Gemeinsame Empfehlung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
an die Landkreise und kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen zur weiteren Arbeit der kommunalen Medienstellen

Vom 4. Januar 1994

1
Grundlagen
1.1
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), § 23
1.2
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) §§ 2, 4 , 21
1.3
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), §§ 2, 3, 19
1.4
Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 14. September 1979 „Weiterentwicklung der Bildstellen zu Zentren für audiovisuelle Medien der Städte und Kreise"
1.5
Präsidiumsbeschluß des Deutschen Landkreistages vom März 1987 „Perspektiven für die Weiterentwicklung des Bildstellenwesens in den Kreisen"
1.6
Audiovisuelle Medien und Kommunikationstechniken für Schule und Medienzentrum – Hinweise des Deutschen Städtetages, Deutscher Städtetag, 23. April 1986, Bestätigung für die neuen Bundesländer durch Rundschreiben F 2080 vom 18. Februrar 1992

In allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Freistaates Sachsen existieren kommunale Medienstellen, die aus den ehemaligen Kreisstellen für Unterrichtsmittel bzw. Bildstellen hervorgegangen sind.

2
Empfehlung

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus und das Sächsische Staatsministerium des Innern empfehlen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Einrichtung oder Weiterführung von kommunalen Medienstellen auf der Grundlage der unter Nummer 1 genannten Gesetze, Beschlüsse und Hinweise.
Medienstellen in kommunaler Trägerschaft arbeiten mit staatlichem und kommunalem Auftrag.
Die staatlichen Aufgaben erfüllen sie durch Beratung und Fortbildung der Lehrkräfte unter medienpädagogischen und medienkulturellen Aspekten.
Bei der Erfüllung dieser Aufgaben erhalten sie Unterstützung und Anleitung durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus und die nachgeordneten Einrichtungen.
Die kommunalen Aufgaben beziehen sich auf die Bereitstellung von Räumlichkeiten, Geräten und audiovisuellen Medien und die Mitwirkung in der kommunalen Bildungs- und Kulturarbeit unter Einbeziehung verschiedener Kooperationspartner.
Durch den Verbund der Bereiche

1.
Medienpädagogik,
2.
Medienkulturarbeit,
3.
Mediendistribution,
4.
Medienproduktion,
5.
Medientechnik

und geeignete Gerätetechnik sind die Medienstellen in der Lage, die staatlichen und kommunalen Aufgaben zu erfüllen.
Im Zuge der Kreisgebietsreform wird der Sitz der Medienstelle des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt festgelegt, an der der Leiter der Medienstelle tätig ist. Er ist ein im aktiven Schuldienst stehender Lehrer und erhält für die Arbeit in der Medienstelle Anrechnungsstunden auf das Regelstundenmaß.
Näheres zur Tätigkeit des pädagogischen Leiters regelt das Sächsische Staatsministerium für Kultus durch eine entsprechende Verwaltungsvorschrift. Die übrigen Beschäftigten in Medienstellen sind kommunale Bedienstete.
Die darüber hinaus existierenden Medienstellen in den ehemaligen Kreisstädten können als Nebenstellen weitergeführt werden.
Dort sind kommunale Bedienstete im Bereich der Ausleihe tätig. Die Kosten für das nichtpädagogische Personal und die Sachkosten werden von den Kommunen getragen.
Durch die Integration der kommunalen Medienstellen in die Kreis- bzw. Stadtverwaltung können durch zentrale Bereitstellung von audiovisuellen Medien für schulische und außerschulische Bildungseinrichtungen in Zentralarchiven, durch zentralen Einkauf von audiovisuellen Medien, audiovisuellen Geräten und von Lizenzen für didaktische Computer-Software und durch kompetente Beratung für schulische und außerschulische Bildungseinrichtungen in bezug auf Medien- und Gerätebeschaffungen erhebliche Einsparungen erreicht werden.

Dresden, den 4. Januar 1994

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Nowak
Staatssekretär

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Wicker
Staatssekretär