Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
über den Erlass von Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften
(VwV Normerlass)

Vom 9. September 2004

[Geändert durch VwV vom 14. März 2006 (SächsABl. S. 314) mit Wirkung vom 31. März 2006]

  1.
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
 
a)
Rechtsnormen sind Gesetze und Rechtsverordnungen. Verwaltungsvorschriften im Sinne dieser Vorschrift sind alle abstrakt-generellen Regelungen, die keine Rechtsnormen sind.
 
b)
Die Nummern 2 bis 9 gelten für Entwürfe von Gesetzen und Rechtsverordnungen der Staatsregierung und der Ressorts (Staatskanzlei und Staatsministerien).
 
c)
Nummer 10 gilt für Entwürfe von Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung und der Ressorts.
 
d)
Nummer 11 gilt für Entwürfe von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften nachgeordneter Behörden. Sämtlichen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird eine entsprechende Anwendung empfohlen.
 
e)
Nummer 12 enthält ergänzende Bestimmungen für Entwürfe von Staatsverträgen und von Gesetzesanträgen im Bundesrat.
  2.
Erforderlichkeitsprüfung
Vor dem Entwurf einer Rechtsnorm sind
 
a)
die Notwendigkeit, Wirksamkeit und Praktikabilität der geplanten Regelung,
 
b)
die Möglichkeit der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sowie
 
c)
bei der Aufgabenübertragung auf einen kommunalen Träger der Selbstverwaltung die Ausgleichspflicht nach Artikel 85 der Verfassung des Freistaates Sachsen
zu prüfen. Die Überprüfung erfolgt nach den in der Anlage 1 enthaltenen Prüffragen.
  3.
Erste Kabinettsbefassung
 
a)
Das Vorhaben der Erstellung eines Rechtsnormentwurfs wird von dem federführenden Ressort in einem schriftlichen Bericht dem Kabinett unterbreitet. Das Kabinett entscheidet frühestens in der übernächsten auf die Vorlage folgenden Sitzung über das Normsetzungsvorhaben.
 
b)
Der Bericht umfasst den wesentlichen Inhalt des Vorhabens und das Ergebnis der Prüfung nach Nummer 2. Soweit mit dem Rechtsnormentwurf Aufgaben auf einen kommunalen Träger der Selbstverwaltung übertragen werden, ist das Ergebnis der Prüfung der Nummer 7 der Anlage 1 detailliert und nachvollziehbar darzustellen.
 
c)
Das federführende Ressort kann den Bericht vorab der Staatskanzlei zur Stellungnahme und den anderen Ressorts zur Mitzeichnung zuleiten. Wenn binnen vierzehn Tagen nach Zuleitung der Amtschef der Staatskanzlei zu dem Bericht zustimmend Stellung nimmt oder sich nicht äußert und die Amtschefs der anderen Ressorts den Bericht entweder mitzeichnen oder sich nicht äußern, kann das federführende Ressort auf eine Befassung des Kabinetts verzichten.
 
d)
Bei folgenden Rechtsnormentwürfen ist ein Bericht nicht erforderlich:
 
 
aa)
Entwurf des Haushaltsgesetzes, des Haushaltsbegleitgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes sowie des Gesetzes über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten künftiger Jahre;
 
 
bb)
Entwurf von Rechtsnormen, zu deren Erlass der Normgeber zur Umsetzung von Recht der Europäischen Union, Bundesrecht oder höherrangigem Landesrecht verpflichtet ist, soweit zwischen dem federführenden Ressort und dem Staatsministerium der Justiz Einvernehmen besteht, dass sich der Rechtsnormentwurf auf die vorgeschriebene Umsetzung von Recht der Europäischen Union, Bundesrecht oder höherrangigem Landesrecht beschränkt;
 
 
cc)
Entwurf von Rechtsnormen, zu deren Erlass der Normgeber zur Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen verpflichtet ist, soweit zwischen dem federführenden Ressort und dem Staatsministerium der Justiz Einvernehmen besteht, dass sich der Rechtsnormentwurf auf die Umsetzung der Entscheidung beschränkt;
 
 
dd)
Entwurf von Rechtsnormen, die Empfehlungen der Kommission für Vorschriftenabbau umsetzen, soweit zwischen dem federführenden Ressort und dem Staatsministerium der Justiz Einvernehmen besteht, dass sich der Rechtsnormentwurf auf die Umsetzung von Kommissionsempfehlungen beschränkt;
 
 
ee)
Entwurf von Gesetzen, die sich auf die Zustimmung zu einem Staatsvertrag beschränken;
 
 
ff)
Entwurf von Rechtsnormen, deren Erarbeitung das Kabinett bereits gebilligt hat;
 
 
gg)
Entwurf von Rechtsnormen, die sich auf die Aufhebung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung beschränken.
  4.
Erarbeitung des Normentwurfs
 
a)
Nach Billigung durch das Kabinett oder bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 3 Buchst. c oder d erarbeitet das zuständige Ressort den Entwurf der Rechtsnorm. Die Gestaltung der Rechtsnorm richtet sich nach den Ziffern I bis III und V der Anlage 2.
 
b)
Rechtsnormentwürfen, mit denen neue Aufgaben auf kommunale Träger der Selbstverwaltung übertragen werden sollen, ist eine Begründung beizufügen, die detaillierte und nachvollziehbare Ausführungen zu den Fragen umfasst, die in Nummer 7 der Anlage 1 enthalten sind. Zu diesen Rechtsnormentwürfen ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen herzustellen.
  5.
Befassung des Normprüfungsausschusses
Der Entwurf der Rechtsnorm wird nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nummer 3 durch das federführende Ressort dem Normprüfungsausschuss in vierfacher Ausfertigung zur Prüfung der Rechtsförmlichkeit zugeleitet. Der Normprüfungsausschuss kann binnen vier Wochen zu dem Entwurf in rechtlicher, inhaltlicher und redaktioneller Hinsicht Stellung nehmen sowie Hinweise zur Deregulierung geben.
  6.
Zusammensetzung und Beschlussfassung des Normprüfungsausschusses
 
a)
Die Staatsministerien der Justiz und des Innern sowie die Staatskanzlei bilden als ständige Mitglieder den Normprüfungsausschuss. Das Staatsministerium der Justiz führt den Vorsitz und unterhält die Geschäftsstelle. Bei der Prüfung von Entwürfen von Rechtsnormen anderer als der in Satz 1 genannten Staatsministerien ist dieses Staatsministerium weiteres nichtständiges Mitglied des Normprüfungsausschusses. Zu diesem Zweck benennt jedes Ressort einen ständigen Ansprechpartner für Fragen der Normsetzung.
 
b)
Der Normprüfungsausschuss beschließt seine Stellungnahmen in regelmäßigen Sitzungen. Zur Vorbereitung legt das vom Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Normprüfungsausschusses bestellte Bericht erstattende Ressort spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung ein schriftliches Votum vor; abweichende oder ergänzende Vorschläge sollen ebenfalls schriftlich vorgelegt werden. Kommt eine Einigung über die Fassung des Normprüfungsberichts vor der Sitzung zustande, entfällt eine Beschlussfassung in der Sitzung. Der Normprüfungsausschuss beschließt einstimmig.
  7.
Erstellung der redaktionellen Endfassung
Aufgrund des Normprüfungsberichts erstellt das federführende Ressort die redaktionelle Endfassung des Entwurfs der Rechtsnorm.
  8.
Zweite Kabinettsbefassung, Normerlass
 
a)
Die redaktionelle Endfassung des Entwurfs eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung der Staatsregierung gemäß Nummer 7 wird dem Kabinett zur Beschlussfassung vorgelegt. Wenn zwingende Anmerkungen des Normprüfungsberichts ausnahmsweise nicht umgesetzt worden sind, ist dies in der Kabinettsvorlage zu begründen.
 
