Gesetz
über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz und dem Schornsteinfegergesetz im Freistaat Sachsen
(SächsSchfHwGZuG)

Vom 4. Oktober 2011

Der Sächsische Landtag hat am 14. September 2011 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zuständigkeiten der Landesdirektionen

1Die Landesdirektionen sind für alle Maßnahmen nach dem Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-HandwerksgesetzSchfHwG ) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341, 1343), dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 721), und den auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen zuständig, soweit die §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes nichts anderes bestimmen. 2In die Zuständigkeit der Landesdirektionen fallen:

1.
nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
 
a)
die Entgegennahme der Anzeige von im Schornsteinfegerregister eingetragenen Personen über die Einstellung von Schornsteinfegerarbeiten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SchfHwG) und die Übermittlung von Daten an das Schornsteinfegerregister (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG),
 
b)
die Einrichtung von Bezirken (§ 7 SchfHwG),
 
c)
die Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (§ 8 Abs. 1 SchfHwG),
 
d)
die Ausschreibung von Bezirken (§ 9 Abs. 1 SchfHwG),
 
e)
die öffentliche Bekanntmachung der Bestellung (§ 10 Abs. 2 SchfHwG),
 
f)
die Aufhebung der Bestellung bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 SchfHwG),
2.
nach dem Schornsteinfegergesetz
 
a)
die Bestellung von Bezirksschornsteinfegermeistern (§ 3 Abs. 1 SchfG),
 
b)
die Ausschreibung von Bezirken (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG),
 
c)
die Rücknahme, der Widerruf und die Aufhebung der Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister (§ 11 SchfG),
 
d)
die Bestellung eines Stellvertreters (§ 20 Satz 2 und § 28 Satz 3 und 4 SchfG),
 
e)
die einstweilige Untersagung der Berufsausübung (§ 28 Satz 1 SchfG).

§ 2
Zuständigkeiten der Landkreise und Kreisfreien Städte

Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig:

1.
nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz für
 
a)
den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Feuerstättenbescheide der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§ 14 Abs. 2 SchfHwG),
 
b)
den Erlass von Duldungsverfügungen bei verweigerten Reinigungen, Überprüfungen oder Messungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG),
 
c)
die Entgegennahme der Meldung von Mängeln (§ 5 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG),
 
d)
die Entgegennahme der Meldung von Mängeln bei unmittelbarer Gefahr und schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 5 Abs. 2 SchfHwG),
 
e)
die Entgegennahme von Anzeigen einer Verhinderung, die Anordnung der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse (§ 11 SchfHwG),
 
f)
die Entgegennahme der Mitteilung, Verfügung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug (§ 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 SchfHwG),
 
g)
die Entgegennahme der Anzeige über anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 Satz 2 SchfHwG),
 
h)
den Erlass des Leistungsbescheides und die Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG),
 
i)
die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und die Überprüfung von deren Aufgabenwahrnehmung und Pflichterfüllung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchfHwG),
 
j)
die Vorlage des Kehrbuches und der erforderlichen Unterlagen (§ 21 Abs. 2 SchfHwG),
 
k)
die Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen (§ 21 Abs. 3 SchfHwG),
 
l)
die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (§ 24 SchfHwG),
 
m)
die Entgegennahme von Meldungen der Nichterfüllung, den Erlass des Zweitbescheides und die Androhung der Ersatzvornahme (§ 25 SchfHwG),
 
n)
die Beauftragung mit der Ersatzvornahme und die Beitreibung der Kosten der Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG),
2.
nach dem Schornsteinfegergesetz für
 
a)
den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Feuerstättenbescheide der Bezirksschornsteinfegermeister (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG in Verbindung mit § 17 SchfHwG),
 
b)
die Versetzung der Bezirksschornsteinfegermeister in den Ruhestand (§ 10 Abs. 1 SchfG),
 
c)
die Anforderung eines amtsärztlichen Gutachtens (§ 10 Abs. 2 SchfG),
 
d)
die Anordnung von Arbeiten außerhalb des Bezirkes (§ 12 Abs. 3 Satz 2 SchfG),
 
e)
die Entgegennahme der Meldung von Mängeln (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SchfG),
 
f)
die Verpflichtung zur Einstellung eines zweiten Gesellen (§ 15 Abs. 2 SchfG),
 
g)
die Beitreibung rückständiger Umlagen zur Lehrlingskostenausgleichskasse (§ 16 Abs. 2 Satz 3 SchfG),
 
h)
den Erlass des Leistungsbescheides und die Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen (§ 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG),
 
i)
die Aufsicht über die Bezirksschornsteinfegermeister und die Überprüfung der Bezirke sowie der Kehrbücher (§ 26 SchfG),
 
j)
die Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen (§ 27 Abs. 1 SchfG).

§ 3
Zuständigkeiten der Gemeinden

Die Gemeinden sind zuständig für die Aufforderung an den Bezirksschornsteinfegermeister zur Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 SchfG.

§ 4
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

1Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfegergesetz und der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (SächsSchfZuVO) vom 20. Dezember 2000 (SächsGVBl. 2001 S. 11) und die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 9. April 1991 (SächsGVBl. S. 59) treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft. 2Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kehrung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen (Sächsische Kehr- und Überprüfungsverordnung – SächsKÜVO) vom 18. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 581) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 außer Kraft.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c bis f und des § 2 Nr. 1 Buchst. a sowie e bis k, die am 1. Januar 2013 in Kraft treten, am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) § 1 Satz 2 Nr. 2, § 2 Nr. 2 und § 3 dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Dresden, den 4. Oktober 2011

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Sven Morlok
Staatsminister

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Änderungsvorschriften