Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinien zur Anwendung der §§ 7 i, 10 f und 11 b des Einkommenssteuergesetzes (Bescheinigungsrichtlinien) Vom 30. November 1992

Vom 5. Dezember 2000

Die Richtlinien zur Anwendung der §§ 7 i, 10 f und 11 b des Einkommenssteuergesetzes (Bescheinigungsrichtlinien) vom 30. November 1992 (SächsABl. S. 442) werden wie folgt geändert:

Im dritten Satz der Ziffer 2.9 wird hinter dem Wort „Aufwendungen“ das Wort „grundsätzlich“ und hinter dem Wort „begünstigt“ die Worte „Tz. 2.8 bleibt unberührt“ eingefügt.

Dresden, den 5. Dezember 2000

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Prof. Dr. Namysloh
Abteilungsleiter