Gemeinsame Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
sowie des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zum Programm zur Sicherung der Tiergesundheit in schweinehaltenden Betrieben
Vom 9. April 1998
I.
Ziel und Zweck der Richtlinie
Die Gefährdung der schweinehaltenden Betriebe im Freistaat Sachsen durch Tierseuchen und andere ökonomisch bedeutsame Infektionskrankheiten und Parasitosen kann durch Hygienemaßnahmen und ein wirksames Tiergesundheitsmanagement gemindert werden. Damit wird der Einschleppung und Weiterverbreitung dieser Erkrankungen vorgebeugt und ihre Früherkennung verbessert. Das dient auch dem gesundheitlichen Verbraucherschutz.
Die Richtlinie hat zum Ziel, das Tiergesundheitsniveau in den Schweinebeständen als Voraussetzung für hohe tierische Leistungen und gesundheitlichen Verbraucherschutz anzuheben. Dafür wird dem schweinehaltenden Landwirt im Freistaat Sachsen das fachspezifische Beratungspotential des Schweinegesundheitsdienstes der Sächsische Tierseuchenkasse, der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter (LÜVA), der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft, des Sächsischen Schweinezuchtverbandes e. V. und des vom Tierbesitzer benannten Tierarztes sowie eine fachliche Begleitung der Maßnahmen zur Sicherung der Tiergesundheit komplex und konzentriert angeboten.
Es handelt sich um ein freiwilliges Verfahren.
Im Einvernehmen mit der Sächsischen Tierseuchenkasse ist diese Träger des Programms. Es wird weiterhin von den Betrieben und wirtschaftlichen Vereinigungen der Schweineproduktion getragen.
Bei Erteilung einer Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme eines schweinehaltenden Betriebes am Programm gemäß dieser Richtlinie durch das zuständige LÜVA nach dem Muster der Anlage 4 hat der Tierbesitzer das Recht, den Käufern oder Abnehmern seiner Tiere eine Erklärung über die Teilnahme am Programm nach Anlage 5 auszustellen.
Andere Rechtsvorschriften bleiben durch diese Richtlinie unberührt.
II.
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Richtlinie ist
- 1.
- ein Betrieb
eine zur Schweinehaltung geeignete Wirtschaftseinheit mit sämtlichen Versorgungseinrichtungen oder ein Standort für Schweine einschließlich der dazugehörigen Flächen, Gebäude und Einrichtungen, der unabhängig von den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und räumlichen Anordnung, insbesondere der Versorgung und/oder der Entsorgung der Schweinehaltung, eine Einheit bildet (seuchenhygienische Einheit). - 2.
- eine wirtschaftliche Vereinigung
ein Zusammenschluß von Betrieben zur Erzeugung von Schweinen, in dem gemeinsame Grundsätze und Produktionsrichtlinien umgesetzt werden können (Erzeugergemeinschaft, Zuchtverband, Markenprogramme oder ähnliches).
III.
Teilnahme
- 1.
- An diesem Programm können alle schweinehaltenden Betriebe und wirtschaftlichen Vereinigungen, die ihren Standort im Freistaat Sachsen haben, freiwillig teilnehmen, wenn vorher eine Untersuchung des Betriebes nach Ziffer VI (siehe auch Anlage 3) erfolgt ist. Die Erklärung der Teilnahme am Programm erfolgt schriftlich bei dem für den Betrieb zuständigen LÜVA nach dem Muster der Anlage 2. Die Sächsische Tierseuchenkasse und das zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft werden vom LÜVA über die Teilnahme der Betriebe informiert.
- 2.
- Mit dem Beitritt zum Programm verpflichtet sich der Tierbesitzer zur Einhaltung dieser Richtlinie und benennt den für die tierärztliche Betreuung seines Betriebes verantwortlichen Tierarzt (nachfolgend benannter Tierarzt).
IV.
Tierhygienische Anforderungen – Maßnahmen zur Sicherung des Tierseuchenschutzes
- 1.
- Jeder Teilnehmer am Programm ist verpflichtet, eine Verfahrensanweisung „Tierseuchenschutz“ schriftlich festzulegen und auszuführen.
- 2.
- Neben den tierseuchenrechtlichen Vorschriften ist die betriebsspezifische Verfahrensanweisung „Tierseuchenschutz“ einzuhalten.
- 3.
- Die Erarbeitung der Verfahrensanweisung „Tierseuchenschutz“ wird unterstützt durch Empfehlungen des LÜVA, des Schweinegesundheitsdienstes der Sächsischen Tierseuchenkasse, des benannten Tierarztes, der Fachberater für tierische Erzeugung und Vermarktung des zuständigen Staatlichen Amtes für Landwirtschaft sowie der Berater des Sächsischen Schweinezuchtverbandes e. V. beziehungsweise des Schweinezuchtunternehmens.
- 4.
- Die Einhaltung und Durchführung der in der Verfahrensanweisung „Tierseuchenschutz“ festgelegten Maßnahmen werden durch die unter Ziffer VI der Richtlinie genannten Personen kontrolliert und protokolliert.
- 5.
- Die Maßnahmen zur seuchenhygienischen Absicherung müssen die Anforderungen der „Verordnung zum Schutz gegen die Gefährdung durch Tierseuchen bei der Haltung großer Schweinebestände (Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung) vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1208)“ erfüllen. Der Abschnitt 1 dieser Verordnung gilt auch für Schweinehaltungen mit weniger als im § 1 Absatz 1 festgelegten Tierplätzen.
- 6.
- Darüber hinaus gelten die für die Gewährung von Beitragsrückzahlungen in der Anlage zur Beitragssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse festgelegten Voraussetzungen.
- 7.
- In den Zuchtbetrieben sind Blutproben von allen Sauen, die verferkelt haben, auf Brucellose, Leptospirose, Aujeszkysche Krankheit und klassische Schweinepest (KSP) zu untersuchen.
- 8.
- Vom Porcinen Reproduktiven und Respiratorischen Syndrom (PRRS) freie Bestände werden einmal jährlich durch die serologische Untersuchung von Blutproben kontrolliert. Für den Untersuchungsumfang gelten die Festlegungen in der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1997 (BGBl. I S. 2701). Es werden die gleichen Blutproben genutzt.
- 9.
- Die Quarantänedauer beträgt für neu in den Bestand zugeführte Tiere mindestens vier Wochen. Frühestens 21 Tage nach Quarantänebeginn sind bei einer repräsentativen Stichprobe entsprechend der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit Sächs ( AKSchVO) vom 16. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 269) serologische Untersuchungen auf PRRS bei negativem Bestandsstatus durchzuführen. Die Tiere dürfen erst nach Vorliegen der negativen Ergebnisse in den Betrieb eingestallt werden.
V.
Anforderungen an das Tiergesundheitsmanagement (TGM) zur Sicherung einer geringen Erkrankungshäufigkeit bei ökonomisch bedeutsamen sowie verbraucherschutzrelevanten Infektionskrankheiten und Parasitosen
- 1.
- Grundsätze:
- a)
- Jeder Teilnehmer am Programm ist verpflichtet, eine Verfahrensanweisung „Tiergesundheitsmanagement (TGM)“ schriftlich festzulegen und auszuführen.
- b)
- Die Erarbeitung der Verfahrensanweisung „TGM“ wird unterstützt durch Empfehlungen des LÜVA, des Schweinegesundheitsdienstes der Sächsischen Tierseuchenkasse, des benannten Tierarztes, der Fachberater für tierische Erzeugung und Vermarktung des zuständigen Staatlichen Amtes für Landwirtschaft sowie der Berater des Sächsischen Schweinezuchtverbandes e. V. beziehungsweise des Schweinezuchtunternehmens.
- c)
- Die Einhaltung und Durchführung der in der Verfahrensanweisung „TGM“ festgelegten Maßnahmen werden durch die unter Ziffer VI der Richtlinie genannten Personen kontrolliert und protokolliert.
- d)
- Bei Einhaltung der festgelegten Maßnahmen wird die ordnungsgemäße Teilnahme durch die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung nach Muster der Anlage 4 bestätigt. Diese Bescheinigung ersetzt nicht eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung.
- e)
- Die Maßnahmen des TGM sind insbesondere auf die Prophylaxe und Bekämpfung folgender Infektionen und Erkrankungen gerichtet:
- aa)
- Atemwegserkrankungen
- bb)
- Dysenterie
- cc)
- Parasitosen
- dd)
- infektiöse Fruchtbarkeitsstörungen
- ee)
- Durchfallerkrankungen
- ff)
- Rotlauf
- gg)
- Salmonellen.
- 2.
- TGM in den Betrieben
Im betrieblichen TGM werden in Form einer Verfahrensanweisung „Tiergesundheitsmanagement“ die betriebsspezifischen Maßnahmen der Haltung, der Fütterung, der Produktionsorganisation, des Hygieneregimes und der Prophylaxe zur Sicherung eines hohen Gesundheitsniveaus festgelegt. Ist der Betrieb Mitglied in einer wirtschaftlichen Vereinigung, so sind die Maßnahmen im integrierten TGM dieser Vereinigung verbindlicher Bestandteil des TGM der beteiligten Betriebe. - a)
- Produktionshygiene
Die Haltung der Schweine entspricht den Anforderungen der Verordnung zum Schutz von Schweinen bei Stallhaltung (Schweinehaltungsverordnung) in der Fassung vom 18. Februar 1994 (BGBl. I S. 311).
Die Bewirtschaftung der Abferkel,- Ferkelaufzucht- und Mastställe erfolgt nach dem Rein-Raus-Prinzip. Nach der Ausstallung ist eine gründliche Reinigung und Desinfektion während der Serviceperiode bis zur Wiedereinstallung zu sichern. Maßnahmen der Eigenkontrolle, z. B. Tupferproben zur Kontrolle der Wirksamkeit der Desinfektion, sind festzulegen und zu dokumentieren. In Zuchtbeständen bis zu 150 Sauen und Mastbeständen bis zu 700 Mastplätzen, in denen derzeit die baulichen Voraussetzungen für die Anwendung des Rein-Raus-Prinzips noch fehlen, ist dessen Einführung konsequent anzustreben. Bei kontinuierlicher Belegung dieser Ställe, bei denen das Rein-Raus-Prinzip nicht durchführbar ist, erfolgt eine Reinigung und Desinfektion der jeweiligen Tierplätze nach deren Räumung zwischen den Belegungen und einmal jährlich eine Gesamtreinigung und -desinfektion des Stalles. Es werden nur die in der „Desinfektionsmittelliste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) für die Tierhaltung“ aufgeführten geprüften Desinfektionsmittel eingesetzt. Eine Schadnager- und Fliegenbekämpfung wird kontinuierlich durchgeführt. - b)
- Immunprophylaktische und medikamentelle Maßnahmen
Immunisierung | Zuchtbestand | Jungsauen zum Verkauf | Mastläufer zum Verkauf | |
---|---|---|---|---|
Zuchtbestand | Jungsauen zum Verkauf | Mastläufer zum Verkauf | ||
Immunisierungen | ||||
– | Rotlauf | O | O | A |
– | EP/RA (Past. mult., Bord. bronch.) | N | N | A |
– | PPV | N | A | |
– | E. coli | N | ||
– | (Mykoplasmen, Influenza, PRRS, Clostridien im Bedarfsfall bzw. nach den Festlegungen im gemeinschaftlichen TGM der wirtschaftlichen Vereinigung). | |||
Parasitenprophylaxe | O | O | A |
- O = obligatorisch
A = auf Anforderung
N = bei nachgewiesener Notwendigkeit - Der Medikamenteneinsatz ist mit dem benannten Tierarzt abzustimmen.
- c)
- Tierärztliche Bestandsuntersuchung
Zur Sicherung der Früherkennung von Gesundheitsstörungen ist eine regelmäßige klinische Bestandsuntersuchung durch den benannten Tierarzt zu gewährleisten und mindestens in folgender Häufigkeit durchzuführen und zu dokumentieren.
Zuchtbetriebe | ||
---|---|---|
Zuchtbetriebe | ||
Anzahl der Sauen | bis 150 | mehr als 150 |
kontinuierliche Belegung | monatlich | 14tägig |
Rein-Raus-Prinzip (Abferkelstall/Ferkelaufzucht) | monatlich | 14tägig |
Ferkelaufzuchtbetriebe | ||
Anzahl der Tierplätze | bis 700 | mehr als 700 |
Rein-Raus-Prinzip | je Durchgang | je Durchgang |
Mastbetriebe | ||
Anzahl der Tierplätze | bis 700 | mehr als 700 |
kontinuierliche Belegung | vierteljährlich | monatlich |
Rein-Raus-Prinzip | je Durchgang | je Durchgang |
- In gemischten Betrieben bestimmt die Haltungsstufe mit der höchsten Besuchsfrequenz die Häufigkeit der Bestandsbesuche.
Bei Feststellung von Erkrankungen durch den Tierhalter sind unverzüglich der benannte Tierarzt und erforderlichenfalls der Schweinegesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse und das LÜVA zu informieren und angeratene Sektionen und labordiagnostische Nachfolgeuntersuchungen zur weiteren Abklärung der klinischen Diagnose sowie der Erkrankungsursachen in erforderlichem Umfang in der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) zu veranlassen.
- 3.
- Gemeinschaftliches TGM in wirtschaftlichen Vereinigungen
Im gemeinschaftlichen TGM einer wirtschaftlichen Vereinigung werden durch Gesellschaftsvertrag oder durch Satzung die Maßnahmen zur durchgängigen Sicherung eines hohen Gesundheitsniveaus in der Stufenproduktion vom Ferkelerzeugerbetrieb bis zum Mastbetrieb festgelegt. Diese Maßnahmen sind verbindlicher Bestandteil des betrieblichen TGM der Mitgliedsbetriebe. - a)
- Organisation des TGM
Bei der Erarbeitung und Durchführung der nach dem TGM vorgesehenen Maßnahmen sind das zuständige LÜVA, der Schweinegesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse, die benannten Tierärzte, das zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft, der Sächsische Schweinezuchtverband e. V. beziehungsweise das Schweinezuchtunternehmen und die Schlachtbetriebe zu beteiligen. Datenverbundsysteme können nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Vorschriften zum Austausch von Informationen zu den in dieser Richtlinie genannten Maßnahmen zwischen den beteiligten Partnern genutzt werden. - b)
- Produktionshygiene
In den Mitgliedsbetrieben sind die unter Nummer 2 Buchst. a aufgeführten Maßnahmen zu realisieren. - c)
- Immunologische und medikamentelle Maßnahmen
Die unter Nummer 2 Buchst. b aufgeführten prophylaktischen Maßnahmen sind in allen Mitgliedsbetrieben zu realisieren.
VI.
Überprüfung und Einhaltung des Verfahrens
Die am Programm teilnehmenden Betriebe werden regelmäßig in festgelegten Abständen durch den benannten Tierarzt kontrolliert. Dabei festgestellte Mängel bei der Einhaltung der Richtlinie werden dem LÜVA mitgeteilt. Einmal jährlich wird gemeinsam von den Mitarbeitern des Schweinegesundheitsdienstes der Sächsischen Tierseuchenkasse und dem LÜVA sowie dem zuständigen Fachberater für tierische Erzeugung und Vermarktung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft eine Überprüfung auf die Einhaltung der Bedingungen der Richtlinie nach Ziffern IV und V vorgenommen. Grundlage bei der Überprüfung sind die Mindestanforderungen der Checkliste der Anlage 1. Über das Ergebnis wird ein Protokoll nach dem Muster der Anlage 3 angefertigt, das dem zuständigen LÜVA, der Sächsischen Tierseuchenkasse und dem zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft übermittelt wird.
VII.
Bescheinigung der ordnungsgemäßen Teilnahme und Widerruf der Bescheinigung
- 1.
- Betriebe, die ordnungsgemäß am Programm teilnehmen und die Maßgaben dieser Richtlinie erfüllen, erhalten vom zuständigen LÜVA eine amtliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4. Die Bescheinigung gilt für den Zeitraum von zwölf Monaten und wird nach Ablauf dieser Geltungsdauer jeweils neu ausgestellt.
- 2.
- Ergeben die Untersuchungen oder liegen Hinweise vor, daß die Maßgaben dieser Richtlinie vom Teilnehmer nicht eingehalten werden, wird die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Teilnahme nach Anlage 4 unverzüglich widerrufen, sofern die Mängel nicht unverzüglich abgestellt werden.
- 3.
- Die amtliche Bescheinigung der ordnungsgemäßen Teilnahme am Programm beziehungsweise deren Widerruf werden vom zuständigen LÜVA der Sächsischen Tierseuchenkasse, dem zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und dem benannten Tierarzt mitgeteilt.
VIII.
Kosten
- 1.
- Die Kosten des Programmes trägt der Tierbesitzer.
- 2.
- Die Beratung durch den Schweinegesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse, die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft, den Sächsischen Schweinezuchtverband e. V. und den benannten Tierarzt erfolgt unter Beachtung bestehender Leistungssatzungen beziehungsweise Gebührenordnungen.
- 3.
- Die Kosten für diagnostische Maßnahmen werden von der Sächsischen Tierseuchenkasse getragen, sofern die Leistungssatzung das vorsieht.
IX.
Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 1998 in Kraft.
Dresden, den 9. April 1998
Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit und Familie
Prof. Dr. Schwerg
Abteilungsleiter
Sächsisches Staatsministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Domschke
Abteilungsleiterin