Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Natürliches Erbe – FRL NE/2014)

Vom 15. Dezember 2014

[zuletzt geändert durch RL vom 16. Februar 2022 (SächsABl. S. 254)
mit Wirkung vom 16. Februar 2022]

Teil 1
ELER-finanzierte Vorhaben

A.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (EPLR) in der Förderperiode 2014 – 2020 in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie unter Beachtung der in Anlage 1 aufgezählten Bestimmungen der Europäischen Union für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Zuwendungen für die nachhaltige Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt sowie des natürlichen ländlichen Erbes einschließlich der Erhaltung der historisch gewachsenen Vielfalt der Kulturlandschaft im Freistaat Sachsen. Schwerpunkte der Förderung sind die Lebensraumtypen, Arten und Arthabitate der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-Richtlinie), die zuletzt durch die Verordnung 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, und die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, und weitere im Freistaat Sachsen geschützte beziehungsweise besonders schutzbedürftige Biotope und Arten sowie die Sicherstellung der Kohärenz von NATURA 2000-Gebieten und des landesweiten Biotopverbundes.

Für Vorhaben, die aus dem ELER finanziert werden, finden im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), keine Anwendung. An deren Stelle treten die nachfolgenden Bestimmungen.

Für Vorhaben, die mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ gefördert werden, finden das GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan) sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in den jeweils geltenden Fassungen, Anwendung.

Ein Anspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

B.
Voraussetzungen der Förderung

I.
Allgemeine Voraussetzungen der Förderung

1.
Vorhabensbeginn und Förderfähigkeit der Ausgaben
a)
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die nicht vor Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde begonnen worden sind.
Als Beginn des Vorhabens gilt die erste rechtliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht. Nicht als Beginn gelten Vorarbeiten, wie die Einholung von Genehmigungen, die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien, Architekten- und Ingenieurleistungen sowie der Erwerb von Grundstücken, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
b)
Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich auf das Vorhaben. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (angemessene Ausgaben).
c)
Durchführbarkeitsstudien zählen selbst dann weiter zu den förderfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben getätigt werden.
d)
Die Mehrwertsteuer gehört, soweit sie nicht als Vorsteuer nach nationalem Recht rückerstattet wird, zu den förderfähigen Ausgaben, sofern in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
e)
Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse gemäß Artikel 13 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 ist, sind nicht förderfähig.
f)
Investitionen in bauliche Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen, sind grundsätzlich nicht förderfähig. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde vorgelegt wird. Zur Information, ob die (geplante) bauliche Anlage in einem Überschwemmungsgebiet (HQ100) liegt, kann das Geoportal Sachsenatlas unter dem folgenden Link https://geoportal.sachsen.de/cps/index.html?map=225c1d25-c79e-499b-905a-4ab66aee256c genutzt werden.
g)
Abschreibungskosten gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/013 sind nicht förderfähig.
h)
Im Falle von Leasing sind gemäß Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 andere Kosten im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag, wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinsen der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten keine förderfähigen Ausgaben.
2.
Dauerhaftigkeit (Zweckbindungsfrist)
a)
Für ein Vorhaben, das Investitionen beinhaltet, beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre, sofern nicht nach den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ein längerer Zeitraum festzulegen ist. Der Fristlauf beginnt mit dem Tag nach der Endauszahlung an die Begünstigten. Für Anschaffungen geringwertiger Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu 800 Euro (ohne Mehrwertsteuer) findet die Zweckbindungsfrist von fünf Jahren keine Anwendung.
b)
Alle anderen Vorhaben sind von der Anforderung an die Dauerhaftigkeit ausgenommen, sofern sich nicht Anforderungen aus den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ergeben. Gleiches gilt für Vorhaben, bei denen eine Dauerhaftigkeit im üblichen Sinne aufgrund des Zuwendungszwecks tatsächlich nicht möglich ist.
3.
Zu beachtende Vorschriften/Vereinbarkeit mit sonstigem Recht
a)
Geltung des Gebäudeenergiegesetzes
Geförderte Investitionen müssen entsprechend Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung, einhalten.
b)
Beihilferecht
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen einer der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
 
aa)
Vorhaben der Biotopgestaltung im Wald (A.4) sowie des Artenschutzes im Wald (A.5) nach Teil B Ziffer II Nummer 1.1 Buchstabe d und e des Teils 1 dieser Richtlinie
 
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
 
Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind,
 
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen oder
 
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen.
 
bb)
Vorhaben der naturschutzbezogenen Öffentlichkeits-/Bildungsarbeit (C.2) nach Teil B Ziffer II Nummer 1.1 Buchstabe j des Teils 1 dieser Richtlinie
 
beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission auf Grundlage der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020,
 
Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind,
 
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen oder
 
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen.
 
Vorhaben, deren Förderung auf Grundlage der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 erfolgen soll, dürfen bis zur beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission nicht gefördert werden. Die beihilferechtliche Identifikationsnummer ist im Bewilligungsbescheid anzugeben.
 
cc)
Vorhaben der Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt (C.3) nach Teil B Ziffer II Nummer 1.1 Buchstabe k des Teils 1 dieser Richtlinie
 
Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind,
 
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen oder
 
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen.
 
dd)
Ergänzende oder von dieser Richtlinie abweichende Regelungen, die sich aus den jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Grundlagen ergeben, sind bei Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, vorrangig zu beachten.
c)
Vergaberecht
Das Vorhaben muss mit den Vorschriften der Europäischen Union sowie den nationalen Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, sofern der Antragsteller zu deren Einhaltung gesetzlich verpflichtet ist, in Einklang stehen.

II.
Besondere Voraussetzungen der Förderung

Folgende Fördergegenstände werden unterstützt:

A
Biotopgestaltung, Artenschutz, Technik und Ausstattung, Stützmauern
A.1
Biotopgestaltung
A.2
Artenschutz
A.3
Technik und Ausstattung
A.4
Biotopgestaltung im Wald
A.5
Artenschutz im Wald
A.6
Stützmauern landwirtschaftlicher Flächen
B
Naturschutzfachplanungen, Studien zur Dokumentation von Artvorkommen
B.1
Naturschutzfachplanungen
B.2
Studien zur Dokumentation von Artvorkommen
C
Qualifizierung, Öffentlichkeitsarbeit, Zusammenarbeit
C.1
Qualifizierung Naturschutz für Landnutzer
C.2
Naturschutzbezogene Öffentlichkeits-/Bildungsarbeit
C.3
Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt
1.
Art der Vorhaben
1.1
Förderfähig sind:
a)
Biotopgestaltung (A.1)
 
Gefördert werden Biotopgestaltungsvorhaben, insbesondere die Anlage und Sanierung von Gehölzen des Offenlandes, die Nachpflanzung, Neuanlage und Sanierung von Streuobstwiesen, die naturschutzfachliche Aufwertung von Flächen (zum Beispiel durch artenreiches Saatgut), Managementeingriffe zum Erhalt von Biotopen (zum Beispiel Entbuschungsmaßnahmen), Aufwendungen im Zusammenhang mit Änderungen der Flächennutzung sowie die Renaturierung und Revitalisierung von Feuchtgebieten, Mooren und Gewässern.
b)
Artenschutz (A.2)
 
Gefördert werden Artenschutzvorhaben, insbesondere Projekte zur Sicherung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten (zum Beispiel Storchenhorste, Fledermausquartiere, Erwerb von mobilen/Errichtung von stationären Amphibienleiteinrichtungen) sowie bestandsunterstützende Vorhaben (einschließlich Ex-Situ-Erhaltung und -Vermehrung, Ausbringung gefährdeter Arten und so weiter).
c)
Technik und Ausstattung (A.3)
 
Technik und Ausstattung zur Sicherung der biologischen Vielfalt umfasst die Anschaffung (gegebenenfalls einschließlich Errichtung und Installation) von Technik und Ausstattung zur Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung naturschutzgerechter Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (zum Beispiel Anschaffung von Biotoppflegetechnik, Transportgeräten, Technik zur Aufbereitung von Biomasse aus der Landschaftspflege) sowie zur Prävention vor Schäden durch geschützte Arten.
d)
Biotopgestaltung im Wald (A.4)
 
Gefördert werden Biotopgestaltungsvorhaben im Wald, die in der Regel während der Laufzeit des Programms maximal zweimal durchgeführt werden, insbesondere die Renaturierung und Revitalisierung von Feuchtgebieten, Mooren und Gewässern sowie Managementeingriffe zum Erhalt von Biotopen (zum Beispiel Herstellung lichter Bereiche, Entnahme naturschutzfachlich unerwünschter Mischbaumarten).
e)
Artenschutz im Wald (A.5)
 
Gefördert werden Artenschutzvorhaben im Wald, die in der Regel während der Laufzeit des Programms maximal zweimal durchgeführt werden, insbesondere Vorhaben zur Sicherung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten (zum Beispiel Freistellen von Habitatbäumen, Anbringung von Nisthilfen) sowie bestandsunterstützende Vorhaben (einschließlich Ex-Situ-Erhaltung und -Vermehrung, Ausbringung gefährdeter Arten und so weiter).
f)
Stützmauern landwirtschaftlicher Flächen (A.6)
 
Gefördert wird die Anlage und Sanierung von Trockenmauern als Stützmauern landwirtschaftlicher Flächen (insbesondere Weinbergmauern) als prägende Elemente der historisch gewachsenen Kulturlandschaft.
g)
Naturschutzfachplanungen (B.1)
 
Gefördert wird die Erstellung und Fortschreibung von Fachplanungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich hierfür erforderlicher Datengrundlagen.
h)
Studien zur Dokumentation von Artvorkommen (B.2)
 
Gefördert werden Studien zur Dokumentation von Artvorkommen, insbesondere die Erfassung von Arten, Artvorkommen, Artengesellschaften einschließlich Lebensraumtypen und Habitatqualitäten (unter anderem an Niststätten geschützter Vogelarten, an Fledermausquartieren oder auf Amphibienwanderrouten oder Arten und Lebensräume von gemeinschaftlicher Bedeutung in NATURA 2000-Gebieten), Artbestimmungen, die Feststellung von Beeinträchtigungen und Handlungsbedarfen sowie die Dokumentation von Erfassungsergebnissen.
i)
Qualifizierung Naturschutz für Landnutzer (C.1)
 
Gegenstand der Zuwendung ist das Angebot einer konkreten Vor-Ort-Information und Begleitung von Landnutzern (juristische und natürliche Personen, die Land nutzen) mit dem Ziel der Qualifizierung für die naturschutzgerechte Nutzung ihrer Flächen und weiterer Betriebsressourcen (Gebäude und so weiter). Hierzu gehört insbesondere:
 
aa)
die Qualifikation und Information von Landnutzern im Hinblick auf spezifische Schutzziele und Anforderungen des Naturschutzes zum Schutz von Biotopen, Lebensraumtypen, Arten und Lebensstätten sowie deren Kohärenz (Biotopverbund),
 
bb)
die schutzgutbezogene Information und Empfehlung spezieller, auf die Erreichung konkreter Fachziele ausgerichteter Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen sowie sonstiger Naturschutzprojekte für und mit Landnutzern,
 
cc)
die fachliche Qualifizierung und Information von Landnutzern hinsichtlich der erfolgreichen Beantragung von Finanzierungsmitteln zum Schutz der natürlichen biologischen Vielfalt beziehungsweise zur Erreichung der Schutzziele sowie
 
dd)
die fachliche Begleitung von Landnutzern zur Gewähr einer fachgerechten Umsetzung naturschutzgerechter Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen.
 
Neben der eigentlichen Informations- und Qualifizierungstätigkeit werden auch vorbereitende Tätigkeiten sowie die begleitende Öffentlichkeitsarbeit für das Qualifizierungsgebot unterstützt.
j)
Naturschutzbezogene Öffentlichkeits-/Bildungsarbeit (C.2)
 
Gefördert werden Vorhaben der naturschutzbezogenen Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, insbesondere die Erstellung und Veröffentlichung von Broschüren, Faltblättern und Fachpublikationen, die Durchführung von Informationsveranstaltungen und Schulungen, die Errichtung und Unterhaltung von Kontaktstellen und Kontaktbüros zur Information der Öffentlichkeit (insbesondere hinsichtlich Arten beziehungsweise spezifischen Projekten mit besonderem Konfliktpotenzial), Ausstellungen, Informationsvorhaben über Erzeugnisse aus naturschutzgerechten Landnutzungsweisen, Aufklärungs- und Informationsvorhaben für Besucher und Touristen in Schutzgebieten sowie Aufgaben des Konfliktmanagements sowie der Moderation und Begleitung von Kommunikationsprozessen im Zusammenhang mit der Sicherung der biologischen Vielfalt.
k)
Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt (C.3)
 
Gefördert werden die Entwicklung oder die Umsetzung von gemeinsamen Konzepten für Projekte sowie gegenwärtig angewendete ökologische Verfahren zum Schutz der biologischen Vielfalt. Diese können unter anderem die Planung, Initiierung, Koordinierung und Unterhaltung von Strukturen für die Zusammenarbeit von Akteuren zur Sicherung der biologischen Vielfalt, innovative Ansätze im Biotop- und Artenschutz, die Planung, Koordinierung und Umsetzung komplexer Arten- und Biotopschutzkonzepte, Vorhaben zur gemeinsamen Nutzung von Ressourcen im Bereich des Arten- und Biotopschutzes sowie Vorhaben im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten aus naturschutzgerechter Erzeugung beziehungsweise naturschutzbedeutsamen Landnutzungsweisen betreffen.
1.2
Von der Förderung nach dieser Richtlinie nicht erfasst sind:
a)
Vorhaben, die Gegenstand der Förderung gemäß der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft sind.
b)
Die Förderung von Maßnahmen an Gewässern im Sinne des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist auf Grundlage dieser Richtlinie nur zulässig, wenn das beantragte Vorhaben überwiegend naturschutzfachlichen Zielen dient oder das Vorhaben den Rückbau morphologischer Veränderungen an Gewässern betrifft, die auf landwirtschaftliche Aktivitäten zurückzuführen sind.
c)
Vorhaben für Unternehmen der Aquakultur, die einen Bezug zur Fischproduktion haben.
d)
Vorhaben zur Anlage von Hecken, Feld- und Ufergehölzen durch Mitglieder von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse als Begünstigte.
e)
Vorhaben der regelmäßig wiederkehrenden Gehölzpflege von Obstbäumen.
f)
in Bezug auf die Unterstützung der Qualifizierung Naturschutz für Landnutzer (C.1): Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler Ausbildungsprogramme oder -gänge im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.
g)
Vorhaben, die ausschließlich der Unterhaltungs- oder Verkehrssicherungspflicht dienen.
h)
Vorhaben, deren Umsetzung aus Gründen der Eingriffskompensation verpflichtend ist. Es können jedoch Vorhaben gefördert werden, für die eine Anteilfinanzierung erfolgt und für die gemäß § 11 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch das Gesetz vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 243) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine Anerkennung für die Bevorratung von Kompensationsflächen (Ökokonto) bis maximal zur Höhe des Eigenanteils erfolgen kann.
i)
Vorhaben nach A.1 und A.4 auf Flächen, auf denen bereits Kompensationsmaßnahmen festgesetzt wurden.
j)
Vorhaben mit Investitionen nach C.2, deren förderfähige Ausgaben 2 000 000 Euro überschreiten.
k)
Agrarumweltmaßnahmen.
2.
Art der Unterstützung
a)
Die Förderung wird in Form von Zuschüssen als Projektförderung gewährt. Die Förderung mehrjähriger Vorhaben ist zulässig.
b)
Die Förderung wird grundsätzlich in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die Förderung erfolgt grundsätzlich als Erstattung förderfähiger Ausgaben, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden. Im Fall von Personalkosten einschließlich indirekter Kosten nach A.1 bis A.5, B.2, C.2 und C.3 sowie unentgeltlicher Arbeitsleistungen werden die förderfähigen Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten festgelegt.
c)
Die Förderung kann für folgende Vorhabentypen nach A.1, A.4, A.6, B.2 und C.3 als Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten gewährt werden:
 
aa)
Kopfbaumschnitt,
 
bb)
Gehölzsanierung Hecken-, Feld- und Ufergehölze,
 
cc)
Gehölzsanierung Obstgehölze (Streuobstbestände/Obstbaumreihen),
 
dd)
Anlage von Hecken, Feldgehölzen und Ufergehölzen,
 
ee)
Pflanzung von Obstgehölzen (Streuobstbestände/Obstbaumreihen),
 
ff)
Pflanzung von Einzelbäumen, Baumgruppen und Baumreihen,
 
gg)
Biotopsanierung durch Mahd,
 
hh)
Anlage/Sanierung von Stützmauern landwirtschaftlicher Flächen,
 
ii)
Dokumentation von Artvorkommen an Amphibienleiteinrichtungen,
 
jj)
Dokumentation von Artvorkommen und Lebensraumtypen in Natura 2000-Gebieten,
 
kk)
Entbuschung von Biotop- und Lebensraumflächen.
d)
Allgemeine Aufwendungen entsprechend Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden bei Vorhabentypen, die anhand der Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten gefördert werden, soweit relevant in der Kalkulation der standardisierten Einheitskosten berücksichtigt. Kosten für Planung, Management, Projektorganisation und Projektsteuerung sind für diese Vorhabentypen daher nicht als ergänzende Kostenpositionen förderfähig.
e)
Die Förderung anhand der Festbetragsfinanzierung auf Grundlage standardisierter Einheitskosten ist für Vorhaben oder Teilvorhaben, die ausschließlich über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durchgeführt werden, ausgeschlossen.
f)
Bei Vorhaben mit Personalkosten sind folgende Kostenpositionen über die indirekten Kosten abgedeckt:
 
aa)
Fahrtkosten,
 
bb)
Raumkosten/Miete,
 
cc)
Energiekosten (Strom/Heizung),
 
dd)
Telefon, allgemeiner Bürobedarf, Bücher, Reparatur, Instandhaltung, Reinigung,
 
ee)
Vervielfältigungen, CDs, Papier- und Druckerkosten, Fotos, Porto.
 
Entsprechende Leistungen sind jedoch nicht den indirekten Kosten zuzurechnen, wenn sie aufgrund der Art des Vorhabens über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen und in Form von Ausgaben für Leistungen Dritter (zum Beispiel Raummiete für Veranstaltungen, Druckereikosten für Veröffentlichungen und so weiter) anfallen. Sie können in diesen Fällen daher als ergänzende Kostenpositionen in Form der Erstattung förderfähiger Ausgaben, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, gefördert werden.
g)
Bei Vorhaben, die in Form der Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten gefördert werden, dürfen keine zusätzlichen Zuwendungen öffentlicher oder privater Dritter für die Umsetzung der Vorhaben in Anspruch genommen werden.
3.
Begünstigte
a)
Begünstigte können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen sein.
b)
Soweit es sich bei Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt und die Förderung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 oder der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 erfolgen soll, sind Unternehmen in Schwierigkeiten von einer Förderung ausgeschlossen.
 
Wird die Zuwendung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder einer Genehmigung nach der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 gewährt, ist eine Förderung auch ausgeschlossen, solange ein Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
c)
Im Fall von B.1 kommen als Begünstigte ausschließlich Landkreise in Betracht.
d)
Im Fall von C.1 wird die Zuwendung ausschließlich dem Anbieter der Qualifizierung in Form von juristischen Personen des Privatrechts sowie natürlichen Personen als Träger von Unternehmen gewährt.
4.
Ausgaben
4.1
Förderfähige Ausgaben

Über die in Teil B Ziffer I Nummer 1 des Teils 1 dieser Richtlinie geregelten Grundsätze hinaus gelten folgende Ausgaben als förderfähig:

a)
Im Fall von A.1 bis A.3 förderfähige Ausgaben (Kosten und Aufwendungen) für Biotopgestaltungsvorhaben, Artenschutzvorhaben sowie Technik und Ausstattung. Die Förderung nach A.1 und A.2 kann auch Kosten für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und sonstigem unbeweglichen Vermögen, für Planung, Management, Projektorganisation und Projektsteuerung, Erfolgskontrolle sowie für den Erwerb oder die Miete von Technik oder Ausrüstungsgegenständen, die zur Umsetzung der Vorhaben erforderlich sind, beinhalten.
b)
Im Fall von A.4 und A.5 förderfähige Ausgaben (Kosten und Aufwendungen) für Biotopgestaltungs- und Artenschutzvorhaben im Wald. Die Förderung nach A.4 und A.5 kann auch Kosten für Planung, Management, Projektorganisation und Projektsteuerung, Erfolgskontrolle sowie für die Miete von Technik oder Ausrüstungsgegenständen, die zur Umsetzung der Vorhaben erforderlich sind, beinhalten.
c)
Im Fall von A.6 förderfähige Ausgaben (Kosten und Aufwendungen) der Anlage und Sanierung von Trockenmauern als Stützmauern landwirtschaftlicher Flächen einschließlich damit im Zusammenhang stehender allgemeiner Aufwendungen gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (insbesondere Planung und Management).
d)
Im Fall von B.1 förderfähige Ausgaben (Kosten und Aufwendungen) für Fachplanungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich hierfür erforderlicher Datengrundlagen.
e)
Im Fall von B.2 förderfähige Ausgaben (Kosten und Aufwendungen) für Studien zur Dokumentation von Artvorkommen. Die Förderung von Studien zur Dokumentation von Artvorkommen kann auch Kosten für Planung, Management, Projektorganisation und Projektsteuerung sowie für den Erwerb oder die Miete von erforderlicher Technik oder Ausrüstungsgegenständen beinhalten. Kosten und Aufwendungen zur Sensibilisierung für Artvorkommen sowie für Investitionen zur Verbesserung von Habitateigenschaften, die im Zusammenhang mit der Dokumentation von Artvorkommen umgesetzt werden, können ebenfalls Bestandteil der Förderung sein.
f)
Im Fall von C.1 förderfähige Ausgaben (Kosten und Aufwendungen) der Organisation (einschließlich Vor- und Nachbereitung der Qualifizierung sowie Teilnahme der Anbieter der Qualifizierung an Schulungen) und der Umsetzung/Bereitstellung der Qualifizierung. Die an die Anbietenden der Qualifizierung gezahlte Mehrwertsteuer zählt zu den förderfähigen Ausgaben.
g)
Im Fall von C.2 förderfähige Ausgaben (Kosten und Aufwendungen) für Vorhaben der Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit. Die Förderung von Vorhaben der Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit kann auch Kosten für Planung, Management, Projektorganisation und Projektsteuerung sowie für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und sonstigem unbeweglichen Vermögen und für den Erwerb oder die Miete von erforderlicher Technik oder Ausrüstungsgegenständen beinhalten.
h)
Im Fall von C.3 förderfähige Ausgaben (Kosten und Aufwendungen) für die Entwicklung oder die Umsetzung von gemeinsamen Konzepten für Projekte sowie gegenwärtig angewendete ökologische Verfahren zum Schutz der Biologischen Vielfalt sowie für die Durchführung konkreter damit einhergehender Projekte. Die Förderung nach C.3 kann die Kosten der Zusammenarbeit und die Kosten für durchgeführte Projekte beinhalten. Die Förderung von Vorhaben der Zusammenarbeit im Bereich biologische Vielfalt kann auch Kosten für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und sonstigem unbeweglichen Vermögen, für Planung, Management, Projektorganisation und Projektsteuerung, Erfolgskontrolle sowie für den Erwerb oder die Miete von Technik oder Ausrüstungsgegenständen, die zur Umsetzung der Vorhaben erforderlich sind, beinhalten.
i)
Bei Vorhaben nach A.1 bis A.3, B.2 sowie C.2 und C.3 ist der Erwerb gebrauchter Technik und Ausstattung ausschließlich für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen sowie Verbände und Vereine unter folgenden Voraussetzungen förderfähig:
 
aa)
die Verkäufer der gebrauchten Technik/Ausstattung haben eine schriftliche Erklärung abzugeben, aus der der Ursprung der Technik/Ausstattung hervorgeht und in der bestätigt wird, dass sie zu keinem Zeitpunkt in den vorangegangenen sieben Jahren mit Hilfe von nationalen oder gemeinschaftlichen Zuschüssen angekauft wurde,
 
bb)
der Preis der gebrauchten Technik/Ausstattung darf deren Marktwert nicht überschreiten und
 
cc)
der Preis der gebrauchten Technik/Ausstattung muss unter den Kosten für gleichartige neue Technik/Ausstattung liegen.
j)
Bei Vorhaben nach A.1 bis A.5, B.2 sowie C.2 und C.3 können unentgeltliche Arbeitsleistungen zu den förderfähigen Ausgaben zählen, wobei die Zuwendung für das Vorhaben, bei Abschluss des Vorhabens nicht über den förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der unentgeltlichen Arbeitsleistungen liegen darf.
k)
Beim Erwerb von Grundstücken sind insbesondere folgende Ausgaben förderfähig:
 
aa)
Ausgaben für den Erwerb des Grundstücks oder einer Teilfläche in Höhe des Werts, den eine unabhängige qualifizierte sachverständige Person oder eine ordnungsgemäß zugelassene Stelle bestätigt,
 
bb)
Ausgaben für die Vermessung der Fläche und erforderlichenfalls der Grundstücksteilung,
 
cc)
Ausgaben für die gutachtliche Ermittlung des Verkehrswertes,
 
dd)
unmittelbar mit dem Flächenerwerb und der dinglichen Sicherung verbundene Nebenkosten, insbesondere Notarkosten, Steuern und Gebühren.
l)
Der Erwerb von Grundstücken ist grundsätzlich auf maximal 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben begrenzt. In ordnungsgemäß begründeten Einzelfällen kann eine Überschreitung von 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben zugelassen werden.
m)
Im Fall von Investitionen sind ausschließlich die in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Ausgaben förderfähig.
n)
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Direktzahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608), sowie flächenbezogener Förderung nach den Artikeln 28, 29 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 steht der Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie nicht entgegen.
4.2
Nicht förderfähige Ausgaben

Über die in Teil B Ziffer I Nummer 1 des Teils 1 dieser Richtlinie genannten Grundsätze hinaus sind folgende Ausgaben nicht förderfähig:

a)
Die unentgeltliche Stellung von Gerät, Material oder Grundstücken durch die Begünstigten oder Dritte ist nicht förderfähig.
b)
Skonti sind von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit sie die Begünstigten tatsächlich in Anspruch genommen haben.
c)
Von den Begünstigten entrichtete Sollzinsen werden nicht im Rahmen der förderfähigen Ausgaben berücksichtigt.
d)
Personalkostenanteile, die durch Personalkostenzuschüsse der Bundesagentur für Arbeit oder anderer öffentlicher Einrichtungen abgedeckt sind, sind nicht förderfähig. Entsprechende Personalkostenzuschüsse sind daher bei der Ermittlung des standardisierten Einheitskostensatzes für Personalkosten gemäß Teil B Ziffer II Nummer 2 Buchstabe b des Teils 1 dieser Richtlinie von den Personalausgaben abzuziehen.
e)
Ausgaben für pauschale Aufwandserstattungen oder den Ersatz entstandener Reisekosten für im Naturschutzdienst als Naturschutzbeauftragte tätige Personen nach § 43 Sächsisches Naturschutzgesetz sowie Ausgaben für den Ersatz entstandener Reisekosten für im Naturschutzdienst als Naturschutzhelfer tätige Personen nach § 43 Sächsisches Naturschutzgesetz sind nicht förderfähig.
5.
Förderkriterien

Folgende Förderkriterien müssen erfüllt sein:

a)
Vorhaben nach A.1 und A.2:
 
aa)
Das Vorhaben ist für die Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der natürlichen biologischen Vielfalt zweckmäßig.
 
bb)
Das Vorhaben liegt nicht im Wald oder die vorrangige Zielstellung des Vorhabens liegt nicht im Wald.
 
cc)
Für Vorhaben der Ex-situ-Erhaltung und -Vermehrung: Das Vorhaben bezieht sich auf Arten, die durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft als förderfähig für die Ex-situ-Erhaltung oder -Vermehrung festgelegt und auf der Internetseite unter https://www.lsnq.de/NE öffentlich bekannt gemacht worden sind.
b)
Vorhaben nach A.3:
Das Vorhaben betrifft die Anschaffung (gegebenenfalls einschließlich Errichtung und Installation) von Technik und Ausstattung zur Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung naturschutzgerechter Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen oder der Prävention vor Schäden durch geschützte Arten und ist hierfür zweckmäßig.
c)
Vorhaben nach A.4 und A.5:
 
aa)
Das Vorhaben ist für die Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der natürlichen biologischen Vielfalt zweckmäßig.
 
bb)
Das Vorhaben liegt im Wald oder die vorrangige Zielstellung des Vorhabens liegt im Wald.
 
cc)
Für Vorhaben der Ex-situ-Erhaltung und -Vermehrung: Das Vorhaben bezieht sich auf Arten, die durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft als förderfähig für die Ex-situ-Erhaltung oder -Vermehrung festgelegt und auf der Internetseite unter https://www.lsnq.de/NE öffentlich bekannt gemacht worden sind.
d)
Vorhaben nach A.6:
 
aa)
Die Mauer dient der Abstützung einer landwirtschaftlichen Fläche.
 
bb)
Die Stützmauer wird als Trockenmauer (unverfugte Natursteinmauer) ausgeführt.
e)
Vorhaben nach B.1:
Bei dem Vorhaben handelt es sich um Pläne zum Schutz oder zur Bewirtschaftung von NATURA 2000-Gebieten oder sonstigen Gebieten mit hohem Naturschutzwert oder die Bereitstellung der hierfür erforderlichen Datengrundlagen.
f)
Vorhaben nach B.2:
 
aa)
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Studie zur Dokumentation von Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten oder Artengesellschaften.
 
bb)
Das Vorhaben ist für Ziele des Naturschutzes zweckmäßig.
 
cc)
Die Studie zur Dokumentation von Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten oder Artengesellschaften wird als Bestandteil der Betreuung von Artvorkommen oder Artengesellschaften durchgeführt.
 
dd)
Die Studie zur Dokumentation von Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten oder Artengesellschaften bezieht sich auf Arten beziehungsweise Artvorkommen sowie Inhalte und Aufgaben, die durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft entsprechend den Zielen dieser Richtlinie als förderfähig festgelegt und öffentlich bekannt gemacht worden sind.
 
ee)
Im Fall von Investitionen, die zu einer dauerhaften Änderung der Nutzung von Flächen oder Gebäuden führen: Vorhaben steht zur einschlägigen LEADER-Entwicklungsstrategie (LES) oder zu Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern in ländlichen Gebieten und deren Basisdienstleistungen, die der LES entsprechen müssen, nicht im Widerspruch.
g)
Vorhaben nach C.1:
 
aa)
Das Gebot bezieht sich auf ein räumlich festgelegtes Gebiet der Naturschutzqualifizierung.
 
bb)
Erklärung der Anbieter zu ausreichenden Mitarbeiterkapazitäten sowie ausreichenden technischen Kapazitäten zur Durchführung der Leistungen über die Projektlaufzeit liegt vor.
 
cc)
Die fachliche Eignung der Anbieter ist nachgewiesen.
h)
Vorhaben nach C.2:
 
aa)
Bei dem Vorhaben handelt es sich um Öffentlichkeits- oder Bildungsarbeit mit Naturschutzbezug.
 
bb)
Das Vorhaben ist für Ziele des Naturschutzes zweckmäßig.
 
cc)
Im Fall von Investitionen, die zu einer dauerhaften Änderung der Nutzung von Flächen oder Gebäuden führen: Vorhaben steht zur einschlägigen LES beziehungsweise zu Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern in ländlichen Gebieten und deren Basisdienstleistungen, die der LES entsprechen müssen, nicht im Widerspruch.
i)
Vorhaben nach C.3:
 
aa)
Zusammenarbeit von mindestens zwei Akteuren.
 
bb)
Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Konzept für ein Umweltprojekt oder gegenwärtig angewendete ökologische Verfahren.
 
cc)
Das Vorhaben ist für die Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der natürlichen biologischen Vielfalt zweckmäßig.
 
dd)
Das Vorhaben entspricht der im Aufruf zur Einreichung von Projektvorschlägen vorgegebenen thematischen Zielstellung.
 
ee)
Vorlage einer Konzeption, die eine erfolgreiche Umsetzung des Vorhabens erwarten lässt.
j)
Für Vorhaben nach A.1 bis A.6, B.2, C.2 und C.3 ist im Fall der Nutzung oder Umgestaltung von Flächen oder sonstigem unbeweglichen Vermögen, das sich nicht im Eigentum der Antragstellenden befindet, ein Nachweis der Flächenverfügbarkeit oder der Verfügbarkeit des sonstigen unbeweglichen Vermögens zu erbringen, sofern nicht im begründeten Ausnahmefall die Flächenverfügbarkeit beziehungsweise die Verfügbarkeit des sonstigen unbeweglichen Vermögens im Rahmen einer Durchführbarkeitsstudie als Bestandteil des Fördervorhabens ermittelt werden soll.
 
Betrifft ein solches Vorhaben die Nutzung oder Umgestaltung von Flächen, Gebäuden oder Gegenständen, ist stets die Nutzungsberechtigung (zum Beispiel Pacht- oder Mietvertrag) oder eine Zustimmung des Nutzungsberechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen.
 
Führt ein solches Vorhaben zu einer dauerhaften Veränderung oder Nutzungseinschränkung einer Fläche oder sonstigen unbeweglichen Vermögens ist zusätzlich die Zustimmung der Eigentümer vorzulegen.
 
Der Zustimmung der Nutzungsberechtigten oder der Eigentümer können andere Formen des Nachweises der Verfügbarkeit, zum Beispiel in Form einer Duldungsverfügung nach § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gleichstehen.
 
In geeigneten Fällen kann im Rahmen der Bewilligung des Vorhabens die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit oder einer Reallast verlangt werden.
k)
Sämtliche Vorhaben müssen die Vorgaben der Gebietskulisse gemäß EPLR einhalten. Die Gebietskulisse umfasst das gesamte EPLR-Programmgebiet (Freistaat Sachsen). Für Vorhaben nach B.1, B.2 und C.2 darf die zu erwartende Wirkung der Vorhaben nicht auf die Gemeindegebiete der Städte Chemnitz, Dresden, Leipzig oder Gemeinden mit mehr als 60 000 Einwohnern begrenzt sein.
l)
Für die Zuordnung von Vorhaben nach A.1 und A.2 sowie A.4 und A.5 gilt die Definition des Waldbegriffs gemäß § 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist. Biotopgestaltungs- und Artenschutzvorhaben, die sich sowohl auf Waldgebiete als auch auf andere Landnutzungsformen beziehen, werden je nach der vorrangigen Zielstellung der Vorhaben entweder vollständig über A.4 und A.5 oder vollständig über A.1 oder A.2 gefördert. Die Entscheidung zur vorrangigen Zielstellung der Vorhaben trifft die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde.
6.
Verpflichtungen
a)
Bei Vorhaben nach A.6 sind die Stützmauer und die Mauerkrone aus regionaltypischem Naturgestein zu erstellen.
b)
Bei Vorhaben nach C.1 muss sich die Qualifizierung auf Landnutzer beziehen, deren Sitz innerhalb des festgelegten Gebiets der Naturschutzqualifizierung liegt, sofern keiner Ausnahme durch die Bewilligungsbehörde zugestimmt wurde. Es ist der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme der Anbieter an Schulungen zu erbringen.
c)
Bei Vorhaben nach C.3 bestehen im Falle eines Abbruchs/einer Einstellung der Zusammenarbeit innerhalb der Laufzeit des Vorhabens eine Mitteilungspflicht sowie eine Pflicht zur Dokumentation und Evaluierung der Ergebnisse. Darüber hinaus ist die Vorlage einer plausiblen Begründung für den Abbruch/die Einstellung des Vorhabens erforderlich.
d)
Werden im Rahmen eines geförderten Vorhabens nach A.1 bis A.5, B.2, C.2 und C.3 Daten zum Vorkommen wildlebender Arten erhoben, sind diese dem Freistaat Sachsen zur Verfügung zu stellen.
e)
Die Begünstigten haben die für die Durchführung des Vorhabens notwendigen naturschutzrechtlichen sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen eigenverantwortlich zu gewährleisten und diese spätestens zur Stellung eines Auszahlungsantrags vorzulegen.
7.
Beträge und Höhe der Förderung
a)
Für Vorhaben nach A.1 bis A.6, B.2 sowie C.2 und C.3 beträgt die Höhe der Förderung bei Anteilfinanzierung der förderfähigen Gesamtausgaben:
Höhe Gesamtausgaben
Vorhaben Regelfördersatz Vorhaben Stufe 3 Vorhaben Stufe 2 oder 1
  Regel­fördersatz Vorhaben, die sich auf Arten, Lebensraum­typen oder Biotope mit der Einstufung in Stufe 3 der Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz im Freistaat Sachsen beziehen Vorhaben, die sich auf Arten, Lebensraum­typen oder Biotope mit der Einstufung in Stufe 2 oder Stufe 1 der Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz im Freistaat Sachsen beziehen
A.1 Biotop­gestaltung 80 Prozent 90 Prozent 100 Prozent
A.2 Artenschutz 80 Prozent 90 Prozent 100 Prozent
A.3 Technik und
Ausstattung –
Prävention
vor Schäden
durch geschützte
Arten
80 Prozent 90 Prozent 100 Prozent
Technik und
Ausstattung –
naturschutz-
gerechte
Bewirtschaf-
tungs- und
Pflegemaß-
nahmen
80 Prozent
A.4 Biotop­gestaltung im Wald 80 Prozent 90 Prozent 100 Prozent
A.5 Artenschutz im Wald 80 Prozent 90 Prozent 100 Prozent
A.6 Stützmauern landwirtschaft­licher Flächen 80 Prozent  –
B.2 Studien zur Dokumentation von Artvorkommen 80 Prozent 90 Prozent 100 Prozent
C.2 Naturschutz­bezogene Öffentlichkeits-/
Bildungsarbeit
80 Prozent 90 Prozent 100 Prozent
C.3 Zusammen­arbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt 80 Prozent 90 Prozent 100 Prozent
 
Die Liste von Arten, Lebensraumtypen und Biotoptypen zur Einstufung der Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz im Freistaat Sachsen wird im Internet öffentlich unter der folgenden Adresse bekannt gemacht: https://www.lsnq.de/NE.
b)
Für kommunale Begünstigte beträgt die Höhe der Förderung bei Anteilsfinanzierung der förderfähigen Gesamtausgaben:
Höhe der Förderung
Kennziffer Projekt Prozent
A.1 Biotopgestaltung 90 Prozent
A.2 Artenschutz 90 Prozent
A.3 Technik und Ausstattung 90 Prozent
A.4 Biotopgestaltung im Wald 90 Prozent
A.5 Artenschutz im Wald 90 Prozent
A.6 Stützmauern landwirtschaftlicher Flächen 90 Prozent
B.1 Naturschutzfachplanungen 90 Prozent
B.2 Studien zur Dokumentation von Artvorkommen 90 Prozent
C.2 Naturschutzbezogene Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit 90 Prozent
C.3 Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt 80 Prozent
Bei der Finanzierung im Rahmen einer LEADER-Entwicklungsstrategie beträgt die Höhe der Förderung 80 Prozent.
c)
Für die Förderung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten gemäß Teil B Ziffer II Nummer 2 Buchstabe c des Teils 1 dieser Richtlinie werden die Zuwendungsbeträge je Einheit durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft auf der Grundlage der gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgestellten Kalkulationen festgelegt und im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/NE öffentlich bekannt gemacht.
d)
Bei Vorhaben nach C.1 beträgt die Zuwendungshöhe 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
e)
Die Förderung von Vorhaben nach A.1 bis A.6 sowie B.2 und C.2 mit einer Zuwendungssumme unter 500 Euro sowie von Vorhaben nach B.1 und C.3 mit einer Zuwendungssumme unter 2 000 Euro zum Zeitpunkt der Bewilligung des Vorhabens (Förderantrags) ist ausgeschlossen. Es gilt die erste Bewilligung. Abweichend hiervon können Vorhaben zur Prävention vor Schäden durch geschützte Arten nach A.3 auch ohne eine Mindestzuwendungssumme gefördert werden.
f)
Bei Vorhaben nach A.6 können pro antragstellender Person je Aufruf zur Antragstellung maximal 75.000 EUR Zuwendung gewährt werden.
8.
Transparenz
a)
Bei Vorhaben, die aus Mitteln des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und Nr. 908/2014 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die die Begünstigten aus dem Fonds erhalten haben.
b)
Bei Vorhaben, die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gefördert werden, sind die Vorgaben zur Transparenz gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zu beachten. Bei Vorhaben, die auf der Grundlage einer Genehmigung der Kommission nach der Rahmenregelung der Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 durchgeführt werden, gelten die Vorgaben zur Transparenz gemäß den Randnummern 128 und 131 der Rahmenregelung der Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020.

C.
Verfahren

I.
Antragsverfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).
2.
Anträge auf Förderung sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare unter Beifügung aller im Antragsformular geforderten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Den Antragsunterlagen ist ein Finanzierungsplan beizufügen. Die Begünstigten haben alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden beantragten oder bereits gewährten öffentlichen Zuwendungen Dritter oder von Dritten gewährte Vergünstigungen anzugeben. Bei Vorhaben, welche ausschließlich über standardisierte Einheitskosten gefördert werden, ist ein Finanzierungsplan nicht erforderlich.
3.
Für Vorhaben nach C.1 ist abweichend vom vorstehenden Absatz im Rahmen eines Bieterverfahrens ein Gebot einzureichen.
4.
Für unterschiedliche Fördergegenstände dieser Richtlinie ist jeweils ein Antrag zu stellen.
5.
Die jeweils geltenden Antragsformulare, Vordrucke und Erklärungen sind im Internet veröffentlicht. Im Falle der Eröffnung einer elektronischen Antragstellung ist der Zugang zum Antragsportal ebenfalls über diese Adresse erreichbar (Adresse: https://www.lsnq.de/NE).

II.
Auswahl der Vorhaben

1.
Für alle Vorhaben mit Ausnahme von Vorhaben nach C.1 gilt:
a)
Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden für die Bewertung der Förderanträge Auswahlkriterien festgelegt.
b)
Ein Aufruf zur Einreichung von Förderanträgen wird durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Internet unter https://www.lsnq.de/NE öffentlich bekannt gemacht. Mit Bekanntgabe des Aufrufs werden auch die für den Aufruf geltenden Auswahlkriterien, Schwellenwerte, das Finanzmittelbudget und der Stichtag, bis zu dem die Anträge abzugeben sind, die einer gemeinsamen Vorhabensauswahl zugeordnet werden sollen, bekannt gegeben.
c)
Die Vorhabensauswahl erfolgt durch die Bewilligungsbehörde anhand der Auswahlkriterien und des Schwellenwerts. Vorhaben, die besonders umweltfreundlich sind, werden hierbei bevorzugt. Die Bewilligung der Anträge erfolgt auf Grundlage der festgelegten Auswahlkriterien. Dies bedeutet, dass alle bis zu dem jeweiligen Stichtag vorliegenden Förderanträge nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht werden. In die Vorhabensauswahl werden nur bewilligungsreife Förderanträge einbezogen. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des bekannt gegebenen Finanzmittelbudgets entsprechend dieser Rangfolge.
d)
Förderanträge, die den Schwellenwert erreichen, aber im Rahmen des für den Aufruf zugewiesenen Finanzmittelbudgets nicht bewilligt werden können, können in die Vorhabensauswahl des nachfolgenden Aufrufs zu dessen Stichtag einbezogen werden.
e)
Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Sie werden abgelehnt.
f)
Für verschiedene Fördergegenstände dieser Richtlinie können gemeinsame Aufrufe zur Antragstellung und gemeinsame Vorhabensauswahlen erfolgen.
2.
Für Vorhaben nach C.1 gilt:
a)
Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden für die Bewertung der Förderanträge nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien festgelegt.
b)
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft führt ein öffentliches und transparentes Bieterverfahren durch. Das Bieterverfahren beginnt mit einem Aufruf zur Interessensbekundung. Der Aufruf einschließlich Auswahlkriterien, Schwellenwert, Gesamtfinanzmittelbudget und Stichtag zur Gebotsabgabe wird öffentlich bekannt gemacht.
c)
Die Auswahl der Gebote erfolgt gebietsbezogen durch die Bewilligungsbehörde auf Grundlage der festgelegten Auswahlkriterien und des Schwellenwerts. Vorhaben, die besonders umweltfreundlich sind, werden hierbei bevorzugt. Alle bis zu dem jeweiligen Stichtag der Gebotsabgabe vorliegenden Gebote werden nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht. Gebote, die die Förderkriterien nicht erfüllen, werden von der Vorhabenauswahl ausgeschlossen. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des bekannt gegebenen Gesamtfinanzmittelbudgets entsprechend der Rangfolge je Gebiet.
d)
Gebote, die im Ergebnis der Vorhabenauswahl den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen.

III.
Bewilligungsverfahren

1.
Bewilligungen werden durch Bescheid gewährt.
2.
Zuwendungen dürfen nur an zuverlässige Begünstigte und für Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist, bewilligt werden.
 
Die Zuverlässigkeit der Begünstigten ist grundsätzlich anzunehmen, soweit der Behörde im Zeitpunkt der Bewilligung keine tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, dass eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nicht gewährleistet ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, liegen insbesondere vor, wenn:
 
a)
ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs anhängig ist,
 
b)
eine rechtskräftige Verurteilung, ein Strafbefehl oder eine Einstellung gegen Auflagen wegen Subventionsbetrugs erfolgte,
 
c)
ein Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, gegen sie oder eine juristische Person, an der sie beteiligt sind, gestellt wurde oder ein solches Verfahren stattfindet, oder
 
d)
ein Förderausschluss gemäß Artikel 35 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorliegt.
 
Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn offene Forderungen des Freistaates Sachsen gegen die Begünstigten bestehen. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde.
3.
Die als Anlage 2 zu dieser Richtlinie beigefügten Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben (NBest-ELER) sind unverändert als Bestandteil des Bewilligungsbescheides aufzunehmen. Die Bewilligungsbehörde darf, auch nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides, in Einzelfällen Ausnahmen von den Nummern 9.1 und 12 NBest-ELER zulassen.
 
Darüber hinaus sind für den Fördergegenstand C.1 nach dieser Richtlinie Ausnahmen von den Nummern 9.2 und 9.3 NBest-ELER zulässig.
4.
Nach Erlass des Bewilligungsbescheides hinzutretende Mittel Dritter, öffentliche Zuwendungen oder sonstige Deckungsmittel ermäßigen die Zuwendung. Handelt es sich bei diesen Mitteln um private Mittel, so werden die förderfähigen Ausgaben um diese Beträge reduziert. Bei öffentlichen Mitteln reduzieren die Beträge die Zuwendung.
5.
Aus dem ELER finanzierte Ausgaben dürfen nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus den Haushalten der Europäischen Union, des Bundes oder des Freistaates Sachsen sein. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn dasselbe Vorhaben bereits mit Mitteln aus dem ELER finanziert wurde.
6.
Die Berücksichtigung von Nettoeinnahmen, die während der Durchführung oder nach dem Abschluss von Vorhaben anfallen, richtet sich nach Artikel 61 und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie gegebenenfalls nach den einschlägigen beihilferechtlichen Vorschriften.

IV.
Auszahlungsverfahren

1.
Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag und darf nur für die im Bewilligungsbescheid genannten Vorhaben verwendet werden.
2.
Die jeweils geltenden Antragsformulare, Vordrucke und Erklärungen sind im Internet veröffentlicht. Im Falle der Eröffnung eines elektronischen Verfahrens ist der Zugang zum Portal ebenfalls über diese Adresse erreichbar (Adresse: https://www.lsnq.de/NE).
3.
Die Ausgaben der Begünstigten sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, so sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen. Soweit Belege nur noch in elektronischer Form vorliegen (zum Beispiel Online-Rechnungen), können die Ausdrucke dieser Belege als Originalbelege anerkannt werden. Die Belegpflicht gilt nicht bei Gewährung der Förderung auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten.
 
Als Zahlungsnachweise werden Kontoauszüge oder gleichwertige Buchungsbelege durch die Bewilligungsstelle anerkannt. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts werden zudem Auszahlungsanordnungen oder ähnliche innerhalb der Körperschaft erzeugte Dokumente als Zahlungsnachweise anerkannt, wenn sie zweifelsfrei auf die Zahlung schließen lassen.
4.
Für Personalkosten, einschließlich indirekter Kosten sowie unentgeltliche Arbeitsleistungen, die auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten pro Stunde gewährt werden, sind die Kosten in Form von von den Begünstigten unterschriebenen Listen nachzuweisen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden dokumentiert sind.
 
Für Vorhabentypen, die im Rahmen der Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten gefördert werden, erfolgt die Auszahlung erst, wenn die Durchführung der Maßnahme oder Teilmaßnahme erfolgt ist. Der Nachweis erfolgt in Form von von den Begünstigten unterschriebenen Listen, in denen die erbrachten Einheiten dokumentiert sind.
5.
Für Vorhaben nach C.1 ist abweichend von den vorstehenden Absätzen eine Rechnung über die erbrachten Leistungen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
6.
Gemäß der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. September 2021 (BGBl. I S. 4386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält die zuständige Finanzbehörde eine Mitteilung über die Höhe der jährlichen Zahlungen an die Begünstigten.
7.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit Festsetzungsbescheid die Förderung fest und veranlasst die Auszahlung.

V.
Ablehnung, Rücknahme und Sanktionen

1.
Es gelten die Vorschriften der Europäischen Union zu Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen, insbesondere sind der Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sowie die Artikel 7 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 zu beachten.
2.
Die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen sowie die Erhebung von Sanktionen und Zinsen erfolgen gemäß der Artikel 7 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 unter Beachtung von Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Die Zinsen werden gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 für den Zeitraum zwischen dem Ende der im Rückforderungsbescheid angegebenen Zahlungsfrist für die Begünstigten und der tatsächlichen Rückzahlung oder dem Abzug berechnet.
3.
Das Verfahren wird auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensrechts durchgeführt (§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 [SächsGVBl. S. 142], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 [SächsGVBl. S. 503] geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 [BGBl. I S. 102], das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 [BGBl. I S. 2154] geändert worden ist), soweit dieses nicht bereits abschließend durch Unionsrecht geregelt ist.

Teil 2
GAK- und Landesfinanzierte Maßnahmen

A.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Zuwendungszweck
a)
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezählten Rechtsgrundlagen Zuwendungen für die nachhaltige Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt sowie des natürlichen ländlichen Erbes einschließlich der Erhaltung der historisch gewachsenen Vielfalt der Kulturlandschaft im Freistaat Sachsen. Schwerpunktziele der Förderung sind die Lebensraumtypen, Arten und Arthabitate der FFH- und Vogelschutzrichtlinie und weitere im Freistaat Sachsen geschützte beziehungsweise besonders schutzbedürftige Biotope und Arten sowie die Sicherstellung der Kohärenz von NATURA 2000-Gebieten und des landesweiten Biotopverbundes.
b)
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Allgemeine Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

a)
Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung zu §§ 23 und 44 SäHO vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178),
c)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist – insbesondere §§ 35 bis 50,
d)
GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, sowie
e)
Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan).
f)
Im Fall der Förderung nach D.1 (Komplexvorhaben des Naturschutzes nach Förderprogrammen Dritter) gelten etwaige von dieser Richtlinie abweichende Regelungen der Hauptzuwendungsgeber vorrangig. Darüber hinaus kann die Bewilligungsbehörde abweichende Regelungen im Bescheid festlegen.
3.
Beihilferechtliche Grundlagen
a)
Für Zuwendungen nach D.1 (Komplexvorhaben des Naturschutzes nach Förderprogrammen Dritter) sind die im Förderprogramm der Hauptzuwendungsgeber aufgeführten beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen zu beachten.
b)
Zuwendungen nach D.2 (Einzelvorhaben des Naturschutzes mit besonderer fachpolitischer Bedeutung) können grundsätzlich nur gewährt werden, sofern sie keine Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen. Sofern im Ausnahmefall Vorhaben gefördert werden sollen, die eine Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, bedarf es einer Prüfung und Absicherung der beihilferechtlichen Grundlagen im Einzelfall.
c)
Zuwendungen nach E (Vorhaben zur Prävention von Wolfsschäden) werden auf Grundlage des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 11. Januar 2019 (SA.52534 [2018/N] zum Betreff Sachsen – Natürliches Erbe: Vorhaben zur Prävention von Wolfsschäden) in Verbindung mit dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 16. Dezember 2020 (SA.59238 [2020/N]) oder als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) sowie deren Nachfolgeregelungen gewährt. Die beihilferechtliche Identifikationsnummer ist bei Förderung auf Grundlage der Genehmigung der Europäischen Kommission im Bewilligungsbescheid anzugeben.
 
Zuwendungen als Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für Vorhaben nach E dürfen erst nach Genehmigung dieser Richtlinie durch die Europäische Kommission gewährt werden.
d)
Soweit es sich bei den Zuwendungen nach F und G um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen einer der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
 
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
 
Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind,
 
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen,
 
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor,
 
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. 190 vom 28.6.2014, S. 45) oder
 
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen.
e)
Zuwendungen nach H werden als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor sowie deren Nachfolgeregelungen gewährt.
f)
Ergänzende oder von dieser Richtlinie abweichende Regelungen, die sich aus den jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Grundlagen ergeben, sind bei Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, vorrangig zu beachten.

B.
Gegenstand der Förderung

Folgende Fördergegenstände werden unterstützt:

D.
Vorhaben des Naturschutzes im besonderen Interesse des Freistaates Sachsen
D.1
Komplexvorhaben des Naturschutzes nach Förderprogrammen Dritter
D.2
Einzelvorhaben des Naturschutzes mit besonderer fachpolitischer Bedeutung
E
Vorhaben zur Prävention vor Wolfsschäden
F
Anlage und Sanierung von Landschaftsstrukturelementen einschließlich Anlage und Wiederherstellung von Baumreihen und Alleen sowie Anlage und Sanierung von Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten
G
Biotop- und artenangepasste Pflege
H
Jungbaumpflege für Obstgehölze.
1.
Beschreibung der Fördergegenstände
a)
Komplexvorhaben des Naturschutzes nach Förderprogrammen Dritter (D.1)
Förderfähig sind Fördergegenstände nach Förderprogrammen Dritter (zum Beispiel des Bundes oder der Europäischen Union), soweit diese im besonderen Interesse des Freistaates Sachsen liegen und für deren Umsetzung eine finanzielle Beteiligung des Freistaates Sachsen im Sinne einer Ergänzungsförderung erforderlich ist.
b)
Einzelvorhaben des Naturschutzes mit besonderer fachpolitischer Bedeutung (D.2)
Mit Zustimmung des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft können Einzelvorhaben des Naturschutzes aufgrund ihrer besonderen fachpolitischen Bedeutung vorrangig nach D.2 gefördert werden.
c)
Vorhaben zur Prävention vor Wolfsschäden (E)
Gefördert werden Vorbeugungsmaßnahmen zur Vermeidung von Wolfsschäden an Schafen, Ziegen und Gatterwild, insbesondere Elektrozäune, Flatterband, Herdenschutzhunde oder Untergrabschutz. Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann bei Bedarf die Förderung von Präventionsmaßnahmen für weitere Nutztierarten zulassen.
d)
Anlage und Sanierung von Landschaftsstrukturelementen und Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten (F)
 
Förderfähig sind Vorhaben der Anlage und Sanierung von Landschaftsstrukturelementen und Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten im Sinne der Maßnahmengruppe „Nichtproduktiver investiver Naturschutz“ des Förderbereichs „Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege“ des GAK-Rahmenplans in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere:
 
Anlage von Hecken, Feld- und Ufergehölzen,
 
Sanierung von Hecken, Steinrücken, Feld- und Ufergehölzen,
 
Sanierung von Kopfbäumen
 
Pflanzung von Einzelbäumen, Baumreihen, Alleen und Baumgruppen sowie
 
Artenschutzmaßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung oder Entwicklung von Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten.
e)
Biotop- und artenangepasste Pflege (G)
Förderfähig sind flächenbezogene Maßnahmen der art- und lebensraumangepassten Biotoppflege beziehungsweise -bewirtschaftung (inklusive Beweidung) auf Flächen mit Vorkommen gefährdeter Schutzgüter. Begleitend sind vorbereitende Maßnahmen und die Anlage von Kleinstbiotopen auf diesen Flächen möglich.
f)
Jungbaumpflege für Obstgehölze (H)
Gefördert wird die Entwicklungspflege von Obstgehölzen (Streuobstbestände/Obstbaumreihen).
2.
Ausschluss der Förderung
a)
Eine Förderung von Vorhaben, die ausschließlich der Unterhaltungs- oder Verkehrssicherungspflicht dienen, ist ausgeschlossen.
b)
Die Förderung von Vorhaben, deren Umsetzung aus Gründen der Eingriffskompensation verpflichtend ist, ist ausgeschlossen. Es können jedoch Maßnahmen gefördert werden, für die eine Anteilfinanzierung erfolgt und für die gemäß § 11 des Sächsischen Naturschutzgesetzes eine Anerkennung für die Bevorratung von Kompensationsflächen (Ökokonto) bis maximal zur Höhe des Eigenanteils erfolgen kann.
c)
Die Förderung von Vorhaben auf Flächen, auf denen bereits Kompensationsmaßnahmen mit gleichem Zweck festgesetzt wurden oder bei Vorhaben nach F, G und H auf Flächen, auf denen bereits Kompensationsmaßnahmen festgesetzt wurden, ist ausgeschlossen. Artenschutzmaßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung oder Entwicklung von Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten nach F und G können auf Flächen mit festgesetzten Kompensationsmaßnahmen gefördert werden, sofern die geförderte Maßnahme über die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen hinausgeht.
d)
Bei Vorhaben nach E ist der Kauf oder Leasingkauf gebrauchter Maschinen oder Anlagen nicht zuwendungsfähig.
e)
Bei Vorhaben nach F, G und H sind Erwerb von Grundstücken, Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten und Zahlungsansprüchen, Erwerb und Anpflanzung einjähriger Kulturen, Kauf von Tieren sowie Aufwendungen und Dienstleistungen, die von staatlichen Stellen erbracht werden oder dort anfallen, nicht zuwendungsfähig.

C.
Begünstigte

a)
Begünstigte bei Vorhaben nach D, E und H können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen sein.
b)
Begünstigte bei Vorhaben nach F können sein:
 
aa)
landwirtschaftliche Betriebe,
 
bb)
andere Landbewirtschafter,
 
cc)
Gemeinden und Gemeindeverbände,
 
dd)
gemeinnützige juristische Personen.
c)
Begünstigte bei Vorhaben nach G können Landkreise und kreisfreie Städte sein.
d)
Soweit es sich bei Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt und die Förderung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 oder der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 erfolgen soll, sind Unternehmen in Schwierigkeiten von einer Förderung ausgeschlossen.
 
Wird die Zuwendung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder einer Genehmigung nach der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 gewährt, ist eine Förderung auch ausgeschlossen, solange ein Unternehmen, einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

D.
Zuwendungsvoraussetzungen

Folgende Zuwendungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein:

a)
Die Förderung ist beschränkt auf Vorhaben innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die sich auf den Freistaat Sachsen beziehen.
b)
Es werden nur Vorhaben unterstützt, welche im Hinblick auf das Förderziel zweckmäßig und deren Ausgaben angemessen sind. Die Zweckmäßigkeit des Vorhabens und die Angemessenheit der Ausgaben werden durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen der Antragsbearbeitung beurteilt.
c)
Für Vorhaben nach D.1, D.2, F, G und H gilt zusätzlich:
Im Fall der Nutzung oder Umgestaltung von Flächen oder sonstigem unbeweglichen Vermögen, das sich nicht im Eigentum der Antragstellenden befindet, ist ein Nachweis der Flächenverfügbarkeit oder der Verfügbarkeit des sonstigen unbeweglichen Vermögens zu erbringen.
d)
Für Vorhaben nach D.2 gilt zusätzlich:
Entsprechende Einzelvorhaben sind nur förderfähig, wenn sich das Vorhaben auf thematische Förderschwerpunkte bezieht, die durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft festgelegt und auf der Internetseite unter https://www.lsnq.de/NE öffentlich bekannt gemacht worden sind.
e)
Für Vorhaben nach E gilt zusätzlich:
 
aa)
Das Vorhaben betrifft die Anschaffung (gegebenenfalls einschließlich Errichtung und Installation) von Technik und Ausstattung zur Vermeidung von Schäden durch den Wolf auf Flächen im Freistaat Sachsen.
 
bb)
Im Fall einer dauerhaften Veränderung oder Nutzungseinschränkung von Flächen (insbesondere Errichtung Untergrabschutz), die sich nicht im Eigentum der Antragstellenden befinden, ist eine Zustimmung des Flächeneigentümers vorzulegen.
f)
Für Vorhaben nach F gilt zusätzlich:
Artenschutzmaßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung oder Entwicklung von Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten sind nur förderfähig, wenn sich das Vorhaben auf Arten bezieht, die durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft als förderfähig für die Förderung von Artenschutzmaßnahmen nach Fördergegenstand F festgelegt und auf der Internetseite unter https://www.lsnq.de/NE öffentlich bekannt gemacht worden sind.
g)
Für Vorhaben nach G gilt zusätzlich:
Maßnahmen der Biotop- und artenangepassten Pflege sind nur förderfähig, wenn sich das Vorhaben auf Schutzgüter bezieht, die durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft als förderfähig festgelegt und auf der Internetseite unter https://www.lsnq.de/NE öffentlich bekannt gemacht worden sind.
h)
Für Vorhaben nach H gilt zusätzlich:
Die Maßnahmen sind förderfähig als Entwicklungspflege von Obstgehölzen (Streuobstbestände/Obstbaumreihen) ausschließlich für Hochstämme ab dem 6. Standjahr.

E.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

a)
Die Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt. Die Förderung mehrjähriger Vorhaben ist zulässig.
b)
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
c)
Die Zuwendung für Vorhaben nach D.1 und D.2 wird regelmäßig als Anteilfinanzierung in Höhe von maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Für Vorhaben nach D.2 kann in begründeten Fällen mit Zustimmung des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft der Fördersatz auf maximal 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
d)
Die Zuwendung für Vorhaben nach E wird als Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz von 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt.
e)
Die Zuwendungen für Vorhaben nach F werden als Projektförderung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung auf Grundlage standardisierter Einheitskosten gewährt. Sofern keine Förderung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung auf Grundlage standardisierter Einheitskosten erfolgen kann sowie im Fall der Förderung von Artenschutzmaßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung oder Entwicklung von Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten gemäß Teil 2 Teil D Buchstabe e dieser Richtlinie, werden die Zuwendungen als Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz bis maximal 100 Prozent und im Fall von kommunalen Antragstellenden mit einem Fördersatz bis maximal 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt.
 
Aufwendungen für Gegenstände und Ausrüstung, die zur Umsetzung von festbetragsfinanzierten Vorhaben auf Grundlage standardisierter Einheitskosten nach F erforderlich sind, werden im Rahmen der Anteilfinanzierung mit einem Regelfördersatz von 80 Prozent gefördert.
 
Kosten für Planung, Management, Projektorganisation und Projektsteuerung werden bei Förderung anhand der Festbetragsfinanzierung auf Grundlage standardisierter Einheitskosten nach F soweit relevant in der Kalkulation der standardisierten Einheitskosten berücksichtigt. Solche Kosten sind für diese Vorhaben daher nicht als ergänzende Kostenpositionen förderfähig.
 
Für die Förderung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten nach F werden die Zuwendungsbeträge je Einheit durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft auf der Grundlage einer vorab aufgestellten Kalkulationen festgelegt und im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/NE öffentlich bekannt gemacht.
f)
Die Zuwendung für Vorhaben nach G wird als Anteilfinanzierung gewährt. Der Regelfördersatz beträgt dabei 80 Prozent. Bei Vorhaben, die sich auf Schutzgüter mit der Einstufung in Stufe 3 der Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz im Freistaat Sachsen beziehen, beträgt der Fördersatz 90 Prozent. Ausnahmsweise beträgt der Fördersatz bei Vorhaben, die sich auf Schutzgüter mit der Einstufung in den Stufen 1 und 2 der Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz im Freistaat Sachsen beziehen, 100 Prozent. Die Liste der Schutzgüter mit der Einstufung der Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz im Freistaat Sachsen wird im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/NE öffentlich bekannt gemacht. Kosten für Planung, Management, Projektorganisation und Projektsteuerung sind für diese Vorhaben als ergänzende Kostenpositionen förderfähig und werden auf maximal 30 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Vorhaben begrenzt.
g)
Die Zuwendung für Vorhaben nach H wird als Festbetragsfinanzierung auf Grundlage standardisierter Einheitskosten gewährt. Sie beträgt 36 Euro pro Baum.
h)
Abweichend zu Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist die Förderung von Vorhaben nach D.1, D.2, F, G und H mit einer Zuwendungssumme unter 500 Euro zum Zeitpunkt der ersten Bewilligung des Förderantrags ausgeschlossen.
i)
Abweichend zu Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung können Vorhaben zur Prävention von Wolfsschäden nach E ohne eine Mindestzuwendungssumme gefördert werden.
j)
Die Förderung von Vorhaben nach F mit einer Zuwendungssumme von mehr als 100 000 Euro ist ausgeschlossen. Für Artenschutzmaßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung oder Entwicklung von Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten nach F kann das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft einen geringeren, als den in Satz 1 genannten Wert festsetzen. In besonders begründeten Fällen kann das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft eine Überschreitung dieser Förderhöchstgrenzen zulassen.
k)
Die Förderung von Vorhaben nach G mit einer Zuwendungssumme von mehr als 150 000 Euro pro begünstigter Person und Jahr ist ausgeschlossen. In besonders begründeten Fällen kann das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft eine Überschreitung dieser Förderhöchstgrenze zulassen.

F.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

a)
Die Höhe der Zuwendung bemisst sich an der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung und die zuwendungsfähigen Ausgaben werden mit dem Zuwendungsbescheid dem Grunde nach bewilligt und auf einen Höchstbetrag begrenzt.
b)
Das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft behält sich vor, im Wege des Erlasses bei Vorhaben nach D.2, F und G Obergrenzen für Ausgaben für Personalkosten einschließlich indirekter Kosten auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten festzulegen (https://www.lsnq.de/NE). Abweichend zu Nummer 3.2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist für solche Vorhaben, eine Bestätigung der Antragstellenden im Antrag, ob die Gesamtausgaben (nicht nur die projektbezogenen) der Begünstigten überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, nicht erforderlich.
c)
Vorhabensbeginn für Vorhaben nach E, F, G und H:
Beihilfen müssen einen Anreizeffekt nach Randnummern 66 ff. der Rahmenregelung der Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 haben. Beihilfen gelten nicht als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn die Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben oder die betreffenden Tätigkeiten bereits aufgenommen wurden, bevor die Begünstigten einen Beihilfeantrag gestellt haben. Zuwendungen dürfen daher nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die vor Antragseingang bei der Behörde noch nicht begonnen worden sind.
Bei Vorhaben mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100 000 Euro, bei kommunalen Antragstellenden ab eine Millionen Euro, muss der Beginn des Vorhabens ausdrücklich genehmigt werden, sofern dessen Umsetzung vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides begonnen werden soll. Der Antrag ist zu stellen bei der zuständigen Behörde nach Buchstabe G a.
Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Ist in einem solchen Ausführungsvertrag ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der Zuwendung vereinbart oder ist der Ausführungsvertrag unter der auflösenden Bedingung der Nichtbewilligung der Zuwendung geschlossen, begründet erst die Zahlungsansprüche auslösende Tätigkeit eines Auftragnehmers für Leistungen einen Vorhabensbeginn.
d)
Soweit im Rahmen eines Vorhabens Fahrt- oder Transportkosten zuwendungsfähig sind, darf die Höhe der anerkannten zuwendungsfähigen Aufwendungen die nach dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Sätze für die Wegstreckenentschädigung für vergleichbare Kosten nicht übersteigen.
e)
Soweit Begünstigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die im Rahmen der nachgewiesenen Ausgaben geleistete Umsatzsteuer zuwendungsfähig.
f)
Bei Vorhaben nach E dürfen keine sonstigen öffentlichen Mittel zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben herangezogen werden.
g)
Bei Vorhaben nach E zählen Personalkosten der Begünstigten, unentgeltliche Eigenleistungen sowie Fahrt- und Transportkosten der Begünstigten nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
h)
Im Übrigen richtet sich die Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben bei Vorhaben nach E nach den Randnummern 144 bis 146 der Rahmenregelung der Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020.
i)
Bei Vorhaben nach F und H, die in Form der Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten gefördert werden, dürfen keine zusätzlichen Zuwendungen öffentlicher oder privater Dritter für die Umsetzung der Vorhaben in Anspruch genommen werden.
j)
Bei Vorhaben nach F können eigene Arbeitsleistungen der Begünstigten mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden mit bis zu 60 Prozent des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach allgemein festgesetzten Verrechnungssätzen können diese Arbeitsleistungen pauschal berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.
k)
Skonti sind von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit sie die Begünstigten tatsächlich in Anspruch genommen haben.
l)
Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien wie LES (LEADER-Entwicklungsstrategien) sowie den SEKo (Städtebauliche Entwicklungskonzepte) in den jeweils geltenden Fassungen dienen, werden vorrangig gefördert.
m)
Zweckbindungsfrist
Abweichend zu Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung gelten folgende Fristen der zeitlichen Bindung:
aa)
Für Vorhaben nach E beträgt die Zweckbindungsfrist 3 Jahre.
bb)
Für Vorhaben nach F – Anlage von Landschaftsstrukturelementen beträgt die Zweckbindungsfrist 10 Jahre.

G.
Verfahren

a)
Für D.2 ist dem Antragsverfahren eine öffentliche Bekanntgabe von Themenschwerpunkten vorgeschaltet. Einzelheiten zum Verfahren werden durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Rahmen dieser Bekanntmachung bekannt gegeben und auf der Internetseite unter https://www.lsnq.de/NE veröffentlicht.
b)
Antrags- und Bewilligungsbehörde für Vorhaben nach D.1 ist das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft und für Vorhaben nach D.2 bis H das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
c)
Anträge zur Gewährung von Zuwendungen sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
d)
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann die Einbeziehung geeigneter Fachstellen in das Verfahren festlegen.
e)
Bewilligungen werden durch Bescheid gewährt, der Art und Umfang der zuwendungsfähigen Maßnahmen und Ausgaben und sonstige Anforderungen konkret definiert.
f)
Die Auszahlung der Zuwendung für die Fördergegenstände D.1 und E erfolgt auf formgebundenen Antrag der Begünstigten nach Umsetzung der Vorhaben im Erstattungsverfahren.
g)
Bei der Projektförderung für Vorhaben nach D.2, F und G gilt für die Auszahlung folgendes Verfahren:
aa)
Nach Erteilung des Zuwendungsbescheides und mit Anzeige des Maßnahmebeginns durch die Begünstigten werden 40 Prozent der Gesamtzuwendung ausgezahlt (ohne Verwendungsfrist).
bb)
Nach Abschluss der Maßnahme und mit Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises und angeforderter Unterlagen werden weitere 50 Prozent der Gesamtzuwendung ausgezahlt.
Bei Vorhaben mit einem Umsetzungszeitraum von mehr als zwei Jahren kann die zweite Auszahlungsrate geteilt werden. In diesen Fällen erfolgen zwischen Anzeige des Maßnahmebeginns und Vorlage des Verwendungsnachweises weitere Auszahlungen in Höhe des im Bewilligungsbescheid festzulegenden Anteils an 50 Prozent der Gesamtzuwendung (ohne Verwendungsfrist).
cc)
Nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises (einschließlich der nachgeforderten Unterlagen) wird die Schlussrate (10 Prozent) ausgezahlt.
dd)
Auszahlungsanträge sind nicht erforderlich.
ee)
Für die Auszahlung der Teilbeträge werden im Bewilligungsbescheid Untergrenzen festgelegt.
h)
Für Vorhaben nach H erfolgt die Auszahlung erst, wenn die Durchführung der Maßnahme oder Teilmaßnahme erfolgt ist. Der Nachweis erfolgt für Vorhaben, die im Rahmen der Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten gefördert werden, in Form von von den Begünstigten unterschriebenen Listen, in denen die erbrachten Einheiten dokumentiert sind. Die Begünstigten haben Nachweise, insbesondere Rechnungen von beauftragten Unternehmen für die Durchführung der Pflegeleistungen, eigene Arbeitsnachweise, aus denen jeweils die Zahl der gepflegten Bäume hervorgeht, vorzuhalten und bei Anforderung vorzulegen.
i)
Abweichend von der Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO gelten für Vorhaben nach E folgende Regelungen:
 
aa)
Abweichend von Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung werden bei privaten Begünstigten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) nicht zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Für den Fördergegenstand relevante Regelungen der ANBest-P werden direkt in den Zuwendungsbescheid aufgenommen. Hierbei gelten folgende Abweichungen von den relevanten Regelungen der ANBest-P:
 
 
aaa)
Entgegen Nummer 2.1.1 der ANBest-P ermäßigt sich die Zuwendung beim Hinzutreten von Mitteln privater Dritter nur, sofern dies eine Überfinanzierung der Vorhaben zur Folge hätte.
 
 
bbb)
Entgegen Nummer 4.2 der ANBest-P ist keine Inventarisierung von beschafften Gegenständen erforderlich.
 
 
ccc)
Entgegen Nummer 5.1 der ANBest-P sind Ermäßigungen der zuwendungsfähigen Ausgaben spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises anzuzeigen.
 
bb)
Abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist die Auszahlung nur auf Vorlage und Prüfung der Ausgabennachweise möglich.
j)
Bei Vorhaben nach E sind die Vorgaben zur Transparenz gemäß den Randnummern 128 und 131 der Rahmenregelung der Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 zu beachten.
k)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Teil 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 20. Dezember 2014 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Natürliches Erbe vom 2. Januar 2008 (SächsABl. S. 218), die zuletzt durch Richtlinie vom 29. Juli 2014 (SächsABl. S. 973) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), mit Ausnahme der Förderung von Investitionen zur Vermeidung von Schäden durch geschützte Arten nach Nummer 2 A.4 sowie der Förderung wiederkehrender Artenschutzmaßnahmen nach Nummer 2 B.4 der genannten Richtlinie außer Kraft.

Dresden, den 15. Dezember 2014

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Anlagen 
Anlage 1: EU-Rechtsgrundlagen
Anlage 2: Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben

Anlage 1

EU-Rechtsgrundlagen

Es-Förderverfahren gelten insbesondere die nachfolgenden unionsrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:

1.
die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nummer 1296/2013, (EU) Nummer 1301/2013, (EU) Nummer 1303/2013, (EU) Nummer 1304/2013, (EU) Nummer 1309/2013, (EU) Nummer 1316/2013, (EU) Nummer 223/2014, (EU) Nummer 283/2014 und des Beschlusses Nummer 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nummer 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1),
2.
die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/2221 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30) geändert worden ist,
3.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2019/886 (ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 9) geändert worden ist,
4.
die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), die zuletzt durch die Verordnung (EU) die delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.06.2021, S. 1) geändert worden ist,
5.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2019/94 (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 5) geändert worden ist,
6.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/73 (ABl. L 27 vom 27.1.2021, S. 9) geändert worden ist,
7.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/540 (ABl. L 108 vom 29.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
8.
die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist,
9.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1418 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 6) geändert worden ist,
10.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1336 (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 6) geändert worden ist,
11.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1337 (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 9) geändert worden ist,
12.
die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, konsolidierte Fassung (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1),
13.
die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist,
14.
die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
15.
die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Bekanntmachung 2020/C 424/05 (ABl. C 424 vom 8. Dezember 2020, S. 30) geändert worden ist,
16.
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2020/1474 (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 1) geändert worden ist,
17.
Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).

Anlage 2

Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben

Die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben nach dieser Richtlinie enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Bewilligungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.
Zweckbindung, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Das Vorhaben ist wirtschaftlich durchzuführen. Die Mittel sind sparsam zu verwenden. Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich auf das Vorhaben.

2.
Finanzierungsplan
2.1
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (zum Beispiel öffentliche Zuwendungen, Mittel Dritter) und der Eigenanteil der Begünstigten sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
2.2
Der Finanzierungsplan (bestehend aus als förderfähig beanspruchten Gesamtausgaben, Eigenanteil, Einnahmen und Zuschuss) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Überschreitungen der Gesamtausgaben sind zulässig, wenn sie die Begünstigten aus eigenen Mitteln tragen oder eine Nach- oder Ergänzungsbewilligung gewährt wird, soweit diese nicht durch die Richtlinie ausgeschlossen sind.
2.3
Die Begünstigten sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, wenn sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Gesamtausgaben um mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10 000 Euro ergibt. Sie sind ferner verpflichtet mitzuteilen, wenn sie nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere öffentliche Zuwendungen beantragen oder erhalten oder wenn sie gegebenenfalls weitere Mittel von Dritten erhalten. Der Bewilligungs-, der Zahlungs- und der Endfestsetzungsbescheid stehen unter dem Vorbehalt der Änderung des Finanzierungsplanes durch nachträglich hinzutretende Deckungsmittel.
2.4
Ermäßigen sich nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides die in dem Finanzierungsplan veranschlagten förderfähigen Ausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig. Erhöhen sich die Einnahmen oder treten neue, bisher nicht berücksichtigte Einnahmen hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung. Handelt es sich bei den hinzutretenden Einnahmen um private Mittel, wird die Zuwendung anteilig reduziert. Bei öffentlichen Mitteln ermäßigt sich die Zuwendung um die hinzutretenden Mittel.
2.5
Nicht als Einnahmen im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen gelten Nettoeinnahmen, die sich aus dem Vorhaben gemäß der Artikel 61 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ergeben. Sie sind gesondert zu betrachten, soweit sie nicht unter einen Ausnahmetatbestand fallen.
2.6
Bei Vorhaben, welche ausschließlich über standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätze gefördert werden, ist ein Finanzierungsplan nicht erforderlich, ausreichend ist die Erklärung der Begünstigten, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
3.
Förderfähigkeit von Ausgaben
3.1
Personalkosten werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten (Nachweis durch Beschäftigungsdokument und Lohn-/Gehaltsabrechnungen) erstattet. Bei teilzeitiger Abordnung für das Vorhaben bedarf es darüber hinaus eines Dokuments der Arbeitgeber, in dem der für das Vorhaben aufzuwendende Prozentsatz der Arbeitszeit festgelegt ist. Bei auf Stundenbasis beschäftigten Personen bedarf es darüber hinaus eines Dokuments, aus dem sich die tatsächlich für das Vorhaben aufgewendeten und anhand eines Arbeitszeiterfassungssystems ermittelten Arbeitsstunden ergeben.
Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung, soweit Personalkosten über standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätze gefördert werden.
3.2
Die Mehrwertsteuer gehört, soweit sie nicht als Vorsteuer nach nationalem Recht rückerstattet wird, zu den förderfähigen Ausgaben, sofern in der Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
3.3
Skonti, Boni, Rabatte und Gutschriften sind von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit sie die Begünstigten tatsächlich in Anspruch genommen haben.
3.4
Indirekte Kosten (Gemeinkosten) sind förderfähige Ausgaben, sofern sie auf den tatsächlichen Kosten beruhen, die sich auf die Durchführung des aus dem ELER-finanzierten Vorhabens beziehen und dem Vorhaben nach einer angemessenen Methode anteilig zugerechnet werden.
Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung, soweit indirekte Kosten über standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätze gefördert werden.
3.5
Sollzinsen, Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Devisenverluste und sonstige reine Finanzierungskosten sowie Bank- und Kontoführungsgebühren, Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten sind nicht förderfähig. Kosten der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten sind ebenfalls nicht förderfähig.
3.6
Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten sind förderfähig, sofern sie direkt mit dem Vorhaben zusammenhängen und für seine Vorbereitung oder Durchführung notwendig sind oder sich auf Auflagen der Bewilligungsbehörde beziehen.
3.7
Sicherheitsleistungen werden nur dann als förderfähige Ausgabe anerkannt, wenn diese durch eine Bürgschaft eines Kreditinstitutes nachgewiesen oder die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld auf ein Sperrkonto einer Bank, über das die Begünstigten (Auftraggeber) und Auftragnehmer nur gemeinsam verfügen können, geleistet wird.
3.8
Soweit die Förderung von Leasing beziehungsweise Mietkauf in der Förderrichtlinie nicht ausgeschlossen ist, sind Leasingraten förderfähige Ausgaben. Anerkannt werden Ratenzahlungen, soweit diese im Bewilligungszeitraum geleistet werden und die Begünstigten nachweisen können, dass Leasing die kostengünstigste Methode ist, um das Wirtschaftsgut zu nutzen.
4.
Vergabe von Aufträgen
4.1
Sind die Begünstigten aufgrund von §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, sowie von § 2 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet, die Vergabeverordnung (VgV), die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so haben sie die Einhaltung dieser Verpflichtung der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation (zum Beispiel § 20 VOL/A, § 20 VOB/A, § 20 EU VOB/A, § 8 VgV) einschließlich eines Preisspiegels, der Bekanntmachung (zum Beispiel § 12 VOL/A, § 12 VOB/A, § 12 EU VOB/A, § 37 VgV), der Niederschrift über die Angebotsöffnung (zum Beispiel § 14 VOL/A, § 14 VOB/A, § 14 EU VOB/A) und des Zuschlags (zum Beispiel § 18 VOL/A, § 18 VOB/A, § 18 EU VOB/A) mit dem ausgewählten Angebot einschließlich Vertragsunterlagen nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen (zum Beispiel alle weiteren Angebote) nachzufordern und Vergabeprüfungen durchzuführen.
4.2
Begünstigte als öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und als Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind verpflichtet, auch bei Aufträgen, die nicht oder nur teilweise den Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist. Binnenmarktrelevanz ist zu bejahen, wenn der Auftrag für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten von eindeutigem Interesse ist.
 
Binnenmarktrelevante Aufträge sind öffentlich bekannt zu machen und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots zu vergeben. Einzelheiten können der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen“ vom 24. Juli 2006 (ABl. C 179, S. 2) entnommen werden.
 
Bei Liefer- und Dienstleistungen ist ab einem Auftragswert von 5 000 Euro netto der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe oder die Begründung, weshalb ein grenzüberschreitendes Interesse ausgeschlossen werden kann, vorzulegen. Gleiches gilt bei Aufträgen für Bauleistungen ab einem Auftragswert von 10 000 Euro netto. Bei der Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, ist der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe nur dann vorzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein grenzüberschreitendes Interesse belegen.
4.3
Sind die Begünstigten nach Nummer 4.1 zur Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften verpflichtet und können den Nachweis des ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens nicht erbringen oder es kommt im Vergabeverfahren zu erheblichen Verstößen, wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgenommen.
 
Hinsichtlich der Art der möglichen Vergabeverstöße und der Höhe der auszusprechenden Verwaltungssanktionen wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission C(2019) 3452 final vom 14. Mai 2019 mit den „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“, verwiesen. Diese Leitlinien werden auf entsprechende Vergabeverstöße bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen analog angewendet.
Sind die Begünstigten nach Nummer 4.2 verpflichtet, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten und es liegen Verstöße gegen die Anforderungen an eine transparente und diskriminierungsfreie Bekanntgabe vor, wird in Anwendung der oben benannten Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Finanzkorrekturen die Auszahlung teilweise abgelehnt und die Zuwendung teilweise zurückgenommen.
5.
Dauerhaftigkeit (Zweckbindung)
a)
Bei Investitionsvorhaben endet die Zweckbindungsfrist fünf Jahre nach der Endauszahlung, sofern nicht nach den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ein längerer Zeitraum festzulegen ist. Die geförderten Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte unterliegen der Zweckbindung. Sie dürfen ab Vorhabensbeginn bis zum Ende der Zweckbindungsfrist nicht veräußert und müssen entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden. Für Anschaffungen geringwertiger Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu 800 Euro (ohne Mehrwertsteuer) findet die Zweckbindungsfrist keine Anwendung.
b)
Alle anderen Vorhaben sind von der Anforderung an die Dauerhaftigkeit ausgenommen, sofern sich nicht Anforderungen aus den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ergeben. Gleiches gilt für Vorhaben, bei denen eine Dauerhaftigkeit im üblichen Sinne aufgrund des Zuwendungszwecks tatsächlich nicht möglich ist.
6.
Rücknahme

Der Bewilligungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Rahmen des Zahlungsantragsverfahrens gemäß der Artikel 48 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014.

Die Zuwendung soll insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden für den Fall, dass Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der Zweckbindung unzulässig veräußert oder nicht entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden (Zweckbindung).

Die Zuwendung kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden für den Fall:

a)
dass die festgelegten Fristen für Beginn, Durchführung und Abschluss des Vorhabens nicht eingehalten werden,
b)
dass Mitteilungspflichten der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten oder nicht erfüllt werden.
7.
Rücknahme bei Insolvenz

Der Bewilligungsbescheid soll ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Begünstigten oder ihre Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellen, ein Insolvenzverfahren gegen sie eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder sie mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt werden.

8.
Rücknahme bei Verlagerung der Produktion außerhalb der Europäischen Union

Für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, wird der Bewilligungsbescheid ganz zurückgenommen, wenn binnen zehn Jahren nach dem Datum der Endauszahlung die Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb der Europäischen Union verlagert wird, außer wenn die Begünstigten Kleinunternehmen sowie kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind.

9.
Auszahlung der Zuwendung, Abrechnungstermin
9.1
Ein Auszahlungsantrag ist nach Abschluss des Vorhabens zu stellen. Teilzahlungsanträge sind nur zulässig, wenn sie im Bewilligungsbescheid ausdrücklich zugelassen sind.
9.2
Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt im Erstattungsverfahren. Erstattet werden nur tatsächlich getätigte Ausgaben für erbrachte Leistungen und der erfolgten Zahlung, sofern es sich nicht um eine Förderung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätzen handelt.
9.3
Der Auszahlungsantrag einschließlich der bezahlten Originalrechnungen und die Zahlungsnachweise oder gleichwertige Buchungsbelege sind bis zum festgesetzten Abrechnungstermin bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Soweit Belege nur in elektronischer Form vorliegen, sind die entsprechenden Ausdrucke einzureichen. Die Belegpflicht gilt nicht bei Gewährung von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätzen.
9.4
Eine Änderung des Abrechnungstermins bedarf eines schriftlichen Antrages und der Entscheidung der Bewilligungsbehörde. Bei Überschreiten des Abrechnungstermins besteht kein Anspruch auf Auszahlung.
9.5
Für Folgejahre bewilligte Zuschüsse können vorfristig zur Auszahlung beantragt werden. Die Auszahlung ist nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich.
10.
Verrechnung

Gegenüber den Begünstigten bestehende und künftig entstehende Rückzahlungsansprüche aufgrund von Vorhaben, die ganz oder teilweise aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) – Abteilung Garantie, aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) sowie aus dem ELER finanziert sind, werden mit vorhandenen oder künftig entstehenden Ansprüchen der Begünstigten aus Vorhaben, die unter ausschließlicher oder teilweiser Beteiligung des EGFL sowie des ELER finanziert werden, auch vorhabensübergreifend verrechnet.

11.
Ablehnung, Rücknahme und Sanktion
11.1
Es gelten die Vorschriften der Europäischen Union zu Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen, insbesondere sind der Artikel 59 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie der Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 mit den Artikeln 7 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 zu beachten.
11.2
Ein Antrag auf Zuwendung oder Auszahlung wird abgelehnt, wenn die Begünstigten oder ihre Vertretung die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindern.
11.3
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass die Begünstigten Förderkriterien nicht eingehalten haben, wird auf der Grundlage des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 die Auszahlung ganz abgelehnt oder die Zuwendung ganz zurückgenommen.
11.4
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass die Begünstigten Verpflichtungen und sonstige Auflagen nicht eingehalten haben, wird auf der Grundlage des Artikels 35 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgenommen. Dabei sind Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes zu berücksichtigen.
 
Diese Sanktion wird nicht verhängt, wenn die Begünstigten zur Zufriedenheit der Bewilligungsbehörde nachweisen können, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen tragen oder wenn die Bewilligungsbehörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass die Schuld nicht bei den betroffenen Begünstigten liegt.
11.5
Auf der Grundlage des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 wird eine Verwaltungssanktion des zu zahlenden Betrags für den Fall, dass die Differenz zwischen:
 
a)
dem von der Bewilligungsbehörde ermittelten Betrag, der ausschließlich aufgrund der Angaben der Begünstigten auszuzahlen wäre, und
 
b)
dem nach Prüfung der Förderfähigkeit der angegebenen Ausgaben der Begünstigten tatsächlich zu zahlenden Betrag 10 Prozent übersteigt,
 
verhängt.
 
Die Sanktion beläuft sich auf die festgestellte Differenz zwischen diesen Beträgen, geht jedoch nicht über eine vollständige Rücknahme der Unterstützung hinaus. Diese Sanktion wird nicht verhängt, wenn die Begünstigten zur Zufriedenheit der Bewilligungsbehörde nachweisen können, dass die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrags nicht auf ein Verschulden ihrerseits zurückzuführen ist, oder wenn die zuständige Behörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass der Fehler nicht bei den betreffenden Begünstigten liegt.
11.6
Auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird die Auszahlung abgelehnt oder die Zuwendung vollständig zurückgenommen sowie die Begünstigten für das laufende und das darauf folgende Kalenderjahr von der Beihilfegewährung für dasselbe Vorhaben oder dieselbe Vorhabenart ausgeschlossen, wenn:
 
a)
es sich aufgrund der Gesamtbewertung der festgestellten Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen um einen schwerwiegenden Verstoß handelt oder
 
b)
die Begünstigten falsche Nachweise vorgelegt haben, um die Förderung zu erhalten oder sie es versäumen, die erforderlichen Informationen zu liefern.
11.7
Gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 reduziert sich der im Bewilligungsbescheid bewilligte Höchstbetrag, soweit beantragte Ausgaben als nicht förderfähig festgestellt werden (einschließlich Sanktion).
11.8
Im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände kann die Bewilligungsbehörde ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Zuwendung verzichten. Als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ werden insbesondere folgende Fälle oder Umstände anerkannt:
 
a)
Tod der Begünstigten,
 
b)
länger andauernde Berufsunfähigkeit der Begünstigten,
 
c)
eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,
 
d)
unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,
 
e)
eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- beziehungsweise Pflanzenbestand der Begünstigten oder einen Teil davon befällt,
 
f)
Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.
 
Der Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten hierzu in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen.
11.9
Im Falle der Übertragung des Betriebes oder des geförderten Vorhabens kann von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn die Übernehmenden alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung für die Dauer der Zweckbindungsfrist erfüllen und die von der Bewilligungsbehörde von ihnen geforderten Nachweise vorlegen.
Die Übernehmenden haben der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen die Übernahme schriftlich mitzuteilen.
12.
Abtretung

Eine Abtretung der Zuwendung aus dem Bewilligungsbescheid, zum Beispiel an Kreditinstitute, ist nicht statthaft. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie im Bewilligungsbescheid ausdrücklich zugelassen sind.

13.
Aufbewahrungspflichten

Die Originalbelege über die Einzelzahlungen oder gleichwertige Buchungsbelege sowie die Verträge, Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (insbesondere baurechtliche Genehmigungen) sind während der Zweckbindungsfrist aufzubewahren. Es gilt für die Aufbewahrungspflicht die für das Vorhaben festgesetzte Zweckbindungsfrist.

Soweit keine Zweckbindungsfrist bestimmt ist, sind die oben genannten Dokumente fünf Jahre lang, gerechnet ab dem Datum der Endauszahlung, aufzubewahren.

14.
Prüfungen

Die rechtmäßige Verwendung der Fördermittel kann jederzeit innerhalb der Zweckbindungsfrist durch die zuständigen Behörden auch vor Ort überprüft werden. Die Begünstigten haben den Zutritt zu Grundstücken, baulichen Anlagen und Gebäuden, einschließlich ihrer Wohn- und Geschäftsräume zu gestatten, sofern diese Gegenstand der Förderung waren oder sich geförderte Gegenstände in diesen entsprechend des jeweiligen Bewilligungsbescheides befinden.

Die Prüfungen können insbesondere durch die zuständigen Bediensteten der Bewilligungsbehörde, des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, der Bescheinigenden Stelle im Staatsministerium der Finanzen, der Europäischen Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, des Sächsischen Rechnungshofes (§ 91 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 [SächsGVBl. S. 153], die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 [SächsGVBl. S. 782] geändert worden ist) und des Europäischen Rechnungshofes durchgeführt werden.

15.
Publizitätspflichten
15.1
Sofern diesem Bewilligungsbescheid die Anlage „Informations- und Publizitätsmaßnahmen“ beigefügt ist, sind die unter Nummer 1 dieser Anlage gekennzeichneten Publizitätspflichten zu erfüllen.
15.2
Werden darüber hinaus freiwillige Publizitätsmaßnahmen (Schilder, Druckerzeugnisse, Websites und so weiter) durchgeführt, so sind die Vorgaben unter Nummer 2 dieser Anlage zu beachten.
16.
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
16.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44 Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen) oder anderen, insbesondere auch den unter Nummer 11 aufgeführten europäischen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
16.2
Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 jährlich zu verzinsen.
17.
Mitteilungspflichten

Die Begünstigten sind über die Mitteilungspflichten in Nummer 2.3, 11.8 und 11.9 hinaus verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn:

a)
der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen,
b)
ein Insolvenzverfahren gegen sie beantragt oder eröffnet wird,
c)
sie beabsichtigen, ihre Produktion innerhalb von zehn Jahren nach dem Datum des Festsetzungsbescheides außerhalb der Europäischen Union zu verlagern. Dies betrifft ausschließlich Vorhaben, die Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhalten. Diese Mitteilungspflicht besteht nicht für KMU.
18.
Subventionsbetrug
18.1
Die im Förderantrag genannten Tatsachen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches, von denen die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung der beantragten Zuwendung abhängig ist. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen fallen unter den Tatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 Strafgesetzbuch. Subventionserheblich sind insbesondere alle Tatsachen, von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist sowie solche, die durch Scheingeschäfte und Scheinhandlungen verdeckt werden.
18.2
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges rechtfertigen oder Begünstigte vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, hat sie diesen Vorgang gemäß Artikel 325 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) in Verbindung mit § 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu übergeben.