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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV-Vollstreckungsplan

Vollzitat: VwV-Vollstreckungsplan vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. 2008 S. 2)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen
(VwV-Vollstreckungsplan)

Vom 10. Dezember 2007

I.

  1. Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen zum Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Jugendarrest, Strafarrest, Sicherungsverwahrung, Abschiebungshaft, der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens, der Haft gegen Angeklagte bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Hauptverhandlung nach § 230 Abs. 2 StPO sowie der Hauptverhandlungshaft gemäß § 127b StPO.
  2. Aufsichtsbehörde für die Justizvollzugsanstalten ist das Sächsische Staatsministerium der Justiz, Hospitalstraße 7, 01097 Dresden, Telefon: 0351 564-0 (Vermittlung), Telefax: 0351 564-1969 (Abteilung IV – Justizvollzug, Soziale Dienste der Justiz, Justizbau),
    E-Mail: poststelle@smj.sachsen.de,
    Internetadresse: www.justiz.sachsen.de.
    Die Namen und Anschriften der Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen und deren Erreichbarkeit ergeben sich aus der Anlage 1.

II.

  1. Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Untersuchungshaft ergibt sich aus der Anlage 2, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. Eine Abweichung vom Vollstreckungsplan ist aus Gründen der Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist kann mit Zustimmung des zuständigen Gerichts die Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt vollzogen werden, die zu diesem Zeitpunkt nach den Anlagen 3, 4 und 6 für den Vollzug der verhängten Strafe zuständig wäre. Dies gilt auch, wenn nur die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat.

III.

  1. Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Freiheitsstrafe ergibt sich aus den Anlagen 3 und 4, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Für männliche Strafgefangene aus allen Landgerichtsbezirken mit Freiheitsstrafe über 2 Jahren, die sich erstmals in Strafhaft befinden und im Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung in den zurückliegenden 10 Jahren gemäß der Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu keiner Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt wurden (Ersttäter), ist die Justizvollzugsanstalt Waldheim für den Vollzug der Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug zuständig. Ist bei der Aufnahme in einer nicht zuständigen Justizvollzugsanstalt voraussichtlich insgesamt nicht mehr als 1 Monat Strafe zu vollziehen, kann von einer Verlegung abgesehen werden, sofern nicht gesetzliche Gründe sie erfordern. Nummer 9 Abs. 4 Satz 2 Vollzugsgeschäftsordnung (VGO) bleibt unberührt. Ist nach Eintritt der Rechtskraft unter Berücksichtigung vorzeitiger Entlassungsmöglichkeiten voraussichtlich insgesamt nicht mehr als ein Monat Strafe zu vollziehen, ist von einer Verlegung in die zuständige Justizvollzugsanstalt abzusehen, sofern nicht gesetzliche Gründe sie erfordern. Nummer 9 Abs. 4 Satz 2 der VGO bleibt unberührt. Eine Verlegung erfolgt auch, wenn durch das Hinzutreten einer Anschlussstrafe oder bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe der Strafrest die in den Anlagen 3 und 4 festgelegten Obergrenzen überschreitet. Für den Vollzug von Freiheitsstrafe an männlichen Erwachsenen unter 24 Jahren, die sich für den Jugendstrafvollzug eignen (§ 114 JGG), ist die Jugendstrafanstalt Regis-Breitingen zuständig.
  2. Strafgefangene, die für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet sind und dem zustimmen, werden abweichend von Nummer 1 in die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt des Freistaates Sachsen verlegt, die ihrem Wohnsitz nach der Entlassung am nächsten liegt. Bei den Justizvollzugsanstalten Bautzen, Chemnitz, Dresden, Torgau, Waldheim, Zeithain, Zwickau und Leipzig mit Krankenhaus bestehen offene Abteilungen für männliche Strafgefangene. Bei den Justizvollzugsanstalten Chemnitz und Leipzig mit Krankenhaus bestehen offene Abteilungen für weibliche Strafgefangene. Bei der Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist eine Mutter-Kind-Abteilung eingerichtet.
  3. Für die Sozialtherapie gemäß § 9 Abs. 1 und 2 StVollzG ist für männliche Strafgefangene die Justizvollzugsanstalt Waldheim, für weibliche Strafgefangene die Justizvollzugsanstalt Dresden zuständig.
  4. Über Anträge auf Abweichung vom Vollstreckungsplan entscheidet der Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der sich der Gefangene befindet, unter Berücksichtigung der in § 8 Abs. 1 und § 85 StVollzG sowie § 26 der StVollstrO niedergelegten Grundsätze. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu einer Verlegung innerhalb des Freistaates Sachsen nach § 8 StVollzG gilt als erteilt, wenn die aufnehmende Justizvollzugsanstalt sachlich ebenfalls zuständig ist und der Leiter der aufnehmenden Anstalt zustimmt.

IV.

  1. Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus der Anlage 5, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Untersuchungsgefangene, gegen die in Unterbrechung der Untersuchungshaft oder im Anschluss an diese eine Ersatzfreiheitsstrafe von nicht mehr als 30 Tagen zu vollstrecken ist, verbleiben in der Justizvollzugsanstalt, in der die Untersuchungshaft vollzogen wurde. Wird Ersatzfreiheitsstrafe im Anschluss an eine Freiheitsstrafe vollzogen, verbleiben die Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt, in der die Freiheitsstrafe vollzogen wurde.
  2. Ziffer III Nr. 2 und 4 gelten entsprechend.

V.

