Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Tätigkeit der pädagogischen Leiter von Medienstellen der Kreise und kreisfreien Städte
(VwV Medienstellenleiter)

Vom 31. August 1994

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus erläßt auf der Grundlage der gemeinsamen Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 4. Januar 1994 folgende Regelungen:

1
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift legt die Hauptaufgaben von Pädagogen im Dienst des Freistaates Sachsen als Leiter kommunaler Medienstellen fest.
Sie regelt das Verfahren der Beauftragung und Rahmenbedingungen für Leiter von kommunalen Medienstellen.
2
Aufgaben der Leiter von kommunalen Medienstellen
2.1
Beratung der Schulen bei der Auswahl, Beurteilung und Verwendung von Medien sowie der zugehörigen Technik
2.2
Vorbereitung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen in den Bereichen
  • Arbeit mit Bildungsmedien
  • Medienpädagogik
2.3
Mitwirkung bei der Erarbeitung landeskundlicher Medien für den Unterricht
2.4
In Zusammenarbeit mit den kommunalen Bediensteten der Medienstellen nehmen sie weiterhin folgende Aufgaben wahr:
  • Organisation der Sammlung und der Bereitstellung von Medien
  • EDV-gestützte Dokumentation des Medienbestandes und der Neuzugänge
  • Durchführung von Recherchen (einschließlich Computersoft- und Computerhardware)
  • Mitwirkung bei der Bewertung von Medien und technischen Geräten
  • Beratung bei zentraler Beschaffung von Medientechnik im kommunalen Bereich
  • Beratung und technische Hilfe für nichtschulische Interes- senten, Kooperation mit Bildungs- und Kultureinrichtungen
3
Beauftragung
3.1
Als Leiter einer Medienstelle können Lehrkräfte im Dienst des Freistaates Sachsen beauftragt werden, die pädagogisch und fachlich besonders qualifiziert sind und über entsprechende Erfahrungen im Umgang mit Bildungsmedien verfügen. Die Beauftragung erfolgt auf der Basis von Teilabordnungen. Nach spätestens 4 Jahren Tätigkeit als Medienstellenteiter erfolgt dessen Beurteilung durch den Vorgesetzten.
Bei Nichtbewährung als Medienstellenleiter nimmt das Sächsische Staatsministerium für Kultus die Teilabordnung zurück und schreibt diese Tätigkeit erneut aus.
3.2
Das Sächsische Staatsministerium für Kultus schreibt die Stellen im Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus aus.
3.3
Die Bewerbungsunterlagen sind auf dem Dienstweg beim jeweiligen Oberschulamt einzureichen.
3.4
Die Auswahl erfolgt durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus.
3.5
Das Sächsische Staatsministerium für Kultus beauftragt die Leiter der kommunalen Medienstellen nach Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung, den Oberschulämtern sowie den zuständigen Dezernenten der Landratsämter oder kreisfreien Städte.
4
Dienst- und Fachaufsicht
Der Dienstvorgesetzte des Leiters einer kommunalen Medienstelle ist der Präsident des jeweiligen Oberschulamtes.
In Fragen der Fachaufsicht greift der Präsident des Oberschulamtes auf die Kompetenz des Sächsischen Staatsinstituts für Bildung und Schulentwicklung – Comenius-Institut – zurück.
5
Anrechnungsstunden
5.1
Leiter von Medienstellen erhalten in Abhängigkeit des Umfanges ihrer Aufgaben Anrechnungsstunden bis zu 100 v. H. Die Einschätzung des Arbeitsurnfanges wird auf der Basis der Einwohnerzahl des der Medienstelle zugeordneten Einzugsbereiches vorgenommen:
Einschätzung des Arbeitsumfanges
  Einwohnerzahl vom Hundert
bis zu 60 000 Einwohner mit 50 v. H.
bis zu 100 000 Einwohner mit 60 v. H.
bis zu 150 000 Einwohner mit 70 v. H.
bis zu 200 000 Einwohner mit 75 v. H.
bis zu 500 000 Einwohner mit 80 v. H.
über 500 000 Einwohner mit 100 v. H.
5.2
Ein Splitting der Aufgabenbereiche auf mehrere Personen ist ab einem Anrechnungssatz von 70 v. H. möglich. Bei einem Satz von 100 v. H. ist zu splitten.
5.3
Bei der Tätigkeit von Pädagogen in der Haupt- und Nebenstelle eines Kreises darf die Summe der einzelnen Anrechnungssätze den festgelegten Gesamtanrechnungssatz nicht überschreiten.
5.4
Für besondere Aufgaben, Projekte etc. kann das zuständige Oberschulamt ggf. aus dem zusätzlichen Stundenpool nach Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus Anrechnungssätze zur Verfügung stellen.
5.5
In Ausnahmefällen kann für die Fortbildung der an den Medienstellen beschäftigten Pädagogen nach Absprache mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus eine Freistellung über den Rahmen des festgelegten Anrechnungssatzes hinaus erfolgen.
6
Vergütung
6.1
Die Eingruppierung erfolgt nach den gültigen Eingruppierungsregelungen für Pädagogen.
6.2
Der Medienstellenleiter kann für den Zeitraum seiner Tätigkeit an der Medienstelle eine Zulage bis maximal zur Höhe des Differenzbetrages zur nächst höheren Vergütungsgruppe erhalten, wenn dies durch sein Aufgabenprofil gerechtfertigt wird.
7
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. September 1994 in Kraft. Die Ausschreibungen erfolgen nach Veröffentlichung der vorliegenden Verwaltungsvorschrift.

Dresden, den 31. August 1994

Nowak
Staatssekretär