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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sachverständigenrichtlinie

Vollzitat: Sachverständigenrichtlinie vom 13. Dezember 2007 (SächsABl. 2008 S. 361)

Richtlinie
des Sächsischen Oberbergamtes
zur Anerkennung und Tätigkeit von Sachverständigen
(Sachverständigenrichtlinie)

Vom 13. Dezember 2007

[Berichtigt 20. März 2008 (SächsABl. S. 475)

I Geltungsbereich

1.
Diese Richtlinie gilt für die Anerkennung von Sachverständigen durch das Sächsische Oberbergamt, die aufgrund einer Landesbergverordnung nach § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 65 Nr. 4 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833, 2852) geändert worden ist oder einer Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes die dort bezeichneten Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und sichere Führung der Betriebe sowie zur Vereinfachung oder Entlastung bei der Zulassung von Betriebsplänen, erfüllen.
2.
Diese Richtlinie gilt nicht für durch den Unternehmer hinzugezogene außerbetriebliche Sachverständige oder sachverständige Stellen nach § 2 Abs. 5 der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine BundesbergverordnungABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S.2452) geändert worden ist, die keiner Anerkennung bedürfen.

II Sachverständigenfachgebiete

1.
Durch das Sächsische Oberbergamt werden anerkannt:
 
a)
Sachverständige für Böschungen
 
b)
Sachverständige für Elektrotechnik
 
c)
Sachverständige für schwimmende Geräte
 
d)
Sachverständige für Tagebauentwässerung
 
e)
Sachverständige für Tagebaugroßgeräte und Hebezeuge.
2.
Die Anerkennung als Sachverständiger kann auf die Durchführung bestimmter Aufgaben, auf einzelne Gebiete und gegebenenfalls Bereiche beschränkt werden.
3.
Das Sächsische Oberbergamt führt die Liste der anerkannten Sachverständigen.

III Aufgaben der Sachverständigen

Die Aufgaben der Sachverständigen ergeben sich aus Bergverordnungen nach §§ 65, 66 und 68 Abs. 1 BBergG sowie aus Richtlinien des Sächsischen Oberbergamtes zur Konkretisierung der Betriebsplanzulassungsvoraussetzungen nach § 55 BBergG.

IV Anerkennungsvoraussetzungen

1.
Eine Anerkennung als Sachverständiger des Sächsischen Oberbergamtes setzt voraus, dass keine Tatsachen bekannt sind, die den Bewerber für die Tätigkeit eines Sachverständigen als unzuverlässig erscheinen lassen und dass der Bewerber
 
a)
mindestens 25 Jahre alt und nicht älter als 64 Jahre ist;
 
b)
für die vorgesehene Sachverständigentätigkeit geistig und körperlich geeignet ist;
 
c)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
 
d)
eine in der Europäischen Union anerkannte Abschlussprüfung in der für seine Sachverständigentätigkeit maßgeblichen Fachrichtung an einer Universität oder Technischen Hochschule erfolgreich abgelegt oder in anderer Weise eine überdurchschnittliche Fachkunde erworben hat;
 
e)
eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem beantragten Fachgebiet nachgewiesen hat;
 
f)
über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt und
 
g)
die Gewähr für unparteiisches und unabhängiges Wirken sowie für die Einhaltung der Pflichten eines anerkannten Sachverständigen bietet.
2.
Ein Sachverständiger, der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, kann nur anerkannt werden, wenn er die Anforderungen gemäß Ziffer IV Nr. 1 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass
 
a)
sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen nach Ziffer IV Nr. 1 Buchst. g nicht entgegensteht und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann;
 
b)
er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen Weisungen unterliegt und seine Arbeitsergebnisse selbst unterschreiben kann;
 
c)
ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.
3.
Von dem Sachverständigen oder Unternehmen, dem er angehört, ist eine Erklärung über die Freistellung des Freistaates Sachsen von der Haftung für Amtspflichtverletzung (Freistellungserklärung gemäß Anlagen 1a oder 1b) einschließlich dem Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe (Versicherungsnachweis) abzugeben. Dieser Versicherungsnachweis muss die exakte Formulierung enthalten, dass die Risiken im Rahmen der Sachverständigentätigkeit des Bewerbers durch diese Versicherung mit abgedeckt werden.

V Antragstellung

1.
Die Anerkennung als Sachverständiger des Sächsischen Oberbergamtes wird auf Antrag ausgesprochen. Der Antrag ist schriftlich beim Sächsischen Oberbergamt zu stellen.
2.
Der Antrag muss genaue Angaben über das beantragte Fachgebiet und den sachlichen Umfang der vorgesehenen Sachverständigentätigkeit enthalten.

VI Einzureichende Unterlagen

1.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
a)
ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde oder Bestätigung der Meldebehörde, dass ein derartiges Führungszeugnis beantragt wurde;
 
b)
ein tabellarischer Lebenslauf mit beruflichem Werdegang;
 
c)
eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über den erfolgreichen Abschluss an einer Universität oder Technischen Hochschule oder ein Nachweis der erworbenen überdurchschnittlichen Fachkunde gemäß Ziffer IV Nr. 1 Buchst. d;
 
d)
ein schriftlicher Nachweis (Referenzliste) der unter Ziffer IV Nr. 1 Buchst. e geforderten praktischen Tätigkeit;
 
e)
eine schriftliche Erklärung, dass die unter Ziffer IV Nr. 1 Buchst. b, c, f und g geforderten Voraussetzungen erfüllt sind sowie
 
f)
bei Bewerbern, die in Unternehmen, denen sie angehören, als Sachverständige tätig werden sollen, eine Erklärung des Unternehmens, dass die Voraussetzung nach Ziffer VI Nr. 1 Buchst. g erfüllt ist und dass der Bewerber in den Bereichen, auf die sich die Sachverständigentätigkeit erstrecken soll, keine Verantwortlichkeit als Aufsichtsperson besitzt.
2.
Zur Überprüfung der besonderen Sachkunde kann das Sächsische Oberbergamt insbesondere Referenzen einholen, sich vom Bewerber erarbeitete Gutachten vorlegen lassen und Stellungnahmen fachkundiger Dritter einholen.
3.
Bei einem Bewerber, der bereits von einem anderen Oberbergamt anerkannt ist, kann auf die Vorlage der unter Ziffer VI Nr. 1 geforderten Unterlagen teilweise verzichtet werden. In diesem Fall ist dem Antrag eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungsurkunde beizufügen.

VII Anerkennung

1.
Das Sächsische Oberbergamt soll mit dem Bewerber ein Prüfungsgespräch durchführen, in dessen Ergebnis über die Anerkennung entschieden wird. Für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen können auch Dritte hinzugezogen werden.
2.
Der Sachverständige erhält über seine Anerkennung eine Urkunde (Anlage 2). Die Urkunde gibt die Rechtsgrundlage an und bezeichnet den sachlichen und räumlichen Umfang der Sachverständigentätigkeit.
3.
Die Anerkennung wird zeitlich befristet und kann bei Bewerbern, die einem Unternehmen angehören, in dessen Auftrag sie tätig werden sollen, auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Unternehmen beschränkt werden.
4.
Die Urkunde über die Anerkennung als Sachverständiger des Sächsischen Oberbergamtes wird ausgehändigt, nachdem sich der Sachverständige durch schriftliche Erklärung (Anlage 3) zur gewissenhaften, unabhängigen und unparteiischen Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet hat.
5.
Die Anerkennung als Sachverständiger ist gebührenpflichtig.

VIII Verpflichtung

1.
Sofern der Sachverständige Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahrnehmen soll, wird er durch das Sächsische Oberbergamt mündlich auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen. Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift (Anlage 4) angefertigt. Der Sachverständige erhält eine Kopie dieser Niederschrift.
2.
Eine Verpflichtung entfällt, wenn der Sachverständige nachweist, dass er bereits nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet worden ist.

IX Pflichten und Rechte der Sachverständigen

1.
Sachverständige sind verpflichtet, ihre Sachverständigentätigkeit auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften objektiv, unter Anwendung der jeweils neuesten wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse durchzuführen und ihr Wissen auf dem Fachgebiet, für welches sie als Sachverständige anerkannt sind, ständig zu vervollkommnen.
2.
Sachverständige sind verpflichtet, dem Sächsischen Oberbergamt unverzüglich folgende Änderungen schriftlich mitzuteilen:
 
a)
Änderung der beruflichen Tätigkeit/Wechsel der Arbeitsstelle
 
b)
Änderungen am polizeilichen Führungszeugnis
 
c)
Änderung der Haftpflichtversicherung
 
d)
Veränderung der Wohnanschrift
 
e)
ärztlich festgestellte Untauglichkeit für eine Tätigkeit im Bergbau beziehungsweise Änderungen des Gesundheitszustandes, die für die Sachverständigentätigkeit relevant sind.
3.
Die Sachverständigen sind berechtigt, die Bezeichnung „Vom Sächsischen Oberbergamt anerkannter Sachverständiger für (Angabe des Fachgebietes gemäß Urkunde)“ zu führen. Sie haben ihre Arbeitsergebnisse schriftlich zu dokumentieren. Diese Dokumente haben in Verbindung mit der Unterschrift des Sachverständigen die Angabe „Vom Sächsischen Oberbergamt anerkannter Sachverständiger für (Angabe des Fachgebietes gemäß Urkunde)“ zu tragen.
4.
Sachverständige haben auf Anforderung des Sächsischen Oberbergamtes ihre dokumentierten Arbeitsergebnisse zu erläutern.
5.
Sachverständige, die Dokumentationen, Berechnungen, Konstruktions- oder andere Unterlagen – außer Standsicherheitsberechnungen und hydrogeologische Berechnungen – prüfen und begutachten, dürfen nicht an der Erarbeitung dieser Unterlagen mitgewirkt haben. Sie sind nicht berechtigt, Anlagen und Geräte zu prüfen und zu begutachten, für die sie als verantwortliche Personen Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen haben.
6.
Sachverständige tragen für die Richtigkeit ihrer dokumentierten Arbeitsergebnisse sowie der von ihnen vorgenommenen sicherheitstechnischen Bewertung zum Zeitpunkt der Dokumentation ihrer Arbeitsergebnisse die Verantwortung.
7.
Die Anerkennung durch das Sächsische Oberbergamt berechtigt die Sachverständigen nicht, Weisungen und Anordnungen zu erlassen.

X Verlängerung der Anerkennung

1.
Die Anerkennung als Sachverständiger kann verlängert werden und ist von dem Sachverständigen 3 Monate vor Ablauf der auf der Urkunde angegebenen Frist beim Sächsischen Oberbergamt schriftlich zu beantragen.
2.
Dem Antrag auf Verlängerung sind ein aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, die Erklärung der geistigen und körperlichen Eignung sowie ein aktueller Versicherungsnachweis der Haftpflichtversicherung beizufügen. Die Zustimmung der beantragten Verlängerung kann von weiteren Nachweisen (zum Beispiel Vorlage eines Gesundheitszeugnisses, Nachweise der bisherigen Sachverständigentätigkeit) abhängig gemacht werden.
3.
Eine Verlängerung der Anerkennung ist gebührenpflichtig und erfolgt höchstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres.

XI Beendigung/Erlöschen der Anerkennung

1.
Die Anerkennung erlischt durch Rücknahme, Widerruf, Verzicht oder entsprechend Ziffer VII Nr. 3 mit Ablauf der zeitlichen Befristung.
2.
Eine Rücknahme erfolgt insbesondere dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorlagen.
3.
Ein Widerruf erfolgt insbesondere dann, wenn die fachliche oder persönliche Eignung nicht mehr gegeben ist.
4.
Nach erfolgter Rücknahme, Widerruf oder Verzicht ist der bisherige Sachverständige verpflichtet, die Anerkennungsurkunde an das Sächsische Oberbergamt zurückzusenden.

XII Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Anerkennung und Tätigkeit von Sachverständigen (Sachverständigenrichtlinie) vom 19. Dezember 1997 (SächsABl. 1998 S. 22), verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 2. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 59) außer Kraft.
Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Freiberg, den 13. Dezember 2007

Sächsisches Oberbergamt
Prof. Schmidt
Präsident

Anlagen

Anlage 1a

Anlage 1b

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 9, S. 361
    Fsn-Nr.: 610-V08.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2008

    Fassung gültig bis: 6. September 2009