Historische Fassung war gültig vom 31.12.2013 bis 29.10.2016

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflegepersonen und der Fachberater
(Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte – SächsQualiVO) 1

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflegepersonen und der Fachberater (Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte – SächsQualiVO) und zur Änderung der Sächsischen Integrationsverordnung

Vom 20. September 2010

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Dezember 2013

§ 1
Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte für die Arbeit mit den Kindern

(1) Pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit den Kindern nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsKitaG sind Fachkräfte mit folgenden Berufsabschlüssen und berufsqualifizierenden Abschlüssen:

1.
staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Erzieher,
2.
staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Fachschulabschluss, staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Fachschulabschluss,
3.
staatlich anerkannte Kindheitspädagogin, staatlich anerkannter Kindheitspädagoge,
4.
staatlich anerkannte Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Sozialpädagoge,
5.
staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, staatlich anerkannter Sozialarbeiter,
6.
staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Hochschulabschluss, staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Hochschulabschluss,
7.
Master in einem Fachgebiet des Sozialwesens,
8.
Master im Studiengang Heilpädagogik oder
9.
Diplom oder Bachelor im Studiengang Erziehungswissenschaft, Studienrichtung Sozialpädagogik/Soziale Arbeit.

(2) Pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern sind Fachkräfte mit folgenden Berufsabschlüssen, berufsqualifizierenden Abschlüssen und Qualifikationen:

1.
staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Fachschul- oder Hochschulabschluss, staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Fachschul- oder Hochschulabschluss,
2.
Master im Studiengang Heilpädagogik,
3.
staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger oder
4.
Fachkräfte mit einem Berufsabschluss oder berufsqualifizierenden Abschluss nach Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 9 mit heilpädagogischer Zusatzqualifikation, die mindestens den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifikation ( HPZ-2003) vom 28. August 2003 (SächsABl. S. 884), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776), entspricht.

(3) Personen, deren Abschluss als gleichwertige Fachschulausbildung für einen Teilbereich im Tätigkeitsfeld der staatlich anerkannten Erzieherin oder des staatlich anerkannten Erziehers nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Landesregelung zur Anerkennung als „Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin“ ( VwV Erzieheranerkennung) vom 1. Oktober 1996 (MBl. SMK 1997 S. 1), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776), anerkannt wurde, sind Fachkräfte für den jeweiligen Altersbereich nach § 1 Abs. 2 bis 4 SächsKitaG . Diese Fachkräfte können auch in altersgemischten Gruppen arbeiten, wenn in der Gruppe Kinder sind, für die eine Qualifikation nach Satz 1 vorliegt.

(4) Pädagogische Fachkräfte für die Förderung von Kindern mit Sprachauffälligkeiten sind auch Fachkräfte mit dem Berufsabschluss Logopädin, Logopäde oder dem berufsqualifizierenden Abschluss Sprachheilpädagogin, Sprachheilpädagoge.

(5) Personen mit anderen als den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Berufsabschlüssen, berufsqualifizierenden Abschlüssen und Qualifikationen sind pädagogische Fachkräfte, wenn sie

1.
an einer Weiter- oder Fortbildung teilnehmen, die auf den Erwerb eines solchen Berufsabschlusses, berufsqualifizierenden Abschlusses oder einer solchen Qualifikation gerichtet ist, und
2.
den Berufsabschluss, den berufsqualifizierenden Abschluss oder die Qualifikation innerhalb von fünf Jahren nach der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit als pädagogische Fachkraft erwerben; diese Frist verlängert sich um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit. 2

§ 2
Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte für die Leitung von Kindertageseinrichtungen

(1) Pädagogische Fachkräfte für die Leitung von Kindertageseinrichtungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsKitaG sind

1.
in Kindertageseinrichtungen mit bis zu siebzig Plätzen Fachkräfte mit einem Berufsabschluss oder berufsqualifizierenden Abschluss nach § 1 Abs. 1 und
2.
in Kindertageseinrichtungen mit mehr als siebzig Plätzen
 
a)
Fachkräfte mit einem Berufsabschluss nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, wenn sie einen Berufsabschluss oder berufsqualifizierenden Abschluss nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit für die Leitung erwerben; diese Frist verlängert sich um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit, sowie
 
b)
Fachkräfte mit einem Berufsabschluss oder berufsqualifizierenden Abschluss nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 9.