  1. Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Jugendstrafe ergibt sich aus der Anlage 6, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Für vom Jugendstrafvollzug ausgenommene Gefangene (§ 92 Abs. 2 und 3 JGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2007) gilt Ziffer III.
  2. Bei der Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen besteht eine offene Abteilung für männliche Jugendstrafgefangene. Für die Unterbringung weiblicher Jugendstrafgefangener im offenen Vollzug ist die Justizvollzugsanstalt Chemnitz zuständig. Männliche Jugendstrafgefangene, die für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet sind, können in die offene Abteilung einer anderen Justizvollzugsanstalt des Freistaates Sachsen verlegt werden, wenn dies ihre Erziehung und die Eingliederung nach der Entlassung fördert.
  3. In der Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen besteht eine sozialtherapeutische Abteilung für männliche Jugendstrafgefangene. Für die Durchführung der Sozialtherapie an weiblichen Jugendstrafgefangenen ist die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Dresden zuständig.
  4. Ist Freiheitsstrafe oder eine andere Freiheitsentziehung in Unterbrechung der Vollstreckung einer Jugendstrafe zu vollziehen, ist von der Einweisung in die zuständige Anstalt abzusehen, wenn die gesamte Vollzugsdauer der Freiheitsstrafe oder einer anderen Freiheitsentziehung 6 Monate nicht übersteigt und gesetzliche Gründe dem Verbleib in der für den Vollzug der Jugendstrafe zuständigen Anstalt nicht entgegenstehen. Dasselbe gilt, wenn Freiheitsstrafe oder eine andere Freiheitsentziehung bis zur Dauer von insgesamt 6 Monaten im Anschluss an eine Jugendstrafe zu vollziehen ist, falls aus erzieherischen Gründen der Verbleib in der für den Vollzug der Jugendstrafe zuständigen Anstalt angezeigt ist. Die Entscheidung trifft der Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der sich der Gefangene befindet. Ziffer III Nr. 4 gilt entsprechend.

VI.

Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug des Jugendarrestes ergibt sich aus der Anlage 7.

VII.

  1. Es gelten die Standortlisten oder Vollstreckungspläne der Wehrbereiche der Bundeswehr. Soweit Strafarrest nicht in einer Einrichtung der Bundeswehr zu vollziehen ist, wird er nach den Zuständigkeitsregelungen dieser Verwaltungsvorschrift vollzogen.
  2. Für den Vollzug von Freiheitsstrafe mit bereits angeordneter anschließender Sicherungsverwahrung sowie für den Vollzug der – auch nachträglich angeordneten – Sicherungsverwahrung (§§ 66, 66a und 66b StGB) ist bei männlichen Verurteilten die Justizvollzugsanstalt Torgau und bei weiblichen Verurteilten die Justizvollzugsanstalt Chemnitz zuständig.
  3. Die Abschiebungshaft an männlichen Personen wird in den Justizvollzugsanstalten Bautzen, Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig, Zwickau und an weiblichen Personen in den Justizvollzugsanstalten Dresden und Chemnitz vollzogen. Wird Abschiebungshaft im Anschluss an eine Untersuchungs- oder Strafhaft vollzogen, verbleiben die Gefangenen in dieser Anstalt.
  4. Die Zuständigkeit ergibt sich aus Anlage 2. Ist Zivilhaft in Unterbrechung oder im Anschluss an eine andere Haft zu vollziehen, bleiben diese Justizvollzugsanstalten zuständig.

VIII.

Für kranke Gefangene und Sicherungsverwahrte, die nach Beurteilung eines Arztes transportfähig sind und unter der Voraussetzung der Unterbringung im Justizvollzugskrankenhaus haftfähig sind, ist die Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus zuständig. Vor der Einweisung sollen in der Regel die medizinische Beurteilung des behandelnden Arztes und die wesentlichen vollzugsrelevanten Auskünfte dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus zur Stellungnahme übersandt werden.

IX.

Für alle weiblichen Personen aus dem Freistaat Thüringen ist zum Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe, der Untersuchungs-, Zivil- und Abschiebungshaft sowie der Sicherungsverwahrung die Justizvollzugsanstalt Chemnitz zuständig. Die Unterbringung weiblicher Strafgefangener aus dem Freistaat Thüringen im offenen Vollzug richtet sich nach der Thüringer Verordnung über den Vollstreckungsplan vom 11. Januar 2007 (GVBl. S. 9), geändert durch Verordnung vom 6. September 2007 (GVBl. S. 148), in der jeweils geltenden Fassung. Die Unterbringung im offenen Vollzug erfolgt bei weiblichen Jugendstrafgefangenen aus dem Freistaat Thüringen in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz. Weibliche Gefangene aus dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen, bei denen eine sozialtherapeutische Behandlung nach § 9 Abs. 1 oder 2 StVollzG angezeigt ist, werden im Rahmen der Belegungsmöglichkeiten in der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Dresden untergebracht. Die Unterbringung bedarf der Zustimmung der jeweiligen Landesjustizverwaltung. Jugendarrest an weiblichen Arrestanten aus dem Freistaat Thüringen wird in der Jugendarrestabteilung der Justizvollzugsanstalt Chemnitz vollzogen. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift entsprechend.

X.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen (VwV-Vollstreckungsplan) vom 15. Juni 2005 (SächsABl. S. 835), zuletzt geändert durch das Justizministerialschreiben vom 3. April 2007 (nicht veröffentlicht) und enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. 780), außer Kraft.

Dresden, den 10. Dezember 2007

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Anlagen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 311-V08.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2008

    Fassung gültig bis: 30. September 2008