Historische Fassung war gültig vom 01.04.2021 bis 09.04.2021

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)

Vom 29. März 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist, sowie in Verbindung mit § 7 der Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§ 1
Grundsätze

(1) 1Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. 2Es wird empfohlen, die Zahl der Haushalte und Personen, mit denen Kontakte zulässig sind, möglichst konstant und möglichst klein zu halten. 3Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten. 4Es wird empfohlen, im öffentlichen Raum eine medizinische Gesichtsmaske (sogenannte OP-Maske) oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, zu tragen, wenn sich Menschen begegnen. 5Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, einschließlich Arbeitsstätten.

(2) 1Es wird über die Regelungen in § 3 hinaus dringend empfohlen, bei Kontakten für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. 2Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. 3Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. 4In geschlossenen Räumlichkeiten sollte regelmäßig gelüftet werden. 5Zur Verbesserung der Kontaktnachverfolgung zu infizierten Personen wird die Nutzung der Corona-Warn-App des Bundes dringend empfohlen.

(3) Es wird empfohlen, auf Reisen, Besuche und Einkäufe zu verzichten, insbesondere soweit diese mit einem Übertreten der Landesgrenze des Freistaates Sachsen oder der Bundesgrenze verbunden sind.

(4) Es wird dringend empfohlen, nur zwingend notwendige Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr wahrzunehmen, um die Auslastung des öffentlichen Personennahverkehrs auf ein Minimum zu beschränken.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet auf der Grundlage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

§ 1a
Tests

(1) 1Ein Schnelltest ist ein Antigenschnelltest, der durch fachkundig geschultes Personal vorgenommen wird. 2Dem gleichgestellt wird ein unter Aufsicht durch fachkundig geschultes Personal von der betroffenen Person vorgenommenen Selbsttest. 3Der Selbsttest muss vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein. 4Die zugelassenen Tests sind unter der Adresse https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=101:100:8576015209771:::::&tz=2:00 abrufbar. 5Durch einen Test nach Satz 1 positiv getestete Personen sollen sich dringend mittels eines PCR-Tests nachtesten lassen und müssen sich absondern.

(2) 1Ein Selbsttest ist ein Antigenschnelltest, der zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt ist. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Soweit der Selbsttest zur Erfüllung der Testpflicht genügt, ist das negative Testergebnis durch eine Selbstauskunft nach Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung nachzuweisen. 4Die zugelassenen Tests sind unter der Adresse https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html abrufbar. 5Bei einem positiven Selbsttestergebnis muss die betroffene Person unverzüglich einen PCR-Test vornehmen lassen und sich absondern.

(3) 1Ein PCR-Test ist ein Test, der auf der sogenannten Polymerase-Kettenreaktion beruht und die Erbsubstanz des Virus in der Probe im Labor nachweisen kann. 2Bei einem positiven Testergebnis muss sich die betroffene Person unverzüglich absondern.

(4) 1Testpflichten gelten nicht für Personen unter sieben Jahren. 2Die Testpflicht nach § 5a Absatz 4 bleibt unberührt.

(5) Wenn nach dieser Verordnung ein tagesaktueller Test gefordert wird, gilt, dass dessen Vornahme zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf.

(6) 1Wenn es medizinisch begründet ist, kann das Gesundheitsamt abweichende Festlegungen bezüglich der Pflicht zur regelmäßigen Testung auf einen Nachweis auf SARS-CoV-2 treffen. 2Dies gilt insbesondere für den Zeitraum im unmittelbaren Anschluss an die Absonderungszeit nach einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2. 3Diese Festlegung des Gesundheitsamtes entspricht für den vom Gesundheitsamt festgelegten Zeitraum einem negativen Testergebnis.

§ 2
Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung

(1) 1Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet

1.
den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und
2.
den Angehörigen eines weiteren Hausstands.

2Dabei darf die Anzahl der Personen die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschreiten. 3Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Unterbringung von Flüchtlingen in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften, gemeinschaftliche Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und für Assistenzkräfte und Begleitpersonen bei Menschen mit Behinderungen sowie für Obdachloseneinrichtungen.

(3) 1In Einrichtungen und bei Angeboten nach §§ 5, 8 und 8a ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. 2Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung oder des jeweils vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutzes bleibt hiervon unberührt.

(4) 1Der Mindestabstand von 1,5 Metern sowie Absatz 1 gilt nicht

1.
in Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege (Einrichtungen der Kindertagesbetreuung), einschließlich der heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen,
2.
in Schulgebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen,
3.
bei Maßnahmen der Schulbegleitung in häuslicher Lernzeit,
4.
bei Angeboten nach §§ 19, 28 bis 35a, 41, 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, und
5.
in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung, einschließlich der Lehrkräfteausbildung, dienen.

2Der Mindestabstand oder alternative Schutzmaßnahmen können in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie bestimmt werden.

(5) 1Absatz 1 gilt nicht für

1.
Zusammenkünfte der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften,
2.
die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen,
3.
Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen,
4.
Zusammenkünfte von kommunalen Räten und von deren Ausschüssen und Organen,
5.
Wahlen und Abstimmungen,
6.
Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,
7.
die Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge,
8.
notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften,
9.
Betriebs- oder Personalversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sowie
10.
angeordnete Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung und zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest einschließlich der Jagdausübung.

2Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten.

§ 2a
Kirchen und Religionsgemeinschaften, Eheschließungen und Beerdigungen

(1) 1§ 2 Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte in Kirchen und auf den für die Religionsausübung bestimmten Grundstücken und in Gebäuden von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung sowie für Eheschließungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis. 2An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen nicht mehr als 20 Personen teilnehmen. 3Bei mehr als zehn Personen müssen alle Teilnehmenden einen negativen Selbsttest nachweisen. 4Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. 5Abhängig vom Infektionsgeschehen im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen Kreisfreien Stadt kann die zuständige kommunale Behörde im Einzelfall Prozessionen im öffentlichen Raum zulassen.

(2) 1Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. 2Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind die aufgestellten Hygienekonzepte, insbesondere durch verbindliche Vorgaben zum Verzicht auf gemeinschaftlichen Gesang, der besonderen Infektionslage anzupassen. 3Dies kann durch Reduzierung der Teilnehmerzahl oder der Dauer der Zusammenkünfte oder durch Onlineangebote ohne anwesende Gemeinde erreicht werden.

§ 3
Mund-Nasenbedeckung und Mund-Nasen-Schutz

(1) 1Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung besteht, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. 2Satz 1 gilt von 6 Uhr bis 24 Uhr insbesondere in Fußgängerzonen, auf den Sport und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres), auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen. 3Ausgenommen von Satz 1 sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung.

(1a) Eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sogenannte OP-Maske) oder FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, besteht

1.
an Haltestellen, in Bahnhöfen, bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung, einschließlich Taxis, Reisebusse und regelmäßiger Fahrdienste zum Zweck der Schülerbeförderung und der Beförderung zwischen dem Wohnort/der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung, für die Fahrgäste sowie für das Kontroll-und Servicepersonal,
2.
vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen und Parkhäusern für die Kunden und ihre Begleitpersonen,
3.
auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen von Einkaufszentren für die Kunden und ihre Begleitpersonen,
4.
in Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes für das Personal, Besucher und Patienten mit Ausnahme der Behandlungsräume, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt, und mit Ausnahme der Zimmer, in denen Patienten stationär aufgenommen sind,
5.
für Zusammenkünfte in Kirchen und auf den für die Religionsausübung bestimmten Grundstücken und in Gebäuden von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung, mit Ausnahme der vortragenden Person sowie zur rituellen Aufnahme von Speisen und Getränken,
6.
bei den Zusammenkünften gemäß § 2 Absatz 5 mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird,
7.
in Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, Speiseräumen bis zum Erreichen des Platzes) und öffentlichen Verwaltungen,
8.
in Banken, Sparkassen und Versicherungen,
9.
vor und in gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten zur und bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken,
10.
in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen sowie auf deren Gelände, mit Ausnahme des Unterrichts in den Musik- und Tanzhochschulen, des zugelassenen Einzelunterrichts an Musikschulen, sowie der polizeilichen Einsatz- und Selbstverteidigungsaus- und -fortbildung,
11.
bei Friseuren und Fußpflegen für die Kunden und die Dienstleister,
12.
in Kraftfahrzeugen, die über § 2 Absatz 1 hinausgehend mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind, insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften, mit Ausnahme der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers,
13.
für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind,
14.
bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach §§ 8 und 8a, soweit sich aus dieser Vorschrift nichts anderes ergibt,
15.
in Gerichten und Staatsanwaltschaften, wobei der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten von der Trageverpflichtung im Gerichtssaal während einer Anhörung oder Verhandlung entbinden kann.

(1b) Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken, jeweils ohne Ausatemventil, besteht

1.
für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung bei der Ausübung der Pflege und Behandlung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
2.
beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist,
3.
für richterliche Anhörungen nach § 7 Absatz 6, zulässige Vor-Ort-Kontakte nach § 7 Absatz 7 und das Betreten nach § 7 Absatz 8,
4.
in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes für die Besucher und für das Personal bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

(1c) 1In Arbeits- und Betriebsstätten gilt für die Beschäftigten eine Verpflichtung zum Tragen medizinischer Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbarer Atemschutzmasken nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung. 2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.

(2) 1Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten. 2Es ist zulässig, im Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind, zeitweilig auf die Mund-Nasenbedeckung zu verzichten.

(3) 1Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 bis 1b sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. 2Soweit in dieser Verordnung eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken vorgesehen ist, gilt dies für Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen. 3Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 1a gilt nicht für das Personal, soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht.

(4) 1Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 bis 1b aus medizinischen Gründen genügt die Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches Attest. 2Insoweit kann aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Benutzung und der Aufenthalt nach Absatz 1 bis 1b nicht versagt werden.

(5) Personen, die entgegen der nach Absatz 1 bis 1b bestehenden Pflicht keine Mund-Nasenbedeckung oder den jeweils vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 2 bis 4 vorliegt, ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zur Personenbeförderung, einschließlich Taxis und Reisebussen nach Absatz 1a Nummer 1, untersagt.

§ 3a
Testpflicht

(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Vornahme eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten.

(2) 1Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind verpflichtet, sich zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen oder testen zu lassen. 2Die Tests sind vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. 3Der Nachweis über die Testung ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.

(3) Absatz 1 gilt nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.

§ 4
Schließung von Einrichtungen und Angeboten

(1) 1Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren, Einzel- und Großhandel sowie Ladengeschäften mit Kundenverkehr. 2Erlaubt ist nur die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Buchläden, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel beschränkt auf Gewerbetreibende, Baumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe, Gartenmärkte und Blumengeschäfte sowie Baumärkte.

