Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der VwV Gliederung und Gruppierung

Vom 12. Februar 1999

Aufgrund von § 128 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Ausführung des § 305 der Insolvenzordnung und zur Anpassung des Landesrechts an die Insolvenzordnung vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), wird im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden im Freistaat Sachsen (VwV Gliederung und Gruppierung) vom 26. August 1994 (SächsABl. Sonderdruck Nr. 5/1994), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16. November 1997 (SächsABl. S. 1258), wie folgt geändert:

I.

§ 13 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Im Einzelplan 4 zu veranschlagende Sozialleistungen sind in Haushaltsplan und Haushaltsrechnung nach dem von dem Sächsischen Landkreistag und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag herausgegebenen ‚Musterbuchungsplan für den Einzelplan 4 – soziale Angelegenheiten’ in der jeweils geltenden Fassung abzuwickeln.“

II.

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Dresden, den 12. Februar 1999

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Belz
Abteilungsleiter