Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen
Vom 2. August 1994
Aufgrund von § 23 Nr. 2 und 9 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SVermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1994 (SächsGVBI. S. 1457) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (ÖbV-Verordnung – ÖbVVO) vom 22. April 1993 (SächsGVBI. S. 405) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Inhaltsangabe zu § 2 erhält folgende Fassung: „Hinderungsgründe“.
- b)
- Die Inhaltsangabe zu § 5 erhält folgende Fassung: „Amtssitz, Amtssiegel und Wappen“.
- 2.
- § 1 erhält folgende Fassung:
- „§ 1
Voraussetzungen für die Bestellung - Ein freiberuflich tätiger Vermessungsingenieur wird vom Staatsministerium des Innern auf Antrag zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bestellt, wenn er
- 1.
- die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 SVermG erfüllt,
- 2.
- die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt,
- 3.
- die erforderliche Leistungsfähigkeit und Berufserfahrung nachweist,
- 4.
- seit mindestens sechs Monaten ein Ingenieurbüro selbständig führt,
- 5.
- das 60. Lebensjahr nicht überschritten hat und
- 6.
- ausreichenden Versicherungsschutz nach § 11 nachweist.“
- 3.
- § 2 erhält folgende Fassung:
- „§ 2
Hinderungsgründe - Zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nicht bestellt werden, wer
- 1.
- neben seiner freiberuflichen Tätigkeit als Vermessungsingenieur eine Tätigkeit aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ausübt,
- 2.
- in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem gewerblichen Unternehmen oder einem freiberuflich tätigen Ingenieur steht,
- 3.
- in einem anderen Land als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist oder
- 4.
- den nach § 4 vorgeschriebenen Amtseid nicht leistet.“
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Bewerber hat Zeugnisse, andere Nachweise und Erklärungen über die Erfüllung der Bestellungsvoraussetzungen beizubringen. Er hat für die Bewertung der Leistungsfähigkeit nach § 1 Nr. 3 mindestens acht von ihm selbst im Freistaat Sachsen bearbeitete Katastervermessungen zur Auswahl anzugeben.“ - b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Worte „Angaben über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis“ ersetzt.
- 5.
- In § 4 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „in seinem Amtsbezirk“ durch die Worte „im Freistaat Sachsen“ ersetzt.
- 6.
- In § 4 Abs. 5 Satz 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, § 12 Abs. 3 und 4, § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 wird jeweils „§ 1 Nr. 12 und 13 SVermG“ durch „§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SVermG“ ersetzt.
- 7.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird „Amtsbezirk,“ gestrichen.
- b)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Das Staatsministerium des Innern legt im Einvernehmen mit dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Amtssitz innerhalb des Freistaates Sachsen fest. Für die Verlegung des Amtssitzes in eine andere Gemeinde gilt Satz 1 entsprechend.“ - c)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- d)
- Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
- 8.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zwei“ gestrichen.
- b)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „für denselben Amtsbezirk bestellt sind und“ gestrichen.
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 und Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Worte „Büro- oder“ gestrichen.
- 9.
- In § 9 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
- 10.
- § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird „Abs. 1“ gestrichen.
- b)
- In Nummer 3 wird „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ durch „§ 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt.
- c)
- In Nummer 4 wird „§ 1 Abs. 2“ durch „§ 2“ ersetzt.
- 11.
- § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die §§ 2 und 3 Abs. 2 sowie die §§ 4 bis 22 sind anzuwenden.“ - 12.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird „1994“ durch „1995“ ersetzt.
- b)
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 SVermG, §§ 7 bis 11, 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 19 dieser Verordnung gelten entsprechend.“ - c)
- Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Für die Durchführung von Arbeiten nach Absatz 1 kann eine Bürogemeinschaft mit einem im Freistaat Sachsen bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einem freiberuflichen Vermessungsingenieur, dem die Erlaubnis nach § 25 erteilt wurde, gebildet werden. § 6 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 gilt entsprechend.“ - d)
- In Absatz 6 Satz 1 wird „1995“ durch „1996“ ersetzt.
- 13.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nr. 3 wird „§ 1 Abs. 1 Nr. 5“ durch „§ 1 Nr. 4“ ersetzt.
- b)
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Anträge auf Erteilung der Erlaubnis können bis 31. März 1995 beim Staatsministerium des Innern gestellt werden, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis in diesem Zeitpunkt erfüllt sind.“ - c)
- Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 6 und 7 SVermG und § 1 Nr. 6, § 2 Nr. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1, §§ 6 bis 12, § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 und §§ 17 bis 19 dieser Verordnung gelten entsprechend.“ - 14.
- § 26 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
- „2.
- die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüllen,“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 2. August 1994
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert