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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Neufassung des Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Abklärung von Aborten bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

Vollzitat: Neufassung des Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Abklärung von Aborten bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen vom 12. November 2007 (SächsABl. 2008 S. 268), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422)

Neufassung des Programms
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zur Abklärung von Aborten bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

Vom 12. November 2007

Um die Früherkennung anzeigepflichtiger Tierseuchen sowie weiterer für die Tiergesundheit bedeutsamer Aborterreger zu unterstützen, erlässt die Sächsische Tierseuchenkasse im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales ein Programm zur Abklärung von Aborten.

1. Teilnahme

Die Teilnahme am Programm ist freiwillig und jedem Tierhalter der genannten Tierarten möglich. Die Teilnahme am Programm beinhaltet das Einverständnis des Tierhalters, dass die Untersuchungsergebnisse durch die unten genannte Untersuchungseinrichtung an die jeweiligen Tiergesundheitsdienste weitergeleitet werden.

2. Untersuchungsmaterial

Folgendes Untersuchungsmaterial ist zur Abklärung von Abortursachen erforderlich:

2.1
Blutproben
 
doppelte Blutprobenentnahme vom Muttertier im Abstand von 3 Wochen (Serumpaar) bei den Tierarten Pferd, Rind, Schaf und Ziegen
 
einmalige Blutprobenentnahme bei Sauen
2.2
Abortmaterial
 
Feten und Nachgeburt bei allen im Programm genannten Tierarten
 
Tupferproben aus der Gebärmutter mit entsprechendem Transportmedium bei Stuten

Das Untersuchungsmaterial ist an die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen einzusenden.

3. Untersuchungsspektrum

Das Spektrum der serologischen, pathologisch-anatomischen, histologischen, bakteriologischen und virologischen Untersuchungen an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen wird in Zusammenarbeit mit den Tiergesundheitsdiensten der Sächsischen Tierseuchenkasse den Erfordernissen der Tiergesundheit und dem wissenschaftlichen Kenntnisstand jährlich angepasst.

4. Kosten

Die Sächsische Tierseuchenkasse beteiligt sich an den Kosten entsprechend ihrer Leistungssatzung in der jeweils gültigen Fassung.

5. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Das Programm tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeit tritt das Programm zur Abklärung von Aborten bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen vom 13. Oktober 1998 außer Kraft.

Dresden, den 12. November 2007

Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Dr. Schneider
Stellvertretende Abteilungsleiterin

Sächsische Tierseuchenkasse
Gelfert
Vorsitzender des Verwaltungsrates

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 6, S. 268
    Fsn-Nr.: 634-V08.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2008

    Fassung gültig bis: 30. November 2017