(2) Pädagogische Fachkräfte für die Leitung in Kindertageseinrichtungen mit bis zu siebzig Plätzen, die über einen Berufsabschluss nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 verfügen, müssen eine Qualifikation erwerben, die mindestens der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der Fortbildung für Mitarbeiter/innen zum Erwerb der Zusatzqualifikation als Leiter/in einer Kindertageseinrichtung im Freistaat Sachsen vom 8. September 2003 (SächsABl. S. 925), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776), entspricht. Die Qualifikation soll innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit für die Leitung erworben werden. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit. 3

§ 3
Qualifikation der Kindertagespflegepersonen

Kindertagespflegepersonen müssen für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich, gesundheitlich und fachlich geeignet sein. Die persönliche Eignung wird anhand eines erweiterten Führungszeugnisses, die gesundheitliche Eignung anhand eines Gesundheitszeugnisses geprüft. Fachlich geeignet ist, wer

1.
über einen Berufsabschluss, berufsqualifizierenden Abschluss oder eine Qualifikation nach § 1 verfügt,
2.
eine Fortbildung absolviert hat, die mindestens dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts „Fortbildung von Tagespflegepersonen“ 4 entspricht, oder
3.
einen praxisvorbereitenden Kurs absolviert hat, der mindestens der Einführungsphase der in Nummer 2 genannten Fortbildung entspricht, und innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit einen praxisbegleitenden Kurs erfolgreich abschließt, der mindestens der Vertiefungsphase der in Nummer 2 genannten Fortbildung entspricht. § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 4
Qualifikation der Fachberater

Fachberater sind Fachkräfte mit einem

1.
Berufsabschluss nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, wenn sie einen Berufsabschluss oder berufsqualifizierenden Abschluss nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit als Fachberater erwerben; diese Frist verlängert sich um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit,
2.
Berufsabschluss oder berufsqualifizierenden Abschluss nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 9,
3.
Diplom, Bachelor oder Master im Studiengang Erziehungswissenschaft oder
4.
Diplom, Bachelor oder Master im Studiengang Psychologie.

Sie sollen über eine zweijährige Praxiserfahrung im sozialpädagogischen Bereich verfügen. 5

§ 5
Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte
für die Betreuung von Praktikanten

(1) Die Träger der Kindertageseinrichtungen, die Praktikanten aufnehmen, die eine Ausbildung an einer Fachschule im Fachbereich Sozialwesen absolvieren, stellen sicher, dass diese durch persönlich und fachlich geeignete pädagogische Fachkräfte angeleitet werden. Pädagogische Fachkräfte sind fachlich geeignet, wenn sie die Anforderungen nach § 51 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 2. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 644), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 888) erfüllen.

(2) Die Träger der Kindertageseinrichtungen sollen ermöglichen, dass die pädagogischen Fachkräfte eine nach § 51 Abs. 5 Satz 2 FSO erforderliche Fortbildung wahrnehmen können. 6

§ 6
Fachliche Fortbildung

Fachliche Fortbildung soll jährlich mindestens in folgendem Umfang ermöglicht und wahrgenommen werden:

1.
pädagogische Fachkräfte: vierzig Stunden,
2.
Kindertagespflegepersonen: zwanzig Stunden und
3.
Fachberater: vierzig Stunden.

§ 7
Übergangsregelungen

(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Kindertageseinrichtungen als pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit den Kindern nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsKitaG tätig und durch das Landesjugendamt mit der Erteilung oder Änderung der Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung dafür zugelassen sind, können eine solche Tätigkeit weiter ausüben.

(2) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung als pädagogische Fachkräfte für die Leitung von Kindertageseinrichtungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsKitaG in Kindertageseinrichtungen mit bis zu siebzig Plätzen tätig sind, diese Tätigkeit bereits am 30. Januar 2004 ausgeübt haben und über eine Qualifikation nach § 2 Abs. 2 Satz 1 verfügen, können eine solche Tätigkeit weiter ausüben.

(3) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung als pädagogische Fachkräfte für die Leitung von Kindertageseinrichtungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsKitaG in Kindertageseinrichtungen mit mehr als siebzig Plätzen tätig sind und

1.
über einen Berufsabschluss nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 verfügen,
2.
über eine Qualifikation nach § 2 Abs. 2 Satz 1 verfügen und
3.
das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet oder diese Tätigkeit bereits am 30. Januar 2004 ausgeübt haben,

können eine solche Tätigkeit weiter ausüben.

(4) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Kindertagespflegepersonen tätig sind, nicht über einen Berufsabschluss, einen berufsqualifizierenden Abschluss oder eine Qualifikation nach § 1 verfügen und die in § 3 Satz 3 Nr. 2 genannte Fortbildung nicht absolviert haben, können eine solche Tätigkeit weiter ausüben, wenn sie diese Fortbildung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abschließen. § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Fachberater tätig sind, können eine solche Tätigkeit weiter ausüben.