b)
Die Rechtsverordnung eines oder mehrerer Ressorts wird auf der Grundlage der gemäß Nummer 7 erstellten redaktionellen Endfassung von dem oder den zuständigen Ressorts erlassen.
  9.
Verfahren bei Anhörungen
Ergibt sich nach der Anhörung zu einer beabsichtigten Rechtsnorm die Notwendigkeit von Änderungen, sind diese vom federführenden Ressort entsprechend Nummer 4 in den Entwurf einzuarbeiten. Sodann ist bei wesentlichen Änderungen das Verfahren gemäß den Nummern 5 bis 8 erneut durchzuführen. Die Frist nach Nummer 5 verkürzt sich in diesem Fall auf drei Wochen.
10.
Erlass von Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung und der Ressorts
Die Gestaltung von Verwaltungsvorschriften richtet sich nach den Ziffern IV und V der Anlage 2.
11.
Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften nachgeordneter Behörden
Die nachgeordneten Behörden haben bei Erlass von Rechtsverordnungen die Ziffern I bis III und V der Anlage 2, bei Erlass von Verwaltungsvorschriften die Ziffern IV und V der Anlage 2 zu beachten.
12.
Staatsverträge, Gesetzesanträge im Bundesrat
Das zuständige Ressort kann Entwürfe von Staatsverträgen und von Gesetzesanträgen des Freistaates Sachsen im Bundesrat dem Normprüfungsausschuss zur Prüfung vorlegen. Die Nummern 4 bis 6 gelten entsprechend.
13.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über den Erlass von Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften (VwV Normerlass) vom 25. Mai 1999 (SächsABl. S. 478), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2001 (SächsABl. S. 1154), außer Kraft.

Dresden, den 9. September 2004

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizière

Anlage 1
(zu Nummer 2)

Prüffragen zur Notwendigkeit, Wirksamkeit und Praktikabilität sowie zur Möglichkeit der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

1.
Gibt es ein zwingendes Bedürfnis gerade für diese Regelungen?
Dabei soll, soweit einschlägig, insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
 
a)
Was soll erreicht werden?
 
b)
Besteht eine rechtliche Verpflichtung zum Erlass einer Regelung (insbesondere aufgrund von EU-Recht oder Bundesrecht)?
 
c)
Welche (Rechts- oder Vollzugs-)Mängel wurden an der gegenwärtigen Rechtslage festgestellt?
 
d)
Was geschieht, wenn die Regelung nicht oder erst später getroffen wird?
 
e)
Kann die Regelung befristet werden?
2.
Gibt es andere Möglichkeiten, das Regelungsziel zu erreichen?
Dabei soll, soweit einschlägig, insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
 
a)
Unterliegt der zu regelnde Sachverhalt dem Vorbehalt des Gesetzes (unter Berücksichtigung der Wesentlichkeitstheorie) oder ist er aus anderen Gründen dem Parlament vorzubehalten?
 
b)
Wenn nicht: Muss die Regelung durch Rechtsverordnung getroffen werden? Warum genügt nicht eine Verwaltungsvorschrift oder gegebenenfalls die Satzung einer Körperschaft?
3.
Werden die Möglichkeiten zur Rechtsvereinfachung und Rechtsbereinigung ausgeschöpft?
Dabei soll, soweit einschlägig, insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
 
a)
Ist eine Zusammenfassung mit bestehenden Vorschriften oder eine Aufhebung oder Vereinfachung bestehender Vorschriften möglich?
 
b)
Wird ein Sachverhalt einfacher als bisher geregelt?
 
c)
Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt absehbar?
Wenn ja, können nicht alle Änderungen in einem Vorhaben zusammengefasst werden?
 
d)
Welche weiteren Änderungen inhaltlicher oder redaktioneller Art könnten zur Rechtsvereinfachung oder Rechtsbereinigung beitragen?
4.
Gibt es Möglichkeiten der Verwaltungsvereinfachung?
Dabei soll, soweit einschlägig, insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
 
a)
Welche Behörden oder sonstigen Stellen sollen den Vollzug übernehmen?
 
b)
Kann die Regelung ganz oder teilweise außerhalb der (un-)mittelbaren Staatsverwaltung vollzogen werden?
 
c)
Schafft die Regelung verfahrensrechtliche Sonderregelungen, Sonderverwaltungen oder neue Kollegialorgane?
 
d)
Finden durch die Regelung Zuständigkeitsverlagerungen statt?
 
e)
Wird der Beurteilungsspielraum der betroffenen Behörden erweitert oder eingeengt?
 
f)
Sind alle Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung ausgeschöpft?
5.
Welche Folgewirkungen außerhalb der Verwaltung sind mit den Regelungen verbunden?
Dabei soll, soweit einschlägig, insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
 
a)
Wer ist außerhalb der Verwaltung von der Regelung im Einzelnen betroffen?
 
b)
Welche Möglichkeiten sind vorgesehen, das Verfahren bürgerfreundlich zu gestalten?
 
c)
Sind weitere Einschränkungen von Freiräumen oder weitere Mitwirkungspflichten (zum Beispiel durch Ge- und Verbote, Antrags-, Auskunfts- und Nachweispflichten, Geldbußen) vorgesehen? Wenn ja: Warum sind diese erforderlich?
6.
Stehen Kosten und Nutzen der Regelungen in einem angemessenen Verhältnis?
Dabei soll, soweit einschlägig, insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
 
a)
Erfordert oder bindet die Regelung mehr als bisher Personal- und Sachmittel?
 
b)
Belastet die Regelung den Landeshaushalt?
 
c)
Belastet die Regelung die Haushalte der Träger der mittelbaren Staatsverwaltung (insbesondere der Kommunen)?
 
d)
Belastet die Regelung private Haushalte (Bürger und Wirtschaft)?
7.
Findet eine nach Artikel 85 der Verfassung des Freistaates Sachsen ausgleichspflichtige Aufgabenübertragung statt?
 
a)
Werden einem kommunalen Träger der Selbstverwaltung neue Aufgaben übertragen?
 
b)
Wenn ja: Werden durch die Aufgabenübertragung für den kommunalen Träger der Selbstverwaltung bei wirtschaftlicher Verwaltungstätigkeit notwendig anfallende Kosten, insbesondere Personal- und Sachausgaben sowie Zweckausgaben, verursacht? Auf welcher Grundlage wird die Prognose dieser im Zeitpunkt der Aufgabenübertragung absehbaren Kosten vorgenommen, beispielsweise durch Personalkostenschlüssel, Erfahrungen aus anderen Ländern? Wie hoch sind nach der Prognose die zusätzlichen Kosten? Wie verteilen sich die Kosten auf die einzelnen Körperschaftsgruppen (Kreisfreie Städte, Landkreise, kreisangehörige Gemeinden) und innerhalb der jeweiligen Körperschaftsgruppe?
 
c)
Können die Kosten vollständig durch bestehende oder noch zu schaffende Regelungen über eigene aufgabenbezogene Einnahmen der kommunalen Träger der Selbstverwaltung, beispielsweise Gebühren, gedeckt werden? Wie verteilen sich die Einnahmen auf die einzelnen Körperschaftsgruppen und innerhalb der jeweiligen Körperschaftsgruppe?
 
d)
Wenn nein: Wie hoch ist eine eventuell entstehende Deckungslücke? Wie verteilt sich diese Mehrbelastung auf die einzelnen Körperschaftsgruppen und innerhalb der jeweiligen Körperschaftsgruppe? Wie erfolgt der Ausgleich? Nach welchem Maßstab soll die Verteilung der Ausgleichsmittel erfolgen? Wo sollen die Regelungen zum Mehrbelastungsausgleich getroffen werden, beispielsweise im Finanzausgleichsgesetz oder in einem sonstigen Gesetz?
8.
Ist die Verwaltung des Sächsischen Landtags betroffen und demgemäß zu beteiligen?
9.
Nur bei Verordnungen aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigung (Artikel 80 Abs. 4 Grundgesetz): Muss die Staatsregierung den Landtag von der Absicht in Kenntnis setzen, eine Ermächtigung des Bundesrechts durch Verordnung auszufüllen?
Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
 
a)
Eröffnet die Ermächtigungsgrundlage ausnahmsweise einen Gestaltungsspielraum von Bedeutung?
 
b)
Wenn ja: Kommt demnach zur Ausfüllung des Gestaltungsspielraums ein durch den Landtag zu erlassendes, verordnungsvertretendes Gesetz in Betracht?

Anlage 2
(zu den Nummern 4, 10 und 11)

Gestaltung
von Rechtsnormen
und Verwaltungsvorschriften

Inhaltsübersicht

I.
Entwürfe von Stammgesetzen

  1.
Überschrift
  2.
Eingangs- und Schlussformel
  3.
Bekanntmachung der Neufassung
  4.
Inhaltsübersicht
  5.
Gliederungs- und Textgestaltung
  6.
Rechtschreibung und Gesetzessprache
  7.
Verwendung von Zahlen und Zeichen
  8.
Angabe von Geldbeträgen
  9.
Abkürzungen
10.
Zitierweisen
11.
Verweisungen
12.
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften
13.
Änderung von Gesetzen
14.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
15.
In-Kraft-Treten

II.
Besonderheiten bei Entwürfen von Änderungsgesetzen

  1.
Allgemeines
  2.
Überschrift
  3.
Aufbau, Artikelüberschriften und Eingangssatz
  4.
Fassung der Änderungsbestimmungen
  5.
Aufhebung und Änderung von Rechtsverordnungen durch Gesetz

III.
Entwürfe von Rechtsverordnungen

  1.
Allgemeines
  2.
Überschrift
  3.
Eingangsformel
  4.
Bekanntmachung der Neufassung
  5.
Erlass und Ausfertigung
  6.
Polizeiverordnungen
  7.
Änderungsverordnungen
  8.
Subdelegation

IV.
Entwürfe von Verwaltungsvorschriften

  1.
Grundsatz
  2.
Anhörung
  3.
Gestaltung
  4.
Änderung
  5.
Bereinigte Sammlung

V.
Handbuch der Rechtsförmlichkeit

 

I.
Entwürfe von Stammgesetzen

1.

Überschrift

 
a)
Die Überschrift besteht grundsätzlich aus der Bezeichnung, der amtlichen Kurzbezeichnung und der amtlichen Abkürzung des Gesetzes.
 
b)
Die Bezeichnung des Gesetzes soll erkennen lassen, dass es sich um ein Gesetz handelt. Das Wort „Ordnung“ ist in der Regel zu vermeiden. Die Bezeichnung des Gesetzes soll stichwortartig den wesentlichen Inhalt, jedenfalls aber den Schwerpunkt des Gesetzes wiedergeben. Sie soll kurz und einprägsam sein.
 
 
Beispiel:
 
 

Gesetz
über das Wappen des Freistaates Sachsen

 
c)
Eine amtliche Kurzbezeichnung ist in die Gesetzesüberschrift in der Zeile zwischen der Gesetzesbezeichnung und der Datumszeile in Klammern aufzunehmen, wenn bei der Rechtsanwendung ein Bedürfnis für eine Kurzbezeichnung besteht. Kurzbezeichnungen sind so zu wählen, dass der wesentliche Gegenstand des Gesetzes auf den ersten Blick deutlich wird.
 
 
Beispiel:
 
 

Gesetz
über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages
(Abgeordnetengesetz)

 
d)
Eine amtliche Abkürzung ist in die Gesetzesüberschrift in der Zeile zwischen der Gesetzesbezeichnung und der Datumszeile in Klammern aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass einzelne Vorschriften des Gesetzes häufig zitiert werden.
 
 
Beispiel:
 
 

Gesetz
über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
(VVVG)

 
 
Amtliche Abkürzungen sollen auf bereits verwendete Bestandteile von Abkürzungen zurückgreifen: „G“ für „Gesetz“, „AG“ für „Ausführungsgesetz“, „Sächs“ für „Sächsisches“ oder „Sächsische“, „Vw“ für „Verwaltung“, „Vf“ für „Verfahren“. Für verschiedene Wörter oder Wortteile soll nicht dieselbe Abkürzung gewählt werden.
 
e)
Sind amtliche Kurzbezeichnung und amtliche Abkürzung zugleich zweckmäßig, sind beide in der Zeile zwischen Gesetzesbezeichnung und Datumszeile in Klammern aufzunehmen.
 
 
Beispiel:
 
 

Sächsisches Gesetz
über Naturschutz und Landschaftspflege
(Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG)

 
f)
Als Ausführungsgesetz soll ein Gesetz bezeichnet werden, das ein Bundesgesetz, nicht jedoch ein Rahmengesetz, ergänzt.
 
g)
Die Nummerierung von Gesetzen kann zweckmäßig sein, wenn mehrere Gesetze jeweils zum Teil einen Gesamtgegenstand regeln oder wenn ein Gesetz, das ein früheres Gesetz ergänzt, dieselbe Bezeichnung erhält.
 
 
Beispiel:
 
 

Erstes Gesetz
zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes

 
h)
In der Zeile unterhalb der Überschrift ist zentriert eine Datumszeile „Vom“ einzufügen.
 
 
Beispiel:
 
 

Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen
(Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG)
Vom

2.

Eingangs- und Schlussformel

 
Die Eingangsformel, die Schlussformel, das Datum der Ausfertigung sowie Amt und Name des Unterzeichnenden werden nicht bereits in den Gesetzentwurf aufgenommen, sondern nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Landtag ergänzt.

3.

Bekanntmachung der Neufassung

 
Wird die Erlaubnis zur Neubekanntmachung des vollständigen Wortlauts eines Gesetzes (Ziffer II Nr. 1 Buchst. b) genutzt, ist der Neufassung eine Bekanntmachung voranzustellen. Der Bekanntmachungstext besteht aus der Überschrift, der Bekanntmachungsformel und einer Auflistung der bei der Neufassung berücksichtigten Änderungen des Stammgesetzes.
 
Beispiel:
 

Bekanntmachung
der Neufassung des Verwaltungskostengesetzes
des Freistaates Sachsen
Vom

 
Aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2) wird nachstehend der Wortlaut des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
 
  1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545),
  2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427),
  3. den nach seinem Artikel 6 teils am 1. Januar 2002 und am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen, teils am 1. Januar 2004 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
 
Dresden, den
 
Der Staatsminister der Finanzen
(Name)
 
An die Bekanntmachung schließt sich unmittelbar der neu bekannt gemachte Text an. In der Neufassung sind Eingangs- und Schlussformel, Ausfertigungsdatum und Angabe der unterzeichnenden Personen wegzulassen.
 
Beispiel:
 

Verwaltungsverfahrensgesetz
für den Freistaat Sachsen
(SächsVwVfG)

4.

Inhaltsübersicht

 
Bei umfangreichen Entwürfen ist nach der Überschrift und der Datumszeile eine Inhaltsübersicht aufzunehmen. Sie ist mit dem Wort „Inhaltsübersicht“ zu bezeichnen. Die Inhaltsübersicht enthält die gesamte Gliederung des Gesetzes einschließlich Paragrafen und Anlagen; dabei sind alle Überschriften der Gliederungseinheiten aufzunehmen.

5.

Gliederungs- und Textgestaltung

 
a)
Umfangreiche Gesetze sind in Teile, Abschnitte und, wenn nötig, in Unterabschnitte zu gliedern. Weniger umfangreiche Gesetze sind in Abschnitte und, wenn nötig, in Unterabschnitte zu gliedern. Kürzere Gesetze bedürfen keiner Gliederung.
 
b)
Für die Zählbezeichnung der Teile, Abschnitte und Unterabschnitte sollen arabische Zahlen verwendet werden; die Zählbezeichnung soll hinter der Bezeichnung der Gliederungseinheit stehen.
 
 
Beispiele:
 
Teil 1;
Abschnitt 2;
Unterabschnitt 3
 
c)
Teile, Abschnitte, Unterabschnitte und Paragrafen von Gesetzen sollen jeweils mit einer Überschrift versehen werden.
 
d)
Enthält ein Entwurf nur eine einzige Einheit, bedarf es keiner Kennzeichnung als „§ 1“; diese erhält dann auch keine Überschrift. Vielmehr schließt sich an die Überschrift des Entwurfs unmittelbar der Wortlaut an.
 
e)
Paragrafen sind, wenn nötig, in Absätze zu gliedern. Der Text eines jeden Absatzes ist ohne Tabulator oder Zeileneinzug an die Absatzbezeichnung anzuschließen und zusammenhängend ohne Zeilenumbruch zu schreiben. Innerhalb der Paragrafen und Absätze können Nummern gebildet werden; diese sind ohne Tabulator oder Zeileneinzug unter die jeweilige Absatzbezeichnung zu setzen. Zwischen jeder Nummer und dem dazugehörigen Text soll nur ein Leerzeichen gesetzt werden. Buchstaben sollen nur als Untergliederungen von Nummern verwendet werden. Gegebenenfalls ist eine weitere Untergliederung in Doppelbuchstaben vorzunehmen. Spiegelstriche und Punktmarkierungen sind nicht als Gliederungseinheiten zu verwenden.
 
f)
Der Abstand zwischen Überschrift und Datumszeile, zwischen Bezeichnungen und Überschriften von Teilen, Abschnitten, Unterabschnitten und Paragrafen sollte dem üblichen Zeilenabstand entsprechen. Der Abstand innerhalb von Paragrafen zwischen Absätzen und Aufzählungen sollte das Eineinhalbfache des üblichen Zeilenabstands nicht übersteigen. Der Abstand zwischen Paragrafen soll das Doppelte des üblichen Zeilenabstands betragen.
 
g)
Der Bezug zu Anlagen ist durch einen Klammerzusatz oder im Wortlaut selbst herzustellen.
 
 
Beispiel:
 
Für die Gestaltung des Wappens ist das Muster maßgebend, das diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
 
h)
Die Anlage ist als solche zu bezeichnen. Mehrere Anlagen sind zu nummerieren. In Klammern ist in der Zeile unter der Bezeichnung „Anlage“ diejenige Vorschrift des Gesetzes aufzuführen, in der auf die Anlage Bezug genommen wird. Die Bezeichnung der Anlage erfolgt rechtsbündig.
 
 
Beispiel:
 
 

Anlage 2
(zu § 7 Abs. 2)

 
 
Die Anlage soll eine Überschrift erhalten, die ihren Inhalt deutlich macht.

6.

Rechtschreibung und Gesetzessprache

 
a)
Bei der redaktionellen Erstellung von Gesetzentwürfen sowie bei der Neubekanntmachung des vollständigen Wortlauts eines Gesetzes ist die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung anzuwenden.
 
b)
Für dieselben Begriffe sind dieselben Wörter, für unterschiedliche Begriffe sind unterschiedliche Wörter zu verwenden.
 
c)
Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist auch sprachlich zu berücksichtigen. Soweit es zweckmäßig ist, sollen maskuline Begriffe durch geschlechtsneutrale Formulierungen ersetzt werden.
 
 
Beispiele:
 
Verwendung des Plurals statt des Singulars;
Verwendung des Wortes „Vertrauensperson“ statt des Wortes „Vertrauensmann“;
Verwendung der Formulierung „wer wahlberechtigt ist“ anstelle der Formulierung „ein Wahlberechtigter“
 
 
Allgemeine Hinweise darauf, dass von der maskulinen Form eines Wortes sowohl weibliche als auch männliche Personen erfasst werden, erfolgen nicht. Die gleichzeitige Verwendung sowohl der femininen als auch der maskulinen Form eines Wortes ist aus Gründen der Lesbarkeit des Textes in der Regel zu unterlassen.
 
d)
Auf das Wort „Sächsisch“ sollte im Normtext in der Regel verzichtet werden. Dies gilt nicht bei der Gesetzesüberschrift und bei Zitaten.
 
 
Beispiel:
 
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen
 
e)
Fremdwörter sind grundsätzlich zu vermeiden. Auf ein Fremdwort ist jedoch dann zurückzugreifen, wenn das entsprechende deutsche Wort im allgemeinen Sprachgebrauch nicht üblich ist.
 
f)
Innerhalb eines Gesetzes ist auf gleichmäßige Schreibweise zu achten. Insbesondere sind die Genitive und Dative derselben Wörter einheitlich zu bilden.
 
 
Beispiele:
 
„des Landtages“ oder „des Landtags“; „des Verfassungsgerichtshofes“ oder „des Verfassungsgerichtshofs“; „im Jahre“ oder „im Jahr“
 
g)
Unbestimmte Wendungen wie „bzw.“ oder „und/oder“ sind zu vermeiden; stattdessen sollten die Wörter „und“ oder „oder“ verwendet werden.
 
h)
Für die inhaltliche Formulierung des Zitiergebots nach Artikel 19 des Grundgesetzes ist zu beachten, dass sowohl der betroffene Artikel des Grundgesetzes als auch derjenige der Sächsischen Verfassung anzuführen ist. Bei Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz) ist außer Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen stets „Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes“ zu zitieren.

7.

Verwendung von Zahlen und Zeichen

 
a)
Zahlen können sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben geschrieben werden. Die einmal gewählte Form ist beizubehalten. Zahlen werden jedoch regelmäßig als Ziffern geschrieben bei Geldbeträgen, bei der Uhrzeit, bei Prozentzahlen, bei technischen Daten und bei schematischen Aufstellungen. Wird eine Zahl in Ziffern mit mehr als drei Stellen geschrieben, ist diese vom Dezimalzeichen ausgehend durch Zwischenräume in Gruppen zu je drei Ziffern getrennt aufzuführen. Punkte sind zur Gruppeneinteilung nicht zu verwenden.
 
b)
Bruchteile sind, wenn sie im laufenden Text verwendet werden, in Wörtern auszudrücken.
 
c)
Beim Datum sind einstellige Tageszahlen ohne vorangestellte Null zu schreiben. Der Monatsname ist auszuschreiben. Die Jahreszahl ist vierstellig.
 
 
Beispiel:
 
5. Oktober 2000
 
d)
Klammern dürfen nur verwendet werden zur Einführung von Kurzbezeichnungen, Abkürzungen und Definitionen, bei Textstellenbezeichnungen, bei Fundstellen, bei Hinweisen auf Anlagen sowie zur Kennzeichnung des Inhalts oder Gegenstands einer Vorschrift, auf die verwiesen wird. Gedankenstriche und Parenthesen sind im Normtext zu vermeiden.
 
e)
Bei Aufzählungen soll, soweit es die Rechtschreibregeln zulassen, die Zeichensetzung zwischen den einzelnen Nummern oder Buchstaben einheitlich sein, indem entweder Kommata oder Semikola verwendet werden.

8.

Angabe von Geldbeträgen

 
Bei Geldbeträgen, die auf volle Euro lauten, ist in der Regel von der Angabe leerer Dezimalstellen abzusehen. Anderenfalls ist zwischen dem Betrag und den Dezimalstellen ein Komma zu setzen. Die Währungseinheit „Euro“ ist mit „EUR“ abzukürzen. Die Währungseinheit ist dem Betrag nachzusetzen.

9.

Abkürzungen

 
a)
Stets auszuschreiben sind die Wörter „Teil“, „Abschnitt“, „Unterabschnitt“, „Artikel“, „Satz“ sowie „Halbsatz“. Auszuschreiben sind die Wörter „Absatz“, „Nummer“, „Buchstabe“ und „Doppelbuchstabe“ nur am Beginn eines Zitats oder einer sonstigen Textstellenbezeichnung; im Übrigen werden sie abgekürzt. Stehen die Wörter am Anfang des Zitats, werden sie im Plural verwendet. Die Wörter „Satz“ und „Halbsatz“ werden innerhalb eines Zitats stets im Singular verwendet.
 
 
Beispiele:
 
Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 und 2;
Buchstabe c Doppelbuchst. aa;
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3;
§ 3 Satz 2 Halbsatz 1 Buchst. b;
Nummer 2 Buchst. a und b;
Absätze 1 und 2;
Nummern 3 bis 5
 
b)
Bei Fundstellenangaben sind folgende Abkürzungen von Veröffentlichungs- und Amtsblättern zu verwenden: „BGBl. I“, „BGBl. II“, „SächsGVBl.“, „GBl. DDR I“, „SächsABl.“, „SächsABl. SDr.“, „SächsABl. AAz.“, „ABl. EU“, „BAnz.“, „SächsJMBl.“. Das Wort „Seite“ ist stets durch den Buchstaben „S.“ abzukürzen. Der Jahrgang des Veröffentlichungsblattes ist nur dann anzugeben, wenn Ausfertigung und Verkündung nicht im selben Jahr vorgenommen wurden.
 
 
Beispiele:
 
Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161);
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfegergesetz und der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (SächsSchfZuVO) vom 20. Dezember 2000 (SächsGVBl. 2001 S. 11)
 
c)
Für Maße und Gewichte können die üblichen Abkürzungen verwendet werden.
 
d)
Andere Abkürzungen mit Ausnahme von Abkürzungen von Rechtsnormen und Währungseinheiten (Nummer 8) werden nicht verwendet. Beispielsweise sind auszuschreiben: im Sinne von, in Verbindung mit, in der Fassung vom.

10 .

Zitierweisen

 
a)
Rechtsnormen sind bei der ersten Anführung mit ihrer Bezeichnung, amtlichen Kurzbezeichnung und amtlichen Abkürzung, dem Datum der Ausfertigung und der Fundstelle der ursprünglichen Verkündung anzugeben. Ist die zu zitierende Rechtsnorm Teil eines Mantelgesetzes oder einer Mantelverordnung und beginnen die Verkündung des Mantels und der Text der zu zitierenden Rechtsnorm nicht auf derselben Seite, sind in der Fundstellenangabe beide Seitenzahlen anzugeben.
 
 
Beispiel:
 
Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz – StVZustG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 153)
 
 
Nach der Neubekanntmachung einer Rechtsnorm sind ausschließlich das Datum und die Fundstelle der Bekanntmachung der Neufassung anzugeben.
 
 
Beispiel:
 
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428)
 
 
Ist der letzte veröffentlichte amtliche Text berichtigt worden, muss die Berichtigung kenntlich gemacht werden, indem nach der Seitenzahl des Vollveröffentlichungstextes die Seitenzahl angefügt wird, auf der die Berichtigung zu finden ist.
 
 
Beispiele:
 
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159);
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704)
 
 
Ausnahmsweise kann die Bezeichnung einer Rechtsnorm beim Erstzitat weggelassen werden, wenn dies bei sehr langen Bezeichnungen der besseren Lesbarkeit des Gesetzes dient. In Kostenverzeichnissen kann auf die Bezeichnung verzichtet werden, wenn dies die Übersichtlichkeit des Verzeichnisses fördert und die rechtsstaatliche Bestimmtheit gewahrt bleibt.
 
b)
Bei geänderten Rechtsnormen sind zusätzlich das Datum der Ausfertigung und die Fundstelle der letzten Änderung anzugeben. Wurde die Rechtsnorm nach der letzten Volltextveröffentlichung erst einmal geändert, lautet die Änderungsangabe wie folgt: „…, geändert durch …“. Bei mehrfacher Änderung der Rechtsnorm nach der letzten Volltextveröffentlichung wird die Änderungsangabe wie folgt gefasst: „…, zuletzt geändert durch …“. In der Änderungsangabe wird das Änderungsgesetz nur als „Gesetz“, die Änderungsverordnung nur als „Verordnung“ bezeichnet. Ist die Änderung in einer Rechtsnorm enthalten, durch die mehrere Rechtsnormen geändert worden sind, oder handelt es sich um eine Änderung im Zusammenhang mit dem Erlass oder der Änderung einer anderen Rechtsnorm (Folgeänderungen), ist der ändernde Artikel oder Paragraf anzugeben. In der Fundstellenangabe ist dann zusätzlich die Seite anzugeben, auf welcher der Artikel oder Paragraf gedruckt ist.
 
 
Beispiel:
 
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160)
 
 
Wird nicht die gesamte Rechtsnorm, sondern werden einzelne Vorschriften daraus zitiert, ist die Änderungsangabe als Relativsatz zu formulieren: „§ … des Gesetzes …, das (zuletzt) durch … geändert worden ist, …“. Bezieht sich die letzte Änderung jedoch genau auf die zitierte Einzelvorschrift, wird die Änderungsangabe nicht als Relativsatz formuliert.
 
c)
In Überschriften oder bei Rechtsnormen, die dem Adressatenkreis oder allgemein bekannt sind, sowie bei leicht auffindbaren Rechtsnormen sollen das Datum der Ausfertigung oder Neubekanntmachung, die Fundstelle und Angaben über Änderungen unterbleiben.
 
d)
Wird eine Rechtsnorm abermals angeführt, ist im Zusammenhang mit dem Zitat einzelner Vorschriften einer Rechtsnorm stets die amtliche Abkürzung, ist eine solche nicht vorhanden, die amtliche Kurzbezeichnung zu verwenden. Werden Rechtsnormen insgesamt oder in Teilen in Bezug genommen, wird die amtliche Kurzbezeichnung verwendet. Hat die Rechtsnorm keine amtliche Kurzbezeichnung und keine amtliche Abkürzung, ist die Bezeichnung zu verwenden.
 
 
Beispiel:
 
Das Sächsische Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften (Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz – SächsVwVorG) wird bei nochmaliger Anführung als Gesetz insgesamt mit „nach den Bestimmungen des Sächsischen Verwaltungsvorschriftengesetzes“, bei Anführung von Teilen mit „… § 3 Satz 1 SächsVwVorG“ angeführt.
 
e)
Bei Zitaten sind das Paragrafenzeichen, die Absatzbezeichnung, Satz- und Nummernangabe zu wiederholen, wenn sie durch untergeordnete Gliederungseinheiten unterbrochen werden. Werden in einer Aufzählung mehrere Paragrafen ohne weitere Untergliederung aufgeführt, sind zwei Paragrafenzeichen zu setzen.
 
 
Beispiele:
 
§ 17 Abs. 1;
§ 18 Satz 2 und 3, §§ 19 bis 22;
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 und 4, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. bb; §§ 3, 7, 9, 10 Abs. 2, § 13
 
f)
Werden Gliederungseinheiten mit mehreren Untergliederungen zitiert, ist das Prädikat im Singular zu verwenden.
 
 
Beispiel:
 
§ 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

11.

Verweisungen

 
a)
Soll eine für einen anderen Bereich erlassene Regelung auf einen neuen Bereich ausgedehnt werden (echte Verweisung), kann dies durch Formulierungen wie „gilt … entsprechend“ oder „ist … entsprechend anzuwenden“ zum Ausdruck gebracht werden.
 
 
Beispiel:
 
Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte des Freistaates Sachsen entsprechend.
 
b)
Innerhalb eines Gesetzes ist, soweit nicht der unterschiedliche Sinn der Verweisung etwas anderes erfordert, auf einheitliche Formulierungen zu achten.
 
c)
Eine dynamische Verweisung liegt vor, wenn die in Bezug genommene Rechtsnorm oder einzelne Vorschrift einer Rechtsnorm ohne Datum der Ausfertigung oder Bekanntmachung, Fundstelle und letzte Änderung angegeben wird. Sind jedoch diese Angaben erforderlich, da die Rechtsnorm erstmals zitiert wird und sie weder dem Adressatenkreis oder der Allgemeinheit bekannt noch leicht auffindbar ist, sind zur Verdeutlichung der dynamischen Verweisung an das Erstzitat die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ anzufügen.
 
 
Beispiele:
 
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung;
Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158), in der jeweils geltenden Fassung.
 
d)
Soll nicht auf die jeweilige Fassung (dynamische Verweisung), sondern auf eine bestimmte Fassung einer Rechtsnorm (statische Verweisung) verwiesen werden, ist dies im Wortlaut deutlich zum Ausdruck zu bringen.
 
 
Beispiel:
 
… § 4 des Gesetzes … ist in der am … geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
 
 
Der Zusatz der Angabe „in der Fassung vom …“ ist nicht ausreichend, da diese Formulierung lediglich auf die Bekanntmachung einer Neufassung hinweist.
 
e)
Weiterverweisungen (gestufte Verweisungen) sollen vermieden werden.

12.

Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften

 
Das Wort „Rechtsverordnung“ oder „Satzung“ soll ausdrücklich verwendet werden, wenn zum Erlass solcher Rechtsvorschriften ermächtigt wird. Im Zusammenhang mit Verwaltungsvorschriften sind die Wörter „Ermächtigung“ oder „ermächtigen“ nicht zu verwenden, da es sich hierbei nicht um eine Ermächtigung im Sinne einer abgeleiteten Berechtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften handelt.

13.

Änderung von Gesetzen

 
Vorschriften über die Folgeänderung anderer Gesetze sind in den Schlussteil des Gesetzes, in der Regel vor oder im Zusammenhang mit Übergangs- und Schlussbestimmungen aufzunehmen. Die Folgeänderungen mehrerer Gesetze können in einer Vorschrift zusammengefasst werden.

14.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

 
a)
Alle entbehrlichen bisherigen Rechtsvorschriften sollen ausdrücklich aufgehoben werden. Dies gilt auch für Rechtsvorschriften, die durch Zeitablauf oder aus anderen Gründen gegenstandslos geworden, formell aber noch in Kraft sind, sowie für Rechtsvorschriften, die von Gerichten mit Gesetzeskraft oder mit allgemein verbindlicher Wirkung für nichtig erklärt worden sind. Neben einer konkreten Bezeichnung der außer Kraft tretenden Rechtsvorschriften kann auch eine Generalaufhebung in Betracht kommen, wenn diese mit dem Interesse der Rechtsklarheit vereinbar ist.
 
b)
Rechtsvorschriften werden in der Regel in einem besonderen Paragrafen, der dem Paragrafen über das In-Kraft-Treten vorangestellt ist, aufgehoben. Dabei soll folgende Fassung zugrunde gelegt werden:
 
 

„§ …
Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

 
 
Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:
1. … “.
 
c)
Werden nur wenige oder weniger bedeutsame Rechtsvorschriften aufgehoben, kann dies in dem Paragrafen, der das In-Kraft-Treten regelt, geschehen. Dabei soll folgende Fassung zugrunde gelegt werden:
 
 

„§ …
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten…

 
 
… Gleichzeitig tritt die Verordnung … außer Kraft.“
 
d)
Die aufzuhebenden Rechtsvorschriften sind in der Regel in zeitlicher Ordnung und, soweit zweckmäßig, auch nach dem Geltungsgebiet geordnet anzuführen. Dabei sind Rechtsvorschriften mit ihrer Bezeichnung, amtlichen Kurzbezeichnung, amtlichen Abkürzung, dem Datum der Ausfertigung oder Bekanntmachung, der Fundstelle und mit ihrer letzten Änderung anzugeben.
 
e)
Verwaltungsvorschriften sollen nicht durch Gesetze aufgehoben werden.

15.

In-Kraft-Treten

 
a)
Jedes Gesetz hat den Tag, an dem es in Kraft tritt, zu bestimmen. Soweit es zweckmäßig ist, soll dieser Tag konkret bezeichnet werden.
 
b)
Folgende Fassungen sollen zugrunde gelegt werden:
 
 
aa)
Bei rückwirkendem In-Kraft-Treten:
„Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom … in Kraft.“
 
 
bb)
Bei In-Kraft-Treten nach dem Tage der Verkündung:
„Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.“
 
 
cc)
Bei In-Kraft-Treten zu einem späteren Zeitpunkt:
„Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.“ oder
„Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.“
 
 
dd)
Bei gestaffeltem In-Kraft-Treten:
„Dieses Gesetz tritt am … in Kraft, mit Ausnahme der §§ …, die am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft treten.“ oder
„Dieses Gesetz tritt am … in Kraft. §§ … treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.“ oder
„§§ … dieses Gesetzes treten am … in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.“ oder„
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 7 tritt mit Wirkung vom … in Kraft.
(3) § 8 tritt am … in Kraft.“
 
c)
Erlaubnisse zur Bekanntmachung von Neufassungen und zum Erlass von Rechtsvorschriften sollen regelmäßig am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.

II.
Besonderheiten bei Entwürfen von Änderungsgesetzen

1.

Allgemeines

 
a)
Änderungsgesetze sind Gesetze, die ausschließlich oder überwiegend förmliche Änderungen eines oder mehrerer Gesetze enthalten. Änderungen eines einzigen Stammgesetzes in der Hauptsache erfolgen durch eine Einzelnovelle. Diese kann Änderungen weiterer Stammgesetze enthalten, wenn dies notwendig ist, um die Stimmigkeit mit dem sonstigen Recht zu wahren (Folgeänderung). Sind in verschiedenen Stammgesetzen verschiedene Änderungen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, erforderlich, erfolgen diese durch ein Mantelgesetz.
 
b)
Sind umfangreiche Änderungen eines Gesetzes erforderlich, kann es zweckmäßig sein, in dem Entwurf anstelle der Änderung einen Neuerlass des gesamten Gesetzes vorzusehen. Wird davon abgesehen, sollte in den Entwurf eine Erlaubnis zur Neubekanntmachung aufgenommen werden. Die Bekanntmachungserlaubnis steht in den Schlussvorschriften des Änderungsgesetzes vor der Vorschrift über das In-Kraft-Treten. Sie wird, wenn Überschriften vorgesehen sind, mit „Neufassung des …gesetzes“ überschrieben.
 
 
Beispiel:
 
 

Artikel …
Neufassung des …gesetzes

 
 
Das Staatsministerium … kann den Wortlaut des …gesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Für den Text der Bekanntmachung wird auf Ziffer I Nr. 3 verwiesen.

2.

Überschrift

 
a)
Eine Einzelnovelle wird regelmäßig als Gesetz zur Änderung des Gesetzes bezeichnet, das zu ändern ist.
 
 
Beispiel:
 
 

Gesetz
zur Änderung des Landesplanungsgesetzes

 
 
Einzelne zu ändernde Gesetze werden dann nicht in die Bezeichnung eines Gesetzes aufgenommen, wenn ihre Änderung in einem neuen Gesetz als Folgeänderung erscheint. Das zu ändernde Gesetz wird in der Überschrift nur mit seiner amtlichen Kurzbezeichnung, ist eine solche nicht vorhanden, mit seiner Bezeichnung, nicht aber mit amtlicher Abkürzung, Datum und Fundstelle bezeichnet.
 
b)
Mantelgesetze können eine ihren Regelungsschwerpunkt kennzeichnende Bezeichnung erhalten.
 
 
Beispiel:
 
 

Gesetz
zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften

 
c)
Bei wiederholter Änderung eines Gesetzes ist der Bezeichnung ein Zahlwort voranzustellen. Das Zahlwort „Erstes“ ist nur dann voranzustellen, wenn weitere Änderungsgesetze mit Sicherheit folgen werden.
 
 
Beispiel:
 
 

Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Kommunalwahlen
im Freistaat Sachsen

 
 
Gezählt werden nicht alle Rechtssetzungsakte, durch die das betreffende Stammgesetz textlich geändert worden ist, sondern nur die Einzelnovellen. Die fortlaufende Zählung der Einzelnovellen wird nicht durch eine deklaratorische Bekanntmachung des Gesetzestextes unterbrochen.

3.

Aufbau, Artikelüberschriften und Eingangssatz

 
a)
Änderungsgesetze sind in Artikel einzuteilen. Eine übergeordnete Gliederung in Abschnitte oder Teile ist in der Regel nicht erforderlich. Die Artikel werden mit fortlaufenden arabischen Zahlen durchnummeriert und sind in Nummern und Buchstaben zu untergliedern.
 
b)
Artikel sollen Überschriften erhalten. Dies gilt nicht, wenn mit dem Änderungsgesetz lediglich ein einziges Gesetz geändert werden soll. Bei den Artikeln mit den Änderungsbestimmungen bringt die Überschrift zum Ausdruck, welche Rechtsvorschrift geändert wird.
 
 
Beispiel:
 
 

Artikel …
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

 
c)
Wird das Stammgesetz in mehreren Vorschriften geändert, ist der Artikel mit den Änderungsbestimmungen wie folgt einzuleiten:
„Das Gesetz … (…gesetz – …G) … wird wie folgt geändert:“.
 
 
Auf die Bestimmungen über die Zitierweise von Rechtsnormen unter Ziffer I Nr. 10 wird verwiesen.
 
d)
Wird das Stammgesetz nur in einer einzigen Vorschrift geändert, ist der Artikel mit den Änderungsbestimmungen wie folgt einzuleiten:
„§ … des Gesetzes … (…gesetz – …G) … (SächsGVBl. S. …), das zuletzt durch Gesetz vom … (SächsGVBl. S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“.
Die Änderungsangabe muss auch in diesem Fall in einem Relativsatz erfolgen, der sich auf das zu ändernde Stammgesetz bezieht. Andernfalls könnte der Änderungshinweis als letzte Änderung des zu ändernden Paragrafen missverstanden werden (Ziffer I Nr. 10 Buchst. b).
 
e)
Im Anschluss an den Eingangssatz des Artikels werden paragrafenweise die jeweiligen Änderungen des Stammgesetzes behandelt. Jeder Paragraf, der geändert wird, erhält eine eigene Nummer. Sind in einem Paragrafen mehrere Änderungen vorzunehmen, wird die jeweilige Nummer durch Buchstaben und gegebenenfalls Doppelbuchstaben weiter untergliedert.

4.

Fassung der Änderungsbestimmungen

 
a)
Überschriften, Paragrafen, Absätze, Sätze, Halbsätze, Nummern, Buchstaben, Doppelbuchstaben sowie ganze Untergliederungen von Gesetzen werden neu gefasst.
 
 
Beispiel:
 
§ 7 wird wie folgt gefasst:
 
b)
Wörter, Zahlen und Satzzeichen werden ersetzt.
 
 
Beispiel:
 
In § 7 Abs. 3 wird das Wort „…“ durch die Wörter „…“ ersetzt.
 
c)
Wörter, Zahlen, Satzzeichen, Sätze, Halbsätze sowie Paragrafen, Absätze und Nummern mit bisher nicht vorhandener Nummerierung werden eingefügt.
 
 
Beispiel:
 
In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „…“ die Wörter „…“ eingefügt.
 
d)
Zusätzliche Bestimmungen am Ende von Untergliederungen werden angefügt. Eine Untergliederung endet mit dem Punkt des letzten Satzes.
 
 
Beispiele:
 
Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ausbildungsbehörde ist das …amt.“
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ausbildungsbehörde ist das …amt.“
 
e)
Paragrafen, Absätze, Teile, Abschnitte, Unterabschnitte und Anlagen von Gesetzen werden aufgehoben. Sätze, Halbsätze, Nummern, Buchstaben, Doppelbuchstaben, Wörter und Zahlen werden gestrichen.
 
 
Beispiele:
 
§ 5 wird aufgehoben. § 5 Abs. 5 Satz 2 wird gestrichen.
 
f)
Bei Änderungen in der Inhaltsübersicht ist im Änderungsbefehl die zu ändernde Textstelle als „Angabe“ zu bezeichnen. Bei Aufhebung eines Paragrafen ist die Angabe des Paragrafen mit dem Klammerzusatz „(aufgehoben)“ zu kennzeichnen; das Wort „weggefallen“ ist in diesem Zusammenhang nicht zu verwenden.
 
 
Beispiele:
 
In der Angabe zu § 5 wird das Wort „…“ gestrichen.
Die Angabe zu § … wird wie folgt gefasst:
„§ … (aufgehoben)“.
 
g)
Werden Zahlen, Zeichen, Formeln, Paragrafen, Datumsangaben oder Ähnliches eingefügt, ersetzt oder gestrichen, wird die betreffende Textstelle mit „Angabe“ bezeichnet. Es bleibt aber bei der Bezeichnung „Wörter“, wenn die fragliche Textstelle neben Wörtern auch Satzzeichen enthält.

5.

Aufhebung und Änderung von Rechtsverordnungen durch Gesetz

 
a)
Rechtsverordnungen können durch Gesetz aufgehoben werden.
 
b)
Die Änderung von Rechtsverordnungen durch Gesetz ist nur möglich, wenn
 
 
aa)
es sich um eine Anpassung im Rahmen der Änderung eines Sachbereichs handelt; ohne eine gesetzgeberische Maßnahme im selben Sachbereich ist die Änderung einer Rechtsverordnung unzulässig;
 
 
bb)
die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage gewahrt sind.
 
 
Die Aufnahme einer Entsteinerungsklausel entfällt. Die Ermächtigungsgrundlage ist eingangs des Artikels anzugeben, in dem die Änderung erfolgt. Ziffer III Nr. 3 Buchst. a, b und d gilt entsprechend.“

III.
Entwürfe von Rechtsverordnungen

1.

Allgemeines

 
Für die Fassung der Entwürfe von Rechtsverordnungen finden Ziffer I Nr. 1 und 3 bis 15 sowie Ziffer II Nr. 1 bis 4 entsprechende Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

2.

Überschrift

 
a)
Die Überschrift von Rechtsverordnungen ist mit den Wörtern „Verordnung der …“ oder „Verordnung des …“ unter Anführung der erlassenden Stelle einzuleiten. Das Wort „Rechtsverordnung“ wird in der Überschrift nicht verwendet. Ist vorgesehen, zu einer Materie oder zur Durchführung eines Gesetzes mehrere Rechtsverordnungen zu erlassen, sollen sie die gleiche Überschrift unter Beifügung einer Ordnungszahl erhalten. Als amtliche Abkürzung soll „VO“ für „Verordnung“ verwendet werden.
 
b)
In der Überschrift von Rechtsverordnungen sind vorhandene Kurzbezeichnungen von Gesetzen oder Rechtsverordnungen zu verwenden.

3.

Eingangsformel

 
a)
Ist nur eine Ermächtigungsvorschrift anzuführen, hat die Eingangsformel folgenden Wortlaut:
„Aufgrund von § … wird (im Einvernehmen mit, mit Zustimmung von, im Benehmen mit, nach Anhörung von …) verordnet: … “.
 
 
Sofern die Rechtsverordnung der Umsetzung einer EG-Richtlinie dient, ist die Eingangsformel wie folgt zu formulieren:
„Aufgrund von § … und zur Umsetzung der Richtlinie …/…/… des … vom … über … (ABl. EG Nr. L … S. …) wird verordnet:“.
 
b)
Sind Ermächtigungsvorschriften verschiedener Rechtsnormen anzuführen, wird die Eingangsformel wie folgt gefasst:„Es wird verordnet aufgrund von
 
 
1. § … des Gesetzes …,
2. § … des Gesetzes …,
3. § … der Verordnung … :“.
Dabei sollen jeweils die Ermächtigungsvorschriften einer Rechtsnorm, gegebenenfalls mit der dazu ergangenen Subdelegationsverordnung, in einer Nummer zusammengefasst werden. Sofern die Rechtsverordnung der Umsetzung einer EG-Richtlinie dient, wird die Eingangsformel wie folgt gefasst:
„Es wird verordnet aufgrund von
1. § … des Gesetzes …,
2. § … des Gesetzes …,
3. § … der Verordnung …und zur Umsetzung der Richtlinie …/…/… des … vom … über … (ABl. EG Nr. L … S. …):“.
 
c)
Handelt es sich um eine Rechtsverordnung, die mehrere Verordnungsgeber aufgrund unterschiedlicher Ermächtigungsvorschriften erlassen, wird die Eingangsformel wie folgt gefasst:
„Es wird verordnet
1. durch die Staatsregierung aufgrund von
    a) § … des Gesetzes …,
    b) § … des Gesetzes …,
2. durch das Staatsministerium … aufgrund von
    a) § … des Gesetzes … im Einvernehmen mit dem Staatsministerium …,
    b) § … des Gesetzes … :“.
 
d)
Die Ermächtigungsvorschrift wird mit vollständiger Bezeichnung der Rechtsnorm einschließlich amtlicher Kurzbezeichnung und amtlicher Abkürzung sowie mit Datum, Fundstelle und letzter Änderung des ermächtigenden Gesetzes angeführt. Ausnahmsweise kann anstelle der Bezeichnung nur die amtliche Kurzbezeichnung, gegebenenfalls gemeinsam mit der amtlichen Abkürzung, verwendet werden, wenn dies der besseren Lesbarkeit dient. Auf die Bestimmungen über die Zitierweise von Rechtsnormen unter Ziffer I Nr. 10 wird verwiesen.

4.

Bekanntmachung der Neufassung

 
Bei der Bekanntmachung der Neufassung einer Rechtsverordnung ist nach der Auflistung der Stammverordnung und ihrer Änderungen anzugeben, auf welchen Ermächtigungen die bei der Neufassung berücksichtigten Rechtsverordnungen beruhen. An die Bekanntmachung schließt sich unmittelbar der neu bekannt gemachte Text an; die Eingangs- und Schlussformel, das Ausfertigungsdatum und die Angabe der unterzeichnenden Personen ist wegzulassen.
 
Beispiel:
 

Bekanntmachung
der Neufassung der …verordnung
Vom

 
Aufgrund von Artikel 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der …verordnung vom … 2002 (SächsGVBl. S. …) wird nachstehend der Wortlaut der …verordnung in der ab dem … 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom … 1992 (SächsGVBl. S. …),
2. die am … 1994 in Kraft getretene Verordnung vom … 1994 (SächsGVBl. S. …),
3. die am … 2003 nach ihrem Artikel 3 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
 
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund
 
zu 2.
des § 52 Abs. 1 des …gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom … 1991 (SächsGVBl. S. …), der durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom … 1993 (SächsGVBl. S. …) geändert worden ist,
 
zu 3.
des § 52 Abs. 1 und 2 des …gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom … 1996.
 
Dresden, den
 
Der Staatsminister …
(Name)
 

Verordnung …
(…verordnung – … VO)

5.

Erlass und Ausfertigung

 
a)
Nach der letzten Norm der Rechtsverordnung ist die Datumszeile der Ausfertigung „Dresden, den“ einzufügen.
 
b)
Bei Rechtsverordnungen der Staatsregierung werden vom federführenden Ressort am Ende der Rechtsverordnung nach der für das Ausfertigungsdatum vorgesehenen Zeile folgende Wörter angefügt:
 
 
„Der Ministerpräsident
(Name)
 
 
Der Staatsminister …
(Name)“.
 
c)
Im Falle der Vertretung erfolgt die Unterschriftsleistung nach folgendem Beispiel:
 
 
„Der Ministerpräsident
In Vertretung
(Name)
Staatsminister“.

6.

Polizeiverordnungen

 
Für Polizeiverordnungen gelten die besonderen Formerfordernisse nach § 11 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

7.

Änderungsverordnungen

 
a)
Änderungsverordnungen sollen eine möglichst kurze Bezeichnung erhalten. Bei der Bezeichnung der zu ändernden Rechtsverordnung wird die ursprünglich erlassende Behörde nicht genannt. Amtliche Kurzbezeichnungen sind zu verwenden.
 
 
Beispiel:
 
 

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Betreuungsangeboteverordnung

 
b)
Eine Neubekanntmachung hat zu erfolgen, wenn die Änderungsverordnung auf Ermächtigungsvorschriften beruht, die aus der Eingangsformel der Stammverordnung nicht ersichtlich sind; die Neufassung ist gleichzeitig mit der Änderungsverordnung bekannt zu machen. Sofern erforderlich, ist eine Erlaubnis zur Neubekanntmachung in die Änderungsverordnung aufzunehmen.

8.

Subdelegation

 
Soll von einer gesetzlichen Ermächtigung, die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen weiterzuübertragen (Subdelegation), Gebrauch gemacht werden, ist auf die korrekte Angabe der gesetzlichen Grundlage zu achten.
 
Beispiel:
 
Die der Staatsregierung durch § … des Gesetzes … erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Staatsministerium der Justiz übertragen.

IV.
Entwürfe von Verwaltungsvorschriften

1.

Grundsatz

 
Verwaltungsvorschriften sollen sich auf rechtlich verbindliche Regelungen beschränken. Ausschließlich informatorische Textbestandteile oder Wiederholungen von Rechtsnormen sind zu vermeiden. Die Erforderlichkeit einer Verwaltungsvorschrift ist unter sinngemäßer Anwendung der Prüffragen Nummer 1 Buchst. a und c bis e sowie Nummer 3 der Anlage 1 zu prüfen.

2.

Anhörung

 
Vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften, die Fragen regeln, welche die Gemeinden oder Gemeindeverbände berühren, sollen diese oder ihre Zusammenschlüsse nach Möglichkeit rechtzeitig angehört werden.

3.

Gestaltung

 
a)
Für die Gestaltung von Verwaltungsvorschriften soll diese Verwaltungsvorschrift entsprechend angewendet werden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
 
b)
Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich als „Verwaltungsvorschrift“ zu bezeichnen. Die Abkürzung für das Wort „Verwaltungsvorschrift“ lautet „VwV“. Sie steht am Beginn der Kurzbezeichnung und der Abkürzung der Verwaltungsvorschrift. In der Überschrift sind das Wort „Verwaltungsvorschrift“ oder die Wörter „Gemeinsame Verwaltungsvorschrift“ an den Beginn zu setzen. Bezeichnungen wie „Anordnung“ oder „Erlass“ sind im Allgemeinen zu vermeiden. Die Bezeichnung „Richtlinie“ soll nur für Förderrichtlinien Verwendung finden. Die Bezeichnung „Bekanntmachung“ oder „Hinweise“ ist nur für Mitteilungen ohne regelnden Charakter zu verwenden.
 
c)
Verwaltungsvorschriften sollen in römische Ziffern, Nummern und Kleinbuchstaben gegliedert werden. Sind wegen des Umfanges der Vorschrift weitere Gliederungsebenen erforderlich, kann das Gliederungssystem nach oben durch Großbuchstaben, Teile und Abschnitte, nach unten durch Doppelkleinbuchstaben ausgedehnt werden. Eine Untergliederung in Paragrafen ist zu vermeiden.
 
d)
Verwaltungsvorschriften der Staatskanzlei und der Staatsministerien sind vom Staatsminister oder Staatssekretär zu unterzeichnen.
 
e)
Verwaltungsvorschriften, die ihrem Adressatenkreis bekannt sind, können bei ihrer ersten Anführung nur mit ihrer amtlichen Kurzbezeichnung bezeichnet werden. Werden Verwaltungsvorschriften aus einem Sonderdruck des Sächsischen Amtsblatts erstmals zitiert, lautet die Fundstellenangabe: „(SächsABl. SDr. S. …)“.
 
f)
In der In-Kraft-Tretens-Regelung von Verwaltungsvorschriften ist das Wort „Veröffentlichung“ anstelle des Wortes „Verkündung“ zu verwenden.
 
 
Beispiel:
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

4.

Änderung

 
Änderungen von Verwaltungsvorschriften sollen möglichst zugunsten eines Neuerlasses vermieden werden. Sofern Änderungen erfolgen, soll Ziffer II Nr. 2 Buchst. a und c, Nr. 3 Buchst. a und c bis e sowie Nr. 4 entsprechend angewendet werden. Werden veröffentlichte Verwaltungsvorschriften geändert, ist die Änderungs-Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise zu veröffentlichen wie die Stamm-Verwaltungsvorschrift.

5.

Bereinigte Sammlung

 
a)
Gemäß den §§ 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften (Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz – SächsVwVorG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 25) ist die Verwaltungsvorschrift über die geltenden Verwaltungsvorschriften wie folgt zu fassen:
 
 
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums …
über die geltenden Verwaltungsvorschriften
des Staatsministeriums …
Vom
 
 
I.
 
 
In der Anlage sind die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums … aufgeführt, mit Ausnahme derjenigen, die aus Gründen der Sicherheit nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind.
 
 
II.
 
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Dezember … in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums … über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums … vom … (SächsABl. SDr. S. …) außer Kraft.
Dresden, den
Der Staatsminister …
(Name)
 
 
Anlage 
(zu Ziffer I)
 
 
Bereinigte Sammlung
der Verwaltungsvorschriften
des Sächsischen Staatsministeriums …
Stand: Ablauf des 31. Dezember …
 
b)
Werden Verwaltungsvorschriften, die bereits in eine Verwaltungsvorschrift im Sinne von § 3 SächsVwVorG aufgenommen worden sind, in anderen Vorschriften zitiert, ist dieser Umstand kenntlich zu machen.
 
 
Beispiel:
 
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über … vom … (SächsJMBl. S. …), (zuletzt) geändert durch Verwaltungsvorschrift vom … (SächsJMBl. S. …), (zuletzt) enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom … (SächsABl. SDr. S. …)

V.
Handbuch der Rechtsförmlichkeit

 
Soweit die vorstehenden Nummern für die Fassung der Entwürfe keine Regelung enthalten, ist das Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 2. neubearbeitete Auflage 1999, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz (ISBN-3-88784-895-0) im Bundesanzeiger Verlag, mit den Empfehlungen des Bundesministeriums der Justiz zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 3 GGO II anzuwenden.