Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung von Maßnahmen nach § 96 Bundesvertriebenengesetz
Vom 27. November 1996
- 1
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage von § 96 Bundesvertriebenengesetz ( BVFG) vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) und § 12 Sächsisches Aussiedlereingliederungsgesetz (SächsAEG) Zuwendungen zu Maßnahmen, die der Pflege und Erhaltung deutscher Kultur der Vertreibungs- und Aussiedlungsgebiete (im folgenden: Aussiedlungsgebiete) dienen.
- Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 2
- Gegenstand der Förderung
- Es können gefördert werden
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- Projekte mit Bezug zu den Aussiedlungsgebieten, wenn sie der Völkerverständigung dienen (grenzüberbrückende Kulturmaßnahmen);
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- Maßnahmen, die das Schicksal der im Freistaat Sachsen aufgenommenen Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler erforschen und dokumentieren (Erforschung und Dokumentation);
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- Maßnahmen, die die Bürger des Freistaates Sachsen mit Kultur und Geschichte der Aussiedlungsgebiete vertraut machen (kulturelle Breitenarbeit).
- 3
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger sind vorrangig Organisationen, Vereine, Verbände und Einrichtungen, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben.
- Soweit die Antragsteller auf Landesebene organisiert sind, sind die Anträge vom Landesverband einzureichen.
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.
- 4.2
- Zuwendungen werden nur für solche Maßnahmen gewährt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Beginn einer Maßnahme gilt auch der Abschluß eines Vertrages.
- 5
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
- 5.1
- Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Zuschuß gewährt.
- 5.2
- Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt. Der Förderrahmen darf 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Im begründeten Einzelfall sind Ausnahmen zulässig.
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- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
- 7
- Verfahren
- 7.1
- Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium des Innern.
- 7.1
- Die Anträge sind schriftlich bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Anträge sind mit aussagefähigen Unterlagen zur Finanzierung sowie gegebenenfalls zur Notwendigkeit und Ausgestaltung der Maßnahmen zu versehen.
- 7.1
- Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von zwei Monaten nach Abschluß der Maßnahme unter Beifügung der Originalbelege zu erbringen.
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- Inkrafttreten
- Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Dresden, den 27. November 1996
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Springborn
Abteilungsleiter