Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatskanzlei,
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen,
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung,
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
zur Gewährung von Zuwendungen nach § 3 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes
(VwV Investkraft)

Vom 23. Februar 2016

[zuletzt geändert durch VwV vom 29. August 2023 (SächsABl. S. 1278)
mit Wirkung ab 15. September 2023]

A.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage von §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), sowie nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist und dem Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetz) vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656, 657), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, auf Antrag finanzielle Hilfen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.
2.
Zuwendungszweck sind Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen in kreisangehörigen Gemeinden, Landkreisen und Kreisfreien Städten bis zum Jahr 2020 gemäß § 1 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes.
3.
Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden
 
a)
nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist;
 
b)
nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1923 der Kommission vom 7. Dezember 2018 (ABl. L 313 vom 10.12.2018, S. 2) geändert worden ist, oder
 
c)
nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
 
sowie deren jeweiligen Nachfolgeregelungen gewährt.
4.
Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der jeweiligen Bewilligungskontingente. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit der einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

B.
Budget „Bund“

Gemäß § 2 Absatz 1 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes ist die Verteilung des Budgets „Bund“ auf Bewilligungskontingente wie folgt vorgesehen (in Euro):

Bewilligungskontingente
Landkreis Betrag in Euro
Kreisfreier Raum 85 676 750
Chemnitz, Stadt 15 491 107
Dresden, Stadt 34 950 218
Leipzig, Stadt 35 235 425
Kreisangehöriger Raum 85 676 750
Erzgebirgskreis 11 766 795
Mittelsachsen 9 236 909
Vogtlandkreis 7 539 444
Zwickau 9 390 734
Bautzen 9 563 625
Görlitz 9 222 971
Meißen 7 452 309
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 7 886 868
Leipzig 7 530 248
Nordsachsen 6 086 847

I.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen an der kommunalen Infrastruktur in den Bereichen

a)
Krankenhäuser,
b)
Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,
c)
Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr),
d)
Brachflächenrevitalisierung,
e)
Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,
f)
Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,
g)
Luftreinhaltung,
h)
Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,
i)
Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
j)
Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung und
k)
Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.

Einrichtungen gemäß Buchstabe a bis g außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden.

II.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zusammenschlüsse nach dem Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nicht-kommunale Träger von kommunalen Infrastruktureinrichtungen, wie zum Beispiel freie Träger, Träger klösterlicher Einrichtungen, Körperschaften im Sinne von § 1 des Sächsischen Kirchensteuergesetzes vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 82), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. März 2019 (SächsGVBl. S. 244) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, jüdische Gemeinden sowie nichtbundeseigene Nahverkehrsunternehmen und nichtbundeseigene Schieneninfrastrukturunternehmen, sowie kommunale Aufgabenträger und deren Zusammenschlüsse nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Zuwendungsempfänger können auch Unternehmen sein, soweit sie Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Zuwendungen können nur für Maßnahmen gewährt werden, die als Teil eines Investitionsplanes des Budgets „Bund“ gemäß § 3 Absatz 3 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes bestätigt worden sind. Das Nähere zum Maßnahmeplanverfahren regelt Großbuchstabe D dieser Verwaltungsvorschrift.
 
b)
Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben muss bei Antragstellung je Maßnahme mindestens 10 000 Euro betragen.
 
c)
Eine Förderung erfolgt nur, sofern der Antragsteller Eigentümer des zur Förderung beantragten Objektes ist oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Vornahme der Investition beziehungsweise Erhaltungsmaßnahme berechtigt ist.
 
d)
Eine Förderung von Maßnahmen im Ortsgebiet von Gemeinden, die in den Jahren 2009 bis 2015 ununterbrochen eine Umlage nach § 25a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist, gezahlt haben, ist ausgeschlossen.
 
e)
Eine Förderung wird nur gewährt für Maßnahmen, bei denen eine vollständige Abnahme bis zum 31. Dezember 2021 gesichert erscheint.
 
f)
Eine Förderung für Investitionen in bauliche Anlagen erfolgt nur, soweit diese außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen. Dies gilt nicht für städtebaulich erwünschte Maßnahmen innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete. Darüber hinaus kann im besonderen Ausnahmefall eine Förderung erfolgen, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde vorgelegt wird.
2.
Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Maßnahmen an Krankenhäusern werden nur gefördert, soweit das betreffende Krankenhaus in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen gemäß § 4 des Sächsischen Krankenhausgesetzes vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, aufgenommen worden ist.
 
b)
Maßnahmen an Schulen werden nur gefördert, soweit die betreffende Schule in einen Schulnetzplan gemäß § 23a des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist, aufgenommen worden ist. Ferner ist für Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaus mit Gesamtausgaben von mehr als 100 000 Euro eine Bestätigung des Staatsministeriums für Kultus erforderlich. Diese Bestätigung ist im Rahmen der Maßnahmeplankonferenz auszusprechen.
 
c)
Maßnahmen an Kindertageseinrichtungen werden nur gefördert, soweit die betreffende Einrichtung in einen Bedarfsplan gemäß § 8 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, aufgenommen worden ist.
 
d)
Maßnahmen nach Großbuchstabe B Ziffer I Buchstabe e in Kreisfreien Städten werden nicht gefördert.
 
e)
Maßnahmen sind nur zuwendungsfähig, soweit sie unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen auch längerfristig nutzbar sind.
 
f)
Bei Neubauvorhaben ist eine Bestätigung des Antragsstellers erforderlich, dass die Folgekosten beachtet wurden.
 
g)
Bei Maßnahmen nach Großbuchstabe B Ziffer I Buchstabe c ist der Neubau beschränkt auf Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Projektförderung
2.
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
4.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die zuwendungsfähigen Ausgaben sind die beantragten investiven Gesamtausgaben zur Erfüllung des Zuwendungszwecks. Hierzu zählen insbesondere Ausgaben für
 
a)
Baukosten, einschließlich der Ausgaben für den Rückbau, die Beräumung und die Sicherung sowie für vorbereitende Arbeiten,
 
b)
Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände von Gebäuden und Anlagen,
 
c)
im Zusammenhang mit einer Maßnahme anfallende, angemessene Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen für Planung und Projektsteuerung,
 
d)
investive Begleit- und Folgemaßnahmen.
5.
Nicht zuwendungsfähig sind
 
a)
Ausgaben für Grunderwerb, soweit dieser nicht in unmittelbarem Bezug zu einer nach dieser Verwaltungsvorschrift geförderten Baumaßnahme steht,
 
b)
Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers,
 
c)
Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Vorsteuer abziehbar sind,
 
d)
Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist,
 
e)
Ausgaben für den Betrieb,
 
f)
Ausgaben für Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung,
 
g)
Ausgaben für Leistungen, die außerhalb des im Bewilligungsbescheid festgesetzten Durchführungszeitraumes erbracht wurden.
 
Großbuchstabe B Ziffer IV Nummer 5 Satz 1 Buchstabe g findet keine Anwendung, soweit es sich um Ausgaben für Planungsleistungen handelt, die vor dem Beginn des Durchführungszeitraumes angefallen sind und die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwingende Voraussetzung dafür sind, dass mit der Durchführung der Maßnahme begonnen werden darf.

C.
Budget „Sachsen“

Gemäß § 2 Absatz 2 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes ist die Verteilung des Budgets Sachsen auf Bewilligungskontingente wie folgt vorgesehen (in Euro):

Bewilligungskontingente
Landkreis Betrag in Euro
Kreisfreier Raum 256 200 000
Chemnitz, Stadt 47 549 458
Dresden, Stadt 104 171 125
Leipzig, Stadt 104 479 417
Kreisangehöriger Raum 256 200 000
Erzgebirgskreis 32 853 535
Mittelsachsen 29 380 193
Vogtlandkreis 21 858 009
Zwickau 30 561 832
Bautzen 28 798 876
Görlitz 24 481 648
Meißen 22 775 431
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 22 950 933
Leipzig 24 090 361
Nordsachsen 18 449 182

I.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen an der kommunalen Infrastruktur in den Bereichen

a)
Schulhausbau
nach Maßgabe der Förderrichtlinie SchulInfra vom 29. Juni 2015 (SächsABl. S. 1054), die zuletzt durch Ziffer I der Richtlinie vom 30. September 2020 (SächsABl. S. 1179) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211),
b)
Bau und Ausbau von Kindertagesstätten
nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung pauschalierter Fördermittel für Baumaßnahmen und Ausstattung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen vom 10. April 2012 (SächsABl. S. 499), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1806) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407),
c)
Straßenbau
nach Maßgabe der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 11. Mai 2023 (SächsABl. S. 620),
d)
Öffentlicher Personennahverkehr
nach Maßgabe der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr vom 24. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 135), die zuletzt durch die Richtlinie vom 18. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 12) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224),
e)
Wasserver- und Abwasserentsorgung
nach Maßgabe der Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1810), die zuletzt durch die Richtlinie vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 78) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239),
f)
Gewässerschutz
nach Maßgabe der Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz vom 18. Juni 2018 (SächsABl. S. 832), die zuletzt durch die Richtlinie vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 75) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239),
g)
Brachflächenrevitalisierung
nach Maßgabe der RL Brachenberäumung vom 30. Mai 2017 (SächsABl. S. 827), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 1017) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 246), und
h)
Sportstätten
nach Maßgabe der Sportförderrichtlinie vom 13. Februar 2019 (SächsABl. S. 367), die durch die Richtlinie vom 19. Dezember 2019 (SächsABl. 2020 S. 39) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167),

in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Verwaltungsvorschrift keine ergänzenden und abweichenden Regelungen enthält. Sofern eine der aufgeführten Fachförderrichtlinien während der Gültigkeit dieser Verwaltungsvorschrift außer Kraft tritt und keine Rechtsnachfolge erfährt, findet sie im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift weiterhin entsprechende Anwendung. Darüber hinaus sind Abweichungen von der nach Buchstabe a bis h jeweils einschlägigen Förderrichtlinie zulässig.

Weiterhin werden nach den Maßgaben dieser Verwaltungsvorschrift gefördert

i)
Verwaltungsgebäude und Sonderbauten im Sinne von § 2 Absatz 4 der Sächsischen Bauordnung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, sowie Einrichtungen für soziale Zwecke.

II.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zusammenschlüsse nach dem Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie nicht-kommunale Träger von kommunalen Infrastruktureinrichtungen, wie zum Beispiel freie Träger, Träger klösterlicher Einrichtungen, Körperschaften im Sinne von § 1 des Sächsischen Kirchensteuergesetzes vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 82), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. März 2019 (SächsGVBl. S. 244) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, jüdische Gemeinden sowie nichtbundeseigene Nahverkehrsunternehmen und nichtbundeseigene Schieneninfrastrukturunternehmen sowie kommunale Aufgabenträger und deren Zusammenschlüsse nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Zuwendungsempfänger können auch Unternehmen, soweit sie Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts sein.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Zuwendungen können nur für Maßnahmen gewährt werden, die als Teil eines Investitionsplanes des Budgets „Sachsen“ gemäß § 3 Absatz 3 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes bestätigt worden sind. Das Nähere zum Maßnahmeplanverfahren regelt Großbuchstabe D dieser Verwaltungsvorschrift.
 
b)
Eine Förderung wird nur gewährt für Maßnahmen, bei denen eine vollständige Abnahme bis zum 31. Dezember 2023 gesichert erscheint. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist eine Förderung von Maßnahmen möglich, bei denen eine vollständige Abnahme bis zum 31. Dezember 2025 gesichert erscheint.
 
c)
Eine Förderung für Investitionen in bauliche Anlagen erfolgt nur, soweit diese außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen. Dies gilt nicht für städtebaulich erwünschte Maßnahmen innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete. Darüber hinaus kann im besonderen Ausnahmefall eine Förderung erfolgen, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde vorgelegt wird.
2.
Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen
Für Maßnahmen nach Großbuchstabe C Ziffer I Buchstabe i gelten darüber hinaus folgende spezielle Zuwendungsvoraussetzungen:
 
a)
Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben muss bei Antragstellung je Maßnahme mindestens 10 000 Euro betragen.
 
b)
Eine Förderung erfolgt nur, sofern der Antragsteller Eigentümer des zur Förderung beantragten Objektes ist oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Vornahme der Investition beziehungsweise Erhaltungsmaßnahme berechtigt ist.
 
c)
Maßnahmen an Krankenhäusern werden nur gefördert, soweit das betreffende Krankenhaus in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen gemäß § 4 des Sächsischen Krankenhausgesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 752), in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen worden ist.
 
d)
Maßnahmen sind nur zuwendungsfähig, soweit sie unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen auch längerfristig nutzbar sind.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Projektförderung
2.
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt bei Maßnahmen nach Großbuchstabe C Ziffer I Buchstabe a bis i als Zuschuss in Höhe von in der Regel 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
4.
Bemessungsgrundlage
Für Maßnahmen nach Großbuchstabe C Ziffer I Buchstabe i sind Bemessungsgrundlage für die zuwendungsfähigen Ausgaben die beantragten investiven Gesamtausgaben zur Erfüllung des Zuwendungszwecks. Hierzu zählen insbesondere Ausgaben für
 
a)
Baukosten, einschließlich der Ausgaben für den Rückbau, die Beräumung und die Sicherung sowie für vorbereitende Arbeiten,
 
b)
Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände von Gebäuden und Anlagen,
 
c)
im Zusammenhang mit einer Maßnahme anfallende, angemessene Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen für Planung und Projektsteuerung und
 
d)
investive Begleit- und Folgemaßnahmen.
5.
Für Maßnahmen nach Großbuchstabe C Ziffer I Buchstabe i sind nicht zuwendungsfähig
 
a)
Ausgaben für Grunderwerb, soweit dieser nicht in unmittelbarem Bezug zu einer nach dieser Verwaltungsvorschrift geförderten Baumaßnahme steht,
 
b)
Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers,
 
c)
Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Vorsteuer abziehbar sind,
 
d)
Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist,
 
e)
Ausgaben für den Betrieb,
 
f)
Ausgaben für Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung,
 
g)
Ausgaben für Leistungen, die außerhalb des im Bewilligungsbescheid festgesetzten Durchführungszeitraumes erbracht wurden.
 
Großbuchstabe C Ziffer IV Nummer 5 Satz 1 Buchstabe g findet keine Anwendung, soweit es sich um Ausgaben für Planungsleistungen handelt, die vor dem Beginn des Durchführungszeitraumes angefallen sind und die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwingende Voraussetzung dafür sind, dass mit der Durchführung der Maßnahme begonnen werden darf.

D.
Maßnahmeplanverfahren

1.
Die kreisangehörigen Gemeinden melden und priorisieren die zur Förderung in Frage kommenden Einzelmaßnahmen für das Budget „Bund“ und das Budget „Sachsen“ an den zuständigen Landkreis. Die Meldungen erfolgen bis zum 13. Mai 2016. Die Kreisfreien Städte priorisieren die zur Förderung in Frage kommenden Einzelmaßnahmen ebenfalls.
2.
Ab 1. März 2016 unterrichtet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem jeweils betroffenen Fachressort die Landkreise und Kreisfreien Städte über die im Rahmen anderer Fachförderrichtlinien der Ressorts vorliegende Anträge, die im Jahr 2016 dort keine Berücksichtigung erfahren können.
3.
Die Meldungen der Einzelmaßnahmen erfolgen ausschließlich auf den durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vorgegebenen Vordrucken. Sie enthalten neben einer Beschreibung der beabsichtigten Investitions- oder Erhaltungsmaßnahme insbesondere Angaben zum Fördergegenstand und zur zeitlichen Umsetzung der Maßnahme.
4.
Der Landkreis plausibilisiert die vorliegenden Maßnahmen im Hinblick auf den Fördergegenstand, die Einhaltung des vorgegebenen Durchführungszeitraumes sowie die Übereinstimmung mit der Landes- und Regionalplanung im Sinne von Großbuchstabe B Ziffer III Nummer 2 und Großbuchstabe C Ziffer III Nummer 2. Die Kreisfreien Städte stellen dies für ihre Maßnahmepläne ebenfalls sicher.
5.
Der zuständige Landkreis erstellt jeweils einen Maßnahmeplan des Landkreises zur Verwendung des Budgets „Bund“ und des Budgets „Sachsen“ auf Basis der eingegangenen Meldungen. Die Maßnahmepläne enthalten die Maßnahmen an der landkreiseigenen Infrastruktur sowie die Maßnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Soweit Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden betroffen sind, stellt der Landkreis jeweils das Einvernehmen mit dem Kreisverband des Sächsischen Städte- und Gemeindetages her. Der Landkreis stellt bei der Erstellung der Maßnahmepläne die Einhaltung von § 3 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes sowie die Einhaltung der gemäß §§ 2 und 3 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes auf ihn entfallenden Bewilligungskontingente sicher.
6.
Die Kreisfreien Städte erstellen eigenständig getrennte Maßnahmepläne zur Verwendung des Budgets „Bund“ und des Budgets „Sachsen“ unter Einhaltung der gemäß §§ 2 und 3 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes jeweils auf sie entfallenden Bewilligungskontingente.
7.
Die Maßnahmepläne der Landkreise und Kreisfreien Städte zur Verwendung des Budgets „Bund“ und des Budgets „Sachsen“ sind bis zum 17. Juni 2016 dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft vorzulegen.
8.
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft überprüft die vorgelegten Maßnahmepläne in Bezug auf die Einhaltung von § 3 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes sowie die Einhaltung der jeweils auf den Landkreis beziehungsweise Kreisfreie Stadt entfallenden Bewilligungskontingente und leitet die Maßnahmepläne umgehend an die anderen Staatsministerien zur Vorbereitung einer Maßnahmeplankonferenz weiter. In der Maßnahmeplankonferenz bewertet das fachlich für die Einzelmaßnahme zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Einzelmaßnahme unter fachlichen Belangen. An den Maßnahmeplankonferenzen nehmen darüber hinaus der jeweilige Landkreis, die Kreisfreie Stadt und der zuständige Kreisverband des Sächsischen Städte- und Gemeindetages teil. Die Maßnahmepläne mit den Einzelmaßnahmen mit einem positiven Votum übergibt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft der Staatskanzlei zur Bestätigung als Investitionsplan. Die Bestätigung soll bis zum 31. August 2016 erfolgen.
9.
Der Investitionsplan legt die Maßnahmen, für die eine Förderung aus dem Budget „Bund“ gemäß § 2 Absatz 1 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes beziehungsweise aus dem Budget „Sachsen“ gemäß § 2 Absatz 2 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes erfolgen kann, dem Grunde und der Höhe nach fest.
10.
Die Bewilligung einer Einzelmaßnahme mit einer im Vergleich zum Investitionsplan erhöhten Zuwendung kommt unter Einhaltung des gemäß § 2 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes auf den Landkreis beziehungsweise die Kreisfreie Stadt entfallenden Bewilligungskontingentes dann in Betracht, wenn der erforderliche Ausgleich entweder zwischen zwei Maßnahmen desgleichen Zuwendungsempfängers oder zwischen unterschiedlichen Zuwendungsempfängern möglich ist und der zuständige Landkreis sein Einvernehmen hierzu erklärt.
11.
Ist erkennbar, dass im Zuwendungsverfahren das gemäß § 2 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes auf den Landkreis beziehungsweise die Kreisfreie Stadt entfallende Bewilligungskontingent nicht ausgeschöpft wird, kann der Investitionsplan auf schriftlichen Antrag an das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft überprüft werden.
12.
Im Ergebnis der Überprüfung kann der Investitionsplan um neue Einzelmaßnahmen erweitert werden. Für das diesbezügliche Verfahren gilt Großbuchstabe D Nummer 1 bis 7 entsprechend, mit Ausnahme der Berücksichtigung von § 3 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes.

E.
Allgemeine Förderbestimmungen

1.
Bei Maßnahmen nach Großbuchstabe B sowie bei Maßnahmen nach Großbuchstabe C Ziffer I Buchstabe i finden Vorschriften über die Vergabe gemäß Nummer 3 der Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P) keine Anwendung. Andere Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, bestimmte Vergabebestimmungen anzuwenden oder einzuhalten, bleiben unberührt.
2.
Die Zuwendungsempfänger haben auf die Förderung durch die Bundesrepublik Deutschland nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und auf die Förderung durch den Freistaat Sachsen nach dem Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetz auf Bauschildern und nach Fertigstellung der Maßnahme entsprechend hinzuweisen. Für Maßnahmen nach Großbuchstabe B ist dabei die Wortbildmarke des Bundes zu verwenden. Einzelheiten regelt ein gesonderter Erlass des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.
3.
Eine Kumulierung der Förderung nach Großbuchstabe B mit anderen Förderprogrammen ist möglich, soweit diese keine Bundes- oder EU-Mittel ausreichen und die Kumulierung ausschließlich der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens dient. Eine Kumulierung der Förderung nach Großbuchstabe C mit anderen Förderprogrammen außerhalb dieser Verwaltungsvorschrift ist möglich, soweit diese Bundesmittel, gegebenenfalls anteilig, ausreichen.
4.
Die Weiterleitung von nach Großbuchstabe B sowie Großbuchstabe C Ziffer I Buchstabe i gewährten Zuwendungen an Dritte ist ausgeschlossen.
5.
Der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung oder gemäß Nummer 1.3 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) gilt für Maßnahmen nach Großbuchstabe B gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes ab dem 1. Juli 2015, für Maßnahmen nach Großbuchstabe C gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes ab dem 1. Juli 2016, als erteilt. Als Maßnahme gilt auch ein selbstständiger Abschnitt eines laufenden Vorhabens.
6.
Bewilligungen für Maßnahmen nach Großbuchstabe C können gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes ab dem 1. Januar 2017 erfolgen.

F.
Bestimmungen zum kommunalen Haushaltsrecht

Zur Sicherstellung der Förderziele des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656), in der jeweils geltenden Fassung, sind die kommunalhaushaltsrechtlichen Regelungen nach folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Für das Haushaltsjahr 2016 ist für die nach dieser Verwaltungsvorschrift geförderten Maßnahmen kein Nachtragshaushalt erforderlich.
2.
Gemäß § 79 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, sind ausnahmsweise außerplanmäßige oder überplanmäßige Ausgaben zulässig. Der Gemeinderat, der Kreistag oder die Verbandsversammlung sind zu beteiligen. Sind die Maßnahmen nicht im Haushaltsplan veranschlagt, so sind für die Antragstellung die kommunale Finanzplanung sowie das Investitionsprogramm nach § 80 der Sächsischen Gemeindeordnung durch Beschluss fortzuschreiben. Dabei sind die sorgfältig ermittelten oder gegebenenfalls geschätzten Folgekosten zu berücksichtigen. Die zusätzlichen Maßnahmen sind im Investitionsprogramm kenntlich zu machen. §§ 78 und 82 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung bleiben hiervon unberührt. Sätze 3, 4 und 5 gelten nicht für den Haushaltsplan 2016.
3.
Die für eine Überschreitung des Höchstbetrages der Kassenkredite nach § 84 Absatz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung gilt für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Verwaltungsvorschrift als erteilt. Von der Überschreitung und deren Höhe sind die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden und die kommunalen Hauptorgane frühzeitig und umfassend zu unterrichten.
4.
Die Aufnahme von Krediten nach § 82 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung für Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Verwaltungsvorschrift soll auch dann zulässig sein, wenn es sich um Erhaltungsmaßnahmen handelt.
5.
Die haushaltsmäßige Darstellung der Fördermittel richtet sich nach § 36 Absatz 6 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. März 2022 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist.
6.
Bei Investitionsvorhaben sollen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen herangezogen werden. Mit Ausnahme von Ersatzneubauten können dabei die Nachweise für die Prüfung anderer Realisierungsvarianten sowie die Wirtschaftlichkeitsberechnungen auf das Notwendigste beschränkt werden.

G.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle für Maßnahmen nach den Großbuchstaben B und C dieser Verwaltungsvorschrift ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden.
 
a)
Antragsverfahren
Anträge nach Großbuchstabe B sind bis zum 15. November 2016, Anträge nach Großbuchstabe C sind bis zum 28. Februar 2017 unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen vollständig bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Von diesen Fristen ausgenommen sind Maßnahmen, die infolge einer Überprüfung des Investitionsplanes gemäß Großbuchstabe D Nummer 11 und 12 nachträglich in den Investitionsplan aufgenommen wurden. Die Beantragung erfolgt auf Vordrucken der Bewilligungsstelle. Für Instandhaltungsmaßnahmen sowie für sonstige Investitionsmaßnahmen mit Gesamtausgaben bis zu 400 000 Euro gilt ein vereinfachtes Antragsverfahren. Der Antrag im vereinfachten Antragsverfahren enthält folgende Angaben:
 
 
aa)
Bezeichnung und Kurzbeschreibung der Maßnahme,
 
 
bb)
Zuordnung der Maßnahme zu einem Förderbereich nach Großbuchstabe B Ziffer I beziehungsweise Großbuchstabe C Ziffer I,
 
 
cc)
Gesamtausgaben der Maßnahme,
 
 
dd)
voraussichtlich förderfähige Kosten der Maßnahme,
 
 
ee)
erwartete Zuwendungen aus dieser Verwaltungsvorschrift oder anderen Fachförderungen,
 
 
ff)
Erklärung des Hauptverwaltungsbeamten oder des Vertretungsberechtigten, dass gemäß Großbuchstabe C Ziffer III Nummer 2 Buchstabe e beziehungsweise Großbuchstabe C Ziffer III Nummer 2 Buchstabe d die Maßnahme unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen auch längerfristig nutzbar ist,
 
 
gg)
für Neubauvorhaben nach Großbuchstabe B die Erklärung des Hauptverwaltungsbeamten oder des Vertretungsberechtigten, dass gemäß Großbuchstabe B Ziffer III Nummer 2 Buchstabe f die Folgekosten beachtet wurden.
 
 
Die Bewilligungsstelle kann weitere Unterlagen vom Antragsteller anfordern, sofern diese zur Beurteilung der Förderfähigkeit der Maßnahme erforderlich sind.
 
b)
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsstelle kann bei Maßnahmen nach Großbuchstabe B sowie bei Maßnahmen nach Großbuchstabe C Ziffer I Buchstabe i zur Beurteilung des Vorliegens der Zuwendungsvoraussetzungen sowie zur Festlegung der sonstigen Nebenbestimmungen die vom fachlich zuständigen Staatsministerium in der Maßnahmeplankonferenz bestimmte Fachstelle einbeziehen. Bei Maßnahmen nach Großbuchstabe C Ziffer I Buchstabe b und f bezieht die Bewilligungsstelle die nach der Regelförderung zuständige Bewilligungsstelle als zuständige Fachstelle ein. Bei Maßnahmen nach Großbuchstabe C Ziffer I Buchstabe c und d bezieht die Bewilligungsstelle die LISt Gesellschaft für Straßenwesen und ingenieurtechnische Dienstleistungen mbH, Seminarstraße 4, 09306 Rochlitz als zuständige Fachstelle ein. Die jeweils zuständige Fachstelle beurteilt das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen und legt erforderlichenfalls die sonstigen Nebenbestimmungen fest. Sie bestimmt dabei auch die Zweckbindungsfrist für die jeweilige Maßnahme und gewährleistet erforderlichenfalls die Einbindung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung gemäß Nummer 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Ist eine Abweichung von der einschlägigen Regelförderung erforderlich, stimmt sich die jeweils zuständige Fachstelle mit dem fachlich zuständigen Staatsministerium hierzu ab und unterrichtet hierüber die Bewilligungsstelle. Die Bewilligungsstelle soll innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung des Antrags über diesen entscheiden.
 
c)
Verwendungsnachweisverfahren
Die Bewilligungsstelle prüft den Verwendungsnachweis. Die im Verfahren beteiligte Fachstelle bestätigt dabei gegenüber der Bewilligungsstelle die Einhaltung der fachlichen Auflagen und Nebenbestimmungen aus ihrer Stellungnahme im Antragsverfahren. Die Bewilligungsstelle dokumentiert abschließend die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Projektes.
2.
Ergänzende Erlasse der Fachressorts zur Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft.
3.
An Stelle von Ziffer 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung tritt folgende Regelung:
Eine Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung erfolgt
 
a)
für Maßnahmen an Straßen sowie nach Großbuchstabe C Ziffer I Buchstabe d durch die Einbindung der LISt Gesellschaft für Straßenwesen und ingenieurtechnische Dienstleistungen mbH (LISt), Seminarstraße 4, 09306 Rochlitz.
 
b)
für Maßnahmen der Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie für Maßnahmen an Gewässern durch die Einbindung der Landesdirektion Sachsen und
 
c)
in allen übrigen Fällen dieser Verwaltungsvorschrift durch die Einbindung des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, soweit es sich um Hochbaumaßnahmen handelt.
 
Soweit die vorgesehene Zuwendung einen Betrag von 1 500 000 Euro nicht überschreitet, ist von einer Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung abzusehen. Soweit die Zuwendung 1 500 000 Euro überschreitet und 5 000 000 Euro unterschreitet, findet eine einfache Plausibilitätsprüfung statt. Die einfache Plausibilitätsprüfung soll den Zeitraum von einer Woche nicht überschreiten. Bei einem Zuwendungsbetrag über 5 000 000 Euro, soll die Prüfung innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. Die Prüfung endet jeweils mit einem abschließenden Votum der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung.
4.
Für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 findet für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Großbuchstabe B Ziffer II sowie nach Großbuchstabe C Ziffer II (Kommunen) abweichend von Nummer 7.1 der Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO (VVK) ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 der VwV zu § 44 SäHO Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
5.
Für Maßnahmen nach Großbuchstabe B sowie Großbuchstabe C Ziffer I gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung die Regelungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung einschließlich deren Anlagen, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.

H.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 23. Februar 2016 in Kraft.

Dresden, den 23. Februar 2016

Der Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten
und Chef der Staatskanzlei
Dr. Fritz Jaeckel

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
In Vertretung
Dr. Hartmut Mangold
Staatssekretär

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Die Staatsministerin für Gleichstellung und Integration
beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Petra Köpping

Änderungsvorschriften

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der VwV Investkraft

vom 26. Juni 2018 (SächsABl. S. 853)

Zweite Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der VwV Investkraft

vom 17. Dezember 2020 (SächsABl. S. 11)

Dritte Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der VwV Investkraft

vom 29. August 2023 (SächsABl. S. 1278)