Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Gewährung von Prämien für besondere Leistungen
(Leistungsprämienverordnung – LPVO)
Vom 27. Oktober 1998
Aufgrund von § 42a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065, ber. S. 2032), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsprämien an Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A. Sie gilt nicht für Beamte auf Probe gemäß § 12 a Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), in der jeweils geltenden Fassung und für Beamte auf Zeit.
§ 2
Allgemeines
(1) Eine Leistungsprämie kann gewährt werden, wenn der Beamte, insbesondere im Hinblick auf Arbeitsqualität oder Arbeitsquantität oder den wirtschaftlichen Erfolg, eine herausragende besondere Leistung erbringt oder erbracht hat. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch erfüllt, wenn der Beamte zusätzlich zu den Aufgaben seines Dienstpostens die Aufgaben eines anderen Dienstpostens übernimmt und beide trotz der dadurch bedingten außergewöhnlichen Belastung sachgerecht erledigt. Die Abwesenheitsvertretung muß langfristig sein und mindestens drei Monate angedauert haben. Erfüllt eine Gruppe mehrerer Beschäftigter insgesamt die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann jeder Beamte als Gruppenmitglied eine Leistungsprämie erhalten, wenn festgestellt wird, dass er an dem Arbeitsergebnis der Gruppe wesentlich beteiligt war oder ist.
(2) Die Gewährung einer Leistungsprämie und die Festsetzung einer Leistungsstufe nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung – LStVO ) vom 27. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 596) dürfen nicht mit demselben Sachverhalt begründet werden. Eine Leistungsprämie kann nicht gewährt werden, wenn der Beamte für die herausragende besondere Leistung eine Vergütung gemäß § 48 Bundesbesoldungsgesetz oder eine erfolgsorientierte andere Leistung wie zum Beispiel eine Vollstreckungsvergütung oder Belohnungen für Vorschläge zur Verwaltungsvereinfachung erhält.
(3) Leistungsprämien können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. Durch eine herausragende besondere Leistung entsteht kein Anspruch auf eine Leistungsprämie.
(4) Leistungsprämien sind nicht ruhegehaltfähig. Sie gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) in der jeweils geltenden Fassung und sind nicht anzurechnen auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen.
§ 3
Leistungsprämie
(1) Die Gewährung von Leistungsprämien dient insbesondere der Belohnung herausragender Einzelleistungen. Sie soll in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der herausragenden besonderen Leistung stehen.
(2) Die Begründung für die Gewährung einer Leistungsprämie ist aktenkundig zu machen. Die herausragende besondere Leistung ist im einzelnen darzustellen. Bei der Darstellung ist die herausragende besondere Leistung gegenüber den üblichen Aufgaben des Beamten und den Leistungen der Beamten gleicher Besoldung abzugrenzen.
(3) Die Leistungsprämie wird in einem Einmalbetrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der der Beamte während der Erbringung der herausragenden besonderen Leistung ausschließlich oder überwiegend angehört hat, gewährt; die Höhe ist entsprechend dem Grad der besonderen Leistung zu bemessen. Eine Neubewilligung ist erst nach Ablauf eines Jahres zulässig. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist das entsprechend § 6 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend.
§ 4
Zahl der Empfänger
(1) Leistungsprämien können in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens 10 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A eines Dienstherrn, mindestens jedoch an einen Beamten des jeweiligen Dienstherrn gewährt werden. § 2 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Der Vomhundertsatz bezieht sich im staatlichen Bereich auf das jeweiligeKapitel im Haushaltsplan der Landesverwaltung. Maßgebend ist die Zahl der am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres vorhandenen Beamten.
§ 5
Zuständigkeit und Verfahren
(1) Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsprämie trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(2) Entscheidungen, die aufgrund dieser Verordnung ergehen, sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Dresden, den 27. Oktober 1998
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt