ausschließlich per Antrags-CD), der von der zuständigen Naturschutzfachbehörde bestätigt ist.
h)
Maßnahme wird ab einer Mindestgröße des Einzelschlages von 0,3 ha gefördert.
4.3.15
Maßnahme G 7 – Naturschutzgerechte Beweidung – Hutung mit Schafen und Ziegen:
a)
Keine zusätzliche N-Düngung.
b)
Keine Zufütterung auf der Förderfläche (ausgenommen Mineralstoffe)
c)
Vorlage und Einhaltung eines jährlichen Weideplanes (ausschließlich per Antrags-CD), der von der zuständigen Naturschutzfachbehörde bestätigt ist.
d)
Pferchung nur auf den im Weideplan definierten Flächen.
e)
Hutung der Flächen mit Schafen und/oder Ziegen.
4.3.16
Maßnahme G 9 – Anlage von Bracheflächen und Brachestreifen im Grünland:
a)
Mindestbreite der Brachestreifen drei Meter.
b)
Keine Düngung.
c)
Pflegeschnitt (Mahd mit ordnungsgemäßer Beräumung) zwischen dem 15. August und dem 15. November mindestens alle zwei Jahre im Verpflichtungszeitraum, beginnend im ersten oder im zweiten Verpflichtungsjahr gemäß Festlegung der zuständigen Naturschutzfachbehörde.
d)
Maßnahme wird nur im Zusammenhang mit unmittelbar angrenzenden genutzten Grünlandbereichen (keine aus der Erzeugung genommenen Flächen) innerhalb eines Feldblocks gefördert.
e)
Maßnahme wird ab einer Mindestgröße von 0,1 ha bis maximal 2 ha des Einzelschlages gefördert.
4.3.17
Maßnahme G 10 – Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland:
a)
Zustimmung des Grundstückseigentümers bei Pachtflächen,
b)
Die Maßnahme kann auf der gesamten Ackerfläche des Betriebes durchgeführt werden.
c)
Die umzuwandelnde Ackerfläche ist durch eine gezielte Ansaat/Nachsaat zu begrünen.
d)
Ein Umbruch der geförderten Grünlandflächen ist verboten.
e)
Der Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt darf außer in Fällen des Besitzerwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben nicht verringert werden.
f)
Die geförderten Flächen sind mindestens einmal während der Vegetationsperiode zu mähen oder zu beweiden.
g)
Das Schnittgut ist landwirtschaftlich (einschließlich energetische Nutzung) zu verwerten (Mulchverbot).
4.3.18
Maßnahmen nach A – Naturschutzgerechte Bewirtschaftung und Gestaltung von Ackerflächen:
a)
Darstellung der Lage des Schlages in digitaler Form.
b)
Keine Reliefmelioration.
c)
Keine Ablagerung von Materialien jeglicher Art auf den einbezogenen Flächen.
d)
Vorlage der Naturschutzfachlichen Stellungnahme der zuständigen Naturschutzfachbehörde über die Förderwürdigkeit der beantragten Maßnahmen und Flächen.
4.3.19
Maßnahme A 1 – Überwinternde Stoppel:
a)
In jedem Jahr ist mindestens eine fachlich geeignete Fläche mit dieser Maßnahme zu bewirtschaften.
b)
Anbau von Getreide, Mais, Sonnenblumen oder Leguminosen.
c)
Stehenlassen der Stoppeln oder Ernterückstände nach der Ernte bis zum 15. Februar des Folgejahres.
d)
In der Zeit zwischen der Ernte und dem 15. Februar des Folgejahres keine Stoppelbearbeitung, kein Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln sowie keine mechanische Unkrautbekämpfung.
4.3.20
Maßnahme A 2 – Bearbeitungspause im Frühjahr:

Keine Bearbeitung (Bodenbearbeitung, Düngung, Ausbringung Pflanzenschutzmittel und Wachstumsregulatoren, mechanische Unkrautbekämpfung) zwischen dem 1. März und dem 30. April.

4.3.21
Maßnahme A 3 – Anlage von Bracheflächen und Brachestreifen auf Ackerland:
a)
Verzicht auf Dünger und Pflanzenschutzmittel.
b)
Keine Nutzung des Aufwuchses.
c)
Anlage und Pflege der Fläche nach einer der folgenden Varianten gemäß Festlegung der zuständigen Naturschutzfachbehörde:
 
aa)
Selbstbegrünung mit Umbruch der Brachefläche alle zwei Jahre im Verpflichtungszeitraum zwischen 15. September und 15. Februar.
 
bb)
Einsaat kräuterreicher Ansaatmischungen in unterschiedlichen Mischungs- und Mengenverhältnissen. Pflegeschnitt mindestens alle zwei Jahre im Verpflichtungszeitraum.
 
cc)
Ansaatmischungen folgender Kulturarten in unterschiedlichen Mengenverhältnissen: Ackerbohne, Buchweizen, Erbse, Klee, Kulturmalve, Lein, Lupine, Luzerne, Markstammkohl, Ölrettich, Phacelia, Raps, Saatwicke, Senf, Sonnenblume, Getreide- sowie Gräserarten und ausgewählte krautige Wildpflanzen. Pflegeschnitt mindestens alle zwei Jahre im Verpflichtungszeitraum.
 
dd)
Selbstbegrünung mit jährlicher Grundbodenbearbeitung der Brachefläche zwischen 15. September und 15. Februar entsprechend der Festlegung der Naturschutzfachbehörde auf jährlich mindestens einer fachlich geeigneten Fläche.
d)
Maßnahme wird nur bis zu einer Flächengröße von maximal 5 ha des Einzelschlages gefördert.
4.3.22
Maßnahme A 4 – Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung mit Einschränkung von Pflanzenschutzmitteln und Vorgaben zu angebauten Kulturen:
a)
Dreimal in 5 oder 6 Jahren oder viermal in 7 Jahren Getreideanbau.
b)
Kein Anbau von Mais, Raps, Sonnenblumen.
c)
Keine Untersaaten.
d)
Ausschließliche Verwendung organischer Wirtschaftsdünger (Rinder-/Schweinegülle/Stallmist) maximal im zweiten und vierten und sechsten Verpflichtungsjahr.
e)
Stoppelbearbeitung frühestens ab dem 15. September.
f)
Kein Einsatz von Herbiziden, Rodentiziden, Insektiziden und Wachstumsregulatoren.
g)
Mechanische Ackerwildkrautbekämpfung bei Anbau von Getreide nur nach fachlicher Bewertung der zuständigen Naturschutzfachbehörde und Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
4.3.23
Maßnahme T 1 – Teichpflege:
a)
Darstellung der Lage des Schlages in digitaler Form.
b)
Abfischung von mindestens 150 kg Nutzfische je ha Schlagfläche (Gewinnerzielungsabsicht).
c)
Durchführung der zur Erhaltung der Teiche notwendigen Pflege- und Sicherungsarbeiten gemäß Anlage zur Teichpflege (Anlage A-2) nach einem jährlichen Pflegeplan, der vorab mit der Fischereibehörde abzustimmen ist (Nummer 7.1 dieser Richtlinie, Teil A). In Schutzgebieten zusätzlich unter Einbeziehung der zuständigen Naturschutzfachbehörde.
d)
Führung Teichbuch gemäß Anlage A-1 über die durchgeführten Maßnahmen.
e)
Kein Biozideinsatz mit Ausnahme der zur Fischkrankheitsbekämpfung im gesetzlichen Rahmen und nach fachlicher Indikation notwendigen Maßnahmen.
f)
Kein Bau von Gebäuden im Uferbereich sowie auf Teichdämmen.
g)
Keine Uferbefestigung mit Mauerwerk oder ähnlichen Wänden (außer Ablass).
h)
Weitergehende Eingriffe in Uferstrukturen, Ufervegetation und Röhrichte nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf Grundlage einer Genehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde oder einer fachlichen Bewertung der zuständigen Naturschutzfachbehörde, falls eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
i)
Je Schlag werden Flächen bis 20 ha gefördert.
4.3.24
Maßnahmen T 2 bis T 4 – Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung:
a)
Darstellung der Lage des Schlages in digitaler Form.
b)
Führung Teichbuch gemäß Anlage A-1 über die durchgeführten Maßnahmen.
c)
Kein Biozideinsatz mit Ausnahme der zur Fischkrankheitsbekämpfung im gesetzlichen Rahmen und nach fachlicher Indikation notwendigen Maßnahmen.
d)
Kein Besatz mit Zierfischen.
e)
Keine Wassergeflügelhaltung (einschließlich keine Einrichtungen für entsprechende Tierhaltung und -fütterung).
f)
Keine gewerblichen Freizeitaktivitäten (zum Beispiel: Baden, Bootfahren).
g)
Kein Angeln.
h)
Kein Bau von Stegen oder Gebäuden im Uferbereich sowie auf Teichdämmen.
i)
Keine Uferbefestigung mit Mauerwerk oder ähnlichen Wänden (außer Ablass).
j)
Eingriffe in Uferstrukturen, Ufervegetation und Röhrichte sowie Beseitigung von Unterwasser- und Schwimmblattvegetation nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf Grundlage einer Genehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde oder einer fachlichen Bewertung der zuständigen Naturschutzfachbehörde, falls eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
k)
Schaffung von Voraussetzungen zur Bergung sowie zum Umsetzen oder Rückbesatz heimischer Wildfische und zum Umsetzen von Amphibienlaich/Kaulquappen bei Abfischungen.
l)
Wasserkalkung mit Kalkmergel (Ausbringung per Boot außerhalb der Ufer- und Flachwasserbereiche), Desinfektionskalkung mit Branntkalk ausschließlich in unbespannter Fischgrube sowie zur Fischkrankheitsbekämpfung im gesetzlichen Rahmen und nach fachlicher Indikation.
m)
Sonstige Kalkungen nur bei sehr sauren Zuflüssen und mit fachlicher Bewertung der zuständigen Naturschutzfachbehörde und Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
n)
Die Durchführung der Maßnahmen: 1) Kalkung und 2) Abfischung ist spätestens eine Woche vor Beginn gemäß Festlegung der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
o)
Durchführung der zur Erhaltung der Teiche notwendigen Pflege- und Sicherungsarbeiten gemäß Anlage zur Teichpflege (Anlage A-2) nach einem jährlichen Pflegeplan, der vorab mit dem LfULG (zuständige Naturschutzfachbehörde und Fischereibehörde) abzustimmen ist (Nummer 7.1 dieser Richtlinie, Teil A).
p)
Vorlage einer aktuellen Bewertung der zuständigen Naturschutzbehörde über den Zustand des Teiches und über die entsprechende Einstufung nach dem Auswahlverfahren für Teiche. Die Bewertung darf bei Erstanträgen nicht älter als zwei Jahre sein.
q)
Vorlage der Naturschutzfachlichen Stellungnahme der zuständigen Naturschutzfachbehörde über die Förderwürdigkeit der beantragten Maßnahmen und Flächen.
4.3.25
Maßnahme T 2 – Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung mit Festlegung zur Bewirtschaftungsintensität:
a)
Keine Düngung.
b)
Mindestabfischung 50 kg Nutzfische je ha Schlagfläche.
c)
Abfischung maximal 200 kg oder 400 kg Nutzfische je ha Schlagfläche gemäß Festlegung der zuständigen Naturschutzbehörde.
4.3.26
Maßnahme T 3 – Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung mit Festlegung zur Bewirtschaftungsintensität und Schutzmaßnahmen für Arten/Lebensgemeinschaften der Teiche:
a)
Keine Düngung.
b)
Mindestabfischung 50 kg Nutzfische je ha Schlagfläche.
c)
Einhaltung der Festlegung der zuständigen Naturschutzbehörde zur Stauhaltung gemäß Anlage A-3.
d)
Abfischung maximal 200 kg oder 400 kg Nutzfische je ha Schlagfläche gemäß Festlegung der zuständigen Naturschutzbehörde.
e)
Einhaltung der Festlegung der zuständigen Naturschutzbehörde über vom Besatz auszuschließende Fischarten (Pflanzen fressende Cypriniden [Graskarpfen, Silberkarpfen, Marmorkarpfen], Wels, Stör, Maräne, Forellen, Raubfische insgesamt).
4.3.27
Maßnahme T 4 – Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung mit Schutzmaßnahmen für Arten/Lebensgemeinschaften der Teiche:
a)
Mindestabfischung 50 kg Nutzfische je ha Schlagfläche.
b)
Einhaltung der Festlegung der zuständigen Naturschutzbehörde zur Stauhaltung gemäß Anlage A-3.
c)
Einhaltung der Festlegung der zuständigen Naturschutzbehörde über:
 
aa)
vom Besatz auszuschließende Fischarten (Pflanzen fressende Cypriniden [Graskarpfen, Silberkarpfen, Marmorkarpfen], Wels, Stör, Maräne, Forellen, Raubfische insgesamt).
 
bb)
Mehrbesatz in Abhängigkeit von der Schlaggröße (bis 3 ha Schlagfläche: mindestens 10 kg je ha Schlagfläche; über 3 ha Schlagfläche für jeden weiteren ha bis 20 ha mindestens 5 kg je ha Schlagfläche). Der Mehrbesatz ist im Teichbuch gesondert auszuweisen.
4.3.28
Maßnahme T 5 – Instandhaltung von Teichbiotopen ohne Nutzung:
a)
Darstellung der Lage des Schlages in digitaler Form.
b)
Durchführung der zur Erhaltung der Teiche notwendigen Pflege- und Sicherungsarbeiten gemäß Anlage zur Teichpflege (Anlage A-2) nach einem jährlichen Pflegplan, der mit der zuständigen Naturschutzfachbehörde abzustimmen ist.
c)
Kein Fischbesatz.
d)
Einhaltung der Festlegung der zuständigen Naturschutzbehörde zur Stauhaltung (zum Beispiel spezifische Stauhöhe gemäß Markierung am Ablassbauwerk).
4.4
Zuwendungsfähige Fläche
4.4.1
Zuwendungsfähige Flächen innerhalb und außerhalb der Fördergebietskulissen im Sinne dieser Richtlinie, Teil A sind:
Flächen (Schläge) im Gebiet des Freistaates Sachsen, die landwirtschaftlich/teichwirtschaftlich genutzt und gepflegt werden, einschließlich angrenzende oder eingeschlossene Flächen mit Landschaftselementen (Bruttoschlag) zum jeweiligen Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung (Nummer 7.1 dieser Richtlinie, Teil A).
Bei den Maßnahmen S 1 bis S 3, S 5 und S 6 und G 1 gelten die Fördergebietskulissen entsprechend Nummer 4.3 dieser Richtlinie, Teil A.
Ergänzend gilt
a)
bei Maßnahmen S 1 bis S 3, S 5 und S 6:
Die Maßnahme wird auf Ackerschlägen des Betriebes im gesamten Freistaat Sachsen gefördert.
b)
bei Maßnahme S 4:
 
aa)
Die Maßnahme wird auf Obstbauschlägen des Betriebes gefördert.
 
bb)
Die Maßnahme wird auf Weinbauschlägen des Betriebes gefördert.
c)
bei Maßnahmen Ö:
Die Maßnahmen werden auf Schlägen (Ackerland, Grünland, Gemüse, Obstbau, Baumschulprodukte, Weinbau) des Betriebes in Abhängigkeit von den beantragten Maßnahmen im gesamten Freistaat Sachsen gefördert.
d)
bei Maßnahme G 1:
Die Maßnahme G 1 wird auf Grünlandschlägen des Betriebes im gesamten Freistaat Sachsen gefördert.
e)
bei Maßnahmen G 2 bis G 9, A und T:
Die Maßnahmen G 2 bis G 9 werden auf Grünlandschlägen, die Maßnahme nach A auf Ackerschlägen und die Maßnahmen nach T (außer T 1) auf teichwirtschaftlich genutzten und gepflegten Schlägen des Betriebes in folgenden Gebieten gefördert:
 
aa)
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und Vogelschutzgebiete gemäß Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (NATURA 2000),
 
bb)
Naturschutzgebiete, Nationalparkregion, Biosphärenreservat, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile, Naturschutzgroßprojekten,
 
cc)
wertvolle Biotope, die im Rahmen der Selektiven Biotopkartierung des Freistaats Sachsen erfasst wurden, Lebensraumtypen gemäß Richtlinie 92/43/EWG sowie geschützte Biotope nach § 26 Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), in der jeweils geltenden Fassung,
 
dd)
Flächen zur Schaffung eines ökologischen Verbundsystems oder Biotopverbundsystems auf Grundlage von Fachplanungen sowie
 
ee)
Lebensräume und Lebensstätten sowie potenzielle Lebensräume und Lebensstätten folgender geschützter oder gefährdeter Arten, soweit diese auf eine naturschutzgerechte Nutzung oder Pflege zur Erhaltung ihrer Lebensräume angewiesen sind:
 
 
aaa)
Arten gemäß FFH-Richtlinie Anhang II und IV,
 
 
bbb)
Vogelarten gemäß Vogelschutzrichtlinie Anhang I,
 
 
ccc)
Arten aller Artengruppen, die gemäß der Roten Liste Sachsens vom Aussterben bedroht (Rote Liste 1), stark gefährdet (Rote Liste 2), gefährdet (Rote Liste 3) oder extrem selten (Rote Liste 4 oder R) sind sowie verschollene oder ausgestorbene Arten (Rote Liste 0), sobald Wiedernachweise vorliegen oder Arten für die eine Gefährdung anzunehmen ist (G) oder für die auf Grund eines Rückgangs der Arten Handlungsbedarf aus naturschutzfachlicher Sicht besteht.
f)
bei Maßnahme T 1:
Die Maßnahme wird auf teichwirtschaftlich genutzten Schlägen des Betriebes gefördert.
4.4.2
Nicht zuwendungsfähige Flächen sind:
a)
Flächen mit Maßnahmen nach S und Ö sowie Flächen mit Maßnahme nach G und A dieser Richtlinie, Teil A, die aus der Produktion genommen werden (Flächen nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
b)
(aufgehoben)
c)
(aufgehoben)
d)
Flächen mit Maßnahmen nach Ö dieser Richtlinie, Teil A, für die noch keine Meldung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfolgte.
e)
Ackerflächen mit Maßnahmen nach Ö dieser Richtlinie, Teil A, die der Anlage von Blüh- und Schonstreifen zur Schaffung von zusätzlichen Flächen- oder Streifenstrukturen und/oder von Übergangsflächen zu ökologisch sensiblen Bereichen zur nachhaltigen Verbesserung der Produktionsverfahren einschließlich der Schaffung von Verbindungskorridoren oder Schutz-, Brut- oder Rückzugflächen für Wildtiere in der Agrarlandschaft dienen.
f)
Deiche und Deichschutzstreifen.
g)
Aktive Truppenübungsplätze, Flug- und Golfplätze, Betriebsgelände, Flächen zur Freizeitnutzung, der gewerblichen Nutzung dienenden Flächen, Sukzessionsflächen in Gewerbegebieten, Kompensationsflächen (Ersatz- oder Ausgleichsflächen) sowie sonstige für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart

Die Förderung wird als Festbetrag in Form von Zuschüssen gewährt. Sie kann je Zuwendungsempfänger jährlich nur einmal in Anspruch genommen werden.

5.2
Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung beträgt jährlich für die Maßnahmen:

Höhe der Zuwendung
Maßnahmebezeichnung Maßnahme Betrag
S Stoffeintragsminimierende Bewirtschaftung (Finanzierungsquelle: ELER und Mittel des Freistaates Sachsen)
S 1 Ansaat von Zwischenfrüchten 85 EUR/ha
S 2 Ansaat von Untersaaten 50 EUR/ha
S 3 Dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung/Direktsaat  
  a) bei der Herbstbestellung 68 EUR/ha
  b) bei der Frühjahrsbestellung 68 EUR/ha
S 4 Biotechnische Maßnahmen  
  a) im Obstbau 105 EUR/ha
  b) im Weinbau 105 EUR/ha
S 5 Anlage von Grünstreifen auf dem Ackerland
(im benachteiligten Gebiet
310 EUR/ha
260 EUR/ha)
S 6 Anwendung bodenschonender Produktionsverfahren des Ackerfutterbaus
(im benachteiligten Gebiet
267 EUR/ha
217 EUR/ha)
Ö Ökologischer Landbau (Finanzierungsquelle: Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (GAK-Rahmenplan 2007 bis 2010) – Mittel des Bundes und Mittel des Freistaates Sachsen)
Ö 1 Ökologischer Ackerbau
erstes und zweites Jahr
ab drittem Jahr
324 EUR/ha
204 EUR/ha
Ö 2 Ökologische Grünlandwirtschaft
erstes und zweites Jahr
ab drittem Jahr
324 EUR/ha
204 EUR/ha
Ö 3 Ökologischer Anbau von Gemüse
erstes und zweites Jahr
ab drittem Jahr
900 EUR/ha
360 EUR/ha
Ö 4 Ökologischer Anbau von Obst und Baumschulprodukten
erstes und zweites Jahr
ab drittem Jahr
1 404 EUR/ha
864 EUR/ha
Ö 5 Ökologischer Anbau von Wein
erstes und zweites Jahr
ab drittem Jahr
Kontrollkostenzuschuss

1 404 EUR/ha
864 EUR/ha
35 EUR/ha
(maximal
530 EUR/Betrieb)
G Extensive Grünlandwirtschaft, Naturschutzgerechte Grünlandbewirtschaftung und Pflege (Finanzierungsquelle: ELER und Mittel des Freistaates Sachsen)
G 1 Extensive Grünlandwirtschaft  
  a) Weide 108 EUR/ha
  b) Wiese 108 EUR/ha
G 2 Naturschutzgerechte Wiesennutzung mit Düngungsverzicht – vor erster
Nutzung
312 EUR/ha
G 3 Naturschutzgerechte Wiesennutzung mit Düngungsverzicht  
  a) erste Nutzung ab 15. Juni 373 EUR/ha
  b) erste Nutzung ab 15. Juli 394 EUR/ha
G 4 Naturschutzgerechte Wiesennutzung
mit Düngungsverzicht – Aushagerung
352 EUR/ha
G 5 Naturschutzgerechte Wiesennutzung
mit Düngungsverzicht – Nutzungspause
392 EUR/ha
G 6 Naturschutzgerechte Beweidung mit später Erstnutzung 190 EUR/ha
G 7 Naturschutzgerechte Beweidung –
Hutung mit Schafen und Ziegen
 
  a) Hutung von Dauergrünlandflächen 385 EUR/ha
  b) Hutung von Heideflächen 534 EUR/ha
G 9 Anlage von Bracheflächen und Brachestreifen im Grünland bis 2 ha je Schlag 536 EUR/ha
G 10 Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland 345 EUR/ha
A Naturschutzgerechte Bewirtschaftung und Gestaltung von Ackerflächen (Finanzierungsquelle: ELER und Mittel des Freistaates Sachsen)
A 1 Überwinternde Stoppe 87 EUR/ha
A 2 Bearbeitungspause im Frühjahr 296 EUR/ha
A 3 Anlage von Bracheflächen und Brachestreifen auf Ackerland  
  a) Selbstbegrünung 451 EUR/ha
  b) Einsaat kräuterreiche Ansaatmischungen 495 EUR/ha
  c) Ansaatmischungen von Kulturarten in unterschiedlichen Mengenverhältnissen jeweils bis 5 ha je Schlag 477 EUR/ha
  d) Selbstbegrünung mit jährlichem Umbruch 517 EUR/ha
A 4 Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung mit Einschränkung von Pflanzenschutzmitteln und Vorgaben zu angebauten Kulturen 463 EUR/ha
T Teichpflege und Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung (Finanzierungsquelle: Mittel des Freistaates Sachsen)
T 1 Teichpflege bis 20 ha je Schlag 137 EUR/ha
T 2 Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung mit Festlegung zur Bewirtschaftungsintensität
für die ersten 20 ha je Schlag
für jeden weiteren ha je Schlag
269 EUR/ha
132 EUR/ha
T 3 Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung mit Festlegung zur Bewirtschaftungsintensität und Schutzmaßnahmen für Arten/Lebensgemeinschaften der Teiche
für die ersten 20 ha je Schlag
für jeden weiteren ha je Schlag
392 EUR/ha
255 EUR/ha
T 4 Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung mit Schutzmaßnahmen für Arten/Lebensgemeinschaften der Teiche  
  a) für die ersten 20 ha je Schlag
für jeden weiteren ha je Schlag
267 EUR/ha
130 EUR/ha
  b) Mehrbesatz in Abhängigkeit von der Schlaggröße für die ersten 3 ha je Schlag 232 EUR/ha
    für jeden weiteren ha bis 20 ha je Schlag 207 EUR/ha
T 5 Instandhaltung von Teichbiotopen ohne Nutzung 490 EUR/ha
5.3 .
Bagatellgrenze

Erstmalig gestellte Anträge werden nur bewilligt, wenn der vorläufige Erstbewilligungsbetrag 200 EUR je Antrag übersteigt.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Weitergehende Verpflichtungen

Durch die zuständige Naturschutzbehörde können in naturschutzfachlich begründeten Einzelfällen zur Einhaltung der Cross Compliance-Anforderungen (Nummer 6.3.1 dieser Richtlinie, Teil A) zu den unter Nummer 4 dieser Richtlinie, Teil A genannten Zuwendungsvoraussetzungen weitergehende Auflagen erteilt werden, die durch den Antragsteller einzuhalten sind.

6.2
Mehrfachförderung
6.2.1
Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie, Teil A dürfen andere staatliche Mittel für dieselben Fördertatbestände auf den nach dieser Richtlinie, Teil A geförderten Flächen nicht in Anspruch genommen werden.
6.2.2
Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bleiben von der Regelung in Nummer 6.2.1 unberührt.
6.2.3
Eine Kumulation mit Zahlungen im Rahmen der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist ausschließlich dann zulässig, wenn sämtliche Zuwendungsvoraussetzungen nach dieser Richtlinie sowie sämtliche Zuwendungsvoraussetzungen nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten (Förderrichtlinie Ausgleichszulage – RL AZL/2007) vom 23. März 2007 (SächsABl. S. 1347) erfüllt sind. Die Höhe der Zuwendungen für die Maßnahmen S 5 und S 6 nach Nummer 5.2 verringern sich um je 50 EUR/ha, wenn im Rahmen der Förderung von Grünstreifen auf Ackerland und Ackerfutter für die betreffenden Flächen, die im benachteiligten Gebiet liegen, gleichzeitig Zahlungen im Rahmen der Ausgleichszulage beantragt werden.
6.2.4
Zuwendungen für Maßnahmen nach S 1 und/oder S 2 können kumulativ mit einer Zuwendung für Maßnahme nach S 3 (außer bei den Kombinationen S 1 + S 3a) und S 1 + S 2 + S 3a)) gewährt werden, sofern alle Voraussetzungen für die jeweilige Einzelmaßnahme erfüllt sind. Auf einem Schlag kann fruchtfolgebedingt zwischen den Maßnahmen S 3a) und S 3b) jährlich gewechselt werden. Schlagbezogene Maßnahmen nach S 3a)/S 3b) dürfen mit Maßnahmen nach S 6 kombiniert werden. Der Schlag wird bei Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen der Maßnahmen S 3a)/S 3b) und S 6 mit dem Fördersatz für die Maßnahme des Ackerfutterbaus nach S 6 gefördert.
Für die Maßnahmen Ö 1 dürfen zusätzlich die schlagbezogenen Naturschutzmaßnahmen A 2, A 3a), A 3b), A 3c), A 3d) und A 4 beantragt werden. Der Schlag wird bei Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen mit dem Fördersatz für die entsprechende Naturschutzmaßnahme gefördert.
Für die Maßnahmen Ö 2 dürfen zusätzlich die schlagbezogenen Naturschutzmaßnahmen G 2, G 3a), G 3b), G 4, G 5, G 6, G 7a), G 7b) und G 9 sowie die Umwandlungsmaßnahme G 10 beantragt werden. Der Schlag wird bei Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen mit dem Fördersatz für die entsprechende Naturschutzmaßnahme beziehungsweise Umwandlungsmaßnahme gefördert.
6.2.5
Der Kontrollkostenzuschuss für ökologisch wirtschaftende Betriebe nach dieser Richtlinie hat Vorrang vor Maßnahmen nach Nummer 2.2 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Land- und Ernährungswirtschaft im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Land- und Ernährungswirtschaft – RL LuE/2007)1, Teil B: Förderung von Innovationen und Qualitätsprodukten in der Land- und Ernährungswirtschaft über die ELER-Verordnung. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
6.3
Einhaltung verbindlicher Anforderungen
(Cross Compliance) sowie Ausschluss der Förderung
6.3.1
Werden die verbindlichen Anforderungen der Artikel 5 und 6 und der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von den Antragstellern nach dieser Richtlinie, Teil A nicht im gesamten Betrieb aufgrund einer dem Antragsteller zuzurechnenden Handlung oder Unterlassung erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Zuwendungen anteilig gekürzt oder der Antragsteller wird in dem betreffenden Kalenderjahr von der Förderung ausgeschlossen (Artikel 50a und 51 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005). Es gelten die Kontroll- und Sanktionsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 65/2011.
6.3.2
Werden neben oder über Nummer 6.3.1 hinaus Verstöße gegen Vorschriften des Bodenschutz-, des Düngemittel- und des Pflanzenschutzrechts, des Naturschutz-, des Immissionsschutz- und des Wasserrechts, des Kreislaufwirtschafts- und des Abfallrechts sowie des Tierschutz-, des Tierseuchen- und des Tierzuchtrechts festgestellt oder bekannt, die der guten fachlichen Praxis widersprechen und straf- oder bußgeldbewehrt sind, kann eine weitere Kürzung der Zuwendungsbeträge oder der Ausschluss von der Förderung erfolgen.
6.3.3
Maßnahmen, zu denen der Bewirtschafter auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen verpflichtet ist, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
6.3.4
In Wasserschutzgebieten (WSG) nach § 48 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310, 319) geändert worden ist, ist eine Förderung von Schlägen mit den Maßnahmen nach S 1 und S 2 dieser Richtlinie, Teil A ausgeschlossen, wenn der Schlag in einem Feldblock mit einem WSG-AnTeil über 40 Prozent der Feldblockfläche liegt. Die Förderung von Schlägen mit Maßnahme nach S 3 ist ausgeschlossen, wenn die Anwendung der dauerhaften konservierenden Bodenbearbeitung/Direktsaat in der einzelnen Wasserschutzgebietsverordnung vorgeschrieben ist oder vertraglich vereinbart wurde.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren/Antragsbestandteile

Anträge sind beim LfULG unter Verwendung der vorgegebenen Antrags- und sonstiger Formulare zu stellen. Vorankündigungen für die Maßnahmegruppe S dieser Richtlinie, Teil A sind unter Einhaltung der Ausschlussfrist bis zum 14. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr einzureichen. Neuanträge nach Maßnahmegruppen S, Ö, G, A und T dieser Richtlinie, Teil A und die jährlichen Zahlungsanträge für alle Maßnahmen müssen vollständig ausgefüllt, unterschrieben und unter Beifügung der dazugehörigen Anlagen bis spätestens zum 15. Mai des laufenden Jahres im LfULG eingegangen sein.
Fällt der 15. Mai des laufenden Jahres auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, gilt der erste folgende Arbeitstag als Antragsfrist.
Bei Anträgen, die nach der Antragsfrist beim LfULG eingehen, wird die zu gewährende Beihilfe um 1 Prozent je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, wird der Antrag ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig abgelehnt (Ausschlussfrist), Artikel 8 Nr. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in Verbindung mit Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65).
Der Verpflichtungszeitraum für die Durchführung der Maßnahmen nach Ö, G, A und T dieser Richtlinie, Teil A beginnt einheitlich am 15. Mai des Antragsjahres.
Bei Abweichung vom Antragstermin, der auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, sowie bei verspäteter und verfristeter Einreichung gilt Artikel 8 Abs. 3 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011.
Die Antragsteller nach dieser Richtlinie, Teil A sind verpflichtet, für jedes Jahr der Antragstellung auch einen Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung mit den Anlage Flächenverzeichnis und Tierbestand beim LfULG zu stellen.
Bei den Maßnahmen nach G (außer G 1 und G 10), A und T (außer T 1) ist dem Antragsteller von der zuständigen Naturschutzfachbehörde zur Förderwürdigkeit der angezeigten Maßnahmen und Flächen eine naturschutzfachliche Stellungnahme zu erteilen. Diese Stellungnahme ist mit dem Erstantrag beim LfULG einzureichen. Das Förderbegehren hat der Antragsteller bis spätestens 15. März (Ausschlussfrist) bei der zuständigen Naturschutzfachbehörde anzuzeigen.
Bei den Maßnahmen nach T dieser Richtlinie, Teil A, ist jährlich ein Teichpflegeplan bei der zuständigen Naturschutzfachbehörde zur Abstimmung und Weiterleitung an das LfULG, Referat Fischerei einzureichen.
Stehen Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr in ausreichendem Maße zur Verfügung (Nummer 1.2 Satz 2 dieser Richtlinie, Teil A), kann dies dazu führen, dass nicht alle eingereichten Anträge wie beantragt bewilligt oder Anträge nicht mehr angenommen werden können.

7.2
Bewilligungsverfahren/Auszahlung

Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das LfULG. Das LfULG legt bei Neuantragstellern in einem schriftlichen Bescheid unter anderem den Beginn, die durchzuführenden Maßnahmen und das Ende des Verpflichtungszeitraums fest.
Folgende Verpflichtungszeiträume sind verbindlich:
Neuantragsteller 2007 – Verpflichtungszeitraum 7 Jahre,
Neuantragsteller 2008 – Verpflichtungszeitraum 6 Jahre,
Neuantragsteller 2009 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
Neuantragsteller 2010 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
Neuantragsteller 2011 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
Neuantragsteller 2012 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre und
Neuantragsteller 2013 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre.
Für die Maßnahmen nach T werden ab 2010 keine Neuanträge zugelassen.
In Hinblick auf die Übergangsphase zur neuen Förderperiode 2014 bis 2020 können die bestehenden Verpflichtungen der Maßnahmen, die 2013 auslaufen, um das Jahr 2014 verlängert werden.
Es besteht ein Zahlungsvorbehalt für den Verpflichtungszeitraum in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie. Unabhängig davon sind die Verpflichtungen über den gesamten Verpflichtungszeitraum einzuhalten, um Rückforderungen zu vermeiden.
Grundlage für die Bewilligung bei Maßnahmen nach G (außer G 1 und G 10), A und T (außer T 1) ist neben dem Antrag mit vollständigen Angaben die positive Stellungnahme der zuständigen Naturschutzfachbehörde über die Förderwürdigkeit der Einzelschläge.
Nach Abschluss der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen entscheidet das LfULG über die Gewährung einer Zuwendung, über die Höhe der Zuwendung des ersten Verpflichtungsjahres sowie über die Art und Weise der Auszahlung mittels eines Bescheides.
Die Entscheidung über die Höhe der Zuwendung für die nachfolgenden Verpflichtungsjahre erfolgt nach entsprechender Antragstellung in einem gesonderten jährlichen Bescheid.
Die bewilligte Verpflichtung ist bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums einzuhalten.
Außer bei Maßnahmen nach T ist ein Flächenzugang innerhalb eines bewilligten Verpflichtungszeitraumes gemäß Artikel 45 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 bis einschließlich des vorletzten Verpflichtungsjahres zulässig. Maßnahmeerweiterungen (außer bei Maßnahmen nach T) sind bis einschließlich 2012 möglich.
Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen in einem automatisierten Verfahren.

7.3
Ausnahme zum Bewilligungsverfahren und Anpassungsvorbehalt für Zuwendungen bei Maßnahmen des ökologischen Landbaues (Ö)

Bei Maßnahmen nach Ö gilt folgende Ausnahmeregelung bezüglich der Festlegung der Verpflichtungszeiträume im Verfahren:
Neuantragsteller 2007 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
optionale Einräumung einer Verlängerung für 2012 bis 2013,
Neuantragsteller 2008 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
optionale Einräumung einer Verlängerung für 2013,
Neuantragsteller 2009 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
Neuantragsteller 2010 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
Neuantragsteller 2011 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
Neuantragsteller 2012 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
Neuantragsteller 2013 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre und
Neuantragsteller 2014 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre.
Neben der Neuantragstellung in 2014 auf Zuwendungen für Maßnahmen nach Ö, sind keine Neuantragstellungen auf Zuwendungen für andere Maßnahmen nach dieser Richtlinie und keine Kombinationen mit diesen Maßnahmen zulässig.
In Hinblick auf die Übergangsphase zur neuen Förderperiode 2014 bis 2020 können die bestehenden Verpflichtungen der Maßnahmen nach Ö, die 2013 auslaufen, um das Jahr 2014 verlängert werden.
Es besteht ein Zahlungsvorbehalt für den Verpflichtungszeitraum in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie. Unabhängig davon, sind die Verpflichtungen über den gesamten Verpflichtungszeitraum einzuhalten, um Rückforderungen zu vermeiden.

7.4
Kontrollverfahren/Sanktionen
7.4.1
Kontrollverfahren

Das LfULG kontrolliert die maßnahmebezogenen Anforderungen dieser Richtlinie bei jeweils mindestens 5 Prozent der Antragsteller eines Kalenderjahres vor der Bewilligung der jeweiligen Zuwendungsbeträge im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen.
Die Feststellung der zuwendungsfähigen Flächen erfolgt im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Artikel 14 ff. der Verordnung (EG) Nr.73/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. EU Nr. L 316, S. 65), in der jeweils geltenden Fassung..

7.4.2
Kürzung oder Ausschluss der Zuwendungen nach dieser Richtlinie, Teil A

Bei Kürzungen oder Ausschluss wegen Verstößen gegen die Zuwendungsvoraussetzungen nach dieser Richtlinie, Teil A ist im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 insbesondere die Schwere, das Ausmaß, die Dauer und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen. Bei leichten Verstößen gegen Zuwendungsvoraussetzungen beträgt die Kürzung in der Regel 25 Prozent, bei mittelschweren Verstößen in der Regel 50 Prozent und bei schweren Verstößen in der Regel 100 Prozent pro Schlag.
Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Antrag im betreffenden Verpflichtungsjahr und im darauf folgenden Verpflichtungsjahr von der Förderung ausgeschlossen.
Im Falle von Flächenabweichungen kommen die Sanktionsbestimmungen des Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 zur Anwendung.

7.4.3
Zu beachtende Vorschriften

Für Rückforderungen und Sanktionen gelten die gemeinschaftlichen Bestimmungen, insbesondere die zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ergangene Verordnung mit Kontrollbestimmungen in Verbindung mit Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorrangig.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV-SäHO zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie, Teil A Abweichungen zugelassen worden sind.
Für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die §§ 48 bis 49a VwVfG (über § 1 SächsVwVfG).

7.4.4
Informations- und Publizitätsmaßnahmen

Bei Vorhaben, die aus Mitteln des EGFL oder des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus den Fonds erhalten hat.

Teil B:
ökologische Waldmehrung (ÖW)

1
Zuwendungszweck, Rechtgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck

Mit dem Ziel des Schutzes gegen Hochwasser und Bodenerosion, der Steigerung der CO₂-Bindung und der Verbesserung der Landschaftsstruktur soll durch die Förderung der Aufforstung bisher landwirtschaftlich genutzter sowie bisher landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen der WaldanTeil des Freistaates Sachsen langfristig von derzeit 28 Prozent auf 30 Prozent der Landesfläche erhöht werden.

1.2
Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie, Teil B und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

a)
§§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist,
b)
die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225, 257 und 300), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180),
c)
§ 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833),
d)
Verordnung (EG) Nr.1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 384 S. 8), unter Berücksichtigung des von der Europäischen Kommission am 5. September 2007 genehmigten Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Freistaat Sachsen 2007 bis 2013 (EPLR),
e)
Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 368 S. 15),
f)
Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 25, S. 8).
g)
Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 76 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 410/2011 vom 27. April 2011 (ABl. L 108, S.24), in der jeweils geltenden Fassung.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie, Teil B.
Für Neubewilligungen, deren Verpflichtungszeitraum über das Jahr 2013 hinausreichen, besteht ein Zahlungsvorbehalt in Abhängigkeit von den ab dem EU-Haushaltsjahr 2014 zur Verfügung stehenden EU-Mitteln sowie den dazu notwendigen nationalen Komplementärmitteln.

2
Gegenstand der Förderung
2.1
Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen

Als bisher landwirtschaftlich genutzt gelten Flächen, die im Feldblocksystem der Landwirtschaftsförderung erfasst sind. Diese Flächen sind, sofern die Voraussetzungen von Nummer 4.2 dieser Richtlinie, Teil B erfüllt sind, förderfähig bezüglich:

a)
Kulturbegründung (Erstaufforstungsinvestition):
Saat und Pflanzung jeweils einschließlich der Kulturvorbereitung (zum Beispiel Beseitigung kulturhemmenden Bewuchses und Bodenvorarbeiten), Waldrandgestaltung sowie erstmalige Gatterung oder erstmaliger Verbissschutz (mechanischer Einzelschutz).
b)
Kultursicherungsprämie (Schutz und Pflege der Kultur):
Eine jährliche Kultursicherungsprämie zur Pflege der Kultur (zum Beispiel Freischneiden der Pflanzen im notwendigen Umfang) sowie zum Schutz der Kultur gegen biotische Schadfaktoren und der Ersatz von Pflanzausfällen durch Nachbesserungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach erfolgter Kulturbegründung. Durch die Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die vom Zuwendungsempfänger angestrebten Projektziele erreichbar sind.
c)
Einkommensverlustprämie:
Eine jährliche Hektarprämie als Beitrag zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommensverlusten während eines Zeitraums von bis zu 15 Jahren nach erfolgter Kulturbegründung.

Die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie die Anlage von Kurzumtriebsplantagen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Die Förderung gemäß Nummer 2.1 Buchst. a dieser Richtlinie, Teil B kann auch für die Wiederherstellung von Erstaufforstungsflächen gewährt werden, die in Folge eines anerkannten Falles höherer Gewalt stark beschädigt oder zerstört sind.
Bei anerkannten Fällen höherer Gewalt kann die Einkommensverlustprämie für Erstaufforstungsflächen oder abgrenzbare Erstaufforstungsflächenanteile nach dieser Richtlinie, Teil B unverändert weitergezahlt werden, sofern sich der Zuwendungsempfänger verpflichtet, diese Flächen innerhalb eines Jahres nach fristgerechter Anzeige des Schadens in gleichem Umfang wieder aufzuforsten oder der natürlichen Bewaldung zu überlassen.

2.2
Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen

Diese Flächen sind ausschließlich förderfähig nach Nummer 2.1 Buchst. a dieser Richtlinie, Teil B – Kulturbegründung (Erstaufforstungsinvestition):
Saat und Pflanzung jeweils einschließlich der Kulturvorbereitung (zum Beispiel Beseitigung kulturhemmenden Bewuchses und Bodenvorarbeiten), Waldrandgestaltung sowie erstmalige Gatterung oder erstmaliger Verbissschutz (mechanischer Einzelschutz).
Die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie die Anlage von Kurzumtriebsplantagen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Die Förderung kann auch für Erstaufforstungsflächen gewährt werden, die in Folge eines anerkannten Falles höherer Gewalt stark beschädigt oder untergegangen sind.

3
Zuwendungsempfänger
3.1
nach Nummer 2.1 Buchst. a (Kulturbegründung):
a)
natürliche Personen,
b)
Personengesellschaften,
c)
juristische Personen des Privatrechts,
d)
juristische Personen des öffentlichen Rechts,

sofern sie nicht nach Nummer 3.5 dieser Richtlinie, Teil B ausgeschlossen sind.

3.2
nach Nummer 2.1 Buchst. b (Kultursicherungsprämie):
a)
natürliche Personen,
b)
Personengesellschaften,
c)
juristische Personen des Privatrechts,

sofern sie nicht nach Nummer 3.5 dieser Richtlinie, Teil B ausgeschlossen sind.

3.3
nach Nummer 2.1 Buchst. c (Einkommensverlustprämie):
3.3.1
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder deren Vereinigungen sofern sie nicht nach Nummer 3.5 dieser Richtlinie, Teil B ausgeschlossen sind, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit land- und/oder forstwirtschaftlicher Tätigkeit widmen. Dem gleichgesetzt ist ein EinkommensanTeil von 25 Prozent aus Land- und/oder Forstwirtschaft.
Von einem entsprechenden AnTeil der Arbeitszeit wird ausgegangen, wenn im Einzelbetrieb mindestens 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche oder 10 ha Sonderkulturen oder 200 ha Waldflächen oder entsprechende Anteilsflächen zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Antragsteller selbst bewirtschaftet werden. Dabei muss die aufzuforstende Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr selbst bewirtschaftet werden.
3.3.2
a)
natürliche Personen,
 
b)
Personengesellschaften,
 
c)
juristische Personen des Privatrechts,
 
sofern sie nicht nach Nummer 3.5 dieser Richtlinie, Teil B ausgeschlossen sind.
3.4
nach Nummer 2.2 (Kulturbegründung):
a)
natürliche Personen,
b)
Personengesellschaften,
c)
juristische Personen des privaten Rechts.
3.5
Ausgeschlossen von der Förderung sind:
a)
Landwirte, die Vorruhestandsbeihilfen in Anspruch nehmen,
b)
Bund, Land, zentrale oder regionale Gebietskörperschaften oder öffentliche Unternehmen, juristische Personen, an denen diese mit mindestens 50 Prozent des Kapitalvermögens beteiligt sind.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist eine gültige Erstaufforstungsgenehmigung. Der Zuwendungsempfänger muss Eigentümer oder Besitzer der Flächen sein. Im Falle der Beantragung der Maßnahmen durch Pächter ist die Einverständniserklärung des Eigentümers vorzuweisen.
Vor Bewilligung oder vor Genehmigung des vorzeitigen Beginns darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden. Bei den Erstaufforstungsmaßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. a und Nummer 2.2 dieser Richtlinie, Teil B gelten Planung, Projektierung und Voruntersuchungen (zum Beispiel Standorterkundung) nicht als Beginn des Vorhabens. Innerhalb der Zweckbindungsfrist muss Wald gemäß § 2 Abs. 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entstehen.
Die geförderte Bestockung muss im Sinne der §§ 16 ff. SächsWaldG ordnungsgemäß bewirtschaftet werden.
Maßnahmen im Zusammenhang mit Rekultivierungsmaßnahmen nach Bergrecht sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach SächsWaldG sowie nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), in der jeweils geltenden Fassung, oder nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180), in der jeweils geltenden Fassung sind nicht förderfähig.

4.2
Fördergebietskulisse

Die ökologische Waldmehrung durch Erstaufforstung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen ist förderfähig auf allen Feldblöcken, die eine durchschnittliche Landwirtschaftliche Vergleichszahl (LVZ) gleich oder weniger als 45 Punkten aufweisen. Die Zugehörigkeit der Antragsfläche ergibt sich hierbei aus den entsprechenden amtlich bestätigten Übersichten und dem entsprechenden amtlich bestätigten Kartenmaterial, das den bei den Außenstellen des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) vorliegt und dort eingesehen werden kann.
Darüber hinaus ist die Erstaufforstung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen förderfähig in den Bergbaufolgelandschaften.
Die ökologische Waldmehrung durch Erstaufforstung bisher nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen ist im gesamten Freistaat Sachsen förderfähig.

4.3
nach Nummer 2.1 Buchst. a und Nummer 2.2
(Kulturbegründung):

Die Kulturbegründung ist nur bei Verwendung standortgerechter Baumarten förderfähig. Die Bestimmungen des Forstvermehrungsgutgesetzes ( FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), geändert durch Artikel 214 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung und die Herkunftsempfehlungen der Landesforstverwaltung (Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut im Freistaat Sachsen) in der jeweils geltenden Fassung sind bindend.
Werden im Rahmen der Kulturbegründung Sträucher verwendet, so sind folgende standortheimische Straucharten förderfähig: Cornus mas – Kornelkirsche; Cornus sanguinaea – Blutroter Hartriegel; Corylus avellana – Hasel; Crataegus spec. – Weißdorn; Evonymus europaea – Europäisches Pfaffenhütchen; Hippophaea rhamnoides – Sanddorn; Ligustrum vulgare – Liguster; Lonicera xylosterum – Rote Heckenkirsche; Prunus spinosa – Schlehe; Rhamnus carthartica – Purgierkreuzdorn; Rhamnus frangula – Faulbaum; Ribes alpinum – Alpenjohannisbeere; Rosa spec. – Rosen; Rubus fructicosus – Echte Brombeere; Rubus corylifolius – Heckenbrombeere; Sambucus nigra – Schwarzer Holunder; Sambucus racemosa – Roter Holunder; Viburnum lantana – Wolliger Schneeball; Viburnum opulus – Gemeiner Schneeball.

4.4
nach Nummer 2.1 Buchst. b (Kultursicherungsprämie):
a)
Kulturpflege zum Beispiel durch Freischneiden.
b)
Schutzmaßnahmen gegen biotische Schadfaktoren.
c)
Nachbesserung oder Komplettierung.
4.5
nach Nummer 2.1 Buchst. c (Einkommensverlustprämie):

Die erstmalige Beantragung der Einkommensverlustprämie muss zeitgleich mit der Beantragung der Förderung der Kulturbegründung und Kultursicherung erfolgen. Bei Aufforstung der Fläche im Frühjahr kann die Einkommensverlustprämie für das Jahr der Aufforstung gewährt werden; bei Herbstaufforstung wird die Prämie erstmals für das der Aufforstung folgende Jahr gewährt. Der Antragsteller der Beihilfe für die Kulturbegründung und die Einkommensverlustprämie muss identisch sein.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
5.1.1
nach Nummer 2.1 Buchst. a und Nummer 2.2 (Kulturbegründung):
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung.
5.1.2
nach Nummer 2.1 Buchst. b (Kultursicherungsprämie):
Gewährt wird eine jährliche Prämie als Beihilfe zu den Unterhaltskosten für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach erfolgter Kulturbegründung.
5.1.3
nach Nummer 2.1 Buchst. c (Einkommensverlustprämie):
Gewährt wird eine jährliche Prämie als aufforstungsbedingter Einkommensverlustausgleich über einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem Jahr der Aufforstung.
5.2
Umfang und Höhe der Zuwendung
5.2.1
nach Nummer 2.1 Buchst. a und Nummer 2.2 (Kulturbegründung):
Gewährt wird ein Zuschuss in Höhe von 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Zuwendungsfähig sind nur die im Rahmen der Maßnahme entstandenen Ausgaben für Sach- und Dienstleistungen Dritter, die in Form von bezahlten Rechnungen nachgewiesen werden. Förderfähig sind Ausgaben für Bodenvorarbeiten (ohne Düngung), die Beseitigung kulturhemmenden Bewuchses, die Beschaffung von Saat- und Pflanzgut für die Erstaufforstung und die Waldrandgestaltung, die Arbeitsleistung der Pflanzung oder Saat für die Erstaufforstung und die Waldrandgestaltung, die Beschaffung von Gatterungsmaterial oder Verbissschutzmitteln und die Arbeitsleistung der Gatterung oder der erstmaligen Ausbringung der Verbissschutzmittel (mechanischer Einzelschutz).
Die förderfähigen Ausgaben verringern sich um die Zuschüsse und Sachleistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen.
Unbezahlte freiwillige Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers und/oder seiner Familienangehörigen (Eigenleistungen) werden nicht als förderfähige Ausgaben anerkannt.
Kosten für Planung, Projektierung und Voruntersuchungen sind nicht BestandTeil der förderfähigen Ausgaben.
5.2.2
nach Nummer 2.1 Buchst. b (Kultursicherungsprämie):
Die Beihilfe beträgt 300 EUR je Hektar und Jahr.
5.2.3
nach Nummer 2.1 Buchst. c (Einkommensverlustprämie):
Die Zuwendung beträgt 625 EUR je Hektar und Jahr für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.3.1 dieser Richtlinie, Teil B. Werden für die aufgeforsteten Flächen Zahlungsansprüche nach der Betriebsprämienregelung aktiviert, entfällt der Anspruch auf Erhalt der Einkommensverlustprämie.
Die Zuwendung beträgt 150 EUR je Hektar und Jahr für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.3.2 dieser Richtlinie, Teil B.
5.2.4
Anpassung der Zuwendungssätze:
Die Zuwendungssätze nach Nummer 5.2.3 dieser Richtlinie, Teil B gelten nur unter dem Vorbehalt, dass sich der durchschnittliche landwirtschaftliche Deckungsbeitrag je Hektar während des Bewilligungszeitraumes nicht wesentlich ändert. Ergibt sich nach einer fachlichen Überprüfung der Prämienkalkulation eine wesentliche Änderung erfolgt eine entsprechende Anpassung der Zuwendungssätze. Die Zuwendungssätze für die Einkommensverlustprämie können innerhalb des Bewilligungszeitraumes um bis zu 20 Prozent herabgesetzt werden.
5.3
Förderobergrenze

Der Gesamtbewilligungsbetrag je Neuantrag darf im Regelfall bei natürlichen Personen 250 000 EUR und bei juristischen Personen und Personengesellschaften 500 000 EUR nicht übersteigen.

5.4
Bagatellgrenze

Anträge mit einem Gesamtförderbetrag für die Bewilligung der Kulturbegründung unter 1 000 EUR sind nicht förderfähig. Derartige Anträge sind auch für die Prämien nach Nummer 2.1 Buchst. b und c dieser Richtlinie, Teil B abzulehnen.

5.5
Mehrwertsteuer

Die Förderbeträge und Förderobergrenzen enthalten nicht die Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist keine zuwendungsfähige Ausgabe. Skonti, Rabatte sowie Transport- und Frachtkosten sind keine zuwendungsfähigen Ausgaben.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Mehrfachförderung

Die gleichzeitige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für dieselbe Maßnahme im Rahmen anderer Förderprogramme und des Dritten Buches Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung – Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 28 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), in der jeweils geltenden Fassung, schließt eine Zuwendung nach dieser Richtlinie, Teil B aus.

6.2
Zweckbindungsfristen
6.2.1
Kulturbegründung nach Nummer 2.1 Buchst. a und 2.2 sowie Schutz und Pflege der Kultur nach Nummer 2.1 Buchst. b dieser Richtlinie, Teil B:
Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre nach Fertigstellung (Posteingangsdatum des Verwendungsnachweises). Während der Zweckbindungsfrist ist die Pflege und Entstehung von Wald sicherzustellen.
6.2.2
Einkommensverlustprämie nach Nummer 2.1 Buchst. c dieser Richtlinie, Teil B:
Werden für die Erstaufforstungsfläche Zuwendungen gemäß Nummer 2.1 Buchst. c dieser Richtlinie, Teil B gewährt, beträgt die Zweckbindungsfrist 15 Jahre ab dem Jahr der erstmaligen Auszahlung der Prämie. Zum Ende der Zweckbindungsfrist muss Wald gemäß § 2 Abs. 1 SächsWaldG vorhanden sein.
6.3
Vergabevorschriften

Hinsichtlich der Anwendung des Vergaberechts gelten die jeweiligen allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß VwV-SäHO zu § 44 SäHO . Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nr. 2 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vor, ist es bei Zuwendungen zwischen 5 000 und 250 000 EUR ausreichend, wenn durch die Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung dokumentiert wird, dass die Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und zu wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist.
Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen Vergabevorschriften, so hat die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit vollständig oder teilweise aufzuheben und bereits gezahlte Zuwendungen vollständig oder teilweise zurückzufordern. Die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung richten sich nach den §§ 48 ff. VwVfG unter Beachtung des Artikels 80 der Verordnung (EG) Nr. 122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, in der jeweils geltenden Fassung (ABl. EU Nr. L 316, S. 65) und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 25, S. 8).

7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren

Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung der amtlichen Antragsformulare gewährt.
Erstanträge, für die im laufenden Jahr eine Bewilligung erfolgen soll, müssen bis zum 15. Mai des jeweils laufenden Jahres vollständig ausgefüllt, unterschrieben und unter Beifügung der dazugehörigen Anlagen beim LfULG eingegangen sein. Erstanträge konnten nur bis zum Jahr 2013 gestellt werden.
Die Antragsteller nach dieser Richtlinie, Teil B sind verpflichtet, für jedes Jahr der Antragstellung auch einen Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung mit der Anlage Flächenverzeichnis beim LfULG zu stellen.
Bei der Erstaufforstung hat der Antragsteller die Genehmigung der Erstaufforstung mit vollständigen Unterlagen durch das LfULG oder die rechtsverbindliche Festsetzung der Erstaufforstung auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (§ 10 Abs. 3 SächsWaldG) vorzulegen oder nachzuweisen. Der Nachweis der einjährigen Selbstbewirtschaftung hat durch Vorlage einer vom LfULG bestätigten Kopie des letzten Antrages auf Direktzahlungen und Agrarförderung einschließlich der Anlage Flächenverzeichnis für die betroffenen Flächen zu erfolgen.
Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine Vorhabensbeschreibung und einen Finanzierungsplan vorzulegen. Der zuständige Mitarbeiter des Forstbezirkes prüft das Vorhaben aus forstfachlicher und waldgesetzlicher Sicht und gibt eine forstfachliche Stellungnahme ab.
Der Antragsteller hat die Lage der beantragten Flächen in digitaler Form darzustellen.
Dem Antrag sind die entsprechenden Eigentumsnachweise, bei Pacht die Einverständniserklärung des Eigentümers für die beantragten Flächen beizufügen.
Anträgen für investive Maßnahmen von kommunalen Körperschaften mit einem Förderbetrag von über 25 000 EUR sind zudem gemeindewirtschaftliche Stellungnahmen der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde samt Entscheidungsvorschlag beizufügen.
Bis zum 15. Mai des Auszahlungsjahres sind die Anträge auf Auszahlung der Investition nach Nummer 2.1 Buchst. a und Nummer 2.2 dieser Richtlinie, Teil B bei der Bewilligungsbehörde, dem LfULG zu stellen.
Die Anträge für jährlich auszuzahlende Prämien nach den Nummern 2.1 Buchst. b und c dieser Richtlinie, Teil B sind bis zum 15. Mai des Auszahlungsjahres beim LfULG zu stellen. Die Antragsteller nach dieser Richtlinie, Teil B sind deshalb verpflichtet, für jedes Jahr der Antragstellung den Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung mit den Anlagen Flächenverzeichnis beim LfULG zu stellen.
Verfristete Anträge werden für das jeweilige Jahr durch Bescheid der Bewilligungsbehörde abgelehnt.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das LfULG.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung.

7.3
Vorzeitiger Beginn

Die Bewilligungsbehörde kann im Ausnahmefall einem vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginn zustimmen. Die Zustimmung hat in schriftlicher Form und nur auf schriftlichen Antrag des Antragstellers zu erfolgen. Mit der Zustimmung wird bescheinigt, dass die Ausführung des Vorhabens einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. Aus dem vorzeitigen förderunschädlichen Beginn kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Beginn stellt keine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheids dar. Eine spätere Förderung erfolgt grundsätzlich nach der dann geltenden Richtlinie.
Bei den Erstaufforstungsmaßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. a und Nummer 2.2 dieser Richtlinie, Teil B gelten Planung, Projektierung und Voruntersuchungen (zum Beispiel Standorterkundung) nicht als Beginn des Vorhabens.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Nach Abschluss der Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. a und Nummer 2.2 dieser Richtlinie, Teil B hat der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis – gemäß des durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Musters – mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

7.5
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. a und Nummer 2.2 dieser Richtlinie, Teil B erfolgt nur auf Antrag auf Grundlage des Bewilligungsbescheides und des Verwendungsnachweises.
Die Zuwendung darf nur für die im Bewilligungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Die Ausgaben sind mit Originalrechnungen und Zahlungsnachweisen zu belegen. Als Zahlungsnachweise werden folgende Belege durch die Bewilligungsbehörde anerkannt:

a)
Kontoauszüge
b)
bankquittierte Überweisungsträger
c)
Quittungen bei Barzahlungen (Datum und Unterschrift),
d)
Ausdruck einer bestätigten Überweisung oder eines Online-Kontoauszuges beim Online Banking. Diese Ausdrucke sind durch den Antragsteller mit Datum, Stempel (nur bei juristischen Personen) und eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen.
e)
Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts: Auszahlungsanordnungen oder ähnliche innerhalb der Körperschaft erzeugte Dokumente, die zweifelsfrei auf die Zahlung schließen lassen. Sofern die Dokumente lediglich elektronisch erstellt wurden, sind diese durch Datum, Stempel und eigenhändige Unterschrift des Unterschriftsbefugten zu bestätigen.

Alle Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und eindeutige Zuordnungsmerkmale zum geförderten Projekt enthalten und sind durch den Zuwendungsempfänger in einer Belegliste zu erfassen. Alle Dokumente sind der Bewilligungsbehörde mit dem Verwendungsnachweis im Original vorzulegen.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit Endfestsetzungsbescheid die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. a dieser Richtlinie, Teil B abschließend fest und veranlasst die Auszahlung.
Die Auszahlung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. b und c dieser Richtlinie, Teil B erfolgt nur auf Antrag auf Grundlage des Bewilligungsbescheides.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. a, b und c sowie nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie, Teil B werden Vor-Ort-Kontrollen (VOK) gemäß der einschlägigen EU-Bestimmungen durchgeführt. Wird bei den VOK festgestellt, dass die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Ergebnisse der VOK nicht mit den Angaben im Flächennachweis übereinstimmen, prüft die Bewilligungsbehörde die Rechtmäßigkeit und den Umfang der bewilligten Zuwendung.
Die Auszahlung erfolgt nach der VOK und Zahlungsfreigabe durch die EU-Zahlstelle des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und nur zu bestimmten Stichtagen.

7.6
Kontrollverfahren und Sanktionen

Die Feststellung der zuwendungsfähigen Flächen (bei flächenbezogenen Zahlungen gemäß Nummer 2.1 Buchst. b und c dieser Richtlinie, Teil B erfolgt im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Artikel 14 ff. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. EU L 30 S. 16) und der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Das LfULG kontrolliert die maßnahmebezogenen Anforderungen dieser Richtlinie bei jeweils mindestens 5 Prozent der Antragsteller eines Kalenderjahres vor der Bewilligung der jeweiligen Zuwendungsbeträge im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen.
Cross Compliance (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen):
Werden die verbindlichen Anforderungen der Artikel 5 und 6 und der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von den Antragstellern nach dieser Richtlinie, Teil B nicht im gesamten Betrieb aufgrund einer dem Antragsteller zuzurechnenden Handlung oder Unterlassung erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Zuwendungen anteilig gekürzt oder der Antragsteller wird in dem betreffenden Kalenderjahr von der Förderung ausgeschlossen (Artikel 50a und 51 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005). Die Kürzungen und Ausschlüsse (Sanktionen) wegen Nichteinhaltung dieser anderweitigen Verpflichtungen erfolgen gemäß Artikel 19 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011.
Flächenabweichungen sowie Nichterfüllung von Förderkriterien:
Die Kürzungen und Ausschlüsse im Falle von Flächenabweichungen sowie der Nichterfüllung von Förderkriterien erfolgen auf der Grundlage der Artikel 16 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011.

7.7
Zu beachtende Vorschriften

Für Rückforderungen und Sanktionen gelten die gemeinschaftlichen Bestimmungen, insbesondere die zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ergangene Verordnung mit Kontrollbestimmungen in Verbindung mit Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorrangig.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV-SäHO zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie, Teil B Abweichungen zugelassen worden sind.
Für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die §§ 48 bis 49a VwVfG (über § 1 SächsVwVfG).
Das SMUL wird ermächtigt, zur Anpassung dieser Richtlinie an vorrangig zu beachtende europäische Vorschriften notwendige Klarstellungen vorzunehmen. Die Beteiligungsrechte des Staatsministeriums der Finanzen nach Nummer 15 der VwV zu § 44 SäHO bleiben unberührt.

7.8
Informations- und Publizitätsmaßnahmen

Bei Vorhaben, die aus Mitteln des EGFL oder des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus den Fonds erhalten hat.
Zuwendungsempfänger investiver Vorhaben mit förderfähigen Gesamtkosten über 50 000 EUR sind verpflichtet, am Investitionsstandort eine Erläuterungstafel gemäß „Merkblatt zur Umsetzung der Publizitätsvorschriften für die Zuwendungsempfänger“ anzubringen.

8
Inkrafttreten

Diese Richtlinie (Teil A und B) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 13. November 2007

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlage A-1

Anlage A-2

Anlage A-3
Teil A – zu Nummer 4.3.23, 4.3.24

Teil A: Flächenbezogenen Agrarumweltmaßnahmen (UM)

Mögliche Festlegungen zur Stauhaltung für Teiche (Schläge) im Zusammenhang mit den Maßnahmen T 3 und T 4:

1.
sofortiger Wiederanstau nach Abfischung, Beginn innerhalb einer Woche nach Abfischung
2.
Winterbespannung zur Erreichung des max. möglichen Wasserstandes im Teich (entsprechende Einrichtung der Staubretter im Ablassbauwerk) spätestens ab 1. November im 1., 3., 5. und 7. Bewirtschaftungsjahr bis mindestens 1. März des Folgejahres
3.
Winterbespannung zur Erreichung des maximalen möglichen Wasserstandes im Teich (entsprechende Einrichtung der Staubretter im Ablassbauwerk) spätestens ab 1. November im 2., 4. und 6. Bewirtschaftungsjahr bis mindestens 1. März des Folgejahres
4.
mehrjährige Bespannung spätestens ab 1. März des 1., 3. und 5. Bewirtschaftungsjahres bis mindestens 1. September des Folgejahres
5.
mehrjährige Bespannung spätestens ab 1. März des 2., 4. und 6. Bewirtschaftungsjahres bis mindestens 1. September des Folgejahres
6.
Beginn Teichbespannung spätestens am 1. März
7.
Beginn Ablassen spätestens am 1. September
8.
Trockenlegung nach Abfischung für mindestens 6 Wochen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 49, S. 1694
    Fsn-Nr.: 5563-V07.8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Fassung gültig bis: 20. November 2015