(2) Untersagt sind die Öffnung und der Betrieb von:

1.
Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen mit Ausnahme
a)
von Schulungen zur Pandemiebekämpfung,
b)
der Schulung von Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen, deren Prüfung in den Jahren 2021 oder 2022 vorgesehen ist, im Bereich außerschulischer Berufsausbildung und im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung in nicht dem Schulrecht unterliegenden Einrichtungen in staatlicher Trägerschaft oder zur Erreichung von Laufbahnprüfungen im Auftrag des Freistaates Sachsen,
c)
der unmittelbaren Vorbereitung und Durchführung von unaufschiebbaren Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich der Lehrkräfteausbildung,
d)
des Einzelunterrichts für Personen unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen nach § 5,
e)
der Hochschulen im Sinne des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes und der Berufsakademie Sachsen sowie weitergehend
f)
von unaufschiebbaren berufsbezogenen Fortbildungen,
g)
von Aus-, Fort- und Weiterbildungen für Polizei- und Justizvollzugsdienst, Feuerwehren, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzkräfte,
h)
von Schulungsangeboten für pflegende Angehörige in der eigenen Häuslichkeit des Pflegebedürftigen und von Weiterbildungen für Angehörige der Gesundheitsfachberufe,
2.
Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen, soweit es sich nicht um Rehabilitationseinrichtungen handelt, mit Ausnahme der Nutzung von Freibädern oder Hallenbädern, sofern dies für die praktische Ausbildung und eine Prüfung berufsbedingt erforderlich ist,
3.
Dampfbädern, Dampfsaunen, Saunen, Solarien und Sonnenstudios,
4.
Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendigen Behandlungen dienen,
5.
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen,
6.
Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs einschließlich Skiaufstiegsanlagen; das Verbot und die personenmäßige Beschränkung nach § 2 gelten nicht für sportliche Betätigungen auf diesen Anlagen für Sportlerinnen und Sportler,
a)
für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient oder die lizenzierte Profisportler sind,
b)
die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören, die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen oder die Schülerinnen und Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung an Sportoberschulen oder Sportgymnasien sind,
c)
im Schulsport sowie
d)
in sportwissenschaftlichen Studiengängen,
7.
Freizeit-, Vergnügungsparks, botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks,
8.
Volksfesten, Jahrmärkten, Wintermärkten, Spezialmärkten, Ausstellungen nach § 65 der Gewerbeordnung,
9.
Diskotheken, Tanzlustbarkeiten,
10.
Messen,
11.
Tagungen und Kongressen,
12.
Musikschulen und Musikunterricht durch freiberufliche Musikpädagogen, mit Ausnahme des Einzelunterrichts unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen nach § 5, Museen, Galerien, Gedenkstätten, Volkshochschulen, Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Tanz- und Kunstschulen, Clubs und Musikclubs und ähnliche Einrichtungen für Publikum,
13.
Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen, der Sächsischen Landes- und Universitätsbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek,
14.
Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
15.
Zirkussen,
16.
Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, Prostitutionsfahrzeugen,
17.
Busreisen,
18.
Schulfahrten,
19.
Übernachtungsangeboten, mit Ausnahme von Übernachtungen aus notwendigen beruflichen, schulischen, medizinischen oder sozialen Anlässen,
20.
Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen,
21.
Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen, Cafés, Eisdielen und ähnlichen Einrichtungen, mit Ausnahme der Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken; bei der Abholung von Speisen und Getränken ist ein Verzehr unmittelbar vor Ort untersagt,
22.
Kantinen und Mensen soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. 2Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz. 3Dies gilt nicht, wenn ein Verzehr am Arbeitsplatz aufgrund der betrieblichen Abläufe nicht möglich ist. 4Unternehmensspezifische Alternativen sind dann unter zwingender Beachtung des § 5 Absatz 3 und 4 sowie der Kontaktdatenerhebung gemäß § 5 Absatz 6 im begründeten Einzelfall möglich;
23.
Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme von
a)
medizinisch notwendigen Behandlungen und
b)
Friseurbetrieben und Fußpflegen,
24.
allen sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen.

(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 und 2 sind das Betreten und Arbeiten durch Betreiber und Beschäftigte sowie Prüfer nicht erfasst.

(4) 1Nach Absatz 1 und 2 geschlossene Geschäfte, untersagte Betriebe, Einrichtungen und Angebote können Onlineangebote ohne Kundenkontakt, Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung von Waren sowie Angebote ausschließlich zur Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften vornehmen. 2Zur Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften sowie von Speisen und Getränken aus Betrieben nach Absatz 2 Nummer 21 sind im Hygienekonzept nach § 5 Absatz 4 auch Maßnahmen vorzusehen, die durch gestaffelte Zeitfenster eine Ansammlung von Kunden vermeiden.

§ 5
Einrichtungen, Betriebe und Angebote
mit Hygienekonzept und Kontaktdatenerhebung

(1) 1Die nicht nach § 4 Absatz 1 und 2 geschlossenen Geschäfte, Einrichtungen, Betriebe und Angebote sowie die Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen sind unter Einhaltung der Hygieneregelungen nach den Absätzen 2 bis 4e sowie der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 6 zulässig. 2Hochschulen und die Berufsakademie Sachsen sollten auf Präsenzveranstaltungen verzichten; dies gilt insbesondere nicht für Labortätigkeiten, Praktika, praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte sowie Prüfungen.

(2) 1In Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche aufhalten. 2Bei Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche aufhalten. 3Für Einkaufszentren ist für die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. 4Durch ein mit eigenem oder beauftragtem Personal abgesichertes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu Schlangenbildungen kommt. 5Die zulässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich sichtbar auszuweisen.

(3) 1Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger beziehungsweise der Arbeitsschutzbehörde und die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung oder Konzepte und Empfehlungen der Fachverbände sind zu berücksichtigen. 2Etwaige weitere Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus und der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-
Pandemie sind einzuhalten.

(4) 1Auf der Grundlage der in Absatz 2 und 3 genannten Empfehlungen und Vorschriften ist ein eigenes schriftliches Hygienekonzept mit Einlassmanagement zu erstellen und umzusetzen. 2Dieses muss insbesondere die Abstandsregelung zu anderen Personen sowie weitere Hygienemaßnahmen beinhalten. 3Das Hygienekonzept benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner vor Ort. 4Dieser ist für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzepts, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung oder persönlicher Schutzausrüstungen verantwortlich. 5Die zuständige Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.

(4a) 1Die Betriebsinhaber und Beschäftigten in Betrieben für körpernahe Dienstleistungen, in Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen sowie vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten und Musikschulen sowie Musikpädagogen, die Einzelunterricht erteilen, sind verpflichtet, sich zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen oder testen zu lassen. 2Für die in Satz 1 genannten Betriebe und Angebote sind Hygienekonzepte zu erstellen, die zwei Testungen in der Woche vorsehen müssen. 3In Betrieben für körpernahe Dienstleistungen sind im Hygienekonzept auch Maßnahmen vorzusehen, die durch gestaffelte Zeitfenster eine Ansammlung von Kunden vermeiden.

(4b) 1Für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen nach Absatz 4a Satz 1 ist ein tagesaktueller negativer Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden notwendig. 2Dies gilt nicht für Musikschülerinnen und -schüler, die im Rahmen der Testungen in den Schulen beim letzten Test in der Kalenderwoche negativ getestet wurden.

(4c) Beschäftigte in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Beschäftigte in Angeboten nach §§ 11 bis 14 und § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Schnell- oder Selbsttest mit negativem Ergebnis vorzulegen.

(4d) Teilnehmende und Unterrichtende in Integrationskursen sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Schnell- oder Selbsttest mit negativem Ergebnis vorzulegen.

(4e) 1Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen sowie die für die jeweilige Einrichtung zuständige Prüfungsbehörde können anordnen, dass die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen einen Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erfordert. 2Das Nähere regelt die zuständige Einrichtung oder Prüfungsbehörde.

(5) Für in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge untergebrachte oder tätige Personen treffen die Unterbringungsbehörden einrichtungs- und objektabhängige Regelungen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden.

(6) 1Personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen sind durch Veranstalter und Betreiber von Einrichtungen, Behörden und Gerichten, Angeboten und Betrieben, die nicht nach § 4 Absatz 1 und 2 verboten sind, vorrangig durch die Verwendung digitaler Systeme zu verarbeiten; ausgenommen sind Berufsgeheimnisträger nach § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung, der Bereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften, Läden und Verkaufsständen sowie bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. 2Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Anschrift der Besucher sowie Zeitraum und Ort des Besuchs. 3Es ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. 4Die Daten dürfen nur zum Zweck der Aushändigung an die für die Erhebung der Daten zuständigen Behörden verarbeitet werden und sind vier Wochen nach der Erhebung zu löschen. 5Auf Anforderung sind die verarbeiteten Daten an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist unzulässig. 6Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, sobald diese für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden.

(7) Wird eine digitale Erhebung von Kontaktdaten nach Absatz 6 vorgesehen, ist zusätzlich

1.
eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers und
2.
eine barrierefreie Datenerhebung

zu ermöglichen.

§ 5a
Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen

(1) 1In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen, in Schulen der Primarstufe und in Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe findet eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. 2Satz 1 gilt nicht für Abschlussklassen von Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden, sowie von Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen. 3Die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt Empfehlungen zum eingeschränkten Regelbetrieb. 4In Einrichtungen der Kindertagespflege kann uneingeschränkter Regelbetrieb stattfinden.

(2) 1Präsenzbeschulung findet für die Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge der

1.
Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden,
2.
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
3.
Oberschulen,
4.
Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12),
5.
Berufsschulen (einschließlich Abschlussklassen im Berufsgrundbildungsjahr und im Berufsvorbereitungsjahr sowie Vorabschlussklassen, deren Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 am ersten Teil einer in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführten Abschlussprüfung teilnehmen),
6.
Berufsfachschulen (einschließlich Vorabschlussklassen der Berufsfachschule für anerkannte Ausbildungsberufe),
7.
Fachschulen,
8.
Fachoberschulen,
9.
Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13),
10.
Abendoberschulen,
11.
Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und
12.
Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12)

und grundsätzlich nur in den Fächern oder Lernfeldern der jeweiligen Abschlussprüfung statt. 2Ferner kann der Schulbetrieb an Klinik- und Krankenhausschulen im Einvernehmen mit der Leitung der Klinik oder des Krankenhauses aufrecht erhalten werden.

(3) 1Soweit für Schulen nicht Absatz 1 oder 2 gilt, findet die zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen für höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs statt, die in den §§ 1, 3 und 4 der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384) nebst ihrer Anlage als Obergrenze festgelegt ist, jedoch nicht für mehr als 16 Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs (Wechselmodell). 2Die Präsenzbeschulung für die Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge kann abweichend von Absatz 2 im Wechselmodell durchgeführt werden. 3Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen kann die Präsenzbeschulung abweichend von Satz 1 auch ohne Wechselmodell durchgeführt werden.

(4) 1Personen, mit Ausnahme der in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder sowie der sie begleitenden Personen zum Bringen und Abholen auf dem Außengelände der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, ist der Zutritt zum Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch einen Nachweis einer für die Abnahme des Tests zuständigen Stelle oder eine qualifizierte Selbstauskunft nach Anlage 2 zu dieser Verordnung nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 2Die Ausstellung des Nachweises nach Satz 1 und die Vornahme des Tests dürfen nicht länger als drei Tage zurückliegen. 3Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder der Schule ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird. 4Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für die Kindertagespflege und bis einschließlich 11. April 2021 nicht für Kinder in der Hortbetreuung. 5Sofern ein Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes der Einrichtung der Kindertagesbetreuung und der Schule entsprechende Hinweise anzubringen. 6Das Zutrittsverbot nach Satz 1 für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen gilt überdies nicht für Zusammenkünfte, Termine und Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 5, die außerhalb der Betreuungszeiten und der Zeiten der Präsenzbeschulung stattfinden, mit der Maßgabe, dass der Veranstalter der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen gründlich gereinigt werden.

(5) 1Der Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 und Testergebnisse nach Absatz 4 können von der Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder Schule erfasst und dokumentiert werden. 2Die Dokumentation ist unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, wenn sie für die Kontrolle einer Frist nach Absatz 4 Satz 2 nicht mehr benötigt wird.

(6) 1Schülerinnen und Schüler, gegebenenfalls vertreten durch ihre Personensorgeberechtigten, können sich von der Teilnahme an der Präsenzbeschulung schriftlich abmelden. 2Die Abmeldung wird mit Außerkrafttreten dieser Verordnung unwirksam. 3Abmeldungen, die aufgrund der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in einer vor dem 1. April 2021 geltenden Fassung vorgenommen wurden, gelten als Abmeldungen nach Satz 1 fort, solange die Schülerin oder der Schüler an der Präsenzbeschulung nicht teilnimmt.

(7) Die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einer Präsenzbeschulung teilnehmen, bleibt zulässig.

(8) Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde für Schulen, unter deren Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und sonstigem Personal mehr als eine an einer Präsenzbeschulung teilnehmende Person eine Infektion mit SARS-CoV-2 aufweist, anordnen:

1.
über Absatz 3 hinaus für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs das Wechselmodell oder
2.
die vorübergehende teilweise oder vollständige Schließung einer oder mehrerer Schulen.

(8a) 1Für diejenigen Landkreise oder Kreisfreien Städte, für die aufgrund von § 5a Absatz 8 Satz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 (SächsGVBl. S. 287), die durch die Verordnung vom 23. März 2021 (SächsGVBl. S. 330) geändert worden ist, die Kindertagesbetreuung, außer in Einrichtungen der Kindertagespflege, unzulässig war, ist sie auch am 1. April 2021 unzulässig. 2Für den 1. April 2021 ist eine Notbetreuung entsprechend § 5a Absatz 8 Satz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 zulässig.

(9) 1Der Aufenthalt auf dem Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, dem Gelände von Schulen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen ist Personen untersagt, die

1.
mit SARS-CoV-2 infiziert sind,
2.
mindestens eines der folgenden Symptome zeigen: allgemeines Krankheitsgefühl, Fieber ab 38 Grad Celsius, Durchfall, Erbrechen, Geruchsstörungen, Geschmacksstörungen, nicht nur gelegentlicher Husten, oder
3.
innerhalb der vergangenen 14 Tage persönlichen Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, es sei denn, dieser Kontakt fand in Ausübung eines Berufes im Gesundheitswesen oder in der Pflege unter Wahrung der berufstypischen Schutzvorkehrungen statt.

2Kinder, Schülerinnen oder Schüler, die mindestens ein Symptom im Sinne von Satz 1 Nummer 2 während der Betreuung, während des Unterrichts oder einer sonstigen schulischen Veranstaltung zeigen, sollen in einem separaten Raum untergebracht werden. 3Das Abholen durch einen Personensorgeberechtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person ist unverzüglich zu veranlassen. 4Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn ein auf dem Gelände der Schule durchgeführter Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 ein positives Testergebnis aufweist.

(10) Zeigen Kinder, Schülerinnen oder Schüler mindestens ein Symptom im Sinne von Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, ist ihnen der Zutritt zu der Einrichtung erst zwei Tage nach dem letztmaligen Auftreten eines Symptoms gestattet.

(11) 1Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2 und 3 sowie Absatz 10 gilt nicht für Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen am selben Tage durchgeführten Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 2Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 sowie Absatz 10 gilt ferner nicht für Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung, einen Allergieausweis, den Nachweis einer chronischen Erkrankung oder ein vergleichbares Dokument glaubhaft machen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.

(12) Gemeinschaftlicher Gesang ist nur im Freien erlaubt.

(13) 1Zur Kontaktnachverfolgung ist täglich zu dokumentieren,

1.
welche Kinder in einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung und in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen betreut wurden,
2.
wer diese Kinder betreut hat,
3.
welche Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder und des Personals sich länger als 15 Minuten in einem Gebäude einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung aufgehalten haben und
4.
welche Personen mit Ausnahme von Schülerinnen, Schülern, schulischem Personal und Hortpersonal sich länger als 15 Minuten in einem Schulgebäude aufgehalten haben.

2§ 5 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 5b
Mund-Nasen-Schutz in Einrichtungen der
Kindertagesbetreuung und an Schulen

(1) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, besteht

1.
vor dem Eingangsbereich von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen, Schulinternaten und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen; dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
2.
in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sowie bei deren Veranstaltungen; dies gilt nicht für in diesen Einrichtungen betreute Kinder sowie während der Betreuung und bei der Abnahme von Tests gemäß § 5a Absatz 4 für ihr Personal,
3.
in Schulgebäuden, auf dem sonstigen Gelände von Schulen, in Schulinternaten sowie bei schulischen Veranstaltungen; dies gilt nicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal,
a)
auf dem Außengelände von Schulen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
b)
in der Primarstufe innerhalb der Unterrichtsräume,
c)
in Horten innerhalb der Gruppenräume,
d)
auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten unter Beibehaltung der festen Klassen und Gruppen,
e)
im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I,
f)
im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
g)
im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache,
h)
im Sportunterricht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
i)
zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude und
j)
bei der Abnahme von Tests gemäß § 5a Absatz 4;
sowie
4.
wenn dies durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie bestimmt wird.

(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 genügt die Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches Attest, welches die gesundheitliche Einschränkung sowie die durch die Erfüllung der Pflicht zu erwartenden Beeinträchtigungen benennt und erkennen lassen soll, auf welcher Grundlage die Ärztin oder der Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist. 2Personen, die entgegen der nach Absatz 1 bestehenden Pflicht den vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz nicht tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Satz 1 oder Absatz 2 vorliegt, ist der Aufenthalt nach Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 2 Halbsatz 1 und Nummer 3 Halbsatz 1 untersagt. 3Wer Einsicht in ein ärztliches Attest nach Satz 1 erhält, hat Stillschweigen über die darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren.

(4) 1Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen und heilpädagogische Kindertageseinrichtungen sind befugt, von dem ärztlichen Attest, mit dem eine Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 glaubhaft gemacht wird, eine analoge oder digitale Kopie zu fertigen und diese aufzubewahren. 2Das Original des Attests darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt werden. 3Die Kopie oder das Attest ist vor unbefugtem Zugriff zu sichern und nach Ablauf des Zeitraumes, für welchen das Attest gilt, unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2021.

§ 5c
Hygieneplan und Hygienemaßnahmen an Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen

(1) 1Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen und Schulinternate müssen auch dann einen Hygieneplan haben, wenn sie keine Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes sind. 2Der Hygieneplan muss für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Kindereinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, auch integrativ, und Kinderhorte)“, Stand: April 2007, veröffentlicht im Internet unter www.gesunde.sachsen.de, in seiner jeweils geltenden Fassung, und für Schulen und Schulinternate auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden“, Stand: April 2008, veröffentlicht im Internet unter www.gesunde.sachsen.de, in seiner jeweils geltenden Fassung, beruhen. 3Er soll den Besonderheiten der konkreten Einrichtung Rechnung tragen. 4Der Hygieneplan eines Schulinternats soll vorsehen, dass Schülerinnen und Schüler sich während der häuslichen Lernzeit im Wechselmodell nicht im Schulinternat aufhalten dürfen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen der Kindertagespflege.

(3) Der Hygieneplan kann aus triftigem Grund Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung oder eines anderen Mund-Nasen-Schutzes vorsehen.

(4) Klinik- und Krankenhausschulen erlassen den Hygieneplan im Benehmen mit der Leitung des Klinikums.

(5) Direkte körperliche Kontakte sollen vermieden werden.

(6) 1Regelmäßig genutzte Oberflächen, Gegenstände und Räume sind täglich gründlich zu reinigen. 2Technisch-mediale Geräte sind nach jeder Nutzung gründlich zu reinigen. 3Sämtliche genutzte Räumlichkeiten sind täglich mehrfach gründlich zu lüften. 4Unterrichtsräume sollen darüber hinaus mindestens einmal während der Unterrichtsstunde, spätestens dreißig Minuten nach deren Beginn, gründlich gelüftet werden.

(7) 1Wer eine Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder heilpädagogische Kindertageseinrichtung, eine Schule oder ein Schulinternat betritt, hat sich unverzüglich die Hände gründlich zu waschen oder mit einem zumindest begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren. 2Die Einrichtung stellt sicher, dass geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen und Desinfizieren zugänglich sind. 3Der Träger der Einrichtung stellt sicher, dass die dafür notwendigen hygienischen Mittel, insbesondere Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel, in hinreichender Menge vorgehalten werden. 4Personen, die sich in der Einrichtung aufhalten, sind auf die Einhaltung dieser Hygienemaßregeln altersgerecht hinzuweisen. 5Insbesondere sind im Eingangsbereich der Einrichtung entsprechende Hinweise anzubringen.

(8) § 4 Absatz 2 Nummer 22 gilt für Kantinen und Mensen in Schulen oder Schulinternaten entsprechend.

§ 6
Saisonarbeitskräfte

1Wer Personen beschäftigt, die

1.
zum Zweck einer turnusgemäßen oder zu einer bestimmten Zeit innerhalb eines Jahres mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme vorübergehend aus dem Ausland in das Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen (Saisonarbeitskräfte),
2.
in Gemeinschaftsunterkünften wohnen und
3.
in Betrieben arbeiten, in denen gleichzeitig mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Leiharbeitskräften, Beschäftigten eines Werkunternehmens und sonstige Personen tätig sind,

muss sicherstellen, dass diese bei Beginn der Beschäftigung über einen ärztlichen Befund in deutscher oder englischer Sprache verfügen, aus dem sich ergibt, dass eine PCR-Testung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 ergeben hat. 2Die Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden sein. 3Personen, welche nicht über den ärztlichen Befund nach Satz 1 verfügen, dürfen nicht beschäftigt werden. 4Der Betriebsinhaber, der Saisonarbeitskräfte beschäftigt, ist verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte jeweils grundsätzlich 14 Tage vor ihrem Beginn der zuständigen Behörde sowie der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde anzuzeigen. 5Eine spätere Anzeige ist nur ausreichend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft macht, dass eine frühere Anzeige aus zwingenden betrieblichen oder sonstigen Gründen nicht möglich war. 6Die Anzeige hat die Namen der Saisonarbeitskräfte, deren Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers zu enthalten. 7Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn die Saisonarbeitskräfte während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb oder den Arbeitgeber wechseln.

§ 7
Besuchs- und Betretungsregelungen für Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

(1) Der Besuch folgender Einrichtungen ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig:

1.
Alten- und Pflegeheime einschließlich Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
2.
Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes Anwendung findet,
3.
Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes) und
4.
genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.

(2) 1Die Einrichtungen nach Absatz 1 sind zur Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten verpflichtet. 2Im Rahmen eines Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts ist durch Regelungen zum Besuch und nach Bedarf zum Verlassen und Betreten der Einrichtungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner sicherzustellen, dass die Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen (einrichtungsbezogenes, bewohnerorientiertes Besuchskonzept). 3Die Regelungen haben insbesondere Bestimmungen zu einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, zur Anzahl der Besucherinnen und Besucher, zur Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten und zur Sicherstellung der fortlaufenden praktischen Ausbildung in Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens zu enthalten. 4§ 5 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend. 5Die Besuchs- und Betretungsregelungen sind an die aktuelle regionale Infektionslage anzupassen sowie auf der Internetseite der Einrichtung zu veröffentlichen und müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen.

(3) 1Besuchern in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 sowie in Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden, darf der Zutritt nur nach erfolgtem Antigentest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vor Ort oder mit tagaktuellem Nachweis eines negativen Ergebnisses eines Antigentests auf das Coronavirus-SARS-CoV-2 gewährt werden. 2Dem Antigentest steht ein PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. 3Die Einrichtungen sind verpflichtet, auf Wunsch der Besucherinnen und Besucher einen Antigentest durchzuführen. 4Besucher im Sinne der Verordnung sind alle Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur jeweiligen Einrichtung stehen und mit den Bewohnern, betreuten Personen oder dem Pflegepersonal in Kontakt geraten mit Ausnahme von Personen im Noteinsatz. 5Im Hygienekonzept können Ausnahmen für Besuche zum Zweck der Sterbebegleitung aufgenommen werden.

(4) 1Für die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1, Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2, zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch und ambulante Pflegedienste wird gemäß der Coronavirus-Testverordnung vom 27. Januar 2021 (BAnz AT 27.01.2021 V2) in der jeweils geltenden Fassung eine Testung für die Beschäftigten sowie für die Gäste von Tagespflegeeinrichtungen angeordnet, die dreimal in der Woche zu erfolgen hat, sofern in der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung nicht anderes geregelt ist. 2Eine tägliche Testung wird dringend empfohlen. 3Im Übrigen wird den Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie in Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kindern und Jugendlichen erbracht werden, dringend empfohlen, den Anspruch auf Testung gemäß der Coronavirus-Testverordnung regelmäßig möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten zu gewährleisten. 4Wenn es medizinisch begründet ist, kann in Einzelfällen das Gesundheitsamt abweichende Festlegungen in Bezug auf die Pflicht zur regelmäßigen Testung auf einen Nachweis auf SARS-CoV-2 treffen. 5Dies gilt insbesondere für den Zeitraum im unmittelbaren Anschluss an die Absonderungszeit nach einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2.

(5) 1Werkstätten für behinderte Menschen, Angebote anderer Leistungsanbieter gemäß § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, und andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden. 2Von dem Verbot nach Satz 1 sind Menschen mit Behinderungen, die nicht in einer besonderen Wohnform nach § 104 Absatz 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wohnen und deren Betreuung und pflegerische Versorgung auch zeitweise nicht durch Eltern, Angehörige oder sonstiges Betreuungspersonal sichergestellt werden kann, ausgenommen. 3Von dem Verbot nach Satz 1 können durch den Leiter der Werkstatt für behinderte Menschen oder durch den Leiter des anderen Leistungsanbieters diejenigen Menschen mit Behinderungen ausgenommen werden, die Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich gemäß § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. 4Weiter können von dem Verbot nach Satz 1 durch den Leiter der Werkstatt für behinderte Menschen oder des anderen Leistungsanbieters Beschäftige, die für den wirtschaftlichen Betrieb der Werkstatt für behinderte Menschen oder des anderen Anbieters erforderlich sind, ausgenommen werden. 5Vom Betretungsverbot können durch den Leiter der Werkstatt für behinderte Menschen oder des anderen Leistungsanbieters weitere Beschäftige ausgenommen werden, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben für die Stabilisierung der individuellen Leistungsfähigkeit oder Persönlichkeitsentwicklung erforderlich ist. 6Ausnahmen vom Betretungsverbot sind nur dann zulässig, wenn ein Arbeitsschutz- und Hygienekonzept nach § 5 Absatz 3 und 4 und eine Testkonzeption vorliegen. 7Bei Beschäftigten, die in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 wohnen, ist das Arbeitsschutz- und Hygienekonzept mit der jeweiligen Leitung der Wohneinrichtung der Werkstattbeschäftigten abzustimmen. 8Dabei sind Regelungen im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Einrichtung, insbesondere zu Beförderung und Arbeitsorganisation, einschließlich einer abgestimmten Testkonzeption mit regelmäßigen Testungen der beschäftigten und betreuten Menschen zu treffen. 9Die Sätze 1 bis 8 gelten sinngemäß für andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen.

(6) 1Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrichtungen nach Absatz 1 stattfinden. 2Das schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, gerichtlich bestellten Gutachtern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.

(7) 1Erlaubt sind auch Vor-Ort-Kontakte durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozial- und Jugendamtes, Vormünder, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger und von rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie durch Sorgeberechtigte, soweit Angelegenheiten der Personensorge zu besorgen sind, und Eltern mit Besuchs- und Umgangsrecht. 2Daneben sind Besuche zu seelsorgerischen Zwecken zugelassen. 3Der Besuch ist mit der Einrichtungsleitung im Vorfeld abzustimmen; diese kann den Zutritt von Auflagen abhängig machen. 4Bei Verdachtsfällen ist entsprechend den Vorgaben des Robert Koch-Instituts der Zutritt grundsätzlich zu verweigern.

(8) Erlaubt ist auch das Betreten

1.
durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Aufsichtsbehörden,
2.
durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Heimaufsicht,
3.
durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Dienste der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung,
4.
durch Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung in Berufen des Gesundheits- oder Sozialwesens oder der studienqualifizierenden Ausbildung an der Fachoberschule,
5.
durch ehrenamtlich Tätige zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie
6.
zur medizinischen und therapeutischen Versorgung.

(9) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung weitere Regelungen und Hygienevorschriften erlassen. 2Ausnahmen können durch die zuständigen kommunalen Behörden im Einzelfall zugelassen werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich notwendig oder vertretbar ist.

§ 8
Maßnahmen der kommunalen Behörden
bei Unterschreitung des
Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100

(1) 1Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt

1.
abweichend von § 4 Absatz 1 die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung,
2.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 6 Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen,
3.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 7 die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung sowie
4.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 12 die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung,
5.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 23 die Öffnung von körpernahen Dienstleistungen unter Beachtung von § 5 Absatz 4a und 4b,

zulassen. 2Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige bleiben bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 1 unberücksichtigt.

(2) 1Hat sich, nachdem die Maßnahmen nach Absatz 1 zugelassen wurden, der Sieben-Tage-Inzidenzwert auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt

1.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 21 die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außenbereich für Besucher und Besucherinnen mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung,
2.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 12 die Öffnung von Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Musik- und Kunstschulen sowie Tanzschulen für Besucher und Besucherinnen mit einem tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest,
3.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 6 den kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen einschließlich Fitnessstudios und ähnlicher Einrichtungen sowie Kontaktsport auf Außensportanlagen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einem tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest, oder einem Test nach § 5a Absatz 4,
4.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 13 die Öffnung von Bibliotheken

zulassen. 2Sitzen in einem Gastronomiebetrieb im Außenbereich Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch, ist ein tagesaktueller negativer Schnell- oder Selbsttest der Tischgäste erforderlich. 3Das Tanzen in Tanzschulen gemäß Satz 1 Nummer 2 ist nur mit einem festen Tanzpartner oder einer festen Tanzpartnerin erlaubt.

(3) 1Die Landkreise oder Kreisfreien Städte können die Maßnahmen nach Absatz 1 ab dem 6. April 2021 inzidenzunabhängig erlassen, wenn die maximale Bettenkapazität nach § 8f Absatz 2 nicht erreicht ist. 2Für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ist ein Hygiene- und Testkonzept vorzusehen, das zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen nach § 5 vorsieht, dass Nutzer, Besucher und Kunden dieser Angebote der Zutritt nur unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Selbst- oder Schnelltests gewährt wird.

§ 8a
Maßnahmen der kommunalen Behörden
bei Unterschreitung des
Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 50

(1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt

1.
abweichend von § 4 Absatz 1 die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäften mit Kundenverkehr entsprechend den Maßgaben gemäß § 5 Absatz 2,
2.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 6 kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen (höchstens 20 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen,
3.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 7 die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks sowie
4.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 12 die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten

zulassen.

(2) Hat sich, nachdem die Maßnahmen nach Absatz 1 zugelassen wurden, der Sieben-Tage-Inzidenzwert auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt

1.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 21 die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außenbereich,
2.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 12 die Öffnung von Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern,
3.
abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 6 den kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen einschließlich Fitnessstudios und ähnlicher Einrichtungen sowie Kontaktsport auf Außensportanlagen,

zulassen.

§ 8b
Maßnahmen der kommunalen Behörden
bei Unterschreitung des
Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 35

1Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen oder im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt abweichend von § 2 Absatz 1 den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken dahingehend erweitern, dass dieser

1.
den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und
2.
den Angehörigen aus zwei weiteren Hausständen

gestattet wird. 2Die Anzahl der Personen darf die Gesamtzahl von zehn Personen nicht überschreiten. 3Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt.

§ 8c
Rückfallregelung

(1) 1Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, sind die Maßnahmen nach §§ 8 und 8b ab dem zweiten darauffolgenden Werktag durch den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt aufzuheben. 2§ 8 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) 1Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, sind die Maßnahmen nach § 8a Absatz 1 ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, soweit diese erlassen wurden, aufzuheben. 2In diesem Fall gilt § 8 Absatz 1.

(3) 1Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, sind die Maßnahmen nach § 8a Absatz 2 ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, soweit diese erlassen wurden, aufzuheben. 2In diesem Fall gilt § 8 Absatz 2.

§ 8d
Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden
bei einer erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz

(1) 1Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. 2Eine Notbetreuung mindestens entsprechend § 5a Absatz 8 Satz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 soll zulässig bleiben und insbesondere die Belange Alleinerziehender und existenzgefährdeter Betriebe berücksichtigen. 3Die Maßnahmen sind öffentlich bekannt zu geben. 4Ergriffene Maßnahmen sind durch die zuständigen kommunalen Behörden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung zu überprüfen.

(2) Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlen (Hotspot) sind entsprechend begrenzte Maßnahmen zu treffen.

§ 8e
Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbot

(1) 1Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder in einer Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, ist ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in dem jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt (Ausgangsbeschränkung). 2Triftige Gründe sind:

1.
die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
2.
die Ausübung beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens oder zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben,
3.
der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Praxiseinrichtungen im Rahmen der beruflichen und studienqualifizierenden Aus-, Fort- und Weiterbildung, von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, von teilstationären Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und von Schulungen zur Pandemiebekämpfung,
4.
der Besuch von Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, soweit diese nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 geöffnet sind,
5.
der Besuch von Einrichtungen zur Durchführung von Pflegekursen,
6.
der Besuch von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung,
7.
Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 4 sowie zur Inanspruchnahme sonstiger zulässiger Angebote,
8.
die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
9.
Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften sowie des Technischen Hilfswerks und des Krankentransportes zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
10.
die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, heilpädagogischer Förderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
11.
der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 7 Absatz 1,
12.
die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (einschließlich Rechtsanwälte, Notare und rechtliche Betreuung); dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen, die Einsichtnahme in Unterlagen, die nach den geltenden Vorschriften auszulegen oder niederzulegen sind, die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte und von deren Ausschüssen und Organen sowie Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung oder dem Kinderschutz dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten;
13.
die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, an Betriebs- und Personalversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sowie an Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,
14.
die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern,
15.
Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1,
16.
die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
17.
die Teilnahme an einer Eheschließung nach § 2a Absatz 1,
18.
die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis sowie die Teilnahme an Beerdigungen nach § 2a Absatz 1,
19.
Sport und Bewegung im Freien sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Absatz 1,
20.
unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
21.
die Teilnahme an Versammlungen nach Maßgabe von § 9,
22.
die Nutzung von Einrichtungen und Angeboten, deren Betrieb nicht nach dieser Verordnung oder einer Allgemeinverfügung der zuständigen kommunalen Behörde untersagt ist und die nicht in den Nummern 1 bis 21 genannt werden.

(2) 1Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder in einer Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, ist ab dem zweiten darauf folgenden Werktag in dem jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt der Konsum von Alkohol auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt (Alkoholverbot). 2Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisfreien Stadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen.

(3) Werden die maßgeblichen Inzidenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 mit Wirkung zum zweiten darauffolgenden Werktag außer Kraft.

§ 8f
Inzidenzwerte und Bettenkapazität

(1) 1Maßgeblich für die Inzidenzwerte nach §§ 8 bis 8e sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. 2Die oberste Landesgesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde gibt das Erreichen des jeweiligen Inzidenzwertes nach Satz 1 öffentlich bekannt. 3Die zuständige kommunale Behörde hat die Anordnung der auf den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt bezogenen Maßnahmen öffentlich bekannt zu geben.

(2) 1Abweichende Maßnahmen nach den §§ 8 bis 8c und § 8g sind nicht zulässig, wenn das festgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an durch mit COVID-19 Erkrankten in der Normalstation von 1300 Betten (maximale Bettenkapazität) im Freistaat Sachsen überschritten wird. 2Liegen die Voraussetzungen des Satz 1 vor, sind die Maßnahmen gemäß §§ 8 bis 8c und § 8g durch den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt aufzuheben. 3Die oberste Landesgesundheitsbehörde gibt das Erreichen des Maximalwerts nach Satz 1 bekannt. 4Sie informiert die Staatsregierung, wenn eine Prognose ergibt, dass der Maximalwert innerhalb der folgenden 14 Tage erreicht wird.

§ 8g
Modellprojekte

1Soweit es das Infektionsgeschehen zulässt, kann der zuständige Landkreis oder die zuständige Kreisfreie Stadt für das Gebiet oder ein Teilgebiet einer Gemeinde zeitlich befristet die Durchführung von landesbedeutsamen Modellprojekten in Abweichung von § 4 Absatz 1 und 2 genehmigen. 2Vor der Genehmigung ist das Einvernehmen mit

1.
dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten,
2.
dem Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und
3.
einer bei der Staatsministerin für Kultur und Tourismus im Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus eingerichteten Fachkommission

herzustellen. 3Landesbedeutsame Modellprojekte müssen der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten und von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihre Übermittlung an das Gesundheitsamt zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung dienen. 4Sie sind nur zulässig, wenn sie wissenschaftlich begleitet werden. 5Die Genehmigung solcher Modellprojekte ist durch den zuständigen Landkreis oder die zuständige Kreisfreie Stadt aufzuheben, wenn das Infektionsgeschehen die Weiterführung nicht mehr erlaubt.

§ 9
Versammlungen

(1) Unter freiem Himmel sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn

1.
alle Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer, die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter sowie Ordnerinnen und Ordner einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen; § 3 Absatz 2 gilt entsprechend;
2.
zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird.

(2) 1Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen begrenzt. 2Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. 3Das Erreichen des maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 und die von dieser Verordnung abweichenden Maßnahmen sind durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen.

(3) 1Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen begrenzt. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn das aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(5) Das Sächsische Versammlungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt.

§ 10
Sächsischer Landtag

1Von den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Sächsische Landtag aufgrund seines verfassungsrechtlichen Selbstorganisationsrechts sowie des Hausrechts und der Polizeigewalt des Landtagspräsidenten gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen ausgenommen. 2Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Landtags und seiner Mitglieder im Rahmen von Maßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

§ 11
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden haben

1.
die Bestimmungen dieser Verordnung,
2.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
3.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung getroffenen Maßnahmen

umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1.
vorsätzlich
a)
sich entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 mit weiteren als den dort genannten Personen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach § 8b vorliegt,
b)
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 die zulässige Personenanzahl überschreitet und keine Ausnahme nach § 8b vorliegt,
c)
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 2a Absatz 1 Satz 3 den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,
d)
entgegen § 2a Absatz 1 Satz 2 die zulässige Personenanzahl überschreitet,
e)
entgegen § 2a Absatz 1 Satz 5 eine Prozession im öffentlichen Raum ohne Zulassung veranstaltet,
f)
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Einkaufszentren, Einzel- oder Großhandel, Ladengeschäfte, Einrichtungen oder Angebote öffnet, betreibt, durchführt, besucht oder nutzt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2, § 8 oder § 8a vorliegt,
g)
entgegen § 5b Absatz 3 Satz 3 nicht Stillschweigen über die in einem ärztlichen Attest enthaltenen Gesundheitsdaten bewahrt,
h)
entgegen § 9 Absatz 1 bis 3 eine Versammlung veranstaltet, die nicht ortsfest ist oder an der mehr Personen teilnehmen, als nach § 9 Absatz 1 bis 3 zulässig sind, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 4 vorliegt,
2.
fahrlässig oder vorsätzlich
a)
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 keine Mund-Nasenbedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2 oder 3 vorliegt,
b)
entgegen § 3 Absatz 1a und § 9 Absatz 1 Nummer 1 keine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, trägt und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 1a Nummer 4 bis 7, 10 bis 12, § 3 Absatz 2 oder 3 oder § 9 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt,
c)
entgegen § 3 Absatz 1b keine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, trägt und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
d)
entgegen § 3a Absatz 1 kein Testangebot unterbreitet, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,
e)
entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 keine Testung vornimmt oder vornehmen lässt,
f)
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder 2 mehr als die pro Quadratmeter Verkaufsfläche zulässige Anzahl an Kunden einlässt,
g)
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 5 die zulässige Höchstkundenzahl nicht ausweist,
h)
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 4a Satz 2 Geschäfte, Einrichtungen, Betriebe oder Angebote ohne Hygienekonzept mit Einlassmanagement öffnet, betreibt oder durchführt oder das Hygienekonzept nicht einhält,
i)
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 keinen Ansprechpartner vor Ort benennt,
j)
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 4 die Kontaktbeschränkungen, Abstandsregelungen oder die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nicht durchsetzt,
k)
entgegen § 5 Absatz 4a Satz 1, Absatz 4c Satz 1 und Absatz 4d Satz 1 die erforderliche Anzahl von Testungen nicht durchführt,
l)
entgegen § 5 Absatz 4b Satz 1 eine Dienstleistung ohne tagesaktuelle Testung in Anspruch nimmt, ohne dass eine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,
m)
entgegen § 5 Absatz 6 personenbezogene Daten nicht verarbeitet und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 6 Satz 1, Halbsatz 2 vorliegt,
n)
entgegen § 2a Absatz 1 Satz 3, § 3a Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 4a Satz 1, Absatz 4b Satz 1, ohne dass eine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, Absatz 4c Satz 1, § 5a Absatz 4 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2, Absatz 3 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 1a Absatz 2 Satz 1, eine unrichtige Selbstauskunft erteilt,
o)
entgegen § 2a Absatz 1 Satz 3, § 3a Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 4a Satz 1, Absatz 4b Satz 1, ohne dass eine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, Absatz 4c Satz 1, § 5a Absatz 4 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2, Absatz 3 Satz 2 die Teilnahme, die Arbeitsleistung, die Nutzung eines Angebotes oder einer Einrichtung ohne vorherigen Nachweis einer Testung zulässt,
p)
entgegen § 6 Satz 1 eine Person ohne einen Nachweis beschäftigt oder die Anzeige nach § 6 Satz 4 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt und keine Ausnahme nach § 6 Satz 5 vorliegt,
q)
entgegen § 7 Absatz 2 kein eigenständiges Konzept zum Besuch, Betreten und Verlassen der Einrichtung erstellt oder dagegen verstößt,
r)
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 den Zutritt unberechtigt gewährt,
s)
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 die erforderliche Anzahl an Testungen nicht vornehmen lässt
t)
entgegen § 8e Absatz 1 die Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt,
u)
entgegen § 8e Absatz 2 Alkohol in der Öffentlichkeit konsumiert.

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.

Dresden, den 29. März 2021

Die Staatsministerin für Soziales
und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

A. Bekanntmachung der Begründung

Die Bekanntmachung der Begründung dieser Verordnung erfolgt im Hinblick auf § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

B. Allgemeiner Teil

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung dienen der Umsetzung des Maßnahmenpakets, dessen Eckpunkte in der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. März 2021 beschlossen wurden.

Nach den ersten Öffnungsschritten mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 und vom 5. März 2021 hat sich gezeigt, dass sich die zunächst deutlich sichtbaren Erfolge bei der Eindämmung der Pandemie im Januar und Februar aktuell aufgrund der hohen Verbreitung von Virusvariante B. 1.1.7 wieder verschlechtern und sogar ein starkes Infektionsgeschehen mit einer exponentiellen Dynamik zu verzeichnen ist. Die Erfahrungen in anderen Staaten zeigen, wie gefährlich die verschiedenen Virusvarianten sind. Dies bedeutet, dass ohne Maßnahmen, die den Anstieg der Neuinfektionen begrenzen, bereits im April eine Überlastung des Gesundheitswesens wahrscheinlich ist. Problematisch ist insoweit auch die grundsätzlich längere Verweildauer von jüngeren Patienten auf Intensivstationen.

Das Ziel, eine Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 50 (Schwellenwert) zu erreichen, bei welchem erfahrungsgemäß eine Kontaktpersonennachverfolgung durch die Gesundheitsämter noch gewährleistet werden kann und eine nachhaltige Kontrolle des Infektionsgeschehens möglich ist, ist weiterhin nicht erreicht. In Sachsen liegt die Sieben-Tage-Inzidenz derzeit mit 200,4 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner deutlich über dem Bundesdurchschnitt.

Aufgrund dieser Lage bedarf es konsequenter Maßnahmen. Insbesondere Kontakte in Innenräumen müssen aufgrund der dort erhöhten Infektionsgefahr weitestgehend vermieden oder mit umfassenden Schutzmaßnahmen wie dem Tragen von Masken mit hoher Schutzwirkung und der Nutzung von Schnelltests verbunden werden. Nach der Strategie der Sächsischen Staatsregierung wird deshalb an den mit Verordnung vom 5. März 2021 (SächsGVBl. S. 287) eingeführten inzidenzabhängigen Öffnungsschritten und der damit verbundenen Rückfallregelung („Notbremse“) festgehalten. Ebenfalls bleibt die maximal zulässige Bettenbelegung von 1 300 an mit COVID-19 Erkrankten in der Normalstation von Krankenhäusern unverändert. Vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens wird dies im Freistaat Sachsen über die Osterfeiertage in der praktischen Konsequenz überwiegend zu einem Aussetzen weiterer Öffnungen im Sinne der Beschlüsse der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder führen.

Unabhängig davon verfolgt die Sächsische Staatsregierung vor dem Hintergrund der steigenden Verfügbarkeit von Tests die Strategie, nach den Osterfeiertagen weitere Öffnungen aber auch erneute Schließungen wegen einer Verschlechterung der Inzidenzlage durch verstärkte Testungen zu ermöglichen beziehungsweise zu vermeiden. Ziel bleibt es weiterhin, Öffnungen durch eine Verbindung von Impfen, Testen und Kontaktnachvollziehung möglichst frühzeitig zu realisieren.

C. Erfüllungsaufwand

Mit der vorliegenden Verordnung werden grundsätzlich keine neuen kostenrelevanten Sachverhalte geschaffen. Auch entsteht damit grundsätzlich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, die Verwaltung und die Bürgerinnen und Bürger. Ein mit der Erfüllung von zusätzlichen Testpflichten verbundener Erfüllungsaufwand ist nur schätzungsweise quantifizierbar und vor dem Hintergrund der gebotenen Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) hinzunehmen. Ohne entsprechende Testungen lassen sich die von der Bevölkerung verständlicherweise gewünschten Lockerungen unter Beachtung des gebotenen Infektionsschutzes nicht realisieren. Alternativ wären betroffene Einrichtungen dann geschlossen zu halten. Flankierend unterstützen Bund und Länder die Bürgerinnen und Bürger und damit auch Wirtschaft und Unternehmen durch kostenlose Angebote zur Testung.

D. Besonderer Teil

Im Einzelnen sind zur bisherigen Rechtslage nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 (SächsGVBl. S. 287) folgende inhaltliche Änderungen vorgesehen:

Zu § 1 (Grundsätze)

Die Vorschrift entspricht wortlautgleich der Vorgängervorschrift.

Zu § 1a (Tests)

Zur Vereinfachung der Regelungstechnik werden die Begriffe Schnelltest, Selbsttest und PCR-Test definiert, die Anforderungen an die Erfüllung der Testpflicht präzisiert und Handlungspflichten für Betroffene bei einem positiven Test aufgezeigt. Personen unter sieben Jahren bleiben von der Testpflicht generell ausgenommen.

Absatz 4 stellt ergänzend klar, dass das in § 5a Absatz 4 normierte Zutrittsverbot auch für Schülerinnen und Schüler gilt, die unter sieben Jahre alt sind.

Zu § 2 (Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung)

Künftig werden mit Rücksicht auf praktische Erfordernisse neben Assistenzkräften auch Begleitpersonen von Menschen mit Behinderungen (Absatz 2), die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen sowie die Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge (Absatz 5 Nummer 5 und 7) von der allgemeinen Kontaktbeschränkung nach Absatz 1 ausgenommen und ebenso heilpädagogische Kindertageseinrichtungen von der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern befreit (Absatz 4).

Zu § 2a (Kirchen und Religionsgemeinschaften, Eheschließungen und Beerdigungen)

Die Vorschrift wurde dahingehend geändert, dass Eheschließungen und Beerdigungen mit bis zu zwanzig Personen stattfinden können. Allerdings ist bei einer Teilnahme von mehr als zehn Personen ein Test mit negativem Testergebnis aller Teilnehmenden erforderlich, um die Infektionsgefahr weitgehend zu minimieren.

Zu § 3 (Mund-Nasenbedeckung und Mund-Nasen-Schutz)

Aufgrund der Verschlechterung des Infektionsgeschehens erfolgt eine Verschärfung der Maskenpflicht durch Ausweitung der Bereiche, in denen verpflichtend eine medizinische Gesichtsmaske (sogenannte OP-Maske) zu tragen ist (Absatz 1a). Eine einfache Mund-Nasenbedeckung ist daher künftig nur noch allgemein im öffentlichen Raum, wenn sich Menschen unter freiem Himmel begegnen, zulässig. Dazu gehören insbesondere die Begegnungssituationen in Fußgängerzonen, auf den Sport und Spiel gewidmeten Flächen, auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen (Absatz 1). Mit der Regelung erfolgt ebenfalls eine Angleichung der Maskenpflicht an andere Innenbereiche. Die Vorschriften des Absatz 1b bis 2 entsprechen wortlautgleich ihren Vorgängervorschriften. Die Vorschriften des Absatz 3 bis 5 wurden klarstellend neu strukturiert.

Zu § 3a (Testpflicht)

Der Begriff des Arbeitgebers erfasst auch den Freistaat Sachsen als Arbeitgeber und Dienstherrn. Kundenkontakt bedeutet der unmittelbare physische Kontakt beziehungsweise Kontakt mit tatsächlich persönlicher Begegnung bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes stehen.

Zur Vereinheitlichung wird in allen Fällen, in denen die Verordnung eine Testpflicht vorsieht, diese verpflichtend zweimal wöchentlich vorgeschrieben (Absatz 2, § 5 Absätze 4a, 4c und 4d).

Absatz 3 entbindet die Arbeitgeber von ihrer Verpflichtung im Rahmen der Testung für den Fall, dass ausreichend Tests nicht zur Verfügung stehen oder deren Beschaffung nicht zumutbar ist, künftig nur noch in den Fällen des Testangebots für Beschäftigte ohne Kundenkontakt nach Absatz 1.

Zu § 4 (Schließung von Einrichtungen und Angeboten)

Der Katalog bezüglich der als Grundversorgung aufgelisteten Geschäfte wurde um Babyfachmärkte erweitert (Absatz 1). Insoweit geht es darum, der besonderen Versorgungssituation aber auch dem besonderen Beratungsbedarf von jungen Familien zu entsprechen.

Zu § 5 (Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept und Kontaktdatenerhebung)

Mit Rücksicht auf die gebotene Gleichbehandlung und das Infektionsrisiko ist künftig auch für Kundinnen und Kunden von medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen und von Friseurbetrieben und Fußpflegen für die Inanspruchnahme der Dienstleistung ein tagesaktueller Test erforderlich (Absatz 4b).

Die Testpflicht in der Kinder- und Jugendhilfe wird für die Beschäftigten auf teilstationäre Einrichtungen und Angebote nach den §§ 11 bis 14 und § 18 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ausgeweitet, unter gleichzeitigem Verzicht der Testung der Nutzerinnen und Nutzer. Zur Vereinheitlichung ist eine zweimal wöchentliche Testung der Beschäftigten vorgesehen (Absatz 4c). Damit wird der besonderen Zielstellung der Einrichtungen und Angebote in der der Kinder- und Jugendhilfe entsprochen. Mit zunehmender Dauer der Krisensituation wirkt sich die fehlende Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nachteilig für Familien aus. Verbunden mit der zunehmenden Testung in anderen Lebensbereichen erscheint eine Lockerung in Bezug auf die Nutzerinnen und Nutzer insoweit geboten und infektionsschutzrechtlich vertretbar.

Mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit von Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen können diese und die für die jeweilige Einrichtung zuständige Prüfungsbehörde die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen künftig von einem Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 abhängig machen. Die nähere Ausgestaltung bleibt der zuständigen Einrichtung oder Prüfungsbehörde vorbehalten (Absatz 4d).

Zu § 5a (Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen)

Zu Absatz 1

Anders als in vorangegangenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen sind Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen nicht mehr grundsätzlich (mit Ausnahmen) geschlossen, sondern grundsätzlich (mit Einschränkungen) geöffnet. Im Rahmen etwaiger ergänzender Festlegungen der Schulaufsichtsbehörden sind daher mit der üblichen Beschulung verbundene Maßnahmen, wie etwa die Schulsozialarbeit, weithin möglich.

Kinder brauchen den Kontakt mit Gleichaltrigen. Zudem ist die häusliche Lernzeit für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (§ 4 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes) nur eingeschränkt wirksam, weil von ihnen altersbedingt ein eigenständiges oder IT-gestütztes Lernen oftmals nicht erwartet werden kann. Der bereits mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 213) begonnene sogenannte eingeschränkte Regelbetrieb wird daher fortgeführt.

Die Öffnung im eingeschränkten Regelbetrieb umfasst auch die Förderschulen. Denn die Erfahrungen haben gezeigt, dass die pandemiebedingten Einschränkungen des Schulbetriebs für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besonders schwierig zu kompensieren waren und sind. Zudem weisen die Klassen an Förderschulen oftmals geringere Schülerzahlen auf als etwa an Oberschulen oder Gymnasien.

Insbesondere durch das Prinzip fester Gruppen, das sogenannte offene Konzepte ausschließt, wird die Zahl der Kontakte in den Einrichtungen und mithin das Infektionsrisiko reduziert. In Einrichtungen der Kindertagespflege kann hingegen ein Regelbetrieb ohne diese Einschränkungen stattfinden; in Kleingruppen sind hier höchstens fünf Kinder vor Ort.

Zu Absatz 2

Für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge wird die (prüfungsvorbereitende) Präsenzbeschulung fortgesetzt. Um im Interesse der Betroffenen Kontinuität zu wahren, übernimmt § 5a Absatz 2 Regelungen des § 5a Absatz 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 213).

Absatz 3 Satz 2 eröffnet zusätzlich die Möglichkeit, diese Schülerinnen und Schüler nicht nach Maßgabe des Absatzes 2, sondern wie die Schülerinnen und Schüler unterer Jahrgänge im Wechselmodell (und dann auch in allen Fächern) zu unterrichten. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleitung, an Schulen in öffentlicher Trägerschaft vorbehaltlich etwaiger Weisungen der Schulaufsichtsbehörden.

Zu Absatz 3

Nach einer längeren Phase der Schulschließung ist es angezeigt, dem Anspruch auf Bildung für alle Schülerinnen und Schüler auch durch die Ermöglichung einer verlässlichen Präsenzbeschulung verstärkt Rechnung zu tragen. Das grundsätzlich bereits aus dem vergangenen Jahr bekannte sog. Wechselmodell reduziert die Zahl der zeitgleich anwesenden Schülerinnen und Schüler und verringert somit das Infektionsrisiko erheblich. Die zulässige Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die eine zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen stattfinden kann, berechnet sich anhand der Obergrenzen gemäß der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384) und, soweit dort keine Obergrenze festgelegt ist, aus § 4a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes (die größten im Freistaat Sachsen aktuell bestehenden Klassen umfassen 32, bei hälftiger Teilung also 16 Schülerinnen und Schüler).

Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen, welches eine “Internatspflicht” hat und über ein spezielles Hygienekonzept verfügt, kann die Präsenzbeschulung auch ohne Wechselmodell durchgeführt werden. Eine zwingende Vorgabe des Wechselmodells wäre an dieser Schule nicht sinnvoll, da die Räumlichkeiten auch bei gleichzeitiger Präsenzbeschulung aller Schülerinnen und Schüler einen Mindestabstand von 1,5 Metern in aller Regel zulassen. Zudem kommt ca. ein Viertel der Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern; das Wechselmodell würde somit zu vermehrten An- und Abreisen führen, welche eine dem Infektionsschutz dienende Kontaktminimierung eher schwächen als fördern.

Zu Absatz 4

Obwohl Schulen nicht als „Pandemietreiber” aufgefallen sind, wird das Mittel der (Schnell-) Tests als ein weiterer Baustein zur Reduzierung des Infektionsrisikos an Schulen kontinuierlich, systematisch und flächendeckend eingesetzt.

Testungen sind nunmehr auch mit Blick auf Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, insbesondere für die pädagogischen Fachkräfte, und die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe durchzuführen. Es hat sich gezeigt, dass Infektionen innerhalb des Personals und Infektionen der betreuten Kinder durch das Personal eine gewisse Gefahrenquelle darstellen, die es möglichst auszuschalten gilt. Mit der Ausweitung auf die genannten Gruppen sowie mit dem nunmehr identischen Zeitmoment, dass der Nachweis über den Test und die Durchführung des Tests mit negativem Ergebnis nicht länger als drei Tage zurückliegen dürfen, wird die Wahrscheinlichkeit, dass mit SARS-CoV-2 infizierte Personen überhaupt das jeweilige Gelände betreten und sich das Virus dort ausbreiten kann, nochmals reduziert.

Kinder in Kinderkrippen und Kindergärten werden in die Regelung nicht einbezogen, da nach derzeitigem Erkenntnisstand Kinder ein umso geringeres Infektions- und Verlaufsrisiko tragen, je jünger sie sind. Zudem soll die Verfügbarkeit von sogenannte Testkits auf Personengruppen mit höherem Infektions- und Verlaufsrisiko konzentriert werden.

Das Zutrittsverbot ohne Negativnachweis für das Außengelände der Einrichtung der Kindertagesbetreuung gilt nicht für diejenigen Personen, die in Kinderkrippen und Kindergärten betreute Kinder zum Bringen und Abholen begleiten. Diese dürfen zwar das Außengelände, nicht aber das jeweilige Gebäude ohne Negativnachweis betreten. Kinder in Kinderkrippen, aber auch Kindergärten sind entwicklungsbedingt in der Regel eher unselbstständig. Eine kindgerechte Bring- und Abholsituation soll somit ermöglicht werden. Das Bringen und Abholen beschränkt sich auf nur wenige Minuten, sodass Infektionen hierdurch, auch vor dem Hintergrund, dass nur das Außengelände ohne Negativnachweis betreten werden kann, überaus unwahrscheinlich sind.

In eng begrenztem Umfang wird ohne Negativnachweis ausnahmsweise eine Nutzung insbesondere der Gebäude der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Schulen ermöglicht. Zulässig ist dies nur für die in § 2 Absatz 5 aufgeführten Zusammenkünfte, Termine und Maßnahmen. Hierunter fallen insbesondere Bürgermeisterwahlen, Gemeinderats- und Kreistagssitzungen, aber etwa auch Blutspendetermine. Die jeweiligen Veranstaltungen dürfen jedoch nur außerhalb der Betreuungszeiten und der Zeiten der Präsenzbeschulung stattfinden, um Kontaktmöglichkeiten insbesondere mit den betreuten Kindern sowie Schülerinnen und Schülern auszuschließen und somit Infektionen zu verhindern. Zusätzlich werden weitere Schutzanforderungen gestellt.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass die Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder Schule zur Erfassung und Dokumentation insbesondere der Ergebnisse von Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 befugt ist. Die Dokumentation wird gelöscht oder vernichtet, wenn sie zum Zwecke der Kontrolle einer Frist nach § 5a Absatz 4 Satz 2 nicht mehr benötigt wird. Zulässig bleibt aber auch in diesem Fall die rein statistische Erfassung und Auswertung der Nachweise und Testergebnisse.

Zu Absatz 6

Die Möglichkeit einer Abmeldung von der Präsenzbeschulung (aber nicht von der häuslichen Lernzeit) für alle Schülerinnen und Schüler gestattet es, für die Dauer der Geltung dieser Verordnung individuelle Lösungen „vor Ort“ zu treffen, die Belange des Infektionsschutzes und der schulischen Bildung zum Ausgleich bringen. Die Abmeldung muss demgemäß durch Belange des Infektionsschutzes motiviert sein; ein etwaiges Ab- und Anmelden für einzelne Wochentage oder ähnliches wäre missbräuchlich und kommt daher nicht in Betracht. Die Abmeldung wird automatisch wirksam. Eines Bescheides der Schule bedarf es nicht.

Zu Absatz 7

Es wird klargestellt, dass die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts zulässig bleibt. Hierfür können unter anderem vom Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellte Plattformen wie LernSax verwendet werden. Der damit verbundene „Distanzunterricht“ führt nicht zu unmittelbaren persönlichen Kontakten zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern beziehungsweise zwischen Schülerinnen und Schülern untereinander. Die häusliche Lernzeit kollidiert somit nicht mit dem Ziel der Schulschließung, durch Kontaktminimierung zum Infektionsschutz beizutragen.

Zu Absatz 8

Auch Schulen können von Infektionen mit dem Coronavirus betroffen sein. Absatz 8 eröffnet der obersten Landesgesundheitsbehörde daher die Möglichkeit, im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde betroffene Schulen entweder vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen oder die Zahl der Schülerinnen und Schüler in Präsenzbeschulung durch Übergang in das Wechselmodell (dort, wo dieses nicht ohnehin schon praktiziert werden muss) zu verringern.

Beide Optionen sollen dazu beitragen, Neuinfektionen zu begrenzen. Dabei reicht eine vereinzelte Infektion an der Schule aber nicht aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Die Maßnahme zielt darauf ab, ein Infektionsgeschehen mit mehr als einer Infektion zu bekämpfen und weitere Neuansteckungen in diesen Fällen zu vermeiden. Damit wird zugleich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermieden, die Präsenzbeschulung auch an solchen Schulen zu unterbrechen, an denen – zufällig – eine einzelne Infektion aufgetreten ist. Die Vorschrift lehnt sich an eine seinerzeit bewährte Regelung aus der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020 (SächsGVBl. S. 666) an. Sie bietet der obersten Landesgesundheitsbehörde ein zusätzliches Instrument der Infektionsbekämpfung, entbindet die für den Infektionsschutz zuständigen kommunalen Behörden „vor Ort“ aber nicht von ihrer Verantwortung, wie insbesondere § 8d klarstellt.

Zu Absatz 8a

§ 5a Absatz 8 Satz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 (SächsGVBl. S. 287), die durch die Verordnung vom 23. März 2021 (SächsGVBl. S. 330) geändert worden ist, normierte, dass in den dort genannten Fällen bei Überschreiten des maßgeblichen Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder in einer Kreisfreien Stadt die Kindertagesbetreuung, außer in Einrichtungen der Kindertagespflege, und die Präsenzbeschulung nach § 5a Absatz 1 und 3 Satz 1 der damaligen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung unzulässig war. Mit der Streichung dieser Regelung in der aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung wären sowohl die Kindertagesbetreuung als auch die Präsenzbeschulung bereits mit Inkrafttreten ab dem 1. April 2021 in den betroffenen Regionen wieder zulässig. Aus organisatorischen Gründen (Gründonnerstag) ist es Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in der Kürze der Zeit nicht möglich, wieder in einen den Anforderungen des Infektionsschutzes gerecht werdenden eingeschränkten Regelbetrieb überzugehen. Übergangsweise soll daher in den Landkreisen und Kreisfreien Städten, in denen am 31. März 2021 nur eine Notbetreuung zulässig ist, dies auch für den 1. April 2021 gelten.

Zu Absatz 9

Die Vorschrift enthält aus Gründen des Infektionsschutzes Zugangsbeschränkungen zu Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen. Sie waren vormals in der mittlerweile aufgehobenen Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021, geregelt und haben sich bewährt.

Zu Absatz 10

Auf die Begründung zu Absatz 9 wird verwiesen.

Zu Absatz 11

Im Anschluss an die vormalige, inzwischen aufgehobene Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021, nimmt die Regelung solche Personen von Zugangsbeschränkungen aus, die nachweislich nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder die glaubhaft machen, dass ihre Krankheitssymptome auf anderen Ursachen beruhen.

Zu Absatz 12

Aufgrund wissenschaftlicher Studien gibt es Anhaltspunkte dafür, das virushaltige Flüssigkeitspartikel sich beim Singen in verstärktem Maße verbreiten und so ein erhöhtes Infektionsrisiko schaffen. Das gemeinschaftliche Singen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen wird daher eingeschränkt. Vergleiche auch § 2a Absatz 2.

Zu Absatz 13

Eine solche Dokumentationspflicht zur Kontaktnachverfolgung war früher in der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021, geregelt und hat sich bewährt.

Zu § 5b (Mund-Nasen-Schutz in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und an Schulen)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift führt die im vergangenen Jahr bewährte differenzierte Regelung zur sogenannte Maskenpflicht in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und an Schulen weitgehend fort. Der Infektionsschutz wird jedoch dadurch erhöht, dass nunmehr nicht lediglich das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung, sondern einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, vorgeschrieben wird. Aus der Regelung ergibt sich, dass Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres im Regelungsbereich des § 5b – wie auch allgemein, siehe § 3 Absatz 3 Satz 1 – von der sogenannten Maskenpflicht ausgenommen sind.

Mit der Änderung in Nummer 3 Buchstabe a gilt nunmehr grundsätzlich ab der Sekundarstufe I auch im Schulgebäude und insbesondere auch im Unterricht die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, unabhängig davon, ob der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder nicht. Der neu eingefügte Buchstabe h berücksichtigt jedoch Besonderheiten des Sportunterrichts.

Zu Absatz 2

Auf die Begründung zu § 3 Absatz 2 wird verwiesen.

Zu Absatz 3

Die Regelung ist dem § 3 Absatz 4 und 5 nachgebildet. Anders als dort vorgesehen, sind aber gewisse, in der Vorschrift benannte inhaltliche Anforderungen an das Attest zu stellen. Diese Auffassung hat sich mittlerweile in der Rechtsprechung weitgehend durchgesetzt, siehe etwa Beschluss des OLG Dresden 6 W 939/20 vom 6. Januar 2021 mit weiteren Nachweisungen und unter Berufung auf Vorgaben der Sächsischen Landesärztekammer. Die Anforderungen bieten auch einen Schutz vor Gefälligkeitsattesten, welche die Akzeptanz und Wirksamkeit der Tragepflicht untergraben könnten. Die erhöhten Begründungspflichten dienen dem Schutz von Kindern, Schülerinnen und Schülern sowie in den Einrichtungen beschäftigten Personen.

Zu Absatz 4

Damit die Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und an Schulen nicht immer wieder neu vorgelegt werden muss, sind diese Einrichtungen befugt, die vorgelegte Befreiung aufzubewahren. Die Aufbewahrung darf dabei nur so lange dauern, wie das Attest gilt. Zeitlich unbeschränkte Atteste dürfen jedoch längstens bis Ende 2021 aufbewahrt werden.

Klarstellend ist auch geregelt, dass die Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder Schule eine Kopie des Attests fertigen darf; der Vorlegende hat dies also zu ermöglichen und zu dulden.

Zu § 5c (Hygieneplan und Hygienemaßnahmen an Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen)

Zu Absatz 1

Ein Hygieneplan war bis Mitte Februar 2021 in der mittlerweile aufgehobenen Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021, geregelt. Er hat sich – wie auch anderwärts, vgl. § 7 Absatz 2 – als Instrument des Infektionsschutzes bewährt.

Ausgehend von der gemeinsamen Basis eines Rahmenhygieneplans, trägt der Hygieneplan den Besonderheiten der jeweiligen konkreten Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder Schule Rechnung, die sich durch eine generell-abstrakte Regelung auf der Ebene einer Rechtsverordnung nicht adäquat berücksichtigen lassen.

Mit der im neu eingefügten letzten Satz geregelten Vorgabe soll verhindert werden, dass es in Schulinternaten bei Schulen, die sich im Wechselmodell befinden, zu vielfältigen Kontakten zwischen den Schülerinnen und Schülern kommt, obwohl solche Kontakte durch das Wechselmodell gerade vermieden werden sollen.

Zu Absatz 2

Wie bisher, ist es für Einrichtungen der Kindertagespflege aufgrund ihrer Besonderheiten nicht erforderlich, einen Hygieneplan aufzustellen.

Zu Absatz 3

Auch mit Blick auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung oder eines anderen Mund-Nasen-Schutzes kann der Hygieneplan den Besonderheiten der konkreten Einrichtung entsprechen. Zu denken ist etwa an eine kurzzeitige Ausnahme von der Tragepflicht während des Einsatzes an Maschinen in berufsbildenden Schulen.

Zu Absatz 4

Die Regelung gewährleistet, wie bisher, die erforderliche enge Abstimmung zwischen der Klinik-/Krankenhausschule einerseits und der Leitung des Klinikums andererseits.

Zu Absatz 5

Die Soll-Vorgabe zur Vermeidung direkter körperlicher Kontakte beruht auf einer Empfehlung des Robert Koch-Instituts („Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie“, Stand 12. Oktober 2020, S. 5). Unterrichtliche Situationen, die einen direkten körperlichen Kontakt mit sich bringen können, sind mithin nach Möglichkeit auszuschließen. Das kann etwa den Verzicht auf Schülerexperimente in den Naturwissenschaften, auf Gruppenarbeit sowie auf die Durchführung kontaktintensiver Sportarten im Sportunterricht erforderlich machen.

Zu Absatz 6

Die Regelung übernimmt bewährte Reinigungs- und Lüftungsverpflichtungen aus der bisherigen Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021.

Zu Absatz 7

Die Regelung übernimmt bewährte Hygiene- und ihnen entsprechende Ausstattungsverpflichtungen aus der bisherigen Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15 -5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021.

Zu Absatz 8

Die Regelung stellt klar, dass für Kantinen und Mensen in Schulen und Schulinternaten die gleichen infektionsschutzrechtlichen Regeln gelten wie für andere Kantinen und Mensen. Regelmäßig werden schul- beziehungsweise internatsspezifische Einzelfalllösungen gefunden werden müssen, da ein Verzehr am „Arbeitsplatz” (etwa im Unterrichtsraum oder im Lehrerzimmer) nicht möglich ist.

Zu § 6 (Saisonarbeitskräfte)

Die Vorschrift entspricht wortlautgleich der Vorgängervorschrift.

Zu § 7 (Besuchs- und Betretungsregelungen für Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens)

Mit zunehmender Dauer der Krisensituation und des Betretungsverbotes steigt die soziale Isolation der Menschen mit Behinderungen und auch das Fehlen der Tagesstruktur wirkt sich im Einzelfall sehr negativ auf Leistungsfähigkeit und Gesundheit aus. Insofern soll unabhängig von der wirtschaftlich notwendigen Teilhabe auch eine individuelle Entscheidung im Sinne des Betroffenen möglich sein (Absatz 5 Satz 5).

Zu § 8 (Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100)

Bei Unterschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 können die Landkreise und Kreisfreien Städte Erleichterungen unter anderem im Bereich des Gruppensports von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich vorsehen. Im Interesse der Praktikabilität wird diese Regelung auf Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre erweitert (Absatz 1 Nummer 2). Bei einer an dem Zeitraum von 14 Tagen gemessenen stabilen Infektionslage ist kontaktfreier Sport auch auf Innensportanlagen möglich. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit werden begrenzt auf diesen Zweck der Sportausübung auch Fitnessstudios zugelassen (Absatz 2 Nummer 3 und § 8a Absatz 2 Nummer 3). Für den bei der Inzidenzstufe unter 100 mit vorheriger Testung zulässigen Kontaktsport auf Außensportanlagen soll künftig auch ein im Rahmen des Besuchs von Tageseinrichtungen und Schulen vorgenommener Test ausreichen (Absatz 2 Nummer 3).

Absatz 3 beinhaltet eine weitere Lockerung nach den Osterfeiertagen ab dem 6. April 2021. Danach sind Lockerungen nach Absatz 1 auch inzidenzunabhängig mit tagesaktueller Testung zulässig, wenn die maximale Bettenkapazität nach § 8f Absatz 2 nicht überschritten wird. Dem liegt die Überlegung zugrunde, auch im Falle des nach Ostern zu erwartenden starken Anstiegs der Sieben-Tage-Inzidenz weiterhin Öffnungen zu ermöglichen, soweit das Gesundheitssystem damit nicht überlastet wird.

Zu § 8a (Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 50)

Die Vorschrift wurde redaktionell angepasst.

Zu § 8b (Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 35)

Die Vorschrift entspricht wortlautgleich der Vorgängervorschrift.

Zu § 8c (Rückfallregelung)

§ 8c Absatz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 (SächsGVBl. S. 287) sah für den Fall des Überschreitens des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt vor, zur Umsetzung der inzidenzabhängig differenzierten Kontaktbeschränkung, entsprechend den Eckpunkten der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021, die Zahl der Personen, mit denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken zulässig ist, erneut zu begrenzen auf die Angehörigen des eigenen Hausstandes und einen Angehörigen eines weiteren Hausstands, wobei Kinder unter 15 Jahren unberücksichtigt bleiben (Bestandteil der Regelung zur sogenannten „Notbremse“). Dieser Teil der Bestimmung wird aufgehoben, da bereits die Grundregelung in § 2 Absatz 1 Zusammenkünfte mit bis zu maximal 5 Personen erlaubt und § 8c Absatz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 (SächsGVBl. S. 287) keine Schlechterstellung bezweckte.

Zu § 8d (Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden bei einer erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz)

Absatz 1 weist klarstellend darauf hin, dass die zuständigen kommunalen Behörden bei verschärfenden Maßnahmen eine Notbetreuung mindestens entsprechend § 5a Absatz 8 Satz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 zulassen sollen, wenn dies infektionsschutzrechtlich vertretbar ist. Hierbei geht es darum, insbesondere die Belange Alleinerziehender und existenzgefährdeter Betriebe zu berücksichtigen.

Zu § 8e (Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbot)

Die Vorschrift entspricht wortlautgleich der Vorgängervorschrift.

Zu § 8f (Inzidenzwerte und Bettenkapazität)

Die Vorschrift wurde redaktionell angepasst.

Zu § 8g (Modellprojekte)

Die Bestimmung weitet die Durchführung von Modellprojekten im Interesse von künftigen Öffnungsstrategien auf alle nach § 4 geschlossenen Einrichtungen und Angebote aus. Auch sollen sie inzidenzunabhängig möglich sein und unmittelbar vom zuständigen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt genehmigt werden. Eine Genehmigung setzt jedoch voraus, dass das örtliche Infektionsgeschehen der Durchführung des Modellprojektes nicht widerspricht. Dies ist insbesondere eine Frage der Kontrollierbarkeit der Ausbreitung. Kleinere Gemeinden mit einem geringen Eintrag aber auch einer geringeren Verbreitung auf andere Gemeinden durch ortsfremde Personen bieten dafür in der Regel bessere Voraussetzungen. Zwingende Voraussetzung ist weiterhin eine wissenschaftliche Begleitung und zeitliche Begrenzung. Hierfür wird ein Zeitraum als angemessen betrachtet, der der Geltungsdauer dieser Verordnung entspricht. Verlängerungen sind in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen grundsätzlich möglich. Zulässig sind ebenso nur landesbedeutsame Modellprojekte, d. h. es müssen damit Erkenntnisse zu erwarten sein, die für die landesweite Bekämpfung der Pandemie von Bedeutung sind.

Abhängig ist die Genehmigung der Modellprojekte weiterhin vom Einvernehmen mit

1.
dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten,
2.
dem Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und
3.
einer bei der Staatsministerin für Kultur und Tourismus im Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus eingerichteten Fachkommission.

Zu § 9 (Versammlungen)

Die Vorschrift entspricht wortlautgleich der Vorgängervorschrift.

Zu § 10 (Sächsischer Landtag)

Die Vorschrift entspricht wortlautgleich der Vorgängervorschrift.

Zu § 11 (Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten)

Die Vorschrift enthält Anpassungen hinsichtlich der Bußgeldtatbestände, soweit die entsprechenden Regelungen in der vorliegenden Verordnung geändert worden sind.

Zu § 12 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift wurde redaktionell angepasst.

E. Geltungsdauer

Die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung sind – wie durch § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes angeordnet – zeitlich befristet.

Anlagen

Anlage 1
(zu § 1a Absatz 2)

Anlage 2
(zu § 5a Absatz 4 Satz 1)