Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur nachhaltigen Förderung der Digitalisierung im Gesundheitswesen im Freistaat Sachsen
(RL eHealthSax 2017/18)
Vom 13. Juni 2017
I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.
- Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. Februar 2017 (SächsABl. S. 254) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Vorhaben, die die Digitalisierung im Gesundheitswesen im Freistaat Sachsen befördern.
- 2.
- Die Sächsische Staatsregierung wirkt mit dieser Richtlinie im Rahmen der Strategie „Sachsen Digital“ darauf hin, dass mittels einer digital gestützten Versorgung im medizinischen Bereich eine Verbesserung entlang der gesamten Versorgungskette erreicht wird. Der Ausbau der Digitalisierung in den Bereichen Prävention und Diagnose, Therapie, Nachsorge bis hin zur Rehabilitation und Pflege liegt im Interesse des Freistaates Sachsen. Zugleich sollen die Gesundheitskompetenz und Selbstbestimmung der Patienten gestärkt und nutzerorientierte Anwendungen gefördert werden. Ziel ist – in Zusammenarbeit der Akteure im sächsischen Gesundheitswesen, der Wissenschaft, der Wirtschaft und der öffentlichen Hand – patientenorientierte Anwendungen und Dienstleistungen zu implementieren, welche die medizinische Versorgung mittels digitaler Lösungen erleichtern und/oder verbessern sowie den alltagsüblichen elektronischen Kommunikationswegen (via PC, Smartphone, Tablet und so weiter) anpassen. Unterstützt werden daher patientenorientierte und an einer Überführung in die Regelfinanzierung ausgerichtete Maßnahmen, mit denen eine regionale medizinische Versorgung verbessert werden kann. Von besonderer Relevanz sind in diesem Zusammenhang:
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- die Einordnung in die Telematikinfrastruktur im deutschen Gesundheitswesen im Sinne der Interoperabilität,
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- die Ausrichtung auf die Strukturen und Prozesse zur Integration in die Regelversorgung im Sinne der Nachhaltigkeit der Maßnahmen,
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- die Stärkung der Patientenrechte sowie der Patientensouveränität,
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- die Orientierung am Nutzen für Patienten sowie für die Leistungserbringer im Gesundheitswesen,
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- die Beachtung datenschutzrechtlicher und datensicherheitstechnischer Vorgaben sowie
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- die Anwendung telemedizinischer Lösungen und neuer Therapien.
- 3.
- Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 4.
- Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
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- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
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- Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8),
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- Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
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- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65). Bei Anwendung dieser Verordnung gilt: Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.
II.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen und Projekte, die geeignet sind, den Grad der Digitalisierung im Gesundheitswesen im Freistaat Sachsen zu erhöhen, die medizinische Versorgung zu verbessern und die an einer Überführung in die Regelfinanzierung ausgerichtet sind, insbesondere:
- 1.
- Maßnahmen, Dienstleistungen und Anwendungen, die mittels digitaler Prozesse die Abläufe im Gesundheitswesen abbilden oder verbessern, die gegebenenfalls mobile alltagsübliche elektronische Kommunikation ermöglichen und im Sinne dieser Richtlinie auf eine gesicherte Finanzierung ausgerichtet sind,
- 2.
- Maßnahmen zur Koordination digitaler Anwendungen im Freistaat Sachsen oder zur Förderung der Akzeptanz von digitalen/telemedizinischen Anwendungen,
- 3.
- patientenorientierte digitale Anwendungen, die den Zugang zum Versorgungssystem erleichtern,
- 4.
- sektorenübergreifende Vernetzungsprojekte mit perspektivischer Anschlussfinanzierung,
- 5.
- Einzelprojekte zur Akzeptanzförderung,
- 6.
- die Etablierung/Integration inter- und intrasektoraler digitaler Netzwerke, die die Gesundheitsversorgung verbessern,
- 7.
- risikoreiche vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen in Form von Verbundprojekten, in denen die Erarbeitung von marktfähigen digitalen Lösungen angestrebt wird.
III.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
- 1.
- Landkreise, Kommunen, öffentliche Unternehmen, öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Einrichtungen, die einen öffentlichen Auftrag zur medizinischen Versorgung gemäß des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahrnehmen;
- 2.
- Private Unternehmen, Vereine, Verbände, Stiftungen oder wissenschaftliche Forschungsinstitute, die im Rahmen des beantragten Fördervorhabens mit den unter Nummer 1 aufgeführten Zuwendungsempfängern kooperieren.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- Gefördert werden ausschließlich Vorhaben auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen.
- 2.
- Der Antragsteller muss bei Antragstellung konkret beschreiben, wie der Erfolg des Vorhabens gemessen und dessen Nachhaltigkeit ex ante beurteilt werden können. Insbesondere ist ein geeigneter Nachweis über eine potentielle Regelfinanzierung im Anschluss an die Förderphase zu erbringen.
- 3.
- Rechte und Pflichten der Zuwendungsempfänger gemäß Ziffer III Nummer 2 zur Erfüllung des Zuwendungszweckes sind vertraglich zu regeln; ein Kooperationspartner ist als vertretungsberechtigter Partner zu bestimmen. Dieser ist der Zuwendungsempfänger.
- 4.
- Soweit der Antragsteller für das gleiche Fördervorhaben andere öffentliche Mittel in Anspruch nimmt, sind diese ebenso wie Leistungsbeiträge und finanzielle Beteiligungen Dritter auszuweisen. Eine Doppelförderung aus öffentlichen Mitteln ist ausgeschlossen.
- 5.
- Nicht gefördert werden Projekte, die eine Konkurrenz zu bereits bestehenden Angeboten darstellen oder im Ergebnis als Doppelstruktur angelegt sind.
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Ausnahmen von der Höhe der Zuwendung zulassen. Eine Förderung von über 80 Prozent setzt voraus, dass ein besonderes staatliches Interesse an der Förderung besteht und die Aufbringung eines Eigenanteils nicht oder nicht in der Höhe von mindestens 20 Prozent möglich ist. Zuwendungsfähig sind Investitionsausgaben. Die Bezuschussung erfolgt im Wege einer Anteilsfinanzierung. Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zum Vorhaben erkennen lassen. Gemeinkosten sind nicht zuwendungsfähig.
VI.
Verfahren
- 1.
- Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
- 2.
- Die Bewilligungsstelle entscheidet im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
- 3.
- Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Dem Antrag ist die Stellungnahme eines potentiellen Kostenträgers beizufügen, mit der die Sinnhaftigkeit und künftige Finanzierbarkeit der Maßnahme beurteilt wird.
- 4.
- Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann Anträge auf Förderung nach dieser Richtlinie im Fachbeirat des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zu Fragen der Digitalisierung im Gesundheitswesen (eHealth-Beirat) erörtern lassen.
- 5.
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie den Nachweis der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
- 6.
- Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
VII.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 13. Juni 2017
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch