Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Förderung von Innovationsprozessen in Kindertageseinrichtungen
und in der Kindertagespflege

Vom 30. Juli  2008

Teil 1

1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April  2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember  2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für Innovationsprozesse in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Geförderte Bereiche
 
a)
pädagogische Projekte bei der Übernahme von Kindertageseinrichtungen durch Träger der freien Jugendhilfe und Unternehmen,
 
b)
Fachberatung in Kindertageseinrichtungen freier Träger,
 
c)
Projekte mit überregionaler Bedeutung und Modellprojekte im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege,
 
d)
gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen von pädagogischen Fachkräften aus Kindertageseinrichtungen und von Lehrerinnen und Lehrern aus Grundschulen, die in Kooperationsbeziehungen stehen, und
 
e)
Maßnahmen zur Umsetzung des Sächsischen Bildungsplans.
3
Verfahren
Bewilligungsbehörde für alle Bereiche ist der Kommunale Sozialverband Sachsen. Antragsformulare können bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden und sind vollständig mit allen darin abgeforderten Anlagen bis zum 30. November des Vorjahres einzureichen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO. Der Zuwendungsempfänger übersendet eine Kopie des Sachberichtes ebenfalls an die Verwaltung des Landesjugendamtes.

Teil 2

Abschnitt 1
Pädagogische Projekte bei der Übernahme von
Kindertageseinrichtungen durch Träger der freien
Jugendhilfe, Elterninitiativen und Unternehmen

1
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Projekte ist die Entwicklung, Erprobung und Reflexion neuer inhaltlicher Konzeptionen in Kindertageseinrichtungen.
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger der freien Jugendhilfe, Elterninitiativen oder Unternehmen, die eine Kindertageseinrichtung übernommen haben. Zuwendungsempfänger müssen rechtsfähige juristische Personen sein.
3
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzungen sind:
 
a)
die Aufnahme der Kindertageseinrichtung in den Bedarfsplan des örtlichen Jugendamtes,
 
b)
ein fachlich begründetes pädagogisches Projekt und
 
c)
ein Konzept zur Dokumentation des Projektverlaufes.
4
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird als einmalige Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Sie beträgt bis zu 15 000 EUR. Mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger aufzubringen. Zuwendungsfähig sind Sach- und Honorarausgaben. Honorarausgaben sind in der Regel bis zu 30 EUR pro 60 Minuten je Honorarkraft zuwendungsfähig.

Abschnitt 2
Fachberatung in Kindertageseinrichtungen freier Träger

1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Fachberatung freier Träger von Kindertageseinrichtungen.
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind freie Träger von Kindertageseinrichtungen und deren Verbände.
3
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Gefördert werden Fachkräfte, die über einen Hochschulabschluss (Fachhochschule, Universität) der Fachrichtung Sozialpädagogik (Frühpädagogik, Elementar- und Hortpädagogik) verfügen. Sie sollen mindestens 2-jährige berufliche Erfahrungen in einer Kindertageseinrichtung gesammelt haben. Gefördert werden auch pädagogische Fachkräfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie nicht über einen solchen Berufsabschluss verfügen, aber eine mindestens 2-jährige Tätigkeit als Fachberater/in nachweisen können.
 
b)
Mindestens 50 Prozent der Fachberatertätigkeit soll in den Kindertageseinrichtungen vor Ort erfolgen und auf die Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit der Einrichtung ausgerichtet sein. Bei einer Vollzeitfachkraft sind dies pro Jahr 100 Beratungen. Diese sind im Verwendungsnachweis nachzuweisen.
 
c)
Die Fachberater müssen beim Zuwendungsempfänger fest angestellt sein. Diese Anstellung soll mindestens 40 Prozent einer vollzeitbeschäftigten Kraft betragen.
4
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Förderfähig sind Personalausgaben von bis zu 30 000 EUR im Kalenderjahr für eine ganzjährig vollzeitbeschäftigte Kraft. Teilzeitkräfte werden entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig gefördert. Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung.

Abschnitt 3
Projekte mit überregionaler Bedeutung und
Modellprojekte sowie Fachtagungen im Bereich der
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

1
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Projekte mit überregionaler Bedeutung und Modellprojekte sowie Fachtagungen im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften und Träger der freien Jugendhilfe.
3
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:
 
a)
die Vorlage eines fachlich begründeten Konzeptes, eines Projektablaufplanes,
 
b)
je nach Art und Umfang des Projekts ein Konzept für eine wissenschaftliche Begleitung und Bewertung und
 
c)
Aussagen zur Veröffentlichung und Nachnutzung der Ergebnisse.
4
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung, in der Regel bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sollen vom Zuwendungsempfänger aufgebracht werden. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.

Abschnitt 4
Gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen von
pädagogischen Fachkräften aus Kindertageseinrichtungen
und von Lehrerinnen und Lehrern aus Grundschulen

1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen von pädagogischen Fachkräften aus Kindertageseinrichtungen und von Lehrerinnen und Lehrern aus Grundschulen.
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger von Kindertageseinrichtungen.
3
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage bestehender Kooperationsvereinbarungen zwischen Kindergarten und Grundschule. Im Kalenderjahr ist je Einrichtung eine gemeinsame Fortbildungsveranstaltung förderfähig.
4
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Festbetrag pro förderfähige Fortbildung beträgt bis zu 300 EUR pro Kalenderjahr. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.

Abschnitt 5
Maßnahmen zur Umsetzung des Sächsischen Bildungsplans

1
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen, die pädagogischen Fachkräften in den Kindertageseinrichtungen bei der Einführung des Sächsischen Bildungsplans Unterstützung bieten. Gefördert werden:
 
a)
teambezogene Inhouse-Seminare,
 
b)
Reflexionstage zur Vertiefung ausgewählter Themen aus dem Curriculum zur Umsetzung des Bildungsauftrags in Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen,
 
c)
Projekte zur Beobachtung und Dokumentation von Bildungsprozessen bei Kindern auf der Grundlage der Ergebnisse des Modellprojekts „Bildungs- und Lerngeschichten“ oder
 
d)
Projekte zur Zusammenarbeit mit Eltern, deren Anliegen darin besteht, diese bei der Umsetzung des Sächsischen Bildungsplans im Sinne einer Erziehungspartnerschaft einzubeziehen.
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger von Kindertageseinrichtungen.
3
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzungen sind:
 
a)
nach Nummer 1 Buchst. b:
die Teilnehmer haben das „Curriculum zur Umsetzung des Bildungsauftrags im Freistaat Sachsen“ erfolgreich absolviert,
 
b)
nach Nummer 1 Buchst. c:
im Rahmen eines Projektes sollen Referenten in mindestens 8 Seminareinheiten das Instrument „Bildungs- und Lerngeschichten“ einführen. Die Einführung des Instruments kann auch durch die Teilnahme an externen Fortbildungsveranstaltungen erfolgen.
 
c)
nach Nummer 1 Buchst. d:
die Vorlage eines fachlich begründeten Projektes.
4
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird einmal pro Einrichtung pro Kalenderjahr im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
 
a)
Förderung nach Nummer 1 Buchst. a und b:
Die Höhe der Förderung beträgt für maximal 24 Seminareinheiten á 45 Minuten 33 EUR pro Seminareinheit, darin sind Honorare, Reise- und Übernachtungsausgaben enthalten.
 
b)
Förderung nach Nummer 1 Buchst. c und d:
Zuwendungsfähige Ausgaben sind: Honorare in der Regel bis zu 30 EUR für 60 Minuten und Reisekosten für Referenten nach Maßgabe des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli  1998 (SächsGVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember  2003 (SächsGVBl. S. 897), in der jeweils geltenden Fassung, sowie Sachausgaben für pädagogisches Material. Die Zuwendung beträgt bis zu 1 300 EUR. Darüber hinaus kann ein Festbetrag in Höhe von bis zu 700 EUR für folgende Ausstattungsgegenstände gewährt werden: Fotokamera, Videokamera, PC, Drucker, Scanner.

Teil 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August  2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung von Innovationsprozessen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 11. Mai  2007 (SächsABl. S. 699) außer Kraft.

Dresden, den 30. Juli  2008

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz