Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Weingesetz

Vom 13. März 1997

Aufgrund von § 54 Abs. 2 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 1 Satz 4, § 6, Abs. 1, § 8 Abs. 3, §§ 9, 10 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 20 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 30 Abs. 3 Satz 1 sowie § 39 Abs. 2 und 3 der Weinverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630), wird auf das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten übertragen.

(2) Das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten erläßt die Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 2 der Weinverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.

§ 2

(1) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 16 Satz 1, § 23 sowie § 37 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes (Wein-Überwachungsverordnung) vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 655), wird auf das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie übertragen. Im übrigen wird die Ermächtigung, Rechtsverordnungen nach der Wein-Überwachungsverordnung zu erlassen, auf das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten übertragen.

(2) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie erläßt die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten, welches die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie erläßt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. März 1997

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler