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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB)

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB) vom 19. Februar 2008 (SächsABl. SDr. S. S 94), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2008 (SächsABl. S. 1705) geändert worden ist

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB)

Vom 19. Februar 2008

[Geändert durch Bek. vom 24. Juni 2008 (SächsABl. S. 901) und durch Bek. vom 1. Dezember 2008 (SächsABl. S. 901) mit Wirkung vom 19. Dezember 2008] 1

  1. Aufgrund von § 3 Abs. 3 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 112) geändert worden ist, werden die in der anliegenden Liste der Technischen Baubestimmungen enthaltenen technischen Regeln als Technische Baubestimmungen eingeführt, ausgenommen die Abschnitte in den technischen Regeln über Prüfzeugnisse.
    Zeilen und/oder Spalten in dieser Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln (LTB), in denen sich Änderungen gegenüber der LTB vom 31. Mai 2006 (SächsABl. SDr. S. S 82), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 7. August 2007 (SächsABl. S. 1152), ergeben haben, sind durch Fettdruck hervorgehoben.
  2. Bezüglich der in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte beziehungsweise Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte beziehungsweise Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
    Sofern für ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, zum Beispiel durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Produkt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit und/oder Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Produkt ein Übereinstimmungszeichen trägt.
  3. Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen auf Grund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung beziehungsweise Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Die Voraussetzungen gelten insbesondere dann als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 für diesen Zweck zugelassen sind.
  4. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
  5. Die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen ist als Anlage abgedruckt.
  6. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB) vom 31. Mai 2006 (SächsABl. SDr. S. S 82), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. August 2007 (SächsABl. S. 1152).

Dresden, den 19. Februar 2008

Sächsisches Staatsministerium des Innern
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Ministerialdirigent

Anlage

Anhänge 1

Anhang G

Anhang J

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2008 Nr. 3, S. 94
    Fsn-Nr.: 423-V08.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Dezember 2008

    Fassung gültig bis: 29. April 2009