Historische Fassung war gültig vom 10.12.2015 bis 31.12.2016

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger
(RL KStB)

Vom 9. Dezember 2015

Inhaltsübersicht

Teil A   Förderung von Einzelmaßnahmen

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
II.
Gegenstand der Förderung
III.
Zuwendungsempfänger
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
V.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
VI.
Verfahren

Teil B   Instandsetzungs- und Erneuerungspauschale

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
II.
Gegenstand der Förderung
III.
Zuwendungsempfänger
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
V.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
VI.
Verfahren

Teil C   Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Anlagen

Anlage 1a
Besondere Nebenbestimmungen für Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (BNBest-KStB) zu Teil A
Anlage 1b
Besondere Nebenbestimmungen für Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (BNBest-KStB) zu Teil B
Anlage 2
Antragsverzeichnis
Anlage 3
Formblatt Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten
Anlage 4
Formblatt Anzeige des Baubeginns
Anlage 5
Formblatt Erklärung des Antragstellers hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen
Anlage 6
Formblatt Erklärung zur Plausibilitätsprüfung
Anlage 7
Formblatt Verwendungsnachweis zur Instandsetzungs- und Erneuerungspauschale

Teil A
Förderung von Einzelmaßnahmen

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung, und nach dieser Richtlinie Zuwendungen. Die Förderung erfolgt aus Mitteln nach dem Entflechtungsgesetz und anderen Mitteln.
2.
Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Straßen- und Radverkehrsanlagen in kommunaler Baulastträgerschaft im Sinne einer nachhaltigen Mobilität.
3.
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV).
4.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
5.
Der jährliche Verfügungsrahmen wird hälftig geteilt zwischen
 
a)
Einzelmaßnahmen nach Teil A und
 
b)
einer Instandsetzungs- und Erneuerungspauschale nach Teil B.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Im Rahmen dieser Richtlinie können grundsätzlich gefördert werden, soweit in kommunaler Baulast, Vorhaben an
 
a)
Straßen gemäß § 1 des Bundesfernstraßengesetzes;
 
b)
Straßen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Straßengesetzes ;
 
c)
öffentlichen Radverkehrsanlagen im Sinne des Sächsischen Straßengesetzes .
2.
Im Einzelnen sind förderfähig:
 
a)
der Neu-, Um- und Ausbau sowie die Instandsetzung und Erneuerung von
 
 
aa)
inner- und außerörtlichen Straßen inklusive Straßenzubehör, Gehwegen und Längsparkstreifen;
 
 
bb)
Ingenieurbauwerken;
 
 
cc)
Verkehrsleitsystemen.
 
b)
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung oder nach dem Bundeswasserstraßengesetz in der jeweils geltenden Fassung, soweit Gemeinden oder Landkreise als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben;
 
c)
der Neu-, Um- und Ausbau sowie die Instandsetzung und Erneuerung selbständiger oder im Zuge von kommunalen Straßen geführter Radverkehrsanlagen mit den dazugehörigen Einrichtungen;
 
d)
die Einrichtung und Umstellung der Wegweisung von Radverkehrsanlagen gemäß den Richtlinien zur Fahrradwegweisung im Freistaat Sachsen (SächsRWW).
3.
Nicht förderfähig im Rahmen dieser Richtlinie sind
 
a)
Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen an einer Verkehrsanlage, für deren Bau, Ausbau, Instandsetzung oder Erneuerung Zuwendungen gewährt wurden, deren Zweckbindungsfrist gemäß der entsprechenden Zuwendungsgrundlage noch nicht abgelaufen ist, es sei denn, unvorhersehbare Gründe rechtfertigen eine Ausnahme. Die Zweckbindungsfrist für Maßnahmen nach dieser Richtlinie bestimmt sich nach Anlage 1a.
 
b)
erneute Instandsetzungs- oder Erneuerungsmaßnahmen an einer Verkehrsanlage innerhalb einer noch laufenden Zweckbindungsfrist für Instandsetzungs- oder Erneuerungsmaßnahmen.
 
c)
der Neubau von Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können Städte, Gemeinden, Landkreise oder kommunale Zusammenschlüsse erhalten, soweit sie Baulastträger der öffentlichen Straße, des Ingenieurbauwerkes oder der Radverkehrsanlage sind oder die Kosten aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen oder Richtlinien des Bundes zu übernehmen haben.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Voraussetzung der Förderung ist, dass ein Vorhaben
 
a)
nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt.
 
b)
bei selbständigen Radverkehrsanlagen in einer Radverkehrskonzeption vorgesehen ist und die Richtlinien zur Fahrradwegweisung im Freistaat Sachsen (SächsRWW) beachtet werden.
 
c)
bau- und verkehrstechnisch nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist.
 
d)
die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht.
 
e)
rechtlich gesichert ist.
 
f)
noch nicht begonnen worden ist. Abweichend ist ein vorzeitiger Baubeginn dann förderunschädlich, wenn
 
 
aa)
dieser nicht vor dem Eingang des „Antrages auf Gewährung einer Zuwendung“ bei der Bewilligungsbehörde liegt, die Bewilligungsbehörde dem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt hat und im Zuge dessen schriftlich bekannt gegebene zu erwartende Auflagen bei der Bauausführung berücksichtigt werden oder
 
 
bb)
es sich um Vorsorgemaßnahmen, Beteiligtenleistungen nach Teil A Ziffer II Nummer 2 Buchstabe b oder Gemeinschaftsmaßnahmen mit der staatlichen Straßenbauverwaltung handelt.
 
g)
den Vorgaben des jeweiligen Hochwasserschutzkonzeptes beziehungsweise Hochwasserrisikomanagementplanes entspricht.
2.
Fördervoraussetzung ist außerdem, dass für ein Vorhaben
 
a)
die Gesamtfinanzierung, insbesondere die Bereitstellung der Eigenmittel für das Vorhaben, gewährleistet ist und
 
b)
die zuwendungsfähigen Kosten mehr als
 
 
aa)
5 000 Euro für Kreuzungsmaßnahmen nach Teil A Ziffer II Nummer 2 Buchstabe b sowie Maßnahmen der Wegweisung für den Radverkehr nach Teil A Ziffer II Nummer 2 Buchstabe d oder
 
 
bb)
25 000 Euro für alle sonstigen Maßnahmen betragen.
 
Als Einzelvorhaben in diesem Sinne gelten auch zusammenhängende kleinere Maßnahmen innerhalb eines Verkehrsnetzelementes.

V.
Art, Umfang und Höhe der Förderung

1.
Die Zuwendung für Einzelmaßnahmen wird als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Höchstfördersatz der zuwendungsfähigen Kosten ist abhängig vom jeweiligen Fördergegenstand und beträgt für
Höchstfördersatz
Art der Maßnahme Höchstfördersatz
Art der Maßnahme Höchst-
fördersatz
a) Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz beziehungsweise Bundeswasserstraßengesetz für den kreuzungsbedingten Anteil in Höhe des gesetzlich Vorgeschriebenen unter Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs, sofern der Zuwendungsempfänger nicht einseitiger Veranlasser ist 100 Prozent
b) Ingenieurbauwerke 90 Prozent
c) Radverkehrsanlagen 90 Prozent
d) Gemeinschaftsmaßnahmen mit der staatlichen Straßenbauverwaltung 90 Prozent
e) Kreisstraßen, Gemeindeverbindungsstraßen und verkehrswichtige Innerortsstraßen sowie Ortsdurchfahrten von Bundes- und Staatsstraßen 80 Prozent
f) sonstige Innerortsstraßen 70 Prozent
 
Sofern Ingenieurbauwerke und Radverkehrsanlagen im Zuge von Straßenbaumaßnahmen errichtet werden, sind deren Kosten gesondert auszuweisen.
2.
Bemessungsgrundlage
 
a)
Zuwendungsfähig sind
 
 
aa)
die Baukosten für den Straßenkörper und das Zubehör gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Sächsischen Straßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung;
 
 
bb)
die Kosten für Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung sowie Verwaltungskosten Dritter zusammengefasst bis maximal 15 Prozent der zuwendungsfähigen Baukosten;
 
 
cc)
ein vom Zuwendungsempfänger auf gesetzlicher Grundlage (zum Beispiel gemäß dem Eisenbahnkreuzungsgesetz) zu leistender Vorteilsausgleich;
 
 
dd)
Beteiligungskosten für Entwässerungseinrichtungen nach § 23 Absatz 5 des Sächsischen Straßengesetzes und Nummer 14 der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen – Ortsdurchfahrtenrichtlinien – (ODR) in der jeweils geltenden Fassung;
 
 
ee)
die Kosten für Maßnahmen gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Sächsischen Naturschutzgesetz einschließlich Fertigstellungs- und Entwicklungspflege, die nicht länger als drei Jahre nach Fertigstellung der Baumaßnahme (Abnahme nach Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen [VOB]) anfallen;
 
 
ff)
die Kosten für aktive und passive Schallschutzmaßnahmen nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge mit gesetzlicher Verpflichtung;
 
 
gg)
die Kosten für die Erfassung und Übernahme der Daten in die Straßendatenbank für Bundes-, Staats-, und Kreisstraßen, in kommunale elektronische Bestandsverzeichnisse und in das Kataster für Radverkehrsanlagen;
 
 
hh)
die Gestehungskosten des Grunderwerbs;
 
 
ii)
die Kosten für Folgemaßnahmen, wie zum Beispiel
 
 
 
aaa)
die Kosten für Umleitungsstrecken einschließlich der eventuell notwendig werdenden Wiederherstellung des früheren Zustandes sowie der Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden,
 
 
 
bbb)
die Kosten für Sicherungen/Änderungen an Verkehrs-, Ver- oder Entsorgungsanlagen, die der Straßenbaulastträger auf Grund einer gesetzlichen Entschädigungspflicht zu tragen hat;
 
 
jj)
die Kosten für die infolge der Bauausführung notwendige vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken, insbesondere die Herrichtung der betroffenen Grundstücke nach den Grundsätzen des Entschädigungsrechtes;
 
 
kk)
die Kosten für die Verlegung von Leerrohren für die Breitbandversorgung, sofern nicht Zuwendungen aus anderen Förderrichtlinien ausgereicht werden.
 
b)
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere
 
 
aa)
Kosten für vorzeitig erbrachte Leistungen gemäß Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe f;
 
 
bb)
Kosten für Leistungen, die der Bauträger selbst, jedoch nicht in seiner Eigenschaft als Straßenbaulastträger zu tragen verpflichtet ist, wie
 
 
 
aaa)
Straßenbeleuchtung, es sei denn, dass sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht notwendig ist (zum Beispiel in Tunneln, die auch tagsüber beleuchtet werden müssen), sofern nicht Zuwendungen aus anderen Förderrichtlinien ausgereicht werden;
 
 
 
bbb)
Haltestellenausstattungen, wie Wartehäuschen oder Fahrgastinformationen;
 
 
cc)
Kosten für den Erwerb und die Entschädigung solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht unmittelbar für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind;
 
 
dd)
Kosten für Bepflanzungen, die über eine den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes gemäß § 28 Absatz 1 des Sächsischen Straßengesetzes entsprechende landschaftsgerechte Bepflanzung hinausgehen, soweit sie nicht unmittelbar Verkehrszwecken oder der Straße selbst dienen (zum Beispiel Blendschutz, optische Führung, Schutz vor Schneeverwehungen, Erosionsschutz, Böschungsbefestigung);
 
 
ee)
Kosten, die über projektbezogene Vorgaben des Denkmalschutzes hinausgehen (zum Beispiel Pflasterung);
 
 
ff)
Kosten für die Unterhaltung der Verkehrsanlagen (zum Beispiel Ablösungsbeträge und Kosten für die Erhaltungs- und Betriebslast nach § 15 Absatz 4 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes);
 
 
gg)
Finanzierungskosten (zum Beispiel Beschaffung der Finanzierungsmittel, Bauzinsen, Zinsen im Zusammenhang mit Grunderwerb, Spesen);
 
 
hh)
Kosten für kommunale Eigenregieleistungen;
 
c)
Nach Abzug der nicht zuwendungsfähigen Kosten nach Ziffer V Nummer 2 Buchstabe b von den Gesamtkosten sind von den zuwendungsfähigen Kosten außerdem abzusetzen:
 
 
aa)
Kostenanteile, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
 
 
 
aaa)
bei Kreuzungsmaßnahmen die von anderen Kreuzungsbeteiligten zu tragenden Kostenanteile entsprechend der gesetzlichen Regelung (vom Zuwendungsempfänger erhaltener Vorteilsausgleich);
 
 
 
bbb)
Anteile, die Ver- oder Entsorgungsunternehmen für Änderungen an Ver- oder Entsorgungsanlagen (zum Beispiel Gas, Wasser, Elektrizität, Abwasser mit Ausnahme der Straßenentwässerung) oder an anderen Verkehrswegen (zum Beispiel Straßenbahnkörpern oder Gleisen, Oberleitungen, Wartehäuschen, Haltestellenschildern) zu übernehmen haben, wobei dies auch für Anteile gilt, die gemeindliche Ver- oder Entsorgungsunternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu tragen haben;
 
 
 
ccc)
bei Vorhaben von Gemeinden die Kostenanteile des Straßenbaulastträgers in Ortsdurchfahrten von Bundes- und Staatsstraßen für die Herstellung von Borden;
 
 
 
ddd)
der Verkehrswert oder, wenn dieser höher ist, der Erlös für Grundstücke oder Grundstücksteile, die dadurch frei werden, dass infolge des Vorhabens Verkehrsanlagen aufgegeben werden, soweit sie wirtschaftlich nutzbar sind und der Träger des Vorhabens sie nicht für öffentliche Anlagen nutzt;
 
 
bb)
Einnahmen aus dem Erlös oder der Wert von den bei dem Vorhaben angefallenen wiederverwendbaren Altbaustoffen (zum Beispiel Pflaster, Bordsteine, Gehwegplatten, Stahlschrott eines Brückenabrisses), auch wenn der Träger des Vorhabens die Wiederverwendung bei einem anderen als einem im Rahmen des kommunalen Straßenbaus geförderten Vorhaben vorgesehen hat.

VI.
Verfahren

1.
Antrag und Antragsunterlagen
 
a)
Anträge auf erstmalige Gewährung von Zuwendungen
 
 
aa)
Die Anträge auf erstmalige Gewährung von Zuwendungen sind rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn unter Maßgabe der Anlage 2 dieser Richtlinie – bei kreisangehörigen Gemeinden über das zuständige Landratsamt – bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
 
 
bb)
Soll ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten gefördert werden, so kann die Zuwendung nur von einem Beteiligten beantragt werden. Sie ist von dem Beteiligten zu beantragen, der dazu beauftragt wird. Die Beauftragung ist im Antrag nachzuweisen. Die Zuwendung wird an den Antragsteller ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den Beteiligten durchführt. Es gilt Nummer 12 der VwV zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung .
 
b)
Anträge auf Erhöhung von Zuwendungen
 
 
aa)
Erhöhen sich nach der Bewilligung und aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat, die der Bemessung der Gesamtzuwendung zugrunde gelegten Kosten, so kann im Ausnahmefall eine Erhöhung der bisher festgesetzten Gesamtzuwendung beantragt werden. Als Ausnahmefall in Betracht kommen
 
 
 
aaa)
Vorhaben mit Kostensteigerungen von mehr als 10 Prozent oder mehr als 10 000 Euro der bisher festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten;
 
 
 
bbb)
Beteiligungsleistungen nach Teil A Ziffer II Nummer 2 Buchstabe b;
 
 
 
ccc)
Beteiligungsleistungen bei Maßnahmen der staatlichen Straßenbauverwaltung.
 
 
bb)
Der Antrag ist zu begründen.
 
 
cc)
Eine Zuwendungserhöhung aufgrund Ausweitung des Vorhabens ist nur möglich, wenn diese durch die Bewilligungsbehörde zur Auflage gemacht oder nach Nummer 5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunalen Körperschaften (ANBest-K) – Anlage 3a zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung – der Bewilligungsbehörde vor Beauftragung der Leistungen mitgeteilt und von ihr als notwendig und zweckmäßig anerkannt wurde.
 
 
dd)
Eine Zuwendungserhöhung ist nicht möglich, wenn die Kostensteigerung auf unwirtschaftliche Ausführung oder Nichtbeachtung der einschlägigen Nebenbestimmungen, wie Bedingungen und Auflagen, zurückzuführen ist.
2.
Baufachliche Prüfung/Plausibilitätsprüfung
 
a)
Bei Neubau- und Ausbaumaßnahmen über 1,5 Millionen Euro vorgesehene Zuwendung ist vor Antragstellung eine baufachliche Stellungnahme des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr einzuholen und dem Zuwendungsantrag beizufügen.
 
b)
Bei Gemeinschaftsmaßnahmen, die durch die staatliche Straßenbauverwaltung oder in deren Auftrag geplant und bestätigt wurden, bezieht sich die baufachliche Prüfung nur auf die Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten des Beteiligten.
 
c)
Die baufachliche Prüfung erstreckt sich auf die Fördervoraussetzungen einschließlich der Bewertung der zuwendungs- und nicht zuwendungsfähigen Kosten sowie auf die Abstimmung mit den Vorhaben anderer Bauträger und den Trägern der öffentlichen Belange. Hierbei sind im Hinblick auf eine sparsame Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel die Notwendigkeit und Dringlichkeit sowie Art und Umfang des Vorhabens zu beurteilen.
 
d)
Die in der baufachlichen Stellungnahme vorgeschlagenen technischen Auflagen sollen in den einzureichenden Antragsunterlagen, insbesondere auch mit der kostenmäßigen Auswirkung, berücksichtigt oder ihre Beachtung zugesichert sein. Andernfalls sind die Gegenvorstellungen zu begründen. Aufgrund wesentlicher Planungsänderungen erstellte neue Bauunterlagen bedürfen einer erneuten baufachlichen Prüfung.
 
e)
Die baufachliche Prüfung ist keine Prüfung im Sinne des § 10 Absatz 3 des Sächsischen Straßengesetzes . Die Verantwortung der Kommunen als Straßenbaubehörde nach § 10 Absatz 2 des Sächsischen Straßengesetzes bleibt unberührt.
 
f)
Einer baufachlichen Prüfung vor Antragstellung bedarf es nicht bei
 
 
aa)
Kreuzungsmaßnahmen nach Teil A Ziffer II Nummer 2 Buchstabe b, für die eine Prüfung und Genehmigung durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr bereits erfolgt ist;
 
 
bb)
der Errichtung von Verkehrsleitsystemen und der Errichtung und Umstellung der Wegweisung von Radverkehrsanlagen.
 
g)
Bei Baumaßnahmen der kreisangehörigen Kommunen mit vorgesehener Zuwendung bis zu 1,5 Millionen Euro erfolgt eine Plausibilitätsprüfung durch die Landratsämter. Die Plausibilitätsprüfung ist durch die Landratsämter zu bescheinigen (Anlage 6 zur RL KStB). Vorgeschlagene Auflagen und Hinweise sind in einer Anlage beizugeben.
 
h)
Für die Maßnahmen der Landkreise und Kreisfreien Städte mit vorgesehener Zuwendung bis zu 1,5 Millionen Euro erfolgt die Plausibilitätsprüfung entsprechend Teil A Ziffer VI Nummer 2 Buchstabe g durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
3.
Gemeindewirtschaftliche Prüfung
Dem Antrag ist eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft-Doppik in der jeweils geltenden Fassung beizulegen.
4.
Prüfung des Antrages
 
a)
Bei kreisangehörigen Gemeinden überprüft die Rechtsaufsichtsbehörde die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und bestätigt dies.
 
b)
Die Bewilligungsbehörde prüft abschließend die Anträge auf Zuwendungen. Die baufachliche Prüfung nach Teil A Ziffer VI Nummer 2 dient hierzu als Entscheidungshilfe.
 
c)
Das Ergebnis der abschließenden Prüfung des Antrages ist zu vermerken. Ergänzende beziehungsweise berichtigende Eintragungen in den Antragsunterlagen sind in roter Farbe vorzunehmen.
5.
Entscheidung über die Förderung
 
a)
Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid. Die ANBest-K – Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung – und die Besonderen Nebenbestimmungen für Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (BNBest-KStB) – Anlage 1a zu dieser Richtlinie – sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Die Bewilligungsbehörde setzt auch die etwa erforderlichen zusätzlichen Nebenbestimmungen, insbesondere technische Auflagen, fest. Spätestens mit dem Zuwendungsbescheid übersendet die Bewilligungsbehörde eine Ausfertigung des geprüften Antrages einschließlich der dazugehörigen Unterlagen an den Zuwendungsempfänger. Die Bewilligungsbehörde übersendet bei Zuwendungsbescheiden an kreisangehörige Gemeinden einen Abdruck an das zuständige Landratsamt sowie an die Beteiligten in den Fällen von Teil A Ziffer VI Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.
 
b)
Bei Vorhaben mit Zuwendungen von über 4,0 Millionen Euro holt die Bewilligungsbehörde vor Erlass des Zuwendungsbescheides die Zustimmung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ein.
 
c)
Soweit Vorhaben nicht gefördert werden können, teilt dies die Bewilligungsbehörde unverzüglich dem Antragsteller unter Darlegung der Gründe mit.
6.
Prüfung der Bauausführung
Die nach Nummer 6.2.6.3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK – Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) während der Bauausführung bei Baumaßnahmen mit Zuwendungen über 1,5 Millionen Euro erforderliche stichprobenweise Prüfung der Einhaltung der einschlägigen Nebenbestimmungen, wie Bedingungen und Auflagen, obliegt der Bewilligungsbehörde. Feststellungen, die hinsichtlich der Erfüllung des Zuwendungszweckes und der Einhaltung der einschlägigen Nebenbestimmungen von Bedeutung sein können, sind aktenkundig festzuhalten und bei der weiteren Förderung zu beachten.
7.
Auszahlung der Zuwendungen
 
a)
Die Auszahlung der für das jeweilige Haushaltsjahr bewilligten Zuwendungen ist bis spätestens zu dem im Zuwendungsbescheid genannten Termin mit Muster 3 zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Bewilligte Mittel, die mangels Voraussetzungen nicht im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden können, sind mit Muster 1b zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung neu zu beantragen, vergleiche Teil A Ziffer VI Nummer 8.
 
b)
Die Auszahlung der Zuwendungen wird nach Prüfung des Auszahlungsantrages durch die Bewilligungsbehörde veranlasst.
 
c)
Die Bewilligungsbehörde unterrichtet den Antragsteller über die Auszahlung der Zuwendung.
8.
Nachweis über die Verwendung der Zuwendungen
 
a)
Zwischennachweis (bei Förderung über mehrere Haushaltsjahre)
 
 
aa)
Die Verwendung der im abgelaufenen Haushaltsjahr im Wege der Anteilsfinanzierung erhaltenen Zuwendungen ist vom Zuwendungsempfänger bis zum 1. Februar des Folgejahres unter Verwendung des Formblattes Muster 1b zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
 
 
bb)
Mit gleichem Formblatt wie in Teil A Ziffer VI Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind der Bewilligungsbehörde Änderungen mitzuteilen, insbesondere zur Höhe der für das laufende Haushaltsjahr vorgesehenen Zuwendungsrate und der voraussichtlich noch anfallenden Kosten.
 
b)
Verwendungsnachweis
 
 
aa)
Der Verwendungsnachweis ist nach Muster 4 zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zu erstellen und bis zu dem im Zuwendungsbescheid genannten Termin bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
 
 
bb)
Kann innerhalb der Frist nach Teil A Ziffer VI Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa eine Maßnahme nicht abgerechnet werden, so ist ein vorläufiger Verwendungsnachweis zu erstellen. Falls der Grunderwerb nicht innerhalb von drei Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahme nachgewiesen wurde, kann die Bewilligungsbehörde eine auf Grundlage der Bodenrichtwertkarte ermittelte Pauschale als zuwendungsfähige Kosten festsetzen und bei den zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigen.
 
 
cc)
Form und Inhalt sowie beizufügende Unterlagen zum Verwendungsnachweis sind unter Nummer 7 der Anlage 1a (BNBest-KStB) dieser Richtlinie geregelt.
 
 
dd)
Die Prüfung des Verwendungsnachweises nach Nummer 11 VVK obliegt der Bewilligungsbehörde. Sie stellt die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben fest. Sofern sich die Schlussabrechnung eines Vorhabens aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat, unverhältnismäßig lang verzögert, kann die Bewilligungsbehörde nach Anhörung des Zuwendungsempfängers die zuwendungsfähigen Ausgaben endgültig festsetzen und den vorläufigen Verwendungsnachweis als endgültig erklären. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Fertigstellung der Baumaßnahme in ihren wesentlichen Teilen (Abnahme/Verkehrsfreigabe) länger als drei Jahre zurückliegt und zu diesem Zeitpunkt noch immer kein endgültiger Verwendungsnachweis erstellt werden kann.
 
 
ee)
Die Bewilligungsbehörde ermittelt aufgrund des Ergebnisses der Prüfung des Verwendungsnachweises die Höhe der Gesamtzuwendung und veranlasst die Auszahlung der sich daraus ergebenden Schlussrate beziehungsweise entscheidet über die Geltendmachung von Erstattungs- und Zinsansprüchen.

Teil B
Instandsetzungs- und Erneuerungspauschale

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Teil A Ziffer I gilt entsprechend.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Förderfähig sind Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen an Straßen und Radverkehrsanlagen gemäß Teil A Ziffer II Nummer 1.
2.
Die Verwendung der Mittel nach Teil B als Eigenanteil für Fördermaßnahmen nach dieser Richtlinie (Teil A) oder nach anderen Richtlinien ist nicht zulässig.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können Städte, Gemeinden und Landkreise erhalten, soweit sie Baulastträger öffentlicher Straßen oder Radverkehrsanlagen sind.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der kommunalen Baulastträgerschaft. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel sowie die Bereitstellung des Eigenanteils sind gemäß Teil B Ziffer VI Nummer 5 nachzuweisen.
2.
Voraussetzung der Förderung ist, dass ein Vorhaben
 
a)
bau- und verkehrstechnisch nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist.
 
b)
nicht vor dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem die Bewilligung erfolgt, begonnen wurde.
3.
Die Inanspruchnahme der Förderung kann durch den Zuwendungsempfänger abgelehnt werden, wenn die Bereitstellung der Eigenmittel absehbar nicht gewährleistet werden kann.

V.
Art, Umfang und Höhe der Förderung

1.
Der jährliche Verfügungsrahmen bestimmt sich gemäß Teil A Ziffer I Nummer 5.
2.
Die Instandsetzungs- und Erneuerungspauschale (siehe Teil A Ziffer I Nummer 5 Buchstabe b wird als Teilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Fördersatz beträgt 90 Prozent.
3.
Bemessungsgrundlage ist die Netzlänge der Straßen- und Radverkehrsanlagen gemäß Bestandsverzeichnis mit Stand 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres und für Kreisstraßen und Gemeindestraßen gestaffelt entsprechend dem Verhältnis der Zuweisungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes. Die Bundesstraßen, Staatsstraßen und Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen in kommunaler Baulast werden hinsichtlich der Staffelung bei der Bemessung den Kreisstraßen gleichgestellt. Selbstständig geführte Radwege (gemäß Anlage 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse) werden mit dem Faktor 0,5 gegenüber Gemeindestraßen berücksichtigt.
4.
Für die Zuwendungsempfänger besteht im begründeten Ausnahmefall auf Antrag die Möglichkeit, die Fördermittel für zwei Jahre im zweiten Jahr in einer Gesamtzahlung zu erhalten, um die Bildung wirtschaftlicher und bautechnisch sinnvoller Bauabschnitte zu unterstützen.
5.
Für die Förderung gilt Teil A Ziffer V Nummer 2 entsprechend.

VI.
Verfahren

1.
Die Bewilligungsbehörde teilt dem Zuwendungsempfänger bis 15. Februar des jeweiligen Haushaltsjahres die voraussichtliche Höhe der zu erwartenden pauschalierten Zuwendungssumme mit. Die Zuwendungsempfänger reichen bis spätestens 15. März des jeweiligen Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde eine Aufstellung über die einzelnen abgegrenzten Vorhaben, für die die pauschalierte Zuwendung bewilligt werden soll (Antragsliste), ein. Die Bewilligung erfolgt entsprechend der vom kommunalen Baulastträger vorgelegten Antragsliste.
2.
Die Bewilligungsbehörde setzt die Höhe der Instandsetzungs- und Erneuerungspauschale als Festbetrag für die einzelnen Fördermaßnahmen laut Antragsliste sowie den Auszahlungstermin durch einen Festsetzungsbescheid fest. Die Besonderen Nebenbestimmungen für Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (BNBest-KStB zu Teil B) – Anlage 1b zu dieser Richtlinie – sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.
3.
Macht der Zuwendungsempfänger von der Möglichkeit der Mittelbündelung gemäß Teil B Ziffer V Nummer 4 Gebrauch, ist dies der Bewilligungsbehörde nach Erhalt des Festsetzungsbescheids bis spätestens 4 Wochen vor dem im Bescheid festgesetzten Auszahlungstermin formlos zu erklären.
4.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ohne Antrag nach Bestandskraft des Bescheids zum festgesetzten Termin auf die vom Zuwendungsempfänger angegebene Bankverbindung.
5.
Als Nachweis der Verwendung sind ein Sachbericht sowie ein zahlenmäßiger Nachweis der Ausgaben für die einzelnen Fördermaßnahmen (Maßnahmeliste) für den Gesamtzeitraum bis zum 31. März des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen (Anlage 7). Daraus muss hervorgehen, dass die kommunalen Baulastträger zusätzlich zur Zuwendung durch den Freistaat Sachsen eigene Haushaltsmittel in Höhe von mindestens 10 Prozent des Zuwendungsbetrages eingesetzt haben.

Teil C
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 24. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 115), die zuletzt durch die Richtlinie vom 24. Mai 2012 (SächsABl. S. 673) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 18. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 887), außer Kraft. Dies gilt nicht für bereits nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger bewilligte und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie nicht abgeschlossene Förderverfahren sowie für Fördervorhaben nach Teil III der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger.

Diese Richtlinie gilt für Maßnahmen, die erstmalig nach dem 1. Januar 2016 bewilligt werden.

Dresden, den 9. Dezember 2015

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Anlage 1a

Besondere Nebenbestimmungen für Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger
(BNBest KStB)
zu Teil A

Für die Bewilligung von Zuwendungen für Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger gilt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 9. Dezember 2015. Für die Ausführung des Vorhabens, Anforderung und Verwendung der Zuwendungen nach Teil A der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger gelten die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften“ (ANBest-K) – Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Darüber hinaus ist vom Zuwendungsempfänger zu beachten oder zu veranlassen:

1
Grundlagen der Bewilligung

Der Zuwendungsbescheid bezieht sich ausschließlich auf das dem Antrag zugrunde liegende Vorhaben. Grundlagen dieser Bewilligung sind die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen und Pläne. Die im Bescheid festgesetzten Auflagen und Bedingungen sowie etwaige Prüfbemerkungen in den zurückgegebenen Antragsunterlagen sind zu beachten.

Für den Fall, dass ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde von den Unterlagen und Plänen abgewichen wird, können die bewilligten Zuwendungen widerrufen und bereits ausgezahlte Beträge zurückgefordert werden.

Der Zuwendungsempfänger hat die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten.

2
Rechtliche Verfahren, Beteiligung Dritter

Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht erforderliche Genehmigungen oder sonstige Erlaubnisse zur Durchführung des Bauvorhabens, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind (zum Beispiel Baurecht, Wasserrecht, Naturschutz, Denkmalschutz). Bei Beteiligtenmaßnahmen nach Teil A Ziffer VI Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb hat der Zuwendungsempfänger sicherzustellen, dass die Bestimmungen und Auflagen dieses Zuwendungsbescheides umgesetzt werden.

3
Finanzierung

Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Soweit die Gesamtförderung gegenüber dem Ansatz im Finanzierungsplan niedriger ausfällt, entsteht eine Finanzierungslücke, deren Deckung durch den Zuwendungsempfänger zu sichern ist.

4
Durchführung des Vorhabens, Vergabe

Der Ausschreibung, der Vergabe und der Abwicklung des Bauvorhabens sind zusätzlich zu Nummer 3 der ANBest-K die anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.

Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen die Vergabevorschriften, so kann die Bewilligungsbehörde gemäß § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung zurückfordern. Liegt ein schwerer Vergabeverstoß vor, wird der Zuwendungsbescheid grundsätzlich mit der Folge widerrufen, dass

entweder die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit (zum Beispiel Teillos oder Fachlos) von der Förderung ausgeschlossen werden, oder
die Gesamtzuwendung um 20 bis 25 Prozent gekürzt wird.

Als schwere Vergabeverstöße kommen insbesondere folgende Tatbestände in Betracht:

1.
fehlende EU-weite Ausschreibung;
2.
Ausscheiden des wirtschaftlichsten Angebots
 
aus sonstigen vergabefremden Erwägungen,
 
durch nachträgliche Preisverhandlungen oder Änderungen der Verdingungsunterlagen,
 
durch nachträgliche Herausnahme von Leistungen aus den Angeboten,
 
durch Zulassung eines Angebots, das nach den Vergabevorschriften auszuschließen gewesen wäre,
 
durch fehlende oder mangelhafte Wertung von Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen;
3.
Ausscheiden oder teilweises Ausscheiden des wirtschaftlichsten Angebots durch nachträgliche Losaufteilung;
4.
Freihändige Vergabe von Leistungen, insbesondere von Anschlussaufträgen, ohne Vorliegen der vergaberechtlichen Voraussetzungen;
5.
Beschränkung des Wettbewerbs entgegen den vergaberechtlichen Vorschriften.

Die Bewilligungsbehörde ist unverzüglich nach der Vergabe der Leistung über den Vorhabensbeginn zu unterrichten (Formblatt Anlage 4 zur RL KStB).

Kommunale Eigenregieleistungen werden nicht gefördert.

5
Auszahlung der Zuwendungen

Die Auszahlung der Zuwendungen ist bis spätestens zu dem im Zuwendungsbescheid genannten Zeitpunkt mit Vordruck Muster 3 zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Die bewilligte Zuwendung kann nur entsprechend dem Baufortschritt ausgezahlt werden. Bewilligte Beträge, für deren Auszahlung die Voraussetzungen nicht bis zu dem vorgegebenen Zeitpunkt eingetreten sind, können aufgrund dieses Zuwendungsbescheides im Bewilligungsjahr nicht mehr ausgezahlt werden.

Damit nicht benötigte Mittel rechtzeitig wiederverwendet werden können, ist der Bewilligungsbehörde unter Darlegung der Gründe mitzuteilen,

wenn das Vorhaben, für das die Förderung beantragt war, nicht durchgeführt wird, oder
wenn sich die zuwendungsfähigen Kosten voraussichtlich in einem Umfang verringern, der eine Kürzung der Zuwendung zur Folge hätte.
6
Zwischennachweis, Bewilligung weiterer Zuwendungsraten

Bei Förderung über mehrere Haushaltsjahre sind die im abgelaufenen Haushaltsjahr erhaltenen und verausgabten Mittel vom Zuwendungsempfänger jährlich zum 1. Februar des Folgejahres unter Verwendung des Vordruckes Muster 1b zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

Zur Anpassung der Anteilsfinanzierung durch Zuwendungen an den Baufortschritt und Kostenanfall ist unter Nummer 3.1 im Muster 1b zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung die für das aktuelle Haushaltsjahr benötigte Zuwendungsrate anzugeben, wobei ein Nullbetrag einzusetzen ist, wenn für das Jahr keine weitere Zuwendungsrate benötigt wird.

7
Fertigstellung der Maßnahme, Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist nach Vordruck Muster 4 zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zu erstellen. Aus dem Sachbericht soll insbesondere hervorgehen, ob die Baumaßnahme entsprechend den der Bewilligung zugrunde gelegten Plänen, Genehmigungen, Bedingungen und Auflagen ausgeführt wurde. Außerdem ist das Datum des Beginns und der Fertigstellung der Baumaßnahme anzugeben. Folgende weitere Unterlagen sind dem Verwendungsnachweis beizugeben:

das in Nummer 6.5.1 der ANBest-K geforderte Bauausgabenbuch in Form einer Übersicht über die Ausgaben/Einnahmen. Dafür ist das auf der Internetpräsenz des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr zur Verfügung gestellte Formular zu nutzen und in elektronischer sowie in schriftlich unterzeichneter Form zu übergeben.
eine Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Formblatt Anlage 3 zur RL KStB,
ein Bestandsplan, es sei denn, dass im Sachbericht des Verwendungsnachweises versichert wird, dass die Maßnahme nach den geprüften Antragsunterlagen ausgeführt wurde.

Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, Bücher, Belege, Ausgabenübersichten, Vergabeunterlagen und so weiter zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der Mittel durch örtliche Erhebungen zu prüfen.

8
Zweckbindung

Die Zweckbindungsfrist für Maßnahmen nach der RL KStB beträgt für

Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen sowie der Wegweisung für den Radverkehr 5 Jahre,
Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen an Straßen und Radverkehrsanlagen 10 Jahre,
Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen an Ingenieurbauwerken 25 Jahre

nach Fertigstellung der Maßnahme. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn innerhalb der Zweckbindungsfrist der Zuwendungszweck nicht mehr erfüllt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

wesentliche Änderungen am Bestand der Verkehrseinrichtung vorgenommen werden, ohne dass dies zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unerlässlich ist,
die Verkehrseinrichtung aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Beschränkungen die ihr zugedachte Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht erfüllen kann,
die Verkehrseinrichtung anderweitig zweckentfremdet oder veräußert wird.

Anlage 1b

Besondere Nebenbestimmungen für Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger
(BNBest KStB)
zu Teil B

Für die Bewilligung von Zuwendungen für Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger gilt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 9. Dezember 2015. Für Zuwendungen nach Teil B der RL KStB ist anstelle der ANBest-K vom Zuwendungsempfänger zu beachten oder zu veranlassen:

1
Grundlagen der Bewilligung

Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

2
Rechtliche Verfahren, Beteiligung Dritter

Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht erforderliche Genehmigungen oder sonstige Erlaubnisse zur Durchführung des Bauvorhabens, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind (zum Beispiel Baurecht, Wasserrecht, Naturschutz, Denkmalschutz).

3
Finanzierung

Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Die Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen zu verwenden.

Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen aus der Zuwendung nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

4
Durchführung des Vorhabens, Vergabe

Es sind anzuwenden

bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen das Sächsische Vergabegesetz sowie der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A).
bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) das Sächsische Vergabegesetz sowie Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A).

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.

Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, aufgrund von §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung die Abschnitte 2 ff. der VOB/A beziehungsweise der VOL/A oder die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.

Sofern der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, Veröffentlichungen nach VOB, VOL und VOF vorzunehmen, sind diese nach den dort geltenden Regelungen vorzunehmen.

Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten der Bewilligungs- beziehungsweise Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge

a)
ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (§ 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) der Nachprüfung durch die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen (§ 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
b)
unterhalb der EU-Schwellenwerte der Nachprüfung nach Maßgabe des § 8 des Sächsischen Vergabegesetzes.

Der Ausschreibung, der Vergabe und der Abwicklung des Bauvorhabens sind die anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.

Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen die Vergabevorschriften, so kann die Bewilligungsbehörde gemäß § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung zurückfordern. Liegt ein schwerer Vergabeverstoß vor, wird der Zuwendungsbescheid grundsätzlich mit der Folge widerrufen, dass

entweder die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit (zum Beispiel Teillos oder Fachlos) von der Förderung ausgeschlossen werden, oder
die Gesamtzuwendung um 20 bis 25 Prozent gekürzt wird.

Als schwere Vergabeverstöße kommen insbesondere folgende Tatbestände in Betracht:

fehlende EU-weite Ausschreibung,
Ausscheiden des wirtschaftlichsten Angebots,
aus sonstigen vergabefremden Erwägungen,
 
durch nachträgliche Preisverhandlungen oder Änderungen der Verdingungsunterlagen,
 
durch nachträgliche Herausnahme von Leistungen aus den Angeboten,
 
durch Zulassung eines Angebots, das nach den Vergabevorschriften auszuschließen gewesen wäre,
 
durch fehlende oder mangelhafte Wertung von Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen;
Ausscheiden oder teilweises Ausscheiden des wirtschaftlichsten Angebots durch nachträgliche Losaufteilung,
Freihändige Vergabe von Leistungen, insbesondere von Anschlussaufträgen, ohne Vorliegen der vergaberechtlichen Voraussetzungen,
Beschränkung des Wettbewerbs entgegen den vergaberechtlichen Vorschriften.

Kommunale Eigenregieleistungen werden nicht gefördert.

5
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet anzuzeigen,

wenn er nach der Bewilligung – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er gegebenenfalls weitere Mittel von Dritten erhält,
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden können,
Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden.
6
Fertigstellung der Maßnahme, Verwendungsnachweis

Als Nachweis der Verwendung sind ein Sachbericht sowie ein zahlenmäßiger Nachweis der Ausgaben für den Gesamtzeitraum bis zum 31. März des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen (Anlage 7 zur RL KStB). Daraus muss hervorgehen, dass die kommunalen Baulastträger zusätzlich zur Zuwendung durch den Freistaat Sachsen eigene Haushaltsmittel in Höhe von mindestens 10 Prozent des Zuwendungsbetrages eingesetzt haben.

Kann innerhalb dieser Frist eine Maßnahme nicht abgerechnet werden, so ist ein vorläufiger Verwendungsnachweis zu erstellen.

In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind alle Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel entsprechend dem Finanzierungsplan) und die Ausgaben summarisch auszuweisen.

Die folgenden Unterlagen sind zu führen und vorzuhalten, jedoch nicht dem Verwendungsnachweis beizulegen:

Der Zuwendungsempfänger muss für jede Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauobjekten/Bauabschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.

Die Baurechnung besteht, sofern im Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes bestimmt ist, aus

dem Bauausgabenbuch; werden die Einnahmen und Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen, entsprechen die Bücher unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den Inhalts- und Gliederungsansprüchen und können sie zur Prüfung dem Verwendungsnachweis beigefügt werden, so braucht ein gesondertes Bauausgabenbuch nicht geführt zu werden,
den Rechnungsbelegen, bezeichnet nach den Buchungen im Bauausgabenbuch,
den Abrechnungsunterlagen zu den Schlussrechnungen, bestehend regelmäßig aus
 
der Dokumentation zur Vergabe wie
 
 
Angebotsunterlagen,
 
 
Unterlagen für die Begründung von Entscheidungen im Vergabeverfahren,
 
 
Preisspiegel, soweit gefordert,
 
 
Vergabevermerk,
 
den Vertragsunterlagen wie
 
 
Angebot mit Leistungsverzeichnis des Auftragnehmers,
 
 
Zuschlagsschreiben,
 
 
zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen,
 
 
zusätzliche technische Vorschriften,
 
 
Nachtragsvereinbarungen,
 
den Ausführungsunterlagen (§ 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen [VOB/B]),
 
den Abrechnungsunterlagen für die Kostenansätze wie
 
 
Aufmaßblätter,
 
 
Massenberechnungen,
 
 
Abrechnungszeichnungen,
 
 
Stundenlohnzettel (§ 15 Nummer 3 der VOB/B),
 
 
Liefer- und Wiegescheine,
 
dem Nachweis über den Ist- und Sollverbrauch der Baustoffe, soweit Lieferung und Ausführung getrennt verrechnet werden,
 
der Abnahmeniederschrift und gegebenenfalls den Vermerken über die Mängelbeseitigung,
 
soweit gefordert, den Prüfungszeugnissen über die Untersuchung von Baustoffen und/oder Bauteilen,
 
dem Bautagebuch oder der Sammlung von Tageberichten,
den bauaufsichtlichen, wasserrechtlichen und ähnlichen Genehmigungen, soweit sie der Bewilligungsbehörde nicht bereits vorliegen,
soweit gefordert, den Bestandsplänen,
dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel,
den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zu Grunde gelegten Bau- und Finanzierungsunterlagen.

Die Baurechnung ist nach dem vorstehenden Schema zu ordnen, die Abrechnungsunterlagen getrennt nach den einzelnen Schlussrechnungen.

Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen, die Verträge, Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

7
Prüfung der Verwendung

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Rechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 der Sächsischen Haushaltsordnung).

8
Zweckbindung

Die Zweckbindungsfrist für Maßnahmen nach der RL KStB beträgt für Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen 5 Jahre nach Fertigstellung der Maßnahme. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn innerhalb der Zweckbindungsfrist der Zuwendungszweck nicht mehr erfüllt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

wesentliche Änderungen am Bestand der Verkehrseinrichtung vorgenommen werden, ohne dass dies zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unerlässlich ist,
die Verkehrseinrichtung aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Beschränkungen die ihr zugedachte Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht erfüllen kann,
die Verkehrseinrichtung anderweitig zweckentfremdet oder veräußert wird.

Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44, 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Dies gilt insbesondere, wenn

eine auflösende Bedingung eingetreten ist (zum Beispiel nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung),
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.

Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger

die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt.

Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich zu verzinsen.

Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so werden regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen nach Maßgabe des § 49a Absatz 3 in Verbindung mit § 49a Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich verlangt.

Anlagen 2 bis 7